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Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 OktoberÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.4.2025 entschieden, dass dieÜbertragung eines Grundstücks auf die Ehefrau eine sogenannte freigebigeZuwendung darstellt und damit schenkungssteuerpflichtig ist. Wird im Ehevertragein Verzicht auf Zugewinn, nachehelichen Unterhalt und Aufteilung des ehelichenHausrats vereinbart, stellt dies nach Auffassung des BFH keine hierfüranrechenbare Gegenleistung dar, denn derartige Ansprüche können erst dannentstehen, wenn die Ehe beendet ist.Ein Irrtum des Zuwendenden über die Frage, ob der Verzicht der Ehefrau alsGegenleistung zu werten ist, ist nach dem Urteil des BFH irrelevant.Im vorliegenden Fall schloss der Kläger bereits vor der Eheschließung mit seinerspäteren Ehefrau einen Ehevertrag vor einem Notar. Der Güterstand derZugewinngemeinschaft wurde vereinbart, allerdings, außer für den Todesfall,sodann wieder ausgeschlossen. Zudem wurde der Zugewinnausgleich betragsmäßigbegrenzt. Beide Ehegatten verzichteten auf die Durchführung einesZugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung und auf etwaige Ansprüche zurAufteilung des Hausrats.Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, innerhalb von 12 Monaten nach derEheschließung der Ehefrau ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. € zuübertragen, wobei 4,5 Mio. € auf den Unterhaltsverzicht entfallen sollten,500.000 € auf den Verzicht zur Hausratsaufteilung und 1 Mio. € auf dieabweichende Vereinbarung im Rahmen des Güterstandes.Sollte gleichwohl Schenkungssteuer anfallen, würde der Kläger diese übernehmen.Nach der Eheschließung wurde das Grundstück übertragen. Das Finanzamt und dasFinanzgericht sahen die Vorgänge als schenkungssteuerpflichtig an. Hiergegenhatte der Kläger Revision beim BFH eingelegt, die aus genannten Gründenzurückgewiesen wurde.Sofern in Eheverträgen Verzichte auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinn oderandere Ansprüche vereinbart werden sollen, sollte immer neben einer rechtlichenauch eine steuerliche Beratung eingeholt werden.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.11.2025 (Zahlungsschonfrist 13.11.2025) * Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 17.11.2025 (Zahlungsschonfrist 20.11.2025) * Sozialversicherungsbeiträge: 23.11.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 26.11.2025)
zum Artikel >Bis 7.6.2026 muss die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz in nationales Rechtumgesetzt sein und an das seit 2017 geltende Entgelttransparenzgesetz angepasstwerden. Ziele sind die Verhinderung geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierungund die Förderung der Gehaltstransparenz.Das bisherige Gesetz betrifft Unternehmen ab 200 Beschäftigten, ab 500Beschäftigten besteht eine Meldepflicht zur Entgeltgleichheit.Geschlechtsspezifische Gehaltsdifferenzen sollen behoben und Gehaltsstrukturenanalysiert werden.Gerichte haben auf Basis der bislang geltenden Regelungen Arbeitnehmerinneneinen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeitzuerkannt. So hatte ein Gericht einer Arbeitnehmerin, die sich auf dasEntgelttransparenzgesetz berufen hatte, einen höheren Lohn zugesprochen, da diemännliche Vergleichsgruppe eine höhere Vergütung erhielt. Der Arbeitgeber hattenicht hinreichend dargelegt und bewiesen, in welcher Weise z. B. Kriterien wieBerufserfahrung, Betriebszugehörigkeit und Arbeitsqualität bewertet undgewichtet wurden, um die Einhaltung des Grundsatzes der Entgeltgleichheitsicherzustellen.In Unternehmen ab 200 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Anfrage nach demVergleichsentgelt aus einer Gruppe von mindestens 6 Personen, die gleiche odergleichwertige Arbeit verrichten. Zudem sind Unternehmen ab 500 Beschäftigtenverpflichtet, zu prüfen und darüber zu berichten, ob im UnternehmenEntgeltgleichheit herrscht. Der Bericht muss nach Geschlechtern aufgegliedertsein und sowohl Voll- als auch Teilzeittätigkeiten umfassen. Die Änderungendurch die EU-Richtlinie werden dazu führen, dass ein individuellerAuskunftsanspruch zum Vergleichsentgelt in allen Betrieben bestehen wird,unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden. Die Auskunft muss innerhalb von 2Monaten nach der Anfrage erteilt werden.Ab 100 Mitarbeitenden sind die Betriebe darüber hinaus verpflichtet, einenBericht über die Entgeltgleichheit zu erstatten, und zwar ab 7.6.2031 alle 3Jahre. Von 150 bis 249 Mitarbeitenden gilt die Pflicht bereits ab 2027 undUnternehmen ab 250 Beschäftigten müssen die Verpflichtung ab 2027 jährlicherfüllen. Es besteht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden eine Verpflichtung,über das Einstiegsgehalt und dessen Spanne bereits vor dem Bewerbungsprozess zuinformieren. Basis ist immer das Vorjahr. Ob nach dem nationalen Gesetz überGehaltskriterien informiert werden muss, ist noch unbekannt. Bewerbende dürfennicht mehr nach ihrem vorherigen Verdienst gefragt werden.Anzahl Arbeitnehmer Arbeitnehmer & Bewerber Auskunftsanspruch Kriterien derGehaltsfestlegung Informationspflicht Gender-Pay-Gap (VerdienstunterschiedFrauen / Männer) Berichtspflicht < 50 ab 2026 ? – 51–99 ab 2026 ab 2026 –100-149 ab 2026 ab 2026 ab 2031 (alle 3 Jahre) 150-249 ab 2026 ab 2026 ab 2027(alle 3 Jahre) 250-499 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (1x jährlich) > 500 ab 2026 ab2026 ab 2027 (1x jährlich)Unternehmen ohne Tarifbindung sollten daher damit beginnen, ein transparentesund objektives Vergütungssystem einzuführen, welches gut nachvollziehbar ist.Bestehende Lohn- und Gehaltslücken müssen eruiert und behoben werden.Unternehmen jeder Größe sind ab spätestens 7.6.2026 von den Änderungen in derEntgelttransparenz betroffen. Auch als kleines Unternehmen besteht mindestensein Auskunftsanspruch für Beschäftigte und Bewerbende.Es ist daher dringend anzuraten, dass Unternehmen sich zwecks Auskunfterteilungmit dem eigenen Entgeltsystem befassen.
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2025 bereits zum zweiten Mal durch Urteilein und dasselbe Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an daserstinstanzliche Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen, im ersten Fall durchBeschluss.Der Kläger betreibt eine Diskothek mit mehreren offenen Ladenkassen und imWesentlichen mit Bargeschäften. Zum Feierabend wurden die offenen Ladenkassen zueiner Kasse zusammengeführt. Weitere Einzelaufzeichnungen zu den jeweiligenKassen gab es nicht. Das Finanzamt nahm nach einer Außenprüfung eineHinzuschätzung auf Basis der Richtsatzsammlung mit 300 % vor und bediente sichdarüber hinaus zur Durchführung der Schätzung der amtsinternen „FachinformationBetriebsprüfung für das Bundesland Nordrhein-Westfalen“, welches es dem Klägerjedoch nicht zugänglich machte. Der Kläger setzte sich zunächst außergerichtlich und sodann gerichtlich in zweiRechtsgängen gegen die Hinzuschätzung zur Wehr.Da es sich bei der Richtsatzsammlung um ein vom Bundesministerium der Finanzen(BMF) stammendes Verwaltungsschreiben handelt, welches auf Weisung in sämtlichenFinanzbehörden zur Hinzuschätzung genutzt wird, ist das BMF dem Rechtsstreit aufAufforderung des BFH beigetreten, mit der Folge, dass eine gerichtlicheEntscheidung sich auch für oder gegen dieses richtet.Der BFH hat entschieden, dass eine Diskothek keiner in der Richtsatzsammlunggenannten Gefahrenklasse zuzuordnen ist. Auch sei der Anspruch auf rechtlichesGehör verletzt worden, nachdem dem Kläger die Fachinformation nicht zugänglichgemacht wurde.Grundsätzlich könne bei Mängeln in der Kassen- und Buchführung zwarhinzugeschätzt werden, dieses müsse aber genau begründet werden. Die genauereSchätzmethode ist der ungenaueren vorzuziehen. Das Ergebnis müssenachvollziehbar begründet werden. Das sei hier jedoch nicht erfolgt.Bedient sich die Finanzverwaltung zum Zwecke der SchätzungVergleichsdatenbanken, verweigert jedoch aus Datenschutzgründen, unter Berufungauf das Steuergeheimnis oder aus anderen Gründen deren Offenlegung oder bleibtdiese nicht nachvollziehbar, so geht dies zu Lasten der Finanzverwaltung. So wares im vorliegenden Fall. Es bestehen zumindest erhebliche Zweifel, ob eineRichtsatzsammlung eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt.Betroffene sollten bei derart komplexen Fragen immer eine rechtliche undsteuerliche Beratung in Anspruch nehmen.
zum Artikel >Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025verabschiedet, Bundestag und Bundesrat sollen bis zur parlamentarischenWinterpause im Dezember zustimmen, damit die beabsichtigen Änderungen zum1.1.2026 in Kraft treten können. Folgende wichtige Änderungen sind im Entwurfvorgesehen: * Die Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll auf 0,38 €/km einheitlich angehoben werden, anstatt bislang 0,30 €/km und ab dem 21. km mit 0,38 €/km. * Für Geringverdiener soll die Mobilitätsprämie zeitlich entfristet werden. Ein Antrag auf Erstattung ab dem 21. Entfernungskilometer ist möglich, da Geringverdiener i. d. R. keine Einkommensteuer zahlen, von der sie Fahrtkosten absetzen könnten. * Für Übungsleiter sollen steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen von 3.000 € jährlich auf 3.300 €, für Ehrenamtliche von 840 € auf 960 € angehoben werden. Beide können nebeneinander genutzt werden, ab 2026 müssen sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. * Für gemeinnützige Organisationen steigt die Freigrenze für Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 € auf 50.000 €, innerhalb derer keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zu zahlen ist. E-Sport soll ab 2026 als gemeinnützig anerkannt werden. * Die Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirte soll wieder eingeführt werden. * Die 19 % Umsatzsteuer für Speisen auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 1.1.2026 wieder auf 7 % sinken. Dies betrifft auch Cateringunternehmen, Convenience-Abteilungen etc. Für Getränke bleibt es weiterhin bei 19 %. * Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau soll erhalten bleiben.
zum Artikel >Die sogenannte „Aktivrente“ soll als eines von mehreren Instrumenten demFachkräftemangel entgegenwirken. Es soll Unternehmen die Möglichkeit eröffnen,ihre langjährigen Mitarbeiter noch über den Eintritt in die Altersrente hinausbeschäftigen zu können, wenn die betroffenen Arbeitnehmer dies möchten. DemVernehmen nach lag der auf den 9.10.2025 datierte Referentenentwurf bis zum10.10.2025 zur Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb eines (!) Tages bei denFachverbänden.Das Gesetz soll neben der Aufhebung des Anschlussverbots (befristeteBeschäftigung ohne sachlichen Grund nach einer bestimmten Zeit derBeschäftigung) für Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.1.2026 inKraft treten. Nach zwei Jahren soll evaluiert werden, ob der gewünschte Erfolgeingetreten ist und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet werden.Rentner sollen bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfreihinzuverdienen dürfen. Für Frührentner, Selbstständige, Landwirte, Beamte undMinijobber soll die Regelung nicht gelten, sodass bereits wegen möglicherVerstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie der Gleichmäßigkeit derBesteuerung (nach Leistungsfähigkeit) mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahrengerechnet wird.Die Aktivrente gilt ausweislich des Entwurfs nur fürsozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bzw. Einkünfte ausnichtselbstständiger Tätigkeit. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausdiesem Einkommen sollen wohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftigabgeführt werden, Rentenversicherungsbeiträge nur vom Arbeitgeber. DieLohnsteuerbefreiung soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen, nichterst in einer Steuererklärung. Der Lohn bzw. das Gehalt sollen also direktsteuerfrei ausgezahlt werden und unterliegen auch nicht demProgressionsvorbehalt. Der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte wird dadurchnicht erhöht.Ein Inkrafttreten zum 1.1.2026 stellt ein ambitioniertes Ziel dar, da Bundestagund Bundesrat ebenfalls noch zustimmen müssen.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.10.2025 (Zahlungsschonfrist 13.10.2025 ) * Sozialversicherungsbeiträge: 24.10.2025 * (Abgabe der Erklärung) (Zahlung 28.10.2025 *) * In den Bundesländern, in denen der 31.10. ein Feiertag (Reformationstag) ist, verschieben sich die Termine auf den 23. bzw. 27.10.2025
zum Artikel >Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 3.6.2025 eineneue Liste der Länder veröffentlicht, mit denen die Bundesrepublik Deutschlandeinen Austausch der Finanzkontendaten per automatischem Datenaustausch zum30.9.2025 vornimmt. Basis sind die Daten, die Finanzinstitute zum 31.7.2025 andas Bundeszentralamt für Steuern für das Jahr 2024 zu übermitteln haben.Übermittelt werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen.Die Liste ist auf 115 Länder angewachsen. Sie kann auf der Homepage des BMFabgerufen werden unter Service – Publikationen – Steuern – BMF-Schreiben – 3.Juni 2025[https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-06-03-dataustausch-priv-kv-pv-finw-arbeitg.html].
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 SeptemberÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Mit Schreiben vom 6.6.2025 hat das Bundesministerium der Finanzenverfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Änderungen zur Bestätigungausländischer UStIDNr. mit Wirkung seit dem 20.7.2025 bekanntgegeben undschreitet hiermit auf dem Weg zur weiteren Digitalisierung voran.Künftig ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für diese Aufgabe zuständig.Telefonische und schriftliche Anfragen sind seither nicht mehr zulässig, nurAnfragen über die Homepage des BZSt. Anfrageberechtigt sind nur im Besitz einerdeutschen UStIDNr. befindliche Unternehmen. Eine ausschließlich steuerlicheErfassung reicht nicht aus.Betroffene Unternehmen, insbesondere von innergemeinschaftlichen LieferungenBetroffene, sollten daher rechtzeitig die Erteilung der deutschen UStIDNr.beantragen, um weiterhin Anfragen an das BZSt richten zu dürfen.
zum Artikel >Bevor die elektronische Rechnung (E-Rechnung) für die meisten inländischenUnternehmen im B2B-Wirtschaftsverkehr zum 1.1.2025 zur Pflicht geworden ist,hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein erstes Anwendungsschreibenam 15.10.2024 veröffentlicht. Weitere beabsichtigte Ergänzungen hat das BMFdurch ein Entwurfsschreiben am 25.6.2025 zur Stellungnahme an die Verbändeversendet. Die endgültige Version des Änderungs- bzw. Ergänzungsschreibens sollim Laufe des vierten Quartals 2025 veröffentlicht werden. DerUmsatzsteueranwendungserlass soll umfassend an die gesetzlichen Regelungenangepasst werden.Fehler im ersten BMF-Schreiben werden in dem Entwurf korrigiert. Zu beachten istdanach, dass beschädigte Dateien, die als E-Rechnung versendet werden, einesonstige Rechnung darstellen. Nur eine Rechnung, die dem Format EN 16931entspricht, stellt somit auch eine E-Rechnung dar.Die Regelungen zur E-Rechnung für Kleinunternehmen im BMF-Schreiben vom15.10.2024 sollen an die Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzesangepasst werden. Für die freiwillige Nutzung einer E-Rechnung durch einKleinunternehmen in anderen als den zugelassenen Formaten benötigen diese diezumindest konkludente Zustimmung des jeweiligen Empfängers.Ausweislich des Entwurfs soll eine Rechnungskorrektur der ursprünglichenRechnung nicht erforderlich sein, wenn sich lediglich die Bemessungsgrundlageändert, z. B. wegen Mängelrügen im Rahmen einer Bauabnahme. Wenn sich allerdingsder Leistungsumfang oder der Leistungsgehalt ändern, soll eineRechnungskorrektur erforderlich sein. Bei nachträglichen Entgelterhöhungen sollder gleiche Rechnungstyp genutzt werden, wie z. B. bei der Rechnungskorrektur.Auch bei der E-Rechnung ist eine GoBD-konforme Aufbewahrung erforderlich.Selbst, wenn nur der strukturierte Teil der E-Rechnung der 8-jährigenAufbewahrungsfrist unterliegt, ist der Bildteil GoBD-konform zu verwahren.
zum Artikel >Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Rechtsbehelf einenTag zu spät eingelegt wurde. Die Klägerin hatte den Steuerbescheid per Brieferhalten. Sie war beruflich längere Zeit abwesend. Der Briefkasten wurde vonDritten geleert, unter anderem war auch der Steuerbescheid, gegen den dannverspätet Einspruch eingelegt wurde, zugegangen. An welchem Tag der Zugangerfolgte, war nicht nachzuweisen.Der Steuerbescheid wurde an einem Freitag, den 15., versendet und galt nach derdamals geltenden 3-tägigen Zustellungsfiktion am Montag, den 18., alszugestellt. Nach der nun neuen Rechtslage wäre es der 19. gewesen. Die Klägerinließ am 19. Einspruch einlegen, nach der früheren Gesetzesfassung einen Tag zuspät. Sie trug vor, der Zustelldienst würde am Samstag nie zustellen, sodass dieZustellfrist um einen Tag zu verlängern sei. Dies lehnte der BFH ab, dainnerhalb der Frist zumindest an einem Tag Post zugestellt wurde, nämlich amMontag. Da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass der Bescheid erst am19. zugegangen war bzw. sie auch den Zugang als solches nicht abstritt (dannhätte das Finanzamt den Zugang beweisen müssen), war die Einspruchsfristversäumt.Wer Dritte den Briefkasten leeren lässt, sollte bei Behördenpost immer dasZugangsdatum auf dem Umschlag vermerken lassen.
zum Artikel >Gesetzliche Erben sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie nahe Angehörige sind, z.B. Kinder und Ehepartner, Eltern kann ein Pflichtteil zustehen, wenn Erblasserkeine Abkömmlinge (Kinder oder Enkel) hat.Der Pflichtteilsverzicht ist vor allem für vermögende Erblasser mit illiquidenVermögenswerten, wie z. B. Immobilien oder Unternehmen, ein Instrument, imErbfall die Zerschlagung oder Veräußerung der Vermögenswerte unter den Erbenbzw. Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden. Die Gestaltung eines notariellenVertrags mit Pflichtteilsverzicht erfolgt in der Regel durch eine angemesseneAbfindung. Anderenfalls könnte er sittenwidrig sein. Eine rechtliche Beratungsollte neben der steuerlichen Beratung zuvor in Anspruch genommen werden.Hierneben sind aber auch die erbschaft- bzw. schenkungs- undeinkommensteuerlichen Folgen eines Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung zubeachten, die je nach Gestaltung unterschiedlich sein können. An dieser Stellesoll ausschließlich eine Betrachtung der einkommensteuerlichen Seite erfolgen.Hierzu hatte das Hessische Finanzgericht (FG) über folgenden Fall zuentscheiden: Eine Pflichtteilsberechtigte hatte zu Lebzeiten ihrer Eltern pernotariellem Vertrag auf ihren künftigen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Derzukünftige Erbe, ihr Bruder, verpflichtete sich zur Zahlung einer zinslosgestundeten Abfindung in Raten. Eine Rate wurde innerhalb eines Jahres nachVertragsschluss fällig, die andere später. Diese Forderungen traten die Elternan die Pflichtteilsberechtigte ab. Die Raten wurden pünktlich gezahlt.Grundsätzlich stellt der Verzicht auf einen noch nicht entstandenenPflichtteilsanspruch vor dem Tod des Erblassers nach der Rechtsprechung des BFHkeinen einkommensteuerbaren Vorgang dar.Eine Abfindung in Raten an eine pflichtteilsberechtigte Person ist nach derBFH-Rechtsprechung ebenfalls nicht einkommensteuerbar. Auch kann eineRatenzahlung (zinslos) gestundet werden, allerdings nur bis zu einem Jahr. Beizinslosen Stundungen von über einem Jahr ist in der Regel ein fiktiverZinsertrag mit einem Zinssatz von 5,5 % durch Aufteilung der Raten in einenKapitalanteil und einen Zinsanteil vorzunehmen. Der fiktive Zinsertrag ist zuversteuern.Im vorliegenden Fall hat das hessische FG entschieden, dass einPflichtteilsverzicht gegen Abtretung einer Forderung insoweit Einkünfte ausKapitalvermögen darstellt und nicht steuerfrei ist, als es lediglich um denZinsanteil der zweiten Rate geht. Dies gilt auch dann, wenn die Rate in Gestalteines Abfindungsbetrags zinsfrei gestundet wird. Der Fall sei nicht mit demeines Verzichts auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruchvergleichbar.Die Besteuerung des Zinsanteils erfolgte im zu entscheidenden Fall jedochanstatt zum persönlichen Einkommensteuertarif mit dem in der Regel geringerengesonderten Steuertarif. Dies ist zwar bei sich nahestehenden Personen nichtmöglich, das FG war hier allerdings der Auffassung, dass „nahestehend“ nicht imSinne eines familienrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisses zu verstehen sei,sondern im Sinne eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses. Eine solcheAbhängigkeit sah das FG hier nicht.Die Revision wurde beim BFH eingelegt, eine Entscheidung steht noch aus.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Mutterhatte 49 % ihrer GmbH-Anteile mit jeweils 24,5 % per Schenkung an ihre beidenTöchter übertragen und sich hierbei den Nießbrauch vorbehalten. Sie erhieltlediglich den Gewinn. Die Gesellschafterrechte, also Mitgliedsrechte,wirtschaftlichen Chancen und Risiken, erhielten die Töchter.Diese haben die GmbH-Anteile sodann in der Zukunft veräußert, die Mutter hat dasNießbrauchsrecht daraufhin aufgegeben und einen Ablösebetrag erhalten. Daszuständige Finanzamt (FA) hat diesen bei der Mutter als Einkünfte aufKapitalvermögen besteuert, wogegen diese nach erfolglosem Einspruchsverfahrenklagte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH schloss sich derAuffassung des FG an, dass der Ablösebetrag für den Vorbehaltsnießbrauch an denGmbH-Anteilen bei der Mutter nicht steuerbar sei. Das wirtschaftliche Eigentuman den GmbH-Anteilen habe nicht bei der Nießbraucherin, der Mutter, gelegen,sondern bei den Töchtern, da diese den Gewinn erhielten. Die Mutter alsBerechtigte sei nicht zu besteuern.Wer beabsichtigt, GmbH-Anteile zu übertragen, sollte sich im Vorfeld steuerlichberaten lassen, um das steuerlich beste Ergebnis zu erzielen.
zum Artikel >Ab dem 1.1.2026 erfolgt der digitale Datenaustausch zwischen den PrivatenKranken- und Pflegeversicherungen einerseits und dem Bundeszentralamt fürSteuern (BZSt) bzw. dem Lohnabrechnungssystem andererseits. Die digitaleÜbermittlung soll das bisher papierbasierte Verfahren ersetzen, manuelleNachmeldungen sind dann nicht mehr zulässig.Das bedeutet, dass Arbeitnehmern Nachteile entstehen, wenn der Datenaustauschnicht korrekt durchgeführt wird, sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei derEinkommensteuerveranlagung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeberselbst die Meldungen durchführt oder durch einen Dienstleister durchführenlässt. Es wird daher dringend angeraten, sowohl intern als auch extern Personalund Dienstleister zu schulen bzw. sich selbst das Wissen anzueignen,Zuständigkeiten und Schnittstellen zu prüfen.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Rückabwicklungeiner Anteilsübertragung von GmbH-Anteilen unter Eheleuten rückwirkend dieSteuerpflicht des ursprünglich steuerpflichtigen Übertragungsvorgangs entfallenlässt.Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar vereinbarte abweichend vomgesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit notariellem Vertrag denGüterstand der Gütertrennung. Der Ehemann war an einer GmbH beteiligt. ZumAusgleich des Zugewinns übertrug er seiner Ehefrau Anteile an der GmbH. DieEheleute gingen aufgrund steuerlicher Beratung übereinstimmend davon aus, dassdiese Übertragung steuerfrei sein würde und erklärten in derEinkommensteuererklärung keinen Veräußerungsgewinn. Dies sah das Finanzamtanders und setzte entsprechende Einkommensteuer bezogen auf denÜbertragungsvorgang fest.Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung. DieEhefrau übertrug ihrem Ehemann die GmbH-Anteile zur Alleinberechtigung zurückund trat die Gesellschaftsanteile an ihn ab. Sie vereinbarten nunmehr eineGeldzahlung des Ehemannes an seine Frau. Diese stundete ihrem Mann jedoch dieZahlung. Es wurde vertraglich festgehalten, dass die Eheleute im ursprünglichenVertrag von dessen Steuerfreiheit ausgegangen waren.Sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich der Auffassung derKläger an und entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Ehevertragsanzuerkennen sei, da die Eheleute darlegen und nachweisen konnten, dass sie denursprünglichen Vertrag nur deshalb so geschlossen hatten, weil sieübereinstimmend von der Steuerfreiheit ausgegangen waren. Somit sei dieGeschäftsgrundlage ausnahmsweise entfallen.Insbesondere komme es nicht darauf an, ob das Finanzamt von den Umständen, dieGeschäftsgrundlage des ursprünglichen Vertrags geworden waren, Kenntnis hatte.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 September119,7 AugustÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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