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Über eine Hausratversicherung sind Fahrräder und Pedelecs grundsätzlich nurgegen Einbruchdiebstahl abgesichert. Der Diebstahl muss also aus verschlossenenRäumen (z.B. abgeschlossene Garage bzw. Keller) erfolgen. Der Schutz gilt dabeirund um die Uhr, auch während der Nacht. Auch Pedelecs mit einer Motorleistungbis 250 Watt sind mitversichert, da sie rechtlich als Fahrräder gelten.Ist im Mietvertrag die Nutzung eines gemeinschaftlichen, abgeschlossenenFahrradraums vorgesehen, besteht auch die Pflicht, diesen zu nutzen. Aber auchhier sollte das Rad zusätzlich mit einem eigenen Fahrradschloss gesichertwerden, um im Schadensfall keine Probleme mit der Versicherung zu riskieren.Wird ein Fahrrad im öffentlichen Raum, etwa an der Straße oder vor einemGeschäft, gestohlen, handelt es sich um sog. „einfachen Diebstahl“ und dieserist nicht automatisch über die Hausratversicherung abgedeckt. Zudem schränkenmanche Versicherer den Schutz weiter ein. In vielen Tarifen besteht kein vollerVersicherungsschutz zwischen 22 und 6 Uhr – es sei denn, das Fahrrad wurde kurzzuvor noch genutzt, etwa wenn es während eines Besuchs im Kino oder Restaurantabgestellt wurde. Auch hier gilt: Das Fahrrad muss abgeschlossen sein. Ein festmontiertes Rahmenschloss reicht unter Umständen nicht aus, um denVersicherungsschutz zu erhalten.Wer sein Fahrrad auch außerhalb der Wohnung oder des Hauses absichern möchte,kann den Schutz über eine sog. „Fahrradklausel“ in der Hausratversicherungerweitern. Diese Zusatzoption ist beitragspflichtig, lohnt sich aber vor allembei hochwertigen Zweirädern.
zum Artikel >In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt führte einVerkehrsunfall am 5.11.2018 bei einem Pkw zu einem Totalschaden. Die volleHaftung des Unfallverursachers war unstrittig. Zum Zeitpunkt des Unfalls war fürdas Fahrzeug der Termin zur Haupt- und Abgasuntersuchung um mehr als ein halbesJahr überschritten; dieser hätte im März 2018 stattfinden müssen. DerPkw-Besitzer mietete ein Ersatzfahrzeug und verlangte vom Unfallverursacher denErsatz der Mietwagenkosten. Dieser und auch das Berufungsgericht waren jedochder Auffassung, dass mangels Haupt- und Abgasuntersuchung keine Mietwagenkostenzu ersetzen sind.Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten kann nicht allein wegen einesüberschrittenen Vorführtermins zur Haupt- und Abgasuntersuchung bei demunfallbeschädigten Pkw verneint werden. Die Nutzung eines verkehrssicheren Pkwmit ungültig gewordener Prüfplakette ist nur dann rechtswidrig, wenn eineBehörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt oder beschränkt hat. Dementsprechendkonnte der Pkw-Besitzer den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen.Richtig ist zwar, dass mit der Hauptuntersuchung dafür gesorgt werden soll, dassFahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und umweltfreundlichenZustand gehalten werden. Da aber die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nichtbereits beim Überschreiten des Vorführtermins eines Pkw zur Hauptuntersuchungein Nutzungsverbot vorsieht, liefe es der gesetzlichen Wertung zuwider, nunanzunehmen, der Sicherheitscharakter der Hauptuntersuchung stehe einer weiterenNutzung des Fahrzeugs grundsätzlich entgegen.
zum Artikel >In einem vom Bundesgerichthof am 15.4.2025 entschiedenen Fall nahm einEnergieversorgungsunternehmen einen Vermieter auf Zahlung von Entgelt für dieBelieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Diebetreffende Wohnung war in einzelne Zimmer aufgeteilt, die jeweils durchseparate Mietverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten vermietet waren. AllenMietern wurde dabei die Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen wie Küche und Badgestattet. Nur die Wohnung, nicht hingegen die einzelnen Zimmer, verfügte übereinen Zähler für Strom und Gas und wurde von dem Energieversorger mit Strom undGas beliefert. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht.Zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Vermieter war strittig, obdurch die Entnahme von Strom und Gas ein konkludenter Vertrag mit dem Vermieterals Eigentümer oder mit den einzelnen Mietern zustande gekommen war.Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich das Leistungsangebot desEnergieversorgers in diesem Fall an den Vermieter richtet – und nicht, wie sonstüblich, an den jeweiligen Mieter. Begründet wurde dies damit, dass dieEnergieversorgung nicht raumweise, sondern einheitlich für die gesamte Wohnungüber einen zentralen Zähler erfolgte. Damit ist der Eigentümer bzw. Vermieterals Vertragspartner des Versorgers anzusehen.
zum Artikel >Ob eine bauliche Veränderung (wie hier: der Einbau eines Split-Klimagerätes)unzulässig ist, weil sie andere Wohnungseigentümer unzumutbar benachteiligt,beurteilt sich grundsätzlich nur nach den unmittelbaren Auswirkungen derbaulichen Maßnahme selbst. Spätere Beeinträchtigungen durch die Nutzung derVeränderung, wie z.B. tieffrequente Geräusche durch den Betrieb der Klimaanlage,sind i.d.R. nicht entscheidend.Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits bei der Beschlussfassung für alleEigentümer offensichtlich ist, dass die Nutzung der baulichen Veränderungzwangsläufig zu unzumutbaren Nachteilen für einzelne führt.Wird einem Eigentümer eine bauliche Veränderung durch Beschluss gestattet undbestandskräftig, bedeutet das nicht, dass andere Eigentümer keineAbwehransprüche mehr geltend machen können – z.B. wegen Lärmbelästigung in ihremSondereigentum durch den späteren Betrieb der Anlage.Auch wenn ein Beschluss zur baulichen Veränderung bereits wirksam gefasst wurde,kann die Eigentümergemeinschaft nachträglich Regeln zur Nutzung aufstellen –etwa auf Grundlage der Hausordnung. Solche Nutzungsregelungen müssen nichtgleichzeitig mit der Gestattung der baulichen Maßnahme beschlossen werden.
zum Artikel >Bald ist es wieder soweit, die Sommerferien beginnen und damit auch dieHauptreisezeit. Doch nicht immer läuft alles nach Plan und es kommt leider immerwieder zu Flugverspätungen oder sogar Flugannullierungen.• Flugverspätung: Passagieren, die die Zeit am Flughafen überbrücken müssen,weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung undFlugentfernung u.a. sog. Betreuungsleistungen anbieten. Zu diesen Leistungenzählen beispielsweise Mahlzeiten und Getränke, die in einem angemessenenVerhältnis zur Wartezeit stehen müssen; ggf. auch die Unterbringung in einemHotel, wenn sich der Abflug auf den folgenden Tag verschiebt. Auch für die Fahrtzum Hotel und zurück zum Flughafen muss die Airline sorgen.Betreuungsleistungen stehen Passagieren zu, wenn folgende Verspätungen erreichtwerden: Kurzstreckenflüge (bis 1.500 km) mindestens 2 Stunden Verspätung Mittelstreckenflüge (1.500 bis 3.500 km) mindestens 3 Stunden Verspätungund Langstreckenflüge (über 3.500 km) mindestens 4 Stunden VerspätungNeben diesen Betreuungsleistungen haben Reisende ab einer Ankunftsverspätung vondrei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sog.Ausgleichsleistungen. Die Höhe der Entschädigung (250 bis 600 €) richtet sichebenfalls nach der Flugentfernung. Ein Anspruch besteht allerdings nicht, wennaußergewöhnliche Umstände vorliegen, etwa bei extremen Wetterbedingungen, dieden Abflug verhindern.Anmerkung: Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, diese Gründe nachvollziehbarund belegbar darzulegen – allgemeine oder pauschale Aussagen genügen hierbeinicht.• Flugannullierung: Wird ein Flug durch die Airline gestrichen, greift auchdie EU-Fluggastrechteverordnung. Betroffene haben in diesem Fall Anspruch aufdie bereits erwähnten Betreuungs- und Ausgleichsleistungen. Zudem können siewählen zwischen einer Ersatzbeförderung zum Zielort oder der Rückerstattung desTicketpreises, die innerhalb von sieben Tagen erfolgen muss.Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurückund hat dadurch keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung oderBetreuungsleistungen.Welche Ansprüche im Einzelnen bestehen, hängt auch vom Zeitpunkt der Informationüber die Annullierung ab. Bei einer Mitteilung mindestens 14 Tage vor Abflugbesteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Wird später informiert, geltenbestimmte Vorgaben für die angebotene Ersatzbeförderung. Werden diese nichterfüllt, bleibt der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehen.Hinweis: Eine Vorverlegung des Fluges um mehr als eine Stunde wird rechtlich alsAnnullierung gewertet – mit den entsprechenden Rechten für Reisende.
zum Artikel >In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall forderte einArbeitnehmer Entgeltfortzahlung für September 2022, nachdem er im Anschluss anseinen Urlaub in Tunesien eine AU-Bescheinigung eines tunesischen Arztesvorgelegt hatte. Diese attestierte eine 24-tägige AU mit striktem Reiseverbot.Dennoch buchte der Arbeitnehmer bereits einen Tag später ein Fährticket für den29.9.2022 und trat an diesem Tag die Rückreise nach Deutschland an. Bereits inden Jahren 2017, 2019 und 2020 hatte er unmittelbar nach dem UrlaubAU-Bescheinigungen eingereicht.Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die im Nicht-EU-Auslandausgestellt wurde, kann erschüttert sein, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtungdes konkreten Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar einzeln betrachtetunauffällig erscheinen mögen, in ihrer Gesamtheit jedoch berechtigte Zweifel ander Glaubwürdigkeit der Bescheinigung aufkommen lassen. Dabei gelten diegleichen Maßstäbe wie bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die in Deutschlandausgestellt wurden.Die Richter des BAG stellten fest, dass in diesem Fall ernsthafte Zweifel amBeweiswert der AU-Bescheinigung bestehen. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmernun die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einerkrankheitsbedingten AU als Voraussetzung für seinen Anspruch aufEntgeltfortzahlung trägt.
zum Artikel >Die Einführung von Kurzarbeit bewirkt eine Herabsetzung der arbeitsvertraglichgeschuldeten und betriebsüblichen Arbeitszeit, mit der eine proportionaleVerkürzung der vertraglich geschuldeten Arbeitsvergütung einhergeht. Für dieDauer der Kurzarbeit wird die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ganz oderteilweise ausgesetzt. Diese Veränderung greift in das grundsätzliche Prinzipein, dass für geleistete Arbeit eine entsprechende Vergütung zu zahlen ist –insbesondere dann, wenn der Entgeltanspruch bereits unabhängig davon gekürztwerden soll, ob überhaupt Kurzarbeitergeld bewilligt wurde.Im Hinblick auf die existenzsichernde Funktion des Arbeitsentgelts geht es zuweit, wenn sich der Arbeitgeber vorbehält, die Arbeitszeit ohne Einhaltung einerAnkündigungsfrist „wöchentlich anzupassen“ sowie die Kurzarbeit „sofort“abzubrechen und den Arbeitnehmer „jederzeit zur Wiederaufnahme der vollenTätigkeit zurückrufen“ zu können.Ferner müssen Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit in AllgemeinenGeschäftsbedingungen deren voraussichtliches Enddatum nennen.
zum Artikel >Bestandsschutz berechtigt grundsätzlich (nur) dazu, eine rechtmäßig errichtetebauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. Ingewissem Umfang können auch die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung derbaulichen Anlage notwendigen Maßnahmen zulässig sein, wenn sie den bisherigenZustand im Wesentlichen unverändert lassen. Nicht mehr vom Bestandsschutzgedeckt sind jedoch bauliche Veränderungen, die einer Neuerrichtunggleichkommen. Entscheidend ist, dass das ursprüngliche Gebäude weiterhinerkennbar die Hauptsache bleibt.Der Bestandsschutz entfällt z.B., wenn große Teile der tragenden Strukturverändert werden, eine statische Neuberechnung notwendig ist, der Aufwand deneines Neubaus erreicht bzw. übersteigt oder das Gebäude wesentlich erweitertoder neu aufgebaut wird. In solchen Fällen liegt keine bloße Instandsetzung mehrvor und der Bestandsschutz erlischt.
zum Artikel >Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden; es ist nicht genug, zuwollen, man muss auch tun.Johann Wolfgang von Goethe; 1749 – 1832, deutscher Dichter
zum Artikel >Wer ein Fahrzeug führt, darf sein Mobiltelefon nur benutzen, wenn es dabei wederaufgenommen noch gehalten wird – oder wenn der Motor vollständig ausgeschaltetist.In einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall stand ein Autofahrer aneiner Ampel und bediente sein Handy. Das wurde bemerkt und er erhielt einenBußgeldbescheid. Der Handynutzer gab jedoch an, dass der Motor aufgrund dereingebauten Start-Stopp-Automatik abgeschaltet war und er deshalb das Handynutzen durfte.Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Die automatische Motorabschaltungdurch Start-Stopp-Funktion gilt nicht als vollständiges Abschalten des Motors,sondern nur das händische Ausschalten.
zum Artikel >Ein Ehepaar erwarb ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück. Mit derVermittlung des Verkaufs hatte die Verkäuferin ein Maklerunternehmen beauftragt.Für die Vermittlung der Immobilie entstand zugunsten des Maklers gegenüber derVerkäuferin ein Maklerlohnanspruch i.H. von 25.000 €. Der im Exposé zunächstvorgesehene Kaufpreis wurde um einen Betrag in dieser Höhe reduziert. Zugleichverpflichteten sich die Käufer gegenüber dem Maklerunternehmen zur Zahlung einesHonorars in gleicher Höhe, das sie nach notarieller Beurkundung des Kaufvertragsbezahlten. Eine Maklerlohnzahlung durch die Verkäuferin erfolgte nicht. DasEhepaar verlangte die Rückzahlung des geleisteten Betrags.Wird ein Makler nur von einer Partei (Käufer oder Verkäufer) beauftragt, mussdie andere nur dann etwas an den Makler zahlen, wenn die beauftragende Parteimindestens genauso viel zahlen muss. Der Auftraggeber hat also mindestens 50 %der Kosten zu tragen.Da im o.g. Fall die Käufer laut Vertrag den Maklerlohn in voller Höhe bezahlensollten und die Verkäuferin als die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossenhat, nicht zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtetwar, führte dies zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags mit der Folge, dass dieKäufer die Rückzahlung des Maklerlohns verlangen konnten.
zum Artikel >In Hessen stritten zwei Grundstückseigentümer über eine Bambushecke, die aufeiner Aufschüttung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze gepflanzt wurde.Diese Hecke erreichte eine Höhe von 6 bis 7 m. Der Nachbar forderte den Besitzerauf, sie auf 3 m zurückzuschneiden und künftig nicht über diese Höhehinauswachsen zu lassen. Er argumentierte, dass die Hecke aufgrund ihrer Höhenicht mehr als solche gilt und daher anderen Abstandsregelungen unterliegt.Die Frage, wer eine Hecke pflanzen darf, wie hoch sie sein darf und welchenAbstand sie zur Grundstücksgrenze einhalten muss, fällt in den Bereich desNachbarrechts der jeweiligen Bundesländer. Hecken sind im rechtlichen Sinnedefiniert als eine enge Aneinanderreihung gleichartiger Gehölze, die einengeschlossenen Eindruck als Einheit vermitteln.Auch wenn bestimmte Pflanzen – wie etwa Bambus – botanisch zu den Gräsernzählen, können sie in ihrer Erscheinung wie Sträucher wirken und sogar einenverholzenden Stamm aufweisen. In solchen Fällen sind sie rechtlich wie Gehölzezu behandeln, was bedeutet, dass sie grundsätzlich auch als Hecke gelten können.Hält ein Grundstückseigentümer bei der Bepflanzung die im jeweiligenLandesnachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände nicht ein, kann dem Nachbarnein Anspruch auf Beseitigung der daraus resultierenden Eigentumsbeeinträchtigungzustehen. Dieser Anspruch wird regelmäßig durch den Rückschnitt der Pflanzenerfüllt.Für Hecken sieht z.B. das Hessische Nachbarrechtsgesetz einen solchenRückschnittanspruch ausdrücklich vor. Die dort geltenden Abstandsregelungenlauten: Hecken bis 1,2 m – Abstand 0,25 m; Hecken bis 2 m – Abstand 0,5 m;Hecken über 2 m – Abstand 0,75 m.Auch die Frage, von wo aus die Heckenhöhe zu messen ist, wenn die Bepflanzungauf einem höher gelegenen Grundstück erfolgt, hat der Bundesgerichtshof nungeklärt. Wird eine Hecke auf einem höher gelegenen Grundstück gepflanzt, ist dieHöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Pflanzen aus demBoden austreten. Erfolgt allerdings im zeitlichen Zusammenhang mit der Pflanzungeine künstliche Aufschüttung entlang der Grenze, ist das ursprünglicheGeländeniveau maßgeblich.
zum Artikel >Bereits im Jahr 2021 ist das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade-und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) in Kraft getreten.Hier ist geregelt, wie z.B. der Ausbau auf Parkplätzen von Wohngebäuden undNichtwohngebäuden, also gewerblich genutzten Gebäuden, vonstattengehen soll.Seit dem 1.1.2025 gelten jedoch folgende neue Pflichten, die z.B. auchParkplätze von Gewerbetrieben betreffen: * Bei der Neuerrichtung von Nichtwohngebäuden mit mehr als 6 Stellplätzen muss mindestens jeder 3. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. * Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen muss mindestens jeder 5. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. * Bei bestehenden Gewerbegebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen muss ein Ladepunkt eingerichtet werden.Auch bei Wohngebäuden gilt seit dem 1.1.2025: * Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als 5 Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird. Im Falle einer größeren Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen müssen danach alle eine Ladeinfrastruktur vorweisen.Die Umsetzung der erforderlichen Leitungsinfrastruktur kann durch Leerrohre,Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbareMaßnahmen erfolgen. Sie umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für denZählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und dieerforderlichen Schutzelemente.
zum Artikel >Ein gemeinnütziger Verein, der ein Museum betreibt, zahlte 4 Personen, dieabwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren, 5 € pro Stunde.Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichenEhrenamtspauschale von 720 € gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfürsollte der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzahlen.Das Sozialgericht wie auch das Hessische Landessozialgericht verneinten hingegeneine Beitragspflicht. Es liegt eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor.Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und keinArbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären.
zum Artikel >Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist festgelegt, dass Arbeitgebergeeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrerBeschäftigten ergreifen müssen, wenn diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeitdurch Dritte – etwa wegen ihres Geschlechts – benachteiligt werden.So entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, dass deno.g. Regelungen nachzukommen ist, wenn eine potentielle Kundin nicht von einerweiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreutwerden will.Tut er das nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus derBetreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin einen Verstoß gegen das AGG durch denArbeitgeber darstellen, der einen Schadensersatzanspruch auslöst.Im entschiedenen Fall wurden einer Architektin 1.500 € zugesprochen, weil eineBauinteressentin nicht von ihr, sondern von einem männlichen Berater betreutwerden wollte und der Regionalleiter des Unternehmens die Kundin daraufhin inseinen Betreuungsbereich „überschrieb“. Trotz eines Telefonats zwischen derInteressentin und dem Regionalleiter blieb es dabei. Wäre es zu einemVertragsschluss gekommen, hätte die Architektin aus dem Verkauf von 2 Häusern jeeine Provision von 16.000 € erzielen können, wenn sie die Bauinteressentinweiterhin betreut hätte.
zum Artikel >In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war in einer vertraglichvereinbarten Rückzahlungsklausel u.a. Folgendes vereinbart: Der vom Ausbildendenbezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der Studienzulage, dem Studienentgelt, denStudiengebühren sowie den notwendigen Fahrt- und Unterkunftskosten beim Besucheiner auswärtigen Hochschule, ist von den Studierenden oder den ehemalsStudierenden zurückzuerstatten: ... b) bei Beendigung desausbildungsintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Auszubildenden auseinem von der Studierenden zu vertretenen Grund oder durch eine Eigenkündigungder Studierenden, die nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist.Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hielten diese Regelung für zu eng gefasst.Denn nach dem Vertrag entfällt die Rückzahlungspflicht nur, wenn ein „wichtigerGrund“ vorliegt. Andere Kündigungsgründe, die im Verantwortungsbereich desArbeitgebers liegen, bleiben unberücksichtigt.Die Klausel verpflichtet Studierende somit auch dann zur Rückzahlung, wenn siekündigen, weil der Arbeitgeber sich vertragswidrig verhält – dieses Verhaltenjedoch nicht schwerwiegend genug ist, um rechtlich als wichtiger Grund zugelten. Dabei unterscheidet die Klausel nicht, ob die Ursache der Kündigung beimArbeitgeber oder bei den Studierenden liegt.Eine Rückzahlungspflicht entfällt demnach nur, wenn der Studierende infolgeeines wichtigen Grundes berechtigt ist, den Ausbildungs- und Studienvertrag zukündigen. Im Übrigen sieht die Klausel eine Ausnahme von der Rückzahlungspflichtnicht vor.Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Beendigung desVertragsverhältnisses durch ein vertragswidriges Verhalten des Verwendersveranlasst wurde, das zwar nicht die Schwere eines wichtigen Grundes erreicht,dem Vertragspartner aber das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht (z.B.Zahlungsverzug mit einem erheblichen Teil des Ausbildungs- und Studienvertragsgeschuldeten Studienentgelts).Achtung: Bestehende Verträge mit vergleichbaren Rückzahlungsklauseln solltenggf. rechtlich überprüft werden.
zum Artikel >In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) entschiedenen Fallvermittelte eine Online-Buchungsplattform Pauschal- undEinzelreisedienstleistungen anderer Anbieter. Vertragspartner der Verbraucherwerden die von ihr vermittelten Anbieter. Der Reisevermittler informierte dieVerbraucher auf seinem Portal aber nicht über evtl. notwendigeDurchreiseautorisierungen.Findet ein Buchungsprozess für eine Reise ausschließlich über einVermittlungsportal statt, ist der Vermittler verpflichtet, alle für dieAuswahlentscheidung wesentlichen Informationen auf seinem Portal zur Verfügungzu stellen. Dazu zählt der Hinweis auf eine etwaig erforderlicheDurchreiseautorisation (hier: ESTA) im Fall eines Zwischenstopps in einemDrittland (hier: USA). Das OLG hat ein Reisevermittlungsportal verpflichtet, eszu unterlassen, derartige Reisevermittlungen ohne Hinweis anzubieten.Der Durchschnittsverbraucher benötigt jedenfalls einen pauschalen Hinweis aufein mögliches Erfordernis. So denkt er u.U. bei einer Flugbuchung möglicherweisean Visumserfordernisse im Zielland, nicht aber an Durchreiseautorisierungen fürreine Zwischenstopps.Gerade die Durchführbarkeit der Reise spielt bei der Auswahl und Entscheidungfür die eine oder andere Flugroute eine Rolle. Denn z.B. bei einem kurzfristigenReiseantritt ist es ihm ggf. unmöglich, in der verbleibenden Zeit noch einDurchreisevisum zu beantragen. Auch die mit einem solchen Visum verbundenenKosten beeinflussen i.d.R. die Auswahlentscheidung.
zum Artikel >Manche Leute haben nichts weiter von ihrem Vermögen, als die Furcht es zuverlieren.Antoine de Rivarol; 1753 – 1801, französischer Schriftsteller
zum Artikel >Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat klargestellt, dass in dichtbebauten Gebieten bestimmte Beeinträchtigungen des Wohnkomforts hinzunehmensind.Wenn die dichte Bebauung im vorderen Bereich benachbarter Grundstücke dazubeiträgt, dass Teile eines rückwärtigen Grundstücks verschattet werden, kann derbetroffene Nachbar nicht berechtigterweise erwarten, dass dieser Bereich vomNachmittag bis zum Sonnenuntergang vollständig besonnt bleibt.Insbesondere in innerstädtischen Gebieten mit typischerweise dichter Bebauungmuss ein Nachbar grundsätzlich hinnehmen, dass Einblicke in Wohnräume –insbesondere in Schlafzimmer oder Badezimmer – möglich sind. Es ist ihmzumutbar, sich durch geeignete Maßnahmen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oderähnliche Vorkehrungen selbst vor unerwünschten Einblicken zu schützen.So führte auch das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Urteil aus: GewährenFenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweiseGebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auchwenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nichtaus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolgeeiner solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeitenentstehen.
zum Artikel >Die Ausschlagung einer Erbschaft ist ein rechtliches Mittel, mit dem ein Erbe die Annahme des Nachlasses verweigern kann. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Nachlass überschuldet ist oder wenn der Erbe aus persönlichen oder finanziellen Gründen die Verantwortung für das Erbe nicht übernehmen möchte. In der Praxis kommt es jedoch auch zu Anfechtungen von Erbausschlagungen. • Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung bei fälschlich angenommener Überschuldung: Auch wenn ein Erbe nicht alle zumutbaren und möglichen Erkenntnisquellen über die Zusammensetzung eines Nachlasses genutzt hat und sein Erbe wegen – fälschlich – angenommener Überschuldung ausschlägt, kann er diese Ausschlagung später anfechten. Ein Erbe ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich vor einer Ausschlagung über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren. Trifft er allerdings seine Entscheidung allein auf der Basis von Spekulationen, kann er bei einer Fehlvorstellung die Ausschlagung mangels Irrtums über Tatsachen nicht anfechten. In diesem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschiedenen Fall hatte sich die Tochter über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses und damit über verkehrswesentliche Eigenschaften geirrt, insbesondere über das Vorhandensein der Konto-Guthaben. Dieser Irrtum war kausal für ihre Ausschlagung gewesen und die Tochter konnte die Ausschlagung wirksam anfechten. • Kein Irrtum bei einer Erbausschlagung: Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat, dagegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben. Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Erblasserin verstarb ohne Testament. Sie hatte über mehrere Jahre in einem Seniorenheim gelebt, wobei die Heim- und Pflegekosten von einer Kriegsopferfürsorgestelle übernommen wurden. Diese Leistungen wurden als Darlehen gewährt und durch eine Grundschuld an einem Haus der Erblasserin abgesichert. Die gesetzlichen Erben waren die Enkel und Urenkel der Erblasserin. Nach ihrem Tod schlug unter anderem eine zur Erbin berufene Enkelin das Erbe aus, da sie annahm, dass der Nachlass überschuldet sei. Zwei Urenkel der Erblasserin nahmen das Erbe hingegen an. Nach dem Verkauf des Hauses der Erblasserin an Dritte focht die Enkelin ihre Erbausschlagung wegen Irrtums an. Sie begründete dies damit, dass sie sich geirrt habe, weil der Verkaufserlös des Hauses die Verbindlichkeiten aus dem grundschuldgesicherten Darlehen für die Heim- und Pflegekosten überstieg. Dieser Irrtum berechtigte jedoch nicht zur Anfechtung der Ausschlagung. Er beruhte lediglich auf einer unzutreffenden Vorstellung über den Wert des Nachlasses, nicht aber auf einem Irrtum über dessen Zusammensetzung.
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