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Nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Mieter nachAbschluss des Mietvertrags vom Vermieter die Erlaubnis verlangen, einen Teil derWohnung einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, sofern hierfür einberechtigtes Interesse besteht. Das kann z. B. bei einem längerenAuslandsaufenthalt der Fall sein.In dem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es auch um eineUntervermietung während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts. Ein Mann warseit dem Jahr 2009 Mieter einer in Berlin gelegenen Zweizimmerwohnung. DieNettokaltmiete belief sich auf monatlich 460 €.Aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnungohne Untervermietungserlaubnis ab Anfang des Jahres 2020 für monatlich 962 €(nettokalt) zuzüglich einer Betriebs- und Heizkostenvorauszahlung (insgesamtmonatlich 1.100 €) an zwei Untermieter. Nachdem die Vermieterin den Mieter wegenunerlaubter Untervermietung vergeblich abgemahnt hatte, erklärte sie im Februar2022 die fristgemäße Kündigung des Mietverhältnisses.Die Richter des BGH entschieden, dass der Vermieterin ein Anspruch auf Räumungund Herausgabe der angemieteten Wohnung zusteht. Die Kündigung ist wirksam, dennder Mieter hat seine Pflichten aus dem Mietverhältnis durch die ohne Erlaubnisvorgenommene Untervermietung der Wohnung erheblich verletzt. Ihm stand einAnspruch auf Erteilung einer – gewinnbringenden – Untervermietung nicht zu. Soist die Untervermietung von der Überlegung getragen, dem Mieter die Wohnung imFalle einer wesentlichen Änderung seiner Lebensverhältnisse zu erhalten. DerZweck der Untervermietung besteht hingegen nicht darin, dem Mieter hierdurcheine Möglichkeit der Gewinnerzielung zu verschaffen.
zum Artikel >Unternehmen sind grundsätzlich berechtigt, Bonitätsauskünfte bei der Schufaeinzuholen, sofern ein sog. berechtigtes Interesse vorliegt. Ein solches bestehtinsbesondere dann, wenn ein Unternehmen in Vorleistung tritt, etwa indem Warenoder Dienstleistungen vor der Bezahlung bereitgestellt oder Kredite gewährtwerden.Seit dem 17.3.2026 hat die Schufa zur Berechnung des Scores neue Regeln. Derneue Score basiert nun auf 12 Kriterien anstatt auf bisher über 200. Für jedesder nachfolgenden Kriterien werden Punkte vergeben, die in die Gesamtbewertungeinfließen. Je höher die Gesamtpunktzahl, desto höher die Kreditwürdigkeit * Zahlungsstörungen * Alter des ältesten Bankvertrags * Alter der ältesten Kreditkarte * Alter der aktuellen Adresse * Alter des jüngsten Rahmenkredits * Anzahl von Anfragen und Abschlüssen für Girokonten und Kreditkarten in den vergangenen 12 Monaten * Anzahl Anfragen außerhalb des Bankenbereichs in den vergangenen 12 Monaten * Ratenkredite in den vergangenen 12 Monaten * Längste Restlaufzeit aller Ratenkredite * Kreditstatus * Immobilienkredite oder Bürgschaften * Vorliegen einer Identitätsprüfung
zum Artikel >Bei Gewerberaummietverhältnissen besteht weiterhin das Recht des Mieters zurEinsichtnahme in die Originalbelege zur Betriebskostenabrechnung. EineBereitstellung der Belege in digitaler Form ist nicht ausreichend.Dies hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht entschieden. NachAuffassung des Gerichts bleibt es im Gewerberaummietrecht grundsätzlich dabei,dass dem Mieter auf Verlangen Einsicht in die Originalunterlagen zu gewährenist.Daran ändere auch die zum 1.1.2025 durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetzeingeführte gesetzliche Neuregelung nichts, die den Vermieter berechtigt, dieBelege auch elektronisch bereitstellen zu dürfen. Diese Regelung ist nur aufWohnraummietverhältnisse direkt anwendbar. Für Gewerberaummietverhältnissebleibt es daher bei der bisherigen Rechtslage. Der Mieter kann weiterhinverlangen, die Originalbelege einzusehen. Eine ausschließlich digitaleBereitstellung der Unterlagen reicht hierfür nicht aus.
zum Artikel >Der Betriebsleiter einer juristischen Person muss wie ein das Handwerkselbstständig betreibender Handwerksmeister die handwerklichen Tätigkeitenleiten. Er hat dafür zu sorgen, dass die handwerklichen Arbeiten „meisterhaft“ausgeführt werden. Die fachlich-technische Leitung des Betriebes muss in seinerHand liegen. Er muss über den Handwerksbetrieb in seiner fachlichenAusgestaltung und seinem technischen Ablauf bestimmen und insoweit dieVerantwortung tragen.Die Leitungsaufgaben muss er auch tatsächlich wahrnehmen können und wahrnehmen.Er hat also den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen sowie zu überwachen unddarf sich nicht etwa auf eine bloße Kontrolle des Arbeitsergebnissesbeschränken. Er hat Mängel in der Ausführung der Arbeiten zu verhindern undgegebenenfalls zu korrigieren, aber auch dafür zu sorgen, dass Verstöße gegenRechtsvorschriften oder Betriebsanweisungen unterbleiben. Seine Tätigkeit mussso angelegt sein, dass sie die handwerkliche Güte der Arbeiten gewährleistet.Das Oberverwaltungsgericht NRW hatte dazu über den nachfolgenden Sachverhalt zuentscheiden: Eine Fleischerei beantragte für ihre Filiale die vorläufigeEintragung in die Handwerksrolle. Der von der Fleischerei benannteBetriebsleiter war bereits als Produktionsleiter im Stammhaus in Vollzeit tätig.Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der benannte Betriebsleiteraufgrund seiner Vollzeitstelle im Stammhaus die fachlich-technische Leitung inder Filiale nicht ausüben könne.Auch wenn der Produktionsleiter des Stammhauses die Filiale mindestens einmal amTag unangekündigt kontrollieren werde, kann er die oben genannten Aufgaben einesBetriebsleiters nicht „meisterhaft“ ausführen. Eine Präsenz ausschließlich beiunangekündigten Kontrollen genügt nach den höchstrichterlich geklärten Maßstäbenersichtlich nicht, um den Arbeitsablauf zu steuern, zu betreuen und zuüberwachen.
zum Artikel >Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LAG) hatte darüber zu entscheiden,ob bei folgendem Sachverhalt ein Arbeitsunfall vorlag: Ein zum Unfallzeitpunkt72 Jahre alter Mann war, obwohl schon in Rente, beruflich noch als Fahrer einesAbschleppdienstes beschäftigt.In einer Dezembernacht 2022 übernahm er von zu Hause aus die Rufbereitschaft füretwaige Noteinsätze. Gegen 2 Uhr nachts wurde er zu einem Einsatz gerufen undverließ daraufhin rund eine halbe Stunde später seine Wohnung. Auf der Treppeinnerhalb des von ihm bewohnten Mehrfamilienhauses stolperte er über einen dortliegenden Backstein und stürzte mehrere Treppenstufen hinab. Dabei zog er sichunter anderem eine Gehirnerschütterung zu und musste rund eine Woche langstationär im Krankenhaus behandelt werden. Die Berufsgenossenschaft lehnte esab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen.Wer sich in seiner eigenen Wohnung in Rufbereitschaft befindet, dann zu einemNoteinsatz gerufen wird und auf dem Weg zur Haustür stürzt, steht nicht unterdem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das Ereignis stellt daher keinenArbeitsunfall dar, entschied das LAG.
zum Artikel >Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, dieabgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrektzu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zuraußerordentlichen wie auch zur ordentlichen Kündigung darzustellen. Das gilt fürden vorsätzlichen Missbrauch von Stempeluhren ebenso wie für das wissentlicheund vorsätzlich falsche Ausfüllen entsprechender Formulare.Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondernauf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. DerArbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seinerArbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleistetenArbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zurVerfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stelltdies in der Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmerverletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüberdem Arbeitgeber.In dem entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin am 12.10.2023 wissentlichund vorsätzlich eine falsche Zeit für den Arbeitsbeginn erfassen lassen unddadurch vorgetäuscht, eine halbe Stunde mehr gearbeitet zu haben, als diestatsächlich der Fall war. Sie hat dadurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichtenschwerwiegend verletzt, was selbst als einmaliger Vorfall grundsätzlich geeignetist, eine Kündigung zu rechtfertigen.
zum Artikel >In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall kauften mehrereReisende in einem Buchungsportal Flugtickets für einen Hin- und Rückflug derFluggesellschaft KLM von Wien (Österreich) nach Lima (Peru). Da die Flügeannulliert wurden, erstattete KLM ihnen den von ihnen gezahlten Betrag abzüglichetwa 95 €, die das Buchungsportal ihnen als Vermittlungsprovision in Rechnunggestellt hatte. Die betroffenen Fluggäste traten ihre etwaigenErstattungsansprüche an einen Verbraucherschutzverband ab. Dieser machte vorGericht geltend, dass die Erstattung der Flugticketkosten durch die betreffendeFluggesellschaft auch die Vermittlungsprovision umfassen müsste. KLM machthingegen geltend, dass sie nicht verpflichtet war, die streitigeVermittlungsprovision zu erstatten, da ihr deren Existenz und erst recht derenHöhe nicht bekannt waren. Das Gericht hatte dazu nun den EuGH befragt.Die Richter des EuGH stellten klar, dass, wenn eine Fluggesellschaft akzeptiert,dass der Vermittler in ihrem Namen und für ihre Rechnung Flugtickets ausstelltund ausgibt, davon ausgegangen werden kann, dass sie zwangsläufig dieGeschäftspraxis dieses Vermittlers kennt, eine Vermittlungsprovision zu erheben.Da die Erhebung dieser Vermittlungsprovision einen „unvermeidbaren“ Bestandteildes Flugticketpreises darstellt, ist sie als von der Fluggesellschaft genehmigtanzusehen. Daher muss die Fluggesellschaft die Provision erstatten. Es ist nichterforderlich, dass sie die genaue Höhe der Vermittlungsprovision kennt.Andernfalls würde der vom Unionsgesetzgeber angestrebte Schutz der Fluggästegeschwächt und die Attraktivität der Inanspruchnahme der Dienste einesVermittlers verringert.
zum Artikel >Ein Arbeitnehmer war seit dem 1.1.2022 als Gebietsleiter bei einem Unternehmentätig und ihm wurde ein Dienstwagen mit Privatnutzung zur Verfügung gestellt.Aufgrund seiner Eigenkündigung endete das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2024. Nachdem Erhalt der Kündigung stellte ihn der Arbeitgeber einseitig mit Schreiben vom31.5.2024 von der Erbringung der Arbeitsleistung frei und forderte ihn auf, denDienstwagen bis zum 30.6.2024 an ihn herauszugeben. Dieser Aufforderung kam derArbeitnehmer nach. Der Arbeitgeber zahlte keine Entschädigung für den Entzug desDienstwagens. Im Arbeitsvertrag war u. a. Folgendes geregelt: „Die Arbeitgeberinist berechtigt, den Arbeitnehmer bei oder nach Ausspruch einer Kündigung –gleich von welcher Seite – unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung von derArbeitsleistung freizustellen.“Die im Arbeitsvertrag vorgesehene Berechtigung der Arbeitgeberin, denArbeitnehmer im Falle einer Kündigung ohne weitere Voraussetzungen von derArbeitsleistung freizustellen, ist mit den wesentlichen Grundgedanken desarbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs nicht vereinbar.Der allgemeine Beschäftigungsanspruch besteht grundsätzlich auch nach Aussprucheiner Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Er tritt nur dannzurück, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers odersonstige sachliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe müssen konkretvorliegen, etwa die Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder dasAbwerben von Kunden.Eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmerohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfristfreizustellen, ist unwirksam. Die Richter sprachen daher dem Arbeitnehmer eineEntschädigung für den Entzug des Dienstwagens für die Monate Juli – November2024 zu.Aktualisierung: Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgerichtmit Urteil vom 25.3.2026 entschieden, dass eine Freistellung trotz Unwirksamkeitder vertraglichen Klausel im Einzelfall dennoch wirksam sein kann, sofernüberwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen undentsprechend festgestellt werden; hierzu wurde der Rechtsstreit an dasLandesarbeitsgericht zurückverwiesen.
zum Artikel >Tradition ist eine Laterne, der Dumme hält sich an ihr fest, dem Klugen leuchtetsie den Weg.George Bernard Shaw; 1856 – 1950, irischer Dramatiker und Satiriker
zum Artikel >In einem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fallbewohnten Mieter eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer veräußern wollte. ZuVerkaufszwecken fertigte ein vom Vermieter beauftragter Makler bei einem mit denMietern abgestimmten Termin Innenraumfotos an, auf denen aber keine Personenabgebildet waren. Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe desExposeés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf dieFotos angesprochen. Sie fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffusesGefühl des „Beobachtetseins“, weshalb sie gegenüber dem Makler Auskunfts- undSchadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes geltendmachten. Im Prozess erklärte der Makler, sämtliche Fotos gelöscht und keineKopien angefertigt zu haben.Das OLG kam zu dem Urteil, dass der Makler verpflichtet ist, Auskunft darüber zuerteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigtenLichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherungund Vervielfältigung umgegangen ist. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehtjedoch nicht, wenn die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie – wie hier– einvernehmlich mit den Mietern entstanden sind.
zum Artikel >Der Betreiber eines Parkplatzes hatte auf dem Platz einen Parkscheinautomatenaufgestellt. Eine Frau stellte ihren PKW gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab undlöste für 4 € einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeitüberschritten war, beauftragte der Betreiber ein Unternehmen mit dem Abschleppendes Fahrzeugs. Erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 € erhielt es dieFrau zurück.Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt eine verboteneEigenmacht dar, wenn es unbefugt erfolgt. Unbefugt ist das Abstellen einesFahrzeugs auf einem Privatgrundstück nicht nur dann, wenn das Parken überhauptnicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen(z. B. Nutzung einer Parkscheibe, Zahlung einer Parkgebühr o. Ä.) geknüpft ist.Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich daran zu halten, fehlt dieZustimmung des Parkplatzbetreibers für das Parken eines Fahrzeugs.In dem oben geschilderten Fall entschied der Bundesgerichtshof: „Wer einFahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einemgebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht.Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen;eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.“ Der Betreiber war daherberechtigt, das Fahrzeug ohne vorherige Wartezeit abschleppen zu lassen.
zum Artikel >Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegenzugunsten des Hausarztes des Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil esgegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt.Die Vorschrift verbietet nur ein Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattetist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oderanzunehmen. Nicht geschützt von diesem Verbot wird hingegen der zuwendendePatient oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben. So verbietetes die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit des Patienten, ein zugunstendes behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen dasberufsständische Zuwendungsverbot für unwirksam zu halten.
zum Artikel >Ein Vermieter kann das Mietverhältnis ordentlich nur kündigen, wenn er an dessenBeendigung ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches berechtigtes Interesseliegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, seineFamilienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. DasTatbestandsmerkmal des Benötigens erfordert nicht, dass der Vermieter oder seineFamilienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts auf die Nutzung der Wohnungangewiesen sind. Vielmehr benötigt ein Vermieter eine Mietwohnung bereits dann,wenn sein (ernsthafter) Wunsch, die Wohnung künftig selbst zu nutzen oder nahenAngehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen, auf vernünftige undnachvollziehbare Gründe gestützt wird.Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob Eigenbedarf vorliegt, wennder im selben Haus wie der Mieter wohnende Vermieter beabsichtigt, die eigeneWohnung baulich zu verändern, um sie anschließend zu verkaufen, und die ähnlichgroße, vermietete Wohnung während der Umbauarbeiten und auch dauerhaft selbst zunutzen. Der BGH kam zu dem Urteil, dass hier ein berechtigter Eigenbedarfvorliegt.So ist das Nutzungsinteresse des Vermieters hinsichtlich der vermieteten Wohnungauch dann zu respektieren, wenn er den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführtbeziehungsweise selbst verursacht hat. Das Vorliegen von Eigenbedarf desVermieters kann auch nicht deshalb verneint werden, weil sich dessenWohnverhältnisse in Bezug auf den Zuschnitt und die Größe der beiden hier inRede stehenden Wohnungen nicht wesentlich änderten.
zum Artikel >Bei einem Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung kann einOrdnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt,wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er dieZuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.Dem Thüringer Oberlandesgericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:Eine gerichtlich gebilligte Regelung sah vor, dass ein Umgang zwischen Vater undKind im „14-tägigen Rhythmus von Freitag bis Sonntag“ stattzufinden habe. Dabeihatte der Kindesvater das Kind am Freitag um 16.00 Uhr bei der Kindesmutterabzuholen und es am Sonntag um 17.00 Uhr zur Kindesmutter zurückzubringen. DerVater teilte der Kindesmutter mit, dass er als Inhaber einer Bar aufgrund seinerselbstständigen Tätigkeit berufsbedingt nicht mehr in der Lage sei, denWochenendumgang wahrzunehmen. Anschließend kam es zu Unregelmäßigkeiten bei demUmgang zwischen Vater und Kind. Das zuständige Amtsgericht setzte einOrdnungsgeld fest. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein.Das Thüringer OLG kam zu dem Urteil, dass die Aufnahme einer selbstständigenTätigkeit als Gastronom nicht per se einen Entschuldigungsgrund für den zumUmgang berechtigten Elternteil darstellt. Auf die Beschwerde hin hat eslediglich die Höhe des Ordnungsgeldes herabgesetzt.
zum Artikel >Wird ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag widerrufen, hat derVerbraucher grundsätzlich Wertersatz für diejenigen Dienstleistungen zu leisten,die der Unternehmer bis zum Widerruf tatsächlich erbracht hat. Bei Werkverträgenumfasst dies jedoch nur solche Leistungen, die sich bereits im Werk verkörperthaben. Im vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall ging es um denWiderruf eines Vertrags über den Einbau eines individuell angepasstenTreppenlifts. Der Unternehmer hatte zwar bereits mit der Vertragsabwicklungbegonnen, der Treppenlift war jedoch noch nicht eingebaut. VorbereitendeTätigkeiten, wie die Herstellung oder Anlieferung noch nicht montierterBauteile, stellen keine erbrachten Leistungen im Sinne des Wertersatzes dar.Das Gericht stellte zudem klar, dass der Widerruf auch bei individuellangefertigten Werken nicht ausgeschlossen ist. Erfolgt der Widerruf nachÜbergabe des individuell hergestellten Werks, sind die empfangenen Leistungenzurückzugewähren: Der Unternehmer hat den Werklohn zu erstatten, der Verbraucherdas Werk zurückzugeben. Ein Ausgleich dafür, dass der Unternehmer dasindividuell hergestellte Werk nur eingeschränkt anderweitig verwerten kann, istnicht vorgesehen.
zum Artikel >Eine auf Initiative des Krankenhausträgers beziehungsweise eines Wahlarztesgetroffene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass wahlärztlicheLeistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter desWahlarztes ausgeführt werden, ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof(BGH) entschieden.Nach den Ausführungen des BGH geht es dem Patienten bei Abschluss einerWahlleistungsvereinbarung in erster Linie darum, sich die Leistunghochqualifizierter Spezialisten des Krankenhauses gegen ein zusätzliches Entgelt„hinzuzukaufen“. Der Patient schließt eine Wahlleistungsvereinbarung imVertrauen auf die herausgehobene medizinische Kompetenz des Wahlarztes ab. DerWahlarzt darf im Falle seiner Verhinderung die Kernleistung auf einen Vertreterübertragen, sofern er mit dem Patienten eine entsprechende Vereinbarung wirksamgetroffen hat.
zum Artikel >In einem vom Landesarbeitsgericht Köln (LAG) entschiedenen Fall schlossen einArbeitnehmer und der Arbeitgeber am 20.6.2023 einen Aufhebungsvertrag mitWirkung zum 30.9.2023. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand imLangzeitkonto des Arbeitnehmers ein Guthaben von 31 Tagen. Zum Ausgleich diesesGuthabens sollte er im Zeitraum vom 18.8.2023 bis 29.9.2023 freigestellt werden.Dementsprechend wurden für den vereinbarten Zeitraum 31 Freistellungstage fürden Arbeitnehmer in das Zeiterfassungssystem eingepflegt. Vom 4.8.2023 bis überdas Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.9.2023 hinaus, war der Arbeitnehmerarbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben seines Anwalts begehrte er u. a. dieAuszahlung von 31 Tagen aus dem Langzeitkonto. Der Arbeitgeber lehnte dieses ab.Die LAG-Richter kamen zu folgendem Urteil: Der aufgrund eines Guthabens in einemLangzeitkonto bestehende Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers wird auch danndurch seine Freistellung erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nachträglich imFreistellungszeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Sie führten weiterhin aus, dassgrundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko trägt, die durch Arbeitsbefreiung alsArbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinenVorstellungen nutzen zu können.
zum Artikel >Der Weg zur Kaffeemaschine dient grundsätzlich der eigenwirtschaftlichenTätigkeit (Nahrungsaufnahme, Genussmittel) und steht nicht automatisch unter demSchutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In einem Fall aus der Praxisrutschte eine Arbeitnehmerin aus, als sie gegen 15:30 Uhr im Sozialraum desArbeitgebers, wie üblich gegen diese Uhrzeit, an dem Kaffeemünzautomaten einenKaffee holen wollte. Der Raum war von dem beauftragten Reinigungsunternehmenfeucht gewischt worden und nass, ein Warnschild war aufgestellt. Einige Tagespäter wurde unter anderem ein Bruch des dritten Lendenwirbelkörpersdiagnostiziert.Da in diesem Fall der Arbeitgeber die betriebliche Getränkeversorgungausdrücklich in den Sozialraum verortet hatte, war dieser seiner Risikosphärezuzurechnen. Dies schließt die Säuberung und Reinigung ein. Das Ausrutschen derArbeitnehmerin auf dem von der beauftragten Reinigungsfirma gewischten Boden istdamit dem Gefahrenbereich des Betriebes zuzuordnen. Nach Auffassung desBundessozialgerichts lag somit ein Arbeitsunfall vor.
zum Artikel >Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Festivalbesucher gekaufteToken nicht zeitlich unbegrenzt zurückgeben können.In dem entschiedenen Fall war es auf dem Festivalgelände untersagt, eigeneSpeisen oder Getränke mitzubringen. Alle Einkäufe bei der Veranstaltung musstenmit speziellen Token bezahlt werden. Diese waren ausschließlich während desFestivals erhältlich und konnten nur vor Ort an bestimmten Kassen sowie nur zufestgelegten Zeiten zurückgegeben werden. Zudem war die Rückerstattung auf max.50 € begrenzt. Nach Festivalende war eine Rückgabe vollständig ausgeschlossen.Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine unangemessene Benachteiligung derBesucher. Insbesondere zum Ende der Veranstaltung könnten viele ihre restlichenToken nicht mehr rechtzeitig einlösen, etwa weil sie abreisen müssten. Auch diebetragsmäßige Begrenzung der Rückgabe sei nicht gerechtfertigt.Das OLG Düsseldorf folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Regelungen sindklar und für die Besucher nachvollziehbar. Token sind ausschließlich für diejeweilige Veranstaltung bestimmt und vergleichbar mit Wertmarken aufVolksfesten. Eine Rücknahme nach Veranstaltungsende würde einen erheblichenorganisatorischen Aufwand verursachen. Die Begrenzung auf 50 € diene zudem demSchutz vor Fälschungen.
zum Artikel >Sag nicht alles, was du weißt, aber wisse immer, was du sagst.Matthias Claudius; 1740 – 1815, deutscher Dichter, Lyriker und Journalist
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