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In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschiedenen Fall war ein 2022installierter Lithium-Ionen-Speicher einer Photovoltaikanlage nach Brändenbaugleicher Geräte per Fernzugriff abgeschaltet und später mit nur noch 70 %Kapazität wieder in Betrieb genommen worden. Zusätzlich wurde eineDiagnosesoftware installiert. Die Käuferin sah darin einen Mangel und verlangtedie Rückabwicklung.Das OLG entschied jedoch, dass ein Vertrag über Lieferung und Montage einesBatteriespeichers nicht rückabgewickelt werden muss, wenn dessen Leistung ausproduktsicherheitsrechtlichen Gründen vorübergehend reduziert wird. Denn aus demUmstand, dass in Folge der Brandereignisse im Wege der Fernüberwachung perInternet der Speicher zunächst vollständig abgeschaltet und nachfolgendgedrosselt wurde, lässt sich nicht auf einen Mangel schließen. Ferner kann ausden Maßnahmen auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Brandgefahr derBaureihe über das von jedem Käufer hinzunehmende und allgemein bekannteTechnologierisiko hinausgeht.Die Drosselung sei eine sachgerechte Maßnahme nach dem Produktsicherheitsgesetz,die der Gefahrenabwehr diene. Sie sei verhältnismäßig, zumutbar und nurvorübergehend, zumal die volle Kapazität durch Modulaustausch zugesagt wurde.Käufer müssten daher sicherheitsbedingte Anpassungen hinnehmen, solange dieGebrauchstauglichkeit im Wesentlichen erhalten bleibt.
zum Artikel >Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat entschieden, dass ein Schülernicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er fürein Referat in der Schule auf eigene Initiative eine Sonnenblume pflücken willund auf dem Weg zum Sonnenblumenfeld einen Unfall erleidet.In dem Fall aus der Praxis wollte der damals 15-Jährige in der Schule einenVortrag über Korbblütler halten. Um seine Präsentation anschaulicher zugestalten, wollte er morgens vor dem Unterricht mit dem Moped zu einemSonnenblumenfeld fahren und eine Blume pflücken. Auf dem Weg zu dem Feld kam eszu einem Verkehrsunfall.Zwar fällt auch die Beschaffung von Arbeitsgeräten, und die Sonnenblume war einsolches „Arbeitsgerät“, unter den Versicherungsschutz. Dieser greift jedoch nurbei ausdrücklicher schulischer Veranlassung. Das war hier nicht der Fall und einallgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit, Anschauungsmaterial mitzubringen,genügt nicht. Ferner ereignete sich der Unfall auch nicht auf dem Schulweg. Denndieser umfasst nur den Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule.
zum Artikel >Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine„Überflutung von Grund und Boden“ nur dann anzunehmen, wenn sich erheblicheWassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln. Der Begriff „Grund und Bodendes Versicherungsgrundstücks“ umfasst nicht das Gebäude selbst.Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht vor einem Kellerfenster,auf einem Treppenabsatz zum Keller oder fließt Wasser über eine schräge Abfahrtin die im Keller gelegene Garage, liegt ebenfalls keine Überflutung von Grundund Boden vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. stellte zudem klar, dassSchäden durch angestautes Wasser auf Flachdächern, Terrassen und vergleichbarenBereichen infolge mangelhafter Entwässerung grundsätzlich nicht vomVersicherungsschutz der Elementarschadenversicherung erfasst sind.In einem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall stand die Terrasseeiner Versicherungsnehmerin aufgrund von Niederschlägen 5 cm unter Wasser und amHaus entstanden Schäden. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass stehendesWasser auf einer Geländeoberfläche in einer Höhe von bis zu 5 cm nicht für eineÜberschwemmung ausreicht. Erforderlich sind insofern „erhebliche Wassermassen“.Ein solcher Nachweis konnte hier nicht erbracht werden.
zum Artikel >Beim Errichten von Gebäuden – etwa eines Anbaus oder einer Garage – sind auf demeigenen Grundstück bestimmte Mindestabstände zur Grundstücksgrenze einzuhalten.Diese Abstandsflächen sollen u. a. sicherstellen, dass ausreichend Licht undLuft auf die Nachbargrundstücke gelangen und die Privatsphäre gewahrt bleibt.Ein Nachbar kann sich nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicherVorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichenAbstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält.Erforderlich ist eine Bewertung, die die Intensität und die Art der durch denAbstandsflächenverstoß verursachten Beeinträchtigungen berücksichtigt.Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Verstoß gegen dieAbstandsflächenregeln so gravierend ist, dass er – gemessen am Schutzzweck derverletzten Vorschriften – zu untragbaren Zuständen führt, die als Missstandeinzustufen sind.
zum Artikel >Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich mit der Frage zu befassen,ob ein Kind ausnahmsweise nicht die zuständige Grundschule besuchen muss,sondern auf Antrag der Eltern einer anderen Grundschule zugewiesen werden kann,weil der Weg zur zuständigen Schule eine „höhere Gefährdungsstufe“ aufweist, alsder Weg zu einer anderen Schule.Ein verkehrstechnisch weniger komplexer oder geringfügig sicherer Schulwegreicht als notwendiger „wichtiger Grund“ nicht aus. Lediglich graduelleUnterschiede in der Gefährlichkeit oder Länge von Schulwegen können diegesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht durchbrechen.Ein „wichtiger Grund“ erfordert besondere, gewichtige Umstände, die über dennormalen Schulwegvergleich hinausgehen – etwa gravierende Gefährdungen,gesundheitliche Gründe oder zwingende pädagogische Notwendigkeiten.
zum Artikel >Der Weg zur Arbeit und zurück stellt für den Arbeitnehmer keine vom Arbeitgeberveranlasste Tätigkeit (sog. fremdnützige Tätigkeit) dar und ist damit auch nichtzu vergüten.Die Arbeit beginnt grundsätzlich nicht schon mit Betreten des Betriebsgeländes,sondern erst mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit. Daran ändert aucheine besondere räumliche Ausdehnung des Betriebsgeländes – im konkreten Falleines Flughafens – nichts, selbst wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zu seinemArbeitsplatz zahlreiche Vorgaben des Arbeitgebers befolgen muss, etwa dasPassieren von Kontrollpunkten oder die Nutzung eines firmeneigenenShuttleservices.Auch die Verpflichtung, im sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens eineauffällige Warnweste mit Firmenaufdruck zu tragen, führt nicht dazu, dass derWeg zur konkreten Arbeitsstelle und zurück als fremdnützige Tätigkeit anzusehenwäre.
zum Artikel >Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie beispielsweise durchdringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung desArbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.Dringende betriebliche Erfordernisse liegen vor, wenn eine unternehmerischeEntscheidung einer Beschäftigungsmöglichkeit die Grundlage entzieht.Das kann auch eine sog. gebundene Unternehmerentscheidung sein, also derArbeitgeber nicht aus eigenem wirtschaftlichen Ermessen, sondern aufgrundäußerer Zwänge eine Maßnahme treffen muss, die zum Wegfall von Arbeitsplätzenführt. In einem solchen Fall ist es erforderlich, wenn zum Zeitpunkt des Zugangsder Kündigung eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung diePrognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfristdas erwartete Ereignis eingetreten ist und der Arbeitnehmer entbehrt werdenkann.In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenenFall war bei einem Unternehmen ein Großauftrag weggefallen, sodass sich dieAnzahl der durchschnittlich monatlich zu disponierenden Fahrten von 6.750 auf750 und mithin im Mittelwert auf 25 zu disponierende Fahrten täglich reduzierte.Dementsprechend kam es im Bereich der Disposition zu Kündigungen, die nachAuffassung des LAG auch gerechtfertigt waren.
zum Artikel >Viele Betrugsmaschen beruhen darauf, dass Überweisungen scheinbar an denrichtigen Empfänger gehen, in Wahrheit aber auf Konten von Betrügern landen. Derkünftig verpflichtende Abgleich von Empfängername und IBAN soll hier Abhilfeschaffen.Ab dem 9.10.2025 sind Banken und Sparkassen verpflichtet, vor der Freigabe einerSEPA-Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der eingegebenen IBANabzugleichen. Für nahezu alle Überweisungen in Euro, egal, ob per Online-Bankingoder am Schalter, und auch für Echtzeitüberweisungen gilt diese sogenannteEmpfängerüberprüfung. Dieses Verfahren wird auch als Verification of Payee (VoP)bezeichnet.So läuft die Prüfung ab: * Eingabe von Name und IBAN im Online-Banking (oder Filiale) * Abfrage der Bank bei der Empfängerbank, ob der Name zur IBAN passt (geschieht automatisiert und dauert nur wenige Sekunden) * Es erfolgt eine Rückmeldung (meistens in Form eines Ampelsystems): * Grün (Match): Alles passt, Überweisung kann sicher freigegeben werden. * Gelb (Close Match): Kleine Abweichungen (z.?B. Schreibfehler oder unterschiedliche Schreibweisen). Meist wird der korrekte Name angezeigt. * Rot (No Match): Name und IBAN passen nicht zusammen – Überprüfung dringend empfohlen, ggf. Bankdaten überprüfen oder den Zahlungsempfänger kontaktieren. * Kein Ergebnis: Prüfung war technisch nicht möglich (z.?B. bei Ausfällen) – Überweisung nicht freigeben, Rückfrage erforderlich.Achtung: Wer eine Überweisung trotz Warnung ausführt, haftet selbst. Nur wennder Abgleich zuvor ausdrücklich ergeben hat, dass Name und IBAN übereinstimmen,übernimmt die Bank ab Oktober die Haftung, falls das Geld nicht beim Empfängerankommt.Tipps für die Praxis: Beachtung der korrekten Schreibweise bei derÜberweisungserfassung. Für Unternehmen ist die genaue Datenpflege besonderswichtig, denn die Lieferanten- und Rechnungsdaten müssen identisch mit dem beider Bank hinterlegten Kontoinhaber sein.
zum Artikel >In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenenFall verlangte ein im Personalbereich angestellter Arbeitnehmer (Personalleiter)mehr Gehalt, weil ein später eingestellter Kollege mit höherer Qualifikation undeine später eingestellte Kollegin jeweils für die gleiche Funktion deutlichhöher bezahlt wurden. Das LAG lehnte den Anspruch ab.Unterschiedliche Vergütung ist zulässig, wenn es sachliche Gründe gibt – z. B.höhere Qualifikation und einschlägigere Berufserfahrung der späterEingestellten. Allein der Umstand, dass später eingestellten Arbeitnehmern beigleicher Tätigkeit mehr gezahlt wird, genügt nicht. Auch ein Anspruch aus demEntgelttransparenzgesetz scheidet aus, wenn die Differenz nichtgeschlechtsbedingt ist.Für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bestehen keine Indizien. Derspäter eingestellte Herr M. gehört demselben Geschlecht an wie derPersonalleiter. Die Ursache der unterschiedlichen Behandlung liegt daher nichtim Geschlecht. Die als Ersatz für Herrn M. eingestellte Frau W. gehört zwareinem anderen Geschlecht an. Ihre höhere Vergütung steht jedoch nicht imZusammenhang mit ihrem Geschlecht, da der Arbeitgeber mit ihr dieselbe Vergütungwie zuvor mit dem männlichen Arbeitnehmer vereinbart hat.Das Unternehmen hat beim Personalleiter nicht deshalb von einer Anhebung derVergütung abgesehen, weil er dem männlichen Geschlecht angehört. Vielmehrbehandelte es Frau W. ebenso wie zuvor Herrn M. und gewährte die höhereVergütung unabhängig vom Geschlecht.
zum Artikel >Für das Können gibt es nur einen Beweis: das Tun.Marie Ebner von Eschenbach; 1830 – 1916, österreichische Erzählerin, Autorin,Aphoristikerin
zum Artikel >Das Oberlandesgericht Celle (OLG) musste klären, wer für einen Schadenverantwortlich ist, der durch eine fehlende Beschilderung an einer Baustelleverursacht wurde. In dem Fall fuhr ein Mann mit seinem Pkw auf der XY-Straßehinter einer Straßenbahn her in einen Baustellenbereich. Dort kam es zu einemUnfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde.Nach der behördlichen Verkehrsplanung sollte auf der XY-Straße. vor dem Beginndes ausgekofferten Bereichs ein Streckenposten stehen und eine Schrankenanlagebedienen. Der Posten hätte der Straßenbahn die Durchfahrt gewähren, abergleichzeitig die Weiterfahrt der nachfolgenden Fahrzeuge verhindern sollen. Einsolcher Streckenposten bzw. eine Schranke waren zum Zeitpunkt des Unfalls nichtvorhanden.Das OLG kam zu folgender Entscheidung: „Unterlässt eine von der öffentlichenHand beauftragte private Baufirma eine notwendige Verkehrsregelung zurAbsicherung von Straßenbauarbeiten, die der öffentlichen Grundversorgung dienen,haftet die zuständige (auftraggebende) Behörde für daraus entstehende Schäden.“
zum Artikel >Das Oberlandesgericht Celle hatte in einem Streit um einen Erbschein zuentscheiden. Dabei lag folgender Sachverhalt vor: Eine Frau beantragte nach demTod ihrer Mutter einen Erbschein, um als Alleinerbin ausgewiesen zu werden. Sieberief sich dabei auf ein Testament, machte aber fal-sche Angaben. Sieversicherte eidesstattlich, dass das Testament von der Verstorbenen eigenhän-digverfasst worden sei. In Wirklichkeit hatte jedoch die Tochter das Testamentgeschrieben und die Mutter nur ihre Unterschrift daruntergesetzt.Da ein Testament grundsätzlich eigenhändig – also vollständig handschriftlich –vom Erblasser verfasst oder notariell beurkundet werden muss, war das Dokumentunwirksam. Es griff daher die gesetzliche Erbfolge, sodass die Antragstellerinsich das Erbe mit ihren Geschwistern teilen muss-te.Im Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht wurden die falschen Angaben aufgeklärtund die Geschwister hatten Anwälte beauftragt, um gegen den unberechtigtenAntrag vorzugehen. Nun verlangten zwei Schwestern die Erstattung derAnwaltskosten. Das Oberlandesgericht Celle gab ihnen recht.
zum Artikel >Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einUnternehmer, der im Rahmen eines Fernabsatzvertrags mit Verbrauchern von dergesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweicht, in seiner eigenenWiderrufsbelehrung – neben der Angabe von Postanschrift und E-Mail-Adresse –auch seine Telefonnummer angeben muss. Von dieser Frage hängt in denStreitfällen ab, ob eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware giltoder das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten und 14 Tagen nach dem Beginn dergesetzlichen Widerrufsfrist erloschen ist.Nach Auffassung des BGH ist die Angabe der Telefonnummer in einem solchen Fallnicht erforderlich, wenn der Unternehmer – wie hier – in der Widerrufsbelehrungbereits seine Postanschrift und E-Mail-Adresse angibt und die Telefonnummeraußerdem ohne Weiteres auf seiner Internetseite zugänglich ist.Für eine schnelle und effektive Kontaktaufnahme sei es nicht zwingenderforderlich, dass zusätzlich zur Post- und E-Mail-Adresse auch dieTelefonnummer in der Widerrufsbelehrung selbst aufgeführt werde. Nach Auffassungdes Gerichts beeinträchtigt die fehlende Angabe der Telefonnummer nicht dieFähigkeit des Verbrauchers, sein Widerrufsrecht innerhalb der 14-tägigen Fristwirksam auszuüben.Ferner stellte der BGH in einem anderen Urteil klar, dass die Widerrufsfristauch dann wirksam in Gang gesetzt wird, wenn der Unternehmer den Verbraucherzwar darüber belehrt, dass er die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragenhat, jedoch keine – auch nicht schätzungsweise – Angabe zur Höhe dieser Kostenmacht.
zum Artikel >Sichtbare Tattoos werden im Arbeitsleben immer normaler. Es stellt sich damitaber zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beimStechen des Tattoos nicht alles glatt verläuft. In einem vomLandesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) entschiedenen Fall ließ sich eineArbeitnehmerin am Unterarm tätowieren. In der Folge entzündete sich dietätowierte Stelle und sie wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. DieArbeitgeberin lehnte jedoch die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab.Die LAG-Richter entschieden, dass nach einer Tätowierung damit gerechnet werdenmuss, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Diese Komplikation wird beiEinwilligung in die Tätowierung billigend in Kauf genommen. Führt dieseKomplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch aufEntgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an derArbeitsunfähigkeit trifft.
zum Artikel >Grundsätzlich kann ein Mieter der Kündigung seines Vermieters widersprechen undverlangen, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird, wenn das Ende desMietverhältnisses für ihn selbst, für seine Familie oder für eine andere imHaushalt lebende Person eine besondere Härte darstellen würde – und diese Härte,auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters, nichtzumutbar ist.Die erforderliche ausreichende Schilderung des Sachverhalts durch den Mieter zueiner gesundheitlichen Härte im Sinne der o. g. Regelung kann insbesondere –muss aber nicht stets – durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichenAttests untermauert werden.Im Einzelfall kann auch eine ausführliche Stellungnahme eines medizinischqualifizierten Behandlers, der in Bezug auf das geltend gemachte Beschwerdebildfachlich einschlägig ist, geeignet sein, den Vortrag zu stützen – selbst, wenndiese nicht von einem Facharzt stammt. Dabei kommt es auf die konkretenUmstände, insbesondere den konkreten Inhalt des (ausführlichen) Attests an.
zum Artikel >GmbH-Geschäftsführer unterliegen während ihrer Amtszeit umfassendenAuskunftspflichten gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern – undzwar bereits kraft Gesetzes, also unabhängig von einer vertraglichen Regelung.Für ein solches Auskunftsverlangen bedarf es weder eines besonderen Interessesnoch eines konkreten Anlasses oder Verdachts. Es genügt das allgemeine,anlasslose Bedürfnis der Gesellschaft, die Geschäftsführertätigkeit zukontrollieren.Diese Verpflichtung endet nicht automatisch mit der Abberufung desGeschäftsführers oder dem Ende des Anstellungsverhältnisses. Vielmehr bestehteine nachvertragliche Auskunftspflicht, soweit dies zur Wahrung berechtigterInformationsinteressen der Gesellschaft erforderlich ist. Ein solches Interesseliegt etwa dann vor, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Pflichtverletzungdes Geschäftsführers vorhanden ist – beispielsweise wegen Verstoßes gegen einWettbewerbsverbot – und die Möglichkeit besteht, dass der Gesellschaft hierausAnsprüche entstanden sind. In diesem Fall richtet sich der Auskunftsanspruchnach dem Aufklärungsbedürfnis der Gesellschaft.Auch im Haftungsprozess gegen den ehemaligen Geschäftsführer besteht einberechtigtes Auskunftsinteresse der Gesellschaft. Zwar obliegt demGeschäftsführer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für einpflichtgemäßes Verhalten, dies entbindet ihn jedoch nicht von seinerAuskunftspflicht. Die Auskunftspflicht wird auch nicht dadurch eingeschränkt,dass der Geschäftsführer mit der verlangten Auskunft eine Pflichtverletzungoffenbaren würde.
zum Artikel >Normalerweise verbringt man in den Ferien eine schöne und unbeschwerte Zeit.Doch auch hier kann es zu schlimmen Vorfällen kommen. So wie im folgenden vomOberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall. Die Mutter einer sechsjährigenTochter setzte beim ersten Frühstück in der Ferienwohnung Kaffee in derKaffeemaschine auf. Als sie den Kaffee zum Frühstückstisch brachte, löste sichder Henkel und die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaffee ergoss sich über denOberköper und die Arme ihrer Tochter. Das Mädchen erlitt schwere Verbrennungenund kam mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus. Sie trug – voraussichtlichdauerhafte – Narben im Brustbereich davon.Die Familie verlangte von der Vermieterin Schmerzensgeld und Schadensersatz,weil die Kaffeekanne schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen sei.Grundsätzlich haftet ein Vermieter sogar ohne jedes eigene Verschulden,allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen. Die Familiekonnte einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht beweisenund der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte keine Reparaturspuren ander Kanne fest. Somit hatte die Familie gegenüber der Vermieterin keineAnsprüche.Die Vermieterin haftet auch nicht wegen eines möglichen Verschuldens, denn esließ sich nicht mehr klären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursachefiel. Die Glaskanne war zunächst noch funktionstüchtig gewesen, als die Mutterdamit das kalte Wasser in die Maschine füllte. Der Bruch war also erst danacherfolgt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Vermieterin etwaigeVorschäden hätten auffallen müssen. Sie musste auch nicht die Kanne aufversteckte Schäden untersuchen.
zum Artikel >In einem Verfahren hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf über dieWirksamkeit einer Probezeitkündigung zu entscheiden, die im Widerspruch zu einerzuvor erklärten Übernahmezusage durch den Arbeitgeber stand.Ein Arbeitnehmer war seit dem 15.6.2023 bei einem Unternehmen tätig. ImArbeitsvertrag war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Im November 2023erhielt der direkte Vorgesetzte des Arbeitnehmers – zugleich Prokurist undAbteilungsleiter – von der Personalabteilung die Anfrage, ob der Arbeitnehmermit Blick auf das bevorstehende Ende der Probezeit übernommen werden solle.Unstreitig erklärte er hierzu: „Das tun wir natürlich.“ Trotz dieser Zusageerhielt der Arbeitnehmer am 8.12.2023 eine ordentliche Kündigung zum 22.12.2023,hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.Erklärt der direkte Vorgesetzte einem Arbeitnehmer, der sich noch innerhalb dersechsmonatigen Probe- und Wartezeit befindet, kurz vor Ablauf dieser Frist, dasser „natürlich“ übernommen werde, und kündigt derselbe Vorgesetzte wenige Tagespäter im Namen des Arbeitgebers dennoch ordentlich während der Probezeit, sokann diese Kündigung treuwidrig und damit unwirksam sein.Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vorgesetzte nicht nur Prokurist, sondernauch für Personalentscheidungen in der Abteilung zuständig ist und zwischen derÜbernahmezusage und der Kündigung keine Vorkommnisse vorgefallen sind, die einenSinneswandel nachvollziehbar machen würden. In einem solchen Fall verstößt dieKündigung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und ist nach denGrundsätzen von Treu und Glauben rechtsunwirksam.
zum Artikel >Grundsätzlich muss eine Wohnung sowohl dem formellen Baurecht (d.?h. es liegteine gültige Baugenehmigung für die Nutzung als Wohnung vor) als auch demmateriellen Baurecht entsprechen. Letzteres umfasst insbesondereöffentlich-rechtliche Anforderungen wie Brandschutz, Abstandsflächen,Schallschutz, die Stellplatzpflicht und ähnliche Vorschriften.Spricht eine Bauaufsichtsbehörde gegenüber einem Mieter eine Nutzungsuntersagungaus – also ein Verbot, die Wohnung weiterhin zu bewohnen –, weil diese wedergenehmigt ist (formell baurechtswidrig) noch den baulichen Anforderungenentspricht (materiell baurechtswidrig), darf die Untersagung nicht sofortvollziehbar sein.Vielmehr ist dem Mieter regelmäßig eine angemessene Frist zur Räumung zugewähren. Diese Frist soll es ihm ermöglichen, sich auf die Situationeinzustellen und insbesondere Ersatzwohnraum zu finden.Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat hierzu entschieden: „Wird gegenüberdem Mieter einer formell und materiell baurechtswidrigen Wohnung eineNutzungsuntersagung ausgesprochen, so ist eine Befolgungsfrist, die dergesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters entspricht, re-gelmäßig angemessen.“Als angemessen gilt dabei in der Regel eine Frist von drei Monaten, wie sie etwafür Wohnraum gilt, der seit weniger als fünf Jahren angemietet ist.
zum Artikel >Ein freier, denkender Mensch bleibt da nicht stehen, wo der Zufall ihn hinstößt.Bernd Heinrich Wilhelm von Kleist; 1777 – 1811, deutscher Dramatiker, Erzähler,Lyriker und Publizist
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