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Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurdezum 1.1.2026 geändert. Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarfssätzeminderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind dieAnmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei derInanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern aufEnkelunterhalt ergänzt worden. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die denLebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern undan seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskostentypisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zuerreichen.Zum 1.1.2026 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/derUnterhaltspflichtigen bis 2.100 €: * 486 € für Kinder von 0 – 5?Jahren * 558 € für Kinder von 6?– 11 Jahren * 653 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und * 698 € für Kinder ab 18 Jahren.Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des OberlandesgerichtsDüsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff –Düsseldorfer Tabelle[https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2026/index.php].
zum Artikel >Der gesetzliche Mindestlohnanspruch kann durch die Überlassung einesFirmenwagens nicht er-füllt werden. Das Mindestlohngesetz verlangt eine Zahlungvon Geld. Ein Firmenwagen kann nicht zur Erfüllung der Mindestlohnpflichtangenommen werden.Ein Arbeitgeber muss also zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagensbereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf dengesetzlichen Mindestlohn zahlen, da durch die Überlassung eines Firmenwagens derMindestlohnanspruch nicht erfüllt wird. Mit seiner vom Gesetz angeordnetenEntstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nichtdurch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträgeabgegolten.So hat bereits das Bundesarbeitsgericht 2016 entschieden, dass der Anspruch aufden gesetzlichen Mindestlohn erst erfüllt ist, wenn die für den Kalendermonatgezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikationder Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit demgesetzlichen Mindestlohn ergibt.
zum Artikel >Entfernt ein Unternehmer im Rahmen von Abbruch- oder Demontagearbeiten mehrBauteile als der Besteller nach seiner Vorstellung erwartet, führt dies nichtzwangsläufig zu einer Pflichtverletzung oder zum Verlust desVergütungsanspruchs. Dies verdeutlicht eine Entscheidung des BrandenburgischenOberlandesgerichts.Im zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien einen Werkvertrag über bestimmteDemontageleistungen geschlossen. Der Unternehmer führte die Arbeiten aus undrechnete sie anschließend ab. Während der Besteller die Höhe der Vergütung nichtbeanstandete, verweigerte er die Zahlung mit der Begründung, es seien mehrBauteile abgerissen worden als vertraglich vereinbart.Das Gericht sah hierin keine Pflichtverletzung des Unternehmers. Entscheidendwar, dass für den Unternehmer nicht hinreichend erkennbar war, welche Bauteilezwingend zu erhalten und welche abzureißen waren. Fehlt es an einer klaren undeindeutigen Abgrenzung des Leistungsumfangs, geht dies zulasten des Bestellers.Zugleich bejahte das Gericht den Vergütungsanspruch trotz fehlender Abnahme. Dader Besteller keine Erfüllungs- oder Nachbesserungsansprüche mehr geltendmachte, sondern die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigerte und lediglichSchadensersatz verlangte, war eine förmliche Abnahme entbehrlich. DerUnternehmer konnte den Werklohn daher auch ohne Abnahme verlangen.
zum Artikel >Hat ein Mieter aus dem Mietverhältnis einen fälligen Gegenanspruch gegen denVermieter, etwa auf Beseitigung eines Mangels (z. B. Reparatur der Heizung),kann er die geschuldete Leistung in angemessenem Umfang bis zur Bewirkung derihm zustehenden Leistung zurückbehalten (Zurückbehaltungsrecht). Voraussetzunghierfür ist stets ein fälliger Gegenanspruch des Schuldners gegen den Gläubiger.Diese Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf das Verhältnis zwischenWohnungseigentümer und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)übertragen.Aus dem Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die GdWE auf Erstellung derJahresabrechnungen kann jedoch gegenüber dem Anspruch der GdWE auf Zahlung derauf der Grundlage des Wirtschaftsplans festgelegten Vorschüsse und derbeschlossenen Rücklagen kein Zurückbehaltungsrecht hergeleitet werden.Dementsprechend können Wohnungseigentümer laufende Hausgeldzahlungen nicht mitder Begründung verweigern, dass Jahresabrechnungen ausstehen.Die in einem Wirtschaftsplan ausgewiesenen Vorschüsse sollen zur Verwaltung desGemeinschaftseigentums in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich zurVerfügung stehen. Es handelt sich um das zentrale Finanzierungsinstrument derGdWE. Die laufenden Vorauszahlungen gewährleisten, dass die für dieBewirtschaftung der Anlage notwendigen Mittel bereitstehen.Ein Zurückbehaltungsrecht könnte alle Wohnungseigentümer dazu verleiten, dieVorschüsse wegen ausstehender Jahresabrechnungen nicht zu zahlen. Dann wäre derGemeinschaft die finanzielle Grundlage für das betroffene Wirtschaftsjahrentzogen. Sie wäre demnach in ihrer Handlungsfähigkeit stark beschränkt. BeiZahlungsausfällen kann etwa eine Versorgungssperre drohen, derVersicherungsschutz kann gefährdet werden und Verzugszinsen können anfallen. Ausdiesem Grund ist auch die Aufrechnung durch den Wohnungseigentümer grundsätzlichausgeschlossen und nur ausnahmsweise zulässig.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 JanuarÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es umfondsgebundene Riester-Rentenversicherungen, bei denen die spätere Rentenhöheanhand eines im Versicherungsschein festgelegten Rentenfaktors berechnet wird.Dieser Rentenfaktor beruht auf den vom Versicherer angenommenenRechnungsgrundlagen, insbesondere dem Rechnungszins und der kalkuliertenLebenserwartung, und bestimmt die monatliche Rente je 10.000 € Policenwert.Die in einigen Verträgen verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sahenvor, dass der Versicherer den Rentenfaktor herabsetzen darf, wenn sich nachVertragsschluss unvorhersehbare Umstände ergeben, etwa eine deutlich steigendeLebenserwartung oder dauerhaft sinkende Kapitalmarktrenditen. Auf Grundlagedieser Klausel hatte der Versicherer den Rentenfaktor mehrfach abgesenkt.Der BGH erklärte diese Klausel für unwirksam. Zwar kann ein Versicherer beilangfristigen Vorsorgeverträgen auf nachträgliche Störungen des wirtschaftlichenGleichgewichts reagieren, unzumutbar ist jedoch ein einseitig ausgestaltetesAnpassungsrecht. Die Klausel erlaubte ausschließlich eine Reduzierung derRentenleistung, verpflichtete den Versicherer aber nicht dazu, den Rentenfaktorbei später verbesserten Umständen wieder anzuheben.Damit verstößt die Regelung gegen das sog. Symmetriegebot. Dieses verlangt, dassVerschlechterungen und Verbesserungen der maßgeblichen Umstände gleichbehandeltwerden. Ein Versicherer, der sich das Recht zur Herabsetzung der Leistungvorbehält, muss daher auch verpflichtet sein, positive Entwicklungen invergleichbarer Weise an die Versicherungsnehmer weiterzugeben.
zum Artikel >Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die Vorlage einer onlineerworbenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne jeglichen Arztkontakt einefristlose Kündigung rechtfertigen kann. Entscheidend ist dabei weniger, ob derArbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig war, sondern ob er mit der Bescheinigungden Eindruck erweckte, die Arbeitsunfähigkeit wurde ärztlich festgestellt.In dem Fall aus der Praxis hatte ein Arbeitnehmer für mehrere Tage einekostenpflichtig über eine Internetplattform bezogene AU eingereicht, die alleinauf einem Fragebogen beruhte. Dabei fand weder ein persönlicher, eintelefonischer oder ein digitaler Kontakt zu einem Arzt statt. Gleichwohl war dieBescheinigung optisch an den sog. „gelben Schein“ angelehnt und enthieltFormulierungen, die eine ärztliche Feststellung suggerierten. Der Arbeitgeberzahlte zunächst Entgeltfort-zahlung, kündigte jedoch fristlos, nachdem Zweifelan der Bescheinigung aufkamen.Das Gericht sah darin einen schweren Vertrauensbruch und eine erheblichePflichtverletzung. Eine Abmahnung musste nicht erfolgen, weil die Täuschung überdas Zustandekommen der AU das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört hatte.
zum Artikel >Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass einetarifvertragliche Regelung, nach der sämtliche Beschäftigte einschließlich derTeilzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge erst ab der Überschreitung derWochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erhalten, eine gesetzlich verboteneDiskriminierung der Teilzeitbeschäftigten darstellt. Rechtsfolge ist diegerichtliche „Anpassung nach oben“ mit der Folge, dass auch beiTeilzeitbeschäftigten die Überschreitung ihrer individuellen Wochenarbeitszeitdie tarifvertragliche Zuschlagspflicht auslöst.Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: ImManteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Land Brandenburg(MTV) haben die Tarifvertragsparteien einen Mehrarbeitszuschlag von 25 % beiÜberschreitung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigtevon grundsätzlich 38 Std. geregelt. Eine Arbeitnehmerin war als Teilzeitkraft imVerkauf tätig. In einem Zeitraum von 6 Monaten leistete sie über ihrevertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehend 62 Arbeitsstunden, jedochin keiner Woche mehr als 38 Arbeitsstunden. Sie verlangte mit ihrer Klage unterdem Gesichtspunkt ihrer Diskriminierung als Teilzeitbeschäftigter gegenübervollzeitig Beschäftigten die Zahlung von Überstundenzuschlägen für 62 Stunden.Dies hatte der Arbeitgeber unter Verweis auf die tarifvertragliche Regelung undden grundgesetzlichen Schutz der Tarifautonomie verweigert.Auch das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.11.2025 entschieden, dassTeilzeitbeschäftigten der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag zusteht, wennsie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenzefür Vollzeitbeschäftigte überschreiten.
zum Artikel >Wer von seiner Baugenehmigung abweicht, riskiert im schlimmsten Fall denkompletten Abriss. Damit ein Bauwerk noch als das ursprünglich genehmigteVorhaben gilt, müssen die wesentlichen Merkmale unverändert bleiben. Zu diesenMerkmalen gehören vor allem Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Zweck, Höhe,Dachform und das äußere Erscheinungsbild.Ändern sich diese Punkte, kommt es darauf an, wie stark die Änderungen sind undob sie wesentliche Auswirkungen haben. Maßgeblich ist, ob durch die Änderungenneue rechtliche Fragen entstehen oder Interessen betroffen sind, die bei derGenehmigung bisher keine Rolle spielten.Wandhöhen sind besonders wichtig. Denn werden die Wände höher oder niedrigergebaut als genehmigt, lässt sich das nicht ohne großen Aufwand und massiveEingriffe in die Gebäudestruktur korrigieren. Deshalb ist eine Abweichung beider Wandhöhe fast immer entscheidend.Ein Teilabriss statt vollständiger Beseitigung ist nur möglich, wenn man dadurcheinen weitgehend legalen Zustand herstellen kann. Reicht ein Teilrückbau nichtaus, um das Bauwerk im Wesentlichen genehmigungskonform zu machen, darf dieBehörde den kompletten Abriss verlangen.
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche haben die Beschäftigungsaufnahmeihrer Arbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag elektronisch an dieDatenstelle der Rentenversicherung zu melden.Seit dem 1.1.2026 sind über die bislang verpflichteten Bereiche hinaus auchBeschäftigte sog. „plattformbasierter Lieferdienste“ spätestens am Tag derArbeitsaufnahme anzumelden, außerdem auch Beschäftigte im Friseur-, Barber- undKosmetikgewerbe. Nicht mehr sofortmeldepflichtig sind Beschäftigte imForstgewerbe sowie des Fleischerhandwerks, z. B. Metzger im Einzelhandel. Fürsonstige Beschäftigte der Fleischwirtschaft, z. B. Schlachthofmitarbeiter, giltdie Sofortmeldepflicht aber weiter.
zum Artikel >Die Finanzbehörden gehen zunehmend häufiger gegen Steuerhinterziehung vor bzw.ermitteln beim Verdacht auf Steuerhinterziehung. Neben der Bekämpfung vonSchwarzarbeit und Kontrollen durch den Zoll wurden in jüngerer Vergangenheitschwerpunktmäßig größer angelegte Ermittlungen gegen Kryptohändler und -anleger,Vermieter von Unterkünften, die über airbnb inserieren, und Influencer dersozialen Medien wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung eingeleitet.Steuergerechtigkeit ist in aller Munde, die öffentlichen Kassen benötigen Geldund die staatlichen Organe holen auch bei der Ermittlung durch Nutzung digitalerTechnik auf.Der jüngste „Fang“: Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität inNordrhein-Westfalen hat im Dezember 2025 bekannt gegeben, dass es von einemHinweisgeber einen Datenträger mit belastendem Material im Umfang von 1Terrabyte gekauft hat, der sehr werthaltige Informationen zur Aufdeckung vonSteuerhinterziehung in großem Stil enthalten soll.Insbesondere sollen sich hierauf Kundeninformationen von Dienstleistern mitGeschäftssitzen in den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Cayman Islands, HongKong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern befinden. DieseDienstleistungsfirmen bieten Unterstützung bei der Gründung vonAuslandsgesellschaften in Niedrigsteuergebieten mit dem Ziel, steuerpflichtigeFinanzmittel vor dem deutschen Fiskus zu verstecken bzw. die tatsächlichenBeteiligungsstrukturen durch Strohgeschäftsführer und -gesellschafter zuverschleiern.Das Landesamt hat die Daten geprüft und darunter Menschen mit Wohnsitz inDeutschland und anderen Staaten ermittelt. Diese Daten werden derzeitaufbereitet und auch anderen Behörden im Ausland zur Verfügung gestellt. DasBundesministerium der Finanzen, die Bundesregierung sowie die übrigenBundesländer im Inland wurden am 11.12.2025 über den Datenankauf informiert. ZurHöhe der in die Übersee-Gesellschaften geflossenen Gelder konnten noch keineAngaben gemacht werden.Anleger sollten prüfen, ob sie wissentlich oder unwissentlich wie beschriebenVermögen angelegt haben und entsprechende Belege ordnen. Es sollteschnellstmöglich Kontakt zum Steuerberater aufgenommen werden, insbesondere auchdann, wenn über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch dieFinanzbehörden noch nichts bekannt ist.Steuerberater können entsprechende Nacherklärungen anfertigen und je nachVerfahrensstand über den richtigen Zeitpunkt einer noch möglichen bzw. nichtmehr möglichen strafbefreienden Selbstanzeige beraten.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10.12.2025 (wir hatten zu den bevorstehendenEntscheidungen in der Januarausgabe 2026 berichtet) in drei Verfahren dieRevisionen der Steuerpflichtigen zurückgewiesen und die Vorschriften desErtragswertverfahrens als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer seit dem1.1.2025 für das sog. „Bundesmodell“ für verfassungskonform erachtet.Geklagt hatten drei Eigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Berlin und Sachsen. Diein Rede stehenden Immobilien waren vor 1949 und 1995 gebaut, zwischen 54 und 70m² groß, teilweise vermietet, teilweise selbstgenutzt, gelegen in einfacherWohnlage von Berlin, einer sächsischen Gemeinde sowie guter Wohnlage von Köln.In allen drei Fällen handelte es sich um Eigentumswohnungen. Die zuständigenFinanzämter hatten in allen Fällen auf Basis des Ertragswertverfahrens diejeweiligen Grundsteuerwerte per 1.1.2022 berechnet. Die Kommunen legten diesejeweils bei den Grundsteuerfestsetzungen zugrunde. Die Einsprüche gegen dieGrundlagenbescheide der Finanzämter blieben erfolglos, ebenso die Klageverfahrenin erster Instanz vor den Finanzgerichten. Die Finanzgerichte der ersten Instanz waren der Auffassung, dass dieBewertungsregeln verfassungskonform und die Berechnungen der Grundsteuerwertedurch die jeweiligen Finanzämter zutreffend seien. Die Kläger beriefen sich aufVerfassungsverstöße gegen das Grundgesetz, welche sie auch im Revisionsverfahrenvor dem BFH weiterverfolgten.Die Kläger bemängelten neben einer Ermessensunterschreitung aufgesetzgeberischer Ebene insbesondere die starken Typisierungen undPauschalierungen, mit denen das Bundesmodell arbeite. So werde keinerealitätsgerechte Bewertung erreicht, wenn z. B. objekt-, lage- undausstattungs-spezifische Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt werdenwürden. Dies betrifft insbesondere Grundstücksgröße und Altlasten, zu großgewählte Bodenrichtwertzonen, über die häufig unzureichende Datenmengenvorlägen, zu stark pauschalierte Zu- und Abschläge der Mietniveaustufen, die Artder Unterscheidung zwischen einfacher und hochwertiger Ausstattung. Auch werdeinsbesondere in den Großstädten zu wenig unterschieden, ob die Wohnung in einerteuren Gegend oder einem sozialen Brennpunkt liege. Die zur Berechnung desRohertrags des Grundstücks herangezogenen landeseinheitlichen Nettokaltmietenseien zu pauschal.Der BFH hat klargestellt, dass das Grundsteuer-Reformgesetz nach seinerAuffassung verfassungskonform sei und der Bund ohne Einschränkung für dieGesetzgebung zuständig sei. Auch liege keine Ermessensunterschreitung vor. EineGesetzgebungskompetenz entfalle etwa nicht deshalb, weil eine eingeräumteGestaltungsmöglichkeit vom Gesetzgeber nicht vollständig ausgeübt werde. Der BFHsieht gemessen an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in denVorschriften des Ertragswertverfahrens keinen Verstoß gegen die Verfassung bzw.den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe seinen Spielraum bei derAbwägung nicht überschritten. Die mit dem Bewertungskonzept verfolgten Zielewerden erreicht, die damit verbundenen Ungleichheiten durch Typisierung,Generalisierung und Pauschalisierung seien hinzunehmen, solange sie sich amRegelfall orientieren, was vorliegend der Fall ist. Der Gesetzgeber ist demnachnicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen.Praktikabilitätserwägungen kann vor Genauigkeit der Vorrang eingeräumt werden,um die Festsetzung und Erhebung einer Steuer handhabbar zu halten. EineAbweichung von 30 % nach oben oder unten, gemessen am Durchschnittswert bei derTypisierung zur Ermittlung des Bodenrichtwerts, ist grundsätzlich hinzunehmen,da die durchschnittlichen Bodenrichtwerte durch Kaufpreise und gutachterlicheTätigkeit ermittelt werden. Es ist nicht möglich, jedes einzelne Grundstückwertmäßig individuell im Rahmen der Bodenrichtwertermittlung zu erfassen.Auch die pauschalierten Mietniveaustufen nach Nettokaltmieten führen bei derWertberechnung nach dem Ertragswertverfahren zu keiner verfassungswidrigenUngleichbehandlung. Die vorhandene Ungleichbehandlung ist hinzunehmen. DerGesetzgeber hat das legitime Ziel, den Grundsteuervollzug möglichstautomatisiert durchzuführen. Dass keine Lageunterscheidung zwischen einzelnenOrts- oder Stadtteilen gemacht werde, führe dazu, dass durchschnittlich fürWohnungen in schlechten Lagen ein zu hoher, für Wohnungen in guten Lagen ein zuniedriger Ertragswert angesetzt werden könne. Da aber bereits nach Belegenheitinnerhalb eines Bundeslandes, nach Nettomiete je Quadratmeter Wohnfläche,Gebäudeart, Bauart sowie insgesamt 45 unterschiedlichen Parametern bewertetwerde, sei das hinzunehmen. Eine Unterscheidung bei Bodenrichtwerten inkludiereauch zu einem gewissen Teil den Lagefaktor.Steuerpflichtigen bleibt bei einer Abweichung von 40 % und mehr die Möglichkeitdes Nachweises eines niedrigeren Wertes. Weiterhin könnte die Grundsteuer zumTeil erlassen werden, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert istund der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat.In einem der Revisionsverfahren beim BFH war die Revision verfahrensrechtlichteilweise begründet, da die Klägerin neben dem Bescheid über den Grundsteuerwertauch gegen den Folgebescheid (Grundsteuermessbescheid) geklagt hatte und daserstinstanzliche Finanzgericht diese als unzulässig verworfen hatte. Tatsächlichwar die Klage verfahrensrechtlich zulässig, allerdings unbegründet. Im Ergebnisändert sich für jene Klägerin nichts.Ob gegen die Entscheidungen noch Verfassungsbeschwerden erhoben werden können,bleibt abzuwarten. Der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund haben eineVerfassungsbeschwerde nach Prüfung der vollständigen Urteile angekündigt. Keine Konsequenzen hat das Urteil für Bürgerinnen und Bürger inBaden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Zum LändermodellBaden-Württemberg ist für April 2026 eine mündliche Verhandlung angekündigt.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), 1/11 Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag: 10.2.2026 (Zahlungsschonfrist 13.2.2026) * Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 16.2.2026 (Zahlungsschonfrist 19.2.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 15.2.2026 (Jahresmeldung 2025) 22.2.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 25.2.2026)
zum Artikel >Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1.1.2025 die Besteuerung derKleinunternehmen neu geregelt und an das EU-Recht angepasst. Dadurch kann espassieren, dass Steuerpflichtige, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauchmachen, aufgrund Umsatzüberschreitung im laufenden Kalenderjahr zurRegelbesteuerung wechseln müssen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatsich in einem Schreiben vom 10.11.2025 zu damit einhergehenden Besonderheitenbeim Vorsteuerabzug und dessen Handhabung geäußert.In Deutschland ansässige Kleinunternehmen, die im laufenden Kalenderjahr einenJahresumsatz von 100.000 € nicht überschreiten und im Vorjahr einen Gesamtumsatzvon 25.000 € nicht überschritten haben, können ihre Umsätze umsatzsteuerfreistellen lassen. Sie zahlen also keine Umsatzsteuer, können diese auch nichtausweisen, dürfen aber auch keine Vorsteuer geltend machen, wenn sie Rechnungenanderer Unternehmen erhalten.Wer von der Kleinunternehmerschaft zur Regelbesteuerung wechselt, ist ab diesemZeitpunkt grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für Rechnungen, die zueinem Zeitpunkt eingegangen sind, als das Unternehmen noch ein Kleinunternehmenwar, kommt es nach Auffassung des BMF darauf an, ob die in der Rechnungausgewiesenen Leistungen erst nach dem Wechsel für dann regelbesteuerte Umsätzeverwendet werden. Bei einem umgekehrten Wechsel von der Regelbesteuerung zurKleinunternehmerregelung kann es zu einer Vorsteuerrückforderung des Finanzamteskommen.Die Vorsteuer ist in beiden Fällen grundsätzlich zu berichtigen. In der Praxiswird sich dies in der Regel bei Wirtschaftsgütern im oberen Preissegmentauswirken, denn eine Vorsteuerabzugsberichtigung findet lediglich oberhalb von1.000 € statt, wenn es sich um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einesWirtschaftsgutes handelt, z. B. Maschinen oder Fuhrpark. Das BMF-Schreiben ist auf offene Fälle anzuwenden. Wurde dieUmsatzsteuererklärung bis zum 10.11.2025 abgegeben, darf wahlweise dieAltregelung angewendet werden.
zum Artikel >Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt.Joachim Ringelnatz; 1883 – 1934, deutscher Dichter, Maler und Rezitator
zum Artikel >Bis zum 31.12.2025 hatten Gastronomiebetriebe für zum Vor-Ort-Verzehr bestimmteSpeisen und Getränke von den Gästen einheitlich 19 % Mehrwertsteuer zu erheben,für Speisen zum Mitnehmen bzw. Lieferung den ermäßigten Steuersatz von 7 %. Eine zeitlich befristete Umsatzsteuerermäßigung auf Speisen gab es während derCoronapandemie. Der Gesetzgeber hat mit dem Steueränderungsgesetz 2025 ab dem1.1.2026 dauerhaft eine Umsatzsteuerermäßigung auf 7 % auf Speisen fürGastronomie, Restaurants, Cateringservice und vergleichbare Unternehmenbeschlossen. Für die Nacht vom 31.12.2025 auf den 1.1.2026 besteht einWahlrecht. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz.Die Unterscheidung zwischen zubereiteten Speisen zum Vor-Ort-Verzehr bzw. zumMitnehmen oder durch Lieferung entfällt. Es gilt einheitlich der ermäßigteSteuersatz. Betriebe müssen ihre Kassen- und Abrechnungssysteme anpassen, damitab 1.1.2026 der korrekte Steuersatz ausgewiesen wird. Speisekarten, Rechnungen,Steuerausweise auf Gutscheinen und Umsatzsteuervoranmeldungen sind entsprechendanzupassen, Kombi-Angebote auf korrekte Aufteilung zu prüfen, ggf. kann dortder Getränkeanteil mit 30 % pauschaliert werden. Ein falscher, weiterhin zuhoher Steuerausweis auf Bons und Rechnungen muss auch an das Finanzamt abgeführtwerden. Bei Fragen sollte der Rat des Steuerberaters vorab eingeholt werden.
zum Artikel >Ereignet sich ein Unfall beim Linksabbiegen, spricht regelmäßig der typischeGeschehensablauf dafür, dass der Abbiegende seine besonderen Sorgfaltspflichtennicht beachtet hat.Besondere Anforderungen gelten, wenn ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht undMartinshorn im Verkehr unterwegs ist (hier: Katastrophenschutzeinsatz einerRettungshundestaffel). Solche Fahrzeuge dürfen in Notsituationen von denüblichen Verkehrsregeln abweichen, bleiben aber auf die Mithilfe der übrigenVerkehrsteilnehmer angewiesen. Diese müssen unverzüglich Platz schaffen, sobaldsich ein Einsatzfahrzeug nähert. Ob rechts ausgewichen oder besser angehaltenwerden muss, hängt von der konkreten Verkehrssituation ab. Maßgeblich ist, dassdas Fahrzeug mit höchster Priorität freie Bahn erhält.Kommt es dennoch zur Kollision und hat der Geschädigte besonders schwerwiegendgegen seine Pflichten verstoßen, etwa durch unachtsames Abbiegen und fehlendeReaktion auf das Einsatzfahrzeug, kann seine eigene Verantwortung so überwiegen,dass die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs vollständig zurücktritt.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 DezemberÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >Ereignet sich ein Unfall beim Linksabbiegen, spricht regelmäßig der typischeGeschehensablauf dafür, dass der Abbiegende seine besonderen Sorgfaltspflichtennicht beachtet hat.Besondere Anforderungen gelten, wenn ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht undMartinshorn im Verkehr unterwegs ist (hier: Katastrophenschutzeinsatz einerRettungshundestaffel). Solche Fahrzeuge dürfen in Notsituationen von denüblichen Verkehrsregeln abweichen, bleiben aber auf die Mithilfe der übrigenVerkehrsteilnehmer angewiesen. Diese müssen unverzüglich Platz schaffen, sobaldsich ein Einsatzfahrzeug nähert. Ob rechts ausgewichen oder besser angehaltenwerden muss, hängt von der konkreten Verkehrssituation ab. Maßgeblich ist, dassdas Fahrzeug mit höchster Priorität freie Bahn erhält.Kommt es dennoch zur Kollision und hat der Geschädigte besonders schwerwiegendgegen seine Pflichten verstoßen, etwa durch unachtsames Abbiegen und fehlendeReaktion auf das Einsatzfahrzeug, kann seine eigene Verantwortung so überwiegen,dass die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs vollständig zurücktritt.
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