Steuerrecht

Aktuelle News
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 September119,7 August119,8 JuliÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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August 2025
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Steuerrecht
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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August 2025
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Steuerrecht
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit zwei Schreiben vom 10.3.2025mitgeteilt, dass der Vorläufigkeitsvermerk zur Rentenbesteuerung in neuenSteuerbescheiden entfällt. Ältere Bescheide behalten den Vorläufigkeitsvermerkbis zur endgültigen Klärung weiterer offener Fragen im Steuerbescheid oder aufAntrag des Steuerpflichtigen bzw. dessen Steuerberaters.Viele Jahre wurden Einkommensteuerbescheide mit Rentenbezug vorläufig erlassen,soweit es um die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus derBasisversorgung ging. Streitpunkt war die verfassungsrechtliche Zulässigkeit derBesteuerung von Renten.Obwohl nach wie vor Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH) zu eben dieser Fragezur Entscheidung anstehen, hat das BMF sich zur Streichung desVorläufigkeitsvermerks entschieden. Hintergrund der Entscheidung des BMF sindzwei Entscheidungen des BFH aus dem Jahr 2021, dass eine Rentenbesteuerungrechtmäßig ist. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 einentsprechendes Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen.Für Steuerpflichtige und ihre Steuerberater bedeutet dies, dass beientsprechenden Sachverhalten wieder ein Einspruch überdacht werden muss. NachAbschluss des noch offenen Verfahrens beim BFH wird die Finanzbehörde über einenetwaigen Einspruch entscheiden.
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August 2025
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), 1/11 Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 11.8.2025 (Zahlungsschonfrist 14.8.2025) * Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 15.8.2025 (sofern kein Feiertag) 18.8.2025 (sofern 15.8. ein Feiertag) * Sozialversicherungsbeiträge: 22.8.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 27.8.2025)
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August 2025
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Steuerrecht
Das Finanzgericht Münster hat am 14.5.2025 durch Urteil über die steuerlicheEinordnung eines sog. Container-Leasing-Modells entschieden. Demnach kann dieVermietung oder die Veräußerung tatsächlich nicht existierenderSeefrachtcontainer steuerlich zu sonstigen Einkünften führen und nicht zuEinkünften aus Gewerbebetrieb oder Kapitalvermögen.Grundsätzlich kommen je nach Struktur des Sachverhalts diese drei Einkunftsartenin Frage. Im zu entscheidenden Fall investierte der Kläger in vermeintlich realeHochseecontainer, vermietete sie zurück an die Verkäuferin und sollteschließlich zum Ende der Vermietungsdauer Rückkaufangebote von derursprünglichen Verkäuferin und dann folgenden Mieterin erhalten. Später stelltesich jedoch heraus, dass zwei Drittel der Container nie existiert haben.Der Kläger erklärte in seiner Steuererklärung einen Verlust aus Gewerbebetrieb,und zwar u.a. wegen Sonderabschreibungen der nicht existenten Container. Daszuständige Finanzamt erkannte diese nicht an, sondern nur eine planmäßige AfA.Auch erkannte es nicht auf einen Verlust aus Gewerbebetrieb, sondern nur aussonstigen Einkünften. Dem schloss sich das Gericht an. Demnach wurden sonstigeEinkünfte in Form von Vermietung beweglicher Gegenstände erzielt und zudemprivate Veräußerungsgeschäfte getätigt.Da es noch keine abschließende Entscheidung in einem vergleichbaren Fall durchden Bundesfinanzhof (BFH) gibt, ließ das erstinstanzliche Gericht die Revisionzu. In einem ähnlich gelagerten Fall steht noch eine Entscheidung des BFH an.Ob im vorliegenden Fall bereits Revision beim BFH eingelegt wurde, war zumZeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht bekannt.Da die Rechtsfrage somit noch nicht höchstrichterlich entschieden ist, solltenbetroffene Steuerpflichtige mit dem Steuerberater besprechen, welches Vorgehensinnvoll ist.
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August 2025
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Steuerrecht
Die Finanzämter in Niedersachsen sind seit dem 1.7.2025 nicht mehr per Telefaxzu erreichen. Der Dienst wurde abgeschaltet, da er zunehmend bedeutungslos wurdeund sehr fehleranfällig war.Auf der Internetseite des Niedersächsischen Landesamtes für Steuern finden sichverschiedene Kommunikationswege wie mit den Finanzverwaltungen in Niedersachsenin Kontakt getreten werden kann. Insbesondere über das Onlineportal „MeinELSTER“ können personalisiert, barrierefrei und plattformunabhängig dieDienstleistungen der Steuerverwaltung in Anspruch genommen werden.
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August 2025
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten umdie Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilungeines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuerauf Einkünfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit führenkönnen.Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, ummögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beimSteuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eineKarenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten.Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerentstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einenhinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es kommeinsoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da dasGesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrenszur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leistenund die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung vonNachzahlungszinsen zu vermeiden. Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung einesVermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängigund soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlendenSteuerpflichtigen ausgleichen.
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August 2025
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einerunentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf denübertragenen Miteigentumsanteil entfallende Darlehensverbindlichkeit in Höhe derSchuldzinsen vollständig als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar bleibt, wenn derSchenker die Darlehensverbindlichkeit komplett bei sich behält.Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt undlediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er nochEigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seinerRevisionsentscheidung angeschlossen.Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien,wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkungeines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischenFinanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denndas Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenenMiteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr derVermietung.Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte erebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen,da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohlfür den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor derSchenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater desVertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sichnicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafteFormulierung in den Vertrag aufnimmt.Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerlicheBeratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat.Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf demSteuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
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August 2025
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Steuerrecht
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 6.3.2025 ein neues Schreiben zu„Einzelfragen der ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte“veröffentlicht. Die dortigen Vorgaben ersetzen das bisherige Schreiben vom10.5.2022. Allgemein wird künftig der Oberbegriff „Kryptowert“ anstattvirtueller Währung oder Kryptowährung verwendet.Bei Kryptowerten handelt es sich grob gesagt um die digitale Darstellung einesWertes oder eines Rechts, welches elektronisch übertragen oder gespeichertwerden kann.Das neue BMF-Schreiben beinhaltet auf 34 Seiten im Wesentlichen Darstellungen zufolgenden Fragestellungen:• Differenzierung einzelner Kryptowerte anhand ihrer Funktion• Verschiedene Bestands- und Wertermittlungsarten sowie Steuerreports• Ertragsteuerliche Einordnung und Behandlung von Kryptowerten im Betriebs-und Privatvermögen• Steuererklärungs-, Aufzeichnungs- und Mitwirkungspflichten• Anwendungs- und NichtbeanstandungsregelnDas BMF-Schreiben soll nach enger Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden derBundesländer fortlaufend ergänzt werden, insbesondere sollen auch die Verbände,welche sich mit ertragsteuerlichen Fragen bzgl. Kryptowerten befassen,einbezogen werden.Die EU hat bereits eine Verordnung über Märkte für Kryptowerte erlassen sowieeine Richtlinie, wonach die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, bis zum31.12.2025 die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerungder Kryptowerte im nationalen Recht zu regeln, mit dem Ziel, möglichsteinheitliche Meldestandards zu schaffen.Das BMF hat daher bereits im Herbst 2024 einen Referentenentwurf zursteuerlichen Erfassung von Kryptowerten in die politische Diskussioneingebracht. Ein Gesetzentwurf liegt jedoch bislang noch nicht vor.Der Entwurf des sog. Kryptowerte-Steuertransparenzgesetzes sieht insbesonderevor, die Anbieter von Kryptodienstleistungen zu umfassenden Meldepflichten zuverpflichten, und zwar sollen sämtliche Kryptodienstleistungen nebst Beteiligtenmeldepflichtig werden. Sowohl die Verwaltung und Verwahrung von Kryptowerten alsauch die Beratung hierzu sollen zu melden sein. Dies gilt auch für sämtlicheNutzer mit steuerlicher Ansässigkeit in der EU sowie aus qualifiziertenDrittstaaten.Geplant sind ferner auch umfangreiche Sorgfalts- und Dokumentationspflichten derTransaktionen und Werte. Die steuerlichen Daten der Steuerpflichtigen müssenerhoben werden, der Steuerpflichtige soll eine Selbstauskunft erteilen, die aufPlausibilität geprüft werden soll. Bis zum 31.7. des Folgejahres soll eineelektronische Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden.Hierüber sollen die Steuerpflichtigen durch den Anbieter unterrichtet werden.Verstöße sollen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können mit Geldbußen biszu 50.000 €.Ziel des Gesetzes soll es sein, dass die Finanzbehörden einen besseren Zugang zuInformationen erhalten, die für die Besteuerung von Kryptowerten notwendig sind.Derzeit erfahren diese erst durch die Abgabe der Steuererklärung desSteuerpflichtigen von Transaktionen mit Kryptowerten.Aufgrund der Komplexität der Thematik sollten Betroffene Steuerberatung zumanstehenden Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz und seinem voraussichtlichenInhalt in Anspruch nehmen.
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August 2025
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Steuerrecht
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 September119,7 August119,8 Juli119,4 JuniÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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Juli 2025
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Steuerrecht
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Juli 2025
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Steuerrecht
Am 1.7.2025 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung derSteuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft, die erstmals seit dem Jahr2020 u. a. eine erhöhende Anpassung der Steuerberatervergütung vorsieht.Hauptpunkte sind hierbei die Erhöhung der Festgebühren wie z. B. der Zeitgebührfür steuerliche Beratungstätigkeiten, eine Anhebung dergegenstandswertabhängigen Gebühren für z. B. die Erstellung der Buchführungsowie eine Erhöhung der Preise für die Erstellung von Lohnabrechnungen. Für dieAbrechnung der Zeitgebühren ist eine 15-Minuten-Taktung vorgesehen.Parallel zur Erhöhung der Gebühren der Rechtsanwälte werden die Gebühren derSteuerberater im außergerichtlichen Einspruchsverfahren sowie imfinanzgerichtlichen Verfahren ebenfalls angepasst.Besteht z. B. eine Honorarvereinbarung über Zeitgebühren, muss diese aktivangepasst werden, wenn eine höhere Gebühr abgerechnet werden soll.
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Juli 2025
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Steuerrecht
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlaufbefindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zustammen. Tatsächlich stammen diese jedoch von unbekannten Tätern und nicht vomBZSt.Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wiez. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintlicheSteuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angeblicheFestsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mitZahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Linkangeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darfauf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabeerfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlichverloren.Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eineZahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen undSteuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, derEmpfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an dasBZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskassezu leisten.• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutschverfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falschverwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekteAnschriften bzw. E-Mail-Adressen.Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oderinformieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oderÜberweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitutaufgenommen werden.Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de [//www.bzst.de] – Service– Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaftenBetrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.
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Juli 2025
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Steuerrecht
Die neue Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, über den nach derenWillen schnellstmöglich in Bundestag und Bundesrat entschieden werden soll.Gegenstand des beabsichtigten „Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogrammzur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ sind u. a. dieInvestitionsförderung für Unternehmen bereits ab dem 1.7.2025 befristet bis zum31.12.2027. Sodann soll die Körperschaftsteuer (KSt) von 15 % auf 10 % sinken,und zwar ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % befristet bis zum 31.12.2032. DieGesamtsteuerbelastung für Unternehmen soll von derzeit etwa 30 % bis zum Jahr2032 auf knapp 25 % sinken. Thesaurierte Gewinne, also solche, die imUnternehmen verbleiben, sollen mit einem reduzierten Steuersatz gezieltReinvestitionen ermöglichen und Planungssicherheit für die Unternehmengewährleisten.Die Bundesregierung will kurzfristig Impulse für Investitionen setzen sowieWachstum und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen fördern. Dabei sollenUnternehmen bewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Maschinen, diese in denJahren 2025 bis 2027 direkt mit maximal 30 % jährlich abschreiben können. DieNeuregelung soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits ab dem1.7.2025 gelten und für alle Anschaffungen vor dem 1.1.2028.Für neu angeschaffte, betrieblich genutzte reine Elektrofahrzeuge sollen 75 %der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden können sowie inden 5 Folgejahren jeweils 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Für Hybridfahrzeuge giltdiese Förderung nicht. Sie gilt für Anschaffungen zwischen dem 1.7.2025 und vordem 1.1.2028.Weiterhin soll die steuerliche Forschungs- und Entwicklungszulage ausgeweitetwerden. Von 2026 bis 2030 soll die Obergrenze der Bemessungsgrundlage bei dersteuerlichen Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben werden.Betriebs- und Gemeinkosten werden hierbei künftig mit einem pauschalen Abschlagvon 20 % berücksichtigt.Bis 2029 sind bis zu 46 Milliarden € weniger Steuereinnahmen aus diesenMaßnahmen für den Staatshaushalt zu erwarten.Wie kurzfristig die Bundesregierung den Gesetzentwurf sowohl im Bundestag alsauch im Bundesrat verabschieden lassen kann, bleibt abzuwarten. Der Zeitpunktwar zum Redaktionsschluss noch unklar. Zumindest die Zustimmung des Bundesrateswird voraussichtlich erst nach der Sommerpause eingeholt werden können.Unternehmen, die alsbald die Anschaffung von betrieblich genutzten Fahrzeugenplanen, sollten die Verabschiedung des Gesetzes abwarten, wenn eine zügige undhohe Abschreibung seitens des Unternehmens gewünscht ist.
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Juli 2025
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Steuerrecht
Das Bundesfinanzministerium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwendung derAusnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen betreffend dieBeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowieArbeitslosenversicherung veröffentlicht.Anlass hierfür waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowiegesetzliche Änderungen. Zunächst war entgegen des grundsätzlichen Abzugsverbotsder genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der inländischenEinkommenbesteuerung bei steuerfreien Auslandseinkünften der Abzug gleichwohlzulässig, sofern es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus demEU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz handelte. 2021 hatte der BFH dannentschieden, das zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieteneinen Sonderausgabenabzug ermöglichten.Zudem ist für jede Versicherungssparte getrennt zu prüfen, ob im Ausland einsteuerlicher Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann diesteuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe im Inland erfolgen.Im Jahr 2024 wurde durch das Jahressteuergesetz der Sonderausgabenabzugausgeweitet, und zwar auf sämtliche Einkunftsarten, also auch Einkünfte aussonstiger selbstständiger Tätigkeit über freiberufliche Einkünfte hinaus, diebereits 2023 zugelassen wurden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu densteuerfreien Auslandseinkünften besteht.Danach ist es aktuell so, dass Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-,Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die durch steuerfreie Einnahmen imEU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgelöst werden, abziehbar sind, sofern derandere Staat keine Abzugsfähigkeit vorsieht.Für freiwillige Versicherungen ohne direkten Zusammenhang mit steuerfreienAuslandseinnahmen gelten weiterhin die allgemeinen Abzugsregeln. JedeVersicherungssparte ist hierbei einzeln zu bewerten. Ein steuerlicher Abzugeiner Sparte im Ausland schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nichtaus.Entscheidend ist stets der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sowie diekonkrete steuerliche Behandlung im Ausland.
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Juli 2025
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.7.2025 (Zahlungsschonfrist 14.7.2025) * Sozialversicherungsbeiträge: 24.7.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 29.7.2025)
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Juli 2025
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zu denVoraussetzungen des Erlasses von Säumniszuschlägen geändert. Dem zuentscheidenden Fall lag ein geänderter Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes(FA) zugrunde, aus welchem sich für die Kläger eine hohe Nachzahlung ergab.Hiergegen wendeten die Kläger sich mit dem Einspruch und stellten mehrfach beimFA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), der vom FA jedochwiederholt abgelehnt wurde. Es stellte sich später heraus, dass dieSteuerfestsetzung durch das FA fehlerhaft war. Die Einkommensteuer wurderückwirkend zugunsten der Steuerpflichtigen herabgesetzt.Die bereits entstandenen Säumniszuschläge blieben jedoch bestehen, da dieursprüngliche Steuerforderung formell rechtswirksam war. Die Kläger beantragtensodann den Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen, wassowohl das FA als auch das FG in erster Instanz ablehnten.Der BFH entschied jedoch entgegen der Auffassung des FA wie auch des FG, dassSäumniszuschläge erlassen werden können, wenn die Steuerfestsetzung späteraufgehoben wird und der Steuerpflichtige nachweislich alles getan hat, um dieAdV zu erreichen.Es gibt nach der Entscheidung des BFH keine starre Pflicht, immer auch einenAntrag beim FG stellen zu müssen. Das Verfahren wurde an das FG zurückverwiesen,um aufzuklären, ob die Kläger ihre AdV-Anträge an das FA jeweils ausreichendbegründet hatten.Der BFH stellte aber klar, dass nicht pauschal verlangt werden könne, dasszwingend ein gerichtlicher AdV-Antrag gestellt werden müsse. Vielmehr komme esauf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, insbesondere, wie substanziellund nachvollziehbar die Anträge auf AdV beim FA waren, ob der Steuerpflichtigeauf der Grundlage des damaligen Sachstands hinreichend dargelegt hat, warum AdVgeboten gewesen wäre und ob besondere Umstände vorlagen, die eine gerichtlicheAdV als vielversprechend erscheinen ließen.Hieraus ergibt sich, dass ein unterbliebener gerichtlicher Antrag auf AdV nichtautomatisch schädlich ist, wenn der außergerichtliche AdV-Antrag beim FA gutbegründet wurde. Gleichwohl bleibt es für den Steuerpflichtigen risikoreich, dengerichtlichen AdV-Antrag nicht zu stellen, da nicht immer im Vorfeld klar ist,ob der Antrag vielversprechend, substanziell und nachvollziehbar ist, sonderndie Entscheidung immer erst rückblickend durch ein FA oder FG getroffen wird.
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Juli 2025
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahmevon der Zurechnungsbesteuerung auf Familienstiftungen mit Sitz oderGeschäftsleitung in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gegen dieKapitalverkehrsfreiheit verstößt und somit europarechtswidrig ist. Diese giltauch für Drittstaaten wie die Schweiz.Geklagt hatten Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung, denen das deutscheFinanzamt das Einkommen der Stiftung zugerechnet hatte, obwohl sie keineAusschüttungen erhalten hatten. Eine Ausnahme wurde ihnen wegen des Sitzes derStiftung außerhalb der EU bzw. des EWR verwehrt.Der BFH entschied jedoch, dass auch auf ausländische Familienstiftungen inDrittstaaten wie der Schweiz die Ausnahme der Zurechnungsbesteuerung anzuwendenist und ihnen damit zugute kommt.Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition vieler Begünstigter. DieAuswirkungen auf das Außensteuergesetz bleiben abzuwarten.
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Juli 2025
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Steuerrecht
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Juni 2025
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Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 September119,7 August119,8 Juli119,4 Juni119,3 MaiÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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