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Ereignet sich ein Unfall beim Linksabbiegen, spricht regelmäßig der typischeGeschehensablauf dafür, dass der Abbiegende seine besonderen Sorgfaltspflichtennicht beachtet hat.Besondere Anforderungen gelten, wenn ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht undMartinshorn im Verkehr unterwegs ist (hier: Katastrophenschutzeinsatz einerRettungshundestaffel). Solche Fahrzeuge dürfen in Notsituationen von denüblichen Verkehrsregeln abweichen, bleiben aber auf die Mithilfe der übrigenVerkehrsteilnehmer angewiesen. Diese müssen unverzüglich Platz schaffen, sobaldsich ein Einsatzfahrzeug nähert. Ob rechts ausgewichen oder besser angehaltenwerden muss, hängt von der konkreten Verkehrssituation ab. Maßgeblich ist, dassdas Fahrzeug mit höchster Priorität freie Bahn erhält.Kommt es dennoch zur Kollision und hat der Geschädigte besonders schwerwiegendgegen seine Pflichten verstoßen, etwa durch unachtsames Abbiegen und fehlendeReaktion auf das Einsatzfahrzeug, kann seine eigene Verantwortung so überwiegen,dass die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs vollständig zurücktritt.
zum Artikel >Ereignet sich ein Unfall beim Linksabbiegen, spricht regelmäßig der typischeGeschehensablauf dafür, dass der Abbiegende seine besonderen Sorgfaltspflichtennicht beachtet hat.Besondere Anforderungen gelten, wenn ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht undMartinshorn im Verkehr unterwegs ist (hier: Katastrophenschutzeinsatz einerRettungshundestaffel). Solche Fahrzeuge dürfen in Notsituationen von denüblichen Verkehrsregeln abweichen, bleiben aber auf die Mithilfe der übrigenVerkehrsteilnehmer angewiesen. Diese müssen unverzüglich Platz schaffen, sobaldsich ein Einsatzfahrzeug nähert. Ob rechts ausgewichen oder besser angehaltenwerden muss, hängt von der konkreten Verkehrssituation ab. Maßgeblich ist, dassdas Fahrzeug mit höchster Priorität freie Bahn erhält.Kommt es dennoch zur Kollision und hat der Geschädigte besonders schwerwiegendgegen seine Pflichten verstoßen, etwa durch unachtsames Abbiegen und fehlendeReaktion auf das Einsatzfahrzeug, kann seine eigene Verantwortung so überwiegen,dass die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs vollständig zurücktritt.
zum Artikel >Ein Dreizeugentestament ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zulässig, wenn derErblasser sich objektiv oder nach übereinstimmender (subjektiver) Überzeugungaller drei Zeugen in so naher Todesgefahr befindet, dass eine Errichtung vor demBürgermeister oder Notar nicht mehr möglich erscheint.Das Oberlandesgericht München (OLG) stellte dazu jedoch klar, dass dieUnterschrift des unterschriftsfähigen Erblassers zu den zwingendenErfordernissen eines wirksamen Nottestaments gehört. Fehlt sie, liegt einwirksames Nottestament auch dann nicht vor, wenn zweifelsfrei feststeht, dassder Erblasser die Erklärung abgegeben hat. Die Unterschrift des Erblassers istnur dann entbehrlich, wenn er nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung derdrei Zeugen nicht schreiben kann.In dem Fall aus der Praxis wurde ein Dreizeugentestament niedergeschrieben undvon allen unterschrieben, außer von der Erblasserin. Da sie wenige Stunden zuvornoch ein ärztliches Formular eigenhändig unterzeichnet hatte, gingen dieOLG-Richter davon aus, dass sie durchaus in der Lage gewesen wäre, selbst zuunterschreiben. Damit erklärte das Gericht das Dreizeugentestament fürformunwirksam und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, keinenErbschein aufgrund dieses Testaments zu erteilen.
zum Artikel >Im Arbeitsrecht gilt eine begrenzte Arbeitnehmerhaftung, weil dasunternehmerische Betriebsrisiko grundsätzlich beim Arbeitgeber liegt. Beileichter Fahrlässigkeit haftet ein Arbeitnehmer nicht und bei mittlererFahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer undArbeitgeber zu verteilen. Bei vorsätzlich verursachten Schäden besteht hingegeneine umfassende Haftung – auch wenn der Schaden bei einer betrieblichveranlassten Tätigkeit entstanden ist. Hier können jedochHaftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, inBetracht kommen.Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägungder Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass,Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen.Die besonderen Risiken der Tätigkeit sind ebenso zu berücksichtigen wie dieSchadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine bestehendeVersicherungsdeckung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie die Höheder Vergütung, die ggf. eine Risikoprämie enthalten kann.Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände desArbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter,die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigensein.Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen mittlerer Fahrlässigkeit odereiner vorsätzlichen Schadensverursachung liegt beim Arbeitgeber.
zum Artikel >Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) setzt die winterliche Räum- undStreupflicht auf Straßen oder Wegen eine konkrete Gefahrenlage voraus, d. h.grundsätzlich das Vorhandensein einer „allgemeinen Glätte“ und nicht nureinzelner Glättestellen. Allgemeine Glätte setzt nicht voraus, dass es im ganzenGemeindegebiet glatt ist. Die Beweislast, dass eine Streupflicht bestanden hatund diese verletzt wurde, trägt der Verletzte. Er muss deshalb den Sachverhaltdarlegen und ggf. beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfallsaufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflichtbestand und diese schuldhaft verletzt worden ist. Dabei darf der Nachweis nichtdurch unrealistisch hohe Anforderungen praktisch unmöglich gemacht werden.Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen (z. B. Grundstückseigentümer) kannjedoch ausgeschlossen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganzbesonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist und ersich dieser von ihm erkannten erheblichen Gefahr bewusst ausgesetzt hat. Dafürist nach den allgemeinen Beweislastregeln der Schädiger darlegungs- undbeweispflichtig.Zur Haftung eines Vermieters in einer Wohnungseigentümergemeinschaft für dieFolgen eines Sturzes seines Mieters wegen Eisglätte hat der BGH Folgendesentschieden: Ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, haftetgrundsätzlich für Schäden, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unterVerletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich aufdem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstückbefindet. Das gilt auch, wenn die Räum- und Streupflicht einem Dritten (hier:ein Unternehmen) übertragen wurde. Eine Delegation ändert also nichts an dergrundsätzlichen Haftungsverantwortung des Vermieters als Wohnungseigentümer.
zum Artikel >In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall buchteeine Frau eine Hawaii-Reise mit Abflug vom Flughafen Hamburg um 6:45 Uhr undschloss dazu eine Reiserücktrittsversicherung ab (Kostenersatz bis 6.500 € proPerson bei notwendiger und unvermeidbarer Stornierung). Am Reisetag startete sieum 4:00 Uhr in Kiel mit einem Mietwagen. Wegen einer mehr als zweistündigenVollsperrung nach einem Unfall erreichte sie den Flughafen erst um 6:30 Uhr undverpasste den Flug. Sie forderte daraufhin die Erstattung zusätzlicherReisekosten von ca. 9.000 €.Es besteht keine Leistungspflicht der Reiserücktrittsversicherung, wenn der Flugaufgrund einer Anreise mit dem Pkw ohne ausreichenden zeitlichenSicherheitspuffer zum Flughafen verpasst wird. Bei der Anreise zum Flughafen istsowohl für Verzögerungen bei den Kontrollen als auch infolge der allgemeinenRisiken des Straßenverkehrs grundsätzlich ein Sicherheitspolster einzurechnen.Verpasst ein Fluggast, wie im entschiedenen Fall, nach Vollsperrung einer Straßeseinen Flug, ohne einen ausreichend eingeplanten Zeitpuffer, besteht keinAnspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung. Damit war dieVerschiebung des Reiseantritts nicht „unvermeidbar“ im Sinne der Regelungen desVersicherungsvertrages, begründeten die OLG-Richter ihre Entscheidung, denn dieFrau hätte es durch Einplanung eines „entsprechenden Zeitpuffers“ in Händengehabt, rechtzeitig am Flughafen einzutreffen.
zum Artikel >Wird eine der Vertragsparteien des Mietvertrags, hier die Vermieterin als GbR,durch eine Mehrzahl an Personen, hier durch ihre Gesellschafter, vertreten, soist in dem Fall, dass nur eine der zur Vertretung berufenen Personen denMietvertrag unterzeichnet, die Schriftform nur gewahrt, wenn die Unterschriftden Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Mitglied auch die anderenvertretungsberechtigten Mitglieder vertreten will.Unterschreibt für eine Personenmehrheit nur ein Mitglied ohne einenVertreterzusatz, so ist nicht auszuschließen, dass auch die Unterschrift desanderen Mitglieds oder die Unterschriften der anderen Mitglieder hinzugefügtwerden sollten, sodass angenommen werden kann, dass mindestens eine weitereUnterschrift fehlt.Die bloße Namensnennung der vermietenden GbR unterhalb der Unterschriftszeileist nicht mit einem offiziellen Firmen- oder Stempelabdruck gleichzusetzen undkann einen fehlenden Vertretungshinweis nicht ersetzen. Enthält ein spätergeschlossener Nachtrag einen Formmangel, überträgt sich dieser Fehler auf dengesamten Mietvertrag, sodass der Vertrag insgesamt die gesetzliche Schriftformverliert. Dies hat zur Folge, dass er – unabhängig von seiner ursprünglichenLaufzeit – ordentlich kündbar wird.Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nur in engen Ausnahmefällen. Er kommthöchstens dann in Betracht, wenn die nicht schriftformkonforme Abredeausschließlich der kündigenden Vertragspartei zugutekommt oder die Folgen einerKündigung zu einem unzumutbaren, schlechthin nicht hinnehmbaren Ergebnis führenwürden, etwa weil dadurch die wirtschaftliche Existenz des Vertragspartnersernsthaft gefährdet wäre.
zum Artikel >Für Auszubildende, die außerhalb der Tarifbindung liegen, gilt eineMindestvergütung. Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach demBerufsbildungsgesetz wurde nun fortgeschrieben. Hier eine Übersicht derMindestvergütungen von 2022 bis 2026 vom 1.1. bis 31.12. des jeweiligen Jahres:Ausbildungsbeginn 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 4.Ausbildungsjahr 2026 724,00 € 854,00 € 977,00 € 1.014,00 € 2025 682,00 €805,00 € 921,00 € 955,00 € 2024 649,00 € 766,00 € 876,00 € 909,00 € 2023 620,00€ 731,60 € 837,00 € 868,00 € 2022 585,00 € 690,30 € 789,75 € 819,00 €
zum Artikel >Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entsteht erst mitdem objektiv erkennbaren Verlassen des häuslichen Lebensbereichs, also mit demDurchschreiten einer Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes. Das giltauch in Mehrfamilienhäusern.Eine Außentür eines Gebäudes ist nicht nur die klassische Haustür mit Klingelund Briefkastenanlage, sondern jede Außentür, durch die der häusliche Bereichverlassen werden kann. Eine Garage, die an das Wohngebäude angebaut oder alsTiefgarage in das Wohngebäude eingebaut ist und die durch einen direkten Zugangvom Wohngebäude aus zu erreichen ist, ist ein Teil des häuslichen Bereichs. DasGaragentor ist dann eine der Außentüren des Gebäudes, mit deren Durchschreitenoder Durchfahren der Versicherungsschutz beginnt.Stürzt also ein Arbeitnehmer auf der Treppe zur Garage – wie im entschiedenenFall – hat er noch keine Außentür durchschritten, er befindet sich also noch imhäuslichen Bereich, in dem kein Versicherungsschutz besteht.
zum Artikel >Auch wenn einzelne Reiseleistungen erbracht wurden, kann dem Reisenden bei nichtordnungsgemäßer Vertragserfüllung dennoch ein Anspruch auf vollständigeErstattung zustehen. Dies ist der Fall, wenn die mangelhafte Erbringung vonReiseleistungen so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird, unddie Reise für den Reisenden nicht mehr von Interesse ist. Zu dieser Entscheidungkamen die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei polnische Urlauberreisten für einen All-inclusive-Aufenthalt in einem Fünfsternehotel nachAlbanien. Bereits am Tag nach der Ankunft begann der von Behörden angeordneteAbriss der Hotel-Schwimmbecken. Diese Arbeiten dauerten vier Tage, jeweils von7.30 Uhr bis 19.30 Uhr und führten zum vollständigen Abriss der Schwimmbecken,der Strandpromenade sowie des gepflasterten Abstiegs zum Meer. Ferner musstensie in langen Schlangen anstehen, um ihre Mahlzeiten zu erhalten, und zu Beginnder Essenszeiten zu den Mahlzeiten erscheinen, da die Zahl der verfügbarenMahlzeiten begrenzt war. Überdies entfiel das Snackangebot am Nachmittag.Zusätzlich starteten kurz vor Reiseende neue Bauarbeiten zur Aufstockung desHotels um ein weiteres Geschoss. Die Reisenden forderten daraufhin vor einemGericht die volle Erstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz.Ob sie darauf nach dem Urteil des EuGH einen Anspruch haben, hat das nationaleGericht zu prüfen.
zum Artikel >Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es anders wird. Aber es muss anderswerden, wenn es besser werden soll.Georg Christoph Lichtenberg; 1742 – 1799, deutscher Schriftsteller
zum Artikel >Das Oberlandesgericht Köln hat mit Beschluss v. 25.9.2025 in letzter Instanzentschieden, dass die Bedienung einer E-Zigarette am Steuer durch Autofahrer einerhebliches Bußgeld nach sich ziehen kann. Ein Kölner Autofahrer, der währendder Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette auf dem Touchdisplay geändert hatte,muss nun endgültig eine Geldbuße in Höhe von 150 € bezahlen und zusätzlich drohtihm noch die Eintragung eines Punktes in Flensburg. Eine E-Zigarette mitTouchdisplay ist ein Gerät mit „Berührungsbildschirm“ im Sinne derStraßenverkehrs-Ordnung.
zum Artikel >Die Klausel „Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt“kann in einer Wohngebäudeversicherung nicht wirksam alsGefahrerhöhungstatbestand herangezogen werden. Das bloße Leerstehen einesWohngebäudes kann für sich allein betrachtet noch nicht als Erhöhung der(Brand-)Gefahr angesehen werden. Von einer erhöhten Brandgefahr kann erstgesprochen werden, wenn zum Leerstand weitere risikosteigernde Umständehinzukommen.In dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fallstand das versicherte Haus folgenreich langjährig leer. Unbefugte drangenregelmäßig in das Haus ein und hatten sich davon auch nicht durch wiederholtesVerschließen der Türen abhalten lassen. Wie sich aus den verbliebenen Überrestenvon Behältnissen und Zigaretten erschloss, haben sie sich dort auch durchauslänger aufgehalten.Ferner war in dem Haus Strom vorhanden. Aufgrund dieser Umstände hätte derVersicherungsnehmer diese Gefahrenerhöhung der Versicherung anzeigen müssen. Dasdiese Anzeige nicht gemacht wurde, hatte zur Folge, dass die Leistung in demBrandfall um 60 % gekürzt wurde. Zu Recht, wie die Richter des OLG entschieden.
zum Artikel >In einem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall arbeitete eineArbeitnehmerin seit 22.8.2022 in einem Unternehmen als Beraterin imKundenservice. Das Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet, wobei es mitden gesetzlichen Fristen kündbar sein sollte. Die ersten 4 Monate der Tätigkeitvereinbarten die Parteien als Probezeit mit einer zweiwöchigen Kündigungsfrist.Mit einem am 10.12.2022 zugegangenen Schreiben wurde der Arbeitnehmerinordentlich zum 28.12.2022 gekündigt. Die Frau machte nun geltend, dass dievereinbarte Probezeit unverhältnismäßig lang sei, sodass das Arbeitsverhältnisfrühestens mit der gesetzlichen Frist zum 15.1.2023 enden könne.Wird für ein befristetes Arbeitsverhältnis eine Probezeit vereinbart, so mussdiese im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art derTätigkeit stehen. So ist es im Teilzeit- und Befristungsgesetz geregelt. Für dieVerhältnismäßigkeit einer vereinbarten Probezeit in einem befristetenArbeitsverhältnis gibt es jedoch keinen Regelwert. Vielmehr ist stets eineEinzelfallabwägung unter Berücksichtigung der erwarteten Dauer der Befristungund der Art der Tätigkeit durchzuführen.Angesichts des vom Arbeitgeber aufgestellten detaillierten Einarbeitungsplansmit 3 verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer, nach denen dieMitarbeiter produktiv einsatzfähig sein sollen, hat das BAG hier dieProbezeitdauer von 4 Monaten als verhältnismäßig angesehen.
zum Artikel >Nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen begründet derGebietsgewährleistungsanspruch regelmäßig kein Abwehrrecht gegenMehrfamilienhäuser in einem bisher durch Einfamilienhausbebauung geprägtenGebiet.Grundstückseigentümer haben es in bebauten innerstädtischen Wohngebietengrundsätzlich hinzunehmen, dass Grundstücke innerhalb des Rahmens baulichgenutzt werden, den das Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht vorgeben, unddass es dadurch auch zu Einsichtnahmemöglichkeiten kommt, die in bebautenGebieten üblich sind. Vielmehr entspricht es in bebauten Gebieten dem Regelfall,dass aus den Fenstern – und auch von den Balkonen – eines Wohnhauses Blicke aufNachbargrundstücke geworfen werden können.
zum Artikel >Viele Unternehmen stärken das Betriebsklima durch gemeinsame Ausflüge oderFeste. Allerdings steht nicht jede gesellige Zusammenkunft von Beschäftigtenunter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Private Feiern, etwa zuGeburtstagen oder Beförderungen, bleiben selbst dann unversichert, wenn sie imBetrieb stattfinden. Damit eine Betriebsfeier oder ein Betriebsausflug alsversicherte Gemeinschaftsveranstaltung gilt, muss• der Arbeitgeber Veranstalter sein• die Veranstaltung dem Zweck dienen, das Betriebsklima zu fördern und dieVerbundenheit unter den Beschäftigten zu stärken• die Unternehmensleitung oder eine von ihr beauftragte Person an derVeranstaltung teilnehmen• die Teilnahme an der Veranstaltung sämtlichen Mitarbeiterinnen undMitarbeitern offenstehenDiese Grundsätze gelten auch dann, wenn in größeren Unternehmen einzelneOrganisationseinheiten eigene Gemeinschaftsveranstaltungen durchführen. Insolchen Fällen gilt deren Leitung als Veranstalter, sofern dies im Einvernehmenmit der Unternehmensleitung geschieht. Dieses Einvernehmen kann ausdrücklichvereinbart sein oder sich aus der gelebten Unternehmenskultur ergeben. EineTeilnahme der Unternehmensleitung ist dann nicht erforderlich. Hier genügt dieTeilnahme der jeweiligen Untereinheitsleitung.Der Versicherungsschutz umfasst sowohl die Teilnahme an der Veranstaltung alsauch den direkten Hin- und Rückweg. Kein Arbeitsunfall liegt jedoch vor, wennder Unfall allein auf Alkoholkonsum zurückgeht oder sich während einer privatenUnterbrechung des Heimwegs ereignet. Eine solche Unterbrechung liegtbeispielsweise vor, wenn Beschäftigte nach der offiziellen Feier noch gemeinsameine Gaststätte aufsuchen.Werden zu einer versicherten Veranstaltung Familienangehörige, ehemaligeBeschäftigte oder andere Gäste eingeladen, bleibt der Versicherungsschutz fürdie betriebliche Veranstaltung bestehen. Diese weiteren Teilnehmer stehen jedochselbst nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
zum Artikel >In der Handwerksordnung (HwO) ist unter anderem Folgendes geregelt: EineAusübungsberechtigung für zulassungspflichtige Handwerke erhält, wer in diesemHandwerk, in einem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk oder in einem demzu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk entsprechenden Beruf eineTätigkeit von insgesamt 6 Jahren ausgeübt hat, davon insgesamt 4 Jahre inleitender Stellung.Eine leitende Stellung ist dann anzunehmen, wenn dem Geselleneigenverantwortliche Entscheidungsbefugnisse in einem Betrieb oder in einemwesentlichen Betriebsteil übertragen worden sind. Der Nachweis hierüber kanndurch Arbeitszeugnisse, Stellenbeschreibungen oder in anderer Weise erbrachtwerden.Die HwO legt damit klar fest, unter welchen Voraussetzungen eineAusübungsberechtigung ohne Meistertitel möglich ist. Entscheidend sind die Dauerder Berufserfahrung und eine tatsächlich gelebte Leitungsverantwortung. Vordiesem rechtlichen Hintergrund hatte das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalzüber zwei selbstständige, aber inhaltlich sehr ähnliche Fälle zu entscheiden.Die Söhne der Firmeninhaber arbeiteten jeweils seit 2004 in den väterlichenFamilienbetrieben, einem Maler- und Lackiererbetrieb sowie einem Steinmetz- undSteinbildhauerbetrieb, als Gesellen. Nach einigen Jahren übernahmen sie in engerZusammenarbeit mit ihren Vätern auch die Aufgaben eines leitenden Angestellten.Die Handwerkskammer lehnte dennoch die Erteilung von Ausübungsberechtigungen fürdie zulassungspflichtigen Handwerke ab.Zu Unrecht, entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz. Die Söhnehätten die Voraussetzungen für eine Ausübungsberechtigung nach der HwO erfüllt.Insbesondere hätten diese Altgesellen in ihrem Handwerk bereits mehr als 20Jahre gearbeitet und davon deutlich mehr als 4 Jahre in leitender Stellung miteigenverantwortlichen Entscheidungsbefugnissen.Die HwO enthält keine Vorgaben zur Betriebsgröße oder zur Betriebsform. Die füreine Ausübungsberechtigung erforderliche leitende Berufserfahrung kann daherauch in Klein- und Kleinstbetrieben erworben werden.
zum Artikel >Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 23.10.2025 eine Klausel in denAllgemeinen Geschäftsbedingungen eines Telekommunikationsunternehmens fürunwirksam erklärt. Nach dieser musste der Kunde seine Rufnummer und seinpersönliches Kennwort nennen, um seine SIM-Karte sperren zu lassen.In ihrer Begründung führten die BGH-Richter aus, dass zwar beide Seiten einberechtigtes Interesse an einer zuverlässigen Authentifizierung haben, ummissbräuchliche Sperrungen zu verhindern. Die Pflicht, für die Sperre zwingenddas persönliche Kennwort des Kunden anzugeben, beeinträchtigt jedoch dasberechtigte Interesse des Kunden an einer schnellen und unkomplizierten Sperrein unzumutbarer Weise.Angesichts der Vielzahl an Passwörtern im Alltag kann vom Mobilfunkkunden nichterwartet werden, sämtliche im Gedächtnis zu behalten oder bei Abwesenheit vonder Wohnung schriftlich mitzuführen. Einem Telekommunikationsunternehmen ist esdagegen zumutbar, auch andere Authentifizierungsmöglichkeiten zuzulassen, etwadie Beantwortung einer zuvor hinterlegten Sicherheitsfrage. Diese Variantebietet i. d. R. einen vergleichbaren Schutz vor einer missbräuchlichen Sperredurch Dritte, verlangt jedoch kein sofort abrufbares Passwortwissen ohne jedeGedächtnisstütze.
zum Artikel >Nach dem Postgesetz müssen Universaldienstanbieter (z. B. Deutsche Post) von denan einem Werktag eingelieferten inländischen Briefsendungen und inländischenPaketen im Jahresdurchschnitt jeweils mindestens 95 % an dem dritten auf denEinlieferungstag folgenden Werktag und 99 % an dem vierten auf denEinlieferungstag folgenden Werktag zustellen.Daher kann im Rahmen der Wahrung von Rechtsmittelfristen nicht mehr daraufvertraut werden, dass postalische Briefsendungen bereits vor den o. g. genanntenLaufzeiten bei Gericht eingehen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kanndaher nicht gewährt werden, wenn der Rechtsmittelführer erwartet hat, dass seinzur Post gegebenes Rechtsmittel bereits am nächsten Werktag beim Gerichteintrifft.In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschiedenen Fall legte einKindesvater gegen einen familiengerichtlichen Beschluss Beschwerde ein. Dieseging jedoch erst am 19.8.2025 beim Amtsgericht ein und damit nach Ablauf derBeschwerdefrist (18.8.2025). Nach Hinweis auf die Fristversäumnis beantragte derKindesvater Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Er machte geltend, er habedas Beschwerdeschreiben am Samstag, dem 16.8.2025, per Einwurfeinschreibenaufgegeben und sei davon ausgegangen, dass es spätestens am Montag, dem18.8.2025, beim Gericht eingehen würde. Der Antrag auf Wiedereinsetzung blieberfolglos.Die Entscheidung zeigt, dass bei fristgebundenen Zustellungen ausreichend Zeitfür die Postlaufzeit eingeplant werden muss. Die Richter betonten, dass auf einefrüher übliche Postlaufzeit von einem oder zwei Werktagen nicht mehr vertrautwerden kann.
zum Artikel >Grundsätzlich haben Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger ArbeitAnspruch auf gleiches Entgelt. Verlangt eine Arbeitnehmerin gleiches Entgelt fürgleiche oder gleichwertige Arbeit, begründet der Umstand, dass ihr Entgeltgeringer ist als das eines männlichen Kollegen, der die gleiche odergleichwertige Arbeit verrichtet, regelmäßig die Vermutung, dass dieseBenachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt ist.Für die – vom Arbeitgeber zu widerlegende – Vermutung einerEntgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts genügt es, wenn die klagendeArbeitnehmerin darlegt und im Bestreitensfall beweist, dass ihr Arbeitgebereinem anderen Kollegen, der gleiche oder gleichwertige Arbeit verrichtet, einhöheres Entgelt zahlt. Dabei ist für das Eingreifen der Vermutungswirkung wederdie Größe der männlichen Vergleichsgruppe noch die Höhe des jeweiligen mittlerenEntgelts beider Geschlechtsgruppen von Bedeutung.
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