Steuerrecht

Aktuelle News
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026124,5 März123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 AprilÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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Mai 2026
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Steuerrecht
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Mai 2026
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Steuerrecht
Bundestag und Bundesrat haben Ende März 2026 das Altersvorsorgereformgesetzverabschiedet bzw. diesem zugestimmt. Ab 1.1.2027 soll die privateAltersvorsorgereform in Kraft treten. Diese löst die sog. Riester-Vorsorge ab.Bestehende Verträge können weiter bespart und Zulagen in Anspruch genommenwerden. Neuabschlüsse wird es nicht mehr geben, eine automatische Kündigung oderUmwandlung ebenfalls nicht. Ein freiwilliger Wechsel ist möglich.Das grundsätzliche System der steuerlichen Förderung über Zulagen sowie desSonderausgabenabzugs der Sparbeiträge bis zu bestimmten Beträgen wird erhaltenbleiben. Die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase. Dies hatden Vorteil, dass in der Auszahlungsphase im Rentenalter die Einkünfte oftgeringer und dann auch mutmaßlich die Steuersätze niedriger sind.Die zusätzliche private Altersvorsorge soll über ein Altersvorsorgedepoterfolgen und richtet sich gezielt auch an Menschen mit keiner bzw. wenigKapitalmarkterfahrung. Es besteht die Möglichkeit, mit größerem Risiko inAktien, Fonds und ETFs zu investieren, um höhere Renditen erzielen zu können,die so auch weniger erfahrenen Bevölkerungsteilen zugänglich werden. Es gibtaber weiterhin die Möglichkeit, Garantieprodukte zu erwerben. Anbieten werdendie Produkte mit max. 1 % Verwaltungskostenaufschlag der private Banken- undFinanzmarkt und ggf. ein neu aufzulegender Staatsfonds.Altersvorsorgebeiträge sollen bis zu einem Einzahlungsbetrag in Höhe von 1.800 €jährlich förderfähig sein. Die Grundförderung beträgt dann bis zu einer Höhe von360 € jährlich 50 %, also bis zu 180 €. Für weitere jährliche Sparbeiträge proBeitragsjahr oberhalb von 360 € bis zu 1.800 €, beträgt die Grundförderung 25 %,also maximal 360 €. Insgesamt kann somit eine jährliche staatliche Förderung alsGrundzulage bis zu 540 € pro Beitragsjahr erfolgen. Maximal können 6.840 €jährlich eingezahlt werden.Eltern von Kindern, für die sie Kindergeld beziehen, können eine Kinderzulageauf einen Sparbeitrag bis zu 300 € jährlich in Höhe von 100 % erhalten, alsozusätzlich 300 € Zulage. Wer vor dem 25. Lebensjahr mit der Einzahlung beginnt,erhält eine zusätzliche staatliche Zulage von 200 €.Es wird flexiblere Möglichkeiten der Auszahlung geben, vom Rentenplan bis zueinem Auszahlungsplan, der bis mindestens zum 85. Lebensjahr kalkuliert seinmuss. Ein Wechsel zwischen den unterschiedlichen Auszahlungsmodellen sollmöglich sein. Die Auszahlung soll in der Regel zwischen dem 65. und 70.Lebensjahr beginnen.In den Kreis der unmittelbar Berechtigten werden nun auch Selbstständige undPflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen imAngestelltenverhältnis einbezogen. Minijobber, die sich von derRentenversicherung haben befreien lassen, sind ausgeschlossen, ebenso Hausmännerund Hausfrauen. Sie können aber als mittelbar Begünstigte Zulagen erhalten, wennsie mit einer unmittelbar begünstigten Person verheiratet sind oder sich ineiner eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden.
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Mai 2026
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Steuerrecht
In der Novemberausgabe 2025 war hier über den Inhalt und die Auswirkungen derbis zum 7.6.2026 in nationales Recht umzusetzenden EuropäischenEntgelttransparenzrichtlinie berichtet worden. Auswirkungen hat diesinsbesondere auf die Arbeitsweise von Personalabteilungen in Unternehmen. Durchdie Umsetzung der Richtlinie sollen geschlechtsspezifische Entgeltunterschiedereduziert und das Ziel, gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeit zugewährleisten, verfolgt werden.Bislang wurde kein Referentenentwurf veröffentlicht. Eine Expertenkommissionhatte im Oktober 2025 ihren Bericht vorgelegt und vorgeschlagen, die EuropäischeEntgelttransparenzrichtlinie in das bereits bestehende nationaleEntgelttransparenzgesetz zu integrieren. Dabei hat die Kommission empfohlen, denAuskunftsanspruch der Beschäftigten über ihre individuelle Vergütung sowie überdie durchschnittlichen Entgelte vergleichbarer Arbeitnehmergruppen,aufgeschlüsselt nach Geschlecht, umzusetzen.Weiterhin sollen bereits im Bewerbungsprozess Gehaltsspannen und tariflicheRegelungen klar benannt werden. Fragen zum bisherigen Gehalt sollen imBewerbungsprozess untersagt sein. Die Expertenkommission empfiehlt klareVorgaben für die Berichtspflichten und begleitende Unterstützung, um dieUmsetzung praktikabel zu gestalten.Sofern es bis zum 7.6.2026 keine nationale Umsetzung der EU-Richtlinie gibt,können im öffentlichen Bereich Beschäftigte ihre Rechte unmittelbar hierausherleiten. In privaten Unternehmen können sie sich zwar nicht direkt auf dieRegelungen der europäischen Entgelttransparenzrichtlinie berufen, allerdingsbesteht ein Anspruch auf richtlinienkonforme Auslegung der EU-Richtliniegegenüber Arbeitgebern und Gerichten.Auf der Homepage der Antidiskriminierungsstelle gibt es einen Leitfaden zurEntgeltgleichheit sowie sämtlicher Prüfinstrumente(www.antidiskriminierungsstelle.de [//www.antidiskriminierungsstelle.de] – ÜberDiskriminierung – Lebensbereiche – Arbeitsleben – EG-Check).Wichtig: Da das Gesetzgebungsverfahren üblicherweise einige Monate in Anspruchnimmt, sollten Arbeitgeber zumindest mit einer umsetzungsfreien Übergangszeitrechnen und sich unverzüglich auf eine Anpassung an die EU-Richtlinievorbereiten sowie die Prozesse innerhalb des Unternehmens richtlinienkonformgestalten.
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Mai 2026
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Steuerrecht
Ab dem Jahr 2027 soll ein weiterer Baustein des Bürokratieabbaus die Auszahlungdes Kindergeldes ohne Antrag sein. Dies hat das Bundeskabinett beschlossen. DieUmsetzung soll in zwei Stufen erfolgen. Zunächst gilt die Neuerung ab Frühjahr2027 für Familien, die schon Kinder haben und Kindergeld beziehen, da dierelevanten Daten der Familienkasse bereits vorliegen.In einem zweiten Schritt soll ab Ende 2027 auch für das jeweils erste Kind dasKindergeld antragslos ausgezahlt werden. Voraussetzung ist, dass mindestens einElternteil mit dem Kind im Inland wohnt, von diesem Elternteil eine IBAN bekanntist und mindestens ein Elternteil im Inland arbeitet. Anderenfalls oder inZweifelsfällen bleibt es beim bisherigen Verfahren.Das antragslose Kindergeld ersetzt nicht die Prüfung der Anspruchsberechtigung.Diese erfolgt wie bisher durch die Familienkasse. Nur die erforderlichen Datenwerden anstatt auf Antrag der Eltern per Datenaustausch automatisch übermittelt.Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt für jedes neugeborene Kind eineSteuer-ID. Die Geburtsinformation zum Kind erhält das BZSt automatisch vomStandesamt, während diese einschließlich der Steuer-ID per Datenaustausch an dieFamilienkasse übermittelt wird.
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Mai 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende März 2026 ein Urteil vom 20.11.2025 zurZulässigkeit der rückwirkenden Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung alsverfassungsrechtlich zulässig angesehen, auch für Schenkungen, die vor derVerkündung des Gesetzes erfolgt sind.Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einerKommanditgesellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal nochdas alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fürverfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit derGesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurznach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neuesErbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wendete dafürdas nach dem 1.7.2016, aber vor der Verabschiedung des neuenErbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte imGesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich dieVerabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wolltedas alte, für sie günstigere Recht anwenden. Sie vertrat die Auffassung, dasseine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da imHinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.Der BFH wies die Revision zurück und vertrat die Auffassung, dass dieRückwirkung hier zulässig sei, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestandenhabe, denn die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhaltzurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.6.2016 war klar, dassdas Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieranändert es auch nichts, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufenhat.Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG undeinem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen,dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird.Dies ist genau deshalb von Interesse, weil aktuell wieder eine Entscheidung desBVerfG zum aktuellen Erbschaftsteuergesetz erwartet wird. Sofern das Gerichtbestimmte Regelungen erneut für verfassungswidrig erklärt, kann sich einSteuerpflichtiger nicht mehr darauf berufen, wenn der Gesetzgeber bereits dabeiist, die geforderten Änderungen gesetzlich umzusetzen.Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, um zu klären, ob und inwelchem Umfang sie hiervon betroffen sein könnten.
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Mai 2026
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Steuerrecht
Seit 1985 können Ehe- und eingetragene Lebenspartner sowie deren Kinder bis zum18. bzw. 25. Lebensjahr in Schul- und Berufsausbildung oder Studium unterbestimmten Voraussetzungen bei dem sozialversicherungspflichtig beschäftigtenAngehörigen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung kostenfreimitversichert sein.Diese Regelung soll offenbar auf Vorschlag der GKV-Kommission für Ehe- undeingetragene Lebenspartner durch eine Reform der Familienversicherung in dergesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung künftig enden, sofern von demkostenfrei Mitversicherten nicht Kinder unter 6 Jahren betreut oder Angehörigegepflegt werden.Es gibt noch keinen Referentenentwurf der Bundesregierung. Der vomGesundheitsministerium veröffentlichte erste Bericht der eingesetzten„FinanzKommission Gesundheit“ vom 30.3.2026 nennt 66 Reformvorschläge, wovoneiner die Abschaffung der kostenfreien Ehegattenmitversicherung beinhaltet. DerVorschlag ist höchst umstritten.Von ca. 15,6 Mio. kostenfrei mitversicherten Angehörigen sind ca. 2 – 3 Mio.Erwachsene betroffen. Diese dürfen derzeit monatlich nicht mehr als 565 € bzw.6.780 € jährlich verdienen, im Minijob 603 € monatlich bzw. 7.236 €. Darinenthalten sind auch Einkünfte z. B. aus Zinsen, Vermietungseinkünften oderRenten. Nicht berücksichtigt werden z. B. Elterngeld, Kindergeld, BAföG oderWohngeld. Aus Koalitionskreisen soll es dem Vernehmen nach heißen, dass diekostenfreie Mitversicherung durch einen monatlichenMindestkrankenversicherungsbeitrag in Höhe von 200 € sowie weitere 25 € Beitragfür die gesetzliche Pflegeversicherung ersetzt werden soll. Somit ergäbe sicheine jährliche Mehrbelastung von 2.700 €. Die Höhe der Einkünfte dessozialversicherungspflichtig beschäftigen Partners sollen hierbei offenbar keineRolle spielen. Das Bundesgesundheitsministerium strebt ein Inkrafttreten derReform ab 2027 an. Betroffene sollten sich rechtzeitig steuerlich beratenlassen. Hier wird weiter berichtet, ob die höchst umstrittene Aufhebung derkostenfreien Mitversicherung von Ehegatten Gesetz werden wird.
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Mai 2026
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Steuerrecht
Als letztes Bundesland hat Bayern nun die (gesetzlich nie vorgeschriebene)postalische Erinnerung der Steuerpflichtigen an die vierteljährlichenSteuervorauszahlungen (10.3., 10.6., 10.9., 10.12.) eingestellt. Für dieGewerbesteuervorauszahlungen gelten abweichend der 15.2., 15.5., 15.8. und15.11.Die Steuerpflichtigen müssen hieran nun selbst denken. In beiden Fällen gilteine dreitägige Zahlungsschonfrist ab Fälligkeit. Alternativen sind dieEinrichtung eines SEPA-Lastschriftmandats oder eines (ggf. befristeten)Dauerauftrags.Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung verpasst, muss Säumniszuschläge zahlen.Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jedenangefangenen Monat.
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Mai 2026
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 11.5.2026 (Zahlungsschonfrist 15.5.2026) * Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 15.5.2026 (Zahlungsschonfrist 18.5.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 21.5.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 27.5.2026)
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Mai 2026
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.4.2026 (Zahlungsschonfrist 13.4.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 23.4.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 28.4.2026)
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April 2026
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Steuerrecht
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 MärzÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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April 2026
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Steuerrecht
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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April 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahrenklargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zurBerechnung der Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform hält. Gegenmindestens ein Urteil haben der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund lautMitteilung vom 5.3.2026 nun Verfassungsbeschwerde eingereicht. Betroffene könnenbei noch offenem Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerdeein Ruhen des Verfahrens beantragen.
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April 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zurGrunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dassBemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einerImmobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts derkapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fallwar das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbucheingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmtund somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dassauch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlageerhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zukapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgeltübertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechtserhöht.
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April 2026
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Steuerrecht
Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sindregelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oderWerbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch Anschaffungs- oder Herstellungskostenoder anschaffungsnahe Herstellungskosten, können sie lediglich im Wege der AfAüber die Jahre verteilt steuermindernd berücksichtigt werden.Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 %der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmenoder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel umanschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben desBundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017,welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allenoffenen Fällen anzuwenden ist.Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibungverschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmtenGebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreicheGestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerlicheBehandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmensollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
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April 2026
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Steuerrecht
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der EuropäischenArbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zuentscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten gelten. Das Bundesarbeitsgericht(BAG) hatte sich hiermit bei Servicetechnikern bereits im Jahr 2020 befasst. DieFrage hat auch vor allem Bedeutung für Baustellen- und Außendienstmitarbeiter.Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einemStützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einemFirmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellenfuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch dasbenötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt alsArbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunktabgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. DieEU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freieVerfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vomArbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrtensowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt derEuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht,wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer undBeifahrer.Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei dertäglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und derArbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch denArbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland imArbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAGentsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während derDienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesseerfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
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April 2026
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Steuerrecht
Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuenSteuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständigBeschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unterBerücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwilligweiterarbeiten.Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt fürunbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzlicheRegelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eineAltersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändertbestehen.Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärtwaren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einenFrage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMFveröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar –FAQ [https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/FAQ_Glossar/FAQ/faq.html]). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auchAntworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelleTätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen derRegelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigennichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständigTätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf dieSteuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit alsrentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht,wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt,z. B. bei Honorarlehrkräften.Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur fürdie Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für dieAktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteiligeMonatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheitnicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag imLohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichenLohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einerFreizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung„SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Beider Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschalebleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darfdie Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite mussim Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnungnach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass dieAktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährtwird.Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sieunabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind.Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung vonSozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u.a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können vonder Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrentenicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilenin einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil.Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
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April 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erneut eine Entscheidung zur doppeltenHaushaltsführung zu treffen. Es ging um die Frage, ob Stellplatzkosten für einvom Steuerpflichtigen genutztes Fahrzeug im inländischen Zweithaushalt alsWerbungskosten zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich sind die Kosten im Inlandauf monatlich 1.000 € begrenzt. Die Finanzverwaltung lehnte den separaten Abzugfür die Anerkennung des Stellplatzes ab, Finanzgericht und BFH erkannten ihnjedoch an, obwohl die 1.000 €/Monat bereits mehr als ausgeschöpft waren.Das Mietverhältnis über den Stellplatz mit gesondert ausgewiesenem Mietzins waran den Wohnungsmietvertrag gekoppelt, was für die Gerichte jedoch ohne Belangwar, da es sich um zwei unterschiedliche Nutzungsarten handelt, wohnen undparken. Nur zufällig war der Vermieter der Wohnung auch der Vermieter desStellplatzes. Es liegen ausdrücklich abweichend vom BMF-Schreiben vom 25.11.2020zwei getrennte Verträge und Nutzungen vor.In einem weiteren Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zuentscheiden, ob die Nutzung eines Wohnmobils am inländischen Tätigkeitsort imRahmen der doppelten Haushaltsführung anstatt einer stationären Wohnung alsdoppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Der Steuerpflichtige fuhr mit ebendiesem Wohnmobil auch am Wochenende zu seinem Ersthaushalt und sodann wiederzurück zum auswärtigen Tätigkeitsort. Der Kläger wollte u. a. die Abschreibungfür das Wohnmobil als Werbungskosten anerkannt haben. Dies lehnte dieFinanzverwaltung ab, da es sich nach dessen Auffassung um keine selbstständigeUnterkunft handele, die zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sei.Das FG hat ein Wohnmobil als grundsätzlich geeignet angesehen für Wohnen am Ortder ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings müsse die Zweitwohnung auch räumlichmindestens einen längeren Zeitraum von der Unterkunft getrennt sein. Dies seinicht gegeben, weil der Steuerpflichtige das Wohnmobil auch für Heimfahrtennutzte. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Ort der erstenTätigkeitsstätte stehen lassen, wäre das Wohnmobil als Zweitwohnung anerkanntworden. Das FG erkannte allerdings Fahrtkosten für die Familienheimfahrten an.Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, dieNichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
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April 2026
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Steuerrecht
Am Jahresanfang wird auf dem Verrechnungskonto von Investmentfonds dieVorabpauschale in Abzug gebracht, es sei denn, es liegt ein Freistellungsauftragin ausreichender Höhe vor.Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfondssicherzustellen, auch wenn diese Erträge (noch) nicht als Ausschüttungen an dieAnleger ausgezahlt werden. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischenErträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer als Vorauszahlung,anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten. In dem Fallfindet später beim Verkauf eine Verrechnung statt.Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministeriumfestgelegte Basiszins, welcher für 2025 auf 2,53 % festgesetzt wurde. Diesergilt damit für die am ersten Werktag 2026 ermittelte Vorabpauschale für das Jahr2025.Für das Kalenderjahr 2026 wurde der Basiszinssatz mit BMF-Schreiben vom13.1.2026 auf 3,2 % festgelegt, aus welchem dann Anfang 2027 die Vorabpauschalefür 2026 gebildet wird.Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, solltendies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung imJanuar eines jeden Jahres etwas Geld auf dem Verrechnungskonto vorrätig halten.
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April 2026
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.3.2026 (Zahlungsschonfrist 13.3.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 24.3.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 27.3.2026)
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März 2026
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Steuerrecht
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