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Ereignet sich ein Unfall beim Linksabbiegen, spricht regelmäßig der typischeGeschehensablauf dafür, dass der Abbiegende seine besonderen Sorgfaltspflichtennicht beachtet hat.Besondere Anforderungen gelten, wenn ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht undMartinshorn im Verkehr unterwegs ist (hier: Katastrophenschutzeinsatz einerRettungshundestaffel). Solche Fahrzeuge dürfen in Notsituationen von denüblichen Verkehrsregeln abweichen, bleiben aber auf die Mithilfe der übrigenVerkehrsteilnehmer angewiesen. Diese müssen unverzüglich Platz schaffen, sobaldsich ein Einsatzfahrzeug nähert. Ob rechts ausgewichen oder besser angehaltenwerden muss, hängt von der konkreten Verkehrssituation ab. Maßgeblich ist, dassdas Fahrzeug mit höchster Priorität freie Bahn erhält.Kommt es dennoch zur Kollision und hat der Geschädigte besonders schwerwiegendgegen seine Pflichten verstoßen, etwa durch unachtsames Abbiegen und fehlendeReaktion auf das Einsatzfahrzeug, kann seine eigene Verantwortung so überwiegen,dass die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs vollständig zurücktritt.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 DezemberÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >Ereignet sich ein Unfall beim Linksabbiegen, spricht regelmäßig der typischeGeschehensablauf dafür, dass der Abbiegende seine besonderen Sorgfaltspflichtennicht beachtet hat.Besondere Anforderungen gelten, wenn ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht undMartinshorn im Verkehr unterwegs ist (hier: Katastrophenschutzeinsatz einerRettungshundestaffel). Solche Fahrzeuge dürfen in Notsituationen von denüblichen Verkehrsregeln abweichen, bleiben aber auf die Mithilfe der übrigenVerkehrsteilnehmer angewiesen. Diese müssen unverzüglich Platz schaffen, sobaldsich ein Einsatzfahrzeug nähert. Ob rechts ausgewichen oder besser angehaltenwerden muss, hängt von der konkreten Verkehrssituation ab. Maßgeblich ist, dassdas Fahrzeug mit höchster Priorität freie Bahn erhält.Kommt es dennoch zur Kollision und hat der Geschädigte besonders schwerwiegendgegen seine Pflichten verstoßen, etwa durch unachtsames Abbiegen und fehlendeReaktion auf das Einsatzfahrzeug, kann seine eigene Verantwortung so überwiegen,dass die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs vollständig zurücktritt.
zum Artikel >Ein Dreizeugentestament ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zulässig, wenn derErblasser sich objektiv oder nach übereinstimmender (subjektiver) Überzeugungaller drei Zeugen in so naher Todesgefahr befindet, dass eine Errichtung vor demBürgermeister oder Notar nicht mehr möglich erscheint.Das Oberlandesgericht München (OLG) stellte dazu jedoch klar, dass dieUnterschrift des unterschriftsfähigen Erblassers zu den zwingendenErfordernissen eines wirksamen Nottestaments gehört. Fehlt sie, liegt einwirksames Nottestament auch dann nicht vor, wenn zweifelsfrei feststeht, dassder Erblasser die Erklärung abgegeben hat. Die Unterschrift des Erblassers istnur dann entbehrlich, wenn er nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung derdrei Zeugen nicht schreiben kann.In dem Fall aus der Praxis wurde ein Dreizeugentestament niedergeschrieben undvon allen unterschrieben, außer von der Erblasserin. Da sie wenige Stunden zuvornoch ein ärztliches Formular eigenhändig unterzeichnet hatte, gingen dieOLG-Richter davon aus, dass sie durchaus in der Lage gewesen wäre, selbst zuunterschreiben. Damit erklärte das Gericht das Dreizeugentestament fürformunwirksam und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, keinenErbschein aufgrund dieses Testaments zu erteilen.
zum Artikel >Im Arbeitsrecht gilt eine begrenzte Arbeitnehmerhaftung, weil dasunternehmerische Betriebsrisiko grundsätzlich beim Arbeitgeber liegt. Beileichter Fahrlässigkeit haftet ein Arbeitnehmer nicht und bei mittlererFahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer undArbeitgeber zu verteilen. Bei vorsätzlich verursachten Schäden besteht hingegeneine umfassende Haftung – auch wenn der Schaden bei einer betrieblichveranlassten Tätigkeit entstanden ist. Hier können jedochHaftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, inBetracht kommen.Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägungder Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass,Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen.Die besonderen Risiken der Tätigkeit sind ebenso zu berücksichtigen wie dieSchadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine bestehendeVersicherungsdeckung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie die Höheder Vergütung, die ggf. eine Risikoprämie enthalten kann.Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände desArbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter,die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigensein.Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen mittlerer Fahrlässigkeit odereiner vorsätzlichen Schadensverursachung liegt beim Arbeitgeber.
zum Artikel >Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) setzt die winterliche Räum- undStreupflicht auf Straßen oder Wegen eine konkrete Gefahrenlage voraus, d. h.grundsätzlich das Vorhandensein einer „allgemeinen Glätte“ und nicht nureinzelner Glättestellen. Allgemeine Glätte setzt nicht voraus, dass es im ganzenGemeindegebiet glatt ist. Die Beweislast, dass eine Streupflicht bestanden hatund diese verletzt wurde, trägt der Verletzte. Er muss deshalb den Sachverhaltdarlegen und ggf. beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfallsaufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflichtbestand und diese schuldhaft verletzt worden ist. Dabei darf der Nachweis nichtdurch unrealistisch hohe Anforderungen praktisch unmöglich gemacht werden.Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen (z. B. Grundstückseigentümer) kannjedoch ausgeschlossen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganzbesonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist und ersich dieser von ihm erkannten erheblichen Gefahr bewusst ausgesetzt hat. Dafürist nach den allgemeinen Beweislastregeln der Schädiger darlegungs- undbeweispflichtig.Zur Haftung eines Vermieters in einer Wohnungseigentümergemeinschaft für dieFolgen eines Sturzes seines Mieters wegen Eisglätte hat der BGH Folgendesentschieden: Ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, haftetgrundsätzlich für Schäden, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unterVerletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich aufdem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstückbefindet. Das gilt auch, wenn die Räum- und Streupflicht einem Dritten (hier:ein Unternehmen) übertragen wurde. Eine Delegation ändert also nichts an dergrundsätzlichen Haftungsverantwortung des Vermieters als Wohnungseigentümer.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 DezemberÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall buchteeine Frau eine Hawaii-Reise mit Abflug vom Flughafen Hamburg um 6:45 Uhr undschloss dazu eine Reiserücktrittsversicherung ab (Kostenersatz bis 6.500 € proPerson bei notwendiger und unvermeidbarer Stornierung). Am Reisetag startete sieum 4:00 Uhr in Kiel mit einem Mietwagen. Wegen einer mehr als zweistündigenVollsperrung nach einem Unfall erreichte sie den Flughafen erst um 6:30 Uhr undverpasste den Flug. Sie forderte daraufhin die Erstattung zusätzlicherReisekosten von ca. 9.000 €.Es besteht keine Leistungspflicht der Reiserücktrittsversicherung, wenn der Flugaufgrund einer Anreise mit dem Pkw ohne ausreichenden zeitlichenSicherheitspuffer zum Flughafen verpasst wird. Bei der Anreise zum Flughafen istsowohl für Verzögerungen bei den Kontrollen als auch infolge der allgemeinenRisiken des Straßenverkehrs grundsätzlich ein Sicherheitspolster einzurechnen.Verpasst ein Fluggast, wie im entschiedenen Fall, nach Vollsperrung einer Straßeseinen Flug, ohne einen ausreichend eingeplanten Zeitpuffer, besteht keinAnspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung. Damit war dieVerschiebung des Reiseantritts nicht „unvermeidbar“ im Sinne der Regelungen desVersicherungsvertrages, begründeten die OLG-Richter ihre Entscheidung, denn dieFrau hätte es durch Einplanung eines „entsprechenden Zeitpuffers“ in Händengehabt, rechtzeitig am Flughafen einzutreffen.
zum Artikel >Wird eine der Vertragsparteien des Mietvertrags, hier die Vermieterin als GbR,durch eine Mehrzahl an Personen, hier durch ihre Gesellschafter, vertreten, soist in dem Fall, dass nur eine der zur Vertretung berufenen Personen denMietvertrag unterzeichnet, die Schriftform nur gewahrt, wenn die Unterschriftden Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Mitglied auch die anderenvertretungsberechtigten Mitglieder vertreten will.Unterschreibt für eine Personenmehrheit nur ein Mitglied ohne einenVertreterzusatz, so ist nicht auszuschließen, dass auch die Unterschrift desanderen Mitglieds oder die Unterschriften der anderen Mitglieder hinzugefügtwerden sollten, sodass angenommen werden kann, dass mindestens eine weitereUnterschrift fehlt.Die bloße Namensnennung der vermietenden GbR unterhalb der Unterschriftszeileist nicht mit einem offiziellen Firmen- oder Stempelabdruck gleichzusetzen undkann einen fehlenden Vertretungshinweis nicht ersetzen. Enthält ein spätergeschlossener Nachtrag einen Formmangel, überträgt sich dieser Fehler auf dengesamten Mietvertrag, sodass der Vertrag insgesamt die gesetzliche Schriftformverliert. Dies hat zur Folge, dass er – unabhängig von seiner ursprünglichenLaufzeit – ordentlich kündbar wird.Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nur in engen Ausnahmefällen. Er kommthöchstens dann in Betracht, wenn die nicht schriftformkonforme Abredeausschließlich der kündigenden Vertragspartei zugutekommt oder die Folgen einerKündigung zu einem unzumutbaren, schlechthin nicht hinnehmbaren Ergebnis führenwürden, etwa weil dadurch die wirtschaftliche Existenz des Vertragspartnersernsthaft gefährdet wäre.
zum Artikel >Für Auszubildende, die außerhalb der Tarifbindung liegen, gilt eineMindestvergütung. Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach demBerufsbildungsgesetz wurde nun fortgeschrieben. Hier eine Übersicht derMindestvergütungen von 2022 bis 2026 vom 1.1. bis 31.12. des jeweiligen Jahres:Ausbildungsbeginn 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 4.Ausbildungsjahr 2026 724,00 € 854,00 € 977,00 € 1.014,00 € 2025 682,00 €805,00 € 921,00 € 955,00 € 2024 649,00 € 766,00 € 876,00 € 909,00 € 2023 620,00€ 731,60 € 837,00 € 868,00 € 2022 585,00 € 690,30 € 789,75 € 819,00 €
zum Artikel >Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entsteht erst mitdem objektiv erkennbaren Verlassen des häuslichen Lebensbereichs, also mit demDurchschreiten einer Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes. Das giltauch in Mehrfamilienhäusern.Eine Außentür eines Gebäudes ist nicht nur die klassische Haustür mit Klingelund Briefkastenanlage, sondern jede Außentür, durch die der häusliche Bereichverlassen werden kann. Eine Garage, die an das Wohngebäude angebaut oder alsTiefgarage in das Wohngebäude eingebaut ist und die durch einen direkten Zugangvom Wohngebäude aus zu erreichen ist, ist ein Teil des häuslichen Bereichs. DasGaragentor ist dann eine der Außentüren des Gebäudes, mit deren Durchschreitenoder Durchfahren der Versicherungsschutz beginnt.Stürzt also ein Arbeitnehmer auf der Treppe zur Garage – wie im entschiedenenFall – hat er noch keine Außentür durchschritten, er befindet sich also noch imhäuslichen Bereich, in dem kein Versicherungsschutz besteht.
zum Artikel >Auch wenn einzelne Reiseleistungen erbracht wurden, kann dem Reisenden bei nichtordnungsgemäßer Vertragserfüllung dennoch ein Anspruch auf vollständigeErstattung zustehen. Dies ist der Fall, wenn die mangelhafte Erbringung vonReiseleistungen so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird, unddie Reise für den Reisenden nicht mehr von Interesse ist. Zu dieser Entscheidungkamen die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei polnische Urlauberreisten für einen All-inclusive-Aufenthalt in einem Fünfsternehotel nachAlbanien. Bereits am Tag nach der Ankunft begann der von Behörden angeordneteAbriss der Hotel-Schwimmbecken. Diese Arbeiten dauerten vier Tage, jeweils von7.30 Uhr bis 19.30 Uhr und führten zum vollständigen Abriss der Schwimmbecken,der Strandpromenade sowie des gepflasterten Abstiegs zum Meer. Ferner musstensie in langen Schlangen anstehen, um ihre Mahlzeiten zu erhalten, und zu Beginnder Essenszeiten zu den Mahlzeiten erscheinen, da die Zahl der verfügbarenMahlzeiten begrenzt war. Überdies entfiel das Snackangebot am Nachmittag.Zusätzlich starteten kurz vor Reiseende neue Bauarbeiten zur Aufstockung desHotels um ein weiteres Geschoss. Die Reisenden forderten daraufhin vor einemGericht die volle Erstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz.Ob sie darauf nach dem Urteil des EuGH einen Anspruch haben, hat das nationaleGericht zu prüfen.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.):12.1.2026 (Zahlungsschonfrist 15.1.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 25.1.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 28.1.2026)
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat als Revisionsinstanz entschieden, dass neben denBeiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung lediglich die Beiträge zurprivaten Pflegepflichtversicherung der Höhe nach unbeschränkt als Sonderausgabenim Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig sind. Für Beiträge zu einerprivaten Pflegezusatzversicherung gelte dies jedoch nicht. Diese Beiträge sindnur beschränkt abzugsfähig und wirken sich häufig beim Steuerpflichtigensteuerlich nicht aus.Im Ergebnis hatten sowohl das Veranlagungsfinanzamt im Besteuerungsverfahren alsauch das Hessische Finanzgericht in 1. Instanz so entschieden.Die Kläger waren der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Verfassung vorliege,wenn im Fall der Pflegebedürftigkeit, insbesondere bei stationärer Pflege,Pflegebedürftige wegen hoher Eigenanteile zu „Almosenbettlern“ degradiertwürden. Der Staat müsse die Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung daherzumindest steuerlich anerkennen und hierdurch eine gewisse finanzielleEntlastung der Steuerpflichtigen fördern.Der BFH hingegen vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber zunächstabsichtlich lediglich eine Teilabsicherung der Bevölkerung als Vorsorge gegenPflegebedürftigkeit vorgesehen hat. Nachdem dann erkannt worden sei, dass dasumlagefinanzierte Pflegeversicherungssystem Lücken aufweise, habe derGesetzgeber als ergänzende förderungswürdige Vorsorge die Pflegevorsorgezulageins Leben gerufen und nicht eine private Pflegezusatzversicherung. Diese Zulagehaben die Kläger aber nicht nutzen wollen, weil sie die Tarife als ungünstigereinstuften.Es ist nach der Entscheidung des BFH jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich,wenn der Gesetzgeber lediglich den Teil steuerlich freistellt, den er alsverpflichtend einstuft und dem Schutz vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfedienen soll.
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Ermöglichen in Deutschland ansässige Unternehmen ihrer Belegschaft daskurzfristige mobile Arbeiten aus dem Ausland, auch Workation genannt, ist diesfür viele Jobsuchende eines von mehreren Kriterien, sich für oder gegen eineArbeitsaufnahme in dem betreffenden Unternehmen oder für einen Jobwechsel zuentscheiden. Mittlerweile erwarten laut einer Workation-Studie deutlich mehr alsdie Hälfte der Beschäftigten von ihren Arbeitgebern, dass mobiles Arbeiten nichtnur im Inland, sondern auch aus dem Ausland ermöglicht wird.Gleichwohl sind sowohl die Unternehmen als auch die Beschäftigten oft nichthinreichend über die rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen und Folgeninformiert. In den Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen finden sich häufigkeine rechtssicheren Vereinbarungen. Deutlich definierte Regelungen sind allein aus Haftungsgründen sehr wichtig. DieUnternehmen sollten daher steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlicheRegelungen vorab prüfen bzw. prüfen lassen. Workation ist deutlich abzugrenzenvon einer dauerhaften Tätigkeit im Ausland für das Unternehmen, aber auch dieArbeit in einer ausländischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens stelltkeine Workation dar.Folgende Punkte sollten vorab geklärt bzw. vertraglich vereinbart werden: * Innerbetriebliche Regelungen sollten klarstellen, welche Beschäftigungsgruppen das Workation-Angebot nutzen können. * Bei einer vorübergehenden Workation bis zu 4 Wochen gilt deutsches Arbeitsrecht, Feiertage am Arbeitsort gelten auch für den Beschäftigten. * Bei einer länger als 4 Wochen andauernden Workation muss das Unternehmen den Beschäftigten einen schriftlichen Nachweis hierüber sowie weitere Angaben aushändigen, z. B. über die Dauer des Aufenthalts und die Währung, in der das Arbeitsentgelt gezahlt wird (Nachweisgesetz). * Bei einer mehr als 6 Monate andauernden Workation gilt das Arbeitsrecht des Workation-Landes im Hinblick auf Entlohnung, Kündigungsfristen, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche. * Längere Workation in Nicht-EU-Ländern führen i. d. R. zur Notwendigkeit eines Visums, ein Touristenvisum ist nicht ausreichend. Ggf. ist ein Arbeits- oder spezielles Workationsvisum zu beantragen, welches es in einigen Ländern bereits gibt.Achtung: Wer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, gilt als illegal beschäftigt, kannggf. ausgewiesen und mit Einreiseverboten belegt werden. Für den Arbeitgeberkann ein derartiges Vorgehen zu einer Gewerbeuntersagung mit hohen Bußgeldernführen. * Innerhalb der EU, der EWR und der Schweiz können Beschäftigte sich zu Arbeitszwecken uneingeschränkt aufhalten. Ein Visum wird nicht benötigt. Allerdings sind in den meisten Ländern Melde- oder Registrierpflichten zu beachten. * Wer max. 183 Tage im Jahr im Ausland arbeitet, bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, bei längerem Aufenthalt entsteht die Steuerpflicht im Ausland. * Dauert eine Workation länger als 4 Wochen, muss insbesondere der Arbeitgeber arbeits- und steuerrechtliche Folgen beachten. Hierüber sollte der Arbeitgeber sich auch immer selbstständig informieren.Die Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Folgen sindebenfalls wichtig. * Bei einer Workation im Drittland - außerhalb der EU - muss geprüft werden, ob zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Diese Information sollte rechtzeitig eingeholt werden. Beratung bzw. Rücksprache mit einer Fachkraft in Auslandsentsendungsfragen ist hier hilfreich. * Bei einer Workation innerhalb der EU, EWR oder Schweiz benötigt der Arbeitnehmer eine sog. A1-Bescheinigung, die dem Nachweis der Versicherungszugehörigkeit dient und elektronisch vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beantragt werden kann. * Zu beachten ist, dass auch Grenzgänger seit 2025 eine solche A1-Bescheinigung benötigen, selbst wenn keine Workation stattfindet.Wenn ein Arbeitgeber einer Workation im EU-Ausland zustimmt, gilt dieser Umstandsozialversicherungsrechtlich als Entsendung. Der Arbeitgeber verpflichtet sichdamit, für das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes seiner Mitarbeiterund der mitreisenden Familienangehörigen zu haften bzw. dafür Sorge zu tragen,dass dieser besteht.Die vorübergehende Entsendung eines Mitarbeiters aus Deutschland im Auftrag desinländischen Unternehmens in das europäische Ausland muss im Voraus zeitlichbefristet sein. Das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden. EineAuslandsentsendung liegt nicht vor, wenn die entsandte Person im Ausland lebtund von einem deutschen Unternehmen für eine Tätigkeit in ihrem Heimatstaat odereinem anderen Land eingestellt wird. Die Person darf vor der Tätigkeit nicht inDeutschland beschäftigt gewesen sein oder zuvor in Deutschland ihren Wohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof wird am 10.12.2025 (nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe)in drei Verfahren öffentlich seine Entscheidungen verkünden.Dies ist insbesondere für Grundstückseigentümer in den Bundesländerninteressant, welche die Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell umgesetzt haben.Dies sind die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein undThüringen. Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelungen mitAbweichungen bei der Steuermesszahl.Das Bundesmodell stellt den Grundstückwert für Wohngrundstücke anhand derGrundstücks- und Wohnfläche sowie des Bodenrichtwerts, Gebäudeart und Baujahrfest. Die drei Verfahren, die zur Entscheidung anstehen, haben gemeinsam, dassdie Verfassungsmäßigkeit des für Grundsteuerzwecke pauschaliertenErtragswertverfahrens streitig ist.Das pauschalierte Ertragswertverfahren findet Anwendung auf Ein- undZweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Eigentumswohnungen. Auch für dieErbschaft- und Schenkungsteuer wird teilweise das Ertragswertverfahrenangewendet, allerdings im Gegensatz zur Grundsteuer wird dort z. B. nach dentatsächlichen Nettomieten bewertet und nicht nach landeseinheitlich geltendenNettokaltmieten. Eine Unterscheidung gibt es bei der Grundsteuer lediglich nachGebäudeart, Baujahr und Wohnflächengruppe, die über Zu- und Abschläge zumAusdruck gebracht werden. So findet z. B. auch keine Unterscheidung derMietniveaustufen nach Stadtlage oder ländlicher Lage statt.Die Frage, die der BFH zu beantworten haben wird, ist, ob es mit demGleichheitsgrundsatz vereinbar ist, in einer Vielzahl von Grundsteuerverfahrenmit einem grob vereinfachten Verfahrensansatz wie durch Gutachterausschüssefestgestellte Bodenrichtwerte und pauschalierte Nettokaltmieten den Wert einesGrundstücks bzw. einer Wohneinheit zu bestimmen.Es sind derzeit ca. 2.000 Klageverfahren zu unterschiedlichenGrundsteuermodellen rechtshängig, beim BFH sind es 15 Verfahren.
zum Artikel >Unternehmen, die ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zum 10. desFolgemonats einreichen bzw. -vorauszahlungen nicht bis zum 13. des Folgemonatsleisten möchten, können bis zum 10.2.2026 für das Jahr 2026 einen Antrag aufeine sog. Dauerfristverlängerung stellen. Es ist eineUmsatzsteuer-Sondervorauszahlung i. H. v. einem Elftel der Umsatzsteuerzahllastdes Vorjahres an das Finanzamt zu leisten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.-zahlungen dürfen jeweils einen Monat später abgegeben bzw. gezahlt werden.Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlungen leisten. Die Höhe derjeweiligen Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann ab dem 1.1.2026 über ELSTERabgerufen werden. Die Sondervorauszahlung wird mit der Umsatzsteuervorauszahlungfür Dezember verrechnet.Achtung: Seit dem 9.10.2025 sind Banken zur Verhinderung vonOnline-Fehlüberweisungen und Betrug verpflichtet, den Empfängernamen mit derIBAN abzugleichen. Stimmen Empfängername und IBAN nicht überein, wird dieÜberweisung zunächst nicht ausgeführt. Der Kunde wird auf einen abweichendenKontoinhaber hingewiesen und kann aktiv auswählen. Mit einer Bestätigung durchden Kunden haftet die Bank nicht mehr für Fehlüberweisungen. Dieses giltinsbesondere auch bei Echtzeitüberweisungen. Bei Papierüberweisungen gilt dieseRegelung nicht.Auf Steuerbescheiden stehen nicht immer die Empfängerangaben, sondern mitunterlediglich die IBAN. Es gilt daher, rechtzeitig den Abgleich vorzunehmen, umZahlungsfristen nicht zu verpassen.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Einbringung einesFamilien-heims durch einen Alleineigentümer-Ehegatten in eine GbR, an der beideEhegatten je zur Hälfte beteiligt sind, zur Festsetzung von Schenkungsteuergegenüber dem anderen, beschenkten Ehegat-ten führt. Im notariellen Vertragwurde die Einbringung als unentgeltliche, ehebedingte Zuwen-dung der Ehefrau anden Ehemann, den Kläger, bezeichnet. Beide Eheleute wurden als Gesell-schafterund Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.Das Finanzamt (FA) hatte, obwohl unstreitig war, dass es sich um einFamilienheim handelte, Schenkungsteuer gegen den Kläger als Begünstigtenfestgesetzt. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Familienheims sind u.a., dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt darstellen muss, Nutzung durch denSchenker bis zur Schenkung und anschließende Nutzung durch den Beschenkten. ZurBegründung führte das FA an, dass wegen der Übertragung der Immobilie auf dieGbR die Steuerfreiheit eines Familienheims nicht anwendbar sei. Die Hälfte seidem Kläger zuzurechnen und Schenkungsteuer zu erheben. Der Einspruch blieberfolglos. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage statt und ändertedie Schenkungsteuer auf 0 € mit der Begründung, dass auch der Erwerb vonGesamthandseigentum steuerfrei als Familienheim möglich sei. Der BFH sah dieRevision des FA als unbegründet an und wies sie zurück.Nach Auffassung des BFH ist bei einer GbR der einzelne GesellschafterSteuerschuldner und nicht die Gesamthandgemeinschaft, obwohl die GbR teilrechts-und eintragungsfähig ist. Demnach ist ein bebautes Grundstück auch einFamilienheim, welches den inneren Kern der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschafteines Paares betrifft. Dieses hat der Gesetzgeber ausdrücklich privilegiert undsteuerfrei gestellt.
zum Artikel >Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es anders wird. Aber es muss anderswerden, wenn es besser werden soll.Georg Christoph Lichtenberg; 1742 – 1799, deutscher Schriftsteller
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