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Natürlicher Verstand kann fast jeden Grad von Bildung ersetzen, aber keineBildung den natürlichen Verstand.Arthur Schopenhauer; 1788 – 1860, deutscher Philosoph
zum Artikel >Einmal entsandt, fliegt das Wort unwiderruflich dahin.Horaz; 65 v. Chr. – 8 v. Chr., römischer Dichter
zum Artikel >Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) hatte über folgenden Sachverhalt zuentscheiden: Die Mutter und der Vater eines zweijährigen Jungen leben getrennt.Der Junge lebt hauptsächlich bei der Mutter, soll aber auch mit seinem Vaterregelmäßig begleiteten Kontakt und Umgang haben. Die Mutter stammt ursprünglichaus Osteuropa und einige nahe Angehörige von ihr wohnen dort. Zusammen mit ihremSohn wollte sie dort über die Weihnachtsfeiertage 2025 ihre Verwandtschaft, dieGroßmutter und die Halbschwester des Jungen besuchen. Der Vater stimmte dieserAuslandsreise seines Sohnes nicht zu.Das OLG kam zu der Entscheidung, dass die Mutter die Befugnis hat, über dieDurchführung der Reise alleine zu entscheiden und erlaubte damit der Mutter diegeplante Reise. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei dergeplanten Auslandsreise zwar nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebenshandelt, wie dies bei einer gewöhnlichen Urlaubsreise der Fall wäre und über dievon einem Elternteil alleine entschieden werden kann. Es handelte sich bei derkonkret geplanten Reise nach Osteuropa vielmehr um eine Angelegenheit vonerheblicher Bedeutung für das Kind, der das andere Elternteil zustimmen musste.Im Sinne des Kindeswohls durfte die Mutter in diesem Fall die Entscheidung überden Antritt der geplanten Reise aber alleine treffen, da der Aufenthalt in demosteuropäischen Land die Entwicklung des Jungen unterstützt, seine eigeneIdentität zu erfahren. Durch die mütterliche Herkunft hat der Sohn engefamiliäre und kulturelle Verbindungen nach Osteuropa.
zum Artikel >Ein dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein und dentatsächlichen Verhältnissen vor Ort entsprechen. Fehlt es hieran, lässt sich ausder Vereinbarung kein Wohnrecht herleiten.In dem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall umfasstedas im Grundbuch eingetragene Wohnrecht ausdrücklich „die alleinigeausschließliche Benutzung der abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“.Tatsächlich handelt es sich bei dem Anwesen um ein Einfamilienhaus mitErdgeschoss, Obergeschoss und einem Kellergeschoss mit Einliegerwohnung.Es ist jedoch erforderlich, dass der Gebäudeteil, an dem das Wohnrecht bestelltwird, in der Eintragung detailliert beschrieben wird z. B. die Lage der Räume,bei mehreren Stockwerken auch das Geschoss. In dem konkreten Einfamilienhaus isteine „abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss“ nicht vorhanden. Das Obergeschossselbst ist nicht abgeschlossen und bildet aufgrund der baulichen Ausgestaltungerst gemeinsam mit dem Erdgeschoss eine Wohneinheit. Die in der Vereinbarungerfolgte Bezeichnung als „Dachgeschoss“ umfasst also bereits sprachlich nichtdie aus Erd- und Obergeschoss bestehende Wohneinheit. Das Wohnrecht war demnachnicht wirksam bestellt.
zum Artikel >Ein Hausbesitzer hatte eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Nach demVersicherungsschein zählen zu den versicherten Gefahren u. a. „Erdsenkung,Erdfall, Erdrutsch“. Das versicherte Wohngebäude liegt an einem Hang. ZurHaustür führt ein gepflasterter Weg. Vor dem Haus befindet sich – wegen derHanglage auf Kellerniveau – die Garage. Zu der Garage und dem davoraufgestellten hölzernen Carport führt eine asphaltierte Zuwegung. Nun machte derHausbesitzer gegenüber der Wohngebäudeversicherung Versicherungsleistungen wegenvorhandener Rissbildungen u. a. in der betonierten Bodenplatte der Garage und imAsphalt der Zuwegung geltend.Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm entschieden zugunsten der Versicherung.Die Schäden an dem versicherten Objekt sind nicht durch eine versicherte Gefahrentstanden. Ist – wie hier – der bedingungsgemäß versicherte Erdrutsch definiertals „Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen“, verlangt dieKlausel in beiden Varianten einen mit den menschlichen Sinnesorganen erfassbarenVorgang und schließt daher solche Erdbewegungen aus, die sich für einenBeobachter unmerklich über einen längeren Zeitraum vollziehen.
zum Artikel >Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines Reisepasses vonder Gemeinde, als zuständiger Passbehörde, verlangen kann, Aufwendungen für eineAuslandsreise zu ersetzen, die er nicht durchführen konnte, weil sein Passaufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zurFahndung ausgeschrieben und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigertwurde.Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ein Mann meldete bei derGemeinde im August 2022 den Verlust seines Reisepasses und beantragte dieAusstellung eines neuen. Nach seinen Angaben fand er den Pass noch am selben Tagwieder und teilte dies der Gemeinde umgehend mit.Weiter führte er aus, dass er im Februar 2022 für sich und seine Ehefrau eine20-tägige Reise im November 2022 nach Neuseeland buchte. Im Oktober 2022informierte ihn sein Reisebüro, dass der für die USA im ESTA-Verfahrenbeantragte Transit über San Francisco von den amerikanischen Behörden abgelehntwurde. Der Hinflug nach Neuseeland wurde deshalb über Dubai und Melbourneumgebucht. In Melbourne wurde ihm jedoch aufgrund des noch zur Fahndungausgeschriebenen Passes die Ein- und damit die Weiterreise nach Neuseelandverweigert, sodass er seine Reise nicht durchführen konnte.Der Mann war der Auffassung, dass die Mitarbeiter der Gemeinde es versäumthätten, das Wiederauffinden des Reisepasses im Passregister einzutragen und eineentsprechende Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, damitdiese ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im SchengenerInformationssystem veranlasste. Die Pflichtverletzung der Behörde führte dazu,dass die Fahndung nach dem Reisepass nicht aufgehoben wurde, der Hinflugverschoben werden musste und die Einreise nach Neuseeland scheiterte. DasGericht sprach dem Mann die Erstattung des Reisepreises (ca. 13.000 €) zu.
zum Artikel >Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtesInteresse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, sokann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.Wird die Wohnung an mehrere Mieter vermietet, genügt es für einen Anspruch aufZustimmung zur teilweisen Untervermietung, wenn das berechtigte Interesse nurbei den Mietern besteht, die weiterhin in der Wohnung leben, nachdem einMitmieter dauerhaft ausgezogen ist. Im Falle des Auszugs eines Mieters haben dieverbleibenden Mieter den Wunsch, durch Untervermietung ihren Anteil an der Mietenach dem Auszug des Mitmieters zu reduzieren und so einen Wohnungsverlust zuvermeiden, was ein berechtigtes Interesse darstellt.Der Einwand, dass es durch eine Untervermietung für den Vermieter zu einem„erhöhten Räumungs- und Prozessaufwand“ kommen könnte, da sie – im Falle derBeendigung des Hauptmietverhältnisses und eines nicht freiwilligen Auszugs derUntermieterin – sowohl die Mieter als auch die Untermieterin auf Räumungverklagen müsste, zählte hier nicht.
zum Artikel >Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob die tarifvertraglichvorgesehenen Umkleidezeiten im Rettungsdienst auch während Urlaubs- undKrankheitszeiten dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind oder nur beitatsächlich geleisteter Arbeit.Das Gericht stellte klar, dass das Urlaubsentgelt „wertgleich“ mit derregelmäßigen Vergütung für geleistete Arbeit sein muss. Für Beschäftigte imRettungsdienst ist dies nur gewährleistet, wenn die Zeitgutschriften für dieUmkleidezeiten Bestandteil der Urlaubsvergütung sind. Auch im Krankheitsfallhaben Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich Anspruch aufdie Vergütung, die sie ohne ihre Arbeitsunfähigkeit erhalten hätten. Da dasArbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch lediglich in anderer Form abbildet,stellen Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto nichts anderes als Entgelt dar,das nicht sofort ausgezahlt, sondern zunächst dem Arbeitszeitkontogutgeschrieben wird.
zum Artikel >Wer im Homeoffice oder mobil arbeitet, steht nicht automatisch bei jedem Wegwährend der Arbeitszeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.Das hat das Hessische Landessozialgericht in zwei aktuellen Entscheidungenklargestellt.Im ersten Fall arbeitete eine Beschäftigte während der Corona-Pandemie aufWunsch ihres Arbeitgebers in ihrem Wohnhaus im Homeoffice. Bestimmte Arbeitstagewaren nicht vereinbart. Auf dem Weg zu einem Imbiss, bei dem sie sich in derMittagspause Essen holen wollte, stürzte sie und verletzte sich. Das Gerichterkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Die Arbeitnehmerin war in diebetriebliche Arbeitsorganisation eingebunden und befand sich auf einemversicherten Weg, der dem Erhalt ihrer Arbeitskraft diente.Anders entschied das Gericht im Fall eines Arbeitnehmers. Hier war eine täglicheArbeitszeit von 6 Stunden vereinbart und der Arbeitsort konnte frei gewähltwerden. Am Unfalltag arbeitete der Mann mobil auf der Terrasse eines Kollegenund holte in der Mittagspause Essen. Als er anschließend auf dem Weg zurück zurTerrasse stürzte, bestand kein Versicherungsschutz. Nach Auffassung des Gerichtsstand hier die private Nahrungsaufnahme im Vordergrund, zudem war derArbeitnehmer nicht in gleicher Weise in betriebliche Abläufe eingebunden.Entscheidend ist daher stets, ob der Weg zum Mittagessen in einem ausreichendenZusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und durch betriebliche Vorgabenoder Abläufe geprägt ist.Hinweis: In beiden Fällen sind Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig.
zum Artikel >Eine Arbeitnehmerin beantragte Urlaub für die Zeit vom 1. – 25.3.2026. DerArbeitgeber lehnte den Antrag jedoch ab und verwies darauf, dass im Betriebüblicherweise keine Urlaubszeiträume von mehr als zwei zusammenhängenden Wochengenehmigt würden.Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber den Urlaub ihrer Beschäftigten nicht pauschalauf zwei zusammenhängende Wochen begrenzen. Eine solche Beschränkung verstößtgegen das Bundesurlaubsgesetz. Hier ist geregelt: Der Urlaub ist zusammenhängendzu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person desArbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.Eine Aufteilung des Urlaubs ist nur zulässig, wenn konkrete dringendebetriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände dieserfordern. Allgemeine Hinweise auf personelle Engpässe reichen hierfür jedochnicht aus.
zum Artikel >In einem Fall aus der Praxis besuchte eine Frau während sog. Küchenaktionstageein Möbelhaus. Dort wurde ihr Interesse an einer neuen Küche geweckt. Sieunterschrieb schließlich mehrere Dokumente, darunter auch ein Formular mit derBezeichnung „Kaufvertrag über den Erwerb einer Einbauküche“. In der Folge lehntedie Frau jedoch die Lieferung und Bezahlung ab, denn sie hätte sich während derVerkaufsveranstaltung überrumpelt gefühlt. Das Möbelhaus verlangte daraufhin 1/4des Bestellpreises als Schadensersatz. Nach dessen Auffassung war eine Küche zueinem Gesamtpreis von mehr als 12.000 € verbindlich gekauft worden.Das Landgericht Frankenthal macht jedoch deutlich, dass eine Bestellung nurwirksam ist, wenn auf beiden Seiten Klarheit über die wichtigsten Bestandteileder Küche besteht. Auch wenn sich beim Kauf einer Einbauküche Verkäufer undKunde scheinbar einig sind und der Vertrag unterzeichnet ist. Bleiben Zweifel,was im Einzelnen gekauft wurde und ist zudem der genaue Preis nicht festgelegt,ist der Vertrag trotz Unterschrift nicht wirksam zustande gekommen. Die Richterhaben in ihrer Entscheidung die Ansprüche des Küchenstudios auf Schadensersatzwegen einer nicht abgenommenen Küchenbestellung zurückgewiesen.Nach Auffassung der Richter ergab sich aus den Dokumenten z. B. nicht, welcheElektrogeräte genau mitgekauft wurden. Die Bezeichnung „Miele-Set“ oder derVerweis auf Sonderpreislisten war dafür nicht ausreichend und zu ungenau. Auchfür den genauen Kaufpreis war der Verweis auf verwendete Preislisten zuunbestimmt, weil danach bestimmte Ab- oder Zuschläge möglich sein sollten.
zum Artikel >Einmal entsandt, fliegt das Wort unwiderruflich dahin.Horaz; 65 v. Chr. – 8 v. Chr., römischer Dichter
zum Artikel >Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) hatte über folgenden Sachverhalt zuentscheiden: Die Mutter und der Vater eines zweijährigen Jungen leben getrennt.Der Junge lebt hauptsächlich bei der Mutter, soll aber auch mit seinem Vaterregelmäßig begleiteten Kontakt und Umgang haben. Die Mutter stammt ursprünglichaus Osteuropa und einige nahe Angehörige von ihr wohnen dort. Zusammen mit ihremSohn wollte sie dort über die Weihnachtsfeiertage 2025 ihre Verwandtschaft, dieGroßmutter und die Halbschwester des Jungen besuchen. Der Vater stimmte dieserAuslandsreise seines Sohnes nicht zu.Das OLG kam zu der Entscheidung, dass die Mutter die Befugnis hat, über dieDurchführung der Reise alleine zu entscheiden und erlaubte damit der Mutter diegeplante Reise. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass es sich bei dergeplanten Auslandsreise zwar nicht um eine Angelegenheit des täglichen Lebenshandelt, wie dies bei einer gewöhnlichen Urlaubsreise der Fall wäre und über dievon einem Elternteil alleine entschieden werden kann. Es handelte sich bei derkonkret geplanten Reise nach Osteuropa vielmehr um eine Angelegenheit vonerheblicher Bedeutung für das Kind, der das andere Elternteil zustimmen musste.Im Sinne des Kindeswohls durfte die Mutter in diesem Fall die Entscheidung überden Antritt der geplanten Reise aber alleine treffen, da der Aufenthalt in demosteuropäischen Land die Entwicklung des Jungen unterstützt, seine eigeneIdentität zu erfahren. Durch die mütterliche Herkunft hat der Sohn engefamiliäre und kulturelle Verbindungen nach Osteuropa.
zum Artikel >Ein Hausbesitzer hatte eine Wohngebäudeversicherung abgeschlossen. Nach demVersicherungsschein zählen zu den versicherten Gefahren u. a. „Erdsenkung,Erdfall, Erdrutsch“. Das versicherte Wohngebäude liegt an einem Hang. ZurHaustür führt ein gepflasterter Weg. Vor dem Haus befindet sich – wegen derHanglage auf Kellerniveau – die Garage. Zu der Garage und dem davoraufgestellten hölzernen Carport führt eine asphaltierte Zuwegung. Nun machte derHausbesitzer gegenüber der Wohngebäudeversicherung Versicherungsleistungen wegenvorhandener Rissbildungen u. a. in der betonierten Bodenplatte der Garage und imAsphalt der Zuwegung geltend.Die Richter des Oberlandesgerichts Hamm entschieden zugunsten der Versicherung.Die Schäden an dem versicherten Objekt sind nicht durch eine versicherte Gefahrentstanden. Ist – wie hier – der bedingungsgemäß versicherte Erdrutsch definiertals „Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen“, verlangt dieKlausel in beiden Varianten einen mit den menschlichen Sinnesorganen erfassbarenVorgang und schließt daher solche Erdbewegungen aus, die sich für einenBeobachter unmerklich über einen längeren Zeitraum vollziehen.
zum Artikel >Ein dingliches Wohnrecht muss hinreichend bestimmt bezeichnet sein und dentatsächlichen Verhältnissen vor Ort entsprechen. Fehlt es hieran, lässt sich ausder Vereinbarung kein Wohnrecht herleiten.In dem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken entschiedenen Fall umfasstedas im Grundbuch eingetragene Wohnrecht ausdrücklich „die alleinigeausschließliche Benutzung der abgeschlossenen Wohnung im Dachgeschoss“.Tatsächlich handelt es sich bei dem Anwesen um ein Einfamilienhaus mitErdgeschoss, Obergeschoss und einem Kellergeschoss mit Einliegerwohnung.Es ist jedoch erforderlich, dass der Gebäudeteil, an dem das Wohnrecht bestelltwird, in der Eintragung detailliert beschrieben wird z. B. die Lage der Räume,bei mehreren Stockwerken auch das Geschoss. In dem konkreten Einfamilienhaus isteine „abgeschlossene Wohnung im Dachgeschoss“ nicht vorhanden. Das Obergeschossselbst ist nicht abgeschlossen und bildet aufgrund der baulichen Ausgestaltungerst gemeinsam mit dem Erdgeschoss eine Wohneinheit. Die in der Vereinbarungerfolgte Bezeichnung als „Dachgeschoss“ umfasst also bereits sprachlich nichtdie aus Erd- und Obergeschoss bestehende Wohneinheit. Das Wohnrecht war demnachnicht wirksam bestellt.
zum Artikel >Wer im Homeoffice oder mobil arbeitet, steht nicht automatisch bei jedem Wegwährend der Arbeitszeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.Das hat das Hessische Landessozialgericht in zwei aktuellen Entscheidungenklargestellt.Im ersten Fall arbeitete eine Beschäftigte während der Corona-Pandemie aufWunsch ihres Arbeitgebers in ihrem Wohnhaus im Homeoffice. Bestimmte Arbeitstagewaren nicht vereinbart. Auf dem Weg zu einem Imbiss, bei dem sie sich in derMittagspause Essen holen wollte, stürzte sie und verletzte sich. Das Gerichterkannte den Unfall als Arbeitsunfall an. Die Arbeitnehmerin war in diebetriebliche Arbeitsorganisation eingebunden und befand sich auf einemversicherten Weg, der dem Erhalt ihrer Arbeitskraft diente.Anders entschied das Gericht im Fall eines Arbeitnehmers. Hier war eine täglicheArbeitszeit von 6 Stunden vereinbart und der Arbeitsort konnte frei gewähltwerden. Am Unfalltag arbeitete der Mann mobil auf der Terrasse eines Kollegenund holte in der Mittagspause Essen. Als er anschließend auf dem Weg zurück zurTerrasse stürzte, bestand kein Versicherungsschutz. Nach Auffassung des Gerichtsstand hier die private Nahrungsaufnahme im Vordergrund, zudem war derArbeitnehmer nicht in gleicher Weise in betriebliche Abläufe eingebunden.Entscheidend ist daher stets, ob der Weg zum Mittagessen in einem ausreichendenZusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und durch betriebliche Vorgabenoder Abläufe geprägt ist.Hinweis: In beiden Fällen sind Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig.
zum Artikel >Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Inhaber eines Reisepasses vonder Gemeinde, als zuständiger Passbehörde, verlangen kann, Aufwendungen für eineAuslandsreise zu ersetzen, die er nicht durchführen konnte, weil sein Passaufgrund von amtspflichtwidrigen Versäumnissen der Gemeindemitarbeiter noch zurFahndung ausgeschrieben und ihm deshalb die Einreise in das Zielland verweigertwurde.Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde: Ein Mann meldete bei derGemeinde im August 2022 den Verlust seines Reisepasses und beantragte dieAusstellung eines neuen. Nach seinen Angaben fand er den Pass noch am selben Tagwieder und teilte dies der Gemeinde umgehend mit.Weiter führte er aus, dass er im Februar 2022 für sich und seine Ehefrau eine20-tägige Reise im November 2022 nach Neuseeland buchte. Im Oktober 2022informierte ihn sein Reisebüro, dass der für die USA im ESTA-Verfahrenbeantragte Transit über San Francisco von den amerikanischen Behörden abgelehntwurde. Der Hinflug nach Neuseeland wurde deshalb über Dubai und Melbourneumgebucht. In Melbourne wurde ihm jedoch aufgrund des noch zur Fahndungausgeschriebenen Passes die Ein- und damit die Weiterreise nach Neuseelandverweigert, sodass er seine Reise nicht durchführen konnte.Der Mann war der Auffassung, dass die Mitarbeiter der Gemeinde es versäumthätten, das Wiederauffinden des Reisepasses im Passregister einzutragen und eineentsprechende Mitteilung an die zuständige Polizeibehörde weiterzuleiten, damitdiese ihrerseits die Löschung im INPOL-Fahndungssystem und im SchengenerInformationssystem veranlasste. Die Pflichtverletzung der Behörde führte dazu,dass die Fahndung nach dem Reisepass nicht aufgehoben wurde, der Hinflugverschoben werden musste und die Einreise nach Neuseeland scheiterte. DasGericht sprach dem Mann die Erstattung des Reisepreises (ca. 13.000 €) zu.
zum Artikel >Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtesInteresse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, sokann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen.Wird die Wohnung an mehrere Mieter vermietet, genügt es für einen Anspruch aufZustimmung zur teilweisen Untervermietung, wenn das berechtigte Interesse nurbei den Mietern besteht, die weiterhin in der Wohnung leben, nachdem einMitmieter dauerhaft ausgezogen ist. Im Falle des Auszugs eines Mieters haben dieverbleibenden Mieter den Wunsch, durch Untervermietung ihren Anteil an der Mietenach dem Auszug des Mitmieters zu reduzieren und so einen Wohnungsverlust zuvermeiden, was ein berechtigtes Interesse darstellt.Der Einwand, dass es durch eine Untervermietung für den Vermieter zu einem„erhöhten Räumungs- und Prozessaufwand“ kommen könnte, da sie – im Falle derBeendigung des Hauptmietverhältnisses und eines nicht freiwilligen Auszugs derUntermieterin – sowohl die Mieter als auch die Untermieterin auf Räumungverklagen müsste, zählte hier nicht.
zum Artikel >Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob die tarifvertraglichvorgesehenen Umkleidezeiten im Rettungsdienst auch während Urlaubs- undKrankheitszeiten dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind oder nur beitatsächlich geleisteter Arbeit.Das Gericht stellte klar, dass das Urlaubsentgelt „wertgleich“ mit derregelmäßigen Vergütung für geleistete Arbeit sein muss. Für Beschäftigte imRettungsdienst ist dies nur gewährleistet, wenn die Zeitgutschriften für dieUmkleidezeiten Bestandteil der Urlaubsvergütung sind. Auch im Krankheitsfallhaben Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich Anspruch aufdie Vergütung, die sie ohne ihre Arbeitsunfähigkeit erhalten hätten. Da dasArbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch lediglich in anderer Form abbildet,stellen Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto nichts anderes als Entgelt dar,das nicht sofort ausgezahlt, sondern zunächst dem Arbeitszeitkontogutgeschrieben wird.
zum Artikel >Eine Arbeitnehmerin beantragte Urlaub für die Zeit vom 1. – 25.3.2026. DerArbeitgeber lehnte den Antrag jedoch ab und verwies darauf, dass im Betriebüblicherweise keine Urlaubszeiträume von mehr als zwei zusammenhängenden Wochengenehmigt würden.Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber den Urlaub ihrer Beschäftigten nicht pauschalauf zwei zusammenhängende Wochen begrenzen. Eine solche Beschränkung verstößtgegen das Bundesurlaubsgesetz. Hier ist geregelt: Der Urlaub ist zusammenhängendzu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person desArbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.Eine Aufteilung des Urlaubs ist nur zulässig, wenn konkrete dringendebetriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände dieserfordern. Allgemeine Hinweise auf personelle Engpässe reichen hierfür jedochnicht aus.
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