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Wer ein Fahrzeug führt, darf sein Mobiltelefon nur benutzen, wenn es dabei wederaufgenommen noch gehalten wird – oder wenn der Motor vollständig ausgeschaltetist.In einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall stand ein Autofahrer aneiner Ampel und bediente sein Handy. Das wurde bemerkt und er erhielt einenBußgeldbescheid. Der Handynutzer gab jedoch an, dass der Motor aufgrund dereingebauten Start-Stopp-Automatik abgeschaltet war und er deshalb das Handynutzen durfte.Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Die automatische Motorabschaltungdurch Start-Stopp-Funktion gilt nicht als vollständiges Abschalten des Motors,sondern nur das händische Ausschalten.
zum Artikel >Ein Ehepaar erwarb ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück. Mit derVermittlung des Verkaufs hatte die Verkäuferin ein Maklerunternehmen beauftragt.Für die Vermittlung der Immobilie entstand zugunsten des Maklers gegenüber derVerkäuferin ein Maklerlohnanspruch i.H. von 25.000 €. Der im Exposé zunächstvorgesehene Kaufpreis wurde um einen Betrag in dieser Höhe reduziert. Zugleichverpflichteten sich die Käufer gegenüber dem Maklerunternehmen zur Zahlung einesHonorars in gleicher Höhe, das sie nach notarieller Beurkundung des Kaufvertragsbezahlten. Eine Maklerlohnzahlung durch die Verkäuferin erfolgte nicht. DasEhepaar verlangte die Rückzahlung des geleisteten Betrags.Wird ein Makler nur von einer Partei (Käufer oder Verkäufer) beauftragt, mussdie andere nur dann etwas an den Makler zahlen, wenn die beauftragende Parteimindestens genauso viel zahlen muss. Der Auftraggeber hat also mindestens 50 %der Kosten zu tragen.Da im o.g. Fall die Käufer laut Vertrag den Maklerlohn in voller Höhe bezahlensollten und die Verkäuferin als die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossenhat, nicht zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtetwar, führte dies zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags mit der Folge, dass dieKäufer die Rückzahlung des Maklerlohns verlangen konnten.
zum Artikel >In Hessen stritten zwei Grundstückseigentümer über eine Bambushecke, die aufeiner Aufschüttung entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze gepflanzt wurde.Diese Hecke erreichte eine Höhe von 6 bis 7 m. Der Nachbar forderte den Besitzerauf, sie auf 3 m zurückzuschneiden und künftig nicht über diese Höhehinauswachsen zu lassen. Er argumentierte, dass die Hecke aufgrund ihrer Höhenicht mehr als solche gilt und daher anderen Abstandsregelungen unterliegt.Die Frage, wer eine Hecke pflanzen darf, wie hoch sie sein darf und welchenAbstand sie zur Grundstücksgrenze einhalten muss, fällt in den Bereich desNachbarrechts der jeweiligen Bundesländer. Hecken sind im rechtlichen Sinnedefiniert als eine enge Aneinanderreihung gleichartiger Gehölze, die einengeschlossenen Eindruck als Einheit vermitteln.Auch wenn bestimmte Pflanzen – wie etwa Bambus – botanisch zu den Gräsernzählen, können sie in ihrer Erscheinung wie Sträucher wirken und sogar einenverholzenden Stamm aufweisen. In solchen Fällen sind sie rechtlich wie Gehölzezu behandeln, was bedeutet, dass sie grundsätzlich auch als Hecke gelten können.Hält ein Grundstückseigentümer bei der Bepflanzung die im jeweiligenLandesnachbarrecht vorgeschriebenen Grenzabstände nicht ein, kann dem Nachbarnein Anspruch auf Beseitigung der daraus resultierenden Eigentumsbeeinträchtigungzustehen. Dieser Anspruch wird regelmäßig durch den Rückschnitt der Pflanzenerfüllt.Für Hecken sieht z.B. das Hessische Nachbarrechtsgesetz einen solchenRückschnittanspruch ausdrücklich vor. Die dort geltenden Abstandsregelungenlauten: Hecken bis 1,2 m – Abstand 0,25 m; Hecken bis 2 m – Abstand 0,5 m;Hecken über 2 m – Abstand 0,75 m.Auch die Frage, von wo aus die Heckenhöhe zu messen ist, wenn die Bepflanzungauf einem höher gelegenen Grundstück erfolgt, hat der Bundesgerichtshof nungeklärt. Wird eine Hecke auf einem höher gelegenen Grundstück gepflanzt, ist dieHöhe grundsätzlich von der Stelle aus zu messen, an der die Pflanzen aus demBoden austreten. Erfolgt allerdings im zeitlichen Zusammenhang mit der Pflanzungeine künstliche Aufschüttung entlang der Grenze, ist das ursprünglicheGeländeniveau maßgeblich.
zum Artikel >Bereits im Jahr 2021 ist das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade-und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) in Kraft getreten.Hier ist geregelt, wie z.B. der Ausbau auf Parkplätzen von Wohngebäuden undNichtwohngebäuden, also gewerblich genutzten Gebäuden, vonstattengehen soll.Seit dem 1.1.2025 gelten jedoch folgende neue Pflichten, die z.B. auchParkplätze von Gewerbetrieben betreffen: * Bei der Neuerrichtung von Nichtwohngebäuden mit mehr als 6 Stellplätzen muss mindestens jeder 3. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. * Bei einer größeren Renovierung bestehender Nichtwohngebäude mit mehr als 10 Stellplätzen muss mindestens jeder 5. Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet werden. * Bei bestehenden Gewerbegebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen muss ein Ladepunkt eingerichtet werden.Auch bei Wohngebäuden gilt seit dem 1.1.2025: * Wer ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als 5 Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird. Im Falle einer größeren Renovierung eines Wohngebäudes mit mehr als 10 Stellplätzen müssen danach alle eine Ladeinfrastruktur vorweisen.Die Umsetzung der erforderlichen Leitungsinfrastruktur kann durch Leerrohre,Kabelschutzrohre, Bodeninstallationssysteme, Kabelpritschen oder vergleichbareMaßnahmen erfolgen. Sie umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für denZählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und dieerforderlichen Schutzelemente.
zum Artikel >Ein gemeinnütziger Verein, der ein Museum betreibt, zahlte 4 Personen, dieabwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren, 5 € pro Stunde.Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichenEhrenamtspauschale von 720 € gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfürsollte der Verein sozialversicherungsrechtliche Beiträge nachzahlen.Das Sozialgericht wie auch das Hessische Landessozialgericht verneinten hingegeneine Beitragspflicht. Es liegt eine unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeit vor.Bei der Zahlung handelt es sich um eine Aufwandsentschädigung und keinArbeitsentgelt, für welches Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten wären.
zum Artikel >Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist festgelegt, dass Arbeitgebergeeignete, erforderliche und angemessene Maßnahmen zum Schutz ihrerBeschäftigten ergreifen müssen, wenn diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeitdurch Dritte – etwa wegen ihres Geschlechts – benachteiligt werden.So entschieden die Richter des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, dass deno.g. Regelungen nachzukommen ist, wenn eine potentielle Kundin nicht von einerweiblichen Person (Arbeitnehmerin), sondern von einem männlichen Berater betreutwerden will.Tut er das nicht, kann der Entzug der potentiellen Kundin aus derBetreuungszuständigkeit der Arbeitnehmerin einen Verstoß gegen das AGG durch denArbeitgeber darstellen, der einen Schadensersatzanspruch auslöst.Im entschiedenen Fall wurden einer Architektin 1.500 € zugesprochen, weil eineBauinteressentin nicht von ihr, sondern von einem männlichen Berater betreutwerden wollte und der Regionalleiter des Unternehmens die Kundin daraufhin inseinen Betreuungsbereich „überschrieb“. Trotz eines Telefonats zwischen derInteressentin und dem Regionalleiter blieb es dabei. Wäre es zu einemVertragsschluss gekommen, hätte die Architektin aus dem Verkauf von 2 Häusern jeeine Provision von 16.000 € erzielen können, wenn sie die Bauinteressentinweiterhin betreut hätte.
zum Artikel >In einem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall war in einer vertraglichvereinbarten Rückzahlungsklausel u.a. Folgendes vereinbart: Der vom Ausbildendenbezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der Studienzulage, dem Studienentgelt, denStudiengebühren sowie den notwendigen Fahrt- und Unterkunftskosten beim Besucheiner auswärtigen Hochschule, ist von den Studierenden oder den ehemalsStudierenden zurückzuerstatten: ... b) bei Beendigung desausbildungsintegrierten dualen Studiums durch Kündigung vom Auszubildenden auseinem von der Studierenden zu vertretenen Grund oder durch eine Eigenkündigungder Studierenden, die nicht durch einen wichtigen Grund gerechtfertigt ist.Die Richter des Bundesarbeitsgerichts hielten diese Regelung für zu eng gefasst.Denn nach dem Vertrag entfällt die Rückzahlungspflicht nur, wenn ein „wichtigerGrund“ vorliegt. Andere Kündigungsgründe, die im Verantwortungsbereich desArbeitgebers liegen, bleiben unberücksichtigt.Die Klausel verpflichtet Studierende somit auch dann zur Rückzahlung, wenn siekündigen, weil der Arbeitgeber sich vertragswidrig verhält – dieses Verhaltenjedoch nicht schwerwiegend genug ist, um rechtlich als wichtiger Grund zugelten. Dabei unterscheidet die Klausel nicht, ob die Ursache der Kündigung beimArbeitgeber oder bei den Studierenden liegt.Eine Rückzahlungspflicht entfällt demnach nur, wenn der Studierende infolgeeines wichtigen Grundes berechtigt ist, den Ausbildungs- und Studienvertrag zukündigen. Im Übrigen sieht die Klausel eine Ausnahme von der Rückzahlungspflichtnicht vor.Dies gilt insbesondere auch für den Fall, dass die Beendigung desVertragsverhältnisses durch ein vertragswidriges Verhalten des Verwendersveranlasst wurde, das zwar nicht die Schwere eines wichtigen Grundes erreicht,dem Vertragspartner aber das Festhalten am Vertrag unzumutbar macht (z.B.Zahlungsverzug mit einem erheblichen Teil des Ausbildungs- und Studienvertragsgeschuldeten Studienentgelts).Achtung: Bestehende Verträge mit vergleichbaren Rückzahlungsklauseln solltenggf. rechtlich überprüft werden.
zum Artikel >In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. (OLG) entschiedenen Fallvermittelte eine Online-Buchungsplattform Pauschal- undEinzelreisedienstleistungen anderer Anbieter. Vertragspartner der Verbraucherwerden die von ihr vermittelten Anbieter. Der Reisevermittler informierte dieVerbraucher auf seinem Portal aber nicht über evtl. notwendigeDurchreiseautorisierungen.Findet ein Buchungsprozess für eine Reise ausschließlich über einVermittlungsportal statt, ist der Vermittler verpflichtet, alle für dieAuswahlentscheidung wesentlichen Informationen auf seinem Portal zur Verfügungzu stellen. Dazu zählt der Hinweis auf eine etwaig erforderlicheDurchreiseautorisation (hier: ESTA) im Fall eines Zwischenstopps in einemDrittland (hier: USA). Das OLG hat ein Reisevermittlungsportal verpflichtet, eszu unterlassen, derartige Reisevermittlungen ohne Hinweis anzubieten.Der Durchschnittsverbraucher benötigt jedenfalls einen pauschalen Hinweis aufein mögliches Erfordernis. So denkt er u.U. bei einer Flugbuchung möglicherweisean Visumserfordernisse im Zielland, nicht aber an Durchreiseautorisierungen fürreine Zwischenstopps.Gerade die Durchführbarkeit der Reise spielt bei der Auswahl und Entscheidungfür die eine oder andere Flugroute eine Rolle. Denn z.B. bei einem kurzfristigenReiseantritt ist es ihm ggf. unmöglich, in der verbleibenden Zeit noch einDurchreisevisum zu beantragen. Auch die mit einem solchen Visum verbundenenKosten beeinflussen i.d.R. die Auswahlentscheidung.
zum Artikel >Manche Leute haben nichts weiter von ihrem Vermögen, als die Furcht es zuverlieren.Antoine de Rivarol; 1753 – 1801, französischer Schriftsteller
zum Artikel >Das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt hat klargestellt, dass in dichtbebauten Gebieten bestimmte Beeinträchtigungen des Wohnkomforts hinzunehmensind.Wenn die dichte Bebauung im vorderen Bereich benachbarter Grundstücke dazubeiträgt, dass Teile eines rückwärtigen Grundstücks verschattet werden, kann derbetroffene Nachbar nicht berechtigterweise erwarten, dass dieser Bereich vomNachmittag bis zum Sonnenuntergang vollständig besonnt bleibt.Insbesondere in innerstädtischen Gebieten mit typischerweise dichter Bebauungmuss ein Nachbar grundsätzlich hinnehmen, dass Einblicke in Wohnräume –insbesondere in Schlafzimmer oder Badezimmer – möglich sind. Es ist ihmzumutbar, sich durch geeignete Maßnahmen wie Gardinen, Vorhänge, Rollläden oderähnliche Vorkehrungen selbst vor unerwünschten Einblicken zu schützen.So führte auch das Oberverwaltungsgericht NRW in einem Urteil aus: GewährenFenster, Balkone oder Terrassen eines neuen Gebäudes beziehungsweiseGebäudeteils den Blick auf ein Nachbargrundstück, ist deren Ausrichtung, auchwenn der Blick von dort in einen Ruhebereich des Nachbargrundstücks fällt, nichtaus sich heraus rücksichtslos. Es ist in bebauten Gebieten üblich, dass infolgeeiner solchen Bebauung erstmals oder zusätzlich Einsichtsmöglichkeitenentstehen.
zum Artikel >Die Ausschlagung einer Erbschaft ist ein rechtliches Mittel, mit dem ein Erbe die Annahme des Nachlasses verweigern kann. Dies kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn der Nachlass überschuldet ist oder wenn der Erbe aus persönlichen oder finanziellen Gründen die Verantwortung für das Erbe nicht übernehmen möchte. In der Praxis kommt es jedoch auch zu Anfechtungen von Erbausschlagungen. • Anfechtung einer Erbschaftsausschlagung bei fälschlich angenommener Überschuldung: Auch wenn ein Erbe nicht alle zumutbaren und möglichen Erkenntnisquellen über die Zusammensetzung eines Nachlasses genutzt hat und sein Erbe wegen – fälschlich – angenommener Überschuldung ausschlägt, kann er diese Ausschlagung später anfechten. Ein Erbe ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich vor einer Ausschlagung über die Zusammensetzung des Nachlasses zu informieren. Trifft er allerdings seine Entscheidung allein auf der Basis von Spekulationen, kann er bei einer Fehlvorstellung die Ausschlagung mangels Irrtums über Tatsachen nicht anfechten. In diesem vom Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschiedenen Fall hatte sich die Tochter über die konkrete Zusammensetzung des Nachlasses und damit über verkehrswesentliche Eigenschaften geirrt, insbesondere über das Vorhandensein der Konto-Guthaben. Dieser Irrtum war kausal für ihre Ausschlagung gewesen und die Tochter konnte die Ausschlagung wirksam anfechten. • Kein Irrtum bei einer Erbausschlagung: Ein rechtlich beachtlicher Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses liegt nur vor, wenn sich der Anfechtende in einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses befunden hat, dagegen nicht, wenn lediglich falsche Vorstellungen von dem Wert der einzelnen Nachlassgegenstände vorgelegen haben. Dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts Zweibrücken lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Erblasserin verstarb ohne Testament. Sie hatte über mehrere Jahre in einem Seniorenheim gelebt, wobei die Heim- und Pflegekosten von einer Kriegsopferfürsorgestelle übernommen wurden. Diese Leistungen wurden als Darlehen gewährt und durch eine Grundschuld an einem Haus der Erblasserin abgesichert. Die gesetzlichen Erben waren die Enkel und Urenkel der Erblasserin. Nach ihrem Tod schlug unter anderem eine zur Erbin berufene Enkelin das Erbe aus, da sie annahm, dass der Nachlass überschuldet sei. Zwei Urenkel der Erblasserin nahmen das Erbe hingegen an. Nach dem Verkauf des Hauses der Erblasserin an Dritte focht die Enkelin ihre Erbausschlagung wegen Irrtums an. Sie begründete dies damit, dass sie sich geirrt habe, weil der Verkaufserlös des Hauses die Verbindlichkeiten aus dem grundschuldgesicherten Darlehen für die Heim- und Pflegekosten überstieg. Dieser Irrtum berechtigte jedoch nicht zur Anfechtung der Ausschlagung. Er beruhte lediglich auf einer unzutreffenden Vorstellung über den Wert des Nachlasses, nicht aber auf einem Irrtum über dessen Zusammensetzung.
zum Artikel >Eine Arbeitnehmerin wollte an einem Morgen von ihrem Wohnort mit dem Motorrad zu ihrer ca. 18 km entfernten Ausbildungsstätte fahren, zuvor aber noch ihr Motorrad an einer in entgegengesetzter Richtung gelegenen Tankstelle betanken, da ihr Bruder den Tank leergefahren hatte. Sie verunfallte noch vor Erreichen der Tankstelle. Ein Unfall auf dem Weg zu einer Tankstelle ist auch dann kein Arbeitsunfall, wenn dort Treibstoff für den sich unmittelbar anschließenden Weg zur Arbeit getankt werden soll. Das gilt selbst dann, wenn erst bei Fahrtantritt festgestellt wird, dass ein Familienangehöriger den Tank leergefahren hat. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) in einer Entscheidung klargestellt. Beim Tanken handelte es sich um eine rein privatwirtschaftliche Verrichtung, die nicht unter dem Schutz der Wegeunfallversicherung stand. Der Unfall hatte sich eben nicht auf dem unmittelbaren Weg zur Arbeit ereignet, sondern zu einem Zeitpunkt, als die Arbeitnehmerin in die entgegengesetzte Richtung fuhr. Auch außergewöhnliche Umstände, die das Tanken in den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz gestellt hätten, lagen nicht vor.
zum Artikel >Wie eine einmal gegebene Erlaubnis, die Arbeitsleistung vom Homeoffice aus zu erledigen, ist auch deren Widerruf eine Ausübung des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts und muss daher fair und unter Berücksichtigung der Interessen beider Seiten erfolgen. Das Landesarbeitsgericht Köln hatte bezüglich des Direktionsrechts zu folgendem Sachverhalt zu entscheiden: Ein Arbeitnehmer war seit 2017 bei einem Autozulieferer beschäftigt. Mit Erlaubnis seines Arbeitgebers arbeitete er zu 80 % im Homeoffice. Im März 2023 beschloss die Gruppe, den für den Arbeitnehmer bisherigen Standort zu schließen und wies ihn an, ab dem 1.5.2023 seine Tätigkeit an einem 500 km entfernten Standort in Präsenz auszuüben. Die LAG-Richter entschieden zugunsten des Arbeitnehmers. Wird der Betriebsstandort, dem der im Homeoffice arbeitende Arbeitnehmer bisher zugeordnet war, geschlossen und ihm ein neuer Standort zugewiesen, ohne dass sich seine eigentliche Tätigkeit ändert, stellt dies allein keinen ausreichenden sachlichen Grund dar, um die Anordnung, künftig 500 km entfernt zu arbeiten, als fair und zumutbar erscheinen zu lassen.
zum Artikel >Mehrfache Kurzerkrankungen eines Arbeitnehmers pro Jahr können eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, wenn auch weiterhin mit häufigen Erkrankungen zu rechnen ist (negative Gesundheitsprognose). Zusätzlich muss die Arbeitsunfähigkeit zu erheblichen betrieblichen Beeinträchtigungen führen und eine Interessenabwägung ergeben, dass dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Traten während der letzten Jahre jährlich mehrere (Kurz-)Erkrankungen auf, spricht dies für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes, es sei denn, die Krankheiten sind ausgeheilt. Einer negativen Prognose steht nicht entgegen, wenn die Arbeitsunfähigkeitszeiten auf unterschiedlichen Erkrankungen beruhen. Selbst wenn die Krankheitsursachen verschieden sind, können sie doch auf eine allgemeine Krankheitsanfälligkeit hindeuten, die prognostisch andauert. Das gilt auch dann, wenn einzelne Erkrankungen – etwa Erkältungen – ausgeheilt sind. In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer in den Jahren 2018 – 2022 mit Ausnahme des geringfügig abweichenden Jahres 2020 stets 40 – 44 Arbeitstage arbeitsunfähig. Selbst im Jahr 2020 beliefen sich die Fehlzeiten auf mehr als sechs Wochen (33 Arbeitstage). Diese Fehlzeiten rechtfertigen die Prognose, dass der Arbeitnehmer auch künftig jährlich etwa 40 Arbeitstage ausfallen würde. Die LAG-Richter führten in ihrer Entscheidung aus, dass hier die Abwägung der wechselseitigen Interessen nicht dazu führt, dass der Arbeitgeber die mit Fehlzeiten von rund 40 Arbeitstagen je Kalenderjahr verbundenen Beeinträchtigungen hinzunehmen hat.
zum Artikel >In der Praxis kommt es leider immer wieder zu Situationen, in denen Betrüger versuchen, u.a. telefonisch an sehr sensible Bankdaten zu gelangen. So auch in dem folgenden vom Oberlandesgericht Braunschweig (OLG) am 6.1.2025 entschiedenen Fall: Eine Frau unterhielt mit ihrer Bank einen Girovertrag und authentifizierte sich beim Online-Banking mit dem pushTan-Verfahren. Bei diesem Verfahren wird die Auftragsfreigabe direkt auf dem Smartphone oder Tablet in einer speziellen App durchgeführt. An einem Tag erhielt sie einen Anruf eines vermeintlichen Bankmitarbeiters, der ihr von einem Versuch einer unberechtigten Kreditkartenanmeldung berichtete. Er forderte sie auf, das pushTAN-Verfahren durchzuführen, um die Kreditkartenanmeldung zu ihrem Konto zu löschen. Auf seine Anweisung hin wiederholte sie diesen Vorgang vier Mal. Er gab ihr anschließend die Auskunft, dass ihr Konto zur Sicherheit gesperrt werde, sie aber mit der EC-Karte weiterhin zahlen könnte. Von dem Konto der Bankkundin wurden danach Abbuchungen mittels einer neu registrierten Kreditkarte in Höhe von ca. 7.900 € vorgenommen, die nicht von ihr autorisiert waren. Die Bank lehnte die Regulierung des Schadens ab, da die Kundin – so die Bank – die Abbuchungen durch eine grob fahrlässige Freigabe mittels pushTAN-Verfahren mitverursacht hatte. Das OLG kam zu der Entscheidung, dass die Bankkundin keinen Schadensersatz wegen unberechtigter Abbuchungen von ihrem Girokonto verlangen konnte. Zwar stand ihr ein Erstattungsanspruch zu, da die Abbuchungen von ihr nicht autorisiert waren. Die Bank berief sich ihrerseits zu Recht auf einen aufrechenbaren Gegenanspruch, da die Frau pflichtwidrig einen von Dritten initiierten Buchungsvorgang über das pushTAN-Verfahren freigegeben hatte. Aus den Sicherheitshinweisen ergibt sich eindeutig, dass Bankmitarbeiter am Telefon niemals dazu auffordern, eine TAN zu nennen oder einen Auftrag mit der push-TAN-App freizugeben.
zum Artikel >In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) verhandelten Fall verweigerte ein Mobilfunkanbieter einer Kundin den Abschluss eines Vertrags, da ihre Bonität als nicht ausreichend eingestuft wurde. Er stützte sich dafür auf eine Bonitätsbeurteilung der Kundin, die von einem auf die Erstellung von solchen Beurteilungen spezialisierten Unternehmen automatisiert durchgeführt worden war. Der Vertrag hätte die Kundin zu einer monatlichen Zahlung von 10 € verpflichtet. Im Rahmen des daran anschließenden Rechtsstreits stellte das nationale Gericht rechtskräftig fest, dass das Unternehmen gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstoßen hatte. Es hatte der Kundin nämlich keine „aussagekräftigen Informationen über die involvierte Logik“ der betreffenden automatisierten Entscheidungsfindung übermittelt. Zumindest hatte das Unternehmen nicht hinreichend begründet, weshalb es nicht in der Lage sei, solche Informationen zu übermitteln. Die EuGH-Richter entschieden, dass die betroffene Person grundsätzlich das Recht hat, zu erfahren, wie die sie betreffende Entscheidung zustande kam. Dabei müssen das Verfahren und die wesentlichen angewandten Grundsätze so beschrieben werden, dass die betroffene Person nachvollziehen kann, welche ihrer personenbezogenen Daten in die Entscheidungsfindung eingeflossen sind und in welcher Weise sie verwendet wurden. Die bloße Übermittlung eines Algorithmus stellt jedoch keine ausreichend präzise und verständliche Erläuterung dar. Um die Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit zu erfüllen, könnte es u.a. ausreichen, die betroffene Person zu informieren, in welchem Maße eine Abweichung bei den berücksichtigten personenbezogenen Daten zu einem anderen Ergebnis geführt hätte.
zum Artikel >Wenige Menschen sind weise genug, nützlichen Tadel verräterischem Lob vorzuziehen. François de La Rochefoucauld; 1613 – 1680, französischer Moralist, Aphoristiker
zum Artikel >Die von dem Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegebene „Düsseldorfer Tabelle“ wurde zum 1.1.2025 geändert. Gegenüber der Tabelle 2024 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle teilweise neu gefasst worden, womit aber keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind. Die „Düsseldorfer Tabelle“ stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen. Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2024 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 €, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 €. Zum 1.1.2024 betragen die Regelsätze bei einem Nettoeinkommen des/der Unterhaltspflichtigen bis 2.100 €: 482 € für Kinder von 0 – 5?Jahren 554 € für Kinder von 6?– 11 Jahren 649 € für Kinder von 12 – 17 Jahren und 693 € für Kinder ab 18 Jahren. Die Sätze steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze. Die gesamte Tabelle befindet sich auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter https://www.olg-duesseldorf.nrw.de.
zum Artikel >Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt u.a. vor, wenn der Mieter über mehr als 2 Mietzahlungstermine hinweg mit einem Betrag in Verzug ist, der mindestens 2 Monatsmieten entspricht. Der rückständige Betrag kann sich sowohl aus der Grundmiete als auch aus geschuldeten Nebenkostenvorauszahlungen zusammensetzen. Eine sog. Schonfristregelung im BGB räumt einem zahlungsrückständigen Mieter jedoch die Gelegenheit ein, eine außerordentliche Kündigung unwirksam zu machen, indem er den vollständigen Mietrückstand innerhalb von 2 Monaten nach Zustellung der Räumungsklage begleicht. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatten die Mieter für die Monate Oktober 2019, Januar 2020 und Mai 2021 keine Miete gezahlt. Nachdem die Vermieterin sie mehrmals schriftlich angemahnt hatte, erklärte sie mit Schreiben vom 8.6.2021 die fristlose und hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Am 30.6.2021 glichen die Mieter die Mietrückstände vollständig aus. Die BGH-Richter hatten nun zu entscheiden, ob die Schonfristregelung auch für die ordentliche Kündigung gilt. Sie entschieden gegen die Mieter. Ein Ausgleich des Mietrückstands innerhalb der Schonfrist verhindert nur die fristlose Kündigung, nicht jedoch eine ordentliche Kündigung, die auf denselben Mietrückstand gestützt ist.
zum Artikel >Bei einem Verkehrsunfall mit einem bereits vorgeschädigten Fahrzeug darf die gegnerische Haftpflichtversicherung vom Geschädigten Nachweise über den Vorschaden und dessen Reparatur verlangen. Solange diese Unterlagen nicht vorgelegt werden, ist die Versicherung nicht verpflichtet, den Schaden zu regulieren. In einem konkreten Fall wurde nach einem Unfall ein Sachverständigengutachten erstellt. In der Zusammenfassung enthielt das Gutachten unter „Vorschäden“ den Eintrag „Heckschaden“. Der Sachverständige führte hierzu Folgendes aus: „Am Fahrzeug wurden Vorschäden festgestellt bzw. angegeben (siehe Zusammenfassung des Gutachtens). Die Instandsetzung der festgestellten Vorschäden erfolgte sach- und fachgerecht.“ Unter der Überschrift „Unreparierte Vorschäden“ findet sich der Eintrag: „Am Fahrzeug wurden keine unreparierten Vorschäden festgestellt.“ Der Geschädigte verlangte nun von der gegnerischen Haftpflichtversicherung die Regulierung des Schadens. Die Zahlung wurde verweigert, da die vorhandenen Unterlagen keine eindeutige Ermittlung des unfallbedingten Schadens ermöglichten und unklar blieb, ob es zu einer Überlagerung mehrerer Schäden gekommen war. Daraufhin ließ der Geschädigte das Fahrzeug instandsetzen. Die Versicherung zahlte nun zwar u.a. die Gutachterkosten und die beschädigte Brille, verweigerte jedoch die Erstattung der Reparaturkosten des Fahrzeugs, solange der Nachweis zur ordnungsgemäßen Beseitigung des Vorschadens fehlte. Nachdem der Geschädigte die entsprechenden Unterlagen vorlegen konnte, aus denen zu erkennen war, dass der Heckschaden sach- und fachgerecht repariert wurde, zahlte die Versicherung. Hinweis: Für den Fall eines Verkehrsunfalls sollten daher alle Belege aufbewahrt werden, die belegen, dass evtl. Schäden am Fahrzeug sach- und fachgerecht beseitigt wurden.
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