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Wegezeiten auf dem Betriebsgelände keine Arbeitszeit
Der Weg zur Arbeit und zurück stellt für den Arbeitnehmer keine vom Arbeitgeberveranlasste Tätigkeit (sog. fremdnützige Tätigkeit) dar und ist damit auch nichtzu vergüten.Die Arbeit beginnt grundsätzlich nicht schon mit Betreten des Betriebsgeländes,sondern erst mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit. Daran ändert aucheine besondere räumliche Ausdehnung des Betriebsgeländes – im konkreten Falleines Flughafens – nichts, selbst wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zu seinemArbeitsplatz zahlreiche Vorgaben des Arbeitgebers befolgen muss, etwa dasPassieren von Kontrollpunkten oder die Nutzung eines firmeneigenenShuttleservices.Auch die Verpflichtung, im sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens eineauffällige Warnweste mit Firmenaufdruck zu tragen, führt nicht dazu, dass derWeg zur konkreten Arbeitsstelle und zurück als fremdnützige Tätigkeit anzusehenwäre.
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