Steuerrecht

Aktuelle News
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 DezemberÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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Januar 2026
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.):12.1.2026 (Zahlungsschonfrist 15.1.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 25.1.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 28.1.2026)
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Januar 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat als Revisionsinstanz entschieden, dass neben denBeiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung lediglich die Beiträge zurprivaten Pflegepflichtversicherung der Höhe nach unbeschränkt als Sonderausgabenim Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig sind. Für Beiträge zu einerprivaten Pflegezusatzversicherung gelte dies jedoch nicht. Diese Beiträge sindnur beschränkt abzugsfähig und wirken sich häufig beim Steuerpflichtigensteuerlich nicht aus.Im Ergebnis hatten sowohl das Veranlagungsfinanzamt im Besteuerungsverfahren alsauch das Hessische Finanzgericht in 1. Instanz so entschieden.Die Kläger waren der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Verfassung vorliege,wenn im Fall der Pflegebedürftigkeit, insbesondere bei stationärer Pflege,Pflegebedürftige wegen hoher Eigenanteile zu „Almosenbettlern“ degradiertwürden. Der Staat müsse die Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung daherzumindest steuerlich anerkennen und hierdurch eine gewisse finanzielleEntlastung der Steuerpflichtigen fördern.Der BFH hingegen vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber zunächstabsichtlich lediglich eine Teilabsicherung der Bevölkerung als Vorsorge gegenPflegebedürftigkeit vorgesehen hat. Nachdem dann erkannt worden sei, dass dasumlagefinanzierte Pflegeversicherungssystem Lücken aufweise, habe derGesetzgeber als ergänzende förderungswürdige Vorsorge die Pflegevorsorgezulageins Leben gerufen und nicht eine private Pflegezusatzversicherung. Diese Zulagehaben die Kläger aber nicht nutzen wollen, weil sie die Tarife als ungünstigereinstuften.Es ist nach der Entscheidung des BFH jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich,wenn der Gesetzgeber lediglich den Teil steuerlich freistellt, den er alsverpflichtend einstuft und dem Schutz vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfedienen soll.
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Januar 2026
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Steuerrecht
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Januar 2026
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Steuerrecht
Ermöglichen in Deutschland ansässige Unternehmen ihrer Belegschaft daskurzfristige mobile Arbeiten aus dem Ausland, auch Workation genannt, ist diesfür viele Jobsuchende eines von mehreren Kriterien, sich für oder gegen eineArbeitsaufnahme in dem betreffenden Unternehmen oder für einen Jobwechsel zuentscheiden. Mittlerweile erwarten laut einer Workation-Studie deutlich mehr alsdie Hälfte der Beschäftigten von ihren Arbeitgebern, dass mobiles Arbeiten nichtnur im Inland, sondern auch aus dem Ausland ermöglicht wird.Gleichwohl sind sowohl die Unternehmen als auch die Beschäftigten oft nichthinreichend über die rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen und Folgeninformiert. In den Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen finden sich häufigkeine rechtssicheren Vereinbarungen. Deutlich definierte Regelungen sind allein aus Haftungsgründen sehr wichtig. DieUnternehmen sollten daher steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlicheRegelungen vorab prüfen bzw. prüfen lassen. Workation ist deutlich abzugrenzenvon einer dauerhaften Tätigkeit im Ausland für das Unternehmen, aber auch dieArbeit in einer ausländischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens stelltkeine Workation dar.Folgende Punkte sollten vorab geklärt bzw. vertraglich vereinbart werden: * Innerbetriebliche Regelungen sollten klarstellen, welche Beschäftigungsgruppen das Workation-Angebot nutzen können. * Bei einer vorübergehenden Workation bis zu 4 Wochen gilt deutsches Arbeitsrecht, Feiertage am Arbeitsort gelten auch für den Beschäftigten. * Bei einer länger als 4 Wochen andauernden Workation muss das Unternehmen den Beschäftigten einen schriftlichen Nachweis hierüber sowie weitere Angaben aushändigen, z. B. über die Dauer des Aufenthalts und die Währung, in der das Arbeitsentgelt gezahlt wird (Nachweisgesetz). * Bei einer mehr als 6 Monate andauernden Workation gilt das Arbeitsrecht des Workation-Landes im Hinblick auf Entlohnung, Kündigungsfristen, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche. * Längere Workation in Nicht-EU-Ländern führen i. d. R. zur Notwendigkeit eines Visums, ein Touristenvisum ist nicht ausreichend. Ggf. ist ein Arbeits- oder spezielles Workationsvisum zu beantragen, welches es in einigen Ländern bereits gibt.Achtung: Wer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, gilt als illegal beschäftigt, kannggf. ausgewiesen und mit Einreiseverboten belegt werden. Für den Arbeitgeberkann ein derartiges Vorgehen zu einer Gewerbeuntersagung mit hohen Bußgeldernführen. * Innerhalb der EU, der EWR und der Schweiz können Beschäftigte sich zu Arbeitszwecken uneingeschränkt aufhalten. Ein Visum wird nicht benötigt. Allerdings sind in den meisten Ländern Melde- oder Registrierpflichten zu beachten. * Wer max. 183 Tage im Jahr im Ausland arbeitet, bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, bei längerem Aufenthalt entsteht die Steuerpflicht im Ausland. * Dauert eine Workation länger als 4 Wochen, muss insbesondere der Arbeitgeber arbeits- und steuerrechtliche Folgen beachten. Hierüber sollte der Arbeitgeber sich auch immer selbstständig informieren.Die Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Folgen sindebenfalls wichtig. * Bei einer Workation im Drittland - außerhalb der EU - muss geprüft werden, ob zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Diese Information sollte rechtzeitig eingeholt werden. Beratung bzw. Rücksprache mit einer Fachkraft in Auslandsentsendungsfragen ist hier hilfreich. * Bei einer Workation innerhalb der EU, EWR oder Schweiz benötigt der Arbeitnehmer eine sog. A1-Bescheinigung, die dem Nachweis der Versicherungszugehörigkeit dient und elektronisch vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beantragt werden kann. * Zu beachten ist, dass auch Grenzgänger seit 2025 eine solche A1-Bescheinigung benötigen, selbst wenn keine Workation stattfindet.Wenn ein Arbeitgeber einer Workation im EU-Ausland zustimmt, gilt dieser Umstandsozialversicherungsrechtlich als Entsendung. Der Arbeitgeber verpflichtet sichdamit, für das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes seiner Mitarbeiterund der mitreisenden Familienangehörigen zu haften bzw. dafür Sorge zu tragen,dass dieser besteht.Die vorübergehende Entsendung eines Mitarbeiters aus Deutschland im Auftrag desinländischen Unternehmens in das europäische Ausland muss im Voraus zeitlichbefristet sein. Das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden. EineAuslandsentsendung liegt nicht vor, wenn die entsandte Person im Ausland lebtund von einem deutschen Unternehmen für eine Tätigkeit in ihrem Heimatstaat odereinem anderen Land eingestellt wird. Die Person darf vor der Tätigkeit nicht inDeutschland beschäftigt gewesen sein oder zuvor in Deutschland ihren Wohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.
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Januar 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof wird am 10.12.2025 (nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe)in drei Verfahren öffentlich seine Entscheidungen verkünden.Dies ist insbesondere für Grundstückseigentümer in den Bundesländerninteressant, welche die Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell umgesetzt haben.Dies sind die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein undThüringen. Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelungen mitAbweichungen bei der Steuermesszahl.Das Bundesmodell stellt den Grundstückwert für Wohngrundstücke anhand derGrundstücks- und Wohnfläche sowie des Bodenrichtwerts, Gebäudeart und Baujahrfest. Die drei Verfahren, die zur Entscheidung anstehen, haben gemeinsam, dassdie Verfassungsmäßigkeit des für Grundsteuerzwecke pauschaliertenErtragswertverfahrens streitig ist.Das pauschalierte Ertragswertverfahren findet Anwendung auf Ein- undZweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Eigentumswohnungen. Auch für dieErbschaft- und Schenkungsteuer wird teilweise das Ertragswertverfahrenangewendet, allerdings im Gegensatz zur Grundsteuer wird dort z. B. nach dentatsächlichen Nettomieten bewertet und nicht nach landeseinheitlich geltendenNettokaltmieten. Eine Unterscheidung gibt es bei der Grundsteuer lediglich nachGebäudeart, Baujahr und Wohnflächengruppe, die über Zu- und Abschläge zumAusdruck gebracht werden. So findet z. B. auch keine Unterscheidung derMietniveaustufen nach Stadtlage oder ländlicher Lage statt.Die Frage, die der BFH zu beantworten haben wird, ist, ob es mit demGleichheitsgrundsatz vereinbar ist, in einer Vielzahl von Grundsteuerverfahrenmit einem grob vereinfachten Verfahrensansatz wie durch Gutachterausschüssefestgestellte Bodenrichtwerte und pauschalierte Nettokaltmieten den Wert einesGrundstücks bzw. einer Wohneinheit zu bestimmen.Es sind derzeit ca. 2.000 Klageverfahren zu unterschiedlichenGrundsteuermodellen rechtshängig, beim BFH sind es 15 Verfahren.
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Januar 2026
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Steuerrecht
Unternehmen, die ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zum 10. desFolgemonats einreichen bzw. -vorauszahlungen nicht bis zum 13. des Folgemonatsleisten möchten, können bis zum 10.2.2026 für das Jahr 2026 einen Antrag aufeine sog. Dauerfristverlängerung stellen. Es ist eineUmsatzsteuer-Sondervorauszahlung i. H. v. einem Elftel der Umsatzsteuerzahllastdes Vorjahres an das Finanzamt zu leisten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.-zahlungen dürfen jeweils einen Monat später abgegeben bzw. gezahlt werden.Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlungen leisten. Die Höhe derjeweiligen Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann ab dem 1.1.2026 über ELSTERabgerufen werden. Die Sondervorauszahlung wird mit der Umsatzsteuervorauszahlungfür Dezember verrechnet.Achtung: Seit dem 9.10.2025 sind Banken zur Verhinderung vonOnline-Fehlüberweisungen und Betrug verpflichtet, den Empfängernamen mit derIBAN abzugleichen. Stimmen Empfängername und IBAN nicht überein, wird dieÜberweisung zunächst nicht ausgeführt. Der Kunde wird auf einen abweichendenKontoinhaber hingewiesen und kann aktiv auswählen. Mit einer Bestätigung durchden Kunden haftet die Bank nicht mehr für Fehlüberweisungen. Dieses giltinsbesondere auch bei Echtzeitüberweisungen. Bei Papierüberweisungen gilt dieseRegelung nicht.Auf Steuerbescheiden stehen nicht immer die Empfängerangaben, sondern mitunterlediglich die IBAN. Es gilt daher, rechtzeitig den Abgleich vorzunehmen, umZahlungsfristen nicht zu verpassen.
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Januar 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Einbringung einesFamilien-heims durch einen Alleineigentümer-Ehegatten in eine GbR, an der beideEhegatten je zur Hälfte beteiligt sind, zur Festsetzung von Schenkungsteuergegenüber dem anderen, beschenkten Ehegat-ten führt. Im notariellen Vertragwurde die Einbringung als unentgeltliche, ehebedingte Zuwen-dung der Ehefrau anden Ehemann, den Kläger, bezeichnet. Beide Eheleute wurden als Gesell-schafterund Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.Das Finanzamt (FA) hatte, obwohl unstreitig war, dass es sich um einFamilienheim handelte, Schenkungsteuer gegen den Kläger als Begünstigtenfestgesetzt. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Familienheims sind u.a., dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt darstellen muss, Nutzung durch denSchenker bis zur Schenkung und anschließende Nutzung durch den Beschenkten. ZurBegründung führte das FA an, dass wegen der Übertragung der Immobilie auf dieGbR die Steuerfreiheit eines Familienheims nicht anwendbar sei. Die Hälfte seidem Kläger zuzurechnen und Schenkungsteuer zu erheben. Der Einspruch blieberfolglos. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage statt und ändertedie Schenkungsteuer auf 0 € mit der Begründung, dass auch der Erwerb vonGesamthandseigentum steuerfrei als Familienheim möglich sei. Der BFH sah dieRevision des FA als unbegründet an und wies sie zurück.Nach Auffassung des BFH ist bei einer GbR der einzelne GesellschafterSteuerschuldner und nicht die Gesamthandgemeinschaft, obwohl die GbR teilrechts-und eintragungsfähig ist. Demnach ist ein bebautes Grundstück auch einFamilienheim, welches den inneren Kern der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschafteines Paares betrifft. Dieses hat der Gesetzgeber ausdrücklich privilegiert undsteuerfrei gestellt.
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Januar 2026
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Steuerrecht
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 NovemberÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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Dezember 2025
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Steuerrecht
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Dezember 2025
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Steuerrecht
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seineArbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen desArbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf derSozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlicherhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieserAusgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) 2025 2026 Frühstück 2,30€/Mahlzeit 2,37 €/Mahlzeit Mittag-/ Abendessen 4,40 €/Mahlzeit 4,57 €/MahlzeitVollverpflegung 11,10 €/Tag bzw.333 €/Monat 11,51 €/Tag bzw.345 €/MonatDiese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einerdienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführungzur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 €nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwertenVorteil dar.Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eineUnterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei beiWohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete alsSachbezug anzusetzen ist:Unterkunft des Arbeitgebers 2025 2026 allg. UnterkunftEinzelnutzung durch Volljährige 282 €/Monat 285 €/Monat GemeinschaftsunterkunftVolljährige 112,80 – 169,20 €/Monat* 114 – 171 €/Monat* Einzelnutzung durchJugendliche / Azubis 239,70 €/Monat 242,25 €/Monat GemeinschaftsunterkunftJugendliche/Azubis 70,50 € – 126,90 €/Monat* 71,25 – 128,25 €/Monat** je nach Belegung
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Dezember 2025
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeiterwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit vonMietwohnungsneubau veröffentlicht.Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den dieWohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vordem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträgeoder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vordem 1.10.2029 begannen.Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbaresEinfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil einebehördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf demGrundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welchesauch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte dievon den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskostenanerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicherWohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb einesZeitraumes von ca. 1,5 Jahren.Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeldbzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue,bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuerErsatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig seioder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durcheinen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben dieFördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass einErsetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue,bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein,wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhangstehen wie im zu entscheidenden Fall.Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraumzu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch dieSonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheidenwar, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“mit Nachhaltigkeitsfaktor.Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dassauch hier die gleichen Parameter gelten könnten.Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärendeingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen,wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat.
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Dezember 2025
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.12.2025 (Zahlungsschonfrist 15.12.2025) * Sozialversicherungsbeiträge: 18.12.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 23.12.2025)
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Dezember 2025
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Steuerrecht
Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Deraktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsministerder Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 könnenZuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- undsozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahltwerden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmersbegrenzt.
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Dezember 2025
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Steuerrecht
Die sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und daraufabzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zuunterstützen und hierdurch von Zinseszinseffekten zu profitieren. Hierdurch solldas Rentensystem für die Zukunft entlastet werden. Ob diese, wie zunächstangedacht, Anfang 2026 in Kraft treten kann, ist derzeit unklar, da bislang keinReferenten- oder Gesetzesentwurf vorliegt. Es soll eine Verknüpfung derFrühstartrente mit einer Reform der steuerlich geförderten privatenAltersvorsorge erfolgen.Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlichgefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahrmonatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch dasnunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrageingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaftliegen vor.Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jeglicheeigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapitalvon ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 €in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichenZuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eihne monatliche Rentevon 2.200 €.Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auchnicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt den Fall, dasRenteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich imBeispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügigerhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehrerhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage.Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todesdes Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nichtbekannt.Beispiel 1: Nur staatliche Förderung (ohne Eigenbeiträge) Einzahlung (6. bis 18.Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat) Rendite 6,00 %/Jahr Zeitraum (18. bis 67.Lebensjahr) 49 Jahre Endvermögen ca. 36.000 € Rente 216 €/Monat über 20 JahreBeispiel 2: Staat + Eigenbeiträge (100 €/Monat ab 18) Einzahlung (6. bis 18.Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat) eigene Einzahlungen (ab dem 18. Lebensjahr) 100€/Monat Gesamteinzahlung 60.240 € Rendite 6,00 %/Jahr Zeitraum (18. bis 67.Lebensjahr) 49 Jahre Endvermögen ca. 374.000 € Rente 2.200 €/Monat über 20 Jahre(4 % Rendite)
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Dezember 2025
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Steuerrecht
Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzenfür 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht nochaus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzlicheSozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres EinkommensBeiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:Sozialversicherungsrechengröße Monat Jahr Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.955 € 47.460 € Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V(Versicherungspflichtgrenze) in derKranken- und Pflegeversicherung 6.450 € 77.400 € Jahresarbeitsentgeltgrenze nach§ 6 Abs. 7 SGB V(Beitragsbemessungsgrenze) in derKranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 € 69.750 € Beitragsbemessungsgrenze inder allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 € 101.400 €Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 €124.800 € vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026in der Rentenversicherung - 51.944 € (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024in der Rentenversicherung - 47.085 €
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Dezember 2025
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Steuerrecht
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 OktoberÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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November 2025
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.4.2025 entschieden, dass dieÜbertragung eines Grundstücks auf die Ehefrau eine sogenannte freigebigeZuwendung darstellt und damit schenkungssteuerpflichtig ist. Wird im Ehevertragein Verzicht auf Zugewinn, nachehelichen Unterhalt und Aufteilung des ehelichenHausrats vereinbart, stellt dies nach Auffassung des BFH keine hierfüranrechenbare Gegenleistung dar, denn derartige Ansprüche können erst dannentstehen, wenn die Ehe beendet ist.Ein Irrtum des Zuwendenden über die Frage, ob der Verzicht der Ehefrau alsGegenleistung zu werten ist, ist nach dem Urteil des BFH irrelevant.Im vorliegenden Fall schloss der Kläger bereits vor der Eheschließung mit seinerspäteren Ehefrau einen Ehevertrag vor einem Notar. Der Güterstand derZugewinngemeinschaft wurde vereinbart, allerdings, außer für den Todesfall,sodann wieder ausgeschlossen. Zudem wurde der Zugewinnausgleich betragsmäßigbegrenzt. Beide Ehegatten verzichteten auf die Durchführung einesZugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung und auf etwaige Ansprüche zurAufteilung des Hausrats.Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, innerhalb von 12 Monaten nach derEheschließung der Ehefrau ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. € zuübertragen, wobei 4,5 Mio. € auf den Unterhaltsverzicht entfallen sollten,500.000 € auf den Verzicht zur Hausratsaufteilung und 1 Mio. € auf dieabweichende Vereinbarung im Rahmen des Güterstandes.Sollte gleichwohl Schenkungssteuer anfallen, würde der Kläger diese übernehmen.Nach der Eheschließung wurde das Grundstück übertragen. Das Finanzamt und dasFinanzgericht sahen die Vorgänge als schenkungssteuerpflichtig an. Hiergegenhatte der Kläger Revision beim BFH eingelegt, die aus genannten Gründenzurückgewiesen wurde.Sofern in Eheverträgen Verzichte auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinn oderandere Ansprüche vereinbart werden sollen, sollte immer neben einer rechtlichenauch eine steuerliche Beratung eingeholt werden.
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November 2025
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.11.2025 (Zahlungsschonfrist 13.11.2025) * Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 17.11.2025 (Zahlungsschonfrist 20.11.2025) * Sozialversicherungsbeiträge: 23.11.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 26.11.2025)
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November 2025
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Steuerrecht
Bis 7.6.2026 muss die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz in nationales Rechtumgesetzt sein und an das seit 2017 geltende Entgelttransparenzgesetz angepasstwerden. Ziele sind die Verhinderung geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierungund die Förderung der Gehaltstransparenz.Das bisherige Gesetz betrifft Unternehmen ab 200 Beschäftigten, ab 500Beschäftigten besteht eine Meldepflicht zur Entgeltgleichheit.Geschlechtsspezifische Gehaltsdifferenzen sollen behoben und Gehaltsstrukturenanalysiert werden.Gerichte haben auf Basis der bislang geltenden Regelungen Arbeitnehmerinneneinen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeitzuerkannt. So hatte ein Gericht einer Arbeitnehmerin, die sich auf dasEntgelttransparenzgesetz berufen hatte, einen höheren Lohn zugesprochen, da diemännliche Vergleichsgruppe eine höhere Vergütung erhielt. Der Arbeitgeber hattenicht hinreichend dargelegt und bewiesen, in welcher Weise z. B. Kriterien wieBerufserfahrung, Betriebszugehörigkeit und Arbeitsqualität bewertet undgewichtet wurden, um die Einhaltung des Grundsatzes der Entgeltgleichheitsicherzustellen.In Unternehmen ab 200 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Anfrage nach demVergleichsentgelt aus einer Gruppe von mindestens 6 Personen, die gleiche odergleichwertige Arbeit verrichten. Zudem sind Unternehmen ab 500 Beschäftigtenverpflichtet, zu prüfen und darüber zu berichten, ob im UnternehmenEntgeltgleichheit herrscht. Der Bericht muss nach Geschlechtern aufgegliedertsein und sowohl Voll- als auch Teilzeittätigkeiten umfassen. Die Änderungendurch die EU-Richtlinie werden dazu führen, dass ein individuellerAuskunftsanspruch zum Vergleichsentgelt in allen Betrieben bestehen wird,unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden. Die Auskunft muss innerhalb von 2Monaten nach der Anfrage erteilt werden.Ab 100 Mitarbeitenden sind die Betriebe darüber hinaus verpflichtet, einenBericht über die Entgeltgleichheit zu erstatten, und zwar ab 7.6.2031 alle 3Jahre. Von 150 bis 249 Mitarbeitenden gilt die Pflicht bereits ab 2027 undUnternehmen ab 250 Beschäftigten müssen die Verpflichtung ab 2027 jährlicherfüllen. Es besteht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden eine Verpflichtung,über das Einstiegsgehalt und dessen Spanne bereits vor dem Bewerbungsprozess zuinformieren. Basis ist immer das Vorjahr. Ob nach dem nationalen Gesetz überGehaltskriterien informiert werden muss, ist noch unbekannt. Bewerbende dürfennicht mehr nach ihrem vorherigen Verdienst gefragt werden.Anzahl Arbeitnehmer Arbeitnehmer & Bewerber Auskunftsanspruch Kriterien derGehaltsfestlegung Informationspflicht Gender-Pay-Gap (VerdienstunterschiedFrauen / Männer) Berichtspflicht < 50 ab 2026 ? – 51–99 ab 2026 ab 2026 –100-149 ab 2026 ab 2026 ab 2031 (alle 3 Jahre) 150-249 ab 2026 ab 2026 ab 2027(alle 3 Jahre) 250-499 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (1x jährlich) > 500 ab 2026 ab2026 ab 2027 (1x jährlich)Unternehmen ohne Tarifbindung sollten daher damit beginnen, ein transparentesund objektives Vergütungssystem einzuführen, welches gut nachvollziehbar ist.Bestehende Lohn- und Gehaltslücken müssen eruiert und behoben werden.Unternehmen jeder Größe sind ab spätestens 7.6.2026 von den Änderungen in derEntgelttransparenz betroffen. Auch als kleines Unternehmen besteht mindestensein Auskunftsanspruch für Beschäftigte und Bewerbende.Es ist daher dringend anzuraten, dass Unternehmen sich zwecks Auskunfterteilungmit dem eigenen Entgeltsystem befassen.
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November 2025
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