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Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026124,6 Juni125,0 Mai125,2 April124,5 März123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 JuliÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2026 = 1,52 % 01.01.2025 - 30.06.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Der Gesetzgeber hatte im Jahressteuergesetz 2024 die gesonderteVerlustverrechnung mit der Beschränkung auf 20.000 € bei z. B. Termingeschäftenoder Forderungsausfällen aufgehoben und wieder eine unbegrenzte Verrechnungsolcher Verluste mit Gewinnen aus Kapitalvermögen in allen offenen Fällenzugelassen. Die Umsetzung bei den Banken erfolgte technisch bis zum 1.1.2026.Verluste aus Aktien oder deren wertloser Verfall dürfen aktuell nur mit Gewinnenaus Aktien ausgeglichen werden. Über diese Frage ist derzeit ein Verfahren beimBundesverfassungsgericht anhängig. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkungfür verfassungswidrig. Eine Entscheidung ist bald zu erwarten.Verluste aus Termingeschäften und sonstigen Kapitalanlagen sind mit allenKapitalerträgen außer Aktien verrechenbar.Eine Verlustbescheinigung der Bank muss bis zum 15.12. eines Jahres(Ausschlussfrist!) für das laufende Jahr bei der Bank beantragt werden. Sonstkönnen Verluste in dem Jahr nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigtwerden, sondern verbleiben im jeweiligen Verlustverrechnungstopf der Bank, bisdie Verluste dort ausgeglichen sind.Ob Verluste aus Kapitalanlagen im Rahmen der Steuererklärung erklärt oderstattdessen innerhalb der Ausschlussfrist eine unwiderruflicheVerlustbescheinigung beantragt werden sollte, ist im Rahmen der steuerlichenBeratung zu klären, ebenso das Vorgehen bei Bankwechsel oder Verlusten beiDepots im Ausland.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 10.8.2026 (Zahlungsschonfrist 13.8.2026) * Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 17.8.2026 (Zahlungsschonfrist 20.8.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 24.8.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 27.8.2026)
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer einenAnspruch auf Werbungskostenabzug auch dann geltend machen kann, wenn er für dieDurchführung einer Dienstreise nicht den vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagennutzt, sondern mit seinem privaten Pkw fährt.Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass einWerbungskostenabzug in einem solchen Fall nicht möglich ist, denn bei Nutzungdes Firmenwagens wären dem Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstanden. Diefreiwillige Nutzung des privaten Fahrzeugs kann nicht zum Werbungskostenabzugführen, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare und kostenfreie Alternative zurVerfügung stellt.Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn für die Fahrt keine kostenfreieNutzung eines Firmenwagens zur Verfügung gestanden hätte oder der Arbeitgeberdie Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht gestattet hätte.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 seine jahrzehntelangeRechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicherRatenzahlungsvereinbarungen grundlegend geändert.Der Verkäufer hatte im entschiedenen Fall aus seinem Privatvermögen einenGegenstand veräußert und mit dem Käufer eine zinslose Ratenzahlung vereinbart.In der Vergangenheit war trotz einer ausdrücklichen Vereinbarung derZinsfreiheit vom BFH ein Teil der Raten als fiktive Zinseinnahmen angesehenworden, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Verkäufer zu versteuern waren.Von dieser Auffassung ist der BFH nun jedenfalls im Hinblick auf nahestehendePersonen bei Privatvermögen abgerückt. Vereinbaren die VertragsparteienZinsfreiheit oder unentgeltlich gestundete Ratenzahlung, ist diesezivilrechtlich und steuerlich anzuerkennen, sodass keine Kapitaleinkünfteseitens des Verkäufers entstehen. Gegen den ausdrücklichen Willen derVertragsparteien könne keine Zinsvereinbarung fingiert werden. DerartigeVorgänge unterliegen auch nicht der Schenkungsteuer, da sie nicht steuerbarsind. Auch insoweit rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.Diese Rechtsprechungsänderung betrifft vor allem Grundstücksübertragungen undlangfristige Ratenkaufverträge, allerdings nur jene, bei denen kein privatesVeräußerungsgeschäft außerhalb der 10-Jahres-Frist mehr vorliegt. Ob innerhalbder 10-Jahres-Frist eine andere Beurteilung erfolgen würde, hat der BFH offengelassen.Betroffene sollten sich vorher steuerlich beraten lassen.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 die Anforderungen an dieAufzeichnungspflichten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers beiselbstständig tätigen Steuerpflichtigen erheblich verschärft.Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständig tätiger SteuerpflichtigerAufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltendgemacht. Die Belege hierfür lagen zwar vor, die Aufwendungen wurden jedoch nichtlaufend und gesondert sowie zeitnah von den übrigen Betriebsausgabenaufgezeichnet, sondern erst im Rahmen der Erstellung derEinnahmenüberschussrechnung zusammengestellt. Der BFH versagte denBetriebsausgabenabzug vollständig. Eine Sammlung von Rechnungen, die dannnachträglich zusammengestellt und aufgezeichnet werden, genügt den Anforderungennicht. Auch muss die Trennung von privaten Aufwendungen und jenen für dashäusliche Arbeitszimmer klar erkennbar sein.Rein praktisch können die Aufwendungen entweder in einer gesondertenhandschriftlichen oder digitalen Liste erfasst werden oder in einer separatenSpalte der laufenden Buchführung. Die berühmte Belegsammlung im Schuhkartonreicht zur Dokumentation demnach nicht mehr, aus der der Steuerberater oder derSteuerpflichtige selbst schließlich die Steuererklärung bzw. dieGewinnermittlung fertigt.Eine zeitnahe Erledigung liegt i. d. R. vor, wenn die Aufzeichnungen anhand derBelege innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Allenfalls kann eine Erledigunginnerhalb eines Monats in Ausnahmefällen erfolgen. Diese gängige Rechtsprechungdes BFH hat der Kläger jedoch nicht beachtet, sodass keine Berücksichtigung derAufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erfolgen konnte.
zum Artikel >Am 10.7.2026 haben der Bundestag und der Bundesrat das neueGebäudemodernisierungsgesetz als Ersatz für das bisherige Gebäudeenergiegesetzverabschiedet. Es bringt beim Heizungstausch erhebliche Änderungen mit sich.Hauseigentümer können sich flexibler einer größeren Auswahl an Geräten undTechnologien bedienen, von der Ölheizung über Wärmepumpen bis zu nochunbekannten Technologien, allerdings führen diese ab 2029 zu der Verpflichtung,den fossilen Energieträgern Biostoffe in steigenden Mengen zuzusetzen. Im Jahr2045 müssen fossile Energien vollständig klimaneutral sein. Vermieter müssensich im Rahmen der Wohnraumvermietung gegenüber Mietern bei Nutzung fossilerEnergien, die nicht klimaneutral sind, an deren Energiekosten beteiligen.Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen fürWohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu.Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt. Zusätzlich gibt esi. d. R. die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 füröffentliche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um dieEnergiebedarfe zu senken.Das Bundeswirtschaftsministerium hatte im Gesetzgebungsverfahren dasFörderportal für die energetische Gebäudesanierung vorübergehend vom Netzgenommen. Das Förderprogramm mit einer einkommensgestaffelten Förderung wird ab21.7.2026 wieder aufgenommen. Die steuerliche Förderung bleibt erhalten, ebensodie staatlichen bzw. zinsgünstigen Kredite für die Durchführung energetischerMaßnahmen. Eine doppelte Inanspruchnahme bleibt, wie bisher, ausgeschlossen.Der Grundzuschuss von max. 30 % der förderfähigen Gesamtkosten soll erhaltenbleiben, allerdings wird der Förderdeckel auf 28.000 € für die erste Wohneinheitbegrenzt, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste sowie jeweils 8.000 € fürjede weitere Wohneinheit. Für Haushaltseinkommen bis zu 30.000 € erhöht sich dieGrundförderung auf 40 %, bis 40.000 € bleibt es bei 30 % und bis 50.000 €Haushaltseinkommen gibt es noch 10 % Förderung. Lebt mindestens einminderjähriges Kind im Haus, wird das für die Förderung zugrunde zu legendeEinkommen um 10.000 € gekürzt. Der Klimageschwindigkeitsbonus für denfrühzeitigen Heizungstausch mit 16 % der förderfähigen Kosten wird weiterhingewährt und sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1.8. und1.2. eines Jahres um 4 Prozentpunkte.Neu eingeführt wird im 1. Quartal 2027 ein sog. Wertschöpfungsbonus. DieGrundförderung auf außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen sinkt dann auf 15 %.Gleichzeitig gibt es für in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 %.Gestrichen werden der Effizienzbonus und der Emissionszuschlag. Auch fürNichtwohngebäude wird es künftig Anpassungen geben.Wer Investitionen plant oder bereits vor der Beantragung von Fördermittelnsteht, sollte sich eingehend steuerlich beraten lassen, welche Variante für ihnin Frage kommt.
zum Artikel >Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eineEinkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in dasFolgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfaltensoll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zuentlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Eine genaueTerminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.Konkret soll es folgende Änderungen geben: * Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028. * Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst. * Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €. * Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 €. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 € bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist. * Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45 %, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 € bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 € bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höchststeuersatz von 45 % bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 € bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2 % erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47 % beträgt. * Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 € jährlich absetzbar, also maximal 1.200 €, so sollen es künftig nur noch 15 % sein, also maximal 900 € jährlich. * Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2 % vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben.Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlereEinkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einenalleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mitmittlerem Einkommen.Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler undMitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und-realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation fürSteuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratungist hier im Vorfeld sinnvoll.
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2026 = 1,52 % 01.01.2025 - 30.06.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026124,6 Juni125,0 Mai125,2 April124,5 März123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 JuliÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer einenAnspruch auf Werbungskostenabzug auch dann geltend machen kann, wenn er für dieDurchführung einer Dienstreise nicht den vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagennutzt, sondern mit seinem privaten Pkw fährt.Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass einWerbungskostenabzug in einem solchen Fall nicht möglich ist, denn bei Nutzungdes Firmenwagens wären dem Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstanden. Diefreiwillige Nutzung des privaten Fahrzeugs kann nicht zum Werbungskostenabzugführen, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare und kostenfreie Alternative zurVerfügung stellt.Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn für die Fahrt keine kostenfreieNutzung eines Firmenwagens zur Verfügung gestanden hätte oder der Arbeitgeberdie Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht gestattet hätte.
zum Artikel >Der Gesetzgeber hatte im Jahressteuergesetz 2024 die gesonderteVerlustverrechnung mit der Beschränkung auf 20.000 € bei z. B. Termingeschäftenoder Forderungsausfällen aufgehoben und wieder eine unbegrenzte Verrechnungsolcher Verluste mit Gewinnen aus Kapitalvermögen in allen offenen Fällenzugelassen. Die Umsetzung bei den Banken erfolgte technisch bis zum 1.1.2026.Verluste aus Aktien oder deren wertloser Verfall dürfen aktuell nur mit Gewinnenaus Aktien ausgeglichen werden. Über diese Frage ist derzeit ein Verfahren beimBundesverfassungsgericht anhängig. Der Bundesfinanzhof hält diese Einschränkungfür verfassungswidrig. Eine Entscheidung ist bald zu erwarten.Verluste aus Termingeschäften und sonstigen Kapitalanlagen sind mit allenKapitalerträgen außer Aktien verrechenbar.Eine Verlustbescheinigung der Bank muss bis zum 15.12. eines Jahres(Ausschlussfrist!) für das laufende Jahr bei der Bank beantragt werden. Sonstkönnen Verluste in dem Jahr nicht mehr im Rahmen der Veranlagung berücksichtigtwerden, sondern verbleiben im jeweiligen Verlustverrechnungstopf der Bank, bisdie Verluste dort ausgeglichen sind.Ob Verluste aus Kapitalanlagen im Rahmen der Steuererklärung erklärt oderstattdessen innerhalb der Ausschlussfrist eine unwiderruflicheVerlustbescheinigung beantragt werden sollte, ist im Rahmen der steuerlichenBeratung zu klären, ebenso das Vorgehen bei Bankwechsel oder Verlusten beiDepots im Ausland.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 10.8.2026 (Zahlungsschonfrist 13.8.2026) * Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 17.8.2026 (Zahlungsschonfrist 20.8.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 24.8.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 27.8.2026)
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 seine jahrzehntelangeRechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicherRatenzahlungsvereinbarungen grundlegend geändert.Der Verkäufer hatte im entschiedenen Fall aus seinem Privatvermögen einenGegenstand veräußert und mit dem Käufer eine zinslose Ratenzahlung vereinbart.In der Vergangenheit war trotz einer ausdrücklichen Vereinbarung derZinsfreiheit vom BFH ein Teil der Raten als fiktive Zinseinnahmen angesehenworden, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Verkäufer zu versteuern waren.Von dieser Auffassung ist der BFH nun jedenfalls im Hinblick auf nahestehendePersonen bei Privatvermögen abgerückt. Vereinbaren die VertragsparteienZinsfreiheit oder unentgeltlich gestundete Ratenzahlung, ist diesezivilrechtlich und steuerlich anzuerkennen, sodass keine Kapitaleinkünfteseitens des Verkäufers entstehen. Gegen den ausdrücklichen Willen derVertragsparteien könne keine Zinsvereinbarung fingiert werden. DerartigeVorgänge unterliegen auch nicht der Schenkungsteuer, da sie nicht steuerbarsind. Auch insoweit rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.Diese Rechtsprechungsänderung betrifft vor allem Grundstücksübertragungen undlangfristige Ratenkaufverträge, allerdings nur jene, bei denen kein privatesVeräußerungsgeschäft außerhalb der 10-Jahres-Frist mehr vorliegt. Ob innerhalbder 10-Jahres-Frist eine andere Beurteilung erfolgen würde, hat der BFH offengelassen.Betroffene sollten sich vorher steuerlich beraten lassen.
zum Artikel >Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eineEinkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in dasFolgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfaltensoll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zuentlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Eine genaueTerminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.Konkret soll es folgende Änderungen geben: * Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028. * Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst. * Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €. * Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 €. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 € bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist. * Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45 %, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 € bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 € bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höchststeuersatz von 45 % bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 € bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2 % erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47 % beträgt. * Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 € jährlich absetzbar, also maximal 1.200 €, so sollen es künftig nur noch 15 % sein, also maximal 900 € jährlich. * Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2 % vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben.Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlereEinkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einenalleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mitmittlerem Einkommen.Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler undMitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und-realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation fürSteuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratungist hier im Vorfeld sinnvoll.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 die Anforderungen an dieAufzeichnungspflichten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers beiselbstständig tätigen Steuerpflichtigen erheblich verschärft.Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständig tätiger SteuerpflichtigerAufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltendgemacht. Die Belege hierfür lagen zwar vor, die Aufwendungen wurden jedoch nichtlaufend und gesondert sowie zeitnah von den übrigen Betriebsausgabenaufgezeichnet, sondern erst im Rahmen der Erstellung derEinnahmenüberschussrechnung zusammengestellt. Der BFH versagte denBetriebsausgabenabzug vollständig. Eine Sammlung von Rechnungen, die dannnachträglich zusammengestellt und aufgezeichnet werden, genügt den Anforderungennicht. Auch muss die Trennung von privaten Aufwendungen und jenen für dashäusliche Arbeitszimmer klar erkennbar sein.Rein praktisch können die Aufwendungen entweder in einer gesondertenhandschriftlichen oder digitalen Liste erfasst werden oder in einer separatenSpalte der laufenden Buchführung. Die berühmte Belegsammlung im Schuhkartonreicht zur Dokumentation demnach nicht mehr, aus der der Steuerberater oder derSteuerpflichtige selbst schließlich die Steuererklärung bzw. dieGewinnermittlung fertigt.Eine zeitnahe Erledigung liegt i. d. R. vor, wenn die Aufzeichnungen anhand derBelege innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Allenfalls kann eine Erledigunginnerhalb eines Monats in Ausnahmefällen erfolgen. Diese gängige Rechtsprechungdes BFH hat der Kläger jedoch nicht beachtet, sodass keine Berücksichtigung derAufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erfolgen konnte.
zum Artikel >Am 10.7.2026 haben der Bundestag und der Bundesrat das neueGebäudemodernisierungsgesetz als Ersatz für das bisherige Gebäudeenergiegesetzverabschiedet. Es bringt beim Heizungstausch erhebliche Änderungen mit sich.Hauseigentümer können sich flexibler einer größeren Auswahl an Geräten undTechnologien bedienen, von der Ölheizung über Wärmepumpen bis zu nochunbekannten Technologien, allerdings führen diese ab 2029 zu der Verpflichtung,den fossilen Energieträgern Biostoffe in steigenden Mengen zuzusetzen. Im Jahr2045 müssen fossile Energien vollständig klimaneutral sein. Vermieter müssensich im Rahmen der Wohnraumvermietung gegenüber Mietern bei Nutzung fossilerEnergien, die nicht klimaneutral sind, an deren Energiekosten beteiligen.Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen fürWohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu.Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt. Zusätzlich gibt esi. d. R. die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 füröffentliche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um dieEnergiebedarfe zu senken.Das Bundeswirtschaftsministerium hatte im Gesetzgebungsverfahren dasFörderportal für die energetische Gebäudesanierung vorübergehend vom Netzgenommen. Das Förderprogramm mit einer einkommensgestaffelten Förderung wird ab21.7.2026 wieder aufgenommen. Die steuerliche Förderung bleibt erhalten, ebensodie staatlichen bzw. zinsgünstigen Kredite für die Durchführung energetischerMaßnahmen. Eine doppelte Inanspruchnahme bleibt, wie bisher, ausgeschlossen.Der Grundzuschuss von max. 30 % der förderfähigen Gesamtkosten soll erhaltenbleiben, allerdings wird der Förderdeckel auf 28.000 € für die erste Wohneinheitbegrenzt, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste sowie jeweils 8.000 € fürjede weitere Wohneinheit. Für Haushaltseinkommen bis zu 30.000 € erhöht sich dieGrundförderung auf 40 %, bis 40.000 € bleibt es bei 30 % und bis 50.000 €Haushaltseinkommen gibt es noch 10 % Förderung. Lebt mindestens einminderjähriges Kind im Haus, wird das für die Förderung zugrunde zu legendeEinkommen um 10.000 € gekürzt. Der Klimageschwindigkeitsbonus für denfrühzeitigen Heizungstausch mit 16 % der förderfähigen Kosten wird weiterhingewährt und sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1.8. und1.2. eines Jahres um 4 Prozentpunkte.Neu eingeführt wird im 1. Quartal 2027 ein sog. Wertschöpfungsbonus. DieGrundförderung auf außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen sinkt dann auf 15 %.Gleichzeitig gibt es für in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 %.Gestrichen werden der Effizienzbonus und der Emissionszuschlag. Auch fürNichtwohngebäude wird es künftig Anpassungen geben.Wer Investitionen plant oder bereits vor der Beantragung von Fördermittelnsteht, sollte sich eingehend steuerlich beraten lassen, welche Variante für ihnin Frage kommt.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026124,6 Juni125,0 Mai125,2 April124,5 März123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 JuliÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2026 = 1,52 % 01.01.2025 - 30.06.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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