Steuerrecht
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Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 September119,7 AugustÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >Seit dem 1.1.2025 gelten neue gesetzliche Regelungen für Kleinunternehmen – wirberichteten – im Hinblick auf Umsatzgrenzen, Steuerbefreiung, zur vereinfachtenRechnungsstellung sowie grenzüberschreitenden Kleinunternehmensbesteuerunginnerhalb der Europäischen Union (EU). Diese Reform hat das Bundesministeriumder Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 18.3.2025 detailliert beschrieben. Esgilt für alle nach dem 31.12.2024 getätigten Umsätze.Die Nutzung der Regelung ist an bestimmte Umsatzgrenzen gekoppelt. Es kann auchdarauf verzichtet werden, dann ist jedoch Umsatzsteuer in Rechnung zu stellenund diese an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug besteht dann auch eineVorsteuerabzugsberechtigung. An einen Verzicht ist das Unternehmen sodann 5Jahre gebunden. Während nach der Regelung bis zum 31.12.2024 für denBesteuerungszeitraum 2024 der Verzicht auf die Kleinunternehmensregelung erstbis zum 31.12.2026 erklärt werden muss (24 Monate), ist nach der Neuregelung abdem 1.1.2025 nur noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächstenJahres Zeit, hierauf zu verzichten (14 Monate), also für das Jahr 2025 bis zum28.2.2027.Das BMF-Schreiben weist für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr innerhalbder EU darauf hin, dass Unternehmen nicht nur die für Deutschland geltendenUmsatzgrenzen einhalten müssen, sondern auch die des jeweiligen EU-Landes, wennsie dort in den Genuss der Kleinunternehmensregelung kommen möchten. Zudem isteine Registrierung erforderlich, eine gültigeKleinunternehmen-Identifikationsnummer sowie die Teilnahme am besonderenMeldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dort ist auch dievierteljährliche Umsatzmeldung abzugeben.Weist ein Kleinunternehmen Umsatzsteuer auf Rechnungen aus, obwohlumsatzsteuerfreie Umsätze erbracht werden, so ist die Umsatzsteuer aufgrund desunrichtigen Steuerausweises an das Finanzamt abzuführen. Anders ist es nur dann,wenn die Leistung an Endverbraucher erbracht wird und die Rechnung fälschlicheinen Umsatzsteuerausweis enthält. Da hier mangels Vorsteuerabzugsberechtigungdes Endverbrauchers kein Schaden droht, muss auch keine Umsatzsteuer abgeführtwerden.Stellt ein Kleinunternehmen eine vereinfachte Rechnung aus, so muss ein Hinweisauf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen enthalten sein. Zudem müssenfolgende Angaben auf einer Rechnung enthalten sein: Name und Anschrift desKleinunternehmens und des Vertragspartners, Steuer-Nr. bzw. USt-IDNr. oderKleinunternehmen-IDNr., das Rechnungsdatum, die Menge und Art der geliefertenGegenstände bzw. die Art und der Umfang der Leistung sowie das Entgelt. DieRechnung eines Kleinunternehmens muss keine E-Rechnung sein, sondern kann auchin Papierform oder als PDF ausgestellt werden. Bei Einverständnis desLeistungsempfängers darf die Rechnung als E-Rechnung erstellt werden. DasKleinunternehmen muss E-Rechnungen lediglich empfangen können.Nimmt ein Kleinunternehmen seine Tätigkeit im Laufe neu auf, so liegt dieUmsatzgrenze für inländische Umsätze bei 25.000 € im Kalenderjahr. Wer bereitslänger ein Kleinunternehmen betreibt, darf im Vorjahr nicht mehr als 25.000 €und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € Umsatz erzielen. Ab demUmsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, endet auch dieKleinunternehmeneigenschaft.Hinweis: Kleinunternehmen sollten sich aufgrund der komplexen Regelungenausführlich steuerlich beraten lassen. Dies betrifft insbesondere die Frage der5-jährigen Bindungsfrist, die Vor- und Nachteile im konkreten Fall, aber auchdie Feststellung des Überschreitens von Umsatzgrenzen, da die Buchungsunterlagendem Steuerbüro erst zeitverzögert übergeben werden.
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.7.2025 ein Schreiben derGrundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern,Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff(GoBD) vom 11.3.2024 aktualisiert.Die jetzigen Änderungen sind im Wesentlichen der Einführung der E-Rechnungzwischen inländischen Unternehmen geschuldet und gelten mit sofortiger Wirkung.Es wird klargestellt, dass eingehende Handels- und Geschäftsbriefe sowieBuchungsbelege in dem Format aufbewahrt werden müssen, in dem sie empfangenwurden. Bei E-Rechnungen reicht die Aufbewahrung des strukturierten Teils. Einezusätzliche Aufbewahrung des menschenlesbaren Teils ist nur dann erforderlich,wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für dieBesteuerung von Bedeutung sind, wie z. B. Buchungsvermerke oder qualifizierteelektronische Signaturen.
zum Artikel >In der Vergangenheit gab es für Unternehmen im Wesentlichen zweiAufbewahrungsfristen. Für wichtige Unterlagen wie z. B. Bilanzen, Inventare,Steuererklärungen galt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Für z. B.Geschäftsbriefe, Lohnunterlagen und ähnliche Unterlagen galt eine 6-jährigeAufbewahrungsfrist.Zum 1.1.2025 wurde dann durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz zusätzlich eine8-jährige Aufbewahrungsfrist eingeführt, und zwar für Belege wie Rechnungen undQuittungen.Die Bundesregierung hat nun am 6.8.2025 beschlossen, die Verkürzung derAufbewahrungsfristen für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute beiBuchungsbelegen dauerhaft wieder auf 10 Jahre auszuweiten. Hintergrund ist, dassBuchungsbelegen eine wichtige Funktion im Rahmen der Aufklärung vonSteuerhinterziehung und Beweisfunktion im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfungzukommt. Diese Belege können daher eine Kontrollfunktion auch bei Unternehmenerfüllen, selbst, wenn bei diesen die 8-jährige Aufbewahrungsfrist bereitsabgelaufen ist. Die beabsichtigte Gesetzesänderung ist im Gesetzentwurf zurModernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung enthalten.Dieses wurde jedoch nicht verabschiedet.Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, ob an der bisherigenAufbewahrungspraxis etwas geändert werden soll.
zum Artikel >Am 11.7.2025 hat der Bundesrat dem „Gesetz für ein steuerlichesInvestitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“zugestimmt. Es wurde bereits verkündet. Verschiedene Regelungen tretenrückwirkend ab dem 1.7.2025 in Kraft, einige in der Zukunft bzw. wirken sicherst in einigen Jahren aus. Dies sind die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen: * Durch den sog. „Investitions-Booster“ wird die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im unternehmerischen Bereich wieder eingeführt und erweitert, und zwar für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive Abschreibung darf maximal das Dreifache der linearen Abschreibung betragen, wenn sich diese nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, höchstens aber 30 %. Bemessungsgrundlage sind im ersten Jahr die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und in den folgenden Jahren der jeweilige Restbuchwert. * Für neu angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge wird eine gesonderte arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt. Sie gilt für Anschaffungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028. Im ersten Jahr werden 75 % abgeschrieben werden, im zweiten Jahr 10 %, im dritten und vierten Jahr jeweils 5 %, 3 % im fünften Jahr sowie 2 % im sechsten Jahr. Es bleibt also insgesamt bei der Abschreibungsdauer von 6 Jahren. Es findet keine Zwölftelung nach Anschaffungsmonat statt, bei Anschaffung im Dezember kann erfolgt die Abschreibung für das gesamte Jahr. * Wird das betriebliche Fahrzeug auch privat genutzt und liegt die betriebliche Nutzung bei über 50%, kann die sog. 1 %-Regelung für die Berechnung der Eigennutzung angewendet werden. Bei reinen Elektrofahrzeugen wie auch bei Brennstoffzellenfahrzeugen ermäßigt sich der Entnahmewert auf lediglich 0,25 % des Bruttolistenpreises für begünstigte Elektrofahrzeuge. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bruttolistenpreis für diese nicht mehr als 100.000 € beträgt, sofern sie nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden. Für E-Fahrzeuge oberhalb von 100.000 € bleibt es bei 0,5 %. Für bis zum 30.6.2025 angeschaffte E-Fahrzeuge oberhalb von 70.000 € Bruttolistenpreis gilt dies entsprechend. Diese Regelungen gelten insbesondere auch für die Überlassung an Mitarbeiter sowie Geschäftsführer. * Der aktuelle Körperschaftsteuersatz wird von 15 % ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % abgesenkt, und zwar bis zu 10 % ab dem Jahr 2032 wie folgt: aktuell – 2027 15 % 2028 14 % 2029 13 % 2030 12 % 2031 11 % ab 2032 10 % * Für thesaurierte (nicht entnommene) Gewinne wird der Steuersatz von bislang 28,25 % in drei Schritten auf 25 % abgesenkt, und zwar wie folgt: aktuell – 2027 28,25 % 2028/2029 27 % 2030/2031 26 % ab 2032 25 % Diese Methode können Einzelunternehmen und Personengesellschaften wählen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen. * Bei Kapitalgesellschaften fällt in der Regel noch Gewerbesteuer an, deren Höhe sich nach dem Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde richtet, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Ggf. findet eine Zerlegung des Gewinns und Aufteilung auf verschiedene Gemeinden statt. * Die Forschungszulagen bei Eigenleistungen für Einzel- und Mitunternehmerschaften werden nochmals ausgeweitet. Der Gesamtbetrag wird von 10 Mio. € auf 12 Mio. € erhöht. Förderfähige Aufwendungen für Eigenleistungen können mit max. 40 Stunden pro Woche anstatt mit bis zu 70 € je nachgewiesene Arbeitsstunde auf 100 € angehoben werden. Die Forschungszulage wird auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet und nicht ausgezahlt. Diese Änderungen treten ab dem 1.1.2026 in Kraft.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.9.2025 (Zahlungsschonfrist 15.9.2025) * Sozialversicherungsbeiträge: 23.9.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 26.9.2025)
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Entscheidung des Finanzgerichts München (FG)aufgehoben, welches die Kosten der doppelten Haushaltsführung einesAlleinlebenden mangels Nachweises der finanziellen Beteiligung an denHaushaltskosten am Hauptwohnsitz nicht anerkennen wollte.Im entschiedenen Fall handelte es sich um einen Studenten bzw.wissenschaftlichen Mitarbeiter, welcher neben einem unstreitig eigenständigenHaushalt am Studienort im Haus seiner Eltern ein Geschoss renovierte und dorteinzog, welches unstreitig auch sein ehemaliges „Kinderzimmer“ umfasste. DasFinanzamt und das FG vertraten die Auffassung, dass der Kläger in den Haushaltder Eltern eingegliedert sei, weswegen kein eigenständiger Haushalt gegeben sei.Dies sah der BFH anders. Steuerpflichtige, die sowohl am Hauptwohnsitz als aucham Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand unterhalten, müssen grds.nachweisen, dass sie die doppelten Lasten mittragen und sich die Kosten mitanderen teilen. Das erstinstanzliche FG hielt an dieser Auffassung auch beieinem Ein-Personen-Haushalt fest. Solange der Haushalt tatsächlich existiert undprivat genutzt wird, stellt sich laut BFH die Frage nach einer Kostenbeteiligungnicht, da der Steuerpflichtige ohnehin sämtliche Kosten trägt. Der BFH hatte denRechtsstreit an das erstinstanzliche FG zurückverwiesen, damit diesesfeststellen kann, in welcher Höhe dem Kläger Unterkunftskosten undVerpflegungsmehraufwendungen entstanden sind.Hinweis: Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entfällt fürEin-Personen-Haushalte nach der Entscheidung des BFH der Nachweis einerKostenbeteiligung.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 September119,7 August119,8 JuliÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit zwei Schreiben vom 10.3.2025mitgeteilt, dass der Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung in neuenSteuerbescheiden entfällt. Ältere Bescheide behalten den Vorläufigkeitsvermerkbis zur endgültigen Klärung weiterer offener Fragen im Steuerbescheid oder aufAntrag des Steuerpflichtigen bzw. dessen Steuerberaters.Viele Jahre wurden Einkommensteuerbescheide mit Rentenbezug vorläufig erlassen,soweit es um die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus derBasisversorgung ging. Streitpunkt war die verfassungsrechtliche Zulässigkeit derBesteuerung von Renten.Obwohl nach wie vor Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu eben dieser Fragezur Entscheidung anstehen, hat das BMF sich zur Streichung desVorläufigkeitsvermerks entschieden. Hintergrund der Entscheidung des BMF sindzwei Entscheidungen des BFH aus dem Jahr 2021, dass eine Rentenbesteuerungrechtmäßig ist. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 einentsprechendes Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen.Für Steuerpflichtige und ihre Steuerberater bedeutet dies, dass beientsprechenden Sachverhalten wieder ein Einspruch überdacht werden muss. NachAbschluss des noch offenen Verfahrens beim BFH wird die Finanzbehörde über einenetwaigen Einspruch entscheiden.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), 1/11 Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 11.8.2025 (Zahlungsschonfrist 14.8.2025) * Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 15.8.2025 (sofern kein Feiertag) 18.8.2025 (sofern 15.8. ein Feiertag) * Sozialversicherungsbeiträge: 22.8.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 27.8.2025)
zum Artikel >Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerlicheEinordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann dieVermietung oder die Veräußerung tatsächlich nicht existierenderSeefrachtcontainer steuerlich zu sonstigen Einkünften führen und nicht zuEinkünften aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen.Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsartenin Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich realeHochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollteschließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von derursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stelltesich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb,und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Daszuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA.Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aussonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstigeEinkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudemprivate Veräußerungsgeschäfte getätigt.Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durchden Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revisionzu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zumZeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, solltenbetroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehensinnvoll ist.
zum Artikel >Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefaxzu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurdeund sehr fehleranfällig war.Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sichverschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsenin Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „MeinELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig dieDienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten umdie Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilungeines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuerauf Einkünfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit führenkönnen.Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, ummögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beimSteuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eineKarenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten.Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerentstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einenhinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es kommeinsoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da dasGesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrenszur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leistenund die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung vonNachzahlungszinsen zu vermeiden. Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung einesVermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängigund soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlendenSteuerpflichtigen ausgleichen.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einerunentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf denübertragenen Miteigentumsanteil entfallende Darlehensverbindlichkeit in Höhe derSchuldzinsen vollständig als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar bleibt, wenn derSchenker die Darlehensverbindlichkeit komplett bei sich behält.Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt undlediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er nochEigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seinerRevisionsentscheidung angeschlossen.Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien,wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkungeines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischenFinanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denndas Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenenMiteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr derVermietung.Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte erebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen,da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohlfür den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor derSchenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater desVertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sichnicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafteFormulierung in den Vertrag aufnimmt.Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerlicheBeratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat.Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf demSteuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
zum Artikel >Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu„Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom10.5.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstattvirtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung einesWertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichertwerden kann.Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zufolgenden Fragestellungen:• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs-und Privatvermögen• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten• Anwendungs- und NichtbeanstandungsregelnDas BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden derBundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände,welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen,einbezogen werden.Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowieeine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerungder Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichsteinheitliche Meldestandards zu schaffen.Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zursteuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussioneingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesonderevor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zuverpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligtenmeldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten alsauch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtlicheNutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifiziertenDrittstaaten.Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten derTransaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssenerhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die aufPlausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eineelektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden.Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen biszu 50.000 €.Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zuInformationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind.Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung desSteuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zumanstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichenInhalt in Anspruch nehmen.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 September119,7 August119,8 Juli119,4 JuniÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Am 1.7.2025 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung derSteuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft, die erstmals seit dem Jahr2020 u. a. eine erhöhende Anpassung der Steuerberatervergütung vorsieht.Hauptpunkte sind hierbei die Erhöhung der Festgebühren wie z. B. der Zeitgebührfür steuerliche Beratungstätigkeiten, eine Anhebung dergegenstandswertabhängigen Gebühren für z. B. die Erstellung der Buchführungsowie eine Erhöhung der Preise für die Erstellung von Lohnabrechnungen. Für dieAbrechnung der Zeitgebühren ist eine 15-Minuten-Taktung vorgesehen.Parallel zur Erhöhung der Gebühren der Rechtsanwälte werden die Gebühren derSteuerberater im außergerichtlichen Einspruchsverfahren sowie imfinanzgerichtlichen Verfahren ebenfalls angepasst.Besteht z. B. eine Honorarvereinbarung über Zeitgebühren, muss diese aktivangepasst werden, wenn eine höhere Gebühr abgerechnet werden soll.
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