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Aktuelle News
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss v. 25.9.2025 in letzter Instanzentschieden, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer einerhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann. Ein Kölner Autofahrer, der währendder Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte,muss nun endgültig eine Geldbuße in Höhe von 150 € bezahlen und zusätzlich drohtihm noch die Eintragung eines Punktes in Flensburg. Eine E-Zigarette mitTouchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne derStraßenverkehrs-Ordnung.
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Dezember 2025
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Allgemein
Die Klausel „Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt“kann in einer Wohngebäudeversicherung nicht wirksam alsGefahrerhöhungstatbestand herangezogen werden. Das bloße Leerstehen einesWohngebäudes kann für sich allein betrachtet noch nicht als Erhöhung der(Brand-)Gefahr angesehen werden. Von einer erhöhten Brandgefahr kann erstgesprochen werden, wenn zum Leerstand weitere risikosteigernde Umständehinzukommen.In dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fallstand das versicherte Haus folgenreich langjährig leer. Unbefugte drangenregelmäßig in das Haus ein und hatten sich davon auch nicht durch wiederholtesVerschließen der Türen abhalten lassen. Wie sich aus den verbliebenen Überrestenvon Behältnissen und Zigaretten erschloss, haben sie sich dort auch durchauslänger aufgehalten.Ferner war in dem Haus Strom vorhanden. Aufgrund dieser Umstände hätte derVersicherungsnehmer diese Gefahrenerhöhung der Versicherung anzeigen müssen. Dasdiese Anzeige nicht gemacht wurde, hatte zur Folge, dass die Leistung in demBrandfall um 60 % gekürzt wurde. Zu Recht, wie die Richter des OLG entschieden.
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Dezember 2025
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Allgemein
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall arbeitete eineArbeitnehmerin seit 22.8.2022 in einem Unternehmen als Beraterin imKundenservice. Das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet, wobei es mitden gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten 4 Monate der Tätigkeitvereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben wurde der Arbeitnehmerinordentlich zum 28.12.2022 gekündigt. Die Frau machte nun geltend, dass dievereinbarte Probezeit unverhältnismäßig lang sei, sodass das Arbeitsverhältnisfrühestens mit der gesetzlichen Frist zum 15.1.2023 enden könne.Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so mussdiese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art derTätigkeit stehen. So ist es im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Für dieVerhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristetenArbeitsverhältnis gibt es jedoch keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eineEinzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristungund der Art der Tätigkeit durchzuführen.Angesichts des vom Arbeitgeber aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplansmit 3 verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen dieMitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat das BAG hier dieProbezeitdauer von 4 Monaten als verhältnismäßig angesehen.
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Dezember 2025
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Allgemein
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 NovemberÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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Dezember 2025
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Steuerrecht
Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen begründet derGebietsgewährleistungsanspruch regelmäßig kein Abwehrrecht gegenMehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhausbebauung geprägtenGebiet.Grundstückseigentümer haben es in bebauten innerstädtischen Wohngebietengrundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulichgenutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, unddass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebautenGebieten üblich sind. Vielmehr entspricht es in bebauten Gebieten dem Regelfall,dass aus den Fenstern – und auch von den Balkonen – eines Wohnhauses Blicke aufNachbargrundstücke geworfen werden können.
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Dezember 2025
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Allgemein
Viele Unternehmen stärken das Betriebsklima durch gemeinsame Ausflüge oderFeste. Allerdings steht nicht jede gesellige Zusammenkunft von Beschäftigtenunter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Private Feiern, etwa zuGeburtstagen oder Beförderungen, bleiben selbst dann unversichert, wenn sie imBetrieb stattfinden. Damit eine Betriebsfeier oder ein Betriebsausflug alsversicherte Gemeinschaftsveranstaltung gilt, muss• der Arbeitgeber Veranstalter sein• die Veranstaltung dem Zweck dienen, das Betriebsklima zu fördern und dieVerbundenheit unter den Beschäftigten zu stärken• die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person an derVeranstaltung teilnehmen• die Teilnahme an der Veranstaltung sämtlichen Mitarbeiterinnen undMitarbeitern offenstehenDiese Grundsätze gelten auch dann, wenn in größeren Unternehmen einzelneOrganisationseinheiten eigene Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. Insolchen Fällen gilt deren Leitung als Veranstalter, sofern dies im Einvernehmenmit der Unternehmensleitung geschieht. Dieses Einvernehmen kann ausdrücklichvereinbart sein oder sich aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben. EineTeilnahme der Unternehmensleitung ist dann nicht erforderlich. Hier genügt dieTeilnahme der jeweiligen Untereinheitsleitung.Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Teilnahme an der Veranstaltung alsauch den direkten Hin- und Rückweg. Kein Arbeitsunfall liegt jedoch vor, wennder Unfall allein auf Alkoholkonsum zurückgeht oder sich während einer privatenUnterbrechung des Heimwegs ereignet. Eine solche Unterbrechung liegtbeispielsweise vor, wenn Beschäftigte nach der offiziellen Feier noch gemeinsameine Gaststätte aufsuchen.Werden zu einer versicherten Veranstaltung Familienangehörige, ehemaligeBeschäftigte oder andere Gäste eingeladen, bleibt der Versicherungsschutz fürdie betriebliche Veranstaltung bestehen. Diese weiteren Teilnehmer stehen jedochselbst nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
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Dezember 2025
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Allgemein
In der Handwerksordnung (HwO) ist unter anderem Folgendes geregelt: EineAusübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke erhält, wer in diesemHandwerk, in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem demzu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eineTätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt 4 Jahre inleitender Stellung.Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Geselleneigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einemwesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kanndurch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbrachtwerden.Die HwO legt damit klar fest, unter welchen Voraussetzungen eineAusübungsberechtigung ohne Meistertitel möglich ist. Entscheidend sind die Dauerder Berufserfahrung und eine tatsächlich gelebte Leitungsverantwortung. Vordiesem rechtlichen Hintergrund hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalzüber zwei selbstständige, aber inhaltlich sehr ähnliche Fälle zu entscheiden.Die Söhne der Firmeninhaber arbeiteten jeweils seit 2004 in den väterlichenFamilienbetrieben, einem Maler- und Lackiererbetrieb sowie einem Steinmetz- undSteinbildhauerbetrieb, als Gesellen. Nach einigen Jahren übernahmen sie in engerZusammenarbeit mit ihren Vätern auch die Aufgaben eines leitenden Angestellten.Die Handwerkskammer lehnte dennoch die Erteilung von Ausübungsberechtigungen fürdie zulassungspflichtigen Handwerke ab.Zu Unrecht, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Die Söhnehätten die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach der HwO erfüllt.Insbesondere hätten diese Altgesellen in ihrem Handwerk bereits mehr als 20Jahre gearbeitet und davon deutlich mehr als 4 Jahre in leitender Stellung miteigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen.Die HwO enthält keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die füreine Ausübungsberechtigung erforderliche leitende Berufserfahrung kann daherauch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.
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Dezember 2025
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Allgemein
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.10.2025 eine Klausel in denAllgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens fürunwirksam erklärt. Nach dieser musste der Kunde seine Rufnummer und seinpersönliches Kennwort nennen, um seine SIM-Karte sperren zu lassen.In ihrer Begründung führten die BGH-Richter aus, dass zwar beide Seiten einberechtigtes Interesse an einer zuverlässigen Authentifizierung haben, ummissbräuchliche Sperrungen zu verhindern. Die Pflicht, für die Sperre zwingenddas persönliche Kennwort des Kunden anzugeben, beeinträchtigt jedoch dasberechtigte Interesse des Kunden an einer schnellen und unkomplizierten Sperrein unzumutbarer Weise.Angesichts der Vielzahl an Passwörtern im Alltag kann vom Mobilfunkkunden nichterwartet werden, sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit vonder Wohnung schriftlich mitzuführen. Einem Telekommunikationsunternehmen ist esdagegen zumutbar, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten zuzulassen, etwadie Beantwortung einer zuvor hinterlegten Sicherheitsfrage. Diese Variantebietet i. d. R. einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperredurch Dritte, verlangt jedoch kein sofort abrufbares Passwortwissen ohne jedeGedächtnisstütze.
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Dezember 2025
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Allgemein
Nach dem Postgesetz müssen Universaldienstanbieter (z. B. Deutsche Post) von denan einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen und inländischenPaketen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 % an dem dritten auf denEinlieferungstag folgenden Werktag und 99 % an dem vierten auf denEinlieferungstag folgenden Werktag zustellen.Daher kann im Rahmen der Wahrung von Rechtsmittelfristen nicht mehr daraufvertraut werden, dass postalische Briefsendungen bereits vor den o. g. genanntenLaufzeiten bei Gericht eingehen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kanndaher nicht gewährt werden, wenn der Rechtsmittelführer erwartet hat, dass seinzur Post gegebenes Rechtsmittel bereits am nächsten Werktag beim Gerichteintrifft.In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschiedenen Fall legte einKindesvater gegen einen familiengerichtlichen Beschluss Beschwerde ein. Dieseging jedoch erst am 19.8.2025 beim Amtsgericht ein und damit nach Ablauf derBeschwerdefrist (18.8.2025). Nach Hinweis auf die Fristversäumnis beantragte derKindesvater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er machte geltend, er habedas Beschwerdeschreiben am Samstag, dem 16.8.2025, per Einwurfeinschreibenaufgegeben und sei davon ausgegangen, dass es spätestens am Montag, dem18.8.2025, beim Gericht eingehen würde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung blieberfolglos.Die Entscheidung zeigt, dass bei fristgebundenen Zustellungen ausreichend Zeitfür die Postlaufzeit eingeplant werden muss. Die Richter betonten, dass auf einefrüher übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen nicht mehr vertrautwerden kann.
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Dezember 2025
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Allgemein
Grundsätzlich haben Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger ArbeitAnspruch auf gleiches Entgelt. Verlangt eine Arbeitnehmerin gleiches Entgelt fürgleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgeltgeringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche odergleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass dieseBenachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist.Für die – vom Arbeitgeber zu widerlegende – Vermutung einerEntgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts genügt es, wenn die klagendeArbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass ihr Arbeitgebereinem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, einhöheres Entgelt zahlt. Dabei ist für das Eingreifen der Vermutungswirkung wederdie Größe der männlichen Vergleichsgruppe noch die Höhe des jeweiligen mittlerenEntgelts beider Geschlechtsgruppen von Bedeutung.
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Dezember 2025
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Allgemein
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Dezember 2025
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Steuerrecht
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seineArbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen desArbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf derSozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlicherhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieserAusgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) 2025 2026 Frühstück 2,30€/Mahlzeit 2,37 €/Mahlzeit Mittag-/ Abendessen 4,40 €/Mahlzeit 4,57 €/MahlzeitVollverpflegung 11,10 €/Tag bzw.333 €/Monat 11,51 €/Tag bzw.345 €/MonatDiese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einerdienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführungzur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 €nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwertenVorteil dar.Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eineUnterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei beiWohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete alsSachbezug anzusetzen ist:Unterkunft des Arbeitgebers 2025 2026 allg. UnterkunftEinzelnutzung durch Volljährige 282 €/Monat 285 €/Monat GemeinschaftsunterkunftVolljährige 112,80 – 169,20 €/Monat* 114 – 171 €/Monat* Einzelnutzung durchJugendliche / Azubis 239,70 €/Monat 242,25 €/Monat GemeinschaftsunterkunftJugendliche/Azubis 70,50 € – 126,90 €/Monat* 71,25 – 128,25 €/Monat** je nach Belegung
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Dezember 2025
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeiterwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit vonMietwohnungsneubau veröffentlicht.Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den dieWohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vordem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträgeoder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vordem 1.10.2029 begannen.Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbaresEinfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil einebehördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf demGrundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welchesauch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte dievon den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskostenanerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicherWohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb einesZeitraumes von ca. 1,5 Jahren.Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeldbzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue,bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuerErsatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig seioder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durcheinen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben dieFördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass einErsetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue,bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein,wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhangstehen wie im zu entscheidenden Fall.Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraumzu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch dieSonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheidenwar, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“mit Nachhaltigkeitsfaktor.Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dassauch hier die gleichen Parameter gelten könnten.Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärendeingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen,wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat.
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Dezember 2025
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Steuerrecht
Man muss glücklich sein, um glücklich zu machen. Und man muss glücklich machen,um glücklich zu bleiben.Maurice Maeterlinck; 1862 – 1949, belgischer Dichter und Dramatiker
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Dezember 2025
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Allgemein
* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.12.2025 (Zahlungsschonfrist 15.12.2025) * Sozialversicherungsbeiträge: 18.12.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 23.12.2025)
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Dezember 2025
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Steuerrecht
Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Deraktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsministerder Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 könnenZuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- undsozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahltwerden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmersbegrenzt.
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Dezember 2025
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Steuerrecht
Die sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und daraufabzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zuunterstützen und hierdurch von Zinseszinseffekten zu profitieren. Hierdurch solldas Rentensystem für die Zukunft entlastet werden. Ob diese, wie zunächstangedacht, Anfang 2026 in Kraft treten kann, ist derzeit unklar, da bislang keinReferenten- oder Gesetzesentwurf vorliegt. Es soll eine Verknüpfung derFrühstartrente mit einer Reform der steuerlich geförderten privatenAltersvorsorge erfolgen.Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlichgefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahrmonatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch dasnunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrageingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaftliegen vor.Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jeglicheeigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapitalvon ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 €in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichenZuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eihne monatliche Rentevon 2.200 €.Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auchnicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt den Fall, dasRenteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich imBeispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügigerhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehrerhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage.Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todesdes Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nichtbekannt.Beispiel 1: Nur staatliche Förderung (ohne Eigenbeiträge) Einzahlung (6. bis 18.Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat) Rendite 6,00 %/Jahr Zeitraum (18. bis 67.Lebensjahr) 49 Jahre Endvermögen ca. 36.000 € Rente 216 €/Monat über 20 JahreBeispiel 2: Staat + Eigenbeiträge (100 €/Monat ab 18) Einzahlung (6. bis 18.Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat) eigene Einzahlungen (ab dem 18. Lebensjahr) 100€/Monat Gesamteinzahlung 60.240 € Rendite 6,00 %/Jahr Zeitraum (18. bis 67.Lebensjahr) 49 Jahre Endvermögen ca. 374.000 € Rente 2.200 €/Monat über 20 Jahre(4 % Rendite)
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Dezember 2025
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Steuerrecht
Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzenfür 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht nochaus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzlicheSozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres EinkommensBeiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:Sozialversicherungsrechengröße Monat Jahr Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.955 € 47.460 € Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V(Versicherungspflichtgrenze) in derKranken- und Pflegeversicherung 6.450 € 77.400 € Jahresarbeitsentgeltgrenze nach§ 6 Abs. 7 SGB V(Beitragsbemessungsgrenze) in derKranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 € 69.750 € Beitragsbemessungsgrenze inder allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 € 101.400 €Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 €124.800 € vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026in der Rentenversicherung - 51.944 € (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024in der Rentenversicherung - 47.085 €
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Dezember 2025
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Steuerrecht
Zerreißt der Erblasser sein Testament, liegt darin regelmäßig ein Widerruf undist damit unwirksam. Gesetzlich wird vermutet, dass der Erblasser mit derVernichtung die Aufhebung seiner letztwilligen Verfügung beabsichtigte. DieseVermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass das zerrissene Testamentanschließend im Schließfach des Erblassers aufbewahrt wird.Dieser Entscheidung vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) lag dernachfolgende Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser war verheiratet und seine Witwebeantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Nach Erteilung desErbscheins wurde jedoch ein zerrissenes Testament in dem Schließfach desErblassers gefunden. Nun verlangte der in dem zerrissenen Testament bedachteErbe den Erbschein einzuziehen. Die Beschwerde wiesen die Richter des OLG jedochals unbegründet zurück.
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November 2025
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Allgemein
Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte über einen Auffahrunfall aufder BAB 45 zu entscheiden. Ein Ford Ranger wechselte wegen einer Baustelle vonder linken auf die mittlere Spur, brach den Spurwechsel aber ab und kehrte aufdie linke Spur zurück, weil auf der mittleren Spur der Verkehr stockte. Dasvorausfahrende Fahrzeug bremste bis zum Stillstand, der Ford ebenfallskurzzeitig und das nachfolgende Fahrzeug fuhr daraufhin auf den Ford auf. DerSachschaden betrug rund 60.000 €.Normalerweise spricht bei Auffahrunfällen ein Anscheinsbeweis gegen denAuffahrenden. Dieser Anscheinsbeweis entfällt jedoch, wenn das vorausfahrendeFahrzeug einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel plötzlichabbricht, wieder vor das nachfolgende Fahrzeug einschert und dort starkabbremst. In einem solchen Fall ist eine hälftige Haftungsverteilung (50:50)angemessen, entschieden die OLG-Richter.Unfallbeteiligte haften je zur Hälfte bei unmittelbarem Zusammenhang derKollision des auffahrenden Fahrzeugs mit einem abgebrochenen Spurwechsel desvorausfahrenden Fahrzeugs.
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November 2025
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Allgemein
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