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Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten können, dürfte vielen Menschen bekanntsein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte aber nun die Frage zu klären, objemand im rechtlichen Sinne fahrlässig handelt, wenn er ein E-Bike nach einemleichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfenlässt, sondern einfach weiternutzt.Passiert war Folgendes: Im März 2023 kam es zu einem Brand, bei dem ein Carportsowie angrenzende Gebäude beschädigt wurden. Insgesamt entstand ein Schaden vonknapp 140.000 €. Im Carport abgestellt war ein E-Bike der Mieterin desWohnhauses. Deren Sohn war im Januar mit dem E-Bike bei Glatteis gestürzt –sichtbare Schäden an Rad oder Akku waren aber nicht eingetreten.Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Schaden zunächst,forderte die Summe später aber zu einem Teil von der Haftpflichtversicherung derMieterin zurück. Die Versicherung vertrat die Auffassung: Der Akku hätte nachdem Sturz vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden müssen.Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.Bereits das Landgericht Oldenburg hatte entschieden, dass die Mieterin nichtfahrlässig gehandelt hatte und ihre Haftpflichtversicherung daher nicht zahlenmuss. Zwar hätten die Herstellerinformationen einen Hinweis darauf enthalten,dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden dürfen und dass sie imFalle eines – eventuell nicht erkennbaren – Defekts in sehr seltenen Fällenunter ungünstigen Umständen in Brand geraten können. Allerdings sei dieserHinweis nicht mit einer Aufforderung verbunden gewesen, nach einem Stoß odereinem sonstigen Ereignis eine technische Prüfung durch eine Fachwerkstattvornehmen zu lassen. Der Nutzer eines E-Bikes müsse auch nicht von sich auseinen solchen Schluss ziehen.Dies sah das OLG im Ergebnis genauso. Im konkreten Fall habe die Mieterin nichtdamit rechnen müssen, dass der Akku in Brand geraten würde. Ein Brand sei nachHerstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis. Zudem würden, so die OLG-Richterweiter, Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen verbaut, sodassVerbraucher grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass diese gefahrlos genutztwerden können.
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Juni 2026
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Der gesetzliche Anspruch auf einen Kiga-Platz wird häufig mit einer bestimmtentäglichen Betreuungszeit gleichgesetzt. Eine bundesweit verbindlicheMindeststundenzahl existiert jedoch nicht. Nach den Regelungen desSozialgesetzbuches Achtes Buch haben Kinder ab dem ersten Lebensjahr einenAnspruch auf frühkindliche Förderung. Für Kinder ab dem dritten Lebensjahr biszum Schuleintritt besteht ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.Konkrete zeitliche Vorgaben für den Umfang der täglichen Betreuung lassen sichdem Gesetz jedoch nicht entnehmen. Es handelt sich vielmehr um einenbedarfsgerechten Förderanspruch, dessen konkrete Ausgestaltung – insbesonderehinsichtlich der Betreuungszeiten – den Ländern überlassen ist.Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellt in einem Urteil klar, dassselbst landesrechtliche Regelungen keinen starren Anspruch auf bestimmteBetreuungszeiten begründen. In dem Fall besuchte ein im Jahr 2022 geborenes Kindeine Kindertagesstätte mit Betreuungszeiten von montags bis freitags jeweils von7 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 16 Uhr. Die Mutter befand sich nach der Geburteines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragtendie Eltern eine durchgängige Betreuung von 7 Stunden täglich. Die zuständigeBehörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein entsprechenderBetreuungsplatz stehe nicht zur Verfügung. Vor Gericht hatten die Eltern keinenErfolg.Zwar ist in Rheinland-Pfalz „regelmäßig“ eine siebenstündige Betreuungvorgesehen, das Gericht stellt jedoch klar, dass es sich dabei lediglich umeinen Regelfall handelt. Im Einzelfall kann der Anspruch auf einenBetreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeiterfüllt werden, insbesondere wenn – wie hier – ein Erziehungsberechtigter keinerErwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss.
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Juni 2026
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Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.3.2026 entschieden, dass einImmobilienkauf wegen arglistiger Täuschung rückabgewickelt werden kann, wennbekannte Feuchtigkeitsschäden verschwiegen oder verharmlost werden.In dem Fall aus der Praxis hatten die Käufer vor dem Erwerb eines Hausesausdrücklich nach Feuchtigkeitsproblemen im Keller gefragt. Der Sohn derVerkäuferin erklärte bei den Besichtigungen, es gebe keine erheblichen Probleme.Tatsächlich lag jedoch bereits eine fachliche Stellungnahme vor, die erheblicheFeuchtigkeits- und Schimmelschäden belegte. Gegenüber den Käufern wurden dieselediglich als kleinere „Stockflecken“ dargestellt.Nachdem die tatsächlichen Schäden bekannt wurden, erklärten die Käufer dieAnfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Das OLG gab ihnenRecht. Nach Auffassung des Gerichts müssen Verkäufer Fragen zu bekannten Mängelnvollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Bereits verharmlosende Angabenkönnen eine arglistige Täuschung darstellen.Die Verkäuferin wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises (320.000 €) verurteilt,während die Käufer das Grundstück zurückübereignen müssen. Das Urteil zeigterneut, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht greift, wenn bekannte Mängelbewusst verschwiegen oder bagatellisiert werden.
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Juni 2026
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In der Praxis bieten viele Glasfaseranbieter Verträge mit einer Mindestlaufzeitvon 2 Jahren an. Die Vertragslaufzeit beginnt dabei häufig nach der Beendigungdes Ausbaus, also erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschusses. Das hatzur Folge, dass sich der Kündigungszeitunkt für die Kunden durch den späterenBeginn der Mindestvertragslaufzeit nach hinten verschiebt. Dagegen klagte dieVerbraucherzentrale NRW vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und bekam Recht.Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dürfen bei Verträgen über regelmäßigwiederkehrende Leistungen oder Lieferungen die Allgemeinen GeschäftsbedingungenKunden nicht länger als 2 Jahre an einen Vertrag binden. Eine längere festeVertragslaufzeit ist unwirksam. Mit seinem Urteil v. 8.1.2026 stellte der BGHnun klar, dass die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift mit demVertragsabschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung beginnt.
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Juni 2026
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil erneut klargestellt, dassRückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten strengen Anforderungen unterliegen.Im entschiedenen Fall hatte eine Altenpflegerin an einer vom Arbeitgeberorganisierten Weiterbildung teilgenommen. Der Arbeitgeber übernahm die Kurs- undPrüfungsgebühren und stellte die Arbeitnehmerin für die Dauer der Maßnahmebezahlt frei, wodurch insgesamt erhebliche Fortbildungskosten entstanden. Imvorformulierten Fortbildungsvertrag wurde eine Bindungsdauer von 24 Monaten nachAbschluss der Weiterbildung vereinbart. Für den Fall einer vorzeitigenBeendigung des Arbeitsverhältnisses sah die Vereinbarung eine anteiligeRückzahlung der Kosten von bis zu rund 15.000 € vor.In der Vereinbarung war eine vorformulierte Vertragsklausel enthalten, wonacheine Rückzahlungspflicht bestand, wenn das Arbeitsverhältnis „aus von derArbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ beendet wird. Das BAG hielt dieseFormulierung für zu unklar und zu weitgehend. So könnte sie nämlich auch Fälleerfassen, in denen die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr inder Lage ist, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen und aus diesemGrund vorzeitig kündigt.Eine solche Auslegung benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen. Denn sie müsstenselbst dann zahlen, wenn sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichtsteuern können. Das widerspricht auch der durch das Grundgesetz geschütztenBerufsfreiheit. Rückzahlungspflichten sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmerdurch eigenes Verhalten – etwa eine freiwillige Kündigung ohne zwingenden Grund– Einfluss auf die Bindung hat.Da die Klausel diese Differenzierung nicht klar vornahm, erklärte das BAG siefür unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. DieArbeitnehmerin musste keine Fortbildungskosten zurückzahlen.Hinweis: Bei der Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln sollten diese also immerpräzise formuliert sein und insbesondere Fälle unverschuldeter, dauerhafterLeistungsunfähigkeit ausdrücklich ausnehmen. Andernfalls sind sie insgesamtunwirksam.
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Juni 2026
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Die GEMA verlangte von dem Betreiber eines Seniorenwohnheims eine Lizenz für dieWeiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb der Einrichtung. NachAnsicht der GEMA stelle die Verbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoirean die Bewohner des Heims eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe dar.Der Bundesgerichtshof legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zurKlärung vor. Hintergrund war die Auslegung des Begriffs der „öffentlichenWiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie. Nach dieser Richtlinie habenUrheber grundsätzlich das ausschließliche Recht zu entscheiden, ob ihre Werkeöffentlich wiedergegeben werden dürfen.Der EuGH entschied am 30.4.2026 jedoch, dass die Weiterleitung von Fernseh- undHörfunkprogrammen über ein Kabelsystem in die Zimmer eines Seniorenwohnheimskeine öffentliche Wiedergabe darstellt. Die Bewohner eines Seniorenwohnheimsseien kein „neues Publikum“, an das die Rechteinhaber bei der ursprünglichenAusstrahlung nicht gedacht hätten. Zudem erfolge die Weitersendung nicht überein anderes spezifisches technisches Verfahren.Damit ist für die bloße Weiterleitung der Programme innerhalb einesSeniorenwohnheims keine zusätzliche Lizenz der GEMA erforderlich.
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Juni 2026
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Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Reisende einen Anspruch aufEntschädigung, wenn sie ihren Zielort mit einer Verspätung von 3 Stunden odermehr erreichen, sofern die Verspätung nicht durch außergewöhnliche Umständeverursacht wurde.Der Europäische Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass sich eineFluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände eines vorherigen Flugesberufen kann, wenn die Verspätung des späteren Fluges maßgeblich auf einereigenen Entscheidung beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmenfreiwillig beschließt, auf verspätete Passagiere zu warten. Etwas anderes kannnur gelten, wenn die Entscheidung zwingend war, etwa aufgrund einer rechtlichenVerpflichtung.Im zugrunde liegenden Fall kam es infolge von Verzögerungen an derSicherheitskontrolle zu Verspätungen bei einem früheren Flug. DieFluggesellschaft entschied, auf betroffene Passagiere zu warten und organisierteanschließend die weiteren Flüge neu. Der streitgegenständliche Flug erreichtesein Ziel mit mehr als 3 Stunden Verspätung.
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Juni 2026
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Der Bundesrat hat am 8.5.2026 einer Regierungsverordnung zugestimmt, diebefristete Ausnahmen vom Lärmschutz für das sog. Public Viewing vorsieht. Damitsind bei der anstehenden Fußball-WM öffentliche Liveübertragungen unter freiemHimmel bis spät in die Nacht möglich. Die Ausnahmeverordnung eröffnet denzuständigen kommunalen Genehmigungsbehörden für einige Wochen zusätzlicheMöglichkeiten, Public Viewing-Veranstaltungen trotz bestehender Einschränkungenzu genehmigen. Dabei sollen sie im Rahmen ihrer Entscheidungen das öffentlicheInteresse an Liveübertragungen gegen die Belange des Anwohnerschutzes abwägen –insbesondere bei Spielen mit spätem Anpfiff. Die Verordnung gilt bis zum31.7.2026.Anmerkung: Findet das Public Viewing im Rahmen einer privaten Veranstaltungstatt (z. B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften derLänder.
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Juni 2026
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Geld ist rund und rollt. Bildung bleibt.Heinrich Heine; 1797 – 1856, deutscher Dichter, Schriftstellung und Journalist
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Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten können, dürfte vielen Menschen bekanntsein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte aber nun die Frage zu klären, objemand im rechtlichen Sinne fahrlässig handelt, wenn er ein E-Bike nach einemleichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfenlässt, sondern einfach weiternutzt.Passiert war Folgendes: Im März 2023 kam es zu einem Brand, bei dem ein Carportsowie angrenzende Gebäude beschädigt wurden. Insgesamt entstand ein Schaden vonknapp 140.000 €. Im Carport abgestellt war ein E-Bike der Mieterin desWohnhauses. Deren Sohn war im Januar mit dem E-Bike bei Glatteis gestürzt –sichtbare Schäden an Rad oder Akku waren aber nicht eingetreten.Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Schaden zunächst,forderte die Summe später aber zu einem Teil von der Haftpflichtversicherung derMieterin zurück. Die Versicherung vertrat die Auffassung: Der Akku hätte nachdem Sturz vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden müssen.Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.Bereits das Landgericht Oldenburg hatte entschieden, dass die Mieterin nichtfahrlässig gehandelt hatte und ihre Haftpflichtversicherung daher nicht zahlenmuss. Zwar hätten die Herstellerinformationen einen Hinweis darauf enthalten,dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden dürfen und dass sie imFalle eines – eventuell nicht erkennbaren – Defekts in sehr seltenen Fällenunter ungünstigen Umständen in Brand geraten können. Allerdings sei dieserHinweis nicht mit einer Aufforderung verbunden gewesen, nach einem Stoß odereinem sonstigen Ereignis eine technische Prüfung durch eine Fachwerkstattvornehmen zu lassen. Der Nutzer eines E-Bikes müsse auch nicht von sich auseinen solchen Schluss ziehen.Dies sah das OLG im Ergebnis genauso. Im konkreten Fall habe die Mieterin nichtdamit rechnen müssen, dass der Akku in Brand geraten würde. Ein Brand sei nachHerstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis. Zudem würden, so die OLG-Richterweiter, Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen verbaut, sodassVerbraucher grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass diese gefahrlos genutztwerden können.
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Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.3.2026 entschieden, dass einImmobilienkauf wegen arglistiger Täuschung rückabgewickelt werden kann, wennbekannte Feuchtigkeitsschäden verschwiegen oder verharmlost werden.In dem Fall aus der Praxis hatten die Käufer vor dem Erwerb eines Hausesausdrücklich nach Feuchtigkeitsproblemen im Keller gefragt. Der Sohn derVerkäuferin erklärte bei den Besichtigungen, es gebe keine erheblichen Probleme.Tatsächlich lag jedoch bereits eine fachliche Stellungnahme vor, die erheblicheFeuchtigkeits- und Schimmelschäden belegte. Gegenüber den Käufern wurden dieselediglich als kleinere „Stockflecken“ dargestellt.Nachdem die tatsächlichen Schäden bekannt wurden, erklärten die Käufer dieAnfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Das OLG gab ihnenRecht. Nach Auffassung des Gerichts müssen Verkäufer Fragen zu bekannten Mängelnvollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Bereits verharmlosende Angabenkönnen eine arglistige Täuschung darstellen.Die Verkäuferin wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises (320.000 €) verurteilt,während die Käufer das Grundstück zurückübereignen müssen. Das Urteil zeigterneut, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht greift, wenn bekannte Mängelbewusst verschwiegen oder bagatellisiert werden.
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Der gesetzliche Anspruch auf einen Kiga-Platz wird häufig mit einer bestimmtentäglichen Betreuungszeit gleichgesetzt. Eine bundesweit verbindlicheMindeststundenzahl existiert jedoch nicht. Nach den Regelungen desSozialgesetzbuches Achtes Buch haben Kinder ab dem ersten Lebensjahr einenAnspruch auf frühkindliche Förderung. Für Kinder ab dem dritten Lebensjahr biszum Schuleintritt besteht ein Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung.Konkrete zeitliche Vorgaben für den Umfang der täglichen Betreuung lassen sichdem Gesetz jedoch nicht entnehmen. Es handelt sich vielmehr um einenbedarfsgerechten Förderanspruch, dessen konkrete Ausgestaltung – insbesonderehinsichtlich der Betreuungszeiten – den Ländern überlassen ist.Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz stellt in einem Urteil klar, dassselbst landesrechtliche Regelungen keinen starren Anspruch auf bestimmteBetreuungszeiten begründen. In dem Fall besuchte ein im Jahr 2022 geborenes Kindeine Kindertagesstätte mit Betreuungszeiten von montags bis freitags jeweils von7 bis 12 Uhr sowie von 14 bis 16 Uhr. Die Mutter befand sich nach der Geburteines weiteren Kindes noch bis Juli 2027 in Elternzeit. Im Mai 2025 beantragtendie Eltern eine durchgängige Betreuung von 7 Stunden täglich. Die zuständigeBehörde lehnte den Antrag mit der Begründung ab, ein entsprechenderBetreuungsplatz stehe nicht zur Verfügung. Vor Gericht hatten die Eltern keinenErfolg.Zwar ist in Rheinland-Pfalz „regelmäßig“ eine siebenstündige Betreuungvorgesehen, das Gericht stellt jedoch klar, dass es sich dabei lediglich umeinen Regelfall handelt. Im Einzelfall kann der Anspruch auf einenBetreuungsplatz auch durch eine in der Mittagszeit unterbrochene Betreuungszeiterfüllt werden, insbesondere wenn – wie hier – ein Erziehungsberechtigter keinerErwerbstätigkeit nachgeht oder keine pflegerischen Pflichten erfüllen muss.
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Die GEMA verlangte von dem Betreiber eines Seniorenwohnheims eine Lizenz für dieWeiterleitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen innerhalb der Einrichtung. NachAnsicht der GEMA stelle die Verbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoirean die Bewohner des Heims eine zustimmungspflichtige öffentliche Wiedergabe dar.Der Bundesgerichtshof legte die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zurKlärung vor. Hintergrund war die Auslegung des Begriffs der „öffentlichenWiedergabe“ im Sinne der Urheberrechtsrichtlinie. Nach dieser Richtlinie habenUrheber grundsätzlich das ausschließliche Recht zu entscheiden, ob ihre Werkeöffentlich wiedergegeben werden dürfen.Der EuGH entschied am 30.4.2026 jedoch, dass die Weiterleitung von Fernseh- undHörfunkprogrammen über ein Kabelsystem in die Zimmer eines Seniorenwohnheimskeine öffentliche Wiedergabe darstellt. Die Bewohner eines Seniorenwohnheimsseien kein „neues Publikum“, an das die Rechteinhaber bei der ursprünglichenAusstrahlung nicht gedacht hätten. Zudem erfolge die Weitersendung nicht überein anderes spezifisches technisches Verfahren.Damit ist für die bloße Weiterleitung der Programme innerhalb einesSeniorenwohnheims keine zusätzliche Lizenz der GEMA erforderlich.
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil erneut klargestellt, dassRückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten strengen Anforderungen unterliegen.Im entschiedenen Fall hatte eine Altenpflegerin an einer vom Arbeitgeberorganisierten Weiterbildung teilgenommen. Der Arbeitgeber übernahm die Kurs- undPrüfungsgebühren und stellte die Arbeitnehmerin für die Dauer der Maßnahmebezahlt frei, wodurch insgesamt erhebliche Fortbildungskosten entstanden. Imvorformulierten Fortbildungsvertrag wurde eine Bindungsdauer von 24 Monaten nachAbschluss der Weiterbildung vereinbart. Für den Fall einer vorzeitigenBeendigung des Arbeitsverhältnisses sah die Vereinbarung eine anteiligeRückzahlung der Kosten von bis zu rund 15.000 € vor.In der Vereinbarung war eine vorformulierte Vertragsklausel enthalten, wonacheine Rückzahlungspflicht bestand, wenn das Arbeitsverhältnis „aus von derArbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ beendet wird. Das BAG hielt dieseFormulierung für zu unklar und zu weitgehend. So könnte sie nämlich auch Fälleerfassen, in denen die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr inder Lage ist, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen und aus diesemGrund vorzeitig kündigt.Eine solche Auslegung benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen. Denn sie müsstenselbst dann zahlen, wenn sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nichtsteuern können. Das widerspricht auch der durch das Grundgesetz geschütztenBerufsfreiheit. Rückzahlungspflichten sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmerdurch eigenes Verhalten – etwa eine freiwillige Kündigung ohne zwingenden Grund– Einfluss auf die Bindung hat.Da die Klausel diese Differenzierung nicht klar vornahm, erklärte das BAG siefür unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. DieArbeitnehmerin musste keine Fortbildungskosten zurückzahlen.Hinweis: Bei der Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln sollten diese also immerpräzise formuliert sein und insbesondere Fälle unverschuldeter, dauerhafterLeistungsunfähigkeit ausdrücklich ausnehmen. Andernfalls sind sie insgesamtunwirksam.
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Nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung haben Reisende einen Anspruch aufEntschädigung, wenn sie ihren Zielort mit einer Verspätung von 3 Stunden odermehr erreichen, sofern die Verspätung nicht durch außergewöhnliche Umständeverursacht wurde.Der Europäische Gerichtshof hat hierzu klargestellt, dass sich eineFluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände eines vorherigen Flugesberufen kann, wenn die Verspätung des späteren Fluges maßgeblich auf einereigenen Entscheidung beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmenfreiwillig beschließt, auf verspätete Passagiere zu warten. Etwas anderes kannnur gelten, wenn die Entscheidung zwingend war, etwa aufgrund einer rechtlichenVerpflichtung.Im zugrunde liegenden Fall kam es infolge von Verzögerungen an derSicherheitskontrolle zu Verspätungen bei einem früheren Flug. DieFluggesellschaft entschied, auf betroffene Passagiere zu warten und organisierteanschließend die weiteren Flüge neu. Der streitgegenständliche Flug erreichtesein Ziel mit mehr als 3 Stunden Verspätung.
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In der Praxis bieten viele Glasfaseranbieter Verträge mit einer Mindestlaufzeitvon 2 Jahren an. Die Vertragslaufzeit beginnt dabei häufig nach der Beendigungdes Ausbaus, also erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschusses. Das hatzur Folge, dass sich der Kündigungszeitunkt für die Kunden durch den späterenBeginn der Mindestvertragslaufzeit nach hinten verschiebt. Dagegen klagte dieVerbraucherzentrale NRW vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und bekam Recht.Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch dürfen bei Verträgen über regelmäßigwiederkehrende Leistungen oder Lieferungen die Allgemeinen GeschäftsbedingungenKunden nicht länger als 2 Jahre an einen Vertrag binden. Eine längere festeVertragslaufzeit ist unwirksam. Mit seinem Urteil v. 8.1.2026 stellte der BGHnun klar, dass die Vertragslaufzeit im Sinne dieser Vorschrift mit demVertragsabschluss und nicht erst im Zeitpunkt der Leistungserbringung beginnt.
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Der Bundesrat hat am 8.5.2026 einer Regierungsverordnung zugestimmt, diebefristete Ausnahmen vom Lärmschutz für das sog. Public Viewing vorsieht. Damitsind bei der anstehenden Fußball-WM öffentliche Liveübertragungen unter freiemHimmel bis spät in die Nacht möglich. Die Ausnahmeverordnung eröffnet denzuständigen kommunalen Genehmigungsbehörden für einige Wochen zusätzlicheMöglichkeiten, Public Viewing-Veranstaltungen trotz bestehender Einschränkungenzu genehmigen. Dabei sollen sie im Rahmen ihrer Entscheidungen das öffentlicheInteresse an Liveübertragungen gegen die Belange des Anwohnerschutzes abwägen –insbesondere bei Spielen mit spätem Anpfiff. Die Verordnung gilt bis zum31.7.2026.Anmerkung: Findet das Public Viewing im Rahmen einer privaten Veranstaltungstatt (z. B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften derLänder.
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Dass Lithium-Ionen-Akkus in Brand geraten können, dürfte vielen Menschen bekanntsein. Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte aber nun die Frage zu klären, objemand im rechtlichen Sinne fahrlässig handelt, wenn er ein E-Bike nach einemleichten Sturz nicht von einer Fachwerkstatt auf Beschädigungen überprüfenlässt, sondern einfach weiternutzt.Passiert war Folgendes: Im März 2023 kam es zu einem Brand, bei dem ein Carportsowie angrenzende Gebäude beschädigt wurden. Insgesamt entstand ein Schaden vonknapp 140.000 €. Im Carport abgestellt war ein E-Bike der Mieterin desWohnhauses. Deren Sohn war im Januar mit dem E-Bike bei Glatteis gestürzt –sichtbare Schäden an Rad oder Akku waren aber nicht eingetreten.Der Wohngebäudeversicherer des Hauseigentümers regulierte den Schaden zunächst,forderte die Summe später aber zu einem Teil von der Haftpflichtversicherung derMieterin zurück. Die Versicherung vertrat die Auffassung: Der Akku hätte nachdem Sturz vorsorglich von einer Fachwerkstatt überprüft werden müssen.Jedenfalls hätte das E-Bike nicht unter dem Carport abgestellt werden dürfen.Bereits das Landgericht Oldenburg hatte entschieden, dass die Mieterin nichtfahrlässig gehandelt hatte und ihre Haftpflichtversicherung daher nicht zahlenmuss. Zwar hätten die Herstellerinformationen einen Hinweis darauf enthalten,dass Lithium-Ionen-Akkus keinen Stößen ausgesetzt werden dürfen und dass sie imFalle eines – eventuell nicht erkennbaren – Defekts in sehr seltenen Fällenunter ungünstigen Umständen in Brand geraten können. Allerdings sei dieserHinweis nicht mit einer Aufforderung verbunden gewesen, nach einem Stoß odereinem sonstigen Ereignis eine technische Prüfung durch eine Fachwerkstattvornehmen zu lassen. Der Nutzer eines E-Bikes müsse auch nicht von sich auseinen solchen Schluss ziehen.Dies sah das OLG im Ergebnis genauso. Im konkreten Fall habe die Mieterin nichtdamit rechnen müssen, dass der Akku in Brand geraten würde. Ein Brand sei nachHerstellerangaben ein sehr seltenes Ereignis. Zudem würden, so die OLG-Richterweiter, Lithium-Ionen-Akkus in zahlreichen Alltagsgegenständen verbaut, sodassVerbraucher grundsätzlich darauf vertrauen dürften, dass diese gefahrlos genutztwerden können.
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Das Oberlandesgericht Hamm hat mit Urteil vom 23.3.2026 entschieden, dass einImmobilienkauf wegen arglistiger Täuschung rückabgewickelt werden kann, wennbekannte Feuchtigkeitsschäden verschwiegen oder verharmlost werden.In dem Fall aus der Praxis hatten die Käufer vor dem Erwerb eines Hausesausdrücklich nach Feuchtigkeitsproblemen im Keller gefragt. Der Sohn derVerkäuferin erklärte bei den Besichtigungen, es gebe keine erheblichen Probleme.Tatsächlich lag jedoch bereits eine fachliche Stellungnahme vor, die erheblicheFeuchtigkeits- und Schimmelschäden belegte. Gegenüber den Käufern wurden dieselediglich als kleinere „Stockflecken“ dargestellt.Nachdem die tatsächlichen Schäden bekannt wurden, erklärten die Käufer dieAnfechtung des Kaufvertrags wegen arglistiger Täuschung. Das OLG gab ihnenRecht. Nach Auffassung des Gerichts müssen Verkäufer Fragen zu bekannten Mängelnvollständig und wahrheitsgemäß beantworten. Bereits verharmlosende Angabenkönnen eine arglistige Täuschung darstellen.Die Verkäuferin wurde zur Rückzahlung des Kaufpreises (320.000 €) verurteilt,während die Käufer das Grundstück zurückübereignen müssen. Das Urteil zeigterneut, dass ein Gewährleistungsausschluss nicht greift, wenn bekannte Mängelbewusst verschwiegen oder bagatellisiert werden.
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