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In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschiedenen Fall war ein 2022installierter Lithium-Ionen-Speicher einer Photovoltaikanlage nach Brändenbaugleicher Geräte per Fernzugriff abgeschaltet und später mit nur noch 70 %Kapazität wieder in Betrieb genommen worden. Zusätzlich wurde eineDiagnosesoftware installiert. Die Käuferin sah darin einen Mangel und verlangtedie Rückabwicklung.Das OLG entschied jedoch, dass ein Vertrag über Lieferung und Montage einesBatteriespeichers nicht rückabgewickelt werden muss, wenn dessen Leistung ausproduktsicherheitsrechtlichen Gründen vorübergehend reduziert wird. Denn aus demUmstand, dass in Folge der Brandereignisse im Wege der Fernüberwachung perInternet der Speicher zunächst vollständig abgeschaltet und nachfolgendgedrosselt wurde, lässt sich nicht auf einen Mangel schließen. Ferner kann ausden Maßnahmen auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Brandgefahr derBaureihe über das von jedem Käufer hinzunehmende und allgemein bekannteTechnologierisiko hinausgeht.Die Drosselung sei eine sachgerechte Maßnahme nach dem Produktsicherheitsgesetz,die der Gefahrenabwehr diene. Sie sei verhältnismäßig, zumutbar und nurvorübergehend, zumal die volle Kapazität durch Modulaustausch zugesagt wurde.Käufer müssten daher sicherheitsbedingte Anpassungen hinnehmen, solange dieGebrauchstauglichkeit im Wesentlichen erhalten bleibt.
zum Artikel >Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat entschieden, dass ein Schülernicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er fürein Referat in der Schule auf eigene Initiative eine Sonnenblume pflücken willund auf dem Weg zum Sonnenblumenfeld einen Unfall erleidet.In dem Fall aus der Praxis wollte der damals 15-Jährige in der Schule einenVortrag über Korbblütler halten. Um seine Präsentation anschaulicher zugestalten, wollte er morgens vor dem Unterricht mit dem Moped zu einemSonnenblumenfeld fahren und eine Blume pflücken. Auf dem Weg zu dem Feld kam eszu einem Verkehrsunfall.Zwar fällt auch die Beschaffung von Arbeitsgeräten, und die Sonnenblume war einsolches „Arbeitsgerät“, unter den Versicherungsschutz. Dieser greift jedoch nurbei ausdrücklicher schulischer Veranlassung. Das war hier nicht der Fall und einallgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit, Anschauungsmaterial mitzubringen,genügt nicht. Ferner ereignete sich der Unfall auch nicht auf dem Schulweg. Denndieser umfasst nur den Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule.
zum Artikel >Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine„Überflutung von Grund und Boden“ nur dann anzunehmen, wenn sich erheblicheWassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln. Der Begriff „Grund und Bodendes Versicherungsgrundstücks“ umfasst nicht das Gebäude selbst.Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht vor einem Kellerfenster,auf einem Treppenabsatz zum Keller oder fließt Wasser über eine schräge Abfahrtin die im Keller gelegene Garage, liegt ebenfalls keine Überflutung von Grundund Boden vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. stellte zudem klar, dassSchäden durch angestautes Wasser auf Flachdächern, Terrassen und vergleichbarenBereichen infolge mangelhafter Entwässerung grundsätzlich nicht vomVersicherungsschutz der Elementarschadenversicherung erfasst sind.In einem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall stand die Terrasseeiner Versicherungsnehmerin aufgrund von Niederschlägen 5 cm unter Wasser und amHaus entstanden Schäden. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass stehendesWasser auf einer Geländeoberfläche in einer Höhe von bis zu 5 cm nicht für eineÜberschwemmung ausreicht. Erforderlich sind insofern „erhebliche Wassermassen“.Ein solcher Nachweis konnte hier nicht erbracht werden.
zum Artikel >Beim Errichten von Gebäuden – etwa eines Anbaus oder einer Garage – sind auf demeigenen Grundstück bestimmte Mindestabstände zur Grundstücksgrenze einzuhalten.Diese Abstandsflächen sollen u. a. sicherstellen, dass ausreichend Licht undLuft auf die Nachbargrundstücke gelangen und die Privatsphäre gewahrt bleibt.Ein Nachbar kann sich nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicherVorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichenAbstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält.Erforderlich ist eine Bewertung, die die Intensität und die Art der durch denAbstandsflächenverstoß verursachten Beeinträchtigungen berücksichtigt.Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Verstoß gegen dieAbstandsflächenregeln so gravierend ist, dass er – gemessen am Schutzzweck derverletzten Vorschriften – zu untragbaren Zuständen führt, die als Missstandeinzustufen sind.
zum Artikel >Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich mit der Frage zu befassen,ob ein Kind ausnahmsweise nicht die zuständige Grundschule besuchen muss,sondern auf Antrag der Eltern einer anderen Grundschule zugewiesen werden kann,weil der Weg zur zuständigen Schule eine „höhere Gefährdungsstufe“ aufweist, alsder Weg zu einer anderen Schule.Ein verkehrstechnisch weniger komplexer oder geringfügig sicherer Schulwegreicht als notwendiger „wichtiger Grund“ nicht aus. Lediglich graduelleUnterschiede in der Gefährlichkeit oder Länge von Schulwegen können diegesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht durchbrechen.Ein „wichtiger Grund“ erfordert besondere, gewichtige Umstände, die über dennormalen Schulwegvergleich hinausgehen – etwa gravierende Gefährdungen,gesundheitliche Gründe oder zwingende pädagogische Notwendigkeiten.
zum Artikel >Der Weg zur Arbeit und zurück stellt für den Arbeitnehmer keine vom Arbeitgeberveranlasste Tätigkeit (sog. fremdnützige Tätigkeit) dar und ist damit auch nichtzu vergüten.Die Arbeit beginnt grundsätzlich nicht schon mit Betreten des Betriebsgeländes,sondern erst mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit. Daran ändert aucheine besondere räumliche Ausdehnung des Betriebsgeländes – im konkreten Falleines Flughafens – nichts, selbst wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zu seinemArbeitsplatz zahlreiche Vorgaben des Arbeitgebers befolgen muss, etwa dasPassieren von Kontrollpunkten oder die Nutzung eines firmeneigenenShuttleservices.Auch die Verpflichtung, im sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens eineauffällige Warnweste mit Firmenaufdruck zu tragen, führt nicht dazu, dass derWeg zur konkreten Arbeitsstelle und zurück als fremdnützige Tätigkeit anzusehenwäre.
zum Artikel >Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie beispielsweise durchdringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung desArbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.Dringende betriebliche Erfordernisse liegen vor, wenn eine unternehmerischeEntscheidung einer Beschäftigungsmöglichkeit die Grundlage entzieht.Das kann auch eine sog. gebundene Unternehmerentscheidung sein, also derArbeitgeber nicht aus eigenem wirtschaftlichen Ermessen, sondern aufgrundäußerer Zwänge eine Maßnahme treffen muss, die zum Wegfall von Arbeitsplätzenführt. In einem solchen Fall ist es erforderlich, wenn zum Zeitpunkt des Zugangsder Kündigung eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung diePrognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfristdas erwartete Ereignis eingetreten ist und der Arbeitnehmer entbehrt werdenkann.In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenenFall war bei einem Unternehmen ein Großauftrag weggefallen, sodass sich dieAnzahl der durchschnittlich monatlich zu disponierenden Fahrten von 6.750 auf750 und mithin im Mittelwert auf 25 zu disponierende Fahrten täglich reduzierte.Dementsprechend kam es im Bereich der Disposition zu Kündigungen, die nachAuffassung des LAG auch gerechtfertigt waren.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.10.2025 (Zahlungsschonfrist 13.10.2025 ) * Sozialversicherungsbeiträge: 24.10.2025 * (Abgabe der Erklärung) (Zahlung 28.10.2025 *) * In den Bundesländern, in denen der 31.10. ein Feiertag (Reformationstag) ist, verschieben sich die Termine auf den 23. bzw. 27.10.2025
zum Artikel >Viele Betrugsmaschen beruhen darauf, dass Überweisungen scheinbar an denrichtigen Empfänger gehen, in Wahrheit aber auf Konten von Betrügern landen. Derkünftig verpflichtende Abgleich von Empfängername und IBAN soll hier Abhilfeschaffen.Ab dem 9.10.2025 sind Banken und Sparkassen verpflichtet, vor der Freigabe einerSEPA-Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der eingegebenen IBANabzugleichen. Für nahezu alle Überweisungen in Euro, egal, ob per Online-Bankingoder am Schalter, und auch für Echtzeitüberweisungen gilt diese sogenannteEmpfängerüberprüfung. Dieses Verfahren wird auch als Verification of Payee (VoP)bezeichnet.So läuft die Prüfung ab: * Eingabe von Name und IBAN im Online-Banking (oder Filiale) * Abfrage der Bank bei der Empfängerbank, ob der Name zur IBAN passt (geschieht automatisiert und dauert nur wenige Sekunden) * Es erfolgt eine Rückmeldung (meistens in Form eines Ampelsystems): * Grün (Match): Alles passt, Überweisung kann sicher freigegeben werden. * Gelb (Close Match): Kleine Abweichungen (z.?B. Schreibfehler oder unterschiedliche Schreibweisen). Meist wird der korrekte Name angezeigt. * Rot (No Match): Name und IBAN passen nicht zusammen – Überprüfung dringend empfohlen, ggf. Bankdaten überprüfen oder den Zahlungsempfänger kontaktieren. * Kein Ergebnis: Prüfung war technisch nicht möglich (z.?B. bei Ausfällen) – Überweisung nicht freigeben, Rückfrage erforderlich.Achtung: Wer eine Überweisung trotz Warnung ausführt, haftet selbst. Nur wennder Abgleich zuvor ausdrücklich ergeben hat, dass Name und IBAN übereinstimmen,übernimmt die Bank ab Oktober die Haftung, falls das Geld nicht beim Empfängerankommt.Tipps für die Praxis: Beachtung der korrekten Schreibweise bei derÜberweisungserfassung. Für Unternehmen ist die genaue Datenpflege besonderswichtig, denn die Lieferanten- und Rechnungsdaten müssen identisch mit dem beider Bank hinterlegten Kontoinhaber sein.
zum Artikel >Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 3.6.2025 eineneue Liste der Länder veröffentlicht, mit denen die Bundesrepublik Deutschlandeinen Austausch der Finanzkontendaten per automatischem Datenaustausch zum30.9.2025 vornimmt. Basis sind die Daten, die Finanzinstitute zum 31.7.2025 andas Bundeszentralamt für Steuern für das Jahr 2024 zu übermitteln haben.Übermittelt werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen.Die Liste ist auf 115 Länder angewachsen. Sie kann auf der Homepage des BMFabgerufen werden unter Service – Publikationen – Steuern – BMF-Schreiben – 3.Juni 2025[https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-06-03-dataustausch-priv-kv-pv-finw-arbeitg.html].
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 SeptemberÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenenFall verlangte ein im Personalbereich angestellter Arbeitnehmer (Personalleiter)mehr Gehalt, weil ein später eingestellter Kollege mit höherer Qualifikation undeine später eingestellte Kollegin jeweils für die gleiche Funktion deutlichhöher bezahlt wurden. Das LAG lehnte den Anspruch ab.Unterschiedliche Vergütung ist zulässig, wenn es sachliche Gründe gibt – z. B.höhere Qualifikation und einschlägigere Berufserfahrung der späterEingestellten. Allein der Umstand, dass später eingestellten Arbeitnehmern beigleicher Tätigkeit mehr gezahlt wird, genügt nicht. Auch ein Anspruch aus demEntgelttransparenzgesetz scheidet aus, wenn die Differenz nichtgeschlechtsbedingt ist.Für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bestehen keine Indizien. Derspäter eingestellte Herr M. gehört demselben Geschlecht an wie derPersonalleiter. Die Ursache der unterschiedlichen Behandlung liegt daher nichtim Geschlecht. Die als Ersatz für Herrn M. eingestellte Frau W. gehört zwareinem anderen Geschlecht an. Ihre höhere Vergütung steht jedoch nicht imZusammenhang mit ihrem Geschlecht, da der Arbeitgeber mit ihr dieselbe Vergütungwie zuvor mit dem männlichen Arbeitnehmer vereinbart hat.Das Unternehmen hat beim Personalleiter nicht deshalb von einer Anhebung derVergütung abgesehen, weil er dem männlichen Geschlecht angehört. Vielmehrbehandelte es Frau W. ebenso wie zuvor Herrn M. und gewährte die höhereVergütung unabhängig vom Geschlecht.
zum Artikel >Mit Schreiben vom 6.6.2025 hat das Bundesministerium der Finanzenverfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Änderungen zur Bestätigungausländischer UStIDNr. mit Wirkung seit dem 20.7.2025 bekanntgegeben undschreitet hiermit auf dem Weg zur weiteren Digitalisierung voran.Künftig ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für diese Aufgabe zuständig.Telefonische und schriftliche Anfragen sind seither nicht mehr zulässig, nurAnfragen über die Homepage des BZSt. Anfrageberechtigt sind nur im Besitz einerdeutschen UStIDNr. befindliche Unternehmen. Eine ausschließlich steuerlicheErfassung reicht nicht aus.Betroffene Unternehmen, insbesondere von innergemeinschaftlichen LieferungenBetroffene, sollten daher rechtzeitig die Erteilung der deutschen UStIDNr.beantragen, um weiterhin Anfragen an das BZSt richten zu dürfen.
zum Artikel >Bevor die elektronische Rechnung (E-Rechnung) für die meisten inländischenUnternehmen im B2B-Wirtschaftsverkehr zum 1.1.2025 zur Pflicht geworden ist,hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein erstes Anwendungsschreibenam 15.10.2024 veröffentlicht. Weitere beabsichtigte Ergänzungen hat das BMFdurch ein Entwurfsschreiben am 25.6.2025 zur Stellungnahme an die Verbändeversendet. Die endgültige Version des Änderungs- bzw. Ergänzungsschreibens sollim Laufe des vierten Quartals 2025 veröffentlicht werden. DerUmsatzsteueranwendungserlass soll umfassend an die gesetzlichen Regelungenangepasst werden.Fehler im ersten BMF-Schreiben werden in dem Entwurf korrigiert. Zu beachten istdanach, dass beschädigte Dateien, die als E-Rechnung versendet werden, einesonstige Rechnung darstellen. Nur eine Rechnung, die dem Format EN 16931entspricht, stellt somit auch eine E-Rechnung dar.Die Regelungen zur E-Rechnung für Kleinunternehmen im BMF-Schreiben vom15.10.2024 sollen an die Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzesangepasst werden. Für die freiwillige Nutzung einer E-Rechnung durch einKleinunternehmen in anderen als den zugelassenen Formaten benötigen diese diezumindest konkludente Zustimmung des jeweiligen Empfängers.Ausweislich des Entwurfs soll eine Rechnungskorrektur der ursprünglichenRechnung nicht erforderlich sein, wenn sich lediglich die Bemessungsgrundlageändert, z. B. wegen Mängelrügen im Rahmen einer Bauabnahme. Wenn sich allerdingsder Leistungsumfang oder der Leistungsgehalt ändern, soll eineRechnungskorrektur erforderlich sein. Bei nachträglichen Entgelterhöhungen sollder gleiche Rechnungstyp genutzt werden, wie z. B. bei der Rechnungskorrektur.Auch bei der E-Rechnung ist eine GoBD-konforme Aufbewahrung erforderlich.Selbst, wenn nur der strukturierte Teil der E-Rechnung der 8-jährigenAufbewahrungsfrist unterliegt, ist der Bildteil GoBD-konform zu verwahren.
zum Artikel >Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Rechtsbehelf einenTag zu spät eingelegt wurde. Die Klägerin hatte den Steuerbescheid per Brieferhalten. Sie war beruflich längere Zeit abwesend. Der Briefkasten wurde vonDritten geleert, unter anderem war auch der Steuerbescheid, gegen den dannverspätet Einspruch eingelegt wurde, zugegangen. An welchem Tag der Zugangerfolgte, war nicht nachzuweisen.Der Steuerbescheid wurde an einem Freitag, den 15., versendet und galt nach derdamals geltenden 3-tägigen Zustellungsfiktion am Montag, den 18., alszugestellt. Nach der nun neuen Rechtslage wäre es der 19. gewesen. Die Klägerinließ am 19. Einspruch einlegen, nach der früheren Gesetzesfassung einen Tag zuspät. Sie trug vor, der Zustelldienst würde am Samstag nie zustellen, sodass dieZustellfrist um einen Tag zu verlängern sei. Dies lehnte der BFH ab, dainnerhalb der Frist zumindest an einem Tag Post zugestellt wurde, nämlich amMontag. Da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass der Bescheid erst am19. zugegangen war bzw. sie auch den Zugang als solches nicht abstritt (dannhätte das Finanzamt den Zugang beweisen müssen), war die Einspruchsfristversäumt.Wer Dritte den Briefkasten leeren lässt, sollte bei Behördenpost immer dasZugangsdatum auf dem Umschlag vermerken lassen.
zum Artikel >Für das Können gibt es nur einen Beweis: das Tun.Marie Ebner von Eschenbach; 1830 – 1916, österreichische Erzählerin, Autorin,Aphoristikerin
zum Artikel >Gesetzliche Erben sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie nahe Angehörige sind, z.B. Kinder und Ehepartner, Eltern kann ein Pflichtteil zustehen, wenn Erblasserkeine Abkömmlinge (Kinder oder Enkel) hat.Der Pflichtteilsverzicht ist vor allem für vermögende Erblasser mit illiquidenVermögenswerten, wie z. B. Immobilien oder Unternehmen, ein Instrument, imErbfall die Zerschlagung oder Veräußerung der Vermögenswerte unter den Erbenbzw. Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden. Die Gestaltung eines notariellenVertrags mit Pflichtteilsverzicht erfolgt in der Regel durch eine angemesseneAbfindung. Anderenfalls könnte er sittenwidrig sein. Eine rechtliche Beratungsollte neben der steuerlichen Beratung zuvor in Anspruch genommen werden.Hierneben sind aber auch die erbschaft- bzw. schenkungs- undeinkommensteuerlichen Folgen eines Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung zubeachten, die je nach Gestaltung unterschiedlich sein können. An dieser Stellesoll ausschließlich eine Betrachtung der einkommensteuerlichen Seite erfolgen.Hierzu hatte das Hessische Finanzgericht (FG) über folgenden Fall zuentscheiden: Eine Pflichtteilsberechtigte hatte zu Lebzeiten ihrer Eltern pernotariellem Vertrag auf ihren künftigen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Derzukünftige Erbe, ihr Bruder, verpflichtete sich zur Zahlung einer zinslosgestundeten Abfindung in Raten. Eine Rate wurde innerhalb eines Jahres nachVertragsschluss fällig, die andere später. Diese Forderungen traten die Elternan die Pflichtteilsberechtigte ab. Die Raten wurden pünktlich gezahlt.Grundsätzlich stellt der Verzicht auf einen noch nicht entstandenenPflichtteilsanspruch vor dem Tod des Erblassers nach der Rechtsprechung des BFHkeinen einkommensteuerbaren Vorgang dar.Eine Abfindung in Raten an eine pflichtteilsberechtigte Person ist nach derBFH-Rechtsprechung ebenfalls nicht einkommensteuerbar. Auch kann eineRatenzahlung (zinslos) gestundet werden, allerdings nur bis zu einem Jahr. Beizinslosen Stundungen von über einem Jahr ist in der Regel ein fiktiverZinsertrag mit einem Zinssatz von 5,5 % durch Aufteilung der Raten in einenKapitalanteil und einen Zinsanteil vorzunehmen. Der fiktive Zinsertrag ist zuversteuern.Im vorliegenden Fall hat das hessische FG entschieden, dass einPflichtteilsverzicht gegen Abtretung einer Forderung insoweit Einkünfte ausKapitalvermögen darstellt und nicht steuerfrei ist, als es lediglich um denZinsanteil der zweiten Rate geht. Dies gilt auch dann, wenn die Rate in Gestalteines Abfindungsbetrags zinsfrei gestundet wird. Der Fall sei nicht mit demeines Verzichts auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruchvergleichbar.Die Besteuerung des Zinsanteils erfolgte im zu entscheidenden Fall jedochanstatt zum persönlichen Einkommensteuertarif mit dem in der Regel geringerengesonderten Steuertarif. Dies ist zwar bei sich nahestehenden Personen nichtmöglich, das FG war hier allerdings der Auffassung, dass „nahestehend“ nicht imSinne eines familienrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisses zu verstehen sei,sondern im Sinne eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses. Eine solcheAbhängigkeit sah das FG hier nicht.Die Revision wurde beim BFH eingelegt, eine Entscheidung steht noch aus.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Mutterhatte 49 % ihrer GmbH-Anteile mit jeweils 24,5 % per Schenkung an ihre beidenTöchter übertragen und sich hierbei den Nießbrauch vorbehalten. Sie erhieltlediglich den Gewinn. Die Gesellschafterrechte, also Mitgliedsrechte,wirtschaftlichen Chancen und Risiken, erhielten die Töchter.Diese haben die GmbH-Anteile sodann in der Zukunft veräußert, die Mutter hat dasNießbrauchsrecht daraufhin aufgegeben und einen Ablösebetrag erhalten. Daszuständige Finanzamt (FA) hat diesen bei der Mutter als Einkünfte aufKapitalvermögen besteuert, wogegen diese nach erfolglosem Einspruchsverfahrenklagte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH schloss sich derAuffassung des FG an, dass der Ablösebetrag für den Vorbehaltsnießbrauch an denGmbH-Anteilen bei der Mutter nicht steuerbar sei. Das wirtschaftliche Eigentuman den GmbH-Anteilen habe nicht bei der Nießbraucherin, der Mutter, gelegen,sondern bei den Töchtern, da diese den Gewinn erhielten. Die Mutter alsBerechtigte sei nicht zu besteuern.Wer beabsichtigt, GmbH-Anteile zu übertragen, sollte sich im Vorfeld steuerlichberaten lassen, um das steuerlich beste Ergebnis zu erzielen.
zum Artikel >Ab dem 1.1.2026 erfolgt der digitale Datenaustausch zwischen den PrivatenKranken- und Pflegeversicherungen einerseits und dem Bundeszentralamt fürSteuern (BZSt) bzw. dem Lohnabrechnungssystem andererseits. Die digitaleÜbermittlung soll das bisher papierbasierte Verfahren ersetzen, manuelleNachmeldungen sind dann nicht mehr zulässig.Das bedeutet, dass Arbeitnehmern Nachteile entstehen, wenn der Datenaustauschnicht korrekt durchgeführt wird, sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei derEinkommensteuerveranlagung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeberselbst die Meldungen durchführt oder durch einen Dienstleister durchführenlässt. Es wird daher dringend angeraten, sowohl intern als auch extern Personalund Dienstleister zu schulen bzw. sich selbst das Wissen anzueignen,Zuständigkeiten und Schnittstellen zu prüfen.
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