Steuerrecht
Aktuelle News
* Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.10.2025 (Zahlungsschonfrist 13.10.2025 ) * Sozialversicherungsbeiträge: 24.10.2025 * (Abgabe der Erklärung) (Zahlung 28.10.2025 *) * In den Bundesländern, in denen der 31.10. ein Feiertag (Reformationstag) ist, verschieben sich die Termine auf den 23. bzw. 27.10.2025
zum Artikel >Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 3.6.2025 eineneue Liste der Länder veröffentlicht, mit denen die Bundesrepublik Deutschlandeinen Austausch der Finanzkontendaten per automatischem Datenaustausch zum30.9.2025 vornimmt. Basis sind die Daten, die Finanzinstitute zum 31.7.2025 andas Bundeszentralamt für Steuern für das Jahr 2024 zu übermitteln haben.Übermittelt werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen.Die Liste ist auf 115 Länder angewachsen. Sie kann auf der Homepage des BMFabgerufen werden unter Service – Publikationen – Steuern – BMF-Schreiben – 3.Juni 2025[https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-06-03-dataustausch-priv-kv-pv-finw-arbeitg.html].
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 SeptemberÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Mit Schreiben vom 6.6.2025 hat das Bundesministerium der Finanzenverfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Änderungen zur Bestätigungausländischer UStIDNr. mit Wirkung seit dem 20.7.2025 bekanntgegeben undschreitet hiermit auf dem Weg zur weiteren Digitalisierung voran.Künftig ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für diese Aufgabe zuständig.Telefonische und schriftliche Anfragen sind seither nicht mehr zulässig, nurAnfragen über die Homepage des BZSt. Anfrageberechtigt sind nur im Besitz einerdeutschen UStIDNr. befindliche Unternehmen. Eine ausschließlich steuerlicheErfassung reicht nicht aus.Betroffene Unternehmen, insbesondere von innergemeinschaftlichen LieferungenBetroffene, sollten daher rechtzeitig die Erteilung der deutschen UStIDNr.beantragen, um weiterhin Anfragen an das BZSt richten zu dürfen.
zum Artikel >Bevor die elektronische Rechnung (E-Rechnung) für die meisten inländischenUnternehmen im B2B-Wirtschaftsverkehr zum 1.1.2025 zur Pflicht geworden ist,hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) sein erstes Anwendungsschreibenam 15.10.2024 veröffentlicht. Weitere beabsichtigte Ergänzungen hat das BMFdurch ein Entwurfsschreiben am 25.6.2025 zur Stellungnahme an die Verbändeversendet. Die endgültige Version des Änderungs- bzw. Ergänzungsschreibens sollim Laufe des vierten Quartals 2025 veröffentlicht werden. DerUmsatzsteueranwendungserlass soll umfassend an die gesetzlichen Regelungenangepasst werden.Fehler im ersten BMF-Schreiben werden in dem Entwurf korrigiert. Zu beachten istdanach, dass beschädigte Dateien, die als E-Rechnung versendet werden, einesonstige Rechnung darstellen. Nur eine Rechnung, die dem Format EN 16931entspricht, stellt somit auch eine E-Rechnung dar.Die Regelungen zur E-Rechnung für Kleinunternehmen im BMF-Schreiben vom15.10.2024 sollen an die Änderungen im Rahmen des Wachstumschancengesetzesangepasst werden. Für die freiwillige Nutzung einer E-Rechnung durch einKleinunternehmen in anderen als den zugelassenen Formaten benötigen diese diezumindest konkludente Zustimmung des jeweiligen Empfängers.Ausweislich des Entwurfs soll eine Rechnungskorrektur der ursprünglichenRechnung nicht erforderlich sein, wenn sich lediglich die Bemessungsgrundlageändert, z. B. wegen Mängelrügen im Rahmen einer Bauabnahme. Wenn sich allerdingsder Leistungsumfang oder der Leistungsgehalt ändern, soll eineRechnungskorrektur erforderlich sein. Bei nachträglichen Entgelterhöhungen sollder gleiche Rechnungstyp genutzt werden, wie z. B. bei der Rechnungskorrektur.Auch bei der E-Rechnung ist eine GoBD-konforme Aufbewahrung erforderlich.Selbst, wenn nur der strukturierte Teil der E-Rechnung der 8-jährigenAufbewahrungsfrist unterliegt, ist der Bildteil GoBD-konform zu verwahren.
zum Artikel >Der BFH hatte über einen Fall zu entscheiden, bei welchem der Rechtsbehelf einenTag zu spät eingelegt wurde. Die Klägerin hatte den Steuerbescheid per Brieferhalten. Sie war beruflich längere Zeit abwesend. Der Briefkasten wurde vonDritten geleert, unter anderem war auch der Steuerbescheid, gegen den dannverspätet Einspruch eingelegt wurde, zugegangen. An welchem Tag der Zugangerfolgte, war nicht nachzuweisen.Der Steuerbescheid wurde an einem Freitag, den 15., versendet und galt nach derdamals geltenden 3-tägigen Zustellungsfiktion am Montag, den 18., alszugestellt. Nach der nun neuen Rechtslage wäre es der 19. gewesen. Die Klägerinließ am 19. Einspruch einlegen, nach der früheren Gesetzesfassung einen Tag zuspät. Sie trug vor, der Zustelldienst würde am Samstag nie zustellen, sodass dieZustellfrist um einen Tag zu verlängern sei. Dies lehnte der BFH ab, dainnerhalb der Frist zumindest an einem Tag Post zugestellt wurde, nämlich amMontag. Da die Klägerin nicht habe nachweisen können, dass der Bescheid erst am19. zugegangen war bzw. sie auch den Zugang als solches nicht abstritt (dannhätte das Finanzamt den Zugang beweisen müssen), war die Einspruchsfristversäumt.Wer Dritte den Briefkasten leeren lässt, sollte bei Behördenpost immer dasZugangsdatum auf dem Umschlag vermerken lassen.
zum Artikel >Gesetzliche Erben sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie nahe Angehörige sind, z.B. Kinder und Ehepartner, Eltern kann ein Pflichtteil zustehen, wenn Erblasserkeine Abkömmlinge (Kinder oder Enkel) hat.Der Pflichtteilsverzicht ist vor allem für vermögende Erblasser mit illiquidenVermögenswerten, wie z. B. Immobilien oder Unternehmen, ein Instrument, imErbfall die Zerschlagung oder Veräußerung der Vermögenswerte unter den Erbenbzw. Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden. Die Gestaltung eines notariellenVertrags mit Pflichtteilsverzicht erfolgt in der Regel durch eine angemesseneAbfindung. Anderenfalls könnte er sittenwidrig sein. Eine rechtliche Beratungsollte neben der steuerlichen Beratung zuvor in Anspruch genommen werden.Hierneben sind aber auch die erbschaft- bzw. schenkungs- undeinkommensteuerlichen Folgen eines Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung zubeachten, die je nach Gestaltung unterschiedlich sein können. An dieser Stellesoll ausschließlich eine Betrachtung der einkommensteuerlichen Seite erfolgen.Hierzu hatte das Hessische Finanzgericht (FG) über folgenden Fall zuentscheiden: Eine Pflichtteilsberechtigte hatte zu Lebzeiten ihrer Eltern pernotariellem Vertrag auf ihren künftigen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Derzukünftige Erbe, ihr Bruder, verpflichtete sich zur Zahlung einer zinslosgestundeten Abfindung in Raten. Eine Rate wurde innerhalb eines Jahres nachVertragsschluss fällig, die andere später. Diese Forderungen traten die Elternan die Pflichtteilsberechtigte ab. Die Raten wurden pünktlich gezahlt.Grundsätzlich stellt der Verzicht auf einen noch nicht entstandenenPflichtteilsanspruch vor dem Tod des Erblassers nach der Rechtsprechung des BFHkeinen einkommensteuerbaren Vorgang dar.Eine Abfindung in Raten an eine pflichtteilsberechtigte Person ist nach derBFH-Rechtsprechung ebenfalls nicht einkommensteuerbar. Auch kann eineRatenzahlung (zinslos) gestundet werden, allerdings nur bis zu einem Jahr. Beizinslosen Stundungen von über einem Jahr ist in der Regel ein fiktiverZinsertrag mit einem Zinssatz von 5,5 % durch Aufteilung der Raten in einenKapitalanteil und einen Zinsanteil vorzunehmen. Der fiktive Zinsertrag ist zuversteuern.Im vorliegenden Fall hat das hessische FG entschieden, dass einPflichtteilsverzicht gegen Abtretung einer Forderung insoweit Einkünfte ausKapitalvermögen darstellt und nicht steuerfrei ist, als es lediglich um denZinsanteil der zweiten Rate geht. Dies gilt auch dann, wenn die Rate in Gestalteines Abfindungsbetrags zinsfrei gestundet wird. Der Fall sei nicht mit demeines Verzichts auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruchvergleichbar.Die Besteuerung des Zinsanteils erfolgte im zu entscheidenden Fall jedochanstatt zum persönlichen Einkommensteuertarif mit dem in der Regel geringerengesonderten Steuertarif. Dies ist zwar bei sich nahestehenden Personen nichtmöglich, das FG war hier allerdings der Auffassung, dass „nahestehend“ nicht imSinne eines familienrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisses zu verstehen sei,sondern im Sinne eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses. Eine solcheAbhängigkeit sah das FG hier nicht.Die Revision wurde beim BFH eingelegt, eine Entscheidung steht noch aus.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Eine Mutterhatte 49 % ihrer GmbH-Anteile mit jeweils 24,5 % per Schenkung an ihre beidenTöchter übertragen und sich hierbei den Nießbrauch vorbehalten. Sie erhieltlediglich den Gewinn. Die Gesellschafterrechte, also Mitgliedsrechte,wirtschaftlichen Chancen und Risiken, erhielten die Töchter.Diese haben die GmbH-Anteile sodann in der Zukunft veräußert, die Mutter hat dasNießbrauchsrecht daraufhin aufgegeben und einen Ablösebetrag erhalten. Daszuständige Finanzamt (FA) hat diesen bei der Mutter als Einkünfte aufKapitalvermögen besteuert, wogegen diese nach erfolglosem Einspruchsverfahrenklagte. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Der BFH schloss sich derAuffassung des FG an, dass der Ablösebetrag für den Vorbehaltsnießbrauch an denGmbH-Anteilen bei der Mutter nicht steuerbar sei. Das wirtschaftliche Eigentuman den GmbH-Anteilen habe nicht bei der Nießbraucherin, der Mutter, gelegen,sondern bei den Töchtern, da diese den Gewinn erhielten. Die Mutter alsBerechtigte sei nicht zu besteuern.Wer beabsichtigt, GmbH-Anteile zu übertragen, sollte sich im Vorfeld steuerlichberaten lassen, um das steuerlich beste Ergebnis zu erzielen.
zum Artikel >Ab dem 1.1.2026 erfolgt der digitale Datenaustausch zwischen den PrivatenKranken- und Pflegeversicherungen einerseits und dem Bundeszentralamt fürSteuern (BZSt) bzw. dem Lohnabrechnungssystem andererseits. Die digitaleÜbermittlung soll das bisher papierbasierte Verfahren ersetzen, manuelleNachmeldungen sind dann nicht mehr zulässig.Das bedeutet, dass Arbeitnehmern Nachteile entstehen, wenn der Datenaustauschnicht korrekt durchgeführt wird, sowohl beim Lohnsteuerabzug als auch bei derEinkommensteuerveranlagung. Hierbei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitgeberselbst die Meldungen durchführt oder durch einen Dienstleister durchführenlässt. Es wird daher dringend angeraten, sowohl intern als auch extern Personalund Dienstleister zu schulen bzw. sich selbst das Wissen anzueignen,Zuständigkeiten und Schnittstellen zu prüfen.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Rückabwicklungeiner Anteilsübertragung von GmbH-Anteilen unter Eheleuten rückwirkend dieSteuerpflicht des ursprünglich steuerpflichtigen Übertragungsvorgangs entfallenlässt.Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar vereinbarte abweichend vomgesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit notariellem Vertrag denGüterstand der Gütertrennung. Der Ehemann war an einer GmbH beteiligt. ZumAusgleich des Zugewinns übertrug er seiner Ehefrau Anteile an der GmbH. DieEheleute gingen aufgrund steuerlicher Beratung übereinstimmend davon aus, dassdiese Übertragung steuerfrei sein würde und erklärten in derEinkommensteuererklärung keinen Veräußerungsgewinn. Dies sah das Finanzamtanders und setzte entsprechende Einkommensteuer bezogen auf denÜbertragungsvorgang fest.Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung. DieEhefrau übertrug ihrem Ehemann die GmbH-Anteile zur Alleinberechtigung zurückund trat die Gesellschaftsanteile an ihn ab. Sie vereinbarten nunmehr eineGeldzahlung des Ehemannes an seine Frau. Diese stundete ihrem Mann jedoch dieZahlung. Es wurde vertraglich festgehalten, dass die Eheleute im ursprünglichenVertrag von dessen Steuerfreiheit ausgegangen waren.Sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich der Auffassung derKläger an und entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Ehevertragsanzuerkennen sei, da die Eheleute darlegen und nachweisen konnten, dass sie denursprünglichen Vertrag nur deshalb so geschlossen hatten, weil sieübereinstimmend von der Steuerfreiheit ausgegangen waren. Somit sei dieGeschäftsgrundlage ausnahmsweise entfallen.Insbesondere komme es nicht darauf an, ob das Finanzamt von den Umständen, dieGeschäftsgrundlage des ursprünglichen Vertrags geworden waren, Kenntnis hatte.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 September119,7 AugustÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >Seit dem 1.1.2025 gelten neue gesetzliche Regelungen für Kleinunternehmen – wirberichteten – im Hinblick auf Umsatzgrenzen, Steuerbefreiung, zur vereinfachtenRechnungsstellung sowie grenzüberschreitenden Kleinunternehmensbesteuerunginnerhalb der Europäischen Union (EU). Diese Reform hat das Bundesministeriumder Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 18.3.2025 detailliert beschrieben. Esgilt für alle nach dem 31.12.2024 getätigten Umsätze.Die Nutzung der Regelung ist an bestimmte Umsatzgrenzen gekoppelt. Es kann auchdarauf verzichtet werden, dann ist jedoch Umsatzsteuer in Rechnung zu stellenund diese an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug besteht dann auch eineVorsteuerabzugsberechtigung. An einen Verzicht ist das Unternehmen sodann 5Jahre gebunden. Während nach der Regelung bis zum 31.12.2024 für denBesteuerungszeitraum 2024 der Verzicht auf die Kleinunternehmensregelung erstbis zum 31.12.2026 erklärt werden muss (24 Monate), ist nach der Neuregelung abdem 1.1.2025 nur noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächstenJahres Zeit, hierauf zu verzichten (14 Monate), also für das Jahr 2025 bis zum28.2.2027.Das BMF-Schreiben weist für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr innerhalbder EU darauf hin, dass Unternehmen nicht nur die für Deutschland geltendenUmsatzgrenzen einhalten müssen, sondern auch die des jeweiligen EU-Landes, wennsie dort in den Genuss der Kleinunternehmensregelung kommen möchten. Zudem isteine Registrierung erforderlich, eine gültigeKleinunternehmen-Identifikationsnummer sowie die Teilnahme am besonderenMeldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dort ist auch dievierteljährliche Umsatzmeldung abzugeben.Weist ein Kleinunternehmen Umsatzsteuer auf Rechnungen aus, obwohlumsatzsteuerfreie Umsätze erbracht werden, so ist die Umsatzsteuer aufgrund desunrichtigen Steuerausweises an das Finanzamt abzuführen. Anders ist es nur dann,wenn die Leistung an Endverbraucher erbracht wird und die Rechnung fälschlicheinen Umsatzsteuerausweis enthält. Da hier mangels Vorsteuerabzugsberechtigungdes Endverbrauchers kein Schaden droht, muss auch keine Umsatzsteuer abgeführtwerden.Stellt ein Kleinunternehmen eine vereinfachte Rechnung aus, so muss ein Hinweisauf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen enthalten sein. Zudem müssenfolgende Angaben auf einer Rechnung enthalten sein: Name und Anschrift desKleinunternehmens und des Vertragspartners, Steuer-Nr. bzw. USt-IDNr. oderKleinunternehmen-IDNr., das Rechnungsdatum, die Menge und Art der geliefertenGegenstände bzw. die Art und der Umfang der Leistung sowie das Entgelt. DieRechnung eines Kleinunternehmens muss keine E-Rechnung sein, sondern kann auchin Papierform oder als PDF ausgestellt werden. Bei Einverständnis desLeistungsempfängers darf die Rechnung als E-Rechnung erstellt werden. DasKleinunternehmen muss E-Rechnungen lediglich empfangen können.Nimmt ein Kleinunternehmen seine Tätigkeit im Laufe neu auf, so liegt dieUmsatzgrenze für inländische Umsätze bei 25.000 € im Kalenderjahr. Wer bereitslänger ein Kleinunternehmen betreibt, darf im Vorjahr nicht mehr als 25.000 €und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € Umsatz erzielen. Ab demUmsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, endet auch dieKleinunternehmeneigenschaft.Hinweis: Kleinunternehmen sollten sich aufgrund der komplexen Regelungenausführlich steuerlich beraten lassen. Dies betrifft insbesondere die Frage der5-jährigen Bindungsfrist, die Vor- und Nachteile im konkreten Fall, aber auchdie Feststellung des Überschreitens von Umsatzgrenzen, da die Buchungsunterlagendem Steuerbüro erst zeitverzögert übergeben werden.
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.7.2025 ein Schreiben derGrundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern,Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff(GoBD) vom 11.3.2024 aktualisiert.Die jetzigen Änderungen sind im Wesentlichen der Einführung der E-Rechnungzwischen inländischen Unternehmen geschuldet und gelten mit sofortiger Wirkung.Es wird klargestellt, dass eingehende Handels- und Geschäftsbriefe sowieBuchungsbelege in dem Format aufbewahrt werden müssen, in dem sie empfangenwurden. Bei E-Rechnungen reicht die Aufbewahrung des strukturierten Teils. Einezusätzliche Aufbewahrung des menschenlesbaren Teils ist nur dann erforderlich,wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für dieBesteuerung von Bedeutung sind, wie z. B. Buchungsvermerke oder qualifizierteelektronische Signaturen.
zum Artikel >In der Vergangenheit gab es für Unternehmen im Wesentlichen zweiAufbewahrungsfristen. Für wichtige Unterlagen wie z. B. Bilanzen, Inventare,Steuererklärungen galt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Für z. B.Geschäftsbriefe, Lohnunterlagen und ähnliche Unterlagen galt eine 6-jährigeAufbewahrungsfrist.Zum 1.1.2025 wurde dann durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz zusätzlich eine8-jährige Aufbewahrungsfrist eingeführt, und zwar für Belege wie Rechnungen undQuittungen.Die Bundesregierung hat nun am 6.8.2025 beschlossen, die Verkürzung derAufbewahrungsfristen für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute beiBuchungsbelegen dauerhaft wieder auf 10 Jahre auszuweiten. Hintergrund ist, dassBuchungsbelegen eine wichtige Funktion im Rahmen der Aufklärung vonSteuerhinterziehung und Beweisfunktion im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfungzukommt. Diese Belege können daher eine Kontrollfunktion auch bei Unternehmenerfüllen, selbst, wenn bei diesen die 8-jährige Aufbewahrungsfrist bereitsabgelaufen ist. Die beabsichtigte Gesetzesänderung ist im Gesetzentwurf zurModernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung enthalten.Dieses wurde jedoch nicht verabschiedet.Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, ob an der bisherigenAufbewahrungspraxis etwas geändert werden soll.
zum Artikel >Am 11.7.2025 hat der Bundesrat dem „Gesetz für ein steuerlichesInvestitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“zugestimmt. Es wurde bereits verkündet. Verschiedene Regelungen tretenrückwirkend ab dem 1.7.2025 in Kraft, einige in der Zukunft bzw. wirken sicherst in einigen Jahren aus. Dies sind die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen: * Durch den sog. „Investitions-Booster“ wird die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im unternehmerischen Bereich wieder eingeführt und erweitert, und zwar für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive Abschreibung darf maximal das Dreifache der linearen Abschreibung betragen, wenn sich diese nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, höchstens aber 30 %. Bemessungsgrundlage sind im ersten Jahr die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und in den folgenden Jahren der jeweilige Restbuchwert. * Für neu angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge wird eine gesonderte arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt. Sie gilt für Anschaffungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028. Im ersten Jahr werden 75 % abgeschrieben werden, im zweiten Jahr 10 %, im dritten und vierten Jahr jeweils 5 %, 3 % im fünften Jahr sowie 2 % im sechsten Jahr. Es bleibt also insgesamt bei der Abschreibungsdauer von 6 Jahren. Es findet keine Zwölftelung nach Anschaffungsmonat statt, bei Anschaffung im Dezember kann erfolgt die Abschreibung für das gesamte Jahr. * Wird das betriebliche Fahrzeug auch privat genutzt und liegt die betriebliche Nutzung bei über 50%, kann die sog. 1 %-Regelung für die Berechnung der Eigennutzung angewendet werden. Bei reinen Elektrofahrzeugen wie auch bei Brennstoffzellenfahrzeugen ermäßigt sich der Entnahmewert auf lediglich 0,25 % des Bruttolistenpreises für begünstigte Elektrofahrzeuge. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bruttolistenpreis für diese nicht mehr als 100.000 € beträgt, sofern sie nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden. Für E-Fahrzeuge oberhalb von 100.000 € bleibt es bei 0,5 %. Für bis zum 30.6.2025 angeschaffte E-Fahrzeuge oberhalb von 70.000 € Bruttolistenpreis gilt dies entsprechend. Diese Regelungen gelten insbesondere auch für die Überlassung an Mitarbeiter sowie Geschäftsführer. * Der aktuelle Körperschaftsteuersatz wird von 15 % ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % abgesenkt, und zwar bis zu 10 % ab dem Jahr 2032 wie folgt: aktuell – 2027 15 % 2028 14 % 2029 13 % 2030 12 % 2031 11 % ab 2032 10 % * Für thesaurierte (nicht entnommene) Gewinne wird der Steuersatz von bislang 28,25 % in drei Schritten auf 25 % abgesenkt, und zwar wie folgt: aktuell – 2027 28,25 % 2028/2029 27 % 2030/2031 26 % ab 2032 25 % Diese Methode können Einzelunternehmen und Personengesellschaften wählen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen. * Bei Kapitalgesellschaften fällt in der Regel noch Gewerbesteuer an, deren Höhe sich nach dem Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde richtet, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Ggf. findet eine Zerlegung des Gewinns und Aufteilung auf verschiedene Gemeinden statt. * Die Forschungszulagen bei Eigenleistungen für Einzel- und Mitunternehmerschaften werden nochmals ausgeweitet. Der Gesamtbetrag wird von 10 Mio. € auf 12 Mio. € erhöht. Förderfähige Aufwendungen für Eigenleistungen können mit max. 40 Stunden pro Woche anstatt mit bis zu 70 € je nachgewiesene Arbeitsstunde auf 100 € angehoben werden. Die Forschungszulage wird auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet und nicht ausgezahlt. Diese Änderungen treten ab dem 1.1.2026 in Kraft.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.9.2025 (Zahlungsschonfrist 15.9.2025) * Sozialversicherungsbeiträge: 23.9.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 26.9.2025)
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Entscheidung des Finanzgerichts München (FG)aufgehoben, welches die Kosten der doppelten Haushaltsführung einesAlleinlebenden mangels Nachweises der finanziellen Beteiligung an denHaushaltskosten am Hauptwohnsitz nicht anerkennen wollte.Im entschiedenen Fall handelte es sich um einen Studenten bzw.wissenschaftlichen Mitarbeiter, welcher neben einem unstreitig eigenständigenHaushalt am Studienort im Haus seiner Eltern ein Geschoss renovierte und dorteinzog, welches unstreitig auch sein ehemaliges „Kinderzimmer“ umfasste. DasFinanzamt und das FG vertraten die Auffassung, dass der Kläger in den Haushaltder Eltern eingegliedert sei, weswegen kein eigenständiger Haushalt gegeben sei.Dies sah der BFH anders. Steuerpflichtige, die sowohl am Hauptwohnsitz als aucham Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand unterhalten, müssen grds.nachweisen, dass sie die doppelten Lasten mittragen und sich die Kosten mitanderen teilen. Das erstinstanzliche FG hielt an dieser Auffassung auch beieinem Ein-Personen-Haushalt fest. Solange der Haushalt tatsächlich existiert undprivat genutzt wird, stellt sich laut BFH die Frage nach einer Kostenbeteiligungnicht, da der Steuerpflichtige ohnehin sämtliche Kosten trägt. Der BFH hatte denRechtsstreit an das erstinstanzliche FG zurückverwiesen, damit diesesfeststellen kann, in welcher Höhe dem Kläger Unterkunftskosten undVerpflegungsmehraufwendungen entstanden sind.Hinweis: Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entfällt fürEin-Personen-Haushalte nach der Entscheidung des BFH der Nachweis einerKostenbeteiligung.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 September119,7 August119,8 JuliÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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