News

Datev-Software

Aktuelle News
Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten können, dürfte vielen Menschen bekanntsein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte aber nun die Frage zu klären, objemand im rechtlichen Sinne fahrlässig handelt, wenn er ein E-Bike nach einemleichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfenlässt, sondern einfach weiternutzt.Passiert war Folgendes: Im März 2023 kam es zu einem Brand, bei dem ein Carportsowie angrenzende Gebäude beschädigt wurden. Insgesamt entstand ein Schaden vonknapp 140.000 €. Im Carport abgestellt war ein E-Bike der Mieterin desWohnhauses. Deren Sohn war im Januar mit dem E-Bike bei Glatteis gestürzt –sichtbare Schäden an Rad oder Akku waren aber nicht eingetreten.Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Schaden zunächst,forderte die Summe später aber zu einem Teil von der Haftpflichtversicherung derMieterin zurück. Die Versicherung vertrat die Auffassung: Der Akku hätte nachdem Sturz vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden müssen.Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.Bereits das Landgericht Oldenburg hatte entschieden, dass die Mieterin nichtfahrlässig gehandelt hatte und ihre Haftpflichtversicherung daher nicht zahlenmuss. Zwar hätten die Herstellerinformationen einen Hinweis darauf enthalten,dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden dürfen und dass sie imFalle eines – eventuell nicht erkennbaren – Defekts in sehr seltenen Fällenunter ungünstigen Umständen in Brand geraten können. Allerdings sei dieserHinweis nicht mit einer Aufforderung verbunden gewesen, nach einem Stoß odereinem sonstigen Ereignis eine technische Prüfung durch eine Fachwerkstattvornehmen zu lassen. Der Nutzer eines E-Bikes müsse auch nicht von sich auseinen solchen Schluss ziehen.Dies sah das OLG im Ergebnis genauso. Im konkreten Fall habe die Mieterin nichtdamit rechnen müssen, dass der Akku in Brand geraten würde. Ein Brand sei nachHerstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis. Zudem würden, so die OLG-Richterweiter, Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen verbaut, sodassVerbraucher grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass diese gefahrlos genutztwerden können.
zum Artikel >
Juni 2026
|
Allgemein
Der gesetzliche Anspruch auf einen Kiga-Platz wird häufig mit einer bestimmtentäglichen Betreuungszeit gleichgesetzt. Eine bundesweit verbindlicheMindeststundenzahl existiert jedoch nicht. Nach den Regelungen desSozialgesetzbuches Achtes Buch haben Kinder ab dem ersten Lebensjahr einenAnspruch auf frühkindliche Förderung. Für Kinder ab dem dritten Lebensjahr biszum Schuleintritt besteht ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.Konkrete zeitliche Vorgaben für den Umfang der täglichen Betreuung lassen sichdem Gesetz jedoch nicht entnehmen. Es handelt sich vielmehr um einenbedarfsgerechten Förderanspruch, dessen konkrete Ausgestaltung – insbesonderehinsichtlich der Betreuungszeiten – den Ländern überlassen ist.Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellt in einem Urteil klar, dassselbst landesrechtliche Regelungen keinen starren Anspruch auf bestimmteBetreuungszeiten begründen. In dem Fall besuchte ein im Jahr 2022 geborenes Kindeine Kindertagesstätte mit Betreuungszeiten von montags bis freitags jeweils von7 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 16 Uhr. Die Mutter befand sich nach der Geburteines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragtendie Eltern eine durchgängige Betreuung von 7 Stunden täglich. Die zuständigeBehörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein entsprechenderBetreuungsplatz stehe nicht zur Verfügung. Vor Gericht hatten die Eltern keinenErfolg.Zwar ist in Rheinland-Pfalz „regelmäßig“ eine siebenstündige Betreuungvorgesehen, das Gericht stellt jedoch klar, dass es sich dabei lediglich umeinen Regelfall handelt. Im Einzelfall kann der Anspruch auf einenBetreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeiterfüllt werden, insbesondere wenn – wie hier – ein Erziehungsberechtigter keinerErwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss.
zum Artikel >
Juni 2026
|
Allgemein
Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.3.2026 entschieden, dass einImmobilienkauf wegen arglistiger Täuschung rückabgewickelt werden kann, wennbekannte Feuchtigkeitsschäden verschwiegen oder verharmlost werden.In dem Fall aus der Praxis hatten die Käufer vor dem Erwerb eines Hausesausdrücklich nach Feuchtigkeitsproblemen im Keller gefragt. Der Sohn derVerkäuferin erklärte bei den Besichtigungen, es gebe keine erheblichen Probleme.Tatsächlich lag jedoch bereits eine fachliche Stellungnahme vor, die erheblicheFeuchtigkeits- und Schimmelschäden belegte. Gegenüber den Käufern wurden dieselediglich als kleinere „Stockflecken“ dargestellt.Nachdem die tatsächlichen Schäden bekannt wurden, erklärten die Käufer dieAnfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Das OLG gab ihnenRecht. Nach Auffassung des Gerichts müssen Verkäufer Fragen zu bekannten Mängelnvollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Bereits verharmlosende Angabenkönnen eine arglistige Täuschung darstellen.Die Verkäuferin wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises (320.000 €) verurteilt,während die Käufer das Grundstück zurückübereignen müssen. Das Urteil zeigterneut, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht greift, wenn bekannte Mängelbewusst verschwiegen oder bagatellisiert werden.
zum Artikel >
Juni 2026
|
Allgemein
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >
Juni 2026
|
Steuerrecht
In der Praxis bieten viele Glasfaseranbieter Verträge mit einer Mindestlaufzeitvon 2 Jahren an. Die Vertragslaufzeit beginnt dabei häufig nach der Beendigungdes Ausbaus, also erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschusses. Das hatzur Folge, dass sich der Kündigungszeitunkt für die Kunden durch den späterenBeginn der Mindestvertragslaufzeit nach hinten verschiebt. Dagegen klagte dieVerbraucherzentrale NRW vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und bekam Recht.Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dürfen bei Verträgen über regelmäßigwiederkehrende Leistungen oder Lieferungen die Allgemeinen GeschäftsbedingungenKunden nicht länger als 2 Jahre an einen Vertrag binden. Eine längere festeVertragslaufzeit ist unwirksam. Mit seinem Urteil v. 8.1.2026 stellte der BGHnun klar, dass die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift mit demVertragsabschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung beginnt.
zum Artikel >
Juni 2026
|
Allgemein
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil erneut klargestellt, dassRückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten strengen Anforderungen unterliegen.Im entschiedenen Fall hatte eine Altenpflegerin an einer vom Arbeitgeberorganisierten Weiterbildung teilgenommen. Der Arbeitgeber übernahm die Kurs- undPrüfungsgebühren und stellte die Arbeitnehmerin für die Dauer der Maßnahmebezahlt frei, wodurch insgesamt erhebliche Fortbildungskosten entstanden. Imvorformulierten Fortbildungsvertrag wurde eine Bindungsdauer von 24 Monaten nachAbschluss der Weiterbildung vereinbart. Für den Fall einer vorzeitigenBeendigung des Arbeitsverhältnisses sah die Vereinbarung eine anteiligeRückzahlung der Kosten von bis zu rund 15.000 € vor.In der Vereinbarung war eine vorformulierte Vertragsklausel enthalten, wonacheine Rückzahlungspflicht bestand, wenn das Arbeitsverhältnis „aus von derArbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ beendet wird. Das BAG hielt dieseFormulierung für zu unklar und zu weitgehend. So könnte sie nämlich auch Fälleerfassen, in denen die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr inder Lage ist, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen und aus diesemGrund vorzeitig kündigt.Eine solche Auslegung benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen. Denn sie müsstenselbst dann zahlen, wenn sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichtsteuern können. Das widerspricht auch der durch das Grundgesetz geschütztenBerufsfreiheit. Rückzahlungspflichten sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmerdurch eigenes Verhalten – etwa eine freiwillige Kündigung ohne zwingenden Grund– Einfluss auf die Bindung hat.Da die Klausel diese Differenzierung nicht klar vornahm, erklärte das BAG siefür unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. DieArbeitnehmerin musste keine Fortbildungskosten zurückzahlen.Hinweis: Bei der Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln sollten diese also immerpräzise formuliert sein und insbesondere Fälle unverschuldeter, dauerhafterLeistungsunfähigkeit ausdrücklich ausnehmen. Andernfalls sind sie insgesamtunwirksam.
zum Artikel >
Juni 2026
|
Allgemein
Die GEMA verlangte von dem Betreiber eines Seniorenwohnheims eine Lizenz für dieWeiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb der Einrichtung. NachAnsicht der GEMA stelle die Verbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoirean die Bewohner des Heims eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe dar.Der Bundesgerichtshof legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zurKlärung vor. Hintergrund war die Auslegung des Begriffs der „öffentlichenWiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie. Nach dieser Richtlinie habenUrheber grundsätzlich das ausschließliche Recht zu entscheiden, ob ihre Werkeöffentlich wiedergegeben werden dürfen.Der EuGH entschied am 30.4.2026 jedoch, dass die Weiterleitung von Fernseh- undHörfunkprogrammen über ein Kabelsystem in die Zimmer eines Seniorenwohnheimskeine öffentliche Wiedergabe darstellt. Die Bewohner eines Seniorenwohnheimsseien kein „neues Publikum“, an das die Rechteinhaber bei der ursprünglichenAusstrahlung nicht gedacht hätten. Zudem erfolge die Weitersendung nicht überein anderes spezifisches technisches Verfahren.Damit ist für die bloße Weiterleitung der Programme innerhalb einesSeniorenwohnheims keine zusätzliche Lizenz der GEMA erforderlich.
zum Artikel >
Juni 2026
|
Allgemein
Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Reisende einen Anspruch aufEntschädigung, wenn sie ihren Zielort mit einer Verspätung von 3 Stunden odermehr erreichen, sofern die Verspätung nicht durch außergewöhnliche Umständeverursacht wurde.Der Europäische Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass sich eineFluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände eines vorherigen Flugesberufen kann, wenn die Verspätung des späteren Fluges maßgeblich auf einereigenen Entscheidung beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmenfreiwillig beschließt, auf verspätete Passagiere zu warten. Etwas anderes kannnur gelten, wenn die Entscheidung zwingend war, etwa aufgrund einer rechtlichenVerpflichtung.Im zugrunde liegenden Fall kam es infolge von Verzögerungen an derSicherheitskontrolle zu Verspätungen bei einem früheren Flug. DieFluggesellschaft entschied, auf betroffene Passagiere zu warten und organisierteanschließend die weiteren Flüge neu. Der streitgegenständliche Flug erreichtesein Ziel mit mehr als 3 Stunden Verspätung.
zum Artikel >
Juni 2026
|
Allgemein
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026125,2 April124,5 März123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 MaiÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >
Juni 2026
|
Steuerrecht
Der Bundesrat hat am 8.5.2026 einer Regierungsverordnung zugestimmt, diebefristete Ausnahmen vom Lärmschutz für das sog. Public Viewing vorsieht. Damitsind bei der anstehenden Fußball-WM öffentliche Liveübertragungen unter freiemHimmel bis spät in die Nacht möglich. Die Ausnahmeverordnung eröffnet denzuständigen kommunalen Genehmigungsbehörden für einige Wochen zusätzlicheMöglichkeiten, Public Viewing-Veranstaltungen trotz bestehender Einschränkungenzu genehmigen. Dabei sollen sie im Rahmen ihrer Entscheidungen das öffentlicheInteresse an Liveübertragungen gegen die Belange des Anwohnerschutzes abwägen –insbesondere bei Spielen mit spätem Anpfiff. Die Verordnung gilt bis zum31.7.2026.Anmerkung: Findet das Public Viewing im Rahmen einer privaten Veranstaltungstatt (z. B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften derLänder.
zum Artikel >
Juni 2026
|
Allgemein
* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.6.2026 (Zahlungsschonfrist 15.6.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 23.6.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 26.6.2026)
zum Artikel >
Juni 2026
|
Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.5.2026 in zwei Verfahren zumLandesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg eine Entscheidung verkündet.Baden-Württemberg ist eines von fünf Bundesländern, das sich für ein eigenesGrundsteuerrecht entschieden hat. Im Streitfall geht es darum, ob die Bewertungvon Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer verfassungskonform ist. In einem derVerfahren ist der Streitgegenstand ein Einfamilienhaus, in dem anderen einZweifamilienhaus.Da der BFH die Entscheidung erst nach Redaktionsschluss verkündet hat, wird zumErgebnis und zu den Einzelheiten in der nächsten Ausgabe berichtet.
zum Artikel >
Juni 2026
|
Steuerrecht
Das Bundeszentralamt für Steuern teilt mit, dass es nicht für die Erteilung derFreistellungsbescheinigungen nach dem Einkommensteuergesetz für dieBauabzugsteuer zuständig ist und auch keine Anfragen beantwortet. Hier liegt dieZuständigkeit bei den zuständigen Finanzämtern.
zum Artikel >
Juni 2026
|
Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Parallelverfahren vom 13.11.2025 jeweilsdarüber zu befinden, ob die Veräußerung von Teilanlagen eines Solarparks anmehrere Erwerber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, wenn derVeräußerer weiterhin der Anlagenbetreiber bleibt und auch den Strom weiterhinselbst einspeist und die EEG-Vergütung hierfür erhält. Dann wären die Umsätzeaus der Veräußerung umsatzsteuerpflichtig.So sah es die Finanzverwaltung nach einer Außenprüfung, und zwar in beidenVerfahren. In einem der Verfahren wurden zehn Teilanlagen an verschiedeneeinzelne Erwerber veräußert, in dem weiteren Verfahren lediglich fünf. In beidenVerfahren entschied die Finanzverwaltung gleich. Dem schloss sich daserstinstanzliche Finanzgericht an, ebenso der BFH. Die Revision wurdezurückgewiesen. Der BFH war der Auffassung, dass die stückweise Veräußerung anmehrere Erwerber bei gleichzeitiger Fortsetzung des Betriebes durch denVeräußerer keine Veräußerung im Ganzen darstellen könne und daherumsatzsteuerpflichtig sei.
zum Artikel >
Juni 2026
|
Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.1.2026 entschieden, dass auch eine inRaten gezahlte Abfindung für lebzeitige Pflichtteils- undPflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen der Einkommenbesteuerung nichtsteuerbar ist. Dies gilt bei einer Ratenzahlung auch für einen tatsächlichenoder vermeintlichen Zinsanteil.Die Klägerin hatte per notariellem Schenkungs- und Übertragungsvertrag gegenüberihren Eltern auf künftige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche imZusammenhang mit der Übertragung von Familienvermögen auf ihren Bruderverzichtet. Sie hatte bereits über 10 Jahre zuvor im Wege vorweggenommenerErbfolge Gesellschaftsanteile erhalten, die insgesamt einen geringeren Werthatten, als das jetzt dem Bruder von den Eltern ZugewendeteIm Gegenzug erhielt die Klägerin nun für den weitergehenden Verzicht ein sog.Gleichstellungsgeld. Dieses wurde in zwei Raten von den Eltern an die Klägeringezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die zweite Zahlung wegen derzeitlichen Streckung einen Zinsanteil enthalte, der als Einkünfte ausKapitalvermögen im Rahmen der Einkommenbesteuerung steuerpflichtig sei. Demschloss sich das erstinstanzliche hessische Finanzgericht an.In zweiter Instanz gab der BFH der Klägerin in der Sache Recht. Weder ist dieZahlung insgesamt einkommensteuerbar noch ist hierin ein steuerpflichtigerZinsanteil enthalten. Dies begründete der BFH damit, dass ein Verzicht auf einenmöglichen Pflichtteil oder eine Pflichtteilsergänzung zu Lebzeiten des bzw. derErblasser, also vor dem tatsächlichen Erbfall, keinen steuerlichen Verzichtdarstelle, sondern lediglich den Verzicht auf eine Erwerbschance. Die Gewährungeiner Ratenzahlung stelle somit auch keine Kapitalüberlassung dar, sondern eineerbrechtlich veranlasste Abfindungszahlung, die nicht in einen Kapital- undZinsanteil aufgespalten werden könne.Derartige Abfindungszahlungen können der Schenkungsteuer unterliegen, aber nichtzugleich einkommensteuerbar sein. Auch eine Qualifizierung als sonstigeEinkunftsart fällt nach Auffassung des BFH aus, da es an einer steuerbarenErwerbstätigkeit oder einer sonstigen Leistung im Sinne desEinkommensteuerrechts fehlt.Da das erstinstanzliche FG zudem einen formellen Fehler begangen hatte, konnteder BFH auch in der Sache entscheiden und musste nicht zurückverweisen.
zum Artikel >
Juni 2026
|
Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs beiAnzahlungsrechnungen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hatte die spätereKlägerin eine PV-Anlage zur Lieferung an einen Dritten bestellt, deren Montageund Pacht der Vertragspartner der Klägerin übernehmen sollte.Sie erhielt vor einer Lieferung zwei Rechnungen vom 22.12.2010, auf einer stand„Vorkasse“, auf beiden Rechnungen stand, dass das Rechnungsdatum der Liefermonatsei. Es befand sich ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf denRechnungen. Die spätere Klägerin, die in der Zwischenzweit ein Unternehmenangemeldet hatte, beglich zunächst die „Vorkasse“-Rechnung im Januar 2011 underhielt sodann den Lieferschein, wonach die Ware direkt an den Drittenausgeliefert worden sei. Die zweite Rechnung wurde im Dezember 2011 beglichen.Parallel zu diesen Vorgängen schloss die Klägerin einen Tag vor der Überweisungder ersten und einige Tage nach Überweisung der zweiten Rechnung denPachtvertrag mit dem Dritten ab.Im Juli 2011 zeigte die Klägerin dem Finanzamt die Aufnahme einerwirtschaftlichen Tätigkeit zum 1.1.2011 an. Die Besteuerung erfolgte nachvereinnahmten Entgelten. Sie reichte eine Umsatzsteuervoranmeldung für den MonatJanuar 2011 ein und machte beide Rechnungen als Vorsteuer geltend. Das Finanzamtstimmte der Voranmeldung nicht zu. In der Umsatzsteuererklärung erklärte dieKlägerin erneut die Vorsteuer aus den Rechnungen und auch die Umsätze aus derVerpachtung der PV-Anlage. Hiermit war das Finanzamt ebenfalls nichteinverstanden. Nach einer Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung dieAuffassung, dass die Klägerin mangels Leistungsbezug aus und Verfügungsgewaltüber die PV-Anlage keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Der Pachtvertragsei umsatzsteuerlich ohne Bedeutung. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch einund erhob sodann Klage. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt.Während des Einspruchsverfahrens waren die Geschäftspartner der Klägerin wegeneines Schneeballsystems und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt worden.Tatsächlich waren weniger PV-Anlagen gebaut worden als das Anlagemodellerfordert hätte. Auch seien die Anleger über die Höhe der tatsächlicherzielbaren Einspeisevergütungen getäuscht worden, denn die Anlage der Klägerinwurde tatsächlich nie gebaut.Das FG vertrat danach die Auffassung, dass (nur) eine ordnungsgemäßeVorauszahlungsrechnung vorliege, woraus der Klägerin ein Vorsteuerabzug zustehe.Beide Parteien legten Revision beim BFH ein. Dieser entschied, dass der Begriff„Vorkasse“ auf einer Anzahlungsrechnung für den Vorsteuerabzug nicht zwingenderforderlich sei. Soweit die Klägerin hier davon ausgehen durfte, dass dievertraglich zugesicherte Leistung zukünftig erbracht werde, stehe ihr auch derVorsteuerabzug zu. Hierbei kommt es darauf an, ob die Klägerin zum Zeitpunkt derZahlung ernsthaft von einer späteren Leistungsausführung ausgehen konnte. Dassah das Gericht bei der ersten Rechnung als gegeben an. In Bezug auf die zweiteRechnung erfolgte eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche FG. Dieses sollfeststellen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung noch von einer Leistungdes Vertragspartners ausgehen durfte.
zum Artikel >
Juni 2026
|
Steuerrecht
Geld ist rund und rollt. Bildung bleibt.Heinrich Heine; 1797 – 1856, deutscher Dichter, Schriftstellung und Journalist
zum Artikel >
Juni 2026
|
Allgemein
Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 neben einem umfangreichen Maßnahmenpaket fürdie GKV auch die Eckpunkte für den Bundeshaushalt des nächsten Jahresbeschlossen und die Finanzplanung bis zum Jahr 2030.Die Bundesregierung beabsichtigt, den Grundfreibetrag um mindestens 1.000 €anzuheben, wodurch ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei bliebe. DerSolidaritätszuschlag soll sodann auch für die Besserverdiener entfallen. DerHöchststeuersatz soll hiernach von 45 % auf 47,5 % erhöht werden und bereits ab210.000 € bei Einzel- und 420.000 € bei Zusammenveranlagung greifen.Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich allerdings noch ganz am Anfang und musssowohl im Bundestag als auch Bundesrat Zustimmung finden. Aktuell hat sichprominent der Bundeskanzler gegen eine Erhöhung des Höchststeuersatzesausgesprochen. Von daher bleibt abzuwarten, welches Gesamtpaket eine Mehrheitfindet.Die Regierung ist bestrebt, Subventionen abzubauen. Unklar ist derzeit noch,wann das und in welcher Reihenfolge ein Abbau erfolgen soll.
zum Artikel >
Juni 2026
|
Steuerrecht
Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 den Regierungsentwurf des sog.Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) verabschiedet, welches in einigenPunkten von dem ursprünglichen Referentenentwurf abweicht. Hiermit soll ab 2027eine Stabilisierung der Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenkasse erreichtwerden. Durch die Einführung einer Zuckerabgabe auf zuckerhaltige Getränke ineinem separaten Verfahren soll nun eine Entlastung des gesamten Pakets im Jahr2027 auf bis zu 16,3 Mrd. € erreicht werden und nicht mehr, wie zunächstvorgesehen, 19,6 Mrd. €. Die Abgabe soll zusätzlich die gesetzlicheKrankenversicherung entlasten. Die Einsparungen in der Krankenversicherungsollen bis zum Jahr 2030 auf bis zu 38,1 Mrd. € ansteigen.Eine zunächst angedachte Absenkung des Kranken- und Kinderkrankengeldes imlaufenden Arbeitsverhältnis ist nun nicht mehr vorgesehen. Bei Beendigung desBeschäftigungsverhältnisses soll allerdings eine Deckelung des Krankengeldes aufdie Höhe des Arbeitslosengeldes erfolgen. Neu eingeführt werden soll dieTeilarbeitsunfähigkeit und das Teilkrankengeld, dessen Nutzung jedoch von derZustimmung der Arbeitsvertragsparteien abhängig ist. Anderenfalls bleibt es beider bisherigen Regelung. Die Fristen für Reha- und Rentenanträge wurden auf vierWochen verkürzt.Ein Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung für familienversicherteEhegatten oder eingetragene Lebenspartner soll ab 1.1.2028 erhoben werden, undzwar in Höhe von 2,5 % des Bruttogehalts des Alleinverdieners anstatt derbislang vorgesehenen 3,5 %. Ausnahmen gelten bei der Betreuung von Kindern unter7 Jahren oder behinderten Kindern im Haushalt sowie bei der Pflege einesAngehörigen ab Pflegegrad 2. Rentner sollen ebenfalls von der Kostenpflichtausgenommen sein.Die Medikamentenzuzahlungen sollen merklich steigen, von mindestens 7,50 € aufbis zu 15 € pro Medikament. Auch die Zuzahlungen für Heilmittel und häuslicheKrankenpflege sollen auf 15 € steigen, für Hilfsmittel wird eineFestbetragsregelung eingeführt. Die Zuzahlungsbeträge werden sich künftigentsprechend der Grundlohnrate dynamisch gestalten. Auch die Zuzahlungen zuZahnersatz sollen steigen, die Härtefallregelung mit 100 % Zuschuss auf dieRegelversorgung sollen jedoch unverändert bestehen bleiben.Für bestimmte operative Eingriffe soll die Einholung einer fachlichenZweitmeinung vor dem Eingriff verpflichtend werden. Behandlungen in denBereichen Homöopathie und Anthroposophie werden auch nicht mehr erstattet.Die Jahresarbeitsentgeltgrenze soll ab 1.1.2027 außerordentlich um 3.600 €angehoben werden, das entspricht einer monatlichen Erhöhung derBeitragsbemessungsgrenze um 300 €, die dann künftig beitragspflichtig bleibensoll und nicht freigestellt wird. Für Versicherte, die lediglich aufgrund derbisherigen Grenze privat versichert sind, soll es eine Bestandsschutzregelgeben. Außerdem soll der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung im Rahmendes Minijobs von 13 % auf 17,5 % erhöht werden.
zum Artikel >
Juni 2026
|
Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.1.2026 entschieden, dass auch eine inRaten gezahlte Abfindung für lebzeitige Pflichtteils- undPflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen der Einkommenbesteuerung nichtsteuerbar ist. Dies gilt bei einer Ratenzahlung auch für einen tatsächlichenoder vermeintlichen Zinsanteil.Die Klägerin hatte per notariellem Schenkungs- und Übertragungsvertrag gegenüberihren Eltern auf künftige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche imZusammenhang mit der Übertragung von Familienvermögen auf ihren Bruderverzichtet. Sie hatte bereits über 10 Jahre zuvor im Wege vorweggenommenerErbfolge Gesellschaftsanteile erhalten, die insgesamt einen geringeren Werthatten, als das jetzt dem Bruder von den Eltern ZugewendeteIm Gegenzug erhielt die Klägerin nun für den weitergehenden Verzicht ein sog.Gleichstellungsgeld. Dieses wurde in zwei Raten von den Eltern an die Klägeringezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die zweite Zahlung wegen derzeitlichen Streckung einen Zinsanteil enthalte, der als Einkünfte ausKapitalvermögen im Rahmen der Einkommenbesteuerung steuerpflichtig sei. Demschloss sich das erstinstanzliche hessische Finanzgericht an.In zweiter Instanz gab der BFH der Klägerin in der Sache Recht. Weder ist dieZahlung insgesamt einkommensteuerbar noch ist hierin ein steuerpflichtigerZinsanteil enthalten. Dies begründete der BFH damit, dass ein Verzicht auf einenmöglichen Pflichtteil oder eine Pflichtteilsergänzung zu Lebzeiten des bzw. derErblasser, also vor dem tatsächlichen Erbfall, keinen steuerlichen Verzichtdarstelle, sondern lediglich den Verzicht auf eine Erwerbschance. Die Gewährungeiner Ratenzahlung stelle somit auch keine Kapitalüberlassung dar, sondern eineerbrechtlich veranlasste Abfindungszahlung, die nicht in einen Kapital- undZinsanteil aufgespalten werden könne.Derartige Abfindungszahlungen können der Schenkungsteuer unterliegen, aber nichtzugleich einkommensteuerbar sein. Auch eine Qualifizierung als sonstigeEinkunftsart fällt nach Auffassung des BFH aus, da es an einer steuerbarenErwerbstätigkeit oder einer sonstigen Leistung im Sinne desEinkommensteuerrechts fehlt.Da das erstinstanzliche FG zudem einen formellen Fehler begangen hatte, konnteder BFH auch in der Sache entscheiden und musste nicht zurückverweisen.
zum Artikel >
Juni 2026
|
Steuerrecht
News Kategorien