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Sonderabschreibung: Neuer Ersatzbau = Neubau?

Sonderabschreibung: Neuer Ersatzbau = Neubau?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeiterwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit vonMietwohnungsneubau veröffentlicht.Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den dieWohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vordem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträgeoder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vordem 1.10.2029 begannen.Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbaresEinfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil einebehördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf demGrundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welchesauch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte dievon den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskostenanerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicherWohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb einesZeitraumes von ca. 1,5 Jahren.Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeldbzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue,bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuerErsatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig seioder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durcheinen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben dieFördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass einErsetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue,bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein,wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhangstehen wie im zu entscheidenden Fall.Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraumzu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch dieSonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheidenwar, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“mit Nachhaltigkeitsfaktor.Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dassauch hier die gleichen Parameter gelten könnten.Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärendeingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen,wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat.
Dezember 2025
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Steuerrecht
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