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Die vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurdezum 1.1.2026 geändert. Gegenüber der Tabelle 2025 sind die Bedarfssätzeminderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind dieAnmerkungen zur Tabelle um Regelungen des angemessenen Selbstbehalts bei derInanspruchnahme von Kindern auf Elternunterhalt und von Großeltern aufEnkelunterhalt ergänzt worden. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die denLebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern undan seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskostentypisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zuerreichen.Zum 1.1.2026 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/derUnterhaltspflichtigen bis 2.100 €: * 486 € für Kinder von 0 – 5?Jahren * 558 € für Kinder von 6?– 11 Jahren * 653 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und * 698 € für Kinder ab 18 Jahren.Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des OberlandesgerichtsDüsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de – Schnellzugriff –Düsseldorfer Tabelle[https://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_Tabelle/Tabelle-2026/index.php].
zum Artikel >Der gesetzliche Mindestlohnanspruch kann durch die Überlassung einesFirmenwagens nicht er-füllt werden. Das Mindestlohngesetz verlangt eine Zahlungvon Geld. Ein Firmenwagen kann nicht zur Erfüllung der Mindestlohnpflichtangenommen werden.Ein Arbeitgeber muss also zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagensbereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf dengesetzlichen Mindestlohn zahlen, da durch die Überlassung eines Firmenwagens derMindestlohnanspruch nicht erfüllt wird. Mit seiner vom Gesetz angeordnetenEntstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nichtdurch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträgeabgegolten.So hat bereits das Bundesarbeitsgericht 2016 entschieden, dass der Anspruch aufden gesetzlichen Mindestlohn erst erfüllt ist, wenn die für den Kalendermonatgezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikationder Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit demgesetzlichen Mindestlohn ergibt.
zum Artikel >Entfernt ein Unternehmer im Rahmen von Abbruch- oder Demontagearbeiten mehrBauteile als der Besteller nach seiner Vorstellung erwartet, führt dies nichtzwangsläufig zu einer Pflichtverletzung oder zum Verlust desVergütungsanspruchs. Dies verdeutlicht eine Entscheidung des BrandenburgischenOberlandesgerichts.Im zugrunde liegenden Fall hatten die Parteien einen Werkvertrag über bestimmteDemontageleistungen geschlossen. Der Unternehmer führte die Arbeiten aus undrechnete sie anschließend ab. Während der Besteller die Höhe der Vergütung nichtbeanstandete, verweigerte er die Zahlung mit der Begründung, es seien mehrBauteile abgerissen worden als vertraglich vereinbart.Das Gericht sah hierin keine Pflichtverletzung des Unternehmers. Entscheidendwar, dass für den Unternehmer nicht hinreichend erkennbar war, welche Bauteilezwingend zu erhalten und welche abzureißen waren. Fehlt es an einer klaren undeindeutigen Abgrenzung des Leistungsumfangs, geht dies zulasten des Bestellers.Zugleich bejahte das Gericht den Vergütungsanspruch trotz fehlender Abnahme. Dader Besteller keine Erfüllungs- oder Nachbesserungsansprüche mehr geltendmachte, sondern die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigerte und lediglichSchadensersatz verlangte, war eine förmliche Abnahme entbehrlich. DerUnternehmer konnte den Werklohn daher auch ohne Abnahme verlangen.
zum Artikel >Hat ein Mieter aus dem Mietverhältnis einen fälligen Gegenanspruch gegen denVermieter, etwa auf Beseitigung eines Mangels (z. B. Reparatur der Heizung),kann er die geschuldete Leistung in angemessenem Umfang bis zur Bewirkung derihm zustehenden Leistung zurückbehalten (Zurückbehaltungsrecht). Voraussetzunghierfür ist stets ein fälliger Gegenanspruch des Schuldners gegen den Gläubiger.Diese Grundsätze lassen sich jedoch nicht auf das Verhältnis zwischenWohnungseigentümer und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE)übertragen.Aus dem Anspruch eines Wohnungseigentümers gegen die GdWE auf Erstellung derJahresabrechnungen kann jedoch gegenüber dem Anspruch der GdWE auf Zahlung derauf der Grundlage des Wirtschaftsplans festgelegten Vorschüsse und derbeschlossenen Rücklagen kein Zurückbehaltungsrecht hergeleitet werden.Dementsprechend können Wohnungseigentümer laufende Hausgeldzahlungen nicht mitder Begründung verweigern, dass Jahresabrechnungen ausstehen.Die in einem Wirtschaftsplan ausgewiesenen Vorschüsse sollen zur Verwaltung desGemeinschaftseigentums in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich zurVerfügung stehen. Es handelt sich um das zentrale Finanzierungsinstrument derGdWE. Die laufenden Vorauszahlungen gewährleisten, dass die für dieBewirtschaftung der Anlage notwendigen Mittel bereitstehen.Ein Zurückbehaltungsrecht könnte alle Wohnungseigentümer dazu verleiten, dieVorschüsse wegen ausstehender Jahresabrechnungen nicht zu zahlen. Dann wäre derGemeinschaft die finanzielle Grundlage für das betroffene Wirtschaftsjahrentzogen. Sie wäre demnach in ihrer Handlungsfähigkeit stark beschränkt. BeiZahlungsausfällen kann etwa eine Versorgungssperre drohen, derVersicherungsschutz kann gefährdet werden und Verzugszinsen können anfallen. Ausdiesem Grund ist auch die Aufrechnung durch den Wohnungseigentümer grundsätzlichausgeschlossen und nur ausnahmsweise zulässig.
zum Artikel >In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall ging es umfondsgebundene Riester-Rentenversicherungen, bei denen die spätere Rentenhöheanhand eines im Versicherungsschein festgelegten Rentenfaktors berechnet wird.Dieser Rentenfaktor beruht auf den vom Versicherer angenommenenRechnungsgrundlagen, insbesondere dem Rechnungszins und der kalkuliertenLebenserwartung, und bestimmt die monatliche Rente je 10.000 € Policenwert.Die in einigen Verträgen verwendeten Allgemeinen Versicherungsbedingungen sahenvor, dass der Versicherer den Rentenfaktor herabsetzen darf, wenn sich nachVertragsschluss unvorhersehbare Umstände ergeben, etwa eine deutlich steigendeLebenserwartung oder dauerhaft sinkende Kapitalmarktrenditen. Auf Grundlagedieser Klausel hatte der Versicherer den Rentenfaktor mehrfach abgesenkt.Der BGH erklärte diese Klausel für unwirksam. Zwar kann ein Versicherer beilangfristigen Vorsorgeverträgen auf nachträgliche Störungen des wirtschaftlichenGleichgewichts reagieren, unzumutbar ist jedoch ein einseitig ausgestaltetesAnpassungsrecht. Die Klausel erlaubte ausschließlich eine Reduzierung derRentenleistung, verpflichtete den Versicherer aber nicht dazu, den Rentenfaktorbei später verbesserten Umständen wieder anzuheben.Damit verstößt die Regelung gegen das sog. Symmetriegebot. Dieses verlangt, dassVerschlechterungen und Verbesserungen der maßgeblichen Umstände gleichbehandeltwerden. Ein Versicherer, der sich das Recht zur Herabsetzung der Leistungvorbehält, muss daher auch verpflichtet sein, positive Entwicklungen invergleichbarer Weise an die Versicherungsnehmer weiterzugeben.
zum Artikel >Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass die Vorlage einer onlineerworbenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne jeglichen Arztkontakt einefristlose Kündigung rechtfertigen kann. Entscheidend ist dabei weniger, ob derArbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig war, sondern ob er mit der Bescheinigungden Eindruck erweckte, die Arbeitsunfähigkeit wurde ärztlich festgestellt.In dem Fall aus der Praxis hatte ein Arbeitnehmer für mehrere Tage einekostenpflichtig über eine Internetplattform bezogene AU eingereicht, die alleinauf einem Fragebogen beruhte. Dabei fand weder ein persönlicher, eintelefonischer oder ein digitaler Kontakt zu einem Arzt statt. Gleichwohl war dieBescheinigung optisch an den sog. „gelben Schein“ angelehnt und enthieltFormulierungen, die eine ärztliche Feststellung suggerierten. Der Arbeitgeberzahlte zunächst Entgeltfort-zahlung, kündigte jedoch fristlos, nachdem Zweifelan der Bescheinigung aufkamen.Das Gericht sah darin einen schweren Vertrauensbruch und eine erheblichePflichtverletzung. Eine Abmahnung musste nicht erfolgen, weil die Täuschung überdas Zustandekommen der AU das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört hatte.
zum Artikel >Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass einetarifvertragliche Regelung, nach der sämtliche Beschäftigte einschließlich derTeilzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge erst ab der Überschreitung derWochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erhalten, eine gesetzlich verboteneDiskriminierung der Teilzeitbeschäftigten darstellt. Rechtsfolge ist diegerichtliche „Anpassung nach oben“ mit der Folge, dass auch beiTeilzeitbeschäftigten die Überschreitung ihrer individuellen Wochenarbeitszeitdie tarifvertragliche Zuschlagspflicht auslöst.Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: ImManteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Land Brandenburg(MTV) haben die Tarifvertragsparteien einen Mehrarbeitszuschlag von 25 % beiÜberschreitung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigtevon grundsätzlich 38 Std. geregelt. Eine Arbeitnehmerin war als Teilzeitkraft imVerkauf tätig. In einem Zeitraum von 6 Monaten leistete sie über ihrevertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehend 62 Arbeitsstunden, jedochin keiner Woche mehr als 38 Arbeitsstunden. Sie verlangte mit ihrer Klage unterdem Gesichtspunkt ihrer Diskriminierung als Teilzeitbeschäftigter gegenübervollzeitig Beschäftigten die Zahlung von Überstundenzuschlägen für 62 Stunden.Dies hatte der Arbeitgeber unter Verweis auf die tarifvertragliche Regelung undden grundgesetzlichen Schutz der Tarifautonomie verweigert.Auch das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.11.2025 entschieden, dassTeilzeitbeschäftigten der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag zusteht, wennsie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenzefür Vollzeitbeschäftigte überschreiten.
zum Artikel >Wer von seiner Baugenehmigung abweicht, riskiert im schlimmsten Fall denkompletten Abriss. Damit ein Bauwerk noch als das ursprünglich genehmigteVorhaben gilt, müssen die wesentlichen Merkmale unverändert bleiben. Zu diesenMerkmalen gehören vor allem Standort, Grundfläche, Bauvolumen, Zweck, Höhe,Dachform und das äußere Erscheinungsbild.Ändern sich diese Punkte, kommt es darauf an, wie stark die Änderungen sind undob sie wesentliche Auswirkungen haben. Maßgeblich ist, ob durch die Änderungenneue rechtliche Fragen entstehen oder Interessen betroffen sind, die bei derGenehmigung bisher keine Rolle spielten.Wandhöhen sind besonders wichtig. Denn werden die Wände höher oder niedrigergebaut als genehmigt, lässt sich das nicht ohne großen Aufwand und massiveEingriffe in die Gebäudestruktur korrigieren. Deshalb ist eine Abweichung beider Wandhöhe fast immer entscheidend.Ein Teilabriss statt vollständiger Beseitigung ist nur möglich, wenn man dadurcheinen weitgehend legalen Zustand herstellen kann. Reicht ein Teilrückbau nichtaus, um das Bauwerk im Wesentlichen genehmigungskonform zu machen, darf dieBehörde den kompletten Abriss verlangen.
zum Artikel >Humor ist der Knopf, der verhindert, dass uns der Kragen platzt.Joachim Ringelnatz; 1883 – 1934, deutscher Dichter, Maler und Rezitator
zum Artikel >Ereignet sich ein Unfall beim Linksabbiegen, spricht regelmäßig der typischeGeschehensablauf dafür, dass der Abbiegende seine besonderen Sorgfaltspflichtennicht beachtet hat.Besondere Anforderungen gelten, wenn ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht undMartinshorn im Verkehr unterwegs ist (hier: Katastrophenschutzeinsatz einerRettungshundestaffel). Solche Fahrzeuge dürfen in Notsituationen von denüblichen Verkehrsregeln abweichen, bleiben aber auf die Mithilfe der übrigenVerkehrsteilnehmer angewiesen. Diese müssen unverzüglich Platz schaffen, sobaldsich ein Einsatzfahrzeug nähert. Ob rechts ausgewichen oder besser angehaltenwerden muss, hängt von der konkreten Verkehrssituation ab. Maßgeblich ist, dassdas Fahrzeug mit höchster Priorität freie Bahn erhält.Kommt es dennoch zur Kollision und hat der Geschädigte besonders schwerwiegendgegen seine Pflichten verstoßen, etwa durch unachtsames Abbiegen und fehlendeReaktion auf das Einsatzfahrzeug, kann seine eigene Verantwortung so überwiegen,dass die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs vollständig zurücktritt.
zum Artikel >Ereignet sich ein Unfall beim Linksabbiegen, spricht regelmäßig der typischeGeschehensablauf dafür, dass der Abbiegende seine besonderen Sorgfaltspflichtennicht beachtet hat.Besondere Anforderungen gelten, wenn ein Einsatzfahrzeug mit Blaulicht undMartinshorn im Verkehr unterwegs ist (hier: Katastrophenschutzeinsatz einerRettungshundestaffel). Solche Fahrzeuge dürfen in Notsituationen von denüblichen Verkehrsregeln abweichen, bleiben aber auf die Mithilfe der übrigenVerkehrsteilnehmer angewiesen. Diese müssen unverzüglich Platz schaffen, sobaldsich ein Einsatzfahrzeug nähert. Ob rechts ausgewichen oder besser angehaltenwerden muss, hängt von der konkreten Verkehrssituation ab. Maßgeblich ist, dassdas Fahrzeug mit höchster Priorität freie Bahn erhält.Kommt es dennoch zur Kollision und hat der Geschädigte besonders schwerwiegendgegen seine Pflichten verstoßen, etwa durch unachtsames Abbiegen und fehlendeReaktion auf das Einsatzfahrzeug, kann seine eigene Verantwortung so überwiegen,dass die Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs vollständig zurücktritt.
zum Artikel >Ein Dreizeugentestament ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zulässig, wenn derErblasser sich objektiv oder nach übereinstimmender (subjektiver) Überzeugungaller drei Zeugen in so naher Todesgefahr befindet, dass eine Errichtung vor demBürgermeister oder Notar nicht mehr möglich erscheint.Das Oberlandesgericht München (OLG) stellte dazu jedoch klar, dass dieUnterschrift des unterschriftsfähigen Erblassers zu den zwingendenErfordernissen eines wirksamen Nottestaments gehört. Fehlt sie, liegt einwirksames Nottestament auch dann nicht vor, wenn zweifelsfrei feststeht, dassder Erblasser die Erklärung abgegeben hat. Die Unterschrift des Erblassers istnur dann entbehrlich, wenn er nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung derdrei Zeugen nicht schreiben kann.In dem Fall aus der Praxis wurde ein Dreizeugentestament niedergeschrieben undvon allen unterschrieben, außer von der Erblasserin. Da sie wenige Stunden zuvornoch ein ärztliches Formular eigenhändig unterzeichnet hatte, gingen dieOLG-Richter davon aus, dass sie durchaus in der Lage gewesen wäre, selbst zuunterschreiben. Damit erklärte das Gericht das Dreizeugentestament fürformunwirksam und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, keinenErbschein aufgrund dieses Testaments zu erteilen.
zum Artikel >Im Arbeitsrecht gilt eine begrenzte Arbeitnehmerhaftung, weil dasunternehmerische Betriebsrisiko grundsätzlich beim Arbeitgeber liegt. Beileichter Fahrlässigkeit haftet ein Arbeitnehmer nicht und bei mittlererFahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer undArbeitgeber zu verteilen. Bei vorsätzlich verursachten Schäden besteht hingegeneine umfassende Haftung – auch wenn der Schaden bei einer betrieblichveranlassten Tätigkeit entstanden ist. Hier können jedochHaftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, inBetracht kommen.Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägungder Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass,Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen.Die besonderen Risiken der Tätigkeit sind ebenso zu berücksichtigen wie dieSchadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine bestehendeVersicherungsdeckung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie die Höheder Vergütung, die ggf. eine Risikoprämie enthalten kann.Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände desArbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter,die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigensein.Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen mittlerer Fahrlässigkeit odereiner vorsätzlichen Schadensverursachung liegt beim Arbeitgeber.
zum Artikel >Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) setzt die winterliche Räum- undStreupflicht auf Straßen oder Wegen eine konkrete Gefahrenlage voraus, d. h.grundsätzlich das Vorhandensein einer „allgemeinen Glätte“ und nicht nureinzelner Glättestellen. Allgemeine Glätte setzt nicht voraus, dass es im ganzenGemeindegebiet glatt ist. Die Beweislast, dass eine Streupflicht bestanden hatund diese verletzt wurde, trägt der Verletzte. Er muss deshalb den Sachverhaltdarlegen und ggf. beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfallsaufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflichtbestand und diese schuldhaft verletzt worden ist. Dabei darf der Nachweis nichtdurch unrealistisch hohe Anforderungen praktisch unmöglich gemacht werden.Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen (z. B. Grundstückseigentümer) kannjedoch ausgeschlossen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganzbesonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist und ersich dieser von ihm erkannten erheblichen Gefahr bewusst ausgesetzt hat. Dafürist nach den allgemeinen Beweislastregeln der Schädiger darlegungs- undbeweispflichtig.Zur Haftung eines Vermieters in einer Wohnungseigentümergemeinschaft für dieFolgen eines Sturzes seines Mieters wegen Eisglätte hat der BGH Folgendesentschieden: Ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, haftetgrundsätzlich für Schäden, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unterVerletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich aufdem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstückbefindet. Das gilt auch, wenn die Räum- und Streupflicht einem Dritten (hier:ein Unternehmen) übertragen wurde. Eine Delegation ändert also nichts an dergrundsätzlichen Haftungsverantwortung des Vermieters als Wohnungseigentümer.
zum Artikel >In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall buchteeine Frau eine Hawaii-Reise mit Abflug vom Flughafen Hamburg um 6:45 Uhr undschloss dazu eine Reiserücktrittsversicherung ab (Kostenersatz bis 6.500 € proPerson bei notwendiger und unvermeidbarer Stornierung). Am Reisetag startete sieum 4:00 Uhr in Kiel mit einem Mietwagen. Wegen einer mehr als zweistündigenVollsperrung nach einem Unfall erreichte sie den Flughafen erst um 6:30 Uhr undverpasste den Flug. Sie forderte daraufhin die Erstattung zusätzlicherReisekosten von ca. 9.000 €.Es besteht keine Leistungspflicht der Reiserücktrittsversicherung, wenn der Flugaufgrund einer Anreise mit dem Pkw ohne ausreichenden zeitlichenSicherheitspuffer zum Flughafen verpasst wird. Bei der Anreise zum Flughafen istsowohl für Verzögerungen bei den Kontrollen als auch infolge der allgemeinenRisiken des Straßenverkehrs grundsätzlich ein Sicherheitspolster einzurechnen.Verpasst ein Fluggast, wie im entschiedenen Fall, nach Vollsperrung einer Straßeseinen Flug, ohne einen ausreichend eingeplanten Zeitpuffer, besteht keinAnspruch auf Leistungen aus einer Reiserücktrittsversicherung. Damit war dieVerschiebung des Reiseantritts nicht „unvermeidbar“ im Sinne der Regelungen desVersicherungsvertrages, begründeten die OLG-Richter ihre Entscheidung, denn dieFrau hätte es durch Einplanung eines „entsprechenden Zeitpuffers“ in Händengehabt, rechtzeitig am Flughafen einzutreffen.
zum Artikel >Wird eine der Vertragsparteien des Mietvertrags, hier die Vermieterin als GbR,durch eine Mehrzahl an Personen, hier durch ihre Gesellschafter, vertreten, soist in dem Fall, dass nur eine der zur Vertretung berufenen Personen denMietvertrag unterzeichnet, die Schriftform nur gewahrt, wenn die Unterschriftden Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Mitglied auch die anderenvertretungsberechtigten Mitglieder vertreten will.Unterschreibt für eine Personenmehrheit nur ein Mitglied ohne einenVertreterzusatz, so ist nicht auszuschließen, dass auch die Unterschrift desanderen Mitglieds oder die Unterschriften der anderen Mitglieder hinzugefügtwerden sollten, sodass angenommen werden kann, dass mindestens eine weitereUnterschrift fehlt.Die bloße Namensnennung der vermietenden GbR unterhalb der Unterschriftszeileist nicht mit einem offiziellen Firmen- oder Stempelabdruck gleichzusetzen undkann einen fehlenden Vertretungshinweis nicht ersetzen. Enthält ein spätergeschlossener Nachtrag einen Formmangel, überträgt sich dieser Fehler auf dengesamten Mietvertrag, sodass der Vertrag insgesamt die gesetzliche Schriftformverliert. Dies hat zur Folge, dass er – unabhängig von seiner ursprünglichenLaufzeit – ordentlich kündbar wird.Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nur in engen Ausnahmefällen. Er kommthöchstens dann in Betracht, wenn die nicht schriftformkonforme Abredeausschließlich der kündigenden Vertragspartei zugutekommt oder die Folgen einerKündigung zu einem unzumutbaren, schlechthin nicht hinnehmbaren Ergebnis führenwürden, etwa weil dadurch die wirtschaftliche Existenz des Vertragspartnersernsthaft gefährdet wäre.
zum Artikel >Für Auszubildende, die außerhalb der Tarifbindung liegen, gilt eineMindestvergütung. Die Höhe der monatlichen Mindestvergütung nach demBerufsbildungsgesetz wurde nun fortgeschrieben. Hier eine Übersicht derMindestvergütungen von 2022 bis 2026 vom 1.1. bis 31.12. des jeweiligen Jahres:Ausbildungsbeginn 1. Ausbildungsjahr 2. Ausbildungsjahr 3. Ausbildungsjahr 4.Ausbildungsjahr 2026 724,00 € 854,00 € 977,00 € 1.014,00 € 2025 682,00 €805,00 € 921,00 € 955,00 € 2024 649,00 € 766,00 € 876,00 € 909,00 € 2023 620,00€ 731,60 € 837,00 € 868,00 € 2022 585,00 € 690,30 € 789,75 € 819,00 €
zum Artikel >Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung entsteht erst mitdem objektiv erkennbaren Verlassen des häuslichen Lebensbereichs, also mit demDurchschreiten einer Außentür des vom Versicherten bewohnten Gebäudes. Das giltauch in Mehrfamilienhäusern.Eine Außentür eines Gebäudes ist nicht nur die klassische Haustür mit Klingelund Briefkastenanlage, sondern jede Außentür, durch die der häusliche Bereichverlassen werden kann. Eine Garage, die an das Wohngebäude angebaut oder alsTiefgarage in das Wohngebäude eingebaut ist und die durch einen direkten Zugangvom Wohngebäude aus zu erreichen ist, ist ein Teil des häuslichen Bereichs. DasGaragentor ist dann eine der Außentüren des Gebäudes, mit deren Durchschreitenoder Durchfahren der Versicherungsschutz beginnt.Stürzt also ein Arbeitnehmer auf der Treppe zur Garage – wie im entschiedenenFall – hat er noch keine Außentür durchschritten, er befindet sich also noch imhäuslichen Bereich, in dem kein Versicherungsschutz besteht.
zum Artikel >Auch wenn einzelne Reiseleistungen erbracht wurden, kann dem Reisenden bei nichtordnungsgemäßer Vertragserfüllung dennoch ein Anspruch auf vollständigeErstattung zustehen. Dies ist der Fall, wenn die mangelhafte Erbringung vonReiseleistungen so schwerwiegend ist, dass die Pauschalreise zwecklos wird, unddie Reise für den Reisenden nicht mehr von Interesse ist. Zu dieser Entscheidungkamen die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH).Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwei polnische Urlauberreisten für einen All-inclusive-Aufenthalt in einem Fünfsternehotel nachAlbanien. Bereits am Tag nach der Ankunft begann der von Behörden angeordneteAbriss der Hotel-Schwimmbecken. Diese Arbeiten dauerten vier Tage, jeweils von7.30 Uhr bis 19.30 Uhr und führten zum vollständigen Abriss der Schwimmbecken,der Strandpromenade sowie des gepflasterten Abstiegs zum Meer. Ferner musstensie in langen Schlangen anstehen, um ihre Mahlzeiten zu erhalten, und zu Beginnder Essenszeiten zu den Mahlzeiten erscheinen, da die Zahl der verfügbarenMahlzeiten begrenzt war. Überdies entfiel das Snackangebot am Nachmittag.Zusätzlich starteten kurz vor Reiseende neue Bauarbeiten zur Aufstockung desHotels um ein weiteres Geschoss. Die Reisenden forderten daraufhin vor einemGericht die volle Erstattung des Reisepreises sowie Schadensersatz.Ob sie darauf nach dem Urteil des EuGH einen Anspruch haben, hat das nationaleGericht zu prüfen.
zum Artikel >Ich weiß nicht, ob es besser wird, wenn es anders wird. Aber es muss anderswerden, wenn es besser werden soll.Georg Christoph Lichtenberg; 1742 – 1799, deutscher Schriftsteller
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