Steuerrecht

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Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 JanuarÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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Februar 2026
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Steuerrecht
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Februar 2026
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Steuerrecht
Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche haben die Beschäftigungsaufnahmeihrer Arbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag elektronisch an dieDatenstelle der Rentenversicherung zu melden.Seit dem 1.1.2026 sind über die bislang verpflichteten Bereiche hinaus auchBeschäftigte sog. „plattformbasierter Lieferdienste“ spätestens am Tag derArbeitsaufnahme anzumelden, außerdem auch Beschäftigte im Friseur-, Barber- undKosmetikgewerbe. Nicht mehr sofortmeldepflichtig sind Beschäftigte imForstgewerbe sowie des Fleischerhandwerks, z. B. Metzger im Einzelhandel. Fürsonstige Beschäftigte der Fleischwirtschaft, z. B. Schlachthofmitarbeiter, giltdie Sofortmeldepflicht aber weiter.
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Februar 2026
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Steuerrecht
Die Finanzbehörden gehen zunehmend häufiger gegen Steuerhinterziehung vor bzw.ermitteln beim Verdacht auf Steuerhinterziehung. Neben der Bekämpfung vonSchwarzarbeit und Kontrollen durch den Zoll wurden in jüngerer Vergangenheitschwerpunktmäßig größer angelegte Ermittlungen gegen Kryptohändler und -anleger,Vermieter von Unterkünften, die über airbnb inserieren, und Influencer dersozialen Medien wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung eingeleitet.Steuergerechtigkeit ist in aller Munde, die öffentlichen Kassen benötigen Geldund die staatlichen Organe holen auch bei der Ermittlung durch Nutzung digitalerTechnik auf.Der jüngste „Fang“: Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität inNordrhein-Westfalen hat im Dezember 2025 bekannt gegeben, dass es von einemHinweisgeber einen Datenträger mit belastendem Material im Umfang von 1Terrabyte gekauft hat, der sehr werthaltige Informationen zur Aufdeckung vonSteuerhinterziehung in großem Stil enthalten soll.Insbesondere sollen sich hierauf Kundeninformationen von Dienstleistern mitGeschäftssitzen in den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Cayman Islands, HongKong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern befinden. DieseDienstleistungsfirmen bieten Unterstützung bei der Gründung vonAuslandsgesellschaften in Niedrigsteuergebieten mit dem Ziel, steuerpflichtigeFinanzmittel vor dem deutschen Fiskus zu verstecken bzw. die tatsächlichenBeteiligungsstrukturen durch Strohgeschäftsführer und -gesellschafter zuverschleiern.Das Landesamt hat die Daten geprüft und darunter Menschen mit Wohnsitz inDeutschland und anderen Staaten ermittelt. Diese Daten werden derzeitaufbereitet und auch anderen Behörden im Ausland zur Verfügung gestellt. DasBundesministerium der Finanzen, die Bundesregierung sowie die übrigenBundesländer im Inland wurden am 11.12.2025 über den Datenankauf informiert. ZurHöhe der in die Übersee-Gesellschaften geflossenen Gelder konnten noch keineAngaben gemacht werden.Anleger sollten prüfen, ob sie wissentlich oder unwissentlich wie beschriebenVermögen angelegt haben und entsprechende Belege ordnen. Es sollteschnellstmöglich Kontakt zum Steuerberater aufgenommen werden, insbesondere auchdann, wenn über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch dieFinanzbehörden noch nichts bekannt ist.Steuerberater können entsprechende Nacherklärungen anfertigen und je nachVerfahrensstand über den richtigen Zeitpunkt einer noch möglichen bzw. nichtmehr möglichen strafbefreienden Selbstanzeige beraten.
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Februar 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10.12.2025 (wir hatten zu den bevorstehendenEntscheidungen in der Januarausgabe 2026 berichtet) in drei Verfahren dieRevisionen der Steuerpflichtigen zurückgewiesen und die Vorschriften desErtragswertverfahrens als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer seit dem1.1.2025 für das sog. „Bundesmodell“ für verfassungskonform erachtet.Geklagt hatten drei Eigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Berlin und Sachsen. Diein Rede stehenden Immobilien waren vor 1949 und 1995 gebaut, zwischen 54 und 70m² groß, teilweise vermietet, teilweise selbstgenutzt, gelegen in einfacherWohnlage von Berlin, einer sächsischen Gemeinde sowie guter Wohnlage von Köln.In allen drei Fällen handelte es sich um Eigentumswohnungen. Die zuständigenFinanzämter hatten in allen Fällen auf Basis des Ertragswertverfahrens diejeweiligen Grundsteuerwerte per 1.1.2022 berechnet. Die Kommunen legten diesejeweils bei den Grundsteuerfestsetzungen zugrunde. Die Einsprüche gegen dieGrundlagenbescheide der Finanzämter blieben erfolglos, ebenso die Klageverfahrenin erster Instanz vor den Finanzgerichten. Die Finanzgerichte der ersten Instanz waren der Auffassung, dass dieBewertungsregeln verfassungskonform und die Berechnungen der Grundsteuerwertedurch die jeweiligen Finanzämter zutreffend seien. Die Kläger beriefen sich aufVerfassungsverstöße gegen das Grundgesetz, welche sie auch im Revisionsverfahrenvor dem BFH weiterverfolgten.Die Kläger bemängelten neben einer Ermessensunterschreitung aufgesetzgeberischer Ebene insbesondere die starken Typisierungen undPauschalierungen, mit denen das Bundesmodell arbeite. So werde keinerealitätsgerechte Bewertung erreicht, wenn z. B. objekt-, lage- undausstattungs-spezifische Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt werdenwürden. Dies betrifft insbesondere Grundstücksgröße und Altlasten, zu großgewählte Bodenrichtwertzonen, über die häufig unzureichende Datenmengenvorlägen, zu stark pauschalierte Zu- und Abschläge der Mietniveaustufen, die Artder Unterscheidung zwischen einfacher und hochwertiger Ausstattung. Auch werdeinsbesondere in den Großstädten zu wenig unterschieden, ob die Wohnung in einerteuren Gegend oder einem sozialen Brennpunkt liege. Die zur Berechnung desRohertrags des Grundstücks herangezogenen landeseinheitlichen Nettokaltmietenseien zu pauschal.Der BFH hat klargestellt, dass das Grundsteuer-Reformgesetz nach seinerAuffassung verfassungskonform sei und der Bund ohne Einschränkung für dieGesetzgebung zuständig sei. Auch liege keine Ermessensunterschreitung vor. EineGesetzgebungskompetenz entfalle etwa nicht deshalb, weil eine eingeräumteGestaltungsmöglichkeit vom Gesetzgeber nicht vollständig ausgeübt werde. Der BFHsieht gemessen an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in denVorschriften des Ertragswertverfahrens keinen Verstoß gegen die Verfassung bzw.den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe seinen Spielraum bei derAbwägung nicht überschritten. Die mit dem Bewertungskonzept verfolgten Zielewerden erreicht, die damit verbundenen Ungleichheiten durch Typisierung,Generalisierung und Pauschalisierung seien hinzunehmen, solange sie sich amRegelfall orientieren, was vorliegend der Fall ist. Der Gesetzgeber ist demnachnicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen.Praktikabilitätserwägungen kann vor Genauigkeit der Vorrang eingeräumt werden,um die Festsetzung und Erhebung einer Steuer handhabbar zu halten. EineAbweichung von 30 % nach oben oder unten, gemessen am Durchschnittswert bei derTypisierung zur Ermittlung des Bodenrichtwerts, ist grundsätzlich hinzunehmen,da die durchschnittlichen Bodenrichtwerte durch Kaufpreise und gutachterlicheTätigkeit ermittelt werden. Es ist nicht möglich, jedes einzelne Grundstückwertmäßig individuell im Rahmen der Bodenrichtwertermittlung zu erfassen.Auch die pauschalierten Mietniveaustufen nach Nettokaltmieten führen bei derWertberechnung nach dem Ertragswertverfahren zu keiner verfassungswidrigenUngleichbehandlung. Die vorhandene Ungleichbehandlung ist hinzunehmen. DerGesetzgeber hat das legitime Ziel, den Grundsteuervollzug möglichstautomatisiert durchzuführen. Dass keine Lageunterscheidung zwischen einzelnenOrts- oder Stadtteilen gemacht werde, führe dazu, dass durchschnittlich fürWohnungen in schlechten Lagen ein zu hoher, für Wohnungen in guten Lagen ein zuniedriger Ertragswert angesetzt werden könne. Da aber bereits nach Belegenheitinnerhalb eines Bundeslandes, nach Nettomiete je Quadratmeter Wohnfläche,Gebäudeart, Bauart sowie insgesamt 45 unterschiedlichen Parametern bewertetwerde, sei das hinzunehmen. Eine Unterscheidung bei Bodenrichtwerten inkludiereauch zu einem gewissen Teil den Lagefaktor.Steuerpflichtigen bleibt bei einer Abweichung von 40 % und mehr die Möglichkeitdes Nachweises eines niedrigeren Wertes. Weiterhin könnte die Grundsteuer zumTeil erlassen werden, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert istund der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat.In einem der Revisionsverfahren beim BFH war die Revision verfahrensrechtlichteilweise begründet, da die Klägerin neben dem Bescheid über den Grundsteuerwertauch gegen den Folgebescheid (Grundsteuermessbescheid) geklagt hatte und daserstinstanzliche Finanzgericht diese als unzulässig verworfen hatte. Tatsächlichwar die Klage verfahrensrechtlich zulässig, allerdings unbegründet. Im Ergebnisändert sich für jene Klägerin nichts.Ob gegen die Entscheidungen noch Verfassungsbeschwerden erhoben werden können,bleibt abzuwarten. Der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund haben eineVerfassungsbeschwerde nach Prüfung der vollständigen Urteile angekündigt. Keine Konsequenzen hat das Urteil für Bürgerinnen und Bürger inBaden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Zum LändermodellBaden-Württemberg ist für April 2026 eine mündliche Verhandlung angekündigt.
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Februar 2026
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), 1/11 Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag: 10.2.2026 (Zahlungsschonfrist 13.2.2026) * Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 16.2.2026 (Zahlungsschonfrist 19.2.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 15.2.2026 (Jahresmeldung 2025) 22.2.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 25.2.2026)
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Februar 2026
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Steuerrecht
Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1.1.2025 die Besteuerung derKleinunternehmen neu geregelt und an das EU-Recht angepasst. Dadurch kann espassieren, dass Steuerpflichtige, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauchmachen, aufgrund Umsatzüberschreitung im laufenden Kalenderjahr zurRegelbesteuerung wechseln müssen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatsich in einem Schreiben vom 10.11.2025 zu damit einhergehenden Besonderheitenbeim Vorsteuerabzug und dessen Handhabung geäußert.In Deutschland ansässige Kleinunternehmen, die im laufenden Kalenderjahr einenJahresumsatz von 100.000 € nicht überschreiten und im Vorjahr einen Gesamtumsatzvon 25.000 € nicht überschritten haben, können ihre Umsätze umsatzsteuerfreistellen lassen. Sie zahlen also keine Umsatzsteuer, können diese auch nichtausweisen, dürfen aber auch keine Vorsteuer geltend machen, wenn sie Rechnungenanderer Unternehmen erhalten.Wer von der Kleinunternehmerschaft zur Regelbesteuerung wechselt, ist ab diesemZeitpunkt grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für Rechnungen, die zueinem Zeitpunkt eingegangen sind, als das Unternehmen noch ein Kleinunternehmenwar, kommt es nach Auffassung des BMF darauf an, ob die in der Rechnungausgewiesenen Leistungen erst nach dem Wechsel für dann regelbesteuerte Umsätzeverwendet werden. Bei einem umgekehrten Wechsel von der Regelbesteuerung zurKleinunternehmerregelung kann es zu einer Vorsteuerrückforderung des Finanzamteskommen.Die Vorsteuer ist in beiden Fällen grundsätzlich zu berichtigen. In der Praxiswird sich dies in der Regel bei Wirtschaftsgütern im oberen Preissegmentauswirken, denn eine Vorsteuerabzugsberichtigung findet lediglich oberhalb von1.000 € statt, wenn es sich um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einesWirtschaftsgutes handelt, z. B. Maschinen oder Fuhrpark. Das BMF-Schreiben ist auf offene Fälle anzuwenden. Wurde dieUmsatzsteuererklärung bis zum 10.11.2025 abgegeben, darf wahlweise dieAltregelung angewendet werden.
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Februar 2026
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Steuerrecht
Bis zum 31.12.2025 hatten Gastronomiebetriebe für zum Vor-Ort-Verzehr bestimmteSpeisen und Getränke von den Gästen einheitlich 19 % Mehrwertsteuer zu erheben,für Speisen zum Mitnehmen bzw. Lieferung den ermäßigten Steuersatz von 7 %. Eine zeitlich befristete Umsatzsteuerermäßigung auf Speisen gab es während derCoronapandemie. Der Gesetzgeber hat mit dem Steueränderungsgesetz 2025 ab dem1.1.2026 dauerhaft eine Umsatzsteuerermäßigung auf 7 % auf Speisen fürGastronomie, Restaurants, Cateringservice und vergleichbare Unternehmenbeschlossen. Für die Nacht vom 31.12.2025 auf den 1.1.2026 besteht einWahlrecht. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz.Die Unterscheidung zwischen zubereiteten Speisen zum Vor-Ort-Verzehr bzw. zumMitnehmen oder durch Lieferung entfällt. Es gilt einheitlich der ermäßigteSteuersatz. Betriebe müssen ihre Kassen- und Abrechnungssysteme anpassen, damitab 1.1.2026 der korrekte Steuersatz ausgewiesen wird. Speisekarten, Rechnungen,Steuerausweise auf Gutscheinen und Umsatzsteuervoranmeldungen sind entsprechendanzupassen, Kombi-Angebote auf korrekte Aufteilung zu prüfen, ggf. kann dortder Getränkeanteil mit 30 % pauschaliert werden. Ein falscher, weiterhin zuhoher Steuerausweis auf Bons und Rechnungen muss auch an das Finanzamt abgeführtwerden. Bei Fragen sollte der Rat des Steuerberaters vorab eingeholt werden.
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Februar 2026
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Steuerrecht
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 DezemberÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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Januar 2026
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Steuerrecht
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 DezemberÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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Januar 2026
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.):12.1.2026 (Zahlungsschonfrist 15.1.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 25.1.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 28.1.2026)
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Januar 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat als Revisionsinstanz entschieden, dass neben denBeiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung lediglich die Beiträge zurprivaten Pflegepflichtversicherung der Höhe nach unbeschränkt als Sonderausgabenim Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig sind. Für Beiträge zu einerprivaten Pflegezusatzversicherung gelte dies jedoch nicht. Diese Beiträge sindnur beschränkt abzugsfähig und wirken sich häufig beim Steuerpflichtigensteuerlich nicht aus.Im Ergebnis hatten sowohl das Veranlagungsfinanzamt im Besteuerungsverfahren alsauch das Hessische Finanzgericht in 1. Instanz so entschieden.Die Kläger waren der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Verfassung vorliege,wenn im Fall der Pflegebedürftigkeit, insbesondere bei stationärer Pflege,Pflegebedürftige wegen hoher Eigenanteile zu „Almosenbettlern“ degradiertwürden. Der Staat müsse die Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung daherzumindest steuerlich anerkennen und hierdurch eine gewisse finanzielleEntlastung der Steuerpflichtigen fördern.Der BFH hingegen vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber zunächstabsichtlich lediglich eine Teilabsicherung der Bevölkerung als Vorsorge gegenPflegebedürftigkeit vorgesehen hat. Nachdem dann erkannt worden sei, dass dasumlagefinanzierte Pflegeversicherungssystem Lücken aufweise, habe derGesetzgeber als ergänzende förderungswürdige Vorsorge die Pflegevorsorgezulageins Leben gerufen und nicht eine private Pflegezusatzversicherung. Diese Zulagehaben die Kläger aber nicht nutzen wollen, weil sie die Tarife als ungünstigereinstuften.Es ist nach der Entscheidung des BFH jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich,wenn der Gesetzgeber lediglich den Teil steuerlich freistellt, den er alsverpflichtend einstuft und dem Schutz vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfedienen soll.
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Januar 2026
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Steuerrecht
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Januar 2026
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Steuerrecht
Ermöglichen in Deutschland ansässige Unternehmen ihrer Belegschaft daskurzfristige mobile Arbeiten aus dem Ausland, auch Workation genannt, ist diesfür viele Jobsuchende eines von mehreren Kriterien, sich für oder gegen eineArbeitsaufnahme in dem betreffenden Unternehmen oder für einen Jobwechsel zuentscheiden. Mittlerweile erwarten laut einer Workation-Studie deutlich mehr alsdie Hälfte der Beschäftigten von ihren Arbeitgebern, dass mobiles Arbeiten nichtnur im Inland, sondern auch aus dem Ausland ermöglicht wird.Gleichwohl sind sowohl die Unternehmen als auch die Beschäftigten oft nichthinreichend über die rechtlichen und steuerlichen Voraussetzungen und Folgeninformiert. In den Arbeitsverträgen und Zusatzvereinbarungen finden sich häufigkeine rechtssicheren Vereinbarungen. Deutlich definierte Regelungen sind allein aus Haftungsgründen sehr wichtig. DieUnternehmen sollten daher steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtlicheRegelungen vorab prüfen bzw. prüfen lassen. Workation ist deutlich abzugrenzenvon einer dauerhaften Tätigkeit im Ausland für das Unternehmen, aber auch dieArbeit in einer ausländischen Niederlassung eines deutschen Unternehmens stelltkeine Workation dar.Folgende Punkte sollten vorab geklärt bzw. vertraglich vereinbart werden: * Innerbetriebliche Regelungen sollten klarstellen, welche Beschäftigungsgruppen das Workation-Angebot nutzen können. * Bei einer vorübergehenden Workation bis zu 4 Wochen gilt deutsches Arbeitsrecht, Feiertage am Arbeitsort gelten auch für den Beschäftigten. * Bei einer länger als 4 Wochen andauernden Workation muss das Unternehmen den Beschäftigten einen schriftlichen Nachweis hierüber sowie weitere Angaben aushändigen, z. B. über die Dauer des Aufenthalts und die Währung, in der das Arbeitsentgelt gezahlt wird (Nachweisgesetz). * Bei einer mehr als 6 Monate andauernden Workation gilt das Arbeitsrecht des Workation-Landes im Hinblick auf Entlohnung, Kündigungsfristen, Arbeitszeiten und Urlaubsansprüche. * Längere Workation in Nicht-EU-Ländern führen i. d. R. zur Notwendigkeit eines Visums, ein Touristenvisum ist nicht ausreichend. Ggf. ist ein Arbeits- oder spezielles Workationsvisum zu beantragen, welches es in einigen Ländern bereits gibt.Achtung: Wer ohne Arbeitserlaubnis arbeitet, gilt als illegal beschäftigt, kannggf. ausgewiesen und mit Einreiseverboten belegt werden. Für den Arbeitgeberkann ein derartiges Vorgehen zu einer Gewerbeuntersagung mit hohen Bußgeldernführen. * Innerhalb der EU, der EWR und der Schweiz können Beschäftigte sich zu Arbeitszwecken uneingeschränkt aufhalten. Ein Visum wird nicht benötigt. Allerdings sind in den meisten Ländern Melde- oder Registrierpflichten zu beachten. * Wer max. 183 Tage im Jahr im Ausland arbeitet, bleibt in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, bei längerem Aufenthalt entsteht die Steuerpflicht im Ausland. * Dauert eine Workation länger als 4 Wochen, muss insbesondere der Arbeitgeber arbeits- und steuerrechtliche Folgen beachten. Hierüber sollte der Arbeitgeber sich auch immer selbstständig informieren.Die Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen und Folgen sindebenfalls wichtig. * Bei einer Workation im Drittland - außerhalb der EU - muss geprüft werden, ob zwischen Deutschland und dem jeweiligen Staat ein Sozialversicherungsabkommen besteht. Diese Information sollte rechtzeitig eingeholt werden. Beratung bzw. Rücksprache mit einer Fachkraft in Auslandsentsendungsfragen ist hier hilfreich. * Bei einer Workation innerhalb der EU, EWR oder Schweiz benötigt der Arbeitnehmer eine sog. A1-Bescheinigung, die dem Nachweis der Versicherungszugehörigkeit dient und elektronisch vom Arbeitgeber oder Arbeitnehmer beantragt werden kann. * Zu beachten ist, dass auch Grenzgänger seit 2025 eine solche A1-Bescheinigung benötigen, selbst wenn keine Workation stattfindet.Wenn ein Arbeitgeber einer Workation im EU-Ausland zustimmt, gilt dieser Umstandsozialversicherungsrechtlich als Entsendung. Der Arbeitgeber verpflichtet sichdamit, für das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes seiner Mitarbeiterund der mitreisenden Familienangehörigen zu haften bzw. dafür Sorge zu tragen,dass dieser besteht.Die vorübergehende Entsendung eines Mitarbeiters aus Deutschland im Auftrag desinländischen Unternehmens in das europäische Ausland muss im Voraus zeitlichbefristet sein. Das Entgelt muss in Deutschland abgerechnet werden. EineAuslandsentsendung liegt nicht vor, wenn die entsandte Person im Ausland lebtund von einem deutschen Unternehmen für eine Tätigkeit in ihrem Heimatstaat odereinem anderen Land eingestellt wird. Die Person darf vor der Tätigkeit nicht inDeutschland beschäftigt gewesen sein oder zuvor in Deutschland ihren Wohnsitzoder gewöhnlichen Aufenthalt gehabt haben.
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Januar 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof wird am 10.12.2025 (nach Redaktionsschluss dieser Ausgabe)in drei Verfahren öffentlich seine Entscheidungen verkünden.Dies ist insbesondere für Grundstückseigentümer in den Bundesländerninteressant, welche die Grundsteuerreform nach dem Bundesmodell umgesetzt haben.Dies sind die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern,Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein undThüringen. Das Saarland und Sachsen nutzen ebenfalls die Bundesregelungen mitAbweichungen bei der Steuermesszahl.Das Bundesmodell stellt den Grundstückwert für Wohngrundstücke anhand derGrundstücks- und Wohnfläche sowie des Bodenrichtwerts, Gebäudeart und Baujahrfest. Die drei Verfahren, die zur Entscheidung anstehen, haben gemeinsam, dassdie Verfassungsmäßigkeit des für Grundsteuerzwecke pauschaliertenErtragswertverfahrens streitig ist.Das pauschalierte Ertragswertverfahren findet Anwendung auf Ein- undZweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke und Eigentumswohnungen. Auch für dieErbschaft- und Schenkungsteuer wird teilweise das Ertragswertverfahrenangewendet, allerdings im Gegensatz zur Grundsteuer wird dort z. B. nach dentatsächlichen Nettomieten bewertet und nicht nach landeseinheitlich geltendenNettokaltmieten. Eine Unterscheidung gibt es bei der Grundsteuer lediglich nachGebäudeart, Baujahr und Wohnflächengruppe, die über Zu- und Abschläge zumAusdruck gebracht werden. So findet z. B. auch keine Unterscheidung derMietniveaustufen nach Stadtlage oder ländlicher Lage statt.Die Frage, die der BFH zu beantworten haben wird, ist, ob es mit demGleichheitsgrundsatz vereinbar ist, in einer Vielzahl von Grundsteuerverfahrenmit einem grob vereinfachten Verfahrensansatz wie durch Gutachterausschüssefestgestellte Bodenrichtwerte und pauschalierte Nettokaltmieten den Wert einesGrundstücks bzw. einer Wohneinheit zu bestimmen.Es sind derzeit ca. 2.000 Klageverfahren zu unterschiedlichenGrundsteuermodellen rechtshängig, beim BFH sind es 15 Verfahren.
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Januar 2026
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Steuerrecht
Unternehmen, die ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zum 10. desFolgemonats einreichen bzw. -vorauszahlungen nicht bis zum 13. des Folgemonatsleisten möchten, können bis zum 10.2.2026 für das Jahr 2026 einen Antrag aufeine sog. Dauerfristverlängerung stellen. Es ist eineUmsatzsteuer-Sondervorauszahlung i. H. v. einem Elftel der Umsatzsteuerzahllastdes Vorjahres an das Finanzamt zu leisten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.-zahlungen dürfen jeweils einen Monat später abgegeben bzw. gezahlt werden.Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlungen leisten. Die Höhe derjeweiligen Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann ab dem 1.1.2026 über ELSTERabgerufen werden. Die Sondervorauszahlung wird mit der Umsatzsteuervorauszahlungfür Dezember verrechnet.Achtung: Seit dem 9.10.2025 sind Banken zur Verhinderung vonOnline-Fehlüberweisungen und Betrug verpflichtet, den Empfängernamen mit derIBAN abzugleichen. Stimmen Empfängername und IBAN nicht überein, wird dieÜberweisung zunächst nicht ausgeführt. Der Kunde wird auf einen abweichendenKontoinhaber hingewiesen und kann aktiv auswählen. Mit einer Bestätigung durchden Kunden haftet die Bank nicht mehr für Fehlüberweisungen. Dieses giltinsbesondere auch bei Echtzeitüberweisungen. Bei Papierüberweisungen gilt dieseRegelung nicht.Auf Steuerbescheiden stehen nicht immer die Empfängerangaben, sondern mitunterlediglich die IBAN. Es gilt daher, rechtzeitig den Abgleich vorzunehmen, umZahlungsfristen nicht zu verpassen.
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Januar 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Einbringung einesFamilien-heims durch einen Alleineigentümer-Ehegatten in eine GbR, an der beideEhegatten je zur Hälfte beteiligt sind, zur Festsetzung von Schenkungsteuergegenüber dem anderen, beschenkten Ehegat-ten führt. Im notariellen Vertragwurde die Einbringung als unentgeltliche, ehebedingte Zuwen-dung der Ehefrau anden Ehemann, den Kläger, bezeichnet. Beide Eheleute wurden als Gesell-schafterund Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.Das Finanzamt (FA) hatte, obwohl unstreitig war, dass es sich um einFamilienheim handelte, Schenkungsteuer gegen den Kläger als Begünstigtenfestgesetzt. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Familienheims sind u.a., dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt darstellen muss, Nutzung durch denSchenker bis zur Schenkung und anschließende Nutzung durch den Beschenkten. ZurBegründung führte das FA an, dass wegen der Übertragung der Immobilie auf dieGbR die Steuerfreiheit eines Familienheims nicht anwendbar sei. Die Hälfte seidem Kläger zuzurechnen und Schenkungsteuer zu erheben. Der Einspruch blieberfolglos. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage statt und ändertedie Schenkungsteuer auf 0 € mit der Begründung, dass auch der Erwerb vonGesamthandseigentum steuerfrei als Familienheim möglich sei. Der BFH sah dieRevision des FA als unbegründet an und wies sie zurück.Nach Auffassung des BFH ist bei einer GbR der einzelne GesellschafterSteuerschuldner und nicht die Gesamthandgemeinschaft, obwohl die GbR teilrechts-und eintragungsfähig ist. Demnach ist ein bebautes Grundstück auch einFamilienheim, welches den inneren Kern der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschafteines Paares betrifft. Dieses hat der Gesetzgeber ausdrücklich privilegiert undsteuerfrei gestellt.
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Januar 2026
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Steuerrecht
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 NovemberÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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Dezember 2025
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Steuerrecht
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Dezember 2025
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Steuerrecht
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seineArbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen desArbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf derSozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlicherhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieserAusgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) 2025 2026 Frühstück 2,30€/Mahlzeit 2,37 €/Mahlzeit Mittag-/ Abendessen 4,40 €/Mahlzeit 4,57 €/MahlzeitVollverpflegung 11,10 €/Tag bzw.333 €/Monat 11,51 €/Tag bzw.345 €/MonatDiese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einerdienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführungzur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 €nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwertenVorteil dar.Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eineUnterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei beiWohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete alsSachbezug anzusetzen ist:Unterkunft des Arbeitgebers 2025 2026 allg. UnterkunftEinzelnutzung durch Volljährige 282 €/Monat 285 €/Monat GemeinschaftsunterkunftVolljährige 112,80 – 169,20 €/Monat* 114 – 171 €/Monat* Einzelnutzung durchJugendliche / Azubis 239,70 €/Monat 242,25 €/Monat GemeinschaftsunterkunftJugendliche/Azubis 70,50 € – 126,90 €/Monat* 71,25 – 128,25 €/Monat** je nach Belegung
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Dezember 2025
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