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Schätzung nach amtlicher Richtsatzsammlung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2025 bereits zum zweiten Mal durch Urteilein und dasselbe Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an daserstinstanzliche Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen, im ersten Fall durchBeschluss.Der Kläger betreibt eine Diskothek mit mehreren offenen Ladenkassen und imWesentlichen mit Bargeschäften. Zum Feierabend wurden die offenen Ladenkassen zueiner Kasse zusammengeführt. Weitere Einzelaufzeichnungen zu den jeweiligenKassen gab es nicht. Das Finanzamt nahm nach einer Außenprüfung eineHinzuschätzung auf Basis der Richtsatzsammlung mit 300 % vor und bediente sichdarüber hinaus zur Durchführung der Schätzung der amtsinternen „FachinformationBetriebsprüfung für das Bundesland Nordrhein-Westfalen“, welches es dem Klägerjedoch nicht zugänglich machte. Der Kläger setzte sich zunächst außergerichtlich und sodann gerichtlich in zweiRechtsgängen gegen die Hinzuschätzung zur Wehr.Da es sich bei der Richtsatzsammlung um ein vom Bundesministerium der Finanzen(BMF) stammendes Verwaltungsschreiben handelt, welches auf Weisung in sämtlichenFinanzbehörden zur Hinzuschätzung genutzt wird, ist das BMF dem Rechtsstreit aufAufforderung des BFH beigetreten, mit der Folge, dass eine gerichtlicheEntscheidung sich auch für oder gegen dieses richtet.Der BFH hat entschieden, dass eine Diskothek keiner in der Richtsatzsammlunggenannten Gefahrenklasse zuzuordnen ist. Auch sei der Anspruch auf rechtlichesGehör verletzt worden, nachdem dem Kläger die Fachinformation nicht zugänglichgemacht wurde.Grundsätzlich könne bei Mängeln in der Kassen- und Buchführung zwarhinzugeschätzt werden, dieses müsse aber genau begründet werden. Die genauereSchätzmethode ist der ungenaueren vorzuziehen. Das Ergebnis müssenachvollziehbar begründet werden. Das sei hier jedoch nicht erfolgt.Bedient sich die Finanzverwaltung zum Zwecke der SchätzungVergleichsdatenbanken, verweigert jedoch aus Datenschutzgründen, unter Berufungauf das Steuergeheimnis oder aus anderen Gründen deren Offenlegung oder bleibtdiese nicht nachvollziehbar, so geht dies zu Lasten der Finanzverwaltung. So wares im vorliegenden Fall. Es bestehen zumindest erhebliche Zweifel, ob eineRichtsatzsammlung eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt.Betroffene sollten bei derart komplexen Fragen immer eine rechtliche undsteuerliche Beratung in Anspruch nehmen.
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