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Probezeitkündigung im befristeten Arbeitsverhältnis
In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall arbeitete eineArbeitnehmerin seit 22.8.2022 in einem Unternehmen als Beraterin imKundenservice. Das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet, wobei es mitden gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten 4 Monate der Tätigkeitvereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben wurde der Arbeitnehmerinordentlich zum 28.12.2022 gekündigt. Die Frau machte nun geltend, dass dievereinbarte Probezeit unverhältnismäßig lang sei, sodass das Arbeitsverhältnisfrühestens mit der gesetzlichen Frist zum 15.1.2023 enden könne.Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so mussdiese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art derTätigkeit stehen. So ist es im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Für dieVerhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristetenArbeitsverhältnis gibt es jedoch keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eineEinzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristungund der Art der Tätigkeit durchzuführen.Angesichts des vom Arbeitgeber aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplansmit 3 verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen dieMitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat das BAG hier dieProbezeitdauer von 4 Monaten als verhältnismäßig angesehen.
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