Steuerrecht

Aktuelle News
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Juni 2026
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Steuerrecht
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026125,2 April124,5 März123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 MaiÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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Juni 2026
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.6.2026 (Zahlungsschonfrist 15.6.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 23.6.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 26.6.2026)
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Juni 2026
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Steuerrecht
Das Bundeszentralamt für Steuern teilt mit, dass es nicht für die Erteilung derFreistellungsbescheinigungen nach dem Einkommensteuergesetz für dieBauabzugsteuer zuständig ist und auch keine Anfragen beantwortet. Hier liegt dieZuständigkeit bei den zuständigen Finanzämtern.
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Juni 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.5.2026 in zwei Verfahren zumLandesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg eine Entscheidung verkündet.Baden-Württemberg ist eines von fünf Bundesländern, das sich für ein eigenesGrundsteuerrecht entschieden hat. Im Streitfall geht es darum, ob die Bewertungvon Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer verfassungskonform ist. In einem derVerfahren ist der Streitgegenstand ein Einfamilienhaus, in dem anderen einZweifamilienhaus.Da der BFH die Entscheidung erst nach Redaktionsschluss verkündet hat, wird zumErgebnis und zu den Einzelheiten in der nächsten Ausgabe berichtet.
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Juni 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Parallelverfahren vom 13.11.2025 jeweilsdarüber zu befinden, ob die Veräußerung von Teilanlagen eines Solarparks anmehrere Erwerber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, wenn derVeräußerer weiterhin der Anlagenbetreiber bleibt und auch den Strom weiterhinselbst einspeist und die EEG-Vergütung hierfür erhält. Dann wären die Umsätzeaus der Veräußerung umsatzsteuerpflichtig.So sah es die Finanzverwaltung nach einer Außenprüfung, und zwar in beidenVerfahren. In einem der Verfahren wurden zehn Teilanlagen an verschiedeneeinzelne Erwerber veräußert, in dem weiteren Verfahren lediglich fünf. In beidenVerfahren entschied die Finanzverwaltung gleich. Dem schloss sich daserstinstanzliche Finanzgericht an, ebenso der BFH. Die Revision wurdezurückgewiesen. Der BFH war der Auffassung, dass die stückweise Veräußerung anmehrere Erwerber bei gleichzeitiger Fortsetzung des Betriebes durch denVeräußerer keine Veräußerung im Ganzen darstellen könne und daherumsatzsteuerpflichtig sei.
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Juni 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs beiAnzahlungsrechnungen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hatte die spätereKlägerin eine PV-Anlage zur Lieferung an einen Dritten bestellt, deren Montageund Pacht der Vertragspartner der Klägerin übernehmen sollte.Sie erhielt vor einer Lieferung zwei Rechnungen vom 22.12.2010, auf einer stand„Vorkasse“, auf beiden Rechnungen stand, dass das Rechnungsdatum der Liefermonatsei. Es befand sich ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf denRechnungen. Die spätere Klägerin, die in der Zwischenzweit ein Unternehmenangemeldet hatte, beglich zunächst die „Vorkasse“-Rechnung im Januar 2011 underhielt sodann den Lieferschein, wonach die Ware direkt an den Drittenausgeliefert worden sei. Die zweite Rechnung wurde im Dezember 2011 beglichen.Parallel zu diesen Vorgängen schloss die Klägerin einen Tag vor der Überweisungder ersten und einige Tage nach Überweisung der zweiten Rechnung denPachtvertrag mit dem Dritten ab.Im Juli 2011 zeigte die Klägerin dem Finanzamt die Aufnahme einerwirtschaftlichen Tätigkeit zum 1.1.2011 an. Die Besteuerung erfolgte nachvereinnahmten Entgelten. Sie reichte eine Umsatzsteuervoranmeldung für den MonatJanuar 2011 ein und machte beide Rechnungen als Vorsteuer geltend. Das Finanzamtstimmte der Voranmeldung nicht zu. In der Umsatzsteuererklärung erklärte dieKlägerin erneut die Vorsteuer aus den Rechnungen und auch die Umsätze aus derVerpachtung der PV-Anlage. Hiermit war das Finanzamt ebenfalls nichteinverstanden. Nach einer Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung dieAuffassung, dass die Klägerin mangels Leistungsbezug aus und Verfügungsgewaltüber die PV-Anlage keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Der Pachtvertragsei umsatzsteuerlich ohne Bedeutung. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch einund erhob sodann Klage. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt.Während des Einspruchsverfahrens waren die Geschäftspartner der Klägerin wegeneines Schneeballsystems und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt worden.Tatsächlich waren weniger PV-Anlagen gebaut worden als das Anlagemodellerfordert hätte. Auch seien die Anleger über die Höhe der tatsächlicherzielbaren Einspeisevergütungen getäuscht worden, denn die Anlage der Klägerinwurde tatsächlich nie gebaut.Das FG vertrat danach die Auffassung, dass (nur) eine ordnungsgemäßeVorauszahlungsrechnung vorliege, woraus der Klägerin ein Vorsteuerabzug zustehe.Beide Parteien legten Revision beim BFH ein. Dieser entschied, dass der Begriff„Vorkasse“ auf einer Anzahlungsrechnung für den Vorsteuerabzug nicht zwingenderforderlich sei. Soweit die Klägerin hier davon ausgehen durfte, dass dievertraglich zugesicherte Leistung zukünftig erbracht werde, stehe ihr auch derVorsteuerabzug zu. Hierbei kommt es darauf an, ob die Klägerin zum Zeitpunkt derZahlung ernsthaft von einer späteren Leistungsausführung ausgehen konnte. Dassah das Gericht bei der ersten Rechnung als gegeben an. In Bezug auf die zweiteRechnung erfolgte eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche FG. Dieses sollfeststellen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung noch von einer Leistungdes Vertragspartners ausgehen durfte.
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Juni 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.1.2026 entschieden, dass auch eine inRaten gezahlte Abfindung für lebzeitige Pflichtteils- undPflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen der Einkommenbesteuerung nichtsteuerbar ist. Dies gilt bei einer Ratenzahlung auch für einen tatsächlichenoder vermeintlichen Zinsanteil.Die Klägerin hatte per notariellem Schenkungs- und Übertragungsvertrag gegenüberihren Eltern auf künftige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche imZusammenhang mit der Übertragung von Familienvermögen auf ihren Bruderverzichtet. Sie hatte bereits über 10 Jahre zuvor im Wege vorweggenommenerErbfolge Gesellschaftsanteile erhalten, die insgesamt einen geringeren Werthatten, als das jetzt dem Bruder von den Eltern ZugewendeteIm Gegenzug erhielt die Klägerin nun für den weitergehenden Verzicht ein sog.Gleichstellungsgeld. Dieses wurde in zwei Raten von den Eltern an die Klägeringezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die zweite Zahlung wegen derzeitlichen Streckung einen Zinsanteil enthalte, der als Einkünfte ausKapitalvermögen im Rahmen der Einkommenbesteuerung steuerpflichtig sei. Demschloss sich das erstinstanzliche hessische Finanzgericht an.In zweiter Instanz gab der BFH der Klägerin in der Sache Recht. Weder ist dieZahlung insgesamt einkommensteuerbar noch ist hierin ein steuerpflichtigerZinsanteil enthalten. Dies begründete der BFH damit, dass ein Verzicht auf einenmöglichen Pflichtteil oder eine Pflichtteilsergänzung zu Lebzeiten des bzw. derErblasser, also vor dem tatsächlichen Erbfall, keinen steuerlichen Verzichtdarstelle, sondern lediglich den Verzicht auf eine Erwerbschance. Die Gewährungeiner Ratenzahlung stelle somit auch keine Kapitalüberlassung dar, sondern eineerbrechtlich veranlasste Abfindungszahlung, die nicht in einen Kapital- undZinsanteil aufgespalten werden könne.Derartige Abfindungszahlungen können der Schenkungsteuer unterliegen, aber nichtzugleich einkommensteuerbar sein. Auch eine Qualifizierung als sonstigeEinkunftsart fällt nach Auffassung des BFH aus, da es an einer steuerbarenErwerbstätigkeit oder einer sonstigen Leistung im Sinne desEinkommensteuerrechts fehlt.Da das erstinstanzliche FG zudem einen formellen Fehler begangen hatte, konnteder BFH auch in der Sache entscheiden und musste nicht zurückverweisen.
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Juni 2026
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Steuerrecht
Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 neben einem umfangreichen Maßnahmenpaket fürdie GKV auch die Eckpunkte für den Bundeshaushalt des nächsten Jahresbeschlossen und die Finanzplanung bis zum Jahr 2030.Die Bundesregierung beabsichtigt, den Grundfreibetrag um mindestens 1.000 €anzuheben, wodurch ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei bliebe. DerSolidaritätszuschlag soll sodann auch für die Besserverdiener entfallen. DerHöchststeuersatz soll hiernach von 45 % auf 47,5 % erhöht werden und bereits ab210.000 € bei Einzel- und 420.000 € bei Zusammenveranlagung greifen.Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich allerdings noch ganz am Anfang und musssowohl im Bundestag als auch Bundesrat Zustimmung finden. Aktuell hat sichprominent der Bundeskanzler gegen eine Erhöhung des Höchststeuersatzesausgesprochen. Von daher bleibt abzuwarten, welches Gesamtpaket eine Mehrheitfindet.Die Regierung ist bestrebt, Subventionen abzubauen. Unklar ist derzeit noch,wann das und in welcher Reihenfolge ein Abbau erfolgen soll.
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Juni 2026
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Steuerrecht
Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 den Regierungsentwurf des sog.Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) verabschiedet, welches in einigenPunkten von dem ursprünglichen Referentenentwurf abweicht. Hiermit soll ab 2027eine Stabilisierung der Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenkasse erreichtwerden. Durch die Einführung einer Zuckerabgabe auf zuckerhaltige Getränke ineinem separaten Verfahren soll nun eine Entlastung des gesamten Pakets im Jahr2027 auf bis zu 16,3 Mrd. € erreicht werden und nicht mehr, wie zunächstvorgesehen, 19,6 Mrd. €. Die Abgabe soll zusätzlich die gesetzlicheKrankenversicherung entlasten. Die Einsparungen in der Krankenversicherungsollen bis zum Jahr 2030 auf bis zu 38,1 Mrd. € ansteigen.Eine zunächst angedachte Absenkung des Kranken- und Kinderkrankengeldes imlaufenden Arbeitsverhältnis ist nun nicht mehr vorgesehen. Bei Beendigung desBeschäftigungsverhältnisses soll allerdings eine Deckelung des Krankengeldes aufdie Höhe des Arbeitslosengeldes erfolgen. Neu eingeführt werden soll dieTeilarbeitsunfähigkeit und das Teilkrankengeld, dessen Nutzung jedoch von derZustimmung der Arbeitsvertragsparteien abhängig ist. Anderenfalls bleibt es beider bisherigen Regelung. Die Fristen für Reha- und Rentenanträge wurden auf vierWochen verkürzt.Ein Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung für familienversicherteEhegatten oder eingetragene Lebenspartner soll ab 1.1.2028 erhoben werden, undzwar in Höhe von 2,5 % des Bruttogehalts des Alleinverdieners anstatt derbislang vorgesehenen 3,5 %. Ausnahmen gelten bei der Betreuung von Kindern unter7 Jahren oder behinderten Kindern im Haushalt sowie bei der Pflege einesAngehörigen ab Pflegegrad 2. Rentner sollen ebenfalls von der Kostenpflichtausgenommen sein.Die Medikamentenzuzahlungen sollen merklich steigen, von mindestens 7,50 € aufbis zu 15 € pro Medikament. Auch die Zuzahlungen für Heilmittel und häuslicheKrankenpflege sollen auf 15 € steigen, für Hilfsmittel wird eineFestbetragsregelung eingeführt. Die Zuzahlungsbeträge werden sich künftigentsprechend der Grundlohnrate dynamisch gestalten. Auch die Zuzahlungen zuZahnersatz sollen steigen, die Härtefallregelung mit 100 % Zuschuss auf dieRegelversorgung sollen jedoch unverändert bestehen bleiben.Für bestimmte operative Eingriffe soll die Einholung einer fachlichenZweitmeinung vor dem Eingriff verpflichtend werden. Behandlungen in denBereichen Homöopathie und Anthroposophie werden auch nicht mehr erstattet.Die Jahresarbeitsentgeltgrenze soll ab 1.1.2027 außerordentlich um 3.600 €angehoben werden, das entspricht einer monatlichen Erhöhung derBeitragsbemessungsgrenze um 300 €, die dann künftig beitragspflichtig bleibensoll und nicht freigestellt wird. Für Versicherte, die lediglich aufgrund derbisherigen Grenze privat versichert sind, soll es eine Bestandsschutzregelgeben. Außerdem soll der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung im Rahmendes Minijobs von 13 % auf 17,5 % erhöht werden.
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Juni 2026
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Steuerrecht
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026124,5 März123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 AprilÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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Mai 2026
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Steuerrecht
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Mai 2026
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Steuerrecht
Bundestag und Bundesrat haben Ende März 2026 das Altersvorsorgereformgesetzverabschiedet bzw. diesem zugestimmt. Ab 1.1.2027 soll die privateAltersvorsorgereform in Kraft treten. Diese löst die sog. Riester-Vorsorge ab.Bestehende Verträge können weiter bespart und Zulagen in Anspruch genommenwerden. Neuabschlüsse wird es nicht mehr geben, eine automatische Kündigung oderUmwandlung ebenfalls nicht. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich.Das grundsätzliche System der steuerlichen Förderung über Zulagen sowie desSonderausgabenabzugs der Sparbeiträge bis zu bestimmten Beträgen wird erhaltenbleiben. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dies hatden Vorteil, dass in der Auszahlungsphase im Rentenalter die Einkünfte oftgeringer und dann auch mutmaßlich die Steuersätze niedriger sind.Die zusätzliche private Altersvorsorge soll über ein Altersvorsorgedepoterfolgen und richtet sich gezielt auch an Menschen mit keiner bzw. wenigKapitalmarkterfahrung. Es besteht die Möglichkeit, mit größerem Risiko inAktien, Fonds und ETFs zu investieren, um höhere Renditen erzielen zu können,die so auch weniger erfahrenen Bevölkerungsteilen zugänglich werden. Es gibtaber weiterhin die Möglichkeit, Garantieprodukte zu erwerben. Anbieten werdendie Produkte mit max. 1 % Verwaltungskostenaufschlag der private Banken- undFinanzmarkt und ggf. ein neu aufzulegender Staatsfonds.Altersvorsorgebeiträge sollen bis zu einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 1.800 €jährlich förderfähig sein. Die Grundförderung beträgt dann bis zu einer Höhe von360 € jährlich 50 %, also bis zu 180 €. Für weitere jährliche Sparbeiträge proBeitragsjahr oberhalb von 360 € bis zu 1.800 €, beträgt die Grundförderung 25 %,also maximal 360 €. Insgesamt kann somit eine jährliche staatliche Förderung alsGrundzulage bis zu 540 € pro Beitragsjahr erfolgen. Maximal können 6.840 €jährlich eingezahlt werden.Eltern von Kindern, für die sie Kindergeld beziehen, können eine Kinderzulageauf einen Sparbeitrag bis zu 300 € jährlich in Höhe von 100 % erhalten, alsozusätzlich 300 € Zulage. Wer vor dem 25. Lebensjahr mit der Einzahlung beginnt,erhält eine zusätzliche staatliche Zulage von 200 €.Es wird flexiblere Möglichkeiten der Auszahlung geben, vom Rentenplan bis zueinem Auszahlungsplan, der bis mindestens zum 85. Lebensjahr kalkuliert seinmuss. Ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen sollmöglich sein. Die Auszahlung soll in der Regel zwischen dem 65. und 70.Lebensjahr beginnen.In den Kreis der unmittelbar Berechtigten werden nun auch Selbstständige undPflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen imAngestelltenverhältnis einbezogen. Minijobber, die sich von derRentenversicherung haben befreien lassen, sind ausgeschlossen, ebenso Hausmännerund Hausfrauen. Sie können aber als mittelbar Begünstigte Zulagen erhalten, wennsie mit einer unmittelbar begünstigten Person verheiratet sind oder sich ineiner eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.
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Mai 2026
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Steuerrecht
In der Novemberausgabe 2025 war hier über den Inhalt und die Auswirkungen derbis zum 7.6.2026 in nationales Recht umzusetzenden EuropäischenEntgelttransparenzrichtlinie berichtet worden. Auswirkungen hat diesinsbesondere auf die Arbeitsweise von Personalabteilungen in Unternehmen. Durchdie Umsetzung der Richtlinie sollen geschlechtsspezifische Entgeltunterschiedereduziert und das Ziel, gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zugewährleisten, verfolgt werden.Bislang wurde kein Referentenentwurf veröffentlicht. Eine Expertenkommissionhatte im Oktober 2025 ihren Bericht vorgelegt und vorgeschlagen, die EuropäischeEntgelttransparenzrichtlinie in das bereits bestehende nationaleEntgelttransparenzgesetz zu integrieren. Dabei hat die Kommission empfohlen, denAuskunftsanspruch der Beschäftigten über ihre individuelle Vergütung sowie überdie durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmergruppen,aufgeschlüsselt nach Geschlecht, umzusetzen.Weiterhin sollen bereits im Bewerbungsprozess Gehaltsspannen und tariflicheRegelungen klar benannt werden. Fragen zum bisherigen Gehalt sollen imBewerbungsprozess untersagt sein. Die Expertenkommission empfiehlt klareVorgaben für die Berichtspflichten und begleitende Unterstützung, um dieUmsetzung praktikabel zu gestalten.Sofern es bis zum 7.6.2026 keine nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gibt,können im öffentlichen Bereich Beschäftigte ihre Rechte unmittelbar hierausherleiten. In privaten Unternehmen können sie sich zwar nicht direkt auf dieRegelungen der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berufen, allerdingsbesteht ein Anspruch auf richtlinienkonforme Auslegung der EU-Richtliniegegenüber Arbeitgebern und Gerichten.Auf der Homepage der Antidiskriminierungsstelle gibt es einen Leitfaden zurEntgeltgleichheit sowie sämtlicher Prüfinstrumente(www.antidiskriminierungsstelle.de [//www.antidiskriminierungsstelle.de] – ÜberDiskriminierung – Lebensbereiche – Arbeitsleben – EG-Check).Wichtig: Da das Gesetzgebungsverfahren üblicherweise einige Monate in Anspruchnimmt, sollten Arbeitgeber zumindest mit einer umsetzungsfreien Übergangszeitrechnen und sich unverzüglich auf eine Anpassung an die EU-Richtlinievorbereiten sowie die Prozesse innerhalb des Unternehmens richtlinienkonformgestalten.
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Mai 2026
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Steuerrecht
Ab dem Jahr 2027 soll ein weiterer Baustein des Bürokratieabbaus die Auszahlungdes Kindergeldes ohne Antrag sein. Dies hat das Bundeskabinett beschlossen. DieUmsetzung soll in zwei Stufen erfolgen. Zunächst gilt die Neuerung ab Frühjahr2027 für Familien, die schon Kinder haben und Kindergeld beziehen, da dierelevanten Daten der Familienkasse bereits vorliegen.In einem zweiten Schritt soll ab Ende 2027 auch für das jeweils erste Kind dasKindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass mindestens einElternteil mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekanntist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet. Anderenfalls oder inZweifelsfällen bleibt es beim bisherigen Verfahren.Das antragslose Kindergeld ersetzt nicht die Prüfung der Anspruchsberechtigung.Diese erfolgt wie bisher durch die Familienkasse. Nur die erforderlichen Datenwerden anstatt auf Antrag der Eltern per Datenaustausch automatisch übermittelt.Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt für jedes neugeborene Kind eineSteuer-ID. Die Geburtsinformation zum Kind erhält das BZSt automatisch vomStandesamt, während diese einschließlich der Steuer-ID per Datenaustausch an dieFamilienkasse übermittelt wird.
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Mai 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende März 2026 ein Urteil vom 20.11.2025 zurZulässigkeit der rückwirkenden Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung alsverfassungsrechtlich zulässig angesehen, auch für Schenkungen, die vor derVerkündung des Gesetzes erfolgt sind.Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einerKommanditgesellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal nochdas alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fürverfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit derGesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurznach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neuesErbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wendete dafürdas nach dem 1.7.2016, aber vor der Verabschiedung des neuenErbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte imGesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich dieVerabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wolltedas alte, für sie günstigere Recht anwenden. Sie vertrat die Auffassung, dasseine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da imHinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.Der BFH wies die Revision zurück und vertrat die Auffassung, dass dieRückwirkung hier zulässig sei, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestandenhabe, denn die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhaltzurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.6.2016 war klar, dassdas Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieranändert es auch nichts, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufenhat.Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG undeinem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen,dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird.Dies ist genau deshalb von Interesse, weil aktuell wieder eine Entscheidung desBVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet wird. Sofern das Gerichtbestimmte Regelungen erneut für verfassungswidrig erklärt, kann sich einSteuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabeiist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen.Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, um zu klären, ob und inwelchem Umfang sie hiervon betroffen sein könnten.
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Mai 2026
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Steuerrecht
Seit 1985 können Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie deren Kinder bis zum18. bzw. 25. Lebensjahr in Schul- und Berufsausbildung oder Studium unterbestimmten Voraussetzungen bei dem sozialversicherungspflichtig beschäftigtenAngehörigen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kostenfreimitversichert sein.Diese Regelung soll offenbar auf Vorschlag der GKV-Kommission für Ehe- undeingetragene Lebenspartner durch eine Reform der Familienversicherung in dergesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung künftig enden, sofern von demkostenfrei Mitversicherten nicht Kinder unter 6 Jahren betreut oder Angehörigegepflegt werden.Es gibt noch keinen Referentenentwurf der Bundesregierung. Der vomGesundheitsministerium veröffentlichte erste Bericht der eingesetzten„FinanzKommission Gesundheit“ vom 30.3.2026 nennt 66 Reformvorschläge, wovoneiner die Abschaffung der kostenfreien Ehegattenmitversicherung beinhaltet. DerVorschlag ist höchst umstritten.Von ca. 15,6 Mio. kostenfrei mitversicherten Angehörigen sind ca. 2 – 3 Mio.Erwachsene betroffen. Diese dürfen derzeit monatlich nicht mehr als 565 € bzw.6.780 € jährlich verdienen, im Minijob 603 € monatlich bzw. 7.236 €. Darinenthalten sind auch Einkünfte z. B. aus Zinsen, Vermietungseinkünften oderRenten. Nicht berücksichtigt werden z. B. Elterngeld, Kindergeld, BAföG oderWohngeld. Aus Koalitionskreisen soll es dem Vernehmen nach heißen, dass diekostenfreie Mitversicherung durch einen monatlichenMindestkrankenversicherungsbeitrag in Höhe von 200 € sowie weitere 25 € Beitragfür die gesetzliche Pflegeversicherung ersetzt werden soll. Somit ergäbe sicheine jährliche Mehrbelastung von 2.700 €. Die Höhe der Einkünfte dessozialversicherungspflichtig beschäftigen Partners sollen hierbei offenbar keineRolle spielen. Das Bundesgesundheitsministerium strebt ein Inkrafttreten derReform ab 2027 an. Betroffene sollten sich rechtzeitig steuerlich beratenlassen. Hier wird weiter berichtet, ob die höchst umstrittene Aufhebung derkostenfreien Mitversicherung von Ehegatten Gesetz werden wird.
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Mai 2026
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Steuerrecht
Als letztes Bundesland hat Bayern nun die (gesetzlich nie vorgeschriebene)postalische Erinnerung der Steuerpflichtigen an die vierteljährlichenSteuervorauszahlungen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) eingestellt. Für dieGewerbesteuervorauszahlungen gelten abweichend der 15.2., 15.5., 15.8. und15.11.Die Steuerpflichtigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilteine dreitägige Zahlungsschonfrist ab Fälligkeit. Alternativen sind dieEinrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats oder eines (ggf. befristeten)Dauerauftrags.Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung verpasst, muss Säumniszuschläge zahlen.Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jedenangefangenen Monat.
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Mai 2026
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 11.5.2026 (Zahlungsschonfrist 15.5.2026) * Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 15.5.2026 (Zahlungsschonfrist 18.5.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 21.5.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 27.5.2026)
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Mai 2026
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.4.2026 (Zahlungsschonfrist 13.4.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 23.4.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 28.4.2026)
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April 2026
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