Steuerrecht
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Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 September119,7 August119,8 Juli119,4 JuniÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Am 1.7.2025 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung derSteuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft, die erstmals seit dem Jahr2020 u. a. eine erhöhende Anpassung der Steuerberatervergütung vorsieht.Hauptpunkte sind hierbei die Erhöhung der Festgebühren wie z. B. der Zeitgebührfür steuerliche Beratungstätigkeiten, eine Anhebung dergegenstandswertabhängigen Gebühren für z. B. die Erstellung der Buchführungsowie eine Erhöhung der Preise für die Erstellung von Lohnabrechnungen. Für dieAbrechnung der Zeitgebühren ist eine 15-Minuten-Taktung vorgesehen.Parallel zur Erhöhung der Gebühren der Rechtsanwälte werden die Gebühren derSteuerberater im außergerichtlichen Einspruchsverfahren sowie imfinanzgerichtlichen Verfahren ebenfalls angepasst.Besteht z. B. eine Honorarvereinbarung über Zeitgebühren, muss diese aktivangepasst werden, wenn eine höhere Gebühr abgerechnet werden soll.
zum Artikel >Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlaufbefindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zustammen. Tatsächlich stammen diese jedoch von unbekannten Tätern und nicht vomBZSt.Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wiez. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintlicheSteuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angeblicheFestsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mitZahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Linkangeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darfauf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabeerfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlichverloren.Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eineZahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen undSteuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, derEmpfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an dasBZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskassezu leisten.• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutschverfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falschverwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekteAnschriften bzw. E-Mail-Adressen.Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oderinformieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oderÜberweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitutaufgenommen werden.Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de [//www.bzst.de] – Service– Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaftenBetrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.
zum Artikel >Die neue Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, über den nach derenWillen schnellstmöglich in Bundestag und Bundesrat entschieden werden soll.Gegenstand des beabsichtigten „Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogrammzur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ sind u. a. dieInvestitionsförderung für Unternehmen bereits ab dem 1.7.2025 befristet bis zum31.12.2027. Sodann soll die Körperschaftsteuer (KSt) von 15 % auf 10 % sinken,und zwar ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % befristet bis zum 31.12.2032. DieGesamtsteuerbelastung für Unternehmen soll von derzeit etwa 30 % bis zum Jahr2032 auf knapp 25 % sinken. Thesaurierte Gewinne, also solche, die imUnternehmen verbleiben, sollen mit einem reduzierten Steuersatz gezieltReinvestitionen ermöglichen und Planungssicherheit für die Unternehmengewährleisten.Die Bundesregierung will kurzfristig Impulse für Investitionen setzen sowieWachstum und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen fördern. Dabei sollenUnternehmen bewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Maschinen, diese in denJahren 2025 bis 2027 direkt mit maximal 30 % jährlich abschreiben können. DieNeuregelung soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits ab dem1.7.2025 gelten und für alle Anschaffungen vor dem 1.1.2028.Für neu angeschaffte, betrieblich genutzte reine Elektrofahrzeuge sollen 75 %der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden können sowie inden 5 Folgejahren jeweils 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Für Hybridfahrzeuge giltdiese Förderung nicht. Sie gilt für Anschaffungen zwischen dem 1.7.2025 und vordem 1.1.2028.Weiterhin soll die steuerliche Forschungs- und Entwicklungszulage ausgeweitetwerden. Von 2026 bis 2030 soll die Obergrenze der Bemessungsgrundlage bei dersteuerlichen Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben werden.Betriebs- und Gemeinkosten werden hierbei künftig mit einem pauschalen Abschlagvon 20 % berücksichtigt.Bis 2029 sind bis zu 46 Milliarden € weniger Steuereinnahmen aus diesenMaßnahmen für den Staatshaushalt zu erwarten.Wie kurzfristig die Bundesregierung den Gesetzentwurf sowohl im Bundestag alsauch im Bundesrat verabschieden lassen kann, bleibt abzuwarten. Der Zeitpunktwar zum Redaktionsschluss noch unklar. Zumindest die Zustimmung des Bundesrateswird voraussichtlich erst nach der Sommerpause eingeholt werden können.Unternehmen, die alsbald die Anschaffung von betrieblich genutzten Fahrzeugenplanen, sollten die Verabschiedung des Gesetzes abwarten, wenn eine zügige undhohe Abschreibung seitens des Unternehmens gewünscht ist.
zum Artikel >Das Bundesfinanzministerium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwendung derAusnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen betreffend dieBeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowieArbeitslosenversicherung veröffentlicht.Anlass hierfür waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowiegesetzliche Änderungen. Zunächst war entgegen des grundsätzlichen Abzugsverbotsder genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der inländischenEinkommenbesteuerung bei steuerfreien Auslandseinkünften der Abzug gleichwohlzulässig, sofern es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus demEU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz handelte. 2021 hatte der BFH dannentschieden, das zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieteneinen Sonderausgabenabzug ermöglichten.Zudem ist für jede Versicherungssparte getrennt zu prüfen, ob im Ausland einsteuerlicher Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann diesteuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe im Inland erfolgen.Im Jahr 2024 wurde durch das Jahressteuergesetz der Sonderausgabenabzugausgeweitet, und zwar auf sämtliche Einkunftsarten, also auch Einkünfte aussonstiger selbstständiger Tätigkeit über freiberufliche Einkünfte hinaus, diebereits 2023 zugelassen wurden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu densteuerfreien Auslandseinkünften besteht.Danach ist es aktuell so, dass Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-,Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die durch steuerfreie Einnahmen imEU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgelöst werden, abziehbar sind, sofern derandere Staat keine Abzugsfähigkeit vorsieht.Für freiwillige Versicherungen ohne direkten Zusammenhang mit steuerfreienAuslandseinnahmen gelten weiterhin die allgemeinen Abzugsregeln. JedeVersicherungssparte ist hierbei einzeln zu bewerten. Ein steuerlicher Abzugeiner Sparte im Ausland schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nichtaus.Entscheidend ist stets der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sowie diekonkrete steuerliche Behandlung im Ausland.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.7.2025 (Zahlungsschonfrist 14.7.2025) * Sozialversicherungsbeiträge: 24.7.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 29.7.2025)
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zu denVoraussetzungen des Erlasses von Säumniszuschlägen geändert. Dem zuentscheidenden Fall lag ein geänderter Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes(FA) zugrunde, aus welchem sich für die Kläger eine hohe Nachzahlung ergab.Hiergegen wendeten die Kläger sich mit dem Einspruch und stellten mehrfach beimFA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), der vom FA jedochwiederholt abgelehnt wurde. Es stellte sich später heraus, dass dieSteuerfestsetzung durch das FA fehlerhaft war. Die Einkommensteuer wurderückwirkend zugunsten der Steuerpflichtigen herabgesetzt.Die bereits entstandenen Säumniszuschläge blieben jedoch bestehen, da dieursprüngliche Steuerforderung formell rechtswirksam war. Die Kläger beantragtensodann den Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen, wassowohl das FA als auch das FG in erster Instanz ablehnten.Der BFH entschied jedoch entgegen der Auffassung des FA wie auch des FG, dassSäumniszuschläge erlassen werden können, wenn die Steuerfestsetzung späteraufgehoben wird und der Steuerpflichtige nachweislich alles getan hat, um dieAdV zu erreichen.Es gibt nach der Entscheidung des BFH keine starre Pflicht, immer auch einenAntrag beim FG stellen zu müssen. Das Verfahren wurde an das FG zurückverwiesen,um aufzuklären, ob die Kläger ihre AdV-Anträge an das FA jeweils ausreichendbegründet hatten.Der BFH stellte aber klar, dass nicht pauschal verlangt werden könne, dasszwingend ein gerichtlicher AdV-Antrag gestellt werden müsse. Vielmehr komme esauf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, insbesondere, wie substanziellund nachvollziehbar die Anträge auf AdV beim FA waren, ob der Steuerpflichtigeauf der Grundlage des damaligen Sachstands hinreichend dargelegt hat, warum AdVgeboten gewesen wäre und ob besondere Umstände vorlagen, die eine gerichtlicheAdV als vielversprechend erscheinen ließen.Hieraus ergibt sich, dass ein unterbliebener gerichtlicher Antrag auf AdV nichtautomatisch schädlich ist, wenn der außergerichtliche AdV-Antrag beim FA gutbegründet wurde. Gleichwohl bleibt es für den Steuerpflichtigen risikoreich, dengerichtlichen AdV-Antrag nicht zu stellen, da nicht immer im Vorfeld klar ist,ob der Antrag vielversprechend, substanziell und nachvollziehbar ist, sonderndie Entscheidung immer erst rückblickend durch ein FA oder FG getroffen wird.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahmevon der Zurechnungsbesteuerung auf Familienstiftungen mit Sitz oderGeschäftsleitung in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gegen dieKapitalverkehrsfreiheit verstößt und somit europarechtswidrig ist. Diese giltauch für Drittstaaten wie die Schweiz.Geklagt hatten Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung, denen das deutscheFinanzamt das Einkommen der Stiftung zugerechnet hatte, obwohl sie keineAusschüttungen erhalten hatten. Eine Ausnahme wurde ihnen wegen des Sitzes derStiftung außerhalb der EU bzw. des EWR verwehrt.Der BFH entschied jedoch, dass auch auf ausländische Familienstiftungen inDrittstaaten wie der Schweiz die Ausnahme der Zurechnungsbesteuerung anzuwendenist und ihnen damit zugute kommt.Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition vieler Begünstigter. DieAuswirkungen auf das Außensteuergesetz bleiben abzuwarten.
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 September119,7 August119,8 Juli119,4 Juni119,3 MaiÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >Warum eindeutig eine Fälschung?• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländischesKonto.• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genausowenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BICCAIXESBXXX).• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“.Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassischeÜberweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „umVollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“. Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.• Keine persönlichen Daten zurückschicken.• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern(BZSt) melden.• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehördenwenig Routine haben. Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür istimmer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen perSteuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt fürSteuern[https://www.bzst.de/DE/Service/Betrug/warnung_betrugsversuche_node.html].
zum Artikel >Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerdegegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieserauch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.Die neue Bundesregierung bestehend aus CDU/CSU und SPD hat am 9.4.2025 ihrenausgehandelten Koalitionsvertrag vorgestellt. Am 6.5.2025 hat dieBundesregierung mit der Wahl von Friedrich Merz (CDU) zum neuen Bundeskanzlerihre Arbeit aufgenommen. Zum neuen Finanzminister wurde Lars Klingbeil (SPD)ernannt.Steuerlich sind verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, Privatpersonen und imBereich der Gemeinnützigkeit vorgesehen. Sämtliche Entlastungen stehen unter demsog. Finanzierungsvorbehalt, werden also nur dann umgesetzt, sofern diefinanziellen Mittel für die konkreten Maßnahmen vorhanden sind. Steuererhöhungensind nicht vorgesehen, wurden jedoch auch nicht ausgeschlossen. DerSolidaritätszuschlag, den das Bundesverfassungsgericht erst Ende März 2025 für(noch) verfassungsgemäß erklärt hatte, soll beibehalten und nicht abgeschafftwerden.Die Stromsteuer soll um mindestens 5 Cent/KWh gesenkt und die Netzentgeltereduziert werden.Für Unternehmen sind folgende steuerliche Maßnahmen geplant:Es soll eine auf die Jahre 2025 bis 2027 zeitlich befristete degressive AfA fürunternehmerische Ausrüstungsgegenstände in Höhe von 30 % eingeführt werden, abdem Jahr 2028 soll die Körperschaftsteuer in 5 Schritten um jeweils 1 %abgesenkt und die Thesaurierungsbesteuerung für Unternehmen verbessert werden.Es soll auch geprüft werden, ob die gewerblichen Einkünfte neu gegründeterUnternehmen ab 2027 unabhängig von ihrer Rechtsform der Körperschaftbesteuerungunterliegen können, sodass jedes Unternehmen von der Thesaurierung profitierenkann.Die hebeberechtigten Städte und Gemeinden sollen den Gewerbesteuerhebesatz vonbislang 200 % auf mindestens 280 % anheben müssen. Dies soll einerWettbewerbsverzerrung entgegenwirken. Scheinsitzverlegungen sollen verhindertwerden.Bei der Mindestbesteuerung soll auf EU-Ebene auf eine Vereinfachung sowieVerhinderung einer Benachteiligung deutscher Unternehmen hingewirkt werden. FürGroßkonzerne soll die Mindestbesteuerung bestehen bleiben. Die Einführung einerFinanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene soll unterstützt werden.Es ist geplant, eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge einzuführen sowie dieKfz-Steuerbefreiung bis 2035 zu verlängern. Für Unternehmen soll dieBruttopreisgrenze für Dienstwagen zur Anwendung der 0,25-%-Regelung auf 100.000€ erhöht werden. Die Agrardiesel-Rückvergütung für die Landwirtschaft sollvollständig wiederhergestellt werden. Die Erhöhung der Luftverkehrssteuer sollrückgängig gemacht werden.Für Speisen in der Gastronomie soll die Mehrwertsteuer dauerhaft auf 7 % gesenktund die Bonpflicht allgemein wieder abgeschafft werden. Sachspenden angemeinnützige Organisationen sollen weitgehend umsatzsteuerfrei bleiben. DasGemeinnützigkeitsrecht soll im Hinblick auf das Erfordernis der zeitnahenMittelverwendung vereinfacht werden, ebenso die Sphärenzurechnung bei Einnahmender Vereine. Es soll ein Einfuhrumsatzsteuer-Verrechnungsmodell eingeführtwerden.Für Privatpersonen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen geplant:Privathaushalte mit kleinen und mittleren Einkommen sollen beim Umstieg aufE-Mobilität durch einen EU-Klimasozialfond unterstützt werden. DieEntfernungspauschale für beruflich bedingte Fahrten soll bereits ab dem erstenKilometer von 0,30 €/km auf 0,38 €/km erhöht werden. Bislang gilt erst ab dem21. Entfernungskilometer 0,38 €/km.Steuerlich begünstigte energetische Sanierungen an Immobilien sollen auch fürgeerbte Immobilien möglich sein, wenn sie nicht selbst bewohnt sind.Im Rahmen der Gemeinnützigkeit sollen die Ehrenamts- und dieÜbungsleiterpauschale angehoben und die Forschungsbedingungen verbessert werden.Ferner sollen steuerliche Anreize für längeres Arbeiten im Hinblick aufLebenserwerbstätigkeit geschaffen und die Ableistung von Überstunden überVollzeittätigkeit hinaus steuerfrei gestellt werden. Kinderfreibetrag undKindergeld, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sollen angepasst, sowie dieEinführung einer evtl. Arbeitstagepauschale im Rahmen der Werbungskostenzunächst diskutiert werden.Die Steuerbürokratie soll weiter abgebaut werden und die Digitalisierungvoranschreiten, um weitere Vereinfachungen vornehmen zu können.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5.2.2025 entschieden, dassAufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, umdort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskostenabzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige – wie in Zeitender Corona-Pandemie – (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereichangehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zuvereinbaren sucht.Die berufstätigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung undarbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 –zunächst bedingt durch die Corona Pandemie – arbeiteten die Kläger überwiegendim Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie ineine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmereinrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und dieKosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend.Das Finanzamt (FA) erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangelsberuflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab.Das Finanzgericht ließ den Werbungskostenabzug jedoch auch für die Umzugskostenzu und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Wohnung seiberuflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung derArbeitsbedingungen der Kläger geführt habe. Beide verfügten nunmehr über eineigenes Arbeitszimmer und könnten deshalb auch im Homeoffice ihrer beruflichenTätigkeit ungestört nachgehen.Dem folgte der BFH nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des FA. Erstellte maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privatenLebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daherregelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zählten.Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen denentscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umständehierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nuraufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn derUmzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichenFahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eineStunde täglich vermindert habe.Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten,genüge mangels objektiven Kriteriums zur Begründung einer beruflichenVeranlassung des Umzugs nicht. Die Wahl einer Wohnung sei vielmehr vomGeschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellenMitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmtenVorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig.Daran ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannterRemote-Arbeit nichts. Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung(erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit imprivaten Lebensbereich (weiterhin) in einer „Arbeitsecke“ auszuüben, beruhe auchin Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlichobjektiven beruflichen Kriterien.Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen(außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfüge oder sich durch die Arbeit im HomeofficeBerufs- und Familienleben besser vereinbaren ließen. Die berufliche Veranlassungdes Umzugs könne schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass bereits derAufwand für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskostenabzugsfähig sei.
zum Artikel >In der Septemberausgabe 2024 wurde an dieser Stelle bereits über die Aufnahmeder Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischenSicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 berichtet. Eine entsprechendeMeldemöglichkeit hat die Finanzverwaltung geschaffen, welche ausschließlichelektronisch per ELSTER über die ERiC-Schnittstelle erfolgen kann. Die Meldungund Übermittlung erfolgt für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monatsnach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme.Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung spätestens bis zum31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowieAußerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter undWegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. OhneTSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden.Die Meldung wird bei neu angeschafften Kassen häufig vom Verkäufer bzw.Dienstleister durchgeführt, kann aber auch schnell und unkompliziert vom Nutzerselbst oder vom Steuerberater durchgeführt werden. Der Steuerberater sollteinformiert werden, wer die Meldung vornimmt bzw. vorgenommen hat.
zum Artikel >Unterschiedliche Sterbetafeln nach Geschlecht für die Erbschaft- undSchenkungsteuer verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzunggeschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungenund Leistungen als Grundlage für die Berechnung der Erbschaft- undSchenkungsteuer verfassungsrechtlich zulässig ist. In den zugrunde liegendenFällen hatten die Kläger Anteile an einer GmbH vom Vater erhalten, der sich einlebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. Das Finanzamt minderte dieSchenkungssteuer entsprechend dem Kapitalwert dieses Nießbrauchs, der auf Basisder Lebenserwartung des Vaters mit einem geschlechtsspezifischen Vervielfältigerberechnet wurde.Die Kläger sahen das Diskriminierungsverbot verletzt. Der BFH wies ihre Revisionjedoch zurück. Die differenzierte Bewertung sei sachlich gerechtfertigt, sieermögliche eine realitätsnahe Erfassung der tatsächlichen Nutzungen undLeistungen und der Steuerbelastung. Die geschlechtsspezifischen Unterschiede inder Lebenserwartung rechtfertigten die Anwendung unterschiedlicherVervielfältiger. Darüber hinaus betreffe die Anwendung des Vervielfältigers dieim Vergleich zur Klägerin statistisch kürzere Lebenserwartung des Vaters, sodassder Vervielfältiger geringer sei als er bei einer weiblichen Erblasserin sei.Die Klägerin erleide durch die Nutzung der Sterbetafel für Männer in Bezug aufden Erblasser keine Nachteile.Die Entscheidung betraf die Rechtslage im Jahr 2014. Auswirkungen des neuenSelbstbestimmungsgesetzes vom 1.11.2024 wurden nicht beurteilt.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.6.2025 (Zahlungsschonfrist 13.6.2025) * Sozialversicherungsbeiträge: 23.6.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 26.6.2025)
zum Artikel >Der Kläger war Teilzeitstudent an einer Fernuniversität und nicht erwerbstätig.Das Finanzamt sah das Studium dennoch als Vollzeitstudium an und berücksichtigtedie Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale und nicht für jeden gefahrenenKilometer.Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof urteilten jedoch, dass es sichnicht um ein Vollzeitstudium handelte. Daher durfte der Kläger die tatsächlichenFahrtkosten (0,30?€/km für Hin- und Rückweg) als Werbungskosten ansetzen.Ein Vollzeitstudium liegt demnach nur dann vor, wenn das Studium lautStudienordnung so ausgestaltet ist, dass es den Studierenden zeitlich vollbeansprucht, vergleichbar mit einer Vollzeitbeschäftigung von ca. 40Wochenstunden. Ein Studium in Teilzeit mit z.B. ca. 20 Wochenstunden, auch wennkeine Erwerbstätigkeit nebenher erfolgt, gilt nicht als Vollzeitstudium imsteuerrechtlichen Sinne.Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist somit nicht, ob der Studierendeerwerbstätig ist, sondern allein der zeitliche Aufwand laut Studienordnung.
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 September119,7 August119,8 Juli119,4 Juni119,3 Mai119,2 AprilÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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