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Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Mieter nachAbschluss des Mietvertrags vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil derWohnung einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, sofern hierfür einberechtigtes Interesse besteht. Das kann z. B. bei einem längerenAuslandsaufenthalt der Fall sein.In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es auch um eineUntervermietung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts. Ein Mann warseit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung. DieNettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 €.Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnungohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 €(nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamtmonatlich 1.100 €) an zwei Untermieter. Nachdem die Vermieterin den Mieter wegenunerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.Die Richter des BGH entschieden, dass der Vermieterin ein Anspruch auf Räumungund Herausgabe der angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung ist wirksam, dennder Mieter hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnisvorgenommene Untervermietung der Wohnung erheblich verletzt. Ihm stand einAnspruch auf Erteilung einer – gewinnbringenden – Untervermietung nicht zu. Soist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung imFalle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. DerZweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurcheine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
zum Artikel >Unternehmen sind grundsätzlich berechtigt, Bonitätsauskünfte bei der Schufaeinzuholen, sofern ein sog. berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches bestehtinsbesondere dann, wenn ein Unternehmen in Vorleistung tritt, etwa indem Warenoder Dienstleistungen vor der Bezahlung bereitgestellt oder Kredite gewährtwerden.Seit dem 17.3.2026 hat die Schufa zur Berechnung des Scores neue Regeln. Derneue Score basiert nun auf 12 Kriterien anstatt auf bisher über 200. Für jedesder nachfolgenden Kriterien werden Punkte vergeben, die in die Gesamtbewertungeinfließen. Je höher die Gesamtpunktzahl, desto höher die Kreditwürdigkeit * Zahlungsstörungen * Alter des ältesten Bankvertrags * Alter der ältesten Kreditkarte * Alter der aktuellen Adresse * Alter des jüngsten Rahmenkredits * Anzahl von Anfragen und Abschlüssen für Girokonten und Kreditkarten in den vergangenen 12 Monaten * Anzahl Anfragen außerhalb des Bankenbereichs in den vergangenen 12 Monaten * Ratenkredite in den vergangenen 12 Monaten * Längste Restlaufzeit aller Ratenkredite * Kreditstatus * Immobilienkredite oder Bürgschaften * Vorliegen einer Identitätsprüfung
zum Artikel >Bei Gewerberaummietverhältnissen besteht weiterhin das Recht des Mieters zurEinsichtnahme in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung. EineBereitstellung der Belege in digitaler Form ist nicht ausreichend.Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden. NachAuffassung des Gerichts bleibt es im Gewerberaummietrecht grundsätzlich dabei,dass dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Originalunterlagen zu gewährenist.Daran ändere auch die zum 1.1.2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetzeingeführte gesetzliche Neuregelung nichts, die den Vermieter berechtigt, dieBelege auch elektronisch bereitstellen zu dürfen. Diese Regelung ist nur aufWohnraummietverhältnisse direkt anwendbar. Für Gewerberaummietverhältnissebleibt es daher bei der bisherigen Rechtslage. Der Mieter kann weiterhinverlangen, die Originalbelege einzusehen. Eine ausschließlich digitaleBereitstellung der Unterlagen reicht hierfür nicht aus.
zum Artikel >Der Betriebsleiter einer juristischen Person muss wie ein das Handwerkselbstständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeitenleiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten „meisterhaft“ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes muss in seinerHand liegen. Er muss über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichenAusgestaltung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit dieVerantwortung tragen.Die Leitungsaufgaben muss er auch tatsächlich wahrnehmen können und wahrnehmen.Er hat also den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen sowie zu überwachen unddarf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnissesbeschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern undgegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegenRechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben. Seine Tätigkeit mussso angelegt sein, dass sie die handwerkliche Güte der Arbeiten gewährleistet.Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte dazu über den nachfolgenden Sachverhalt zuentscheiden: Eine Fleischerei beantragte für ihre Filiale die vorläufigeEintragung in die Handwerksrolle. Der von der Fleischerei benannteBetriebsleiter war bereits als Produktionsleiter im Stammhaus in Vollzeit tätig.Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der benannte Betriebsleiteraufgrund seiner Vollzeitstelle im Stammhaus die fachlich-technische Leitung inder Filiale nicht ausüben könne.Auch wenn der Produktionsleiter des Stammhauses die Filiale mindestens einmal amTag unangekündigt kontrollieren werde, kann er die oben genannten Aufgaben einesBetriebsleiters nicht „meisterhaft“ ausführen. Eine Präsenz ausschließlich beiunangekündigten Kontrollen genügt nach den höchstrichterlich geklärten Maßstäbenersichtlich nicht, um den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zuüberwachen.
zum Artikel >Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hatte darüber zu entscheiden,ob bei folgendem Sachverhalt ein Arbeitsunfall vorlag: Ein zum Unfallzeitpunkt72 Jahre alter Mann war, obwohl schon in Rente, beruflich noch als Fahrer einesAbschleppdienstes beschäftigt.In einer Dezembernacht 2022 übernahm er von zu Hause aus die Rufbereitschaft füretwaige Noteinsätze. Gegen 2 Uhr nachts wurde er zu einem Einsatz gerufen undverließ daraufhin rund eine halbe Stunde später seine Wohnung. Auf der Treppeinnerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte er über einen dortliegenden Backstein und stürzte mehrere Treppenstufen hinab. Dabei zog er sichunter anderem eine Gehirnerschütterung zu und musste rund eine Woche langstationär im Krankenhaus behandelt werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte esab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.Wer sich in seiner eigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einemNoteinsatz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unterdem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Ereignis stellt daher keinenArbeitsunfall dar, entschied das LAG.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.4.2026 (Zahlungsschonfrist 13.4.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 23.4.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 28.4.2026)
zum Artikel >Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, dieabgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrektzu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zuraußerordentlichen wie auch zur ordentlichen Kündigung darzustellen. Das gilt fürden vorsätzlichen Missbrauch von Stempeluhren ebenso wie für das wissentlicheund vorsätzlich falsche Ausfüllen entsprechender Formulare.Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondernauf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. DerArbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seinerArbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleistetenArbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zurVerfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stelltdies in der Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmerverletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüberdem Arbeitgeber.In dem entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin am 12.10.2023 wissentlichund vorsätzlich eine falsche Zeit für den Arbeitsbeginn erfassen lassen unddadurch vorgetäuscht, eine halbe Stunde mehr gearbeitet zu haben, als diestatsächlich der Fall war. Sie hat dadurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichtenschwerwiegend verletzt, was selbst als einmaliger Vorfall grundsätzlich geeignetist, eine Kündigung zu rechtfertigen.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 MärzÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall kauften mehrereReisende in einem Buchungsportal Flugtickets für einen Hin- und Rückflug derFluggesellschaft KLM von Wien (Österreich) nach Lima (Peru). Da die Flügeannulliert wurden, erstattete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag abzüglichetwa 95 €, die das Buchungsportal ihnen als Vermittlungsprovision in Rechnunggestellt hatte. Die betroffenen Fluggäste traten ihre etwaigenErstattungsansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab. Dieser machte vorGericht geltend, dass die Erstattung der Flugticketkosten durch die betreffendeFluggesellschaft auch die Vermittlungsprovision umfassen müsste. KLM machthingegen geltend, dass sie nicht verpflichtet war, die streitigeVermittlungsprovision zu erstatten, da ihr deren Existenz und erst recht derenHöhe nicht bekannt waren. Das Gericht hatte dazu nun den EuGH befragt.Die Richter des EuGH stellten klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert,dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstelltund ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig dieGeschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben.Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen „unvermeidbaren“ Bestandteildes Flugticketpreises darstellt, ist sie als von der Fluggesellschaft genehmigtanzusehen. Daher muss die Fluggesellschaft die Provision erstatten. Es ist nichterforderlich, dass sie die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt.Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggästegeschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste einesVermittlers verringert.
zum Artikel >Ein Arbeitnehmer war seit dem 1.1.2022 als Gebietsleiter bei einem Unternehmentätig und ihm wurde ein Dienstwagen mit Privatnutzung zur Verfügung gestellt.Aufgrund seiner Eigenkündigung endete das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2024. Nachdem Erhalt der Kündigung stellte ihn der Arbeitgeber einseitig mit Schreiben vom31.5.2024 von der Erbringung der Arbeitsleistung frei und forderte ihn auf, denDienstwagen bis zum 30.6.2024 an ihn herauszugeben. Dieser Aufforderung kam derArbeitnehmer nach. Der Arbeitgeber zahlte keine Entschädigung für den Entzug desDienstwagens. Im Arbeitsvertrag war u. a. Folgendes geregelt: „Die Arbeitgeberinist berechtigt, den Arbeitnehmer bei oder nach Ausspruch einer Kündigung –gleich von welcher Seite – unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung von derArbeitsleistung freizustellen.“Die im Arbeitsvertrag vorgesehene Berechtigung der Arbeitgeberin, denArbeitnehmer im Falle einer Kündigung ohne weitere Voraussetzungen von derArbeitsleistung freizustellen, ist mit den wesentlichen Grundgedanken desarbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs nicht vereinbar.Der allgemeine Beschäftigungsanspruch besteht grundsätzlich auch nach Aussprucheiner Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Er tritt nur dannzurück, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers odersonstige sachliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe müssen konkretvorliegen, etwa die Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder dasAbwerben von Kunden.Eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmerohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfristfreizustellen, ist unwirksam. Die Richter sprachen daher dem Arbeitnehmer eineEntschädigung für den Entzug des Dienstwagens für die Monate Juli – November2024 zu.Aktualisierung: Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgerichtmit Urteil vom 25.3.2026 entschieden, dass eine Freistellung trotz Unwirksamkeitder vertraglichen Klausel im Einzelfall dennoch wirksam sein kann, sofernüberwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen undentsprechend festgestellt werden; hierzu wurde der Rechtsstreit an dasLandesarbeitsgericht zurückverwiesen.
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahrenklargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zurBerechnung der Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform hält. Gegenmindestens ein Urteil haben der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund lautMitteilung vom 5.3.2026 nun Verfassungsbeschwerde eingereicht. Betroffene könnenbei noch offenem Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerdeein Ruhen des Verfahrens beantragen.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zurGrunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dassBemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einerImmobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts derkapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fallwar das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbucheingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmtund somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dassauch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlageerhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zukapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgeltübertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechtserhöht.
zum Artikel >Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sindregelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oderWerbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch Anschaffungs- oder Herstellungskostenoder anschaffungsnahe Herstellungskosten, können sie lediglich im Wege der AfAüber die Jahre verteilt steuermindernd berücksichtigt werden.Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 %der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmenoder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel umanschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben desBundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017,welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allenoffenen Fällen anzuwenden ist.Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibungverschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmtenGebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreicheGestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerlicheBehandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmensollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
zum Artikel >Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der EuropäischenArbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zuentscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten gelten. Das Bundesarbeitsgericht(BAG) hatte sich hiermit bei Servicetechnikern bereits im Jahr 2020 befasst. DieFrage hat auch vor allem Bedeutung für Baustellen- und Außendienstmitarbeiter.Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einemStützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einemFirmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellenfuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch dasbenötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt alsArbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunktabgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. DieEU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freieVerfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vomArbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrtensowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt derEuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht,wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer undBeifahrer.Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei dertäglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und derArbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch denArbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland imArbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAGentsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während derDienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesseerfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
zum Artikel >Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuenSteuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständigBeschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unterBerücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwilligweiterarbeiten.Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt fürunbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzlicheRegelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eineAltersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändertbestehen.Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärtwaren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einenFrage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMFveröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar –FAQ [https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/FAQ_Glossar/FAQ/faq.html]). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auchAntworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelleTätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen derRegelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigennichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständigTätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf dieSteuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit alsrentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht,wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt,z. B. bei Honorarlehrkräften.Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur fürdie Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für dieAktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteiligeMonatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheitnicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag imLohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichenLohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einerFreizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung„SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Beider Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschalebleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darfdie Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite mussim Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnungnach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass dieAktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährtwird.Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sieunabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind.Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung vonSozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u.a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können vonder Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrentenicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilenin einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil.Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
zum Artikel >Tradition ist eine Laterne, der Dumme hält sich an ihr fest, dem Klugen leuchtetsie den Weg.George Bernard Shaw; 1856 – 1950, irischer Dramatiker und Satiriker
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erneut eine Entscheidung zur doppeltenHaushaltsführung zu treffen. Es ging um die Frage, ob Stellplatzkosten für einvom Steuerpflichtigen genutztes Fahrzeug im inländischen Zweithaushalt alsWerbungskosten zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich sind die Kosten im Inlandauf monatlich 1.000 € begrenzt. Die Finanzverwaltung lehnte den separaten Abzugfür die Anerkennung des Stellplatzes ab, Finanzgericht und BFH erkannten ihnjedoch an, obwohl die 1.000 €/Monat bereits mehr als ausgeschöpft waren.Das Mietverhältnis über den Stellplatz mit gesondert ausgewiesenem Mietzins waran den Wohnungsmietvertrag gekoppelt, was für die Gerichte jedoch ohne Belangwar, da es sich um zwei unterschiedliche Nutzungsarten handelt, wohnen undparken. Nur zufällig war der Vermieter der Wohnung auch der Vermieter desStellplatzes. Es liegen ausdrücklich abweichend vom BMF-Schreiben vom 25.11.2020zwei getrennte Verträge und Nutzungen vor.In einem weiteren Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zuentscheiden, ob die Nutzung eines Wohnmobils am inländischen Tätigkeitsort imRahmen der doppelten Haushaltsführung anstatt einer stationären Wohnung alsdoppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Der Steuerpflichtige fuhr mit ebendiesem Wohnmobil auch am Wochenende zu seinem Ersthaushalt und sodann wiederzurück zum auswärtigen Tätigkeitsort. Der Kläger wollte u. a. die Abschreibungfür das Wohnmobil als Werbungskosten anerkannt haben. Dies lehnte dieFinanzverwaltung ab, da es sich nach dessen Auffassung um keine selbstständigeUnterkunft handele, die zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sei.Das FG hat ein Wohnmobil als grundsätzlich geeignet angesehen für Wohnen am Ortder ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings müsse die Zweitwohnung auch räumlichmindestens einen längeren Zeitraum von der Unterkunft getrennt sein. Dies seinicht gegeben, weil der Steuerpflichtige das Wohnmobil auch für Heimfahrtennutzte. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Ort der erstenTätigkeitsstätte stehen lassen, wäre das Wohnmobil als Zweitwohnung anerkanntworden. Das FG erkannte allerdings Fahrtkosten für die Familienheimfahrten an.Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, dieNichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
zum Artikel >Am Jahresanfang wird auf dem Verrechnungskonto von Investmentfonds dieVorabpauschale in Abzug gebracht, es sei denn, es liegt ein Freistellungsauftragin ausreichender Höhe vor.Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfondssicherzustellen, auch wenn diese Erträge (noch) nicht als Ausschüttungen an dieAnleger ausgezahlt werden. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischenErträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer als Vorauszahlung,anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten. In dem Fallfindet später beim Verkauf eine Verrechnung statt.Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministeriumfestgelegte Basiszins, welcher für 2025 auf 2,53 % festgesetzt wurde. Diesergilt damit für die am ersten Werktag 2026 ermittelte Vorabpauschale für das Jahr2025.Für das Kalenderjahr 2026 wurde der Basiszinssatz mit BMF-Schreiben vom13.1.2026 auf 3,2 % festgelegt, aus welchem dann Anfang 2027 die Vorabpauschalefür 2026 gebildet wird.Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, solltendies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung imJanuar eines jeden Jahres etwas Geld auf dem Verrechnungskonto vorrätig halten.
zum Artikel >In einem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fallbewohnten Mieter eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer veräußern wollte. ZuVerkaufszwecken fertigte ein vom Vermieter beauftragter Makler bei einem mit denMietern abgestimmten Termin Innenraumfotos an, auf denen aber keine Personenabgebildet waren. Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe desExposeés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf dieFotos angesprochen. Sie fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffusesGefühl des „Beobachtetseins“, weshalb sie gegenüber dem Makler Auskunfts- undSchadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes geltendmachten. Im Prozess erklärte der Makler, sämtliche Fotos gelöscht und keineKopien angefertigt zu haben.Das OLG kam zu dem Urteil, dass der Makler verpflichtet ist, Auskunft darüber zuerteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigtenLichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherungund Vervielfältigung umgegangen ist. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehtjedoch nicht, wenn die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie – wie hier– einvernehmlich mit den Mietern entstanden sind.
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