Steuerrecht
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* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.6.2026 (Zahlungsschonfrist 15.6.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 23.6.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 26.6.2026)
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026125,2 April124,5 März123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 MaiÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 neben einem umfangreichen Maßnahmenpaket fürdie GKV auch die Eckpunkte für den Bundeshaushalt des nächsten Jahresbeschlossen und die Finanzplanung bis zum Jahr 2030.Die Bundesregierung beabsichtigt, den Grundfreibetrag um mindestens 1.000 €anzuheben, wodurch ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei bliebe. DerSolidaritätszuschlag soll sodann auch für die Besserverdiener entfallen. DerHöchststeuersatz soll hiernach von 45 % auf 47,5 % erhöht werden und bereits ab210.000 € bei Einzel- und 420.000 € bei Zusammenveranlagung greifen.Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich allerdings noch ganz am Anfang und musssowohl im Bundestag als auch Bundesrat Zustimmung finden. Aktuell hat sichprominent der Bundeskanzler gegen eine Erhöhung des Höchststeuersatzesausgesprochen. Von daher bleibt abzuwarten, welches Gesamtpaket eine Mehrheitfindet.Die Regierung ist bestrebt, Subventionen abzubauen. Unklar ist derzeit noch,wann das und in welcher Reihenfolge ein Abbau erfolgen soll.
zum Artikel >Das Bundeszentralamt für Steuern teilt mit, dass es nicht für die Erteilung derFreistellungsbescheinigungen nach dem Einkommensteuergesetz für dieBauabzugsteuer zuständig ist und auch keine Anfragen beantwortet. Hier liegt dieZuständigkeit bei den zuständigen Finanzämtern.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.5.2026 in zwei Verfahren zumLandesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg eine Entscheidung verkündet.Baden-Württemberg ist eines von fünf Bundesländern, das sich für ein eigenesGrundsteuerrecht entschieden hat. Im Streitfall geht es darum, ob die Bewertungvon Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer verfassungskonform ist. In einem derVerfahren ist der Streitgegenstand ein Einfamilienhaus, in dem anderen einZweifamilienhaus.Da der BFH die Entscheidung erst nach Redaktionsschluss verkündet hat, wird zumErgebnis und zu den Einzelheiten in der nächsten Ausgabe berichtet.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Parallelverfahren vom 13.11.2025 jeweilsdarüber zu befinden, ob die Veräußerung von Teilanlagen eines Solarparks anmehrere Erwerber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, wenn derVeräußerer weiterhin der Anlagenbetreiber bleibt und auch den Strom weiterhinselbst einspeist und die EEG-Vergütung hierfür erhält. Dann wären die Umsätzeaus der Veräußerung umsatzsteuerpflichtig.So sah es die Finanzverwaltung nach einer Außenprüfung, und zwar in beidenVerfahren. In einem der Verfahren wurden zehn Teilanlagen an verschiedeneeinzelne Erwerber veräußert, in dem weiteren Verfahren lediglich fünf. In beidenVerfahren entschied die Finanzverwaltung gleich. Dem schloss sich daserstinstanzliche Finanzgericht an, ebenso der BFH. Die Revision wurdezurückgewiesen. Der BFH war der Auffassung, dass die stückweise Veräußerung anmehrere Erwerber bei gleichzeitiger Fortsetzung des Betriebes durch denVeräußerer keine Veräußerung im Ganzen darstellen könne und daherumsatzsteuerpflichtig sei.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.1.2026 entschieden, dass auch eine inRaten gezahlte Abfindung für lebzeitige Pflichtteils- undPflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen der Einkommenbesteuerung nichtsteuerbar ist. Dies gilt bei einer Ratenzahlung auch für einen tatsächlichenoder vermeintlichen Zinsanteil.Die Klägerin hatte per notariellem Schenkungs- und Übertragungsvertrag gegenüberihren Eltern auf künftige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche imZusammenhang mit der Übertragung von Familienvermögen auf ihren Bruderverzichtet. Sie hatte bereits über 10 Jahre zuvor im Wege vorweggenommenerErbfolge Gesellschaftsanteile erhalten, die insgesamt einen geringeren Werthatten, als das jetzt dem Bruder von den Eltern ZugewendeteIm Gegenzug erhielt die Klägerin nun für den weitergehenden Verzicht ein sog.Gleichstellungsgeld. Dieses wurde in zwei Raten von den Eltern an die Klägeringezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die zweite Zahlung wegen derzeitlichen Streckung einen Zinsanteil enthalte, der als Einkünfte ausKapitalvermögen im Rahmen der Einkommenbesteuerung steuerpflichtig sei. Demschloss sich das erstinstanzliche hessische Finanzgericht an.In zweiter Instanz gab der BFH der Klägerin in der Sache Recht. Weder ist dieZahlung insgesamt einkommensteuerbar noch ist hierin ein steuerpflichtigerZinsanteil enthalten. Dies begründete der BFH damit, dass ein Verzicht auf einenmöglichen Pflichtteil oder eine Pflichtteilsergänzung zu Lebzeiten des bzw. derErblasser, also vor dem tatsächlichen Erbfall, keinen steuerlichen Verzichtdarstelle, sondern lediglich den Verzicht auf eine Erwerbschance. Die Gewährungeiner Ratenzahlung stelle somit auch keine Kapitalüberlassung dar, sondern eineerbrechtlich veranlasste Abfindungszahlung, die nicht in einen Kapital- undZinsanteil aufgespalten werden könne.Derartige Abfindungszahlungen können der Schenkungsteuer unterliegen, aber nichtzugleich einkommensteuerbar sein. Auch eine Qualifizierung als sonstigeEinkunftsart fällt nach Auffassung des BFH aus, da es an einer steuerbarenErwerbstätigkeit oder einer sonstigen Leistung im Sinne desEinkommensteuerrechts fehlt.Da das erstinstanzliche FG zudem einen formellen Fehler begangen hatte, konnteder BFH auch in der Sache entscheiden und musste nicht zurückverweisen.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs beiAnzahlungsrechnungen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hatte die spätereKlägerin eine PV-Anlage zur Lieferung an einen Dritten bestellt, deren Montageund Pacht der Vertragspartner der Klägerin übernehmen sollte.Sie erhielt vor einer Lieferung zwei Rechnungen vom 22.12.2010, auf einer stand„Vorkasse“, auf beiden Rechnungen stand, dass das Rechnungsdatum der Liefermonatsei. Es befand sich ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf denRechnungen. Die spätere Klägerin, die in der Zwischenzweit ein Unternehmenangemeldet hatte, beglich zunächst die „Vorkasse“-Rechnung im Januar 2011 underhielt sodann den Lieferschein, wonach die Ware direkt an den Drittenausgeliefert worden sei. Die zweite Rechnung wurde im Dezember 2011 beglichen.Parallel zu diesen Vorgängen schloss die Klägerin einen Tag vor der Überweisungder ersten und einige Tage nach Überweisung der zweiten Rechnung denPachtvertrag mit dem Dritten ab.Im Juli 2011 zeigte die Klägerin dem Finanzamt die Aufnahme einerwirtschaftlichen Tätigkeit zum 1.1.2011 an. Die Besteuerung erfolgte nachvereinnahmten Entgelten. Sie reichte eine Umsatzsteuervoranmeldung für den MonatJanuar 2011 ein und machte beide Rechnungen als Vorsteuer geltend. Das Finanzamtstimmte der Voranmeldung nicht zu. In der Umsatzsteuererklärung erklärte dieKlägerin erneut die Vorsteuer aus den Rechnungen und auch die Umsätze aus derVerpachtung der PV-Anlage. Hiermit war das Finanzamt ebenfalls nichteinverstanden. Nach einer Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung dieAuffassung, dass die Klägerin mangels Leistungsbezug aus und Verfügungsgewaltüber die PV-Anlage keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Der Pachtvertragsei umsatzsteuerlich ohne Bedeutung. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch einund erhob sodann Klage. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt.Während des Einspruchsverfahrens waren die Geschäftspartner der Klägerin wegeneines Schneeballsystems und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt worden.Tatsächlich waren weniger PV-Anlagen gebaut worden als das Anlagemodellerfordert hätte. Auch seien die Anleger über die Höhe der tatsächlicherzielbaren Einspeisevergütungen getäuscht worden, denn die Anlage der Klägerinwurde tatsächlich nie gebaut.Das FG vertrat danach die Auffassung, dass (nur) eine ordnungsgemäßeVorauszahlungsrechnung vorliege, woraus der Klägerin ein Vorsteuerabzug zustehe.Beide Parteien legten Revision beim BFH ein. Dieser entschied, dass der Begriff„Vorkasse“ auf einer Anzahlungsrechnung für den Vorsteuerabzug nicht zwingenderforderlich sei. Soweit die Klägerin hier davon ausgehen durfte, dass dievertraglich zugesicherte Leistung zukünftig erbracht werde, stehe ihr auch derVorsteuerabzug zu. Hierbei kommt es darauf an, ob die Klägerin zum Zeitpunkt derZahlung ernsthaft von einer späteren Leistungsausführung ausgehen konnte. Dassah das Gericht bei der ersten Rechnung als gegeben an. In Bezug auf die zweiteRechnung erfolgte eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche FG. Dieses sollfeststellen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung noch von einer Leistungdes Vertragspartners ausgehen durfte.
zum Artikel >Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 den Regierungsentwurf des sog.Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) verabschiedet, welches in einigenPunkten von dem ursprünglichen Referentenentwurf abweicht. Hiermit soll ab 2027eine Stabilisierung der Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenkasse erreichtwerden. Durch die Einführung einer Zuckerabgabe auf zuckerhaltige Getränke ineinem separaten Verfahren soll nun eine Entlastung des gesamten Pakets im Jahr2027 auf bis zu 16,3 Mrd. € erreicht werden und nicht mehr, wie zunächstvorgesehen, 19,6 Mrd. €. Die Abgabe soll zusätzlich die gesetzlicheKrankenversicherung entlasten. Die Einsparungen in der Krankenversicherungsollen bis zum Jahr 2030 auf bis zu 38,1 Mrd. € ansteigen.Eine zunächst angedachte Absenkung des Kranken- und Kinderkrankengeldes imlaufenden Arbeitsverhältnis ist nun nicht mehr vorgesehen. Bei Beendigung desBeschäftigungsverhältnisses soll allerdings eine Deckelung des Krankengeldes aufdie Höhe des Arbeitslosengeldes erfolgen. Neu eingeführt werden soll dieTeilarbeitsunfähigkeit und das Teilkrankengeld, dessen Nutzung jedoch von derZustimmung der Arbeitsvertragsparteien abhängig ist. Anderenfalls bleibt es beider bisherigen Regelung. Die Fristen für Reha- und Rentenanträge wurden auf vierWochen verkürzt.Ein Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung für familienversicherteEhegatten oder eingetragene Lebenspartner soll ab 1.1.2028 erhoben werden, undzwar in Höhe von 2,5 % des Bruttogehalts des Alleinverdieners anstatt derbislang vorgesehenen 3,5 %. Ausnahmen gelten bei der Betreuung von Kindern unter7 Jahren oder behinderten Kindern im Haushalt sowie bei der Pflege einesAngehörigen ab Pflegegrad 2. Rentner sollen ebenfalls von der Kostenpflichtausgenommen sein.Die Medikamentenzuzahlungen sollen merklich steigen, von mindestens 7,50 € aufbis zu 15 € pro Medikament. Auch die Zuzahlungen für Heilmittel und häuslicheKrankenpflege sollen auf 15 € steigen, für Hilfsmittel wird eineFestbetragsregelung eingeführt. Die Zuzahlungsbeträge werden sich künftigentsprechend der Grundlohnrate dynamisch gestalten. Auch die Zuzahlungen zuZahnersatz sollen steigen, die Härtefallregelung mit 100 % Zuschuss auf dieRegelversorgung sollen jedoch unverändert bestehen bleiben.Für bestimmte operative Eingriffe soll die Einholung einer fachlichenZweitmeinung vor dem Eingriff verpflichtend werden. Behandlungen in denBereichen Homöopathie und Anthroposophie werden auch nicht mehr erstattet.Die Jahresarbeitsentgeltgrenze soll ab 1.1.2027 außerordentlich um 3.600 €angehoben werden, das entspricht einer monatlichen Erhöhung derBeitragsbemessungsgrenze um 300 €, die dann künftig beitragspflichtig bleibensoll und nicht freigestellt wird. Für Versicherte, die lediglich aufgrund derbisherigen Grenze privat versichert sind, soll es eine Bestandsschutzregelgeben. Außerdem soll der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung im Rahmendes Minijobs von 13 % auf 17,5 % erhöht werden.
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026125,2 April124,5 März123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 MaiÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.6.2026 (Zahlungsschonfrist 15.6.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 23.6.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 26.6.2026)
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.5.2026 in zwei Verfahren zumLandesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg eine Entscheidung verkündet.Baden-Württemberg ist eines von fünf Bundesländern, das sich für ein eigenesGrundsteuerrecht entschieden hat. Im Streitfall geht es darum, ob die Bewertungvon Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer verfassungskonform ist. In einem derVerfahren ist der Streitgegenstand ein Einfamilienhaus, in dem anderen einZweifamilienhaus.Da der BFH die Entscheidung erst nach Redaktionsschluss verkündet hat, wird zumErgebnis und zu den Einzelheiten in der nächsten Ausgabe berichtet.
zum Artikel >Das Bundeszentralamt für Steuern teilt mit, dass es nicht für die Erteilung derFreistellungsbescheinigungen nach dem Einkommensteuergesetz für dieBauabzugsteuer zuständig ist und auch keine Anfragen beantwortet. Hier liegt dieZuständigkeit bei den zuständigen Finanzämtern.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Parallelverfahren vom 13.11.2025 jeweilsdarüber zu befinden, ob die Veräußerung von Teilanlagen eines Solarparks anmehrere Erwerber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, wenn derVeräußerer weiterhin der Anlagenbetreiber bleibt und auch den Strom weiterhinselbst einspeist und die EEG-Vergütung hierfür erhält. Dann wären die Umsätzeaus der Veräußerung umsatzsteuerpflichtig.So sah es die Finanzverwaltung nach einer Außenprüfung, und zwar in beidenVerfahren. In einem der Verfahren wurden zehn Teilanlagen an verschiedeneeinzelne Erwerber veräußert, in dem weiteren Verfahren lediglich fünf. In beidenVerfahren entschied die Finanzverwaltung gleich. Dem schloss sich daserstinstanzliche Finanzgericht an, ebenso der BFH. Die Revision wurdezurückgewiesen. Der BFH war der Auffassung, dass die stückweise Veräußerung anmehrere Erwerber bei gleichzeitiger Fortsetzung des Betriebes durch denVeräußerer keine Veräußerung im Ganzen darstellen könne und daherumsatzsteuerpflichtig sei.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 20.1.2026 entschieden, dass auch eine inRaten gezahlte Abfindung für lebzeitige Pflichtteils- undPflichtteilsergänzungsansprüche im Rahmen der Einkommenbesteuerung nichtsteuerbar ist. Dies gilt bei einer Ratenzahlung auch für einen tatsächlichenoder vermeintlichen Zinsanteil.Die Klägerin hatte per notariellem Schenkungs- und Übertragungsvertrag gegenüberihren Eltern auf künftige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche imZusammenhang mit der Übertragung von Familienvermögen auf ihren Bruderverzichtet. Sie hatte bereits über 10 Jahre zuvor im Wege vorweggenommenerErbfolge Gesellschaftsanteile erhalten, die insgesamt einen geringeren Werthatten, als das jetzt dem Bruder von den Eltern ZugewendeteIm Gegenzug erhielt die Klägerin nun für den weitergehenden Verzicht ein sog.Gleichstellungsgeld. Dieses wurde in zwei Raten von den Eltern an die Klägeringezahlt. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die zweite Zahlung wegen derzeitlichen Streckung einen Zinsanteil enthalte, der als Einkünfte ausKapitalvermögen im Rahmen der Einkommenbesteuerung steuerpflichtig sei. Demschloss sich das erstinstanzliche hessische Finanzgericht an.In zweiter Instanz gab der BFH der Klägerin in der Sache Recht. Weder ist dieZahlung insgesamt einkommensteuerbar noch ist hierin ein steuerpflichtigerZinsanteil enthalten. Dies begründete der BFH damit, dass ein Verzicht auf einenmöglichen Pflichtteil oder eine Pflichtteilsergänzung zu Lebzeiten des bzw. derErblasser, also vor dem tatsächlichen Erbfall, keinen steuerlichen Verzichtdarstelle, sondern lediglich den Verzicht auf eine Erwerbschance. Die Gewährungeiner Ratenzahlung stelle somit auch keine Kapitalüberlassung dar, sondern eineerbrechtlich veranlasste Abfindungszahlung, die nicht in einen Kapital- undZinsanteil aufgespalten werden könne.Derartige Abfindungszahlungen können der Schenkungsteuer unterliegen, aber nichtzugleich einkommensteuerbar sein. Auch eine Qualifizierung als sonstigeEinkunftsart fällt nach Auffassung des BFH aus, da es an einer steuerbarenErwerbstätigkeit oder einer sonstigen Leistung im Sinne desEinkommensteuerrechts fehlt.Da das erstinstanzliche FG zudem einen formellen Fehler begangen hatte, konnteder BFH auch in der Sache entscheiden und musste nicht zurückverweisen.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs beiAnzahlungsrechnungen zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hatte die spätereKlägerin eine PV-Anlage zur Lieferung an einen Dritten bestellt, deren Montageund Pacht der Vertragspartner der Klägerin übernehmen sollte.Sie erhielt vor einer Lieferung zwei Rechnungen vom 22.12.2010, auf einer stand„Vorkasse“, auf beiden Rechnungen stand, dass das Rechnungsdatum der Liefermonatsei. Es befand sich ein Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf denRechnungen. Die spätere Klägerin, die in der Zwischenzweit ein Unternehmenangemeldet hatte, beglich zunächst die „Vorkasse“-Rechnung im Januar 2011 underhielt sodann den Lieferschein, wonach die Ware direkt an den Drittenausgeliefert worden sei. Die zweite Rechnung wurde im Dezember 2011 beglichen.Parallel zu diesen Vorgängen schloss die Klägerin einen Tag vor der Überweisungder ersten und einige Tage nach Überweisung der zweiten Rechnung denPachtvertrag mit dem Dritten ab.Im Juli 2011 zeigte die Klägerin dem Finanzamt die Aufnahme einerwirtschaftlichen Tätigkeit zum 1.1.2011 an. Die Besteuerung erfolgte nachvereinnahmten Entgelten. Sie reichte eine Umsatzsteuervoranmeldung für den MonatJanuar 2011 ein und machte beide Rechnungen als Vorsteuer geltend. Das Finanzamtstimmte der Voranmeldung nicht zu. In der Umsatzsteuererklärung erklärte dieKlägerin erneut die Vorsteuer aus den Rechnungen und auch die Umsätze aus derVerpachtung der PV-Anlage. Hiermit war das Finanzamt ebenfalls nichteinverstanden. Nach einer Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung dieAuffassung, dass die Klägerin mangels Leistungsbezug aus und Verfügungsgewaltüber die PV-Anlage keinen Vorsteuerabzug geltend machen konnte. Der Pachtvertragsei umsatzsteuerlich ohne Bedeutung. Hiergegen legte die Klägerin Einspruch einund erhob sodann Klage. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage teilweise statt.Während des Einspruchsverfahrens waren die Geschäftspartner der Klägerin wegeneines Schneeballsystems und gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verurteilt worden.Tatsächlich waren weniger PV-Anlagen gebaut worden als das Anlagemodellerfordert hätte. Auch seien die Anleger über die Höhe der tatsächlicherzielbaren Einspeisevergütungen getäuscht worden, denn die Anlage der Klägerinwurde tatsächlich nie gebaut.Das FG vertrat danach die Auffassung, dass (nur) eine ordnungsgemäßeVorauszahlungsrechnung vorliege, woraus der Klägerin ein Vorsteuerabzug zustehe.Beide Parteien legten Revision beim BFH ein. Dieser entschied, dass der Begriff„Vorkasse“ auf einer Anzahlungsrechnung für den Vorsteuerabzug nicht zwingenderforderlich sei. Soweit die Klägerin hier davon ausgehen durfte, dass dievertraglich zugesicherte Leistung zukünftig erbracht werde, stehe ihr auch derVorsteuerabzug zu. Hierbei kommt es darauf an, ob die Klägerin zum Zeitpunkt derZahlung ernsthaft von einer späteren Leistungsausführung ausgehen konnte. Dassah das Gericht bei der ersten Rechnung als gegeben an. In Bezug auf die zweiteRechnung erfolgte eine Zurückverweisung an das erstinstanzliche FG. Dieses sollfeststellen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung noch von einer Leistungdes Vertragspartners ausgehen durfte.
zum Artikel >Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 neben einem umfangreichen Maßnahmenpaket fürdie GKV auch die Eckpunkte für den Bundeshaushalt des nächsten Jahresbeschlossen und die Finanzplanung bis zum Jahr 2030.Die Bundesregierung beabsichtigt, den Grundfreibetrag um mindestens 1.000 €anzuheben, wodurch ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei bliebe. DerSolidaritätszuschlag soll sodann auch für die Besserverdiener entfallen. DerHöchststeuersatz soll hiernach von 45 % auf 47,5 % erhöht werden und bereits ab210.000 € bei Einzel- und 420.000 € bei Zusammenveranlagung greifen.Das Gesetzgebungsverfahren befindet sich allerdings noch ganz am Anfang und musssowohl im Bundestag als auch Bundesrat Zustimmung finden. Aktuell hat sichprominent der Bundeskanzler gegen eine Erhöhung des Höchststeuersatzesausgesprochen. Von daher bleibt abzuwarten, welches Gesamtpaket eine Mehrheitfindet.Die Regierung ist bestrebt, Subventionen abzubauen. Unklar ist derzeit noch,wann das und in welcher Reihenfolge ein Abbau erfolgen soll.
zum Artikel >Das Bundeskabinett hat am 29.4.2026 den Regierungsentwurf des sog.Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BStabG) verabschiedet, welches in einigenPunkten von dem ursprünglichen Referentenentwurf abweicht. Hiermit soll ab 2027eine Stabilisierung der Beitragssätze zur gesetzlichen Krankenkasse erreichtwerden. Durch die Einführung einer Zuckerabgabe auf zuckerhaltige Getränke ineinem separaten Verfahren soll nun eine Entlastung des gesamten Pakets im Jahr2027 auf bis zu 16,3 Mrd. € erreicht werden und nicht mehr, wie zunächstvorgesehen, 19,6 Mrd. €. Die Abgabe soll zusätzlich die gesetzlicheKrankenversicherung entlasten. Die Einsparungen in der Krankenversicherungsollen bis zum Jahr 2030 auf bis zu 38,1 Mrd. € ansteigen.Eine zunächst angedachte Absenkung des Kranken- und Kinderkrankengeldes imlaufenden Arbeitsverhältnis ist nun nicht mehr vorgesehen. Bei Beendigung desBeschäftigungsverhältnisses soll allerdings eine Deckelung des Krankengeldes aufdie Höhe des Arbeitslosengeldes erfolgen. Neu eingeführt werden soll dieTeilarbeitsunfähigkeit und das Teilkrankengeld, dessen Nutzung jedoch von derZustimmung der Arbeitsvertragsparteien abhängig ist. Anderenfalls bleibt es beider bisherigen Regelung. Die Fristen für Reha- und Rentenanträge wurden auf vierWochen verkürzt.Ein Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung für familienversicherteEhegatten oder eingetragene Lebenspartner soll ab 1.1.2028 erhoben werden, undzwar in Höhe von 2,5 % des Bruttogehalts des Alleinverdieners anstatt derbislang vorgesehenen 3,5 %. Ausnahmen gelten bei der Betreuung von Kindern unter7 Jahren oder behinderten Kindern im Haushalt sowie bei der Pflege einesAngehörigen ab Pflegegrad 2. Rentner sollen ebenfalls von der Kostenpflichtausgenommen sein.Die Medikamentenzuzahlungen sollen merklich steigen, von mindestens 7,50 € aufbis zu 15 € pro Medikament. Auch die Zuzahlungen für Heilmittel und häuslicheKrankenpflege sollen auf 15 € steigen, für Hilfsmittel wird eineFestbetragsregelung eingeführt. Die Zuzahlungsbeträge werden sich künftigentsprechend der Grundlohnrate dynamisch gestalten. Auch die Zuzahlungen zuZahnersatz sollen steigen, die Härtefallregelung mit 100 % Zuschuss auf dieRegelversorgung sollen jedoch unverändert bestehen bleiben.Für bestimmte operative Eingriffe soll die Einholung einer fachlichenZweitmeinung vor dem Eingriff verpflichtend werden. Behandlungen in denBereichen Homöopathie und Anthroposophie werden auch nicht mehr erstattet.Die Jahresarbeitsentgeltgrenze soll ab 1.1.2027 außerordentlich um 3.600 €angehoben werden, das entspricht einer monatlichen Erhöhung derBeitragsbemessungsgrenze um 300 €, die dann künftig beitragspflichtig bleibensoll und nicht freigestellt wird. Für Versicherte, die lediglich aufgrund derbisherigen Grenze privat versichert sind, soll es eine Bestandsschutzregelgeben. Außerdem soll der Arbeitgeberbeitrag zur Krankenversicherung im Rahmendes Minijobs von 13 % auf 17,5 % erhöht werden.
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