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Nach der Grundbuchordnung (GBO) ist jedem die Einsicht in das Grundbuchgestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt.Im Januar 2026 bat ein Mann das Grundbuchamt um Mitteilung derEigentümerkontaktdaten zu einem durch Adresse bezeichneten Haus mit derBegründung, er hätte Interesse, das Haus zu kaufen. Das Amt teilte ihm jedochmit, dass ein bloßes Kaufinteresse kein berechtigtes Interesse im Sinne der GBOist, und lehnte die Herausgabe der Daten ab.Das Oberlandesgericht München kam zu der Entscheidung, dass das Amt dieHerausgabe der Daten zu Recht ablehnte. Das Gericht führte aus, dass fürKaufinteressenten ein berechtigtes Interesse im Sinne der GBO allenfalls nachEintritt in Kaufverhandlungen mit dem Eigentümer besteht. Die Grundbucheinsichtdarf dagegen nicht dazu missbraucht werden, den Namen des Eigentümers zuerforschen.Ein berechtigtes Interesse an der Grundbucheinsicht besteht daher nicht füreinen Kaufinteressenten oder Nachbarn, der den Namen des Grundstückseigentümersin Erfahrung bringen möchte, um mit diesem wegen eines möglichen Verkaufs desGrundstücks Kontakt aufzunehmen.
zum Artikel >In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall strittensich die Parteien um Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einemVerkehrsunfall. Ein Mann war mit einem Pkw in südlicher Fahrtrichtung unterwegs.Im Kreuzungsbereich ordnete er sich auf der Linksabbiegerspur hinter vierweiteren Fahrzeugen ein. Nachdem der Linksabbiegerpfeil auf Grün umgeschaltethatte, fuhr er als fünftes und letztes Fahrzeug in die Abzweigung ein. Zurselben Zeit näherte sich aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung ein Linienbus,der die Kreuzung geradeaus passieren wollte. Dabei kam es zur Kollision mit demabbiegenden Pkw. Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass für keinen derBeteiligten der Unfall ein unabwendbares Ereignis war.Zulasten des Busfahrers ging die Tatsache, dass die Ampel für den Busunmittelbar vor der Kollision seit mehr als 22 Sek. rot zeigte und er mit leichtüberhöhter Geschwindigkeit fuhr. Zulasten des Pkw-Fahrers ging, dass er sichungewöhnlich lange im Kreuzungsbereich aufgehalten hatte und unter Nutzung derLinksabbiegespur ein Wendemanöver beabsichtigte. Dadurch habe er sich infolgeder geringeren Geschwindigkeit länger (9 Sek.) als üblich (4-4,5 Sek.) imKreuzungsbereich aufgehalten. Die Kollision mit dem für ihn sichtbaren Bus hätteer bei rechtzeitiger Bremsung vermeiden können.Eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten desPkw-Fahrers war hier angemessen, entschieden die Richter des OLG.
zum Artikel >Im Erbscheinverfahren wird die Gültigkeit des Testaments von Amts wegen geprüft.Soll ein Erbschein erteilt werden, muss nicht nur der erbrechtliche Charakterder Erklärung feststehen, sondern auch deren Echtheit und Eigenhändigkeit. Fehltinsofern die Überzeugung des Gerichts, geht dies zulasten desjenigen, der Rechteaus der Urkunde herleiten will. Im Zweifelsfall ist von Amts wegen einschriftvergleichendes Gutachten einzuholen.Da eine absolute Gewissheit der Echtheit eines Testaments imnaturwissenschaftlichen Sinne fast nie zu erreichen und die theoretischeMöglichkeit des Gegenteils der Tatsache, die festgestellt werden soll, kaumauszuschließen ist, genügt für die richterliche Überzeugung ein für daspraktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der vernünftige Zweifelausschließt. Es reicht aus, wenn das Gericht keine „vernünftigen Zweifel“ an derEchtheit des Testaments hat, auch wenn ein Sachverständiger in seinemwissenschaftlich begründeten Gutachten im Hinblick auf die objektivenBefundlücken nur von einer weit überwiegenden, einfachen oder hohenWahrscheinlichkeit der Urheberschaft des Erblassers ausgegangen ist.
zum Artikel >Ein Vermieter, der bei einem langfristigen Mietvertrag eine unberechtigteKündigung wegen eines behaupteten Schriftformmangels ausspricht, kann sichschadensersatzpflichtig machen, wenn der Mieter infolge der Kündigung dasMietobjekt räumt und zurückgibt.Im entschiedenen Fall hatte zwar der Vermieter zwei Großkanzleien im Rahmeneiner Due-Diligence-Prüfung beim Erwerb des Anwesens eingeschaltet, die dieKündigung im Rahmen einer Plausibilitätsprüfung als erfolgversprechendbewerteten. Dies ließ das Verschulden des Vermieters jedoch nicht entfallen.Dem Mieter fällt bei einer Kündigung des Vermieters regelmäßig keinMitverschulden zur Last, auch wenn er das Mietobjekt freiwillig räumt. EinMitverschulden kommt nur in Betracht, wenn der Mieter die gebotene Sorgfaltaußer Acht lässt, etwa wenn die Unwirksamkeit der Kündigung für ihn eindeutigerkennbar ist und nicht lediglich formelle, behebbare Mängel vorliegen. Jegewichtiger die vom Vermieter angeführten Kündigungsgründe erscheinen, destoweniger ist es dem Mieter zuzumuten, sich auf eine Auseinandersetzungeinzulassen oder einen Rechtsstreit zu riskieren.
zum Artikel >Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar, dass einem Mitarbeiter, der füreinen kirchlichen Arbeitgeber arbeitet, nicht zwangsläufig wegen einesKirchenaustritts gekündigt werden kann.Im konkreten Fall ging es um eine private Organisation, deren Selbstverständnisauf religiösen Grundsätzen beruht. Sie verlangte von einem Mitarbeiter, derMitglied einer bestimmten Kirche war, während des laufenden Arbeitsverhältnissesnicht aus dieser Kirche auszutreten, ansonsten drohte die Kündigung. DieOrganisation beschäftigte jedoch andere Personen, die die gleichen Aufgaben wieder betreffende Mitarbeiter wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sieMitglieder dieser Kirche sind.Der EuGH stellte klar, dass eine solche Verpflichtung mit dem Unionsrechtunvereinbar ist, wenn sie nicht gerechtfertigt werden kann. Maßgeblich ist, obdie religiöse Zugehörigkeit für die konkrete Tätigkeit eine wesentliche,rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Ob dieseVoraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, hat nun das Bundesarbeitsgerichtzu prüfen, das dem EuGH die Frage vorgelegt hatte.
zum Artikel >Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte zu entscheiden, ob eine perE-Mail gestellte Zimmeranfrage mit anschließender Reservierungsbestätigungbereits eine verbindliche Buchung darstellt.In dem entschiedenen Fall erhielt ein Hotel per E-Mail von einem Unternehmen mitdem Betreff „Zimmeranfrage“ eine Anfrage über die Reservierung mehrerer Zimmerfür zwei Zeiträume. Das Hotel bestätigte die Buchung, gab dabei jedochversehentlich abweichende Daten an und korrigierte diesen Fehler kurz darauf perweiterer E-Mail. Gleichzeitig wurde um Übermittlung einer Gästeliste gebeten,worauf keine Reaktion erfolgte. Nach Ablauf der angefragten Zeiträume stelltedas Hotel 90 % der Gesamtkosten in Rechnung.Nach der Entscheidung des OLG war jedoch kein Beherbergungsvertrag zustandegekommen. Die mit „Zimmeranfrage“ überschriebene E-Mail stellte keinrechtsverbindliches Angebot zum Abschluss eines Beherbergungsvertrags dar. Eineverbindliche Erklärung liegt nur dann vor, wenn der Zimmerpreis dem Anfragendenbereits bekannt ist oder in der Anfrage ausdrücklich genannt wird. Fehlt eshieran, ist eine solche Anfrage lediglich als unverbindliche Bitte zu verstehen,die angefragten Zimmer vorläufig freizuhalten und dem Anfragenden bei Feststehendes Preises eine vorrangige Buchungsmöglichkeit einzuräumen.
zum Artikel >Das Oberlandesgericht Hamm (OLG) hatte sich mit der Frage zu befassen, obFluggesellschaften für übliches Handgepäck zusätzliche Gebühren verlangendürfen. In dem vom OLG entschiedenen Fall ging es um die Praxis einer Airline,im Basistarif lediglich ein sehr kleines Handgepäckstück (hier: 40 x 30 x 20 cm)kostenfrei zuzulassen. Für größeres oder zusätzliches Handgepäck – etwa einenüblichen Kabinenkoffer – mussten Fluggäste einen Aufpreis zahlen.Nach Auffassung des Gerichts verstößt eine solche Praxis gegen europäischesRecht. Angemessenes Handgepäck ist kein optionaler Zusatz, sondern einunverzichtbarer Bestandteil der Beförderung. Solange Gewicht und Größe in einemvernünftigen Rahmen bleiben und Sicherheitsvorgaben eingehalten werden, darfhierfür kein gesondertes Entgelt verlangt werden. Die Beschränkung auf eineinziges, sehr kleines Gepäckstück ohne Aufpreis ist daher unzulässig.Fluggesellschaften sind verpflichtet, zumindest ein angemessenes Handgepäckstückim Ticketpreis zu inkludieren.Hinweis: Die Airline hat gegen das Urteil Einspruch eingelegt.
zum Artikel >Ein Unterhaltsrückgriff durch den Sozialhilfeträger auf ein erwachsenes Kind,dessen Eltern vom Sozialamt Leistungen erhalten, ist beschränkt. So geht einmöglicher Unterhaltsanspruch der Eltern gegen ihre erwachsenen Kinder erst dannauf den Sozialhilfeträger über, wenn das Einkommen des Kindes einen Jahresbetragvon 100.000 € übersteigt. Dabei wird gesetzlich vermutet, dass dieseEinkommensgrenze nicht überschritten wird. Erst wenn hinreichende Anhaltspunktefür ein Überschreiten dieser Grenze vorliegen, darf der Sozialhilfeträgerweitere Ermittlungen aufnehmen.Wann Anhaltspunkte „hinreichend“ für die Annahme sind, dass unterhaltspflichtigeKinder über ein Einkommen von über 100.000 € im Jahr verfügen, ist anhandallgemeiner Erfahrungswerte zu beurteilen, z. B. aus Recherchen in öffentlichzugänglichen Informationsquellen. In dem vom Landessozialgericht Bayernentschiedenen Fall hatte der Sozialhilfeträger die Angaben des StatistischenBundesamtes zur allgemeinen Einkommensentwicklung genutzt.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026124,5 März123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 AprilÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Für alle Online-Verträge über Waren, Dienstleistungen und Finanzprodukte, dieüber eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, wird zum 19.6.2026 einWiderrufs-Button verpflichtend. Ziel ist es, Verbrauchern die Möglichkeit zugeben, online geschlossene Verträge ebenso einfach zu widerrufen, wie sieabgeschlossen wurden.Die Ausgestaltung erfolgt in 2 Stufen. Zunächst gibt der VerbraucherVertragsdaten ein, anschließend bestätigt er den Widerruf über eine gesonderteSchaltfläche. Zulässig sind nur wenige Pflichtangaben, etwa Name,Vertragszuordnung und Kontaktdaten für die Eingangsbestätigung. WeitereAbfragen, insbesondere zum Widerrufsgrund, sind unzulässig.Nach Abgabe des Widerrufs muss der Unternehmer unverzüglich eineEingangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail)übermitteln. Diese dient lediglich dem Nachweis des Zugangs, nicht derrechtlichen Wirksamkeit.Der Gesetzgeber schreibt hierzu u. a. vor: „Die Widerrufsfunktion muss gutlesbar mit ‚Vertrag widerrufen‘ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigenFormulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist aufder Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und fürden Verbraucher leicht zugänglich sein.“
zum Artikel >Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine variable,zielabhängige Vergütung während der Elternzeit anteilig gekürzt werden darf.Selbst dann, wenn die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung keine ausdrücklicheKürzungsregelung enthält.Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer seine Ziele im Jahr 2022 deutlichübererfüllt, befand sich jedoch an 62 Tagen in Elternzeit. Der Arbeitgeberkürzte die variable Vergütung entsprechend. Zu Unrecht, meinte der Arbeitnehmer,da sich die variable Vergütung ausschließlich nach den quantitativ bemessenenErfolgen im Jahresverlauf richtet.Das BAG stellte jedoch klar. Auch eine variable Vergütung ist regelmäßigarbeitsleistungsbezogenes Entgelt und unterliegt damit dem Grundsatz „OhneArbeit kein Lohn“. Da während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht, bestehtkeine Verpflichtung zur Arbeitsleistung und somit auch kein Vergütungsanspruch.Dass in dem entschiedenen Fall die aktuelle Betriebsvereinbarung keineKürzungsregelung enthält, ändert daran nichts. Eine solche wäre nur erforderlichgewesen, wenn ausdrücklich eine Ausnahme vom gesetzlichen Grundsatz gewolltgewesen wäre.
zum Artikel >Sei Du selbst die Veränderung, die Du Dir wünschst für diese Welt.Mahatma Gandhi; 1869 – 1948, Pazifist und Menschenrechtler
zum Artikel >Bundestag und Bundesrat haben Ende März 2026 das Altersvorsorgereformgesetzverabschiedet bzw. diesem zugestimmt. Ab 1.1.2027 soll die privateAltersvorsorgereform in Kraft treten. Diese löst die sog. Riester-Vorsorge ab.Bestehende Verträge können weiter bespart und Zulagen in Anspruch genommenwerden. Neuabschlüsse wird es nicht mehr geben, eine automatische Kündigung oderUmwandlung ebenfalls nicht. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich.Das grundsätzliche System der steuerlichen Förderung über Zulagen sowie desSonderausgabenabzugs der Sparbeiträge bis zu bestimmten Beträgen wird erhaltenbleiben. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dies hatden Vorteil, dass in der Auszahlungsphase im Rentenalter die Einkünfte oftgeringer und dann auch mutmaßlich die Steuersätze niedriger sind.Die zusätzliche private Altersvorsorge soll über ein Altersvorsorgedepoterfolgen und richtet sich gezielt auch an Menschen mit keiner bzw. wenigKapitalmarkterfahrung. Es besteht die Möglichkeit, mit größerem Risiko inAktien, Fonds und ETFs zu investieren, um höhere Renditen erzielen zu können,die so auch weniger erfahrenen Bevölkerungsteilen zugänglich werden. Es gibtaber weiterhin die Möglichkeit, Garantieprodukte zu erwerben. Anbieten werdendie Produkte mit max. 1 % Verwaltungskostenaufschlag der private Banken- undFinanzmarkt und ggf. ein neu aufzulegender Staatsfonds.Altersvorsorgebeiträge sollen bis zu einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 1.800 €jährlich förderfähig sein. Die Grundförderung beträgt dann bis zu einer Höhe von360 € jährlich 50 %, also bis zu 180 €. Für weitere jährliche Sparbeiträge proBeitragsjahr oberhalb von 360 € bis zu 1.800 €, beträgt die Grundförderung 25 %,also maximal 360 €. Insgesamt kann somit eine jährliche staatliche Förderung alsGrundzulage bis zu 540 € pro Beitragsjahr erfolgen. Maximal können 6.840 €jährlich eingezahlt werden.Eltern von Kindern, für die sie Kindergeld beziehen, können eine Kinderzulageauf einen Sparbeitrag bis zu 300 € jährlich in Höhe von 100 % erhalten, alsozusätzlich 300 € Zulage. Wer vor dem 25. Lebensjahr mit der Einzahlung beginnt,erhält eine zusätzliche staatliche Zulage von 200 €.Es wird flexiblere Möglichkeiten der Auszahlung geben, vom Rentenplan bis zueinem Auszahlungsplan, der bis mindestens zum 85. Lebensjahr kalkuliert seinmuss. Ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen sollmöglich sein. Die Auszahlung soll in der Regel zwischen dem 65. und 70.Lebensjahr beginnen.In den Kreis der unmittelbar Berechtigten werden nun auch Selbstständige undPflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen imAngestelltenverhältnis einbezogen. Minijobber, die sich von derRentenversicherung haben befreien lassen, sind ausgeschlossen, ebenso Hausmännerund Hausfrauen. Sie können aber als mittelbar Begünstigte Zulagen erhalten, wennsie mit einer unmittelbar begünstigten Person verheiratet sind oder sich ineiner eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.
zum Artikel >In der Novemberausgabe 2025 war hier über den Inhalt und die Auswirkungen derbis zum 7.6.2026 in nationales Recht umzusetzenden EuropäischenEntgelttransparenzrichtlinie berichtet worden. Auswirkungen hat diesinsbesondere auf die Arbeitsweise von Personalabteilungen in Unternehmen. Durchdie Umsetzung der Richtlinie sollen geschlechtsspezifische Entgeltunterschiedereduziert und das Ziel, gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zugewährleisten, verfolgt werden.Bislang wurde kein Referentenentwurf veröffentlicht. Eine Expertenkommissionhatte im Oktober 2025 ihren Bericht vorgelegt und vorgeschlagen, die EuropäischeEntgelttransparenzrichtlinie in das bereits bestehende nationaleEntgelttransparenzgesetz zu integrieren. Dabei hat die Kommission empfohlen, denAuskunftsanspruch der Beschäftigten über ihre individuelle Vergütung sowie überdie durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmergruppen,aufgeschlüsselt nach Geschlecht, umzusetzen.Weiterhin sollen bereits im Bewerbungsprozess Gehaltsspannen und tariflicheRegelungen klar benannt werden. Fragen zum bisherigen Gehalt sollen imBewerbungsprozess untersagt sein. Die Expertenkommission empfiehlt klareVorgaben für die Berichtspflichten und begleitende Unterstützung, um dieUmsetzung praktikabel zu gestalten.Sofern es bis zum 7.6.2026 keine nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gibt,können im öffentlichen Bereich Beschäftigte ihre Rechte unmittelbar hierausherleiten. In privaten Unternehmen können sie sich zwar nicht direkt auf dieRegelungen der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berufen, allerdingsbesteht ein Anspruch auf richtlinienkonforme Auslegung der EU-Richtliniegegenüber Arbeitgebern und Gerichten.Auf der Homepage der Antidiskriminierungsstelle gibt es einen Leitfaden zurEntgeltgleichheit sowie sämtlicher Prüfinstrumente(www.antidiskriminierungsstelle.de [//www.antidiskriminierungsstelle.de] – ÜberDiskriminierung – Lebensbereiche – Arbeitsleben – EG-Check).Wichtig: Da das Gesetzgebungsverfahren üblicherweise einige Monate in Anspruchnimmt, sollten Arbeitgeber zumindest mit einer umsetzungsfreien Übergangszeitrechnen und sich unverzüglich auf eine Anpassung an die EU-Richtlinievorbereiten sowie die Prozesse innerhalb des Unternehmens richtlinienkonformgestalten.
zum Artikel >Ab dem Jahr 2027 soll ein weiterer Baustein des Bürokratieabbaus die Auszahlungdes Kindergeldes ohne Antrag sein. Dies hat das Bundeskabinett beschlossen. DieUmsetzung soll in zwei Stufen erfolgen. Zunächst gilt die Neuerung ab Frühjahr2027 für Familien, die schon Kinder haben und Kindergeld beziehen, da dierelevanten Daten der Familienkasse bereits vorliegen.In einem zweiten Schritt soll ab Ende 2027 auch für das jeweils erste Kind dasKindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass mindestens einElternteil mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekanntist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet. Anderenfalls oder inZweifelsfällen bleibt es beim bisherigen Verfahren.Das antragslose Kindergeld ersetzt nicht die Prüfung der Anspruchsberechtigung.Diese erfolgt wie bisher durch die Familienkasse. Nur die erforderlichen Datenwerden anstatt auf Antrag der Eltern per Datenaustausch automatisch übermittelt.Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt für jedes neugeborene Kind eineSteuer-ID. Die Geburtsinformation zum Kind erhält das BZSt automatisch vomStandesamt, während diese einschließlich der Steuer-ID per Datenaustausch an dieFamilienkasse übermittelt wird.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende März 2026 ein Urteil vom 20.11.2025 zurZulässigkeit der rückwirkenden Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung alsverfassungsrechtlich zulässig angesehen, auch für Schenkungen, die vor derVerkündung des Gesetzes erfolgt sind.Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einerKommanditgesellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal nochdas alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fürverfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit derGesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurznach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neuesErbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wendete dafürdas nach dem 1.7.2016, aber vor der Verabschiedung des neuenErbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte imGesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich dieVerabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wolltedas alte, für sie günstigere Recht anwenden. Sie vertrat die Auffassung, dasseine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da imHinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.Der BFH wies die Revision zurück und vertrat die Auffassung, dass dieRückwirkung hier zulässig sei, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestandenhabe, denn die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhaltzurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.6.2016 war klar, dassdas Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieranändert es auch nichts, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufenhat.Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG undeinem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen,dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird.Dies ist genau deshalb von Interesse, weil aktuell wieder eine Entscheidung desBVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet wird. Sofern das Gerichtbestimmte Regelungen erneut für verfassungswidrig erklärt, kann sich einSteuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabeiist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen.Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, um zu klären, ob und inwelchem Umfang sie hiervon betroffen sein könnten.
zum Artikel >Seit 1985 können Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie deren Kinder bis zum18. bzw. 25. Lebensjahr in Schul- und Berufsausbildung oder Studium unterbestimmten Voraussetzungen bei dem sozialversicherungspflichtig beschäftigtenAngehörigen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kostenfreimitversichert sein.Diese Regelung soll offenbar auf Vorschlag der GKV-Kommission für Ehe- undeingetragene Lebenspartner durch eine Reform der Familienversicherung in dergesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung künftig enden, sofern von demkostenfrei Mitversicherten nicht Kinder unter 6 Jahren betreut oder Angehörigegepflegt werden.Es gibt noch keinen Referentenentwurf der Bundesregierung. Der vomGesundheitsministerium veröffentlichte erste Bericht der eingesetzten„FinanzKommission Gesundheit“ vom 30.3.2026 nennt 66 Reformvorschläge, wovoneiner die Abschaffung der kostenfreien Ehegattenmitversicherung beinhaltet. DerVorschlag ist höchst umstritten.Von ca. 15,6 Mio. kostenfrei mitversicherten Angehörigen sind ca. 2 – 3 Mio.Erwachsene betroffen. Diese dürfen derzeit monatlich nicht mehr als 565 € bzw.6.780 € jährlich verdienen, im Minijob 603 € monatlich bzw. 7.236 €. Darinenthalten sind auch Einkünfte z. B. aus Zinsen, Vermietungseinkünften oderRenten. Nicht berücksichtigt werden z. B. Elterngeld, Kindergeld, BAföG oderWohngeld. Aus Koalitionskreisen soll es dem Vernehmen nach heißen, dass diekostenfreie Mitversicherung durch einen monatlichenMindestkrankenversicherungsbeitrag in Höhe von 200 € sowie weitere 25 € Beitragfür die gesetzliche Pflegeversicherung ersetzt werden soll. Somit ergäbe sicheine jährliche Mehrbelastung von 2.700 €. Die Höhe der Einkünfte dessozialversicherungspflichtig beschäftigen Partners sollen hierbei offenbar keineRolle spielen. Das Bundesgesundheitsministerium strebt ein Inkrafttreten derReform ab 2027 an. Betroffene sollten sich rechtzeitig steuerlich beratenlassen. Hier wird weiter berichtet, ob die höchst umstrittene Aufhebung derkostenfreien Mitversicherung von Ehegatten Gesetz werden wird.
zum Artikel >Als letztes Bundesland hat Bayern nun die (gesetzlich nie vorgeschriebene)postalische Erinnerung der Steuerpflichtigen an die vierteljährlichenSteuervorauszahlungen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) eingestellt. Für dieGewerbesteuervorauszahlungen gelten abweichend der 15.2., 15.5., 15.8. und15.11.Die Steuerpflichtigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilteine dreitägige Zahlungsschonfrist ab Fälligkeit. Alternativen sind dieEinrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats oder eines (ggf. befristeten)Dauerauftrags.Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung verpasst, muss Säumniszuschläge zahlen.Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jedenangefangenen Monat.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 11.5.2026 (Zahlungsschonfrist 15.5.2026) * Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 15.5.2026 (Zahlungsschonfrist 18.5.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 21.5.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 27.5.2026)
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