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Erstattung von Mietwagenkosten auch bei abgelaufenem TÜV des kaputten Fahrzeugs

Erstattung von Mietwagenkosten auch bei abgelaufenem TÜV des kaputten Fahrzeugs
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt führte einVerkehrsunfall am 5.11.2018 bei einem Pkw zu einem Totalschaden. Die volleHaftung des Unfallverursachers war unstrittig. Zum Zeitpunkt des Unfalls war fürdas Fahrzeug der Termin zur Haupt- und Abgasuntersuchung um mehr als ein halbesJahr überschritten; dieser hätte im März 2018 stattfinden müssen. DerPkw-Besitzer mietete ein Ersatzfahrzeug und verlangte vom Unfallverursacher denErsatz der Mietwagenkosten. Dieser und auch das Berufungsgericht waren jedochder Auffassung, dass mangels Haupt- und Abgasuntersuchung keine Mietwagenkostenzu ersetzen sind.Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten kann nicht allein wegen einesüberschrittenen Vorführtermins zur Haupt- und Abgasuntersuchung bei demunfallbeschädigten Pkw verneint werden. Die Nutzung eines verkehrssicheren Pkwmit ungültig gewordener Prüfplakette ist nur dann rechtswidrig, wenn eineBehörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt oder beschränkt hat. Dementsprechendkonnte der Pkw-Besitzer den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen.Richtig ist zwar, dass mit der Hauptuntersuchung dafür gesorgt werden soll, dassFahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und umweltfreundlichenZustand gehalten werden. Da aber die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nichtbereits beim Überschreiten des Vorführtermins eines Pkw zur Hauptuntersuchungein Nutzungsverbot vorsieht, liefe es der gesetzlichen Wertung zuwider, nunanzunehmen, der Sicherheitscharakter der Hauptuntersuchung stehe einer weiterenNutzung des Fahrzeugs grundsätzlich entgegen.
Juni 2025
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