Steuerrecht
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* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.3.2026 (Zahlungsschonfrist 13.3.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 24.3.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 27.3.2026)
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 JanuarÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >Die Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahrmit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 endete am 31.12.2025.Das Bundesministerium der Justiz hat bekanntgegeben, dass Ordnungsgeldverfahrenwegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen jedoch erst ab MitteMärz 2026 eingeleitet werden. Bis dahin besteht also noch ohne Festsetzung einesOrdnungsgeldes die Möglichkeit, die Offenlegung, wenn auch verspätet,vorzunehmen. Es handelt sich dabei um eine letztmalige Fristverlängerung. DieFrist zur Abgabe der Steuererklärung endet am 30.4.2026.
zum Artikel >Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.12.2025 seineVerwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn und-freistellungen nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit amtlichem Muster einerzwingend zu verwendenden Bescheinigung aktualisiert. Es gilt rückwirkend ab1.1.2025.Ziel ist eine Vereinfachung für Arbeitnehmer und auch die Finanzverwaltung. Neuist, dass bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen undArbeitsfreistellungen durch den Arbeitgeber eine Arbeitgeberbescheinigungverpflichtend auszustellen ist. Bei grenzüberschreitendenArbeitnehmerentsendungen muss sich aus der Arbeitgeberbescheinigung dieInteressenlage der Entsendung ergeben. Die Bescheinigung über diewirtschaftliche Zuordnung wirkt als Indiz bei der einkommensteuerlichenVeranlagung. Auf eine eigene Prüfung der Interessenlage verzichtet dieFinanzverwaltung künftig.Die Bescheinigung muss beinhalten, in welchem prozentualen Umfang dieEntsendungskosten dem Unternehmen weitergegeben wurden, welches den Arbeitnehmeraufnimmt. Der Anteil muss einem Fremdvergleich standhalten. Aus derBescheinigung müssen sich sämtliche Vergütungsbestandteile, die als Arbeitslohnanzusehen sind, ergeben und auch die sonstigen Lohnkosten. Eine vollständigeWeiterbelastung aller Kosten spricht für eine ausschließliche Interessenlage desaufnehmenden Unternehmens. Erfolgt nur eine teilweise Weiterbelastung oderunterbleibt diese vollständig, so gilt dies als Indiz für eine Tätigkeit auch imInteresse des entsendenden Unternehmens.Im Fall der Arbeitsfreistellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt derArbeitslohn als in dem Staat bezogen, in dem ohne die Freistellung gearbeitetworden wäre. Es werden fiktive Arbeitstage zur Aufteilung des Arbeitslohnsunterstellt. Diese Fiktion bezieht sich nicht auf den Aufenthalt im Sinne der183-Tage-Regelung. Sofern die Freistellung unwiderruflich erfolgte, sind diefiktiven Zeiträume nicht mehr in zeitraumbezogene Ansprüche wie z. B.Abfindungen einzubeziehen. Die Regelungen zur Arbeitsfreistellung gelten bereitsrückwirkend ab dem 1.1.2024.Auf Antrag ist die Anwendung in allen offenen Fällen möglich.
zum Artikel >Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2025 diefür das Kalenderjahr 2026 geltenden Pauschbeträge bei Sachentnahmen(unentgeltliche Wertabgaben) für Nahrungsmittel und Getränke mitgeteilt. Diesewurden leicht erhöht. Es handelt es sich um Netto-Jahresbeträge. Bei monatlicherBuchung sind die Beträge zu zwölfteln.Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränkegewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr oderVerbrauch müssen normalerweise Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Wertebuchhalterisch erfasst werden. Dieser Aufwand lohnt sich in der Regel nur beigeringem Eigenverbrauch.Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber deshalb Sachentnahme-Pauschalwerteeingeführt, die sich je nach Betriebszweig unterscheiden. Wer eine Gaststätte,egal welcher Art, ein Café, Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einenEinzelhandel für Lebensmittel oder Getränke, Obst- oder Gemüseeinzelhandel bzw.Milcherzeugnis- oder Eiereinzelhandel betreibt, findet in der Liste des BMF (www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Steuerverwaltung &Steuerrecht – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung / Pauschbeträge[https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerverwaltungu-Steuerrecht/Betriebspruefung/Richtsatzsammlung_Pauschbetraege/richtsatzsammlung_pauschbetraege.html])die für ihn gültigen Sachentnahmewerte. Eine Einzelaufzeichnung ist beiVerwendung der Pauschalwerte nicht notwendig.Zu beachten ist, dass z. B. der Bäckereiinhaber nicht alsLebensmitteleinzelhändler qualifiziert wird, wenn er zusätzlich im Verkaufsraumeinen Kühlschrank stehen hat, aus dem z. B. Milch, Käse und Eier verkauft werdenund die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur einPauschalbetrag anzusetzen, hier der höhere von beiden.Diese Beträge liegen je nach Gewerbezweig zwischen 399 € pro erwachsener Personund Jahr ohne Umsatzsteuer (Getränkeeinzelhandel) und 4.001 € (Gaststätte mitAbgabe von kalten und warmen Speisen). Bei Letzteren wurde aufgrund derUmsatzsteuerreduzierung auf Speisen von 19 % auf 7 % der Betrag reduziert.Kinder unter 2 Jahren bleiben unberücksichtigt, Kinder im Alter von 2–12 Jahrenwerden mit dem hälftigen Jahrespauschbetrag veranschlagt. Immer einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssenEntnahmen, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind, z.B. Tabak,Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel.
zum Artikel >Unterhaltsaufwendungen von z. B. Eltern an Kinder können unter gewissenVoraussetzungen einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkanntwerden. Voraussetzung ist, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber demUnterhaltsberechtigten besteht und kein Anspruch auf Kindergeld bzw.Kinderfreibetrag. Lebt die unterhaltene Person im Inland, ist dieSteueridentifikationsnummer anzugeben. Der Unterhaltsempfänger darf nur geringesVermögen besitzen.Der steuerliche Abzug ist auf die Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags zzgl.etwaiger Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt. Dieser beträgtfür das Jahr 2025 12.096 € und für das Jahr 2026 12.348 €. DieserGrundfreibetrag wird jedoch um sämtliche Einkünfte und Bezüge desUnterhaltsempfängers reduziert, die 624 € jährlich übersteigen.Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit zwei Schreiben vom 15.10.2025dazu geäußert, dass Unterhaltsaufwendungen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2025in das In- und Ausland gezahlt werden, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungennur dann noch als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn dieZahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.Der Steuerpflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass leicht nachprüfbare Belegedafür vorhanden sind, dass es sich bei den verwendeten Geldbeträgen um solchedes Steuerpflichtigen handelt und diese an den Unterhaltsberechtigten gelangtsind.Weitere Voraussetzungen für Sachverhalte im Zusammenhang mit ausländischenUnterhaltsempfängern ergeben sich aus dem entsprechenden BMF-Schreiben.Überweisungen, die auf ein Konto erfolgen, welches nicht auf den Namen desUnterhaltsberechtigten lautet, erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungenfür eine steuerliche Abzugsfähigkeit. Ausnahmen können in den Fällen zugelassenwerden, in denen typische Unterhaltsaufwendungen wie z. B. die Mietzahlung füreine Wohnung zur Erfüllung der Mietzahlungsverbindlichkeit direkt im Namen desUnterhaltsempfängers auf das Konto des Dritten geleistet werden.Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben für das Inland.
zum Artikel >Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die im Jahr 2025 Leerstand,Mietausfall oder höhere Gewalt (z. B. behördliche Nutzungsuntersagung,Brand-/Wasserschaden) ohne eigenes Verschulden erlitten haben, können mittelseines formlosen Antrags einen Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer beantragen.Je nach Ausfallhöhe kann der Erlass zwischen 25 % und 100 % bei Totalausfallbetragen. Es ist unerheblich, ob es sich um eine Wohn- oder gewerblicheVermietung handelt.Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nichtverlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständigin den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.
zum Artikel >Voraussichtlich ab Mai 2026 können rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2026Privathaushalte über ein Online-Portal eine gestaffelte Förderung bei Kauf oderLeasing neu zugelassener, rein elektrischer Autos sowie bestimmterPlug-in-Hybride und Range-Extender beantragen, unabhängig vom Listenpreis. Fürdie Jahre 2026 – 2029 stehen insgesamt 3 Mrd. € zur Verfügung. Die förderfähigenFahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre gehalten werden.Die Förderung beträgt bei rein elektrischen Fahrzeugen zwischen 3.000 € und6.000 €, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen sowie der Anzahlder Kinder unter 18 Jahren. Die höchste Förderung gibt es mit zwei oder mehrKindern und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis zu 45.000 €,während ein kinderloser Haushalt mit über 80.000 € keine Förderung mehr erhält.Bei der Anschaffung eines förderfähigen Plug-In-Hybrids oder E-Fahrzeugs mitRange-Extender sind die Förderungen niedriger, je nach Haushaltseinkommen undAnzahl der Kinder zwischen 1.500 € und 4.500 €. Der CO2-Ausstoß darf bei diesen60 g/km nicht übersteigen oder die elektrisch fahrbare Reichweite mussmindestens 80 km betragen. Deren Förderung wird zum 1.7.2027 erneut geprüft.Ein FAQ zur E-Auto-Förderung findet sich auf der Homepage desBundesumweltministeriums unter der Rubrik „Förderung“.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmergetragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteilaus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung nicht mindern.Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwertenVorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für dieNutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt,sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelungberechnet.Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für denStellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. DerArbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab dasFinanzgericht Köln der Klage statt.Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. DerBFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einerGarage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, derneben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehörendemnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder derFahrtenbuchmethode erfasst sind.Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur denVorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. derArbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 €monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privatenPKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, dieBestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff,Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mitNutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlichvon der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsminderndberücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wieKosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungenrechtlich und steuerlich beraten.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 JanuarÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Arbeitgeber bestimmter Wirtschaftsbereiche haben die Beschäftigungsaufnahmeihrer Arbeitnehmer spätestens am ersten Arbeitstag elektronisch an dieDatenstelle der Rentenversicherung zu melden.Seit dem 1.1.2026 sind über die bislang verpflichteten Bereiche hinaus auchBeschäftigte sog. „plattformbasierter Lieferdienste“ spätestens am Tag derArbeitsaufnahme anzumelden, außerdem auch Beschäftigte im Friseur-, Barber- undKosmetikgewerbe. Nicht mehr sofortmeldepflichtig sind Beschäftigte imForstgewerbe sowie des Fleischerhandwerks, z. B. Metzger im Einzelhandel. Fürsonstige Beschäftigte der Fleischwirtschaft, z. B. Schlachthofmitarbeiter, giltdie Sofortmeldepflicht aber weiter.
zum Artikel >Die Finanzbehörden gehen zunehmend häufiger gegen Steuerhinterziehung vor bzw.ermitteln beim Verdacht auf Steuerhinterziehung. Neben der Bekämpfung vonSchwarzarbeit und Kontrollen durch den Zoll wurden in jüngerer Vergangenheitschwerpunktmäßig größer angelegte Ermittlungen gegen Kryptohändler und -anleger,Vermieter von Unterkünften, die über airbnb inserieren, und Influencer dersozialen Medien wegen des Verdachts auf Steuerhinterziehung eingeleitet.Steuergerechtigkeit ist in aller Munde, die öffentlichen Kassen benötigen Geldund die staatlichen Organe holen auch bei der Ermittlung durch Nutzung digitalerTechnik auf.Der jüngste „Fang“: Das Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität inNordrhein-Westfalen hat im Dezember 2025 bekannt gegeben, dass es von einemHinweisgeber einen Datenträger mit belastendem Material im Umfang von 1Terrabyte gekauft hat, der sehr werthaltige Informationen zur Aufdeckung vonSteuerhinterziehung in großem Stil enthalten soll.Insbesondere sollen sich hierauf Kundeninformationen von Dienstleistern mitGeschäftssitzen in den Vereinigten Arabischen Emiraten, den Cayman Islands, HongKong, Mauritius, Panama, Singapur und Zypern befinden. DieseDienstleistungsfirmen bieten Unterstützung bei der Gründung vonAuslandsgesellschaften in Niedrigsteuergebieten mit dem Ziel, steuerpflichtigeFinanzmittel vor dem deutschen Fiskus zu verstecken bzw. die tatsächlichenBeteiligungsstrukturen durch Strohgeschäftsführer und -gesellschafter zuverschleiern.Das Landesamt hat die Daten geprüft und darunter Menschen mit Wohnsitz inDeutschland und anderen Staaten ermittelt. Diese Daten werden derzeitaufbereitet und auch anderen Behörden im Ausland zur Verfügung gestellt. DasBundesministerium der Finanzen, die Bundesregierung sowie die übrigenBundesländer im Inland wurden am 11.12.2025 über den Datenankauf informiert. ZurHöhe der in die Übersee-Gesellschaften geflossenen Gelder konnten noch keineAngaben gemacht werden.Anleger sollten prüfen, ob sie wissentlich oder unwissentlich wie beschriebenVermögen angelegt haben und entsprechende Belege ordnen. Es sollteschnellstmöglich Kontakt zum Steuerberater aufgenommen werden, insbesondere auchdann, wenn über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch dieFinanzbehörden noch nichts bekannt ist.Steuerberater können entsprechende Nacherklärungen anfertigen und je nachVerfahrensstand über den richtigen Zeitpunkt einer noch möglichen bzw. nichtmehr möglichen strafbefreienden Selbstanzeige beraten.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 10.12.2025 (wir hatten zu den bevorstehendenEntscheidungen in der Januarausgabe 2026 berichtet) in drei Verfahren dieRevisionen der Steuerpflichtigen zurückgewiesen und die Vorschriften desErtragswertverfahrens als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer seit dem1.1.2025 für das sog. „Bundesmodell“ für verfassungskonform erachtet.Geklagt hatten drei Eigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Berlin und Sachsen. Diein Rede stehenden Immobilien waren vor 1949 und 1995 gebaut, zwischen 54 und 70m² groß, teilweise vermietet, teilweise selbstgenutzt, gelegen in einfacherWohnlage von Berlin, einer sächsischen Gemeinde sowie guter Wohnlage von Köln.In allen drei Fällen handelte es sich um Eigentumswohnungen. Die zuständigenFinanzämter hatten in allen Fällen auf Basis des Ertragswertverfahrens diejeweiligen Grundsteuerwerte per 1.1.2022 berechnet. Die Kommunen legten diesejeweils bei den Grundsteuerfestsetzungen zugrunde. Die Einsprüche gegen dieGrundlagenbescheide der Finanzämter blieben erfolglos, ebenso die Klageverfahrenin erster Instanz vor den Finanzgerichten. Die Finanzgerichte der ersten Instanz waren der Auffassung, dass dieBewertungsregeln verfassungskonform und die Berechnungen der Grundsteuerwertedurch die jeweiligen Finanzämter zutreffend seien. Die Kläger beriefen sich aufVerfassungsverstöße gegen das Grundgesetz, welche sie auch im Revisionsverfahrenvor dem BFH weiterverfolgten.Die Kläger bemängelten neben einer Ermessensunterschreitung aufgesetzgeberischer Ebene insbesondere die starken Typisierungen undPauschalierungen, mit denen das Bundesmodell arbeite. So werde keinerealitätsgerechte Bewertung erreicht, wenn z. B. objekt-, lage- undausstattungs-spezifische Besonderheiten nicht ausreichend berücksichtigt werdenwürden. Dies betrifft insbesondere Grundstücksgröße und Altlasten, zu großgewählte Bodenrichtwertzonen, über die häufig unzureichende Datenmengenvorlägen, zu stark pauschalierte Zu- und Abschläge der Mietniveaustufen, die Artder Unterscheidung zwischen einfacher und hochwertiger Ausstattung. Auch werdeinsbesondere in den Großstädten zu wenig unterschieden, ob die Wohnung in einerteuren Gegend oder einem sozialen Brennpunkt liege. Die zur Berechnung desRohertrags des Grundstücks herangezogenen landeseinheitlichen Nettokaltmietenseien zu pauschal.Der BFH hat klargestellt, dass das Grundsteuer-Reformgesetz nach seinerAuffassung verfassungskonform sei und der Bund ohne Einschränkung für dieGesetzgebung zuständig sei. Auch liege keine Ermessensunterschreitung vor. EineGesetzgebungskompetenz entfalle etwa nicht deshalb, weil eine eingeräumteGestaltungsmöglichkeit vom Gesetzgeber nicht vollständig ausgeübt werde. Der BFHsieht gemessen an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) in denVorschriften des Ertragswertverfahrens keinen Verstoß gegen die Verfassung bzw.den allgemeinen Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber habe seinen Spielraum bei derAbwägung nicht überschritten. Die mit dem Bewertungskonzept verfolgten Zielewerden erreicht, die damit verbundenen Ungleichheiten durch Typisierung,Generalisierung und Pauschalisierung seien hinzunehmen, solange sie sich amRegelfall orientieren, was vorliegend der Fall ist. Der Gesetzgeber ist demnachnicht gehalten, allen Besonderheiten durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen.Praktikabilitätserwägungen kann vor Genauigkeit der Vorrang eingeräumt werden,um die Festsetzung und Erhebung einer Steuer handhabbar zu halten. EineAbweichung von 30 % nach oben oder unten, gemessen am Durchschnittswert bei derTypisierung zur Ermittlung des Bodenrichtwerts, ist grundsätzlich hinzunehmen,da die durchschnittlichen Bodenrichtwerte durch Kaufpreise und gutachterlicheTätigkeit ermittelt werden. Es ist nicht möglich, jedes einzelne Grundstückwertmäßig individuell im Rahmen der Bodenrichtwertermittlung zu erfassen.Auch die pauschalierten Mietniveaustufen nach Nettokaltmieten führen bei derWertberechnung nach dem Ertragswertverfahren zu keiner verfassungswidrigenUngleichbehandlung. Die vorhandene Ungleichbehandlung ist hinzunehmen. DerGesetzgeber hat das legitime Ziel, den Grundsteuervollzug möglichstautomatisiert durchzuführen. Dass keine Lageunterscheidung zwischen einzelnenOrts- oder Stadtteilen gemacht werde, führe dazu, dass durchschnittlich fürWohnungen in schlechten Lagen ein zu hoher, für Wohnungen in guten Lagen ein zuniedriger Ertragswert angesetzt werden könne. Da aber bereits nach Belegenheitinnerhalb eines Bundeslandes, nach Nettomiete je Quadratmeter Wohnfläche,Gebäudeart, Bauart sowie insgesamt 45 unterschiedlichen Parametern bewertetwerde, sei das hinzunehmen. Eine Unterscheidung bei Bodenrichtwerten inkludiereauch zu einem gewissen Teil den Lagefaktor.Steuerpflichtigen bleibt bei einer Abweichung von 40 % und mehr die Möglichkeitdes Nachweises eines niedrigeren Wertes. Weiterhin könnte die Grundsteuer zumTeil erlassen werden, wenn der normale Rohertrag um mehr als 50 % gemindert istund der Eigentümer dies nicht zu vertreten hat.In einem der Revisionsverfahren beim BFH war die Revision verfahrensrechtlichteilweise begründet, da die Klägerin neben dem Bescheid über den Grundsteuerwertauch gegen den Folgebescheid (Grundsteuermessbescheid) geklagt hatte und daserstinstanzliche Finanzgericht diese als unzulässig verworfen hatte. Tatsächlichwar die Klage verfahrensrechtlich zulässig, allerdings unbegründet. Im Ergebnisändert sich für jene Klägerin nichts.Ob gegen die Entscheidungen noch Verfassungsbeschwerden erhoben werden können,bleibt abzuwarten. Der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund haben eineVerfassungsbeschwerde nach Prüfung der vollständigen Urteile angekündigt. Keine Konsequenzen hat das Urteil für Bürgerinnen und Bürger inBaden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Hessen und Niedersachsen. Zum LändermodellBaden-Württemberg ist für April 2026 eine mündliche Verhandlung angekündigt.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), 1/11 Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag: 10.2.2026 (Zahlungsschonfrist 13.2.2026) * Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 16.2.2026 (Zahlungsschonfrist 19.2.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 15.2.2026 (Jahresmeldung 2025) 22.2.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 25.2.2026)
zum Artikel >Der Gesetzgeber hat mit Wirkung vom 1.1.2025 die Besteuerung derKleinunternehmen neu geregelt und an das EU-Recht angepasst. Dadurch kann espassieren, dass Steuerpflichtige, die von der Kleinunternehmerregelung Gebrauchmachen, aufgrund Umsatzüberschreitung im laufenden Kalenderjahr zurRegelbesteuerung wechseln müssen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hatsich in einem Schreiben vom 10.11.2025 zu damit einhergehenden Besonderheitenbeim Vorsteuerabzug und dessen Handhabung geäußert.In Deutschland ansässige Kleinunternehmen, die im laufenden Kalenderjahr einenJahresumsatz von 100.000 € nicht überschreiten und im Vorjahr einen Gesamtumsatzvon 25.000 € nicht überschritten haben, können ihre Umsätze umsatzsteuerfreistellen lassen. Sie zahlen also keine Umsatzsteuer, können diese auch nichtausweisen, dürfen aber auch keine Vorsteuer geltend machen, wenn sie Rechnungenanderer Unternehmen erhalten.Wer von der Kleinunternehmerschaft zur Regelbesteuerung wechselt, ist ab diesemZeitpunkt grundsätzlich zum Vorsteuerabzug berechtigt. Für Rechnungen, die zueinem Zeitpunkt eingegangen sind, als das Unternehmen noch ein Kleinunternehmenwar, kommt es nach Auffassung des BMF darauf an, ob die in der Rechnungausgewiesenen Leistungen erst nach dem Wechsel für dann regelbesteuerte Umsätzeverwendet werden. Bei einem umgekehrten Wechsel von der Regelbesteuerung zurKleinunternehmerregelung kann es zu einer Vorsteuerrückforderung des Finanzamteskommen.Die Vorsteuer ist in beiden Fällen grundsätzlich zu berichtigen. In der Praxiswird sich dies in der Regel bei Wirtschaftsgütern im oberen Preissegmentauswirken, denn eine Vorsteuerabzugsberichtigung findet lediglich oberhalb von1.000 € statt, wenn es sich um die Anschaffungs- oder Herstellungskosten einesWirtschaftsgutes handelt, z. B. Maschinen oder Fuhrpark. Das BMF-Schreiben ist auf offene Fälle anzuwenden. Wurde dieUmsatzsteuererklärung bis zum 10.11.2025 abgegeben, darf wahlweise dieAltregelung angewendet werden.
zum Artikel >Bis zum 31.12.2025 hatten Gastronomiebetriebe für zum Vor-Ort-Verzehr bestimmteSpeisen und Getränke von den Gästen einheitlich 19 % Mehrwertsteuer zu erheben,für Speisen zum Mitnehmen bzw. Lieferung den ermäßigten Steuersatz von 7 %. Eine zeitlich befristete Umsatzsteuerermäßigung auf Speisen gab es während derCoronapandemie. Der Gesetzgeber hat mit dem Steueränderungsgesetz 2025 ab dem1.1.2026 dauerhaft eine Umsatzsteuerermäßigung auf 7 % auf Speisen fürGastronomie, Restaurants, Cateringservice und vergleichbare Unternehmenbeschlossen. Für die Nacht vom 31.12.2025 auf den 1.1.2026 besteht einWahlrecht. Für Getränke bleibt es beim regulären Steuersatz.Die Unterscheidung zwischen zubereiteten Speisen zum Vor-Ort-Verzehr bzw. zumMitnehmen oder durch Lieferung entfällt. Es gilt einheitlich der ermäßigteSteuersatz. Betriebe müssen ihre Kassen- und Abrechnungssysteme anpassen, damitab 1.1.2026 der korrekte Steuersatz ausgewiesen wird. Speisekarten, Rechnungen,Steuerausweise auf Gutscheinen und Umsatzsteuervoranmeldungen sind entsprechendanzupassen, Kombi-Angebote auf korrekte Aufteilung zu prüfen, ggf. kann dortder Getränkeanteil mit 30 % pauschaliert werden. Ein falscher, weiterhin zuhoher Steuerausweis auf Bons und Rechnungen muss auch an das Finanzamt abgeführtwerden. Bei Fragen sollte der Rat des Steuerberaters vorab eingeholt werden.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 DezemberÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 DezemberÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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