Steuerrecht
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* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.4.2026 (Zahlungsschonfrist 13.4.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 23.4.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 28.4.2026)
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 MärzÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteilen vom 12.11.2025 in drei Verfahrenklargestellt, dass er die Regelungen des Ertragswertverfahrens als Grundlage zurBerechnung der Grundsteuer im Bundesmodell für verfassungskonform hält. Gegenmindestens ein Urteil haben der Bund der Steuerzahler sowie Haus und Grund lautMitteilung vom 5.3.2026 nun Verfassungsbeschwerde eingereicht. Betroffene könnenbei noch offenem Einspruchsverfahren unter Hinweis auf die Verfassungsbeschwerdeein Ruhen des Verfahrens beantragen.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 22.10.2025 zwei Entscheidungen zurGrunderwerbsteuer getroffen. In einem Fall entschied der BFH, dassBemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer nicht nur der Kaufpreis einerImmobilie ist, sondern bei Übernahme eines persönliches Wohnrechts derkapitalisierte Jahreswert die Bemessungsgrundlage erhöht. Im vorliegenden Fallwar das Wohnrecht zwar noch nicht entstanden, weil es noch nicht im Grundbucheingetragen war, allerdings hatte die Käuferin der Übernahme bereits zugestimmtund somit eine Verpflichtung übernommen, die einen Geldwert hat.In einem weiteren Fall hat der BFH mit der gleichen Begründung entschieden, dassauch ein noch nicht eingetragenes Nießbrauchsrecht die Bemessungsgrundlageerhöht, wenn bereits die Verpflichtung übernommen wurde. Auch dieser Wert ist zukapitalisieren. Im entschiedenen Fall wurde ein Erbbaurecht gegen Entgeltübertragen und um die Verpflichtung zur Einräumung eines Nießbrauchsrechtserhöht.
zum Artikel >Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden sindregelmäßig Erhaltungsaufwendungen und sofort als Betriebsausgaben oderWerbungskosten abziehbar. Sind sie jedoch Anschaffungs- oder Herstellungskostenoder anschaffungsnahe Herstellungskosten, können sie lediglich im Wege der AfAüber die Jahre verteilt steuermindernd berücksichtigt werden.Insbesondere, wenn innerhalb der ersten 3 Jahre nach Anschaffung mehr als 15 %der Gebäudeanschaffungs- oder Herstellungskosten für Modernisierungsmaßnahmenoder Erweiterungen aufgewendet werden, handelt es sich in der Regel umanschaffungsnahe Herstellungskosten, die nicht sofort abziehbar sind.Einzelheiten ergaben sich bislang aus einem Verwaltungsschreiben desBundesministeriums der Finanzen (BMF) aus dem Jahr 2003 sowie einem aus 2017,welche nun durch ein neues Schreiben vom 26.1.2026 ersetzt wurden, in allenoffenen Fällen anzuwenden ist.Ein Schwerpunkt des BMF-Schreibens liegt in der genauen Beschreibungverschiedener Gebäudestandards, denn die Entscheidung für einen bestimmtenGebäudestandard stellt eine Zweckbestimmung dar. Hier bestehen umfangreicheGestaltungsmöglichkeiten im Rahmen der Gebäudemodernisierung, deren steuerlicheBehandlung komplex ist. Bei der Planung umfangreicher Modernisierungsmaßnahmensollte vor der Umsetzung eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
zum Artikel >Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte jüngst anhand der EuropäischenArbeitszeitrichtlinie für Arbeitnehmer ohne festen Arbeitsort darüber zuentscheiden, wann Fahrtzeiten als Arbeitszeiten gelten. Das Bundesarbeitsgericht(BAG) hatte sich hiermit bei Servicetechnikern bereits im Jahr 2020 befasst. DieFrage hat auch vor allem Bedeutung für Baustellen- und Außendienstmitarbeiter.Im Ausgangsfall hatte ein spanisches Unternehmen die Mitarbeiter zu einemStützpunkt bestellt, von wo sie zu einer festen Uhrzeit zusammen in einemFirmenfahrzeug zu den monatlich vom Arbeitgeber festgelegten Einsatzstellenfuhren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert und hiermit auch dasbenötigte Material transportiert. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt alsArbeitszeit an, nicht aber die Rückfahrt, auf der die Arbeitnehmer am Treffpunktabgesetzt wurden und eigenständig nach Hause fuhren. DieEU-Arbeitszeitrichtlinie kennt nur Arbeits- oder Ruhezeit, keine Zwischenform.Da die Arbeitnehmer während der Fahrten keine Arbeiten erledigen, keine freieVerfügung über ihre Zeit bzw. Tätigkeit haben und die Fahrtmodalitäten vomArbeitgeber festgelegt werden, zählen nach dem Urteil des EuGH beide Fahrtensowohl für den Fahrer als auch die Mitfahrer zur Arbeitszeit. Damit stellt derEuGH im Wesentlichen auf den Organisationsgrad des Arbeitgebers ab und nicht,wie bislang das BAG, auf den Belastungsgrad, z. B. im Vergleich Fahrer undBeifahrer.Dies hat Auswirkungen auf das Arbeitszeitrecht. Fahrzeiten sind bei dertäglichen Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten, Arbeitsschutz und derArbeitszeiterfassung zu berücksichtigen. Die Vergütung der Fahrtzeiten durch denArbeitgeber ist im jeweiligen nationalen Recht geregelt, in Deutschland imArbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Nach bisheriger Rechtsprechung des BAGentsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Reise bzw. Fahrt während derDienstzeit stattfindet, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in seinem Interesseerfolgt. Eine besondere Vergütungsvereinbarung kann getroffen werden.
zum Artikel >Seit dem 1.1.2026 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuenSteuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständigBeschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unterBerücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwilligweiterarbeiten.Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt fürunbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzlicheRegelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eineAltersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändertbestehen.Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärtwaren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einenFrage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMFveröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar –FAQ [https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/FAQ_Glossar/FAQ/faq.html]). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auchAntworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelleTätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen derRegelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigennichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständigTätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf dieSteuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit alsrentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht,wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt,z. B. bei Honorarlehrkräften.Der Steuerfreibetrag ist ein Monatsbetrag, kein Jahresbetrag. Er kann nur fürdie Monate in Anspruch genommen werden, in denen die Voraussetzungen für dieAktivrente vorliegen. Sonderzahlungen können aber auf eine anteiligeMonatszahlung aufgeteilt werden, wobei diese den Höchstbetrag der Steuerfreiheitnicht erhöht. Der Arbeitgeber berücksichtigt den Steuerfreibetrag imLohnsteuerabzugsverfahren und weist den Betrag als steuerfrei in der monatlichenLohnabrechnung bis maximal 2.000 € brutto aus. Entsprechend ist in einerFreizeile der Jahreslohnsteuerbescheinigung mit der Bezeichnung„SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) eine Eintragung vorzunehmen. Beider Lohnsteuerberechnung und damit bei der Berechnung der Vorsorgepauschalebleibt die Aktivrente unberücksichtigt. Bei mehreren Arbeitsverhältnissen darfdie Steuerfreiheit nur für die erste Tätigkeit gewährt werden, die zweite mussim Rahmen der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Bei Abrechnungnach Steuerklasse VI hat der Arbeitnehmer eine Bestätigung abzugeben, dass dieAktivrente nicht zeitgleich in einem anderen Beschäftigungsverhältnis gewährtwird.Abfindungen sind im Rahmen der Aktivrente nicht zu berücksichtigen, da sieunabhängig von Betragsüberschreitungen auch sozialversicherungsfrei sind.Voraussetzung für die Aktivrente ist aber die Zahlung vonSozialversicherungsbeiträgen. Arbeitnehmer, die in sogenannten Midi-Jobs mit u.a. reduzierten Sozialversicherungsbeiträgen berücksichtigt werden, können vonder Steuerbefreiung der Aktivrente profitieren.Andere steuerfreie Einnahmen kürzen den Steuerfreibetrag bei der Aktivrentenicht, Werbungskosten sind nicht zu berücksichtigen, ggf. sind diese aufzuteilenin einen berücksichtigungsfähigen und einen nicht berücksichtigungsfähigen Teil.Gleiches gilt bei den Vorsorgeaufwendungen.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte erneut eine Entscheidung zur doppeltenHaushaltsführung zu treffen. Es ging um die Frage, ob Stellplatzkosten für einvom Steuerpflichtigen genutztes Fahrzeug im inländischen Zweithaushalt alsWerbungskosten zu berücksichtigen sind. Grundsätzlich sind die Kosten im Inlandauf monatlich 1.000 € begrenzt. Die Finanzverwaltung lehnte den separaten Abzugfür die Anerkennung des Stellplatzes ab, Finanzgericht und BFH erkannten ihnjedoch an, obwohl die 1.000 €/Monat bereits mehr als ausgeschöpft waren.Das Mietverhältnis über den Stellplatz mit gesondert ausgewiesenem Mietzins waran den Wohnungsmietvertrag gekoppelt, was für die Gerichte jedoch ohne Belangwar, da es sich um zwei unterschiedliche Nutzungsarten handelt, wohnen undparken. Nur zufällig war der Vermieter der Wohnung auch der Vermieter desStellplatzes. Es liegen ausdrücklich abweichend vom BMF-Schreiben vom 25.11.2020zwei getrennte Verträge und Nutzungen vor.In einem weiteren Fall hatte das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) zuentscheiden, ob die Nutzung eines Wohnmobils am inländischen Tätigkeitsort imRahmen der doppelten Haushaltsführung anstatt einer stationären Wohnung alsdoppelte Haushaltsführung anzuerkennen ist. Der Steuerpflichtige fuhr mit ebendiesem Wohnmobil auch am Wochenende zu seinem Ersthaushalt und sodann wiederzurück zum auswärtigen Tätigkeitsort. Der Kläger wollte u. a. die Abschreibungfür das Wohnmobil als Werbungskosten anerkannt haben. Dies lehnte dieFinanzverwaltung ab, da es sich nach dessen Auffassung um keine selbstständigeUnterkunft handele, die zum dauerhaften Wohnen geeignet und bestimmt sei.Das FG hat ein Wohnmobil als grundsätzlich geeignet angesehen für Wohnen am Ortder ersten Tätigkeitsstätte. Allerdings müsse die Zweitwohnung auch räumlichmindestens einen längeren Zeitraum von der Unterkunft getrennt sein. Dies seinicht gegeben, weil der Steuerpflichtige das Wohnmobil auch für Heimfahrtennutzte. Hätte der Steuerpflichtige das Wohnmobil am Ort der erstenTätigkeitsstätte stehen lassen, wäre das Wohnmobil als Zweitwohnung anerkanntworden. Das FG erkannte allerdings Fahrtkosten für die Familienheimfahrten an.Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde nicht zugelassen, dieNichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
zum Artikel >Am Jahresanfang wird auf dem Verrechnungskonto von Investmentfonds dieVorabpauschale in Abzug gebracht, es sei denn, es liegt ein Freistellungsauftragin ausreichender Höhe vor.Die Vorabpauschale dient dazu, die Besteuerung von Erträgen aus Investmentfondssicherzustellen, auch wenn diese Erträge (noch) nicht als Ausschüttungen an dieAnleger ausgezahlt werden. Um eine zeitnahe Besteuerung dieser theoretischenErträge zu gewährleisten, erhebt das Finanzamt die Steuer als Vorauszahlung,anstatt auf den Zeitpunkt des Verkaufs der Fondsanteile zu warten. In dem Fallfindet später beim Verkauf eine Verrechnung statt.Teil der Berechnung dieser Vorabpauschale ist der vom Bundesfinanzministeriumfestgelegte Basiszins, welcher für 2025 auf 2,53 % festgesetzt wurde. Diesergilt damit für die am ersten Werktag 2026 ermittelte Vorabpauschale für das Jahr2025.Für das Kalenderjahr 2026 wurde der Basiszinssatz mit BMF-Schreiben vom13.1.2026 auf 3,2 % festgelegt, aus welchem dann Anfang 2027 die Vorabpauschalefür 2026 gebildet wird.Anleger, die keinen Freistellungsauftrag für ihr Depot erteilt haben, solltendies in Erwägung ziehen oder zum entsprechenden Zeitpunkt der Steuererhebung imJanuar eines jeden Jahres etwas Geld auf dem Verrechnungskonto vorrätig halten.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.3.2026 (Zahlungsschonfrist 13.3.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 24.3.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 27.3.2026)
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 JanuarÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >Voraussichtlich ab Mai 2026 können rückwirkend für die Zeit ab 1.1.2026Privathaushalte über ein Online-Portal eine gestaffelte Förderung bei Kauf oderLeasing neu zugelassener, rein elektrischer Autos sowie bestimmterPlug-in-Hybride und Range-Extender beantragen, unabhängig vom Listenpreis. Fürdie Jahre 2026 – 2029 stehen insgesamt 3 Mrd. € zur Verfügung. Die förderfähigenFahrzeuge müssen mindestens 3 Jahre gehalten werden.Die Förderung beträgt bei rein elektrischen Fahrzeugen zwischen 3.000 € und6.000 €, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen sowie der Anzahlder Kinder unter 18 Jahren. Die höchste Förderung gibt es mit zwei oder mehrKindern und einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis zu 45.000 €,während ein kinderloser Haushalt mit über 80.000 € keine Förderung mehr erhält.Bei der Anschaffung eines förderfähigen Plug-In-Hybrids oder E-Fahrzeugs mitRange-Extender sind die Förderungen niedriger, je nach Haushaltseinkommen undAnzahl der Kinder zwischen 1.500 € und 4.500 €. Der CO2-Ausstoß darf bei diesen60 g/km nicht übersteigen oder die elektrisch fahrbare Reichweite mussmindestens 80 km betragen. Deren Förderung wird zum 1.7.2027 erneut geprüft.Ein FAQ zur E-Auto-Förderung findet sich auf der Homepage desBundesumweltministeriums unter der Rubrik „Förderung“.
zum Artikel >Unterhaltsaufwendungen von z. B. Eltern an Kinder können unter gewissenVoraussetzungen einkommensteuerlich als außergewöhnliche Belastung anerkanntwerden. Voraussetzung ist, dass eine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber demUnterhaltsberechtigten besteht und kein Anspruch auf Kindergeld bzw.Kinderfreibetrag. Lebt die unterhaltene Person im Inland, ist dieSteueridentifikationsnummer anzugeben. Der Unterhaltsempfänger darf nur geringesVermögen besitzen.Der steuerliche Abzug ist auf die Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags zzgl.etwaiger Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt. Dieser beträgtfür das Jahr 2025 12.096 € und für das Jahr 2026 12.348 €. DieserGrundfreibetrag wird jedoch um sämtliche Einkünfte und Bezüge desUnterhaltsempfängers reduziert, die 624 € jährlich übersteigen.Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich mit zwei Schreiben vom 15.10.2025dazu geäußert, dass Unterhaltsaufwendungen, die ab dem Veranlagungszeitraum 2025in das In- und Ausland gezahlt werden, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungennur dann noch als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, wenn dieZahlung durch Überweisung auf ein Konto des Unterhaltsempfängers erfolgt.Der Steuerpflichtige hat dafür Sorge zu tragen, dass leicht nachprüfbare Belegedafür vorhanden sind, dass es sich bei den verwendeten Geldbeträgen um solchedes Steuerpflichtigen handelt und diese an den Unterhaltsberechtigten gelangtsind.Weitere Voraussetzungen für Sachverhalte im Zusammenhang mit ausländischenUnterhaltsempfängern ergeben sich aus dem entsprechenden BMF-Schreiben.Überweisungen, die auf ein Konto erfolgen, welches nicht auf den Namen desUnterhaltsberechtigten lautet, erfüllen grundsätzlich nicht die Anforderungenfür eine steuerliche Abzugsfähigkeit. Ausnahmen können in den Fällen zugelassenwerden, in denen typische Unterhaltsaufwendungen wie z. B. die Mietzahlung füreine Wohnung zur Erfüllung der Mietzahlungsverbindlichkeit direkt im Namen desUnterhaltsempfängers auf das Konto des Dritten geleistet werden.Die weiteren Voraussetzungen ergeben sich aus dem BMF-Schreiben für das Inland.
zum Artikel >Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 23.12.2025 diefür das Kalenderjahr 2026 geltenden Pauschbeträge bei Sachentnahmen(unentgeltliche Wertabgaben) für Nahrungsmittel und Getränke mitgeteilt. Diesewurden leicht erhöht. Es handelt es sich um Netto-Jahresbeträge. Bei monatlicherBuchung sind die Beträge zu zwölfteln.Der Gesetzgeber nimmt an, dass Personen, die Nahrungsmittel und Getränkegewerblich verkaufen, diese auch privat konsumieren. Bei privatem Verzehr oderVerbrauch müssen normalerweise Einzelaufzeichnungen über die entnommenen Wertebuchhalterisch erfasst werden. Dieser Aufwand lohnt sich in der Regel nur beigeringem Eigenverbrauch.Aus Vereinfachungsgründen hat der Gesetzgeber deshalb Sachentnahme-Pauschalwerteeingeführt, die sich je nach Betriebszweig unterscheiden. Wer eine Gaststätte,egal welcher Art, ein Café, Bäckerei, Konditorei, Fleischerei, einenEinzelhandel für Lebensmittel oder Getränke, Obst- oder Gemüseeinzelhandel bzw.Milcherzeugnis- oder Eiereinzelhandel betreibt, findet in der Liste des BMF (www.bundesfinanzministerium.de – Themen – Steuern – Steuerverwaltung &Steuerrecht – Betriebsprüfung – Richtsatzsammlung / Pauschbeträge[https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Themen/Steuern/Steuerverwaltungu-Steuerrecht/Betriebspruefung/Richtsatzsammlung_Pauschbetraege/richtsatzsammlung_pauschbetraege.html])die für ihn gültigen Sachentnahmewerte. Eine Einzelaufzeichnung ist beiVerwendung der Pauschalwerte nicht notwendig.Zu beachten ist, dass z. B. der Bäckereiinhaber nicht alsLebensmitteleinzelhändler qualifiziert wird, wenn er zusätzlich im Verkaufsraumeinen Kühlschrank stehen hat, aus dem z. B. Milch, Käse und Eier verkauft werdenund die Einnahmen hieraus von untergeordneter Bedeutung sind. Es ist nur einPauschalbetrag anzusetzen, hier der höhere von beiden.Diese Beträge liegen je nach Gewerbezweig zwischen 399 € pro erwachsener Personund Jahr ohne Umsatzsteuer (Getränkeeinzelhandel) und 4.001 € (Gaststätte mitAbgabe von kalten und warmen Speisen). Bei Letzteren wurde aufgrund derUmsatzsteuerreduzierung auf Speisen von 19 % auf 7 % der Betrag reduziert.Kinder unter 2 Jahren bleiben unberücksichtigt, Kinder im Alter von 2–12 Jahrenwerden mit dem hälftigen Jahrespauschbetrag veranschlagt. Immer einzeln aufgezeichnet und in der Buchhaltung erfasst werden müssenEntnahmen, die nicht Nahrungsmittel oder Getränke sind, z.B. Tabak,Zeitschriften, Bekleidung oder Elektroartikel.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 9.9.2025 entschieden, dass vom Arbeitnehmergetragene Kosten für einen Stellplatz oder eine Garage den geldwerten Vorteilaus der Überlassung eines betrieblichen PKW zur privaten Nutzung nicht mindern.Im entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber bei der Berechnung des geldwertenVorteils im Rahmen der Gehaltsabrechnung die Zahlung des Arbeitnehmers für dieNutzung eines Stellplatzes in Höhe von 30 € monatlich mindernd berücksichtigt,sodass der geldwerte Vorteil geringer ausfiel. Er wurde nach der 1-%-Regelungberechnet.Nach einer Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamtes forderte dieses für denStellplatz Lohnsteuer nach. Das Einspruchsverfahren war erfolglos. DerArbeitgeber klagte vor dem Finanzgericht. In erster Instanz gab dasFinanzgericht Köln der Klage statt.Im Revisionsverfahren hob der BFH das erstinstanzliche Urteil jedoch auf. DerBFH vertritt die Auffassung, dass die Überlassung eines Stellplatzes oder einerGarage grundsätzlich einen eigenständigen geldwerten Vorteil darstellt, derneben dem Vorteil auf der PKW-Überlassung steht. Stellplatzkosten gehörendemnach nicht zu den Fahrzeuggesamtkosten, die von der 1-%-Regelung oder derFahrtenbuchmethode erfasst sind.Hieraus folgt, dass die Zahlung des Arbeitnehmers für einen Stellplatz nur denVorteil aus der Überlassung des Stellplatzes mindern kann, wenn also z. B. derArbeitnehmer lediglich 30 € für die Parkplatznutzung zahlt, obwohl 50 €monatlich angemessen wären. Die Zahlung kann nicht den Vorteil aus der privatenPKW-Nutzung mindern. Vorteilsmindernd können nur solche Aufwendungen sein, dieBestandteil des PKW-Nutzungsvorteils wären, z. B. Kraftstoff,Versicherungsbeiträge, Wartungskosten. Kosten, die nicht unmittelbar mitNutzung, Halten oder Betrieb des Fahrzeugs zusammenhängen oder ausschließlichvon der Entscheidung des Arbeitnehmers abhängen, können nicht vorteilsminderndberücksichtigt werden. Insoweit werden Stellplatzkosten genauso behandelt wieKosten für die Nutzung einer Fähre oder Mautkosten.Lassen Sie sich bei der Gestaltung der Arbeitsverträge und Dienstwagenordnungenrechtlich und steuerlich beraten.
zum Artikel >Die Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahrmit dem Bilanzstichtag 31.12.2024 endete am 31.12.2025.Das Bundesministerium der Justiz hat bekanntgegeben, dass Ordnungsgeldverfahrenwegen nicht rechtzeitiger Offenlegung von Jahresabschlüssen jedoch erst ab MitteMärz 2026 eingeleitet werden. Bis dahin besteht also noch ohne Festsetzung einesOrdnungsgeldes die Möglichkeit, die Offenlegung, wenn auch verspätet,vorzunehmen. Es handelt sich dabei um eine letztmalige Fristverlängerung. DieFrist zur Abgabe der Steuererklärung endet am 30.4.2026.
zum Artikel >Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die im Jahr 2025 Leerstand,Mietausfall oder höhere Gewalt (z. B. behördliche Nutzungsuntersagung,Brand-/Wasserschaden) ohne eigenes Verschulden erlitten haben, können mittelseines formlosen Antrags einen Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer beantragen.Je nach Ausfallhöhe kann der Erlass zwischen 25 % und 100 % bei Totalausfallbetragen. Es ist unerheblich, ob es sich um eine Wohn- oder gewerblicheVermietung handelt.Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nichtverlängerbar. In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständigin den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen das Finanzamt.
zum Artikel >Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 19.12.2025 seineVerwaltungsauffassung zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn und-freistellungen nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit amtlichem Muster einerzwingend zu verwendenden Bescheinigung aktualisiert. Es gilt rückwirkend ab1.1.2025.Ziel ist eine Vereinfachung für Arbeitnehmer und auch die Finanzverwaltung. Neuist, dass bei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen undArbeitsfreistellungen durch den Arbeitgeber eine Arbeitgeberbescheinigungverpflichtend auszustellen ist. Bei grenzüberschreitendenArbeitnehmerentsendungen muss sich aus der Arbeitgeberbescheinigung dieInteressenlage der Entsendung ergeben. Die Bescheinigung über diewirtschaftliche Zuordnung wirkt als Indiz bei der einkommensteuerlichenVeranlagung. Auf eine eigene Prüfung der Interessenlage verzichtet dieFinanzverwaltung künftig.Die Bescheinigung muss beinhalten, in welchem prozentualen Umfang dieEntsendungskosten dem Unternehmen weitergegeben wurden, welches den Arbeitnehmeraufnimmt. Der Anteil muss einem Fremdvergleich standhalten. Aus derBescheinigung müssen sich sämtliche Vergütungsbestandteile, die als Arbeitslohnanzusehen sind, ergeben und auch die sonstigen Lohnkosten. Eine vollständigeWeiterbelastung aller Kosten spricht für eine ausschließliche Interessenlage desaufnehmenden Unternehmens. Erfolgt nur eine teilweise Weiterbelastung oderunterbleibt diese vollständig, so gilt dies als Indiz für eine Tätigkeit auch imInteresse des entsendenden Unternehmens.Im Fall der Arbeitsfreistellung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt derArbeitslohn als in dem Staat bezogen, in dem ohne die Freistellung gearbeitetworden wäre. Es werden fiktive Arbeitstage zur Aufteilung des Arbeitslohnsunterstellt. Diese Fiktion bezieht sich nicht auf den Aufenthalt im Sinne der183-Tage-Regelung. Sofern die Freistellung unwiderruflich erfolgte, sind diefiktiven Zeiträume nicht mehr in zeitraumbezogene Ansprüche wie z. B.Abfindungen einzubeziehen. Die Regelungen zur Arbeitsfreistellung gelten bereitsrückwirkend ab dem 1.1.2024.Auf Antrag ist die Anwendung in allen offenen Fällen möglich.
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