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In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall hatteein Autofahrer Rechtsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid und ein verhängtesFahrverbot eingelegt. Der Fahrer war wegen fahrlässiger Überschreitung derzulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/hzu einer Geldbuße von 900 € verurteilt worden, verbunden mit einem dreimonatigenFahrverbot. Er befuhr die A 7 mit 146 km/h. Im Bereich einer LKW-Kontrolle waraus Sicherheitsgründen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und einÜberholverbot für LKW und Busse angeordnet worden. Der Autofahrer berief sichbei der Beschwerde auf eine „völlig verwirrende Beschilderung“.Das OLG stellte klar, dass die Beschilderung mit einerGeschwindigkeitsreduzierung auf 60 km/h und einem Überholverbot für LKWs undBusse nicht „verwirrend“ ist. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder verstehenwill, handelt vorsätzlich, da er sich bewusst und gewollt gegen dieRechtsordnung stellt. Die Rechtsbeschwerde wurde verworfen.
zum Artikel >Einem Unterhaltspflichtigen ist gegenüber seinen minderjährigen Kindern dernotwendige Selbstbehalt auch dann zu belassen, wenn die Wohnkosten den insoweitim Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten. Denn es unterliegtgrundsätzlich dessen freier Disposition, wie er die ihm zu belassenden, ohnehinknappen Mittel nutzt. Ihm ist es deswegen nicht verwehrt, seine Bedürfnisseanders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z. B. miteiner preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zweckeeinsetzen zu können.Anders ist es, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaftlebt (ehelich oder nichtehelich): Dann kann der Selbstbehalt reduziert werden,weil durch das gemeinsame Wirtschaften regelmäßig Kostenersparnisse entstehen –z. B. bei Miete oder Lebensmitteln. Maßgeblich ist, ob der Unterhaltspflichtigedurch diese Gemeinschaft spürbar günstiger lebt, ohne seinen Lebensstandard zusenken.Das bloße Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft reicht dafür aber nicht aus.Zwar spart man auch hier in der Regel Mietkosten, doch diese Einsparungen gehenhäufig mit Verlusten an Wohnfläche und Komfort einher. Eine pauschale Absenkungdes Selbstbehalts kommt deshalb in solchen Fällen nicht in Betracht.
zum Artikel >Werden in einem Wohnhaus tragende Wände entfernt und durch eineStahlträgerkonstruktion ersetzt, muss dies einem potenziellen Käufer derImmobilie ungefragt mitgeteilt werden. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand,stellt dies eine arglistige Täuschung dar, die den Käufer zur Anfechtung desKaufvertrags berechtigt. Dies haben die Richter des PfälzischenOberlandesgerichts Zweibrücken festgestellt.Ein Ehepaar wollte ihr Wohnhaus verkaufen. Sie erzählten dem kaufinteressiertenEhepaar jedoch nicht, dass es vor einigen Jahren ihr Wohnzimmer vergrößert unddazu eine tragende Trennwand im 1. OG des Hauses hatte entfernen lassen. DieDecke wurde nur noch durch zwei Eisenträger gestützt, die direkt auf dasMauerwerk aufgelegt und zusätzlich durch Baustützen gestützt wurden, dieeigentlich nur für den vorübergehenden Gebrauch gedacht sind. DieseTrägerkonstruktion wurde anschließend durch Verblendungen verdeckt und war nichtmehr ohne Weiteres sichtbar. Um einen Nachweis über die Statik hatten sich dieEigentümer im Nachgang nicht bemüht.Als die neuen Eigentümer dann selbst ein paar bauliche Veränderungen durchführenwollten, beauftragten sie u. a. auch einen Statiker. Dieser stellte fest, dassdie Trägerkonstruktion unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig sei. Das Ehepaarhat den Kaufvertrag über das Hausgrundstück daraufhin angefochten und dasVerkäuferehepaar erfolgreich auf Rückabwicklung verklagt.
zum Artikel >Mit den steigenden Temperaturen im Sommer wird der Schutz von Beschäftigten vorHitze am Arbeitsplatz immer wichtiger. Hohe Temperaturen können dieLeistungsfähigkeit beeinträchtigen und gesundheitliche Risiken mit sich bringen.Arbeitgeber sind daher verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dieGesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen.Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ legt dabeifolgende Grenzwerte und Maßnahmen fest:• 26 °C – diese Temperatur sollte in Arbeitsräumen nicht überschrittenwerden. Ist dies aufgrund hoher Außentemperaturen unvermeidbar, müssenSonnenschutzmaßnahmen vorhanden sein.• 30 °C – ab dieser Temperatur sind Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungerforderlich, wie z. B. Bereitstellung von Getränken, Lockerung derKleiderordnung oder Anpassung der Arbeitszeiten.• 35 °C – Räume mit Temperaturen über 35 °C sind ohne zusätzlicheSchutzmaßnahmen wie Luftduschen oder Hitzepausen nicht mehr als Arbeitsräumegeeignet.Mögliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten:• Bereitstellung geeigneter Getränke bei Temperaturen über 26 °C; ab 30 °Cist dies verpflichtend.• Installation von Jalousien, Markisen oder Sonnensegeln, um direkteSonneneinstrahlung zu vermeiden.• Verlagerung der Arbeitszeiten in die kühleren Morgen- oder Abendstunden.• Zusätzliche Wärmequellen, wie z. B. Drucker, sollten möglichst aus denRäumen entfernt werden.• Anpassung evtl. Kleidungsvorschriften, um leichtere und atmungsaktiveKleidung zu ermöglichen.• Zur Kühlung der Arbeitsräume sollten technische Maßnahmen ergriffen werden(z. B. Einsatz von Ventilatoren, Klimaanlagen).Bei Arbeiten im Freien muss der Arbeitgeber besonders auf den Hitzeschutzachten. Bei direkter Sonneneinstrahlung und hohen Temperaturen sindSchattenplätze bereitzustellen, körperlich anstrengende Tätigkeiten möglichst indie kühleren Stunden zu verlegen und ausreichend Trinkwasser bereitzustellen.Beschäftigte müssen durch geeignete Kleidung, Kopfbedeckung undSonnenschutzmittel vor UV-Strahlung geschützt werden. Ab etwa 35 °C darf nurweitergearbeitet werden, wenn wirksame Schutzmaßnahmen, wie zusätzliche Pausenoder Schattenspender vorhanden sind.
zum Artikel >Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind leitende Angestellte vom Kündigungsschutzausgenommen. Ein ehemaliger Geschäftsführer kann sich jedoch nach seinerAbberufung wieder auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen. Das hat dasHessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem aktuellen Urteil entschieden.Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: EinEx-Geschäftsführer war seit April 2021 als „Vice President für A“ bei einerGesellschaft angestellt. Auf Grundlage eines einheitlichen Arbeitsvertrags warer zugleich zum Geschäftsführer bestellt worden. Im November 2022 kündigte dieGesellschaft seine Abberufung an, die Anfang Dezember durch die Benennung einesNachfolgers und die Austragung im Handelsregister vollzogen wurde. DerEx-Geschäftsführer wurde anschließend als „Special Project Manager“ geführt,nahm aber faktisch keine Tätigkeit mehr wahr. Kurz nach der Abberufung wurde ihmdie Kündigung ausgesprochen.Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied in der Berufung zugunsten desehemaligen Geschäftsführers. Die Kündigung ist unwirksam, da der Arbeitnehmerzum Zeitpunkt ihres Zugangs nicht mehr Geschäftsführer war. Maßgeblich ist dietatsächliche Stellung im Zeitpunkt der Kündigung, nicht die ursprünglicheVertragsform oder der frühere Organstatus.
zum Artikel >Grundsätzlich unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine abhängigeBeschäftigung liegt vor, wenn persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber besteht,etwa durch Weisungsgebundenheit und Eingliederung in dessen Betriebsabläufe.Diese Merkmale grenzen die abhängige Beschäftigung von einer selbstständigenTätigkeit ab, die durch unternehmerisches Risiko und Entscheidungsfreiheitgeprägt ist.Auch bei GmbH-Geschäftsführern gelten diese Maßstäbe. Entscheidend ist, ob siemaßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterversammlung und damit auf dieGeschicke der Gesellschaft ausüben können.Gesellschafter-Geschäftsführer gelten nur dann als selbstständig, wenn siemindestens 50 % der Gesellschaftsanteile halten oder über eine echte, umfassendeSperrminorität verfügen. Eine bloße Minderheitsbeteiligung reicht nicht aus, essei denn, der Gesellschaftsvertrag sichert eine Mitbestimmung bei allenGesellschafterentscheidungen. Fremdgeschäftsführer (ohne Kapitalbeteiligung)gelten grundsätzlich als abhängig beschäftigt.Zu dieser Problematik lag dem Bundessozialgericht (BSG) folgender Sachverhaltvor: Ein Geschäftsführer war bei einer GmbH tätig, deren Gesellschafter eineHolding-GmbH (50 %) und zwei natürliche Personen (je 25 %) waren. DerGeschäftsführer war Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding-GmbH, diewiederum gemeinsam mit seiner Ehefrau geführt wurde. Beide hielten jeweils 50 %der Anteile und waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer derHolding-GmbH. Die Deutsche Rentenversicherung stellte im Rahmen einerBetriebsprüfung fest, dass der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtigbeschäftigt sei, da er nicht über eine ausreichende Rechtsmacht verfüge, umseine Tätigkeit unabhängig zu gestalten. Ohne ausreichende Rechtsmacht ist derGeschäftsführer in die Gesellschaft eingegliedert und dahersozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das BSG bestätigte die Auffassung derDeutschen Rentenversicherung.
zum Artikel >Ein Hostprovider – hier Meta – muss nach einem Hinweis auf einenrechtsverletzenden Post auf der Social-Media-Plattform Facebook auch ohneweitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren. Sinngleich sind etwa Beiträge mitidentischem Text und Bild, aber abweichender Gestaltung (Auflösung,Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung), bloßer Änderungtypografischer Zeichen oder Hinzufügung von Elementen etwa sog. Captions, welcheden Aussagegehalt nicht verändern, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in Fortführung der Rechtsprechung zum sog. „Künast-Meme“ und unterBerücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Digital Services Act.
zum Artikel >Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) hatten die Frage zu klären,ob das Schwimmbad und die Hersteller einer Wasserrutsche für gesundheitlicheSchäden haften, wenn die Rutsche entgegen der Nutzungshinweise falsch verwendetwird.Vor dem Treppenaufgang und im Startbereich einer Wasserrutsche waren jeweils einHinweisschild mit den zulässigen Rutschpositionen sowie an den Rutschen selbstPiktogramme angebracht, mit denen die Rutschhaltung „Kopf voran in Bauchlage“untersagt wurde. Ein Mann rutschte jedoch in Bauchlage, mit dem Kopf und denausgestreckten Armen voran, die Rutsche hinunter. Im Wasser glitt er weiter undprallte mit dem Kopf gegen die Beckenwand. Es wurde dann eineQuerschnittslähmung diagnostiziert. Der Mann verlangte u. a. von derHerstellerin der Wasserrutsche, der Betreiberin des Schwimmbads und denInspektoren der Wasserrutsche Schadensersatz und Schmerzensgeld i. H. v. 335.000€.Das OLG entschied, dass dem Mann ein Schadensersatzanspruch gegenüber derBetreiberin des Schwimmbads und der Herstellerin der Wasserrutsche zusteht. Ermuss sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 % gegenüber der Herstellerinund 40 % gegenüber der Schwimmbadbetreiberin anrechnen lassen, weil er dieHinweisschilder und die Piktogramme zur korrekten Rutschhaltung missachtete.Die Wasserrutsche hätte so konzipiert sein müssen, dass nicht nur beibestimmungsgemäßem Gebrauch, sondern auch bei vorhersehbarem Fehlgebrauch, wiees in Schwimmbädern regelmäßig vorkommt, keine schwersten irreversiblenVerletzungen drohen, so die OLG-Richter. Auch wenn der Mann die Hinweisschildernicht beachtete, durfte er als Benutzer einer Wasserrutsche in einem Spaßbaddavon ausgehen, dass das Rutschende so konzipiert ist, dass ein Aufprall an dergegenüberliegenden Beckenwand auch bei Nutzung der Rutsche in Bauchlageausgeschlossen ist. Ein Hinweisschild und Piktogramme zu verbotenenRutschpraktiken sind keine ausreichende Maßnahme zur Gefahrenabwehr, wennschwerste Verletzungen drohten. Der Gefahr des Kopfanstoßes hätte bereits beiPlanung der Wasserrutsche durch einen größeren Abstand zwischen Beckenrand undRutschende entgegengewirkt werden müssen.
zum Artikel >Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.Edmund Burke; 1729 – 1797, irisch-britischer Schriftsteller, Staatsphilosoph undPolitiker
zum Artikel >Über eine Hausratversicherung sind Fahrräder und Pedelecs grundsätzlich nurgegen Einbruchdiebstahl abgesichert. Der Diebstahl muss also aus verschlossenenRäumen (z.B. abgeschlossene Garage bzw. Keller) erfolgen. Der Schutz gilt dabeirund um die Uhr, auch während der Nacht. Auch Pedelecs mit einer Motorleistungbis 250 Watt sind mitversichert, da sie rechtlich als Fahrräder gelten.Ist im Mietvertrag die Nutzung eines gemeinschaftlichen, abgeschlossenenFahrradraums vorgesehen, besteht auch die Pflicht, diesen zu nutzen. Aber auchhier sollte das Rad zusätzlich mit einem eigenen Fahrradschloss gesichertwerden, um im Schadensfall keine Probleme mit der Versicherung zu riskieren.Wird ein Fahrrad im öffentlichen Raum, etwa an der Straße oder vor einemGeschäft, gestohlen, handelt es sich um sog. „einfachen Diebstahl“ und dieserist nicht automatisch über die Hausratversicherung abgedeckt. Zudem schränkenmanche Versicherer den Schutz weiter ein. In vielen Tarifen besteht kein vollerVersicherungsschutz zwischen 22 und 6 Uhr – es sei denn, das Fahrrad wurde kurzzuvor noch genutzt, etwa wenn es während eines Besuchs im Kino oder Restaurantabgestellt wurde. Auch hier gilt: Das Fahrrad muss abgeschlossen sein. Ein festmontiertes Rahmenschloss reicht unter Umständen nicht aus, um denVersicherungsschutz zu erhalten.Wer sein Fahrrad auch außerhalb der Wohnung oder des Hauses absichern möchte,kann den Schutz über eine sog. „Fahrradklausel“ in der Hausratversicherungerweitern. Diese Zusatzoption ist beitragspflichtig, lohnt sich aber vor allembei hochwertigen Zweirädern.
zum Artikel >In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt führte einVerkehrsunfall am 5.11.2018 bei einem Pkw zu einem Totalschaden. Die volleHaftung des Unfallverursachers war unstrittig. Zum Zeitpunkt des Unfalls war fürdas Fahrzeug der Termin zur Haupt- und Abgasuntersuchung um mehr als ein halbesJahr überschritten; dieser hätte im März 2018 stattfinden müssen. DerPkw-Besitzer mietete ein Ersatzfahrzeug und verlangte vom Unfallverursacher denErsatz der Mietwagenkosten. Dieser und auch das Berufungsgericht waren jedochder Auffassung, dass mangels Haupt- und Abgasuntersuchung keine Mietwagenkostenzu ersetzen sind.Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten kann nicht allein wegen einesüberschrittenen Vorführtermins zur Haupt- und Abgasuntersuchung bei demunfallbeschädigten Pkw verneint werden. Die Nutzung eines verkehrssicheren Pkwmit ungültig gewordener Prüfplakette ist nur dann rechtswidrig, wenn eineBehörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt oder beschränkt hat. Dementsprechendkonnte der Pkw-Besitzer den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen.Richtig ist zwar, dass mit der Hauptuntersuchung dafür gesorgt werden soll, dassFahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und umweltfreundlichenZustand gehalten werden. Da aber die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nichtbereits beim Überschreiten des Vorführtermins eines Pkw zur Hauptuntersuchungein Nutzungsverbot vorsieht, liefe es der gesetzlichen Wertung zuwider, nunanzunehmen, der Sicherheitscharakter der Hauptuntersuchung stehe einer weiterenNutzung des Fahrzeugs grundsätzlich entgegen.
zum Artikel >In einem vom Bundesgerichthof am 15.4.2025 entschiedenen Fall nahm einEnergieversorgungsunternehmen einen Vermieter auf Zahlung von Entgelt für dieBelieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Diebetreffende Wohnung war in einzelne Zimmer aufgeteilt, die jeweils durchseparate Mietverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten vermietet waren. AllenMietern wurde dabei die Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen wie Küche und Badgestattet. Nur die Wohnung, nicht hingegen die einzelnen Zimmer, verfügte übereinen Zähler für Strom und Gas und wurde von dem Energieversorger mit Strom undGas beliefert. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht.Zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Vermieter war strittig, obdurch die Entnahme von Strom und Gas ein konkludenter Vertrag mit dem Vermieterals Eigentümer oder mit den einzelnen Mietern zustande gekommen war.Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich das Leistungsangebot desEnergieversorgers in diesem Fall an den Vermieter richtet – und nicht, wie sonstüblich, an den jeweiligen Mieter. Begründet wurde dies damit, dass dieEnergieversorgung nicht raumweise, sondern einheitlich für die gesamte Wohnungüber einen zentralen Zähler erfolgte. Damit ist der Eigentümer bzw. Vermieterals Vertragspartner des Versorgers anzusehen.
zum Artikel >Ob eine bauliche Veränderung (wie hier: der Einbau eines Split-Klimagerätes)unzulässig ist, weil sie andere Wohnungseigentümer unzumutbar benachteiligt,beurteilt sich grundsätzlich nur nach den unmittelbaren Auswirkungen derbaulichen Maßnahme selbst. Spätere Beeinträchtigungen durch die Nutzung derVeränderung, wie z.B. tieffrequente Geräusche durch den Betrieb der Klimaanlage,sind i.d.R. nicht entscheidend.Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits bei der Beschlussfassung für alleEigentümer offensichtlich ist, dass die Nutzung der baulichen Veränderungzwangsläufig zu unzumutbaren Nachteilen für einzelne führt.Wird einem Eigentümer eine bauliche Veränderung durch Beschluss gestattet undbestandskräftig, bedeutet das nicht, dass andere Eigentümer keineAbwehransprüche mehr geltend machen können – z.B. wegen Lärmbelästigung in ihremSondereigentum durch den späteren Betrieb der Anlage.Auch wenn ein Beschluss zur baulichen Veränderung bereits wirksam gefasst wurde,kann die Eigentümergemeinschaft nachträglich Regeln zur Nutzung aufstellen –etwa auf Grundlage der Hausordnung. Solche Nutzungsregelungen müssen nichtgleichzeitig mit der Gestattung der baulichen Maßnahme beschlossen werden.
zum Artikel >Bald ist es wieder soweit, die Sommerferien beginnen und damit auch dieHauptreisezeit. Doch nicht immer läuft alles nach Plan und es kommt leider immerwieder zu Flugverspätungen oder sogar Flugannullierungen.• Flugverspätung: Passagieren, die die Zeit am Flughafen überbrücken müssen,weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung undFlugentfernung u.a. sog. Betreuungsleistungen anbieten. Zu diesen Leistungenzählen beispielsweise Mahlzeiten und Getränke, die in einem angemessenenVerhältnis zur Wartezeit stehen müssen; ggf. auch die Unterbringung in einemHotel, wenn sich der Abflug auf den folgenden Tag verschiebt. Auch für die Fahrtzum Hotel und zurück zum Flughafen muss die Airline sorgen.Betreuungsleistungen stehen Passagieren zu, wenn folgende Verspätungen erreichtwerden: Kurzstreckenflüge (bis 1.500 km) mindestens 2 Stunden Verspätung Mittelstreckenflüge (1.500 bis 3.500 km) mindestens 3 Stunden Verspätungund Langstreckenflüge (über 3.500 km) mindestens 4 Stunden VerspätungNeben diesen Betreuungsleistungen haben Reisende ab einer Ankunftsverspätung vondrei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sog.Ausgleichsleistungen. Die Höhe der Entschädigung (250 bis 600 €) richtet sichebenfalls nach der Flugentfernung. Ein Anspruch besteht allerdings nicht, wennaußergewöhnliche Umstände vorliegen, etwa bei extremen Wetterbedingungen, dieden Abflug verhindern.Anmerkung: Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, diese Gründe nachvollziehbarund belegbar darzulegen – allgemeine oder pauschale Aussagen genügen hierbeinicht.• Flugannullierung: Wird ein Flug durch die Airline gestrichen, greift auchdie EU-Fluggastrechteverordnung. Betroffene haben in diesem Fall Anspruch aufdie bereits erwähnten Betreuungs- und Ausgleichsleistungen. Zudem können siewählen zwischen einer Ersatzbeförderung zum Zielort oder der Rückerstattung desTicketpreises, die innerhalb von sieben Tagen erfolgen muss.Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurückund hat dadurch keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung oderBetreuungsleistungen.Welche Ansprüche im Einzelnen bestehen, hängt auch vom Zeitpunkt der Informationüber die Annullierung ab. Bei einer Mitteilung mindestens 14 Tage vor Abflugbesteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Wird später informiert, geltenbestimmte Vorgaben für die angebotene Ersatzbeförderung. Werden diese nichterfüllt, bleibt der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehen.Hinweis: Eine Vorverlegung des Fluges um mehr als eine Stunde wird rechtlich alsAnnullierung gewertet – mit den entsprechenden Rechten für Reisende.
zum Artikel >In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall forderte einArbeitnehmer Entgeltfortzahlung für September 2022, nachdem er im Anschluss anseinen Urlaub in Tunesien eine AU-Bescheinigung eines tunesischen Arztesvorgelegt hatte. Diese attestierte eine 24-tägige AU mit striktem Reiseverbot.Dennoch buchte der Arbeitnehmer bereits einen Tag später ein Fährticket für den29.9.2022 und trat an diesem Tag die Rückreise nach Deutschland an. Bereits inden Jahren 2017, 2019 und 2020 hatte er unmittelbar nach dem UrlaubAU-Bescheinigungen eingereicht.Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die im Nicht-EU-Auslandausgestellt wurde, kann erschüttert sein, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtungdes konkreten Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar einzeln betrachtetunauffällig erscheinen mögen, in ihrer Gesamtheit jedoch berechtigte Zweifel ander Glaubwürdigkeit der Bescheinigung aufkommen lassen. Dabei gelten diegleichen Maßstäbe wie bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die in Deutschlandausgestellt wurden.Die Richter des BAG stellten fest, dass in diesem Fall ernsthafte Zweifel amBeweiswert der AU-Bescheinigung bestehen. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmernun die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einerkrankheitsbedingten AU als Voraussetzung für seinen Anspruch aufEntgeltfortzahlung trägt.
zum Artikel >Die Einführung von Kurzarbeit bewirkt eine Herabsetzung der arbeitsvertraglichgeschuldeten und betriebsüblichen Arbeitszeit, mit der eine proportionaleVerkürzung der vertraglich geschuldeten Arbeitsvergütung einhergeht. Für dieDauer der Kurzarbeit wird die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ganz oderteilweise ausgesetzt. Diese Veränderung greift in das grundsätzliche Prinzipein, dass für geleistete Arbeit eine entsprechende Vergütung zu zahlen ist –insbesondere dann, wenn der Entgeltanspruch bereits unabhängig davon gekürztwerden soll, ob überhaupt Kurzarbeitergeld bewilligt wurde.Im Hinblick auf die existenzsichernde Funktion des Arbeitsentgelts geht es zuweit, wenn sich der Arbeitgeber vorbehält, die Arbeitszeit ohne Einhaltung einerAnkündigungsfrist „wöchentlich anzupassen“ sowie die Kurzarbeit „sofort“abzubrechen und den Arbeitnehmer „jederzeit zur Wiederaufnahme der vollenTätigkeit zurückrufen“ zu können.Ferner müssen Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit in AllgemeinenGeschäftsbedingungen deren voraussichtliches Enddatum nennen.
zum Artikel >Bestandsschutz berechtigt grundsätzlich (nur) dazu, eine rechtmäßig errichtetebauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. Ingewissem Umfang können auch die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung derbaulichen Anlage notwendigen Maßnahmen zulässig sein, wenn sie den bisherigenZustand im Wesentlichen unverändert lassen. Nicht mehr vom Bestandsschutzgedeckt sind jedoch bauliche Veränderungen, die einer Neuerrichtunggleichkommen. Entscheidend ist, dass das ursprüngliche Gebäude weiterhinerkennbar die Hauptsache bleibt.Der Bestandsschutz entfällt z.B., wenn große Teile der tragenden Strukturverändert werden, eine statische Neuberechnung notwendig ist, der Aufwand deneines Neubaus erreicht bzw. übersteigt oder das Gebäude wesentlich erweitertoder neu aufgebaut wird. In solchen Fällen liegt keine bloße Instandsetzung mehrvor und der Bestandsschutz erlischt.
zum Artikel >Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden; es ist nicht genug, zuwollen, man muss auch tun.Johann Wolfgang von Goethe; 1749 – 1832, deutscher Dichter
zum Artikel >Wer ein Fahrzeug führt, darf sein Mobiltelefon nur benutzen, wenn es dabei wederaufgenommen noch gehalten wird – oder wenn der Motor vollständig ausgeschaltetist.In einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall stand ein Autofahrer aneiner Ampel und bediente sein Handy. Das wurde bemerkt und er erhielt einenBußgeldbescheid. Der Handynutzer gab jedoch an, dass der Motor aufgrund dereingebauten Start-Stopp-Automatik abgeschaltet war und er deshalb das Handynutzen durfte.Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Die automatische Motorabschaltungdurch Start-Stopp-Funktion gilt nicht als vollständiges Abschalten des Motors,sondern nur das händische Ausschalten.
zum Artikel >Ein Ehepaar erwarb ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück. Mit derVermittlung des Verkaufs hatte die Verkäuferin ein Maklerunternehmen beauftragt.Für die Vermittlung der Immobilie entstand zugunsten des Maklers gegenüber derVerkäuferin ein Maklerlohnanspruch i.H. von 25.000 €. Der im Exposé zunächstvorgesehene Kaufpreis wurde um einen Betrag in dieser Höhe reduziert. Zugleichverpflichteten sich die Käufer gegenüber dem Maklerunternehmen zur Zahlung einesHonorars in gleicher Höhe, das sie nach notarieller Beurkundung des Kaufvertragsbezahlten. Eine Maklerlohnzahlung durch die Verkäuferin erfolgte nicht. DasEhepaar verlangte die Rückzahlung des geleisteten Betrags.Wird ein Makler nur von einer Partei (Käufer oder Verkäufer) beauftragt, mussdie andere nur dann etwas an den Makler zahlen, wenn die beauftragende Parteimindestens genauso viel zahlen muss. Der Auftraggeber hat also mindestens 50 %der Kosten zu tragen.Da im o.g. Fall die Käufer laut Vertrag den Maklerlohn in voller Höhe bezahlensollten und die Verkäuferin als die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossenhat, nicht zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtetwar, führte dies zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags mit der Folge, dass dieKäufer die Rückzahlung des Maklerlohns verlangen konnten.
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