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Aktuelle News
Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss v. 25.9.2025 in letzter Instanzentschieden, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer einerhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann. Ein Kölner Autofahrer, der währendder Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte,muss nun endgültig eine Geldbuße in Höhe von 150 € bezahlen und zusätzlich drohtihm noch die Eintragung eines Punktes in Flensburg. Eine E-Zigarette mitTouchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne derStraßenverkehrs-Ordnung.
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Dezember 2025
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Die Klausel „Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt“kann in einer Wohngebäudeversicherung nicht wirksam alsGefahrerhöhungstatbestand herangezogen werden. Das bloße Leerstehen einesWohngebäudes kann für sich allein betrachtet noch nicht als Erhöhung der(Brand-)Gefahr angesehen werden. Von einer erhöhten Brandgefahr kann erstgesprochen werden, wenn zum Leerstand weitere risikosteigernde Umständehinzukommen.In dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fallstand das versicherte Haus folgenreich langjährig leer. Unbefugte drangenregelmäßig in das Haus ein und hatten sich davon auch nicht durch wiederholtesVerschließen der Türen abhalten lassen. Wie sich aus den verbliebenen Überrestenvon Behältnissen und Zigaretten erschloss, haben sie sich dort auch durchauslänger aufgehalten.Ferner war in dem Haus Strom vorhanden. Aufgrund dieser Umstände hätte derVersicherungsnehmer diese Gefahrenerhöhung der Versicherung anzeigen müssen. Dasdiese Anzeige nicht gemacht wurde, hatte zur Folge, dass die Leistung in demBrandfall um 60 % gekürzt wurde. Zu Recht, wie die Richter des OLG entschieden.
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Dezember 2025
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In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall arbeitete eineArbeitnehmerin seit 22.8.2022 in einem Unternehmen als Beraterin imKundenservice. Das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet, wobei es mitden gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten 4 Monate der Tätigkeitvereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben wurde der Arbeitnehmerinordentlich zum 28.12.2022 gekündigt. Die Frau machte nun geltend, dass dievereinbarte Probezeit unverhältnismäßig lang sei, sodass das Arbeitsverhältnisfrühestens mit der gesetzlichen Frist zum 15.1.2023 enden könne.Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so mussdiese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art derTätigkeit stehen. So ist es im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Für dieVerhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristetenArbeitsverhältnis gibt es jedoch keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eineEinzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristungund der Art der Tätigkeit durchzuführen.Angesichts des vom Arbeitgeber aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplansmit 3 verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen dieMitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat das BAG hier dieProbezeitdauer von 4 Monaten als verhältnismäßig angesehen.
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Dezember 2025
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Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen begründet derGebietsgewährleistungsanspruch regelmäßig kein Abwehrrecht gegenMehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhausbebauung geprägtenGebiet.Grundstückseigentümer haben es in bebauten innerstädtischen Wohngebietengrundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulichgenutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, unddass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebautenGebieten üblich sind. Vielmehr entspricht es in bebauten Gebieten dem Regelfall,dass aus den Fenstern – und auch von den Balkonen – eines Wohnhauses Blicke aufNachbargrundstücke geworfen werden können.
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Dezember 2025
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Viele Unternehmen stärken das Betriebsklima durch gemeinsame Ausflüge oderFeste. Allerdings steht nicht jede gesellige Zusammenkunft von Beschäftigtenunter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Private Feiern, etwa zuGeburtstagen oder Beförderungen, bleiben selbst dann unversichert, wenn sie imBetrieb stattfinden. Damit eine Betriebsfeier oder ein Betriebsausflug alsversicherte Gemeinschaftsveranstaltung gilt, muss• der Arbeitgeber Veranstalter sein• die Veranstaltung dem Zweck dienen, das Betriebsklima zu fördern und dieVerbundenheit unter den Beschäftigten zu stärken• die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person an derVeranstaltung teilnehmen• die Teilnahme an der Veranstaltung sämtlichen Mitarbeiterinnen undMitarbeitern offenstehenDiese Grundsätze gelten auch dann, wenn in größeren Unternehmen einzelneOrganisationseinheiten eigene Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. Insolchen Fällen gilt deren Leitung als Veranstalter, sofern dies im Einvernehmenmit der Unternehmensleitung geschieht. Dieses Einvernehmen kann ausdrücklichvereinbart sein oder sich aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben. EineTeilnahme der Unternehmensleitung ist dann nicht erforderlich. Hier genügt dieTeilnahme der jeweiligen Untereinheitsleitung.Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Teilnahme an der Veranstaltung alsauch den direkten Hin- und Rückweg. Kein Arbeitsunfall liegt jedoch vor, wennder Unfall allein auf Alkoholkonsum zurückgeht oder sich während einer privatenUnterbrechung des Heimwegs ereignet. Eine solche Unterbrechung liegtbeispielsweise vor, wenn Beschäftigte nach der offiziellen Feier noch gemeinsameine Gaststätte aufsuchen.Werden zu einer versicherten Veranstaltung Familienangehörige, ehemaligeBeschäftigte oder andere Gäste eingeladen, bleibt der Versicherungsschutz fürdie betriebliche Veranstaltung bestehen. Diese weiteren Teilnehmer stehen jedochselbst nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
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Dezember 2025
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In der Handwerksordnung (HwO) ist unter anderem Folgendes geregelt: EineAusübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke erhält, wer in diesemHandwerk, in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem demzu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eineTätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt 4 Jahre inleitender Stellung.Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Geselleneigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einemwesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kanndurch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbrachtwerden.Die HwO legt damit klar fest, unter welchen Voraussetzungen eineAusübungsberechtigung ohne Meistertitel möglich ist. Entscheidend sind die Dauerder Berufserfahrung und eine tatsächlich gelebte Leitungsverantwortung. Vordiesem rechtlichen Hintergrund hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalzüber zwei selbstständige, aber inhaltlich sehr ähnliche Fälle zu entscheiden.Die Söhne der Firmeninhaber arbeiteten jeweils seit 2004 in den väterlichenFamilienbetrieben, einem Maler- und Lackiererbetrieb sowie einem Steinmetz- undSteinbildhauerbetrieb, als Gesellen. Nach einigen Jahren übernahmen sie in engerZusammenarbeit mit ihren Vätern auch die Aufgaben eines leitenden Angestellten.Die Handwerkskammer lehnte dennoch die Erteilung von Ausübungsberechtigungen fürdie zulassungspflichtigen Handwerke ab.Zu Unrecht, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Die Söhnehätten die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach der HwO erfüllt.Insbesondere hätten diese Altgesellen in ihrem Handwerk bereits mehr als 20Jahre gearbeitet und davon deutlich mehr als 4 Jahre in leitender Stellung miteigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen.Die HwO enthält keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die füreine Ausübungsberechtigung erforderliche leitende Berufserfahrung kann daherauch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.
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Dezember 2025
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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.10.2025 eine Klausel in denAllgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens fürunwirksam erklärt. Nach dieser musste der Kunde seine Rufnummer und seinpersönliches Kennwort nennen, um seine SIM-Karte sperren zu lassen.In ihrer Begründung führten die BGH-Richter aus, dass zwar beide Seiten einberechtigtes Interesse an einer zuverlässigen Authentifizierung haben, ummissbräuchliche Sperrungen zu verhindern. Die Pflicht, für die Sperre zwingenddas persönliche Kennwort des Kunden anzugeben, beeinträchtigt jedoch dasberechtigte Interesse des Kunden an einer schnellen und unkomplizierten Sperrein unzumutbarer Weise.Angesichts der Vielzahl an Passwörtern im Alltag kann vom Mobilfunkkunden nichterwartet werden, sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit vonder Wohnung schriftlich mitzuführen. Einem Telekommunikationsunternehmen ist esdagegen zumutbar, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten zuzulassen, etwadie Beantwortung einer zuvor hinterlegten Sicherheitsfrage. Diese Variantebietet i. d. R. einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperredurch Dritte, verlangt jedoch kein sofort abrufbares Passwortwissen ohne jedeGedächtnisstütze.
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Dezember 2025
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Nach dem Postgesetz müssen Universaldienstanbieter (z. B. Deutsche Post) von denan einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen und inländischenPaketen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 % an dem dritten auf denEinlieferungstag folgenden Werktag und 99 % an dem vierten auf denEinlieferungstag folgenden Werktag zustellen.Daher kann im Rahmen der Wahrung von Rechtsmittelfristen nicht mehr daraufvertraut werden, dass postalische Briefsendungen bereits vor den o. g. genanntenLaufzeiten bei Gericht eingehen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kanndaher nicht gewährt werden, wenn der Rechtsmittelführer erwartet hat, dass seinzur Post gegebenes Rechtsmittel bereits am nächsten Werktag beim Gerichteintrifft.In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschiedenen Fall legte einKindesvater gegen einen familiengerichtlichen Beschluss Beschwerde ein. Dieseging jedoch erst am 19.8.2025 beim Amtsgericht ein und damit nach Ablauf derBeschwerdefrist (18.8.2025). Nach Hinweis auf die Fristversäumnis beantragte derKindesvater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er machte geltend, er habedas Beschwerdeschreiben am Samstag, dem 16.8.2025, per Einwurfeinschreibenaufgegeben und sei davon ausgegangen, dass es spätestens am Montag, dem18.8.2025, beim Gericht eingehen würde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung blieberfolglos.Die Entscheidung zeigt, dass bei fristgebundenen Zustellungen ausreichend Zeitfür die Postlaufzeit eingeplant werden muss. Die Richter betonten, dass auf einefrüher übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen nicht mehr vertrautwerden kann.
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Dezember 2025
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Grundsätzlich haben Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger ArbeitAnspruch auf gleiches Entgelt. Verlangt eine Arbeitnehmerin gleiches Entgelt fürgleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgeltgeringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche odergleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass dieseBenachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist.Für die – vom Arbeitgeber zu widerlegende – Vermutung einerEntgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts genügt es, wenn die klagendeArbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass ihr Arbeitgebereinem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, einhöheres Entgelt zahlt. Dabei ist für das Eingreifen der Vermutungswirkung wederdie Größe der männlichen Vergleichsgruppe noch die Höhe des jeweiligen mittlerenEntgelts beider Geschlechtsgruppen von Bedeutung.
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Dezember 2025
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Man muss glücklich sein, um glücklich zu machen. Und man muss glücklich machen,um glücklich zu bleiben.Maurice Maeterlinck; 1862 – 1949, belgischer Dichter und Dramatiker
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Dezember 2025
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Zerreißt der Erblasser sein Testament, liegt darin regelmäßig ein Widerruf undist damit unwirksam. Gesetzlich wird vermutet, dass der Erblasser mit derVernichtung die Aufhebung seiner letztwilligen Verfügung beabsichtigte. DieseVermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass das zerrissene Testamentanschließend im Schließfach des Erblassers aufbewahrt wird.Dieser Entscheidung vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) lag dernachfolgende Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser war verheiratet und seine Witwebeantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Nach Erteilung desErbscheins wurde jedoch ein zerrissenes Testament in dem Schließfach desErblassers gefunden. Nun verlangte der in dem zerrissenen Testament bedachteErbe den Erbschein einzuziehen. Die Beschwerde wiesen die Richter des OLG jedochals unbegründet zurück.
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November 2025
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Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte über einen Auffahrunfall aufder BAB 45 zu entscheiden. Ein Ford Ranger wechselte wegen einer Baustelle vonder linken auf die mittlere Spur, brach den Spurwechsel aber ab und kehrte aufdie linke Spur zurück, weil auf der mittleren Spur der Verkehr stockte. Dasvorausfahrende Fahrzeug bremste bis zum Stillstand, der Ford ebenfallskurzzeitig und das nachfolgende Fahrzeug fuhr daraufhin auf den Ford auf. DerSachschaden betrug rund 60.000 €.Normalerweise spricht bei Auffahrunfällen ein Anscheinsbeweis gegen denAuffahrenden. Dieser Anscheinsbeweis entfällt jedoch, wenn das vorausfahrendeFahrzeug einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel plötzlichabbricht, wieder vor das nachfolgende Fahrzeug einschert und dort starkabbremst. In einem solchen Fall ist eine hälftige Haftungsverteilung (50:50)angemessen, entschieden die OLG-Richter.Unfallbeteiligte haften je zur Hälfte bei unmittelbarem Zusammenhang derKollision des auffahrenden Fahrzeugs mit einem abgebrochenen Spurwechsel desvorausfahrenden Fahrzeugs.
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November 2025
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Die Kopie eines Testaments kann nicht als letztwillige Verfügung angesehenwerden, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“verbleiben.Um ein Erbrecht aus einem Testament nachzuweisen, muss i. d. R. das Original desTestaments vorgelegt werden, auf das sich der Erbe beruft. Ist das Original desTestaments jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden,verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, kann ausnahmsweise auch eineKopie des Testaments zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Hierfür geltenjedoch hohe Anforderungen.Der Nachweis setzt voraus, dass die Wirksamkeit des „Original-Testaments“bewiesen werden kann. Die Errichtung, die Form und der Inhalt des Testamentsmüssen so sicher nachgewiesen werden, als hätte die entsprechende Urkunde demGericht tatsächlich im Original vorgelegen.In dem vom Pfälzischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatten die RichterZweifel an dem angeblichen Testament, weil Zeugen widersprüchlich überEntstehung und Ablauf berichteten, der umfangreiche Inhalt ohne Unterlagen kaumplausibel erschien und niemand gesehen hatte, dass der Verstorbene dasSchriftstück eigenhändig unterschrieb. Daher konnte das Erbrecht aus derTestamentkopie nicht nachgewiesen werden.
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November 2025
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat in seinem Beschl. v. 15.7.2025klargestellt, dass für Eintragungen in das Handelsregister ausschließlich dergesetzlich vorgesehene Begriff „Geschäftsführer“ zulässig ist. Die Bezeichnung„Geschäftsführung“ genügt den Anforderungen des Gesetzes betreffend dieGesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) nicht.In dem entschiedenen Fall war eine Stadt alleinige Gesellschafterin einer GmbH.Im Zuge einer Satzungsänderung wollte die Gesellschaft ihre Vertretungsregelungsprachlich modernisieren und beantragte die folgende Fassung zur Eintragung indas Handelsregister: „Die Gesellschaft hat einen oder mehrereGeschäftsführungen. Jede Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft allein.Einzelnen Geschäftsführungen kann durch Beschluss des Aufsichtsrates Befreiungvon den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.“Die Begriffe „Geschäftsführung“ und „Geschäftsführer“ sind nichtgleichbedeutend. So muss eine GmbH nach dem GmbHG „einen oder mehrereGeschäftsführer“ haben. Der Begriff „Geschäftsführung“ ist jedochauslegungsfähig und kann auch eine organisatorische Einheit bezeichnen.„Geschäftsführer“ hingegen benennt eindeutig die verantwortliche natürlichePerson. Damit steht fest: Für Eintragungen ins Handelsregister ist zwingend diegesetzliche Terminologie zu verwenden. Kreative oder vermeintlich moderneFormulierungen wie „Geschäftsführung“ genügen den gesetzlichen Vorgaben nicht.
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November 2025
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Bei der Beurteilung, ob „glänzende“ und damit wegen ihrer potentiellenStörwirkung nach einer örtlichen Bauvorschrift unzulässige Dachpfannen verwendetworden sind, ist eine durchschnittliche Empfindlichkeit zugrunde zu legen.Ob Licht von einem Grundstück für den Nachbarn noch zumutbar ist, hängt davonab, wie schutzwürdig und schutzbedürftig die Wohnbereiche des Nachbarn sind –sowohl drinnen (Wohnräume) als auch draußen (Terrassen, Gärten).Dabei spielt eine Rolle, ob der Nachbar sich ohne großen Aufwand und im Rahmendes Üblichen selbst schützen kann. Anders als bei Lärm oder Gerüchen kann mansich gegen Licht oft recht einfach schützen, z. B. durch Vorhänge, Jalousien,Hecken oder Rankgitter, ohne dass die Wohnqualität wesentlich leidet.Ausgangspunkt der Beurteilung der Zumutbarkeit ist hierbei, dass selbst dieVerwendung glasierter Dachziegel verbreitet und im Grundsatz nicht zubeanstanden ist. Die damit verbundenen Lichtreflexionen mögen gelegentlich alslästig empfunden werden, überschreiten jedoch im Regelfall nicht die Schwellezur Rücksichtslosigkeit.
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November 2025
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In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenenFall regelte ein Manteltarifvertrag zur Jahressonderzahlung Folgendes: „DieMitarbeiter erhalten mit dem Novemberentgelt eine Jahressonderzahlung in Höhevon 100 % des Bruttomonatstabellenentgelts. Im Jahr des Eintritts wird dieJahressonderzahlung zeitanteilig entsprechend für jeden vollenBeschäftigungsmonat zu 1/12 gezahlt.“ Das LAG hatte zu klären, ob ein vorNovember des Jahres ausgeschiedener Mitarbeiter einen anteiligen Anspruch aufdie Jahressonderzahlung hat.Eine tarifvertragliche Regelung, nach der Mitarbeiter mit dem Novemberentgelteine Jahressonderzahlung erhalten, kann als Stichtagsregelung zu verstehen sein,sodass zuvor ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht anspruchsberechtigt sind. DieLAG-Richter führten aus, dass die o. g. Regelung begrifflich voraussetzt, dassder Mitarbeiter ein Entgelt für den Monat November erhält. Das wiederum setztein bestehendes Arbeitsverhältnis, zumindest an einem Novembertag, voraus. DieTarifvertragsparteien haben damit nicht nur die Fälligkeit des Anspruchsgeregelt, sondern auch eine Bedingung für den Anspruch festgelegt.Zur Höhe der Sonderzahlung führten die Richter aus, dass sie sich danachrichtet, ob das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr neu begonnen hat oderbereits zuvor bestand. Im Eintrittsjahr berechnet sich die Jahressonderzahlunganteilig nach der Anzahl von vollen Beschäftigungsmonaten und bei zuvorbegründeten Arbeitsverhältnissen beträgt sie 100 %. Für das Austrittsjahrhingegen enthält der Tarifvertrag keine Regelung zur Quotelung. Sie hatten damiterkennbar nicht die Absicht, den im Laufe des Jahres – ggf. bereits im Januar –ausgeschiedenen Arbeitnehmern eine anteilige Jahressonderzahlung zukommen zulassen.
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November 2025
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Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eineobjektbezogene Kostentrennung vor, müssen grundsätzlich nur dieWohnungseigentümer die Kosten tragen, deren Sondereigentum oderSondernutzungsrecht in dem jeweiligen Gebäudeteil oder separaten Gebäude liegt(z. B. Kosten einer Tiefgarage).Es widerspricht i. d. R. der ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn die WEG durchBeschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an diesen Erhaltungskostenbeteiligt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein sachlicher Grund für dieEinbeziehung der übrigen Eigentümer besteht.
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November 2025
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte einen Fall zu verhandeln, in dem eineStationsaufsicht ihren Arbeitgeber mehrmals ersuchte, sie an einem Arbeitsplatzmit festen Arbeitszeiten einzusetzen. Dies begründete sie damit, dass sie sichum ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgebergewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen, lehnte es jedoch ab, dieseAnpassungen auf Dauer zu gewähren. Die Stationsaufsicht legte Rechtsmittel einund der Fall landete vor dem EuGH.Die Richter des EuGH entschieden, dass sich der Schutz der Rechte behinderterPersonen vor indirekter Diskriminierung auch auf Eltern behinderter Kindererstreckt. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dassdiese Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kindkümmern können.Denn das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach derRahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gilt auch füreinen Arbeitnehmer, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindesdiskriminiert wird.So ist dem EuGH zufolge ein Arbeitgeber, um die Gleichbehandlung derArbeitnehmer zu gewährleisten, verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zutreffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderlicheUnterstützung zukommen lassen können, sofern dadurch der Arbeitgeber nichtunverhältnismäßig belastet wird. Das nationale Gericht wird daher zu prüfenhaben, ob in dieser Rechtssache das Ersuchen des Arbeitnehmers den Arbeitgebernicht unverhältnismäßig belastet hätte.
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November 2025
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Schon im November bieten viele Gartencenter neben Pflanzen und Gartenbedarf auchWeihnachtsdekoration, Lichterketten und Christbaumschmuck an. Ob solchesaisonalen Produkte die Sonntagsöffnung gefährden, hat der Bundesgerichtshof(BGH) klargestellt. Solange das Hauptsortiment Pflanzen und Gartenbedarf bleibt,ist der Verkauf von Weihnachtsartikeln am Sonntag zulässig. Denn kleinteiligeAccessoires wie Dekorationsartikel und Christbaumschmuck haben gegenüber denhauptsächlich angebotenen Blumen und Pflanzen lediglich ergänzenden Charakter.Hintergrund war ein Streit in Nordrhein-Westfalen: Ein Wettbewerbsverband hatteein Gartencenter verklagt, weil es an einem verkaufsoffenen Sonntag auchDekorationswaren verkaufte. Der BGH entschied, dass solche Artikel alszulässiges Randsortiment gelten und die Sonntagsöffnung nicht unrechtmäßigmachen, wenn sie das Kernangebot nicht überwiegen.Das Urteil dürfte auch über NRW hinaus Orientierung bieten, da ähnliche Regelnauch in anderen Bundesländern gelten. Händler sollten daher im Vorfeld prüfen,welche zusätzlichen Waren sie neben ihrem Kernsortiment sonntags anbietendürfen.
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November 2025
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Seit dem 1.1.2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung desPersonengesellschaftsrechts. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenenFall stellte sich die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), dienoch nach altem Recht im Grundbuch eingetragen ist, nach ihrer AuflösungGrundstücke ohne vorherige Eintragung ins neue Gesellschaftsregister auf ihreGesellschafter übertragen kann.Eine GbR, die bisher nach altem Recht im Grundbuch unter Nennung ihrerGesellschafter eingetragen ist, darf seit dem 1.1.2024 ihr Grundstück nicht mehrdirekt übertragen lassen.Die GbR muss zuerst in das neue Gesellschaftsregister aufgenommen werden undsich anschließend als eingetragene GbR (eGbR) im Grundbuch eintragen lassen.Erst danach ist eine Übertragung des Grundstücks auf die Gesellschafter möglich.Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der GbR istund das Eigentum auf ihre Gesellschafter übertragen werden soll mit der Folge,dass die Eintragung der eGbR als Eigentümerin im Grundbuch sogleich wiedergelöscht wird. Ob die Gesellschafter familiär miteinander verbunden sind, spieltebenfalls keine Rolle.
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November 2025
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