News

Datev-Software

Aktuelle News
In Hessen stritten zwei Grundstückseigentümer über eine Bambushecke, die aufeiner Aufschüttung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze gepflanzt wurde.Diese Hecke erreichte eine Höhe von 6 bis 7 m. Der Nachbar forderte den Besitzerauf, sie auf 3 m zurückzuschneiden und künftig nicht über diese Höhehinauswachsen zu lassen. Er argumentierte, dass die Hecke aufgrund ihrer Höhenicht mehr als solche gilt und daher anderen Abstandsregelungen unterliegt.Die Frage, wer eine Hecke pflanzen darf, wie hoch sie sein darf und welchenAbstand sie zur Grundstücksgrenze einhalten muss, fällt in den Bereich desNachbarrechts der jeweiligen Bundesländer. Hecken sind im rechtlichen Sinnedefiniert als eine enge Aneinanderreihung gleichartiger Gehölze, die einengeschlossenen Eindruck als Einheit vermitteln.Auch wenn bestimmte Pflanzen – wie etwa Bambus – botanisch zu den Gräsernzählen, können sie in ihrer Erscheinung wie Sträucher wirken und sogar einenverholzenden Stamm aufweisen. In solchen Fällen sind sie rechtlich wie Gehölzezu behandeln, was bedeutet, dass sie grundsätzlich auch als Hecke gelten können.Hält ein Grundstückseigentümer bei der Bepflanzung die im jeweiligenLandesnachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände nicht ein, kann dem Nachbarnein Anspruch auf Beseitigung der daraus resultierenden Eigentumsbeeinträchtigungzustehen. Dieser Anspruch wird regelmäßig durch den Rückschnitt der Pflanzenerfüllt.Für Hecken sieht z.B. das Hessische Nachbarrechtsgesetz einen solchenRückschnittanspruch ausdrücklich vor. Die dort geltenden Abstandsregelungenlauten: Hecken bis 1,2 m – Abstand 0,25 m; Hecken bis 2 m – Abstand 0,5 m;Hecken über 2 m – Abstand 0,75 m.Auch die Frage, von wo aus die Heckenhöhe zu messen ist, wenn die Bepflanzungauf einem höher gelegenen Grundstück erfolgt, hat der Bundesgerichtshof nungeklärt. Wird eine Hecke auf einem höher gelegenen Grundstück gepflanzt, ist dieHöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Pflanzen aus demBoden austreten. Erfolgt allerdings im zeitlichen Zusammenhang mit der Pflanzungeine künstliche Aufschüttung entlang der Grenze, ist das ursprünglicheGeländeniveau maßgeblich.
zum Artikel >
Mai 2025
|
Allgemein
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >
Mai 2025
|
Steuerrecht
Bereits im Jahr 2021 ist das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade-und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) in Kraft getreten.Hier ist geregelt, wie z.B. der Ausbau auf Parkplätzen von Wohngebäuden undNichtwohngebäuden, also gewerblich genutzten Gebäuden, vonstattengehen soll.Seit dem 1.1.2025 gelten jedoch folgende neue Pflichten, die z.B. auchParkplätze von Gewerbetrieben betreffen: * Bei der Neuerrichtung von Nichtwohngebäuden mit mehr als 6 Stellplätzen muss mindestens jeder 3. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. * Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen muss mindestens jeder 5. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. * Bei bestehenden Gewerbegebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen muss ein Ladepunkt eingerichtet werden.Auch bei Wohngebäuden gilt seit dem 1.1.2025: * Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als 5 Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird. Im Falle einer größeren Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen müssen danach alle eine Ladeinfrastruktur vorweisen.Die Umsetzung der erforderlichen Leitungsinfrastruktur kann durch Leerrohre,Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbareMaßnahmen erfolgen. Sie umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für denZählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und dieerforderlichen Schutzelemente.
zum Artikel >
Mai 2025
|
Allgemein
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 September119,7 August119,8 Juli119,4 Juni119,3 Mai119,2 AprilÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >
Mai 2025
|
Steuerrecht
Ein gemeinnütziger Verein, der ein Museum betreibt, zahlte 4 Personen, dieabwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren, 5 € pro Stunde.Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichenEhrenamtspauschale von 720 € gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfürsollte der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzahlen.Das Sozialgericht wie auch das Hessische Landessozialgericht verneinten hingegeneine Beitragspflicht. Es liegt eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor.Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und keinArbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären.
zum Artikel >
Mai 2025
|
Allgemein
Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist festgelegt, dass Arbeitgebergeeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrerBeschäftigten ergreifen müssen, wenn diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeitdurch Dritte – etwa wegen ihres Geschlechts – benachteiligt werden.So entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, dass deno.g. Regelungen nachzukommen ist, wenn eine potentielle Kundin nicht von einerweiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreutwerden will.Tut er das nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus derBetreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin einen Verstoß gegen das AGG durch denArbeitgeber darstellen, der einen Schadensersatzanspruch auslöst.Im entschiedenen Fall wurden einer Architektin 1.500 € zugesprochen, weil eineBauinteressentin nicht von ihr, sondern von einem männlichen Berater betreutwerden wollte und der Regionalleiter des Unternehmens die Kundin daraufhin inseinen Betreuungsbereich „überschrieb“. Trotz eines Telefonats zwischen derInteressentin und dem Regionalleiter blieb es dabei. Wäre es zu einemVertragsschluss gekommen, hätte die Architektin aus dem Verkauf von 2 Häusern jeeine Provision von 16.000 € erzielen können, wenn sie die Bauinteressentinweiterhin betreut hätte.
zum Artikel >
Mai 2025
|
Allgemein
In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war in einer vertraglichvereinbarten Rückzahlungsklausel u.a. Folgendes vereinbart: Der vom Ausbildendenbezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der Studienzulage, dem Studienentgelt, denStudiengebühren sowie den notwendigen Fahrt- und Unterkunftskosten beim Besucheiner auswärtigen Hochschule, ist von den Studierenden oder den ehemalsStudierenden zurückzuerstatten: ... b) bei Beendigung desausbildungsintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Auszubildenden auseinem von der Studierenden zu vertretenen Grund oder durch eine Eigenkündigungder Studierenden, die nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist.Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hielten diese Regelung für zu eng gefasst.Denn nach dem Vertrag entfällt die Rückzahlungspflicht nur, wenn ein „wichtigerGrund“ vorliegt. Andere Kündigungsgründe, die im Verantwortungsbereich desArbeitgebers liegen, bleiben unberücksichtigt.Die Klausel verpflichtet Studierende somit auch dann zur Rückzahlung, wenn siekündigen, weil der Arbeitgeber sich vertragswidrig verhält – dieses Verhaltenjedoch nicht schwerwiegend genug ist, um rechtlich als wichtiger Grund zugelten. Dabei unterscheidet die Klausel nicht, ob die Ursache der Kündigung beimArbeitgeber oder bei den Studierenden liegt.Eine Rückzahlungspflicht entfällt demnach nur, wenn der Studierende infolgeeines wichtigen Grundes berechtigt ist, den Ausbildungs- und Studienvertrag zukündigen. Im Übrigen sieht die Klausel eine Ausnahme von der Rückzahlungspflichtnicht vor.Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Beendigung desVertragsverhältnisses durch ein vertragswidriges Verhalten des Verwendersveranlasst wurde, das zwar nicht die Schwere eines wichtigen Grundes erreicht,dem Vertragspartner aber das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht (z.B.Zahlungsverzug mit einem erheblichen Teil des Ausbildungs- und Studienvertragsgeschuldeten Studienentgelts).Achtung: Bestehende Verträge mit vergleichbaren Rückzahlungsklauseln solltenggf. rechtlich überprüft werden.
zum Artikel >
Mai 2025
|
Allgemein
In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) entschiedenen Fallvermittelte eine Online-Buchungsplattform Pauschal- undEinzelreisedienstleistungen anderer Anbieter. Vertragspartner der Verbraucherwerden die von ihr vermittelten Anbieter. Der Reisevermittler informierte dieVerbraucher auf seinem Portal aber nicht über evtl. notwendigeDurchreiseautorisierungen.Findet ein Buchungsprozess für eine Reise ausschließlich über einVermittlungsportal statt, ist der Vermittler verpflichtet, alle für dieAuswahlentscheidung wesentlichen Informationen auf seinem Portal zur Verfügungzu stellen. Dazu zählt der Hinweis auf eine etwaig erforderlicheDurchreiseautorisation (hier: ESTA) im Fall eines Zwischenstopps in einemDrittland (hier: USA). Das OLG hat ein Reisevermittlungsportal verpflichtet, eszu unterlassen, derartige Reisevermittlungen ohne Hinweis anzubieten.Der Durchschnittsverbraucher benötigt jedenfalls einen pauschalen Hinweis aufein mögliches Erfordernis. So denkt er u.U. bei einer Flugbuchung möglicherweisean Visumserfordernisse im Zielland, nicht aber an Durchreiseautorisierungen fürreine Zwischenstopps.Gerade die Durchführbarkeit der Reise spielt bei der Auswahl und Entscheidungfür die eine oder andere Flugroute eine Rolle. Denn z.B. bei einem kurzfristigenReiseantritt ist es ihm ggf. unmöglich, in der verbleibenden Zeit noch einDurchreisevisum zu beantragen. Auch die mit einem solchen Visum verbundenenKosten beeinflussen i.d.R. die Auswahlentscheidung.
zum Artikel >
Mai 2025
|
Allgemein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nichtfür Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich inMietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung dieses Fehlers ist nur möglich,wenn der neue Eigentümer selbst an der Rechnungsausstellung mitgewirkt hat odersie ihm vertretungsrechtlich zuzurechnen ist.Die Klägerin erwarb im vom BFH zu entscheidenden Fall ein vermietetesBürogebäude im Rahmen der Zwangsversteigerung. In den bestehenden Mietverträgenhatte der Voreigentümer Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl es sich umsteuerfreie Vermietungsumsätze handelte. Die Klägerin behandelte dieMieteinnahmen in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei. Das Finanzamtforderte dennoch Umsatzsteuer von der Klägerin wegen vermeintlich unrichtigenSteuerausweises.Dem ist der BFH mit seiner Entscheidung nicht gefolgt, da keine Zurechnung desfalschen Steuerausweises an die Klägerin erfolgen dürfe, denn diese hatte dieMietverträge nicht selbst abgeschlossen. Ein unrichtiger Steuerausweis desVoreigentümers könne der Klägerin nicht automatisch zugerechnet werden.Auch der durch die Zwangsversteigerung erfolgte Eintritt der Klägerin in dieMietverhältnisse führt nicht zur Übernahme steuerlicher Pflichten aus altenVerträgen. Ohne eigene Mitwirkung könne keine Haftung der Klägerin erfolgen.Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Steuerpflichtige selbst oder übereinen Vertreter die Rechnung erstellt hat. Eine bloße Kontobezeichnung alsZahlungsempfänger reicht nicht aus.Die Mietzahlungen und Kontoauszüge der Mieter stellen auch keine Gutschriften imsteuerlichen Sinne dar. Eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Klägerin undMietern zur Ausstellung von Rechnungen lag ebenfalls nicht vor.Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klägerin schuldetedemnach dem Finanzamt keine Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen.
zum Artikel >
Mai 2025
|
Steuerrecht
Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keineGewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. DaFreiberufler allein oder als Mitunternehmerschaft ihre Tätigkeit ausüben können,ist die Kontrolle darüber, welche Tätigkeiten genau ausgeübt werden und ob dieseals freiberuflich oder gewerblich zu qualifizieren sind, von entscheidenderBedeutung.Bei mehreren Personen, die sich zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeitenverbunden haben, muss jede Person die Anforderungen an die Freiberuflichkeiterfüllen. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen nicht, besteht die Gefahr,dass nach der sog. Abfärbetheorie die gewerblichen Umsätze einer Person auch diealler übrigen Freiberufler „infizieren“ kann und somit sämtliche Umsätze vomFinanzamt als gewerblich eingestuft werden.Diese Erfahrung musste auch eine Zahnarztpraxis mit mehreren Berufsträgernmachen. Einer der Zahnärzte war vereinfacht dargestellt innerhalb der Praxis nurin sehr geringem Umfang noch als Zahnarzt tätig und beschäftigte sichhauptsächlich mit der Leitung, Verwaltung und Organisation der Praxis, also mitkaufmännischen Tätigkeiten.In sehr geringfügigem Umfang hatte der Zahnarzt Patienten beraten und hierdurchzahnärztliche Honorare generiert. Das Finanzgericht hatte im gerichtlichenVerfahren dem Finanzamt zugestimmt, dass der Zahnarzt unzureichendfreiberufliche, allerdings gewerbliche Einkünfte erzielt habe und somit diegesamte Praxis keine freiberuflichen Umsätze generiert, sondern gewerbliche.Gegen die Entscheidung legte die Zahnarztpraxis beim Bundesfinanzhof (BFH)erfolgreich Revision ein. Der BFH entschied, dass die Zahnarztpraxis weiterhininsgesamt freiberufliche Einkünfte erzielt habe. Hiernach könne einefreiberufliche Tätigkeit für den einzelnen Zahnarzt im Rahmen derMitunternehmerschaft auch durch eine Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. EinMindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sehe dasGesetz nach jetzt geänderter Auffassung nicht vor.
zum Artikel >
Mai 2025
|
Steuerrecht
Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich dieDifferenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufername nicht mit demHalter übereinstimmte und in 22 weiteren Fällen die Fahrgestellnummernunvollständig oder falsch waren. Das Finanzamt nahm daraufhin Zuschätzungen vor,unterstellte Mehrumsätze und nahm die Regelbesteuerung vor.Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Die Differenzbesteuerung dürfe nurangewendet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und der Händler diesnachweisen kann. Gelingt der Nachweis nicht, ist ein Berufen auf Gutgläubigkeitdann nicht möglich, wenn der Händler Unregelmäßigkeiten nicht nachgegangen ist.Der Händler muss alles Zumutbare unternommen haben, um Unregelmäßigkeitenaufzuklären. Die Gutgläubigkeit muss der Händler nachweisen. Eine reinformalistische Aufzeichnung ist unzureichend.Bei abweichenden Halter- und Verkäufernamen ist der Händler verpflichtet, demnachzugehen sowie entsprechende Aufzeichnungen mit Begründungen vorzunehmen undNachweise zu den Unterlagen zu nehmen, z.B. Verkaufsvollmachten.Kann der Händler nicht aktiv seine Gutgläubigkeit nachweisen, ist im Zweifel dieRegelbesteuerung anzuwenden, so wie hier geschehen.
zum Artikel >
Mai 2025
|
Steuerrecht
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerdegegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieserauch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 wieder als Ergänzungsabgabe zur Einkommen-und Körperschaftsteuer eingeführt, um den durch die deutsche Wiedervereinigungentstehenden finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren. Allerdings istdie Abgabe nicht zweckgebunden, sie kann auch für andere Zwecke eingesetztwerden.Seit 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch von natürlichen Personen mithöherem Einkommen und Körperschaften erhoben. Im Jahr 2025 zahlen alleinVeranlagte ab einer Einkommensteuer von 19.950 € und Zusammenveranlagte ab39.900 € bis zu 5,5 % auf die Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag. Dervolle Zuschlag kommt erst bei einer festgesetzten Einkommensteuer von rund114.000 € Einzelveranlagung bzw. knapp 230.000 € bei Zusammenveranlagten zumTragen.Kapitalgesellschaften, Körperschaften wie z.B. Vereine und Stiftungen, sowie diemeisten Kapitalanleger zahlen den Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigungeiner Freigrenze.Die Kläger rügten einen Verstoß gegen Grundrechte, und zwar denGleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Das BVerfG hat jedoch dieZulässigkeit der Ergänzungsabgabe damit begründet, dass ein evidenter Wegfalldes wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs, der zur Aufhebung der Abgabezwingen würde, nicht vorliege.Der Gesetzgeber hat nach der Urteilsbegründung einen weiten Spielraum und istnur bei offenkundiger Entbehrlichkeit zur Abschaffung verpflichtet.Die Erhebung muss sich auf einen spezifischen, aufgabenbezogenen finanziellenMehrbedarf stützen wie die Folgen der Wiedervereinigung. Der Gesetzgeber istverpflichtet, den Fortbestand dieses Bedarfs regelmäßig zu überprüfen. AktuelleAnalysen zeigen nach Auffassung des BVerfG, dass auch heute noch ein solcherMehrbedarf besteht, z.B. durch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West.Es liegt demnach keine Verletzung der Grundrechte vor, da die Steuerbelastungverhältnismäßig sei und die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigensachlich gerechtfertigt, z.B. durch die Nutzung von Freigrenzen und Gleitzonen.Der Solidaritätszuschlag bleibt daher (vorerst) verfassungsgemäß.
zum Artikel >
Mai 2025
|
Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschaleBesteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regelrechtmäßig ist, wenn keine ausreichenden Tatsachen vorliegen, die denAnscheinsbeweis einer Privatnutzung entkräften.In einem Fall ging es um einen im Betriebsvermögen geführten sog. Pickup, derauch privat genutzt werden kann. Der Kläger hatte kein Fahrtenbuch geführt,hatte aber geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht privat genutzt worden. DasFinanzgericht (FG) hatte diesen Einwand akzeptiert. Der BFH hob das Urteil desFG auf, weil der Pickup zum privaten Gebrauch geeignet sei und der Familie desUnternehmers auch außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung gestanden habe.Die vom Kläger angeführten Umstände, dass das Fahrzeug für eine private Nutzungzu groß sei und es auch andere Fahrzeuge zur Nutzung im Privatvermögen gebe,reichten für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. EineGesamtschau aller Umstände ergab keinen atypischen Geschehensablauf.In einem weiteren Verfahren hob der BFH das Urteil des FG auf, weil dieses beider Prüfung der Privatnutzung zweier betrieblich geleaster Luxusfahrzeuge (BMWund Lamborghini) durch den Kläger den Maßstab für den Anscheinsbeweis verkanntund die Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Auch hier gelte, dass betrieblichgenutzte Fahrzeuge, die privat zur Verfügung stehen, nach allgemeinerLebenserfahrung mangels Gegenbeweis als auch privat genutzt gelten. Hierbei mussder Steuerpflichtige nicht beweisen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat.Er muss aber plausibel darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderenGeschehensablaufs besteht, z.B. durch Nutzung gleichwertiger Privatfahrzeuge.Der Unterschied zum ersten Verfahren lag darin, dass das FG handschriftliche,teilweise unleserliche Fahrtenbücher vorschnell zurückgewiesen hatte, ohne zuprüfen, ob sie zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sein könnten.Es hatte nach Auffassung des BFH nicht ausreichend geprüft, ob die imPrivatvermögen vorhandenen Fahrzeuge (Ferrari, Jeep) gleichwertig mit denbetrieblichen waren. Damit verletzte das FG die Pflicht zur umfassendenBeweiswürdigung.
zum Artikel >
Mai 2025
|
Steuerrecht
Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sinddamit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleichübergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine Rückkehr zurEinnahmen-Überschuss-Rechnung nicht möglich.Im konkreten Fall hatte ein Kläger ab 2012 freiwillig Bücher geführt und für dasJahr 2016 einen Jahresabschluss erstellt, den er dem Finanzamt (FA) einreichte.Später, nach einer Außenprüfung und einer daraufhin erhöhten Gewinnfeststellung,wollte er rückwirkend zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln, um dasErgebnis zu „glätten“. Dies lehnte das FA ab.Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des FA. Er stellte klar, dassdie Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich der gesetzliche Regelfallist. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist demnach nur möglich, wenn derSteuerpflichtige weder gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, nochtatsächlich Bücher führt oder Abschlüsse erstellt.Wer jedoch freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, wählt damitverbindlich den Betriebsvermögensvergleich. Ein späterer Wechsel zurück zurEinnahmen-Überschuss-Rechnung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, z.B. beigeänderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die hier nicht vorlagen. Zwar ist dieBerichtigung materieller Fehler rechtlich zulässig. Darum handelt es sich beimWahlrecht zur Gewinnermittlung aber gerade nicht. Eine Berechtigung zur Änderungwar daher nicht möglich.
zum Artikel >
Mai 2025
|
Steuerrecht
Manche Leute haben nichts weiter von ihrem Vermögen, als die Furcht es zuverlieren.Antoine de Rivarol; 1753 – 1801, französischer Schriftsteller
zum Artikel >
Mai 2025
|
Allgemein
* Umsatzsteuer (mtl.), 1/11 Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 12.5.2025 (Zahlungsschonfrist 15.5.2025) * Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 15.5.2024 (Zahlungsschonfrist 19.5.2025) * Sozialversicherungsbeiträge: 22.5.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 27.5.2025)
zum Artikel >
Mai 2025
|
Steuerrecht
Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat klargestellt, dass in dichtbebauten Gebieten bestimmte Beeinträchtigungen des Wohnkomforts hinzunehmensind.Wenn die dichte Bebauung im vorderen Bereich benachbarter Grundstücke dazubeiträgt, dass Teile eines rückwärtigen Grundstücks verschattet werden, kann derbetroffene Nachbar nicht berechtigterweise erwarten, dass dieser Bereich vomNachmittag bis zum Sonnenuntergang vollständig besonnt bleibt.Insbesondere in innerstädtischen Gebieten mit typischerweise dichter Bebauungmuss ein Nachbar grundsätzlich hinnehmen, dass Einblicke in Wohnräume –insbesondere in Schlafzimmer oder Badezimmer – möglich sind. Es ist ihmzumutbar, sich durch geeignete Maßnahmen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oderähnliche Vorkehrungen selbst vor unerwünschten Einblicken zu schützen.So führte auch das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Urteil aus: GewährenFenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweiseGebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auchwenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nichtaus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolgeeiner solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeitenentstehen.
zum Artikel >
April 2025
|
Allgemein
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist ein rechtliches Mittel, mit dem ein Erbe die Annahme des Nachlasses verweigern kann. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Nachlass überschuldet ist oder wenn der Erbe aus persönlichen oder finanziellen Gründen die Verantwortung für das Erbe nicht übernehmen möchte. In der Praxis kommt es jedoch auch zu Anfechtungen von Erbausschlagungen. • Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung bei fälschlich angenommener Überschuldung: Auch wenn ein Erbe nicht alle zumutbaren und möglichen Erkenntnisquellen über die Zusammensetzung eines Nachlasses genutzt hat und sein Erbe wegen – fälschlich – angenommener Überschuldung ausschlägt, kann er diese Ausschlagung später anfechten. Ein Erbe ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich vor einer Ausschlagung über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren. Trifft er allerdings seine Entscheidung allein auf der Basis von Spekulationen, kann er bei einer Fehlvorstellung die Ausschlagung mangels Irrtums über Tatsachen nicht anfechten. In diesem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschiedenen Fall hatte sich die Tochter über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses und damit über verkehrswesentliche Eigenschaften geirrt, insbesondere über das Vorhandensein der Konto-Guthaben. Dieser Irrtum war kausal für ihre Ausschlagung gewesen und die Tochter konnte die Ausschlagung wirksam anfechten. • Kein Irrtum bei einer Erbausschlagung: Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat, dagegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben. Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Erblasserin verstarb ohne Testament. Sie hatte über mehrere Jahre in einem Seniorenheim gelebt, wobei die Heim- und Pflegekosten von einer Kriegsopferfürsorgestelle übernommen wurden. Diese Leistungen wurden als Darlehen gewährt und durch eine Grundschuld an einem Haus der Erblasserin abgesichert. Die gesetzlichen Erben waren die Enkel und Urenkel der Erblasserin. Nach ihrem Tod schlug unter anderem eine zur Erbin berufene Enkelin das Erbe aus, da sie annahm, dass der Nachlass überschuldet sei. Zwei Urenkel der Erblasserin nahmen das Erbe hingegen an. Nach dem Verkauf des Hauses der Erblasserin an Dritte focht die Enkelin ihre Erbausschlagung wegen Irrtums an. Sie begründete dies damit, dass sie sich geirrt habe, weil der Verkaufserlös des Hauses die Verbindlichkeiten aus dem grundschuldgesicherten Darlehen für die Heim- und Pflegekosten überstieg. Dieser Irrtum berechtigte jedoch nicht zur Anfechtung der Ausschlagung. Er beruhte lediglich auf einer unzutreffenden Vorstellung über den Wert des Nachlasses, nicht aber auf einem Irrtum über dessen Zusammensetzung.
zum Artikel >
April 2025
|
Allgemein
Eine Arbeitnehmerin wollte an einem Morgen von ihrem Wohnort mit dem Motorrad zu ihrer ca. 18 km entfernten Ausbildungsstätte fahren, zuvor aber noch ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle betanken, da ihr Bruder den Tank leergefahren hatte. Sie verunfallte noch vor Erreichen der Tankstelle. Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff für den sich unmittelbar anschließenden Weg zur Arbeit getankt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hat. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einer Entscheidung klargestellt. Beim Tanken handelte es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stand. Der Unfall hatte sich eben nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Arbeitnehmerin in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Auch außergewöhnliche Umstände, die das Tanken in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gestellt hätten, lagen nicht vor.
zum Artikel >
April 2025
|
Allgemein
Wie eine einmal gegebene Erlaubnis, die Arbeitsleistung vom Homeoffice aus zu erledigen, ist auch deren Widerruf eine Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und muss daher fair und unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten erfolgen. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte bezüglich des Direktionsrechts zu folgendem Sachverhalt zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer war seit 2017 bei einem Autozulieferer beschäftigt. Mit Erlaubnis seines Arbeitgebers arbeitete er zu 80 % im Homeoffice. Im März 2023 beschloss die Gruppe, den für den Arbeitnehmer bisherigen Standort zu schließen und wies ihn an, ab dem 1.5.2023 seine Tätigkeit an einem 500 km entfernten Standort in Präsenz auszuüben. Die LAG-Richter entschieden zugunsten des Arbeitnehmers. Wird der Betriebsstandort, dem der im Homeoffice arbeitende Arbeitnehmer bisher zugeordnet war, geschlossen und ihm ein neuer Standort zugewiesen, ohne dass sich seine eigentliche Tätigkeit ändert, stellt dies allein keinen ausreichenden sachlichen Grund dar, um die Anordnung, künftig 500 km entfernt zu arbeiten, als fair und zumutbar erscheinen zu lassen.
zum Artikel >
April 2025
|
Allgemein
News Kategorien