Steuerrecht

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* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.3.2026 (Zahlungsschonfrist 13.3.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 24.3.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 27.3.2026)
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März 2026
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Steuerrecht
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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März 2026
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Steuerrecht
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 JanuarÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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März 2026
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Steuerrecht
Voraussichtlich ab Mai 2026 können rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2026Privathaushalte über ein Online-Portal eine gestaffelte Förderung bei Kauf oderLeasing neu zugelassener, rein elektrischer Autos sowie bestimmterPlug-in-Hybride und Range-Extender beantragen, unabhängig vom Listenpreis. Fürdie Jahre 2026 – 2029 stehen insgesamt 3 Mrd. € zur Verfügung. Die förderfähigenFahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre gehalten werden.Die Förderung beträgt bei rein elektrischen Fahrzeugen zwischen 3.000 € und6.000 €, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen sowie der Anzahlder Kinder unter 18 Jahren. Die höchste Förderung gibt es mit zwei oder mehrKindern und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis zu 45.000 €,während ein kinderloser Haushalt mit über 80.000 € keine Förderung mehr erhält.Bei der Anschaffung eines förderfähigen Plug-In-Hybrids oder E-Fahrzeugs mitRange-Extender sind die Förderungen niedriger, je nach Haushaltseinkommen undAnzahl der Kinder zwischen 1.500 € und 4.500 €. Der CO2-Ausstoß darf bei diesen60 g/km nicht übersteigen oder die elektrisch fahrbare Reichweite mussmindestens 80 km betragen. Deren Förderung wird zum 1.7.2027 erneut geprüft.Ein FAQ zur E-Auto-Förderung findet sich auf der Homepage desBundesumweltministeriums unter der Rubrik „Förderung“.
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März 2026
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Steuerrecht
Unterhaltsaufwendungen von z. B. Eltern an Kinder können unter gewissenVoraussetzungen einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkanntwerden. Voraussetzung ist, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber demUnterhaltsberechtigten besteht und kein Anspruch auf Kindergeld bzw.Kinderfreibetrag. Lebt die unterhaltene Person im Inland, ist dieSteueridentifikationsnummer anzugeben. Der Unterhaltsempfänger darf nur geringesVermögen besitzen.Der steuerliche Abzug ist auf die Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags zzgl.etwaiger Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt. Dieser beträgtfür das Jahr 2025 12.096 € und für das Jahr 2026 12.348 €. DieserGrundfreibetrag wird jedoch um sämtliche Einkünfte und Bezüge desUnterhaltsempfängers reduziert, die 624 € jährlich übersteigen.Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit zwei Schreiben vom 15.10.2025dazu geäußert, dass Unterhaltsaufwendungen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2025in das In- und Ausland gezahlt werden, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungennur dann noch als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn dieZahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.Der Steuerpflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass leicht nachprüfbare Belegedafür vorhanden sind, dass es sich bei den verwendeten Geldbeträgen um solchedes Steuerpflichtigen handelt und diese an den Unterhaltsberechtigten gelangtsind.Weitere Voraussetzungen für Sachverhalte im Zusammenhang mit ausländischenUnterhaltsempfängern ergeben sich aus dem entsprechenden BMF-Schreiben.Überweisungen, die auf ein Konto erfolgen, welches nicht auf den Namen desUnterhaltsberechtigten lautet, erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungenfür eine steuerliche Abzugsfähigkeit. Ausnahmen können in den Fällen zugelassenwerden, in denen typische Unterhaltsaufwendungen wie z. B. die Mietzahlung füreine Wohnung zur Erfüllung der Mietzahlungsverbindlichkeit direkt im Namen desUnterhaltsempfängers auf das Konto des Dritten geleistet werden.Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben für das Inland.
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März 2026
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Steuerrecht
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2025 diefür das Kalenderjahr 2026 geltenden Pauschbeträge bei Sachentnahmen(unentgeltliche Wertabgaben) für Nahrungsmittel und Getränke mitgeteilt. Diesewurden leicht erhöht. Es handelt es sich um Netto-Jahresbeträge. Bei monatlicherBuchung sind die Beträge zu zwölfteln.Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränkegewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr oderVerbrauch müssen normalerweise Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Wertebuchhalterisch erfasst werden. Dieser Aufwand lohnt sich in der Regel nur beigeringem Eigenverbrauch.Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber deshalb Sachentnahme-Pauschalwerteeingeführt, die sich je nach Betriebszweig unterscheiden. Wer eine Gaststätte,egal welcher Art, ein Café, Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einenEinzelhandel für Lebensmittel oder Getränke, Obst- oder Gemüseeinzelhandel bzw.Milcherzeugnis- oder Eiereinzelhandel betreibt, findet in der Liste des BMF (www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Steuerverwaltung &Steuerrecht – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung / Pauschbeträge[https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerverwaltungu-Steuerrecht/Betriebspruefung/Richtsatzsammlung_Pauschbetraege/richtsatzsammlung_pauschbetraege.html])die für ihn gültigen Sachentnahmewerte. Eine Einzelaufzeichnung ist beiVerwendung der Pauschalwerte nicht notwendig.Zu beachten ist, dass z. B. der Bäckereiinhaber nicht alsLebensmitteleinzelhändler qualifiziert wird, wenn er zusätzlich im Verkaufsraumeinen Kühlschrank stehen hat, aus dem z. B. Milch, Käse und Eier verkauft werdenund die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur einPauschalbetrag anzusetzen, hier der höhere von beiden.Diese Beträge liegen je nach Gewerbezweig zwischen 399 € pro erwachsener Personund Jahr ohne Umsatzsteuer (Getränkeeinzelhandel) und 4.001 € (Gaststätte mitAbgabe von kalten und warmen Speisen). Bei Letzteren wurde aufgrund derUmsatzsteuerreduzierung auf Speisen von 19 % auf 7 % der Betrag reduziert.Kinder unter 2 Jahren bleiben unberücksichtigt, Kinder im Alter von 2–12 Jahrenwerden mit dem hälftigen Jahrespauschbetrag veranschlagt. Immer einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssenEntnahmen, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind, z.B. Tabak,Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel.
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März 2026
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmergetragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteilaus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung nicht mindern.Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwertenVorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für dieNutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt,sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelungberechnet.Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für denStellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. DerArbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab dasFinanzgericht Köln der Klage statt.Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. DerBFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einerGarage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, derneben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehörendemnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder derFahrtenbuchmethode erfasst sind.Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur denVorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. derArbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 €monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privatenPKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, dieBestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff,Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mitNutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlichvon der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsminderndberücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wieKosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungenrechtlich und steuerlich beraten.
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März 2026
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Steuerrecht
Die Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahrmit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 endete am 31.12.2025.Das Bundesministerium der Justiz hat bekanntgegeben, dass Ordnungsgeldverfahrenwegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen jedoch erst ab MitteMärz 2026 eingeleitet werden. Bis dahin besteht also noch ohne Festsetzung einesOrdnungsgeldes die Möglichkeit, die Offenlegung, wenn auch verspätet,vorzunehmen. Es handelt sich dabei um eine letztmalige Fristverlängerung. DieFrist zur Abgabe der Steuererklärung endet am 30.4.2026.
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März 2026
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Steuerrecht
Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die im Jahr 2025 Leerstand,Mietausfall oder höhere Gewalt (z. B. behördliche Nutzungsuntersagung,Brand-/Wasserschaden) ohne eigenes Verschulden erlitten haben, können mittelseines formlosen Antrags einen Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer beantragen.Je nach Ausfallhöhe kann der Erlass zwischen 25 % und 100 % bei Totalausfallbetragen. Es ist unerheblich, ob es sich um eine Wohn- oder gewerblicheVermietung handelt.Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nichtverlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständigin den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.
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März 2026
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Steuerrecht
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.12.2025 seineVerwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn und-freistellungen nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit amtlichem Muster einerzwingend zu verwendenden Bescheinigung aktualisiert. Es gilt rückwirkend ab1.1.2025.Ziel ist eine Vereinfachung für Arbeitnehmer und auch die Finanzverwaltung. Neuist, dass bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen undArbeitsfreistellungen durch den Arbeitgeber eine Arbeitgeberbescheinigungverpflichtend auszustellen ist. Bei grenzüberschreitendenArbeitnehmerentsendungen muss sich aus der Arbeitgeberbescheinigung dieInteressenlage der Entsendung ergeben. Die Bescheinigung über diewirtschaftliche Zuordnung wirkt als Indiz bei der einkommensteuerlichenVeranlagung. Auf eine eigene Prüfung der Interessenlage verzichtet dieFinanzverwaltung künftig.Die Bescheinigung muss beinhalten, in welchem prozentualen Umfang dieEntsendungskosten dem Unternehmen weitergegeben wurden, welches den Arbeitnehmeraufnimmt. Der Anteil muss einem Fremdvergleich standhalten. Aus derBescheinigung müssen sich sämtliche Vergütungsbestandteile, die als Arbeitslohnanzusehen sind, ergeben und auch die sonstigen Lohnkosten. Eine vollständigeWeiterbelastung aller Kosten spricht für eine ausschließliche Interessenlage desaufnehmenden Unternehmens. Erfolgt nur eine teilweise Weiterbelastung oderunterbleibt diese vollständig, so gilt dies als Indiz für eine Tätigkeit auch imInteresse des entsendenden Unternehmens.Im Fall der Arbeitsfreistellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt derArbeitslohn als in dem Staat bezogen, in dem ohne die Freistellung gearbeitetworden wäre. Es werden fiktive Arbeitstage zur Aufteilung des Arbeitslohnsunterstellt. Diese Fiktion bezieht sich nicht auf den Aufenthalt im Sinne der183-Tage-Regelung. Sofern die Freistellung unwiderruflich erfolgte, sind diefiktiven Zeiträume nicht mehr in zeitraumbezogene Ansprüche wie z. B.Abfindungen einzubeziehen. Die Regelungen zur Arbeitsfreistellung gelten bereitsrückwirkend ab dem 1.1.2024.Auf Antrag ist die Anwendung in allen offenen Fällen möglich.
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März 2026
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* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.3.2026 (Zahlungsschonfrist 13.3.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 24.3.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 27.3.2026)
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* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 JanuarÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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Die Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahrmit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 endete am 31.12.2025.Das Bundesministerium der Justiz hat bekanntgegeben, dass Ordnungsgeldverfahrenwegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen jedoch erst ab MitteMärz 2026 eingeleitet werden. Bis dahin besteht also noch ohne Festsetzung einesOrdnungsgeldes die Möglichkeit, die Offenlegung, wenn auch verspätet,vorzunehmen. Es handelt sich dabei um eine letztmalige Fristverlängerung. DieFrist zur Abgabe der Steuererklärung endet am 30.4.2026.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.12.2025 seineVerwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn und-freistellungen nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit amtlichem Muster einerzwingend zu verwendenden Bescheinigung aktualisiert. Es gilt rückwirkend ab1.1.2025.Ziel ist eine Vereinfachung für Arbeitnehmer und auch die Finanzverwaltung. Neuist, dass bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen undArbeitsfreistellungen durch den Arbeitgeber eine Arbeitgeberbescheinigungverpflichtend auszustellen ist. Bei grenzüberschreitendenArbeitnehmerentsendungen muss sich aus der Arbeitgeberbescheinigung dieInteressenlage der Entsendung ergeben. Die Bescheinigung über diewirtschaftliche Zuordnung wirkt als Indiz bei der einkommensteuerlichenVeranlagung. Auf eine eigene Prüfung der Interessenlage verzichtet dieFinanzverwaltung künftig.Die Bescheinigung muss beinhalten, in welchem prozentualen Umfang dieEntsendungskosten dem Unternehmen weitergegeben wurden, welches den Arbeitnehmeraufnimmt. Der Anteil muss einem Fremdvergleich standhalten. Aus derBescheinigung müssen sich sämtliche Vergütungsbestandteile, die als Arbeitslohnanzusehen sind, ergeben und auch die sonstigen Lohnkosten. Eine vollständigeWeiterbelastung aller Kosten spricht für eine ausschließliche Interessenlage desaufnehmenden Unternehmens. Erfolgt nur eine teilweise Weiterbelastung oderunterbleibt diese vollständig, so gilt dies als Indiz für eine Tätigkeit auch imInteresse des entsendenden Unternehmens.Im Fall der Arbeitsfreistellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt derArbeitslohn als in dem Staat bezogen, in dem ohne die Freistellung gearbeitetworden wäre. Es werden fiktive Arbeitstage zur Aufteilung des Arbeitslohnsunterstellt. Diese Fiktion bezieht sich nicht auf den Aufenthalt im Sinne der183-Tage-Regelung. Sofern die Freistellung unwiderruflich erfolgte, sind diefiktiven Zeiträume nicht mehr in zeitraumbezogene Ansprüche wie z. B.Abfindungen einzubeziehen. Die Regelungen zur Arbeitsfreistellung gelten bereitsrückwirkend ab dem 1.1.2024.Auf Antrag ist die Anwendung in allen offenen Fällen möglich.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2025 diefür das Kalenderjahr 2026 geltenden Pauschbeträge bei Sachentnahmen(unentgeltliche Wertabgaben) für Nahrungsmittel und Getränke mitgeteilt. Diesewurden leicht erhöht. Es handelt es sich um Netto-Jahresbeträge. Bei monatlicherBuchung sind die Beträge zu zwölfteln.Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränkegewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr oderVerbrauch müssen normalerweise Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Wertebuchhalterisch erfasst werden. Dieser Aufwand lohnt sich in der Regel nur beigeringem Eigenverbrauch.Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber deshalb Sachentnahme-Pauschalwerteeingeführt, die sich je nach Betriebszweig unterscheiden. Wer eine Gaststätte,egal welcher Art, ein Café, Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einenEinzelhandel für Lebensmittel oder Getränke, Obst- oder Gemüseeinzelhandel bzw.Milcherzeugnis- oder Eiereinzelhandel betreibt, findet in der Liste des BMF (www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Steuerverwaltung &Steuerrecht – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung / Pauschbeträge[https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerverwaltungu-Steuerrecht/Betriebspruefung/Richtsatzsammlung_Pauschbetraege/richtsatzsammlung_pauschbetraege.html])die für ihn gültigen Sachentnahmewerte. Eine Einzelaufzeichnung ist beiVerwendung der Pauschalwerte nicht notwendig.Zu beachten ist, dass z. B. der Bäckereiinhaber nicht alsLebensmitteleinzelhändler qualifiziert wird, wenn er zusätzlich im Verkaufsraumeinen Kühlschrank stehen hat, aus dem z. B. Milch, Käse und Eier verkauft werdenund die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur einPauschalbetrag anzusetzen, hier der höhere von beiden.Diese Beträge liegen je nach Gewerbezweig zwischen 399 € pro erwachsener Personund Jahr ohne Umsatzsteuer (Getränkeeinzelhandel) und 4.001 € (Gaststätte mitAbgabe von kalten und warmen Speisen). Bei Letzteren wurde aufgrund derUmsatzsteuerreduzierung auf Speisen von 19 % auf 7 % der Betrag reduziert.Kinder unter 2 Jahren bleiben unberücksichtigt, Kinder im Alter von 2–12 Jahrenwerden mit dem hälftigen Jahrespauschbetrag veranschlagt. Immer einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssenEntnahmen, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind, z.B. Tabak,Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel.
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Unterhaltsaufwendungen von z. B. Eltern an Kinder können unter gewissenVoraussetzungen einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkanntwerden. Voraussetzung ist, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber demUnterhaltsberechtigten besteht und kein Anspruch auf Kindergeld bzw.Kinderfreibetrag. Lebt die unterhaltene Person im Inland, ist dieSteueridentifikationsnummer anzugeben. Der Unterhaltsempfänger darf nur geringesVermögen besitzen.Der steuerliche Abzug ist auf die Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags zzgl.etwaiger Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt. Dieser beträgtfür das Jahr 2025 12.096 € und für das Jahr 2026 12.348 €. DieserGrundfreibetrag wird jedoch um sämtliche Einkünfte und Bezüge desUnterhaltsempfängers reduziert, die 624 € jährlich übersteigen.Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit zwei Schreiben vom 15.10.2025dazu geäußert, dass Unterhaltsaufwendungen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2025in das In- und Ausland gezahlt werden, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungennur dann noch als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn dieZahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.Der Steuerpflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass leicht nachprüfbare Belegedafür vorhanden sind, dass es sich bei den verwendeten Geldbeträgen um solchedes Steuerpflichtigen handelt und diese an den Unterhaltsberechtigten gelangtsind.Weitere Voraussetzungen für Sachverhalte im Zusammenhang mit ausländischenUnterhaltsempfängern ergeben sich aus dem entsprechenden BMF-Schreiben.Überweisungen, die auf ein Konto erfolgen, welches nicht auf den Namen desUnterhaltsberechtigten lautet, erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungenfür eine steuerliche Abzugsfähigkeit. Ausnahmen können in den Fällen zugelassenwerden, in denen typische Unterhaltsaufwendungen wie z. B. die Mietzahlung füreine Wohnung zur Erfüllung der Mietzahlungsverbindlichkeit direkt im Namen desUnterhaltsempfängers auf das Konto des Dritten geleistet werden.Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben für das Inland.
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Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die im Jahr 2025 Leerstand,Mietausfall oder höhere Gewalt (z. B. behördliche Nutzungsuntersagung,Brand-/Wasserschaden) ohne eigenes Verschulden erlitten haben, können mittelseines formlosen Antrags einen Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer beantragen.Je nach Ausfallhöhe kann der Erlass zwischen 25 % und 100 % bei Totalausfallbetragen. Es ist unerheblich, ob es sich um eine Wohn- oder gewerblicheVermietung handelt.Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nichtverlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständigin den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.
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Voraussichtlich ab Mai 2026 können rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2026Privathaushalte über ein Online-Portal eine gestaffelte Förderung bei Kauf oderLeasing neu zugelassener, rein elektrischer Autos sowie bestimmterPlug-in-Hybride und Range-Extender beantragen, unabhängig vom Listenpreis. Fürdie Jahre 2026 – 2029 stehen insgesamt 3 Mrd. € zur Verfügung. Die förderfähigenFahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre gehalten werden.Die Förderung beträgt bei rein elektrischen Fahrzeugen zwischen 3.000 € und6.000 €, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen sowie der Anzahlder Kinder unter 18 Jahren. Die höchste Förderung gibt es mit zwei oder mehrKindern und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis zu 45.000 €,während ein kinderloser Haushalt mit über 80.000 € keine Förderung mehr erhält.Bei der Anschaffung eines förderfähigen Plug-In-Hybrids oder E-Fahrzeugs mitRange-Extender sind die Förderungen niedriger, je nach Haushaltseinkommen undAnzahl der Kinder zwischen 1.500 € und 4.500 €. Der CO2-Ausstoß darf bei diesen60 g/km nicht übersteigen oder die elektrisch fahrbare Reichweite mussmindestens 80 km betragen. Deren Förderung wird zum 1.7.2027 erneut geprüft.Ein FAQ zur E-Auto-Förderung findet sich auf der Homepage desBundesumweltministeriums unter der Rubrik „Förderung“.
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmergetragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteilaus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung nicht mindern.Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwertenVorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für dieNutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt,sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelungberechnet.Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für denStellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. DerArbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab dasFinanzgericht Köln der Klage statt.Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. DerBFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einerGarage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, derneben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehörendemnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder derFahrtenbuchmethode erfasst sind.Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur denVorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. derArbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 €monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privatenPKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, dieBestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff,Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mitNutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlichvon der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsminderndberücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wieKosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungenrechtlich und steuerlich beraten.
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