Steuerrecht

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Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026125,0 Mai125,2 April124,5 März123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 JuniÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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Juli 2026
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.7.2026 (Zahlungsschonfrist 13.7.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 26.7.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 29.7.2026)
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Juli 2026
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Steuerrecht
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2026 = 1,52 % 01.01.2025 - 30.06.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Juli 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15.1.2026 entschieden, dass ein Anspruch aufdeutsches Differenzkindergeld nicht besteht, wenn die Familie in einem anderenEU-Mitgliedstaat lebt, dort Familienleistungen erhält und der deutscheKindergeldanspruch allein wegen inländischer Vermietungseinkünfte desElternteils existiert und sich hieraus die unbeschränkte Steuerpflicht ergibt.Differenzkindergeld wird aus der deutschen Familienkasse i. d. R. gezahlt, wennein Elternteil für ein Kind in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedrigeresKindergeld erhält als dies Eltern in Deutschland gezahlt wird. Allerdingsbesteht der Anspruch nur, wenn ein Elternteil in Deutschland aufgrund einerBeschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Inland unbeschränktsteuerpflichtig ist.Im entschiedenen Fall war die Klägerin mit ihren Kindern von Deutschland nachUngarn gezogen und hatte in Deutschland danach weder einen Wohnsitz noch ihrengewöhnlichen Aufenthalt. In Ungarn bezog sie für ihre Kinder Familienleistungen,die niedriger waren als der Kindergeldanspruch in Deutschland. Sie ging inDeutschland jedoch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach underzielte auch keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Allerdings war sieaufgrund von Vermietungseinkünften in Deutschland gleichwohl unbeschränktsteuerpflichtig. Dies ist möglich, wenn ein Steuerpflichtiger einenentsprechenden Antrag stellt. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzungdanach auf.Hiergegen wendete sich die Klägerin. Sie wollte Differenzkindergeld beanspruchenund sah die Voraussetzungen aufgrund der inländischen Vermietungseinkünfte inDeutschland und unbeschränkter Steuerpflicht als gegeben an.Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht als auch der BFH lehnten den Anspruchauf Differenzkindergeld jedoch ab, da dieses neben der unbeschränktenSteuerpflicht eine „Beschäftigung“ im Inland erfordere. Vermögenseinkünfte wieVermietungseinkünfte stellen nach den gerichtlichen Entscheidungen jedoch keine„Beschäftigung“ im Sinne des Gesetzes dar. Hierfür ist die Ausübung einersozialversicherungspflichtigen oder einer selbstständigen Tätigkeit im Inlanderforderlich.
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Juli 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren mit Urteil vom 20.5.2026entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg zur Bewertungvon Grundstücken für Zwecke der Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 nichtverfassungswidrig ist.In einem Verfahren war Streitgegenstand die Bewertung eines Grundstückes mitEinfamilienhaus, in dem zweiten Verfahren die Bewertung mit einemZweifamilienhaus. Baden-Württemberg hat ein modifiziertes Bodenwertmodelleingeführt, wonach lediglich die Fläche und der Bodenrichtwert für die Bewertungeines Grundstückes maßgeblich sind. Das Gebäude, die Bebauung, die Umgebung undbesondere Umstände des Einzelfalls müssen nach der Entscheidung des BFH nichtzusätzlich in die Bewertung einfließen. Der Gesetzgeber sei berechtigt,pauschale Regelungen zur Bewältigung von Massenverfahren wie der Grundsteuer zuschaffen und habe auch einen Gestaltungsspielraum, der nicht überschritten sei.Insbesondere, weil das Landesgesetz erlaubt, den Nachweis einer erheblichenAbweichung durch Gutachten zu erbringen und eine solche bereits ab günstigeren30 % als erheblich gilt, im Bundesgesetz erst ab 40 %, gelte dies.Die vollständigen Urteile liegen zum Redaktionsschluss noch nicht vor. Ob dieKläger Verfassungsbeschwerden erheben werden, ist noch nicht bekannt. Beim BFHsind weitere Verfahren gegen die Landesgrundsteuergesetze Hamburg, Hessen undBayern anhängig. Die mündlichen Verhandlungen sind für November 2026 geplant.
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Juli 2026
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Steuerrecht
In den EU-Mitgliedstaaten wird im Rahmen einer Zollreform zum 1.7.2026 dieZollfreigrenze auch für sog. Kleinsendungen bei einem Warenwert bis zu 150 € fürSendungen aus Drittländern in die EU abgeschafft. Es wird vorübergehend einePauschalabgabe von 3 € je tariflicher Warengruppe pro Sendung eingeführt. DieÜbergangsregelung ist zeitlich bis zum 30.6.2028 befristet. Ab 1.7.2028 wird dieNutzung einer EU-Zolldatenplattform eingeführt. Die Pauschale wird danndifferenzierter berechnet.Die EU-Zolldatenplattform soll sämtliche E-Commerce-Zolldaten zentral erfassenund einen vollständigen Überblick über die Warenbewegungen geben, insbesondere,um die künstliche Aufteilung von Bestellungen zum Zwecke der Zollersparnis zuunterbinden. Die Aufhebung der Zollbefreiung soll bestehendeWettbewerbsnachteile für europäische E-Commerce-Händler reduzieren, gleicheWettbewerbsbedingungen zwischen dem Online-Handel und dem stationären Handelschaffen und auch eine Lenkungsfunktion im Hinblick auf den starken Anstieg derDirektimporte aus Drittländern über Online-Plattformen haben, insbesondere ausChina.Für gelegentliche private Geschenksendungen in oder aus dem Drittland von einerPrivatperson an einen privaten Empfänger bis zu einem Warenwert von 45 € gilt,dass diese zollfrei sind, wenn die Sendung tatsächlich einen Geschenkinhalt hatund über den Versanddienstleister als zollfreie Geschenksendung angemeldet wird.Die Regelungen zur Zollfreiheit bei Reisefreimengen aus dem Drittland bis zu 300€ bzw. 430 € bei Flug- und Seereisen werden von der Neuregelung nicht berührt.Ab 1.11.2026 wird für Warensendungen außerdem eine zusätzlicheBearbeitungsgebühr eingeführt, deren Höhe die EU noch festlegen wird und sichvoraussichtlich ebenfalls in einer Größenordnung von 2 – 3 € bewegen wird.
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Juli 2026
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Steuerrecht
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf zumJahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Der Entwurf enthältzahlreiche Anpassungen aufgrund von EU-Recht, BFH- und EuGH-Rechtsprechung sowieEinzelmaßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zurMissbrauchsbekämpfung.Bislang erkennbare Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen: * Optionale statt automatische umsatzsteuerliche Organschaft (gilt ab 2029). * Grds. gesetzliche Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäuden andererseits nach dem Verhältnis der Verkehrswerte. Eine abweichende Aufteilung kann bei Nachvollziehbarkeit vertraglich vereinbart werden. Anderenfalls soll eine Bewertung nach Sachverständigengutachten möglich sein (gilt ab Tag nach Verkündung). * Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag werden als Folge der Umsetzung einer EuGH-Entscheidung künftig für Kinder mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staaten ungekürzt gewährt (gilt in allen offenen Fällen). * Zwecks Klarstellung der BFH-Rechtsprechung wird für die Berechnung der steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge künftig nur steuerpflichtiger laufender Arbeitslohn herangezogen (gilt ab 1.1.2027). * Zum Zwecke der Quellensteuerentlastung wird die Freigrenze für Kleinhonorare von 250 € auf 500 € angehoben, die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren steigt von 10.000 € auf 100.000 € (gilt ab 1.1.2027). * Anhebung des Zinssatzes der Vollverzinsung auf 3,6 % p.a. (ab 1.1.2027). * Ausweitung der Digitalisierung und elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung). * Erweiterte Prüfungs- und Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung). * Anhebung der Forschungszulage von 15 Mio. € auf 25 Mio. € (rückwirkend ab 1.1.2026). * Eine dauerhafte Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte im Inland wird von 48 Monate auf 24 Monate verkürzt (gilt ab 1.1.2027). * Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Korrekturmöglichkeiten (gültig ab 1.1.2028). * Die Fachverbände sind bis zum 12.6.2026 (nach Redaktionsschluss) aufgefordert, Stellungnahmen an das BMF abzugeben. Über das weitere Verfahren wird berichtet.
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Juli 2026
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Steuerrecht
Wir berichteten in den Februar- und Aprilausgaben 2026 über die Entscheidungendes Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.11.2025 zur Grundsteuer im Bundesmodell,welche der BFH für verfassungskonform erachtet.Der Bund der Steuerzahler und der Verband Haus & Grund unterstützen dieeingelegte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zur Überprüfungder Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Bundesmodells. Die Aktenzeichen lauten1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26. Gegen noch nicht rechtskräftige Bescheide kannunter Bezugnahme auf die Aktenzeichen das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
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Juli 2026
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Steuerrecht
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10.4.2026 mit einem neuenSchreiben das Muster über die Ansässigkeit im Inland aktualisiert. Das Musteraus dem BMF-Schreiben vom 5.11.2019 ist nicht mehr zu verwenden.Üblicherweise stellt der die Leistung erbringende Unternehmer eine Rechnung mitausgewiesener Umsatzsteuer aus und führt diese ab. Bei bestimmten Bau- undGebäudedienstleistungen durch Subunternehmer, Lieferungen und Leistungenausländischer Unternehmen, Edelmetallhandel sowie weitere im Umsatzsteuergesetzgenannte Leistungen ist jedoch der Leistungsempfänger verpflichtet, dieUmsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Der leistende Unternehmer weist alsRechnungssteller die Umsatzsteuer nicht aus, hat aber auf seineSteuerschuldnerschaft hinzuweisen, sog. Reverse-Charge-Verfahren.Ist für einen Leistungsempfänger unklar, ob der leistende Unternehmer inDeutschland ansässig ist, schuldet der Leistungsempfänger nur dann dieUmsatzsteuer nicht, wenn der Leistende eine aktuelle Bescheinigung deszuständigen Finanzamts nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorlegt, aus dersich die Ansässigkeit im Inland ergibt.Das neue Muster der Finanzverwaltung enthält einige redaktionelle Änderungen,den Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel und den Hinweis, dass das Schreibenmaschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig ist. Die Gültigkeit derBescheinigung beträgt höchstens ein Jahr. Sofern absehbar ist, dass dieAnsässigkeit kürzer besteht, muss die Gültigkeit entsprechend befristet werden.Mit weiterem Schreiben vom 10.4.2026 hat das BMF auch das Bescheinigungsmustervom 6.12.2024 zur inländischen Unternehmerschaft über die Erbringung von Bau-und Gebäudereinigungsleistungen als Subunternehmer sowie den übrigen genanntenLieferungen und Leistungen ersetzt. Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeit vonhöchstens 3 Jahren. Ab sofort dürfen auch hier nur noch die neuen Musterverwendet werden, die die gleichen Änderungen enthalten wie dieAnsässigkeitsbescheinigung.
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Juli 2026
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Steuerrecht
Das Finanzministerium Baden-Württemberg weist in einer Pressemitteilung vom7.4.2026 darauf hin, dass im Rahmen mehrerer Aktionstage in bargeldintensivenBetrieben durch Testkäufe festgestellt wurde, dass es u. a. bei derKassenführung zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Derartige Aktionstage findenmit unterschiedlichen Schwerpunkten regelmäßig statt.Den geprüften Betrieben fehlte es an der vorgeschriebenen Absicherung derelektronischen Kassensysteme, auch wurde die Belegausgabepflicht missachtet.Darüber hinaus gab es Hinweise auf illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit.Die Finanzverwaltung ist berechtigt, ohne Vorankündigung sog. Kassen-Nachschauendurchzuführen. Dabei erscheinen Betriebsprüfer in den Betrieben undkontrollieren die Kassensysteme sowie die Einhaltung der Belegausgabepflicht.Bei größeren Fehlern kann unmittelbar eine Betriebsprüfung eingeleitet werden.Ziel der Kassen-Nachschauen ist es, die vollständige Einnahmenerfassung sowiederen korrekte Versteuerung sicherzustellen. Betroffene, bei denen eineKassen-Nachschau in eine Betriebsprüfung übergeleitet wird, was derBetriebsprüfer mitteilen muss, sollten unverzüglich telefonisch Kontakt zu ihremSteuerberater aufnehmen.
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Juli 2026
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* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2026 = 1,52 % 01.01.2025 - 30.06.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026125,0 Mai125,2 April124,5 März123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 JuniÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.7.2026 (Zahlungsschonfrist 13.7.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 26.7.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 29.7.2026)
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Das Finanzministerium Baden-Württemberg weist in einer Pressemitteilung vom7.4.2026 darauf hin, dass im Rahmen mehrerer Aktionstage in bargeldintensivenBetrieben durch Testkäufe festgestellt wurde, dass es u. a. bei derKassenführung zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Derartige Aktionstage findenmit unterschiedlichen Schwerpunkten regelmäßig statt.Den geprüften Betrieben fehlte es an der vorgeschriebenen Absicherung derelektronischen Kassensysteme, auch wurde die Belegausgabepflicht missachtet.Darüber hinaus gab es Hinweise auf illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit.Die Finanzverwaltung ist berechtigt, ohne Vorankündigung sog. Kassen-Nachschauendurchzuführen. Dabei erscheinen Betriebsprüfer in den Betrieben undkontrollieren die Kassensysteme sowie die Einhaltung der Belegausgabepflicht.Bei größeren Fehlern kann unmittelbar eine Betriebsprüfung eingeleitet werden.Ziel der Kassen-Nachschauen ist es, die vollständige Einnahmenerfassung sowiederen korrekte Versteuerung sicherzustellen. Betroffene, bei denen eineKassen-Nachschau in eine Betriebsprüfung übergeleitet wird, was derBetriebsprüfer mitteilen muss, sollten unverzüglich telefonisch Kontakt zu ihremSteuerberater aufnehmen.
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Wir berichteten in den Februar- und Aprilausgaben 2026 über die Entscheidungendes Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.11.2025 zur Grundsteuer im Bundesmodell,welche der BFH für verfassungskonform erachtet.Der Bund der Steuerzahler und der Verband Haus & Grund unterstützen dieeingelegte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zur Überprüfungder Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Bundesmodells. Die Aktenzeichen lauten1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26. Gegen noch nicht rechtskräftige Bescheide kannunter Bezugnahme auf die Aktenzeichen das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10.4.2026 mit einem neuenSchreiben das Muster über die Ansässigkeit im Inland aktualisiert. Das Musteraus dem BMF-Schreiben vom 5.11.2019 ist nicht mehr zu verwenden.Üblicherweise stellt der die Leistung erbringende Unternehmer eine Rechnung mitausgewiesener Umsatzsteuer aus und führt diese ab. Bei bestimmten Bau- undGebäudedienstleistungen durch Subunternehmer, Lieferungen und Leistungenausländischer Unternehmen, Edelmetallhandel sowie weitere im Umsatzsteuergesetzgenannte Leistungen ist jedoch der Leistungsempfänger verpflichtet, dieUmsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Der leistende Unternehmer weist alsRechnungssteller die Umsatzsteuer nicht aus, hat aber auf seineSteuerschuldnerschaft hinzuweisen, sog. Reverse-Charge-Verfahren.Ist für einen Leistungsempfänger unklar, ob der leistende Unternehmer inDeutschland ansässig ist, schuldet der Leistungsempfänger nur dann dieUmsatzsteuer nicht, wenn der Leistende eine aktuelle Bescheinigung deszuständigen Finanzamts nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorlegt, aus dersich die Ansässigkeit im Inland ergibt.Das neue Muster der Finanzverwaltung enthält einige redaktionelle Änderungen,den Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel und den Hinweis, dass das Schreibenmaschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig ist. Die Gültigkeit derBescheinigung beträgt höchstens ein Jahr. Sofern absehbar ist, dass dieAnsässigkeit kürzer besteht, muss die Gültigkeit entsprechend befristet werden.Mit weiterem Schreiben vom 10.4.2026 hat das BMF auch das Bescheinigungsmustervom 6.12.2024 zur inländischen Unternehmerschaft über die Erbringung von Bau-und Gebäudereinigungsleistungen als Subunternehmer sowie den übrigen genanntenLieferungen und Leistungen ersetzt. Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeit vonhöchstens 3 Jahren. Ab sofort dürfen auch hier nur noch die neuen Musterverwendet werden, die die gleichen Änderungen enthalten wie dieAnsässigkeitsbescheinigung.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren mit Urteil vom 20.5.2026entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg zur Bewertungvon Grundstücken für Zwecke der Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 nichtverfassungswidrig ist.In einem Verfahren war Streitgegenstand die Bewertung eines Grundstückes mitEinfamilienhaus, in dem zweiten Verfahren die Bewertung mit einemZweifamilienhaus. Baden-Württemberg hat ein modifiziertes Bodenwertmodelleingeführt, wonach lediglich die Fläche und der Bodenrichtwert für die Bewertungeines Grundstückes maßgeblich sind. Das Gebäude, die Bebauung, die Umgebung undbesondere Umstände des Einzelfalls müssen nach der Entscheidung des BFH nichtzusätzlich in die Bewertung einfließen. Der Gesetzgeber sei berechtigt,pauschale Regelungen zur Bewältigung von Massenverfahren wie der Grundsteuer zuschaffen und habe auch einen Gestaltungsspielraum, der nicht überschritten sei.Insbesondere, weil das Landesgesetz erlaubt, den Nachweis einer erheblichenAbweichung durch Gutachten zu erbringen und eine solche bereits ab günstigeren30 % als erheblich gilt, im Bundesgesetz erst ab 40 %, gelte dies.Die vollständigen Urteile liegen zum Redaktionsschluss noch nicht vor. Ob dieKläger Verfassungsbeschwerden erheben werden, ist noch nicht bekannt. Beim BFHsind weitere Verfahren gegen die Landesgrundsteuergesetze Hamburg, Hessen undBayern anhängig. Die mündlichen Verhandlungen sind für November 2026 geplant.
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In den EU-Mitgliedstaaten wird im Rahmen einer Zollreform zum 1.7.2026 dieZollfreigrenze auch für sog. Kleinsendungen bei einem Warenwert bis zu 150 € fürSendungen aus Drittländern in die EU abgeschafft. Es wird vorübergehend einePauschalabgabe von 3 € je tariflicher Warengruppe pro Sendung eingeführt. DieÜbergangsregelung ist zeitlich bis zum 30.6.2028 befristet. Ab 1.7.2028 wird dieNutzung einer EU-Zolldatenplattform eingeführt. Die Pauschale wird danndifferenzierter berechnet.Die EU-Zolldatenplattform soll sämtliche E-Commerce-Zolldaten zentral erfassenund einen vollständigen Überblick über die Warenbewegungen geben, insbesondere,um die künstliche Aufteilung von Bestellungen zum Zwecke der Zollersparnis zuunterbinden. Die Aufhebung der Zollbefreiung soll bestehendeWettbewerbsnachteile für europäische E-Commerce-Händler reduzieren, gleicheWettbewerbsbedingungen zwischen dem Online-Handel und dem stationären Handelschaffen und auch eine Lenkungsfunktion im Hinblick auf den starken Anstieg derDirektimporte aus Drittländern über Online-Plattformen haben, insbesondere ausChina.Für gelegentliche private Geschenksendungen in oder aus dem Drittland von einerPrivatperson an einen privaten Empfänger bis zu einem Warenwert von 45 € gilt,dass diese zollfrei sind, wenn die Sendung tatsächlich einen Geschenkinhalt hatund über den Versanddienstleister als zollfreie Geschenksendung angemeldet wird.Die Regelungen zur Zollfreiheit bei Reisefreimengen aus dem Drittland bis zu 300€ bzw. 430 € bei Flug- und Seereisen werden von der Neuregelung nicht berührt.Ab 1.11.2026 wird für Warensendungen außerdem eine zusätzlicheBearbeitungsgebühr eingeführt, deren Höhe die EU noch festlegen wird und sichvoraussichtlich ebenfalls in einer Größenordnung von 2 – 3 € bewegen wird.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15.1.2026 entschieden, dass ein Anspruch aufdeutsches Differenzkindergeld nicht besteht, wenn die Familie in einem anderenEU-Mitgliedstaat lebt, dort Familienleistungen erhält und der deutscheKindergeldanspruch allein wegen inländischer Vermietungseinkünfte desElternteils existiert und sich hieraus die unbeschränkte Steuerpflicht ergibt.Differenzkindergeld wird aus der deutschen Familienkasse i. d. R. gezahlt, wennein Elternteil für ein Kind in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedrigeresKindergeld erhält als dies Eltern in Deutschland gezahlt wird. Allerdingsbesteht der Anspruch nur, wenn ein Elternteil in Deutschland aufgrund einerBeschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Inland unbeschränktsteuerpflichtig ist.Im entschiedenen Fall war die Klägerin mit ihren Kindern von Deutschland nachUngarn gezogen und hatte in Deutschland danach weder einen Wohnsitz noch ihrengewöhnlichen Aufenthalt. In Ungarn bezog sie für ihre Kinder Familienleistungen,die niedriger waren als der Kindergeldanspruch in Deutschland. Sie ging inDeutschland jedoch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach underzielte auch keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Allerdings war sieaufgrund von Vermietungseinkünften in Deutschland gleichwohl unbeschränktsteuerpflichtig. Dies ist möglich, wenn ein Steuerpflichtiger einenentsprechenden Antrag stellt. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzungdanach auf.Hiergegen wendete sich die Klägerin. Sie wollte Differenzkindergeld beanspruchenund sah die Voraussetzungen aufgrund der inländischen Vermietungseinkünfte inDeutschland und unbeschränkter Steuerpflicht als gegeben an.Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht als auch der BFH lehnten den Anspruchauf Differenzkindergeld jedoch ab, da dieses neben der unbeschränktenSteuerpflicht eine „Beschäftigung“ im Inland erfordere. Vermögenseinkünfte wieVermietungseinkünfte stellen nach den gerichtlichen Entscheidungen jedoch keine„Beschäftigung“ im Sinne des Gesetzes dar. Hierfür ist die Ausübung einersozialversicherungspflichtigen oder einer selbstständigen Tätigkeit im Inlanderforderlich.
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Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf zumJahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Der Entwurf enthältzahlreiche Anpassungen aufgrund von EU-Recht, BFH- und EuGH-Rechtsprechung sowieEinzelmaßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zurMissbrauchsbekämpfung.Bislang erkennbare Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen: * Optionale statt automatische umsatzsteuerliche Organschaft (gilt ab 2029). * Grds. gesetzliche Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäuden andererseits nach dem Verhältnis der Verkehrswerte. Eine abweichende Aufteilung kann bei Nachvollziehbarkeit vertraglich vereinbart werden. Anderenfalls soll eine Bewertung nach Sachverständigengutachten möglich sein (gilt ab Tag nach Verkündung). * Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag werden als Folge der Umsetzung einer EuGH-Entscheidung künftig für Kinder mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staaten ungekürzt gewährt (gilt in allen offenen Fällen). * Zwecks Klarstellung der BFH-Rechtsprechung wird für die Berechnung der steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge künftig nur steuerpflichtiger laufender Arbeitslohn herangezogen (gilt ab 1.1.2027). * Zum Zwecke der Quellensteuerentlastung wird die Freigrenze für Kleinhonorare von 250 € auf 500 € angehoben, die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren steigt von 10.000 € auf 100.000 € (gilt ab 1.1.2027). * Anhebung des Zinssatzes der Vollverzinsung auf 3,6 % p.a. (ab 1.1.2027). * Ausweitung der Digitalisierung und elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung). * Erweiterte Prüfungs- und Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung). * Anhebung der Forschungszulage von 15 Mio. € auf 25 Mio. € (rückwirkend ab 1.1.2026). * Eine dauerhafte Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte im Inland wird von 48 Monate auf 24 Monate verkürzt (gilt ab 1.1.2027). * Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Korrekturmöglichkeiten (gültig ab 1.1.2028). * Die Fachverbände sind bis zum 12.6.2026 (nach Redaktionsschluss) aufgefordert, Stellungnahmen an das BMF abzugeben. Über das weitere Verfahren wird berichtet.
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