Steuerrecht
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* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 September119,7 August119,8 Juli119,4 Juni119,3 MaiÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >Warum eindeutig eine Fälschung?• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländischesKonto.• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genausowenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BICCAIXESBXXX).• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“.Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassischeÜberweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „umVollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“. Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.• Keine persönlichen Daten zurückschicken.• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern(BZSt) melden.• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehördenwenig Routine haben. Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür istimmer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen perSteuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt fürSteuern[https://www.bzst.de/DE/Service/Betrug/warnung_betrugsversuche_node.html].
zum Artikel >Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerdegegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieserauch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.Die neue Bundesregierung bestehend aus CDU/CSU und SPD hat am 9.4.2025 ihrenausgehandelten Koalitionsvertrag vorgestellt. Am 6.5.2025 hat dieBundesregierung mit der Wahl von Friedrich Merz (CDU) zum neuen Bundeskanzlerihre Arbeit aufgenommen. Zum neuen Finanzminister wurde Lars Klingbeil (SPD)ernannt.Steuerlich sind verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, Privatpersonen und imBereich der Gemeinnützigkeit vorgesehen. Sämtliche Entlastungen stehen unter demsog. Finanzierungsvorbehalt, werden also nur dann umgesetzt, sofern diefinanziellen Mittel für die konkreten Maßnahmen vorhanden sind. Steuererhöhungensind nicht vorgesehen, wurden jedoch auch nicht ausgeschlossen. DerSolidaritätszuschlag, den das Bundesverfassungsgericht erst Ende März 2025 für(noch) verfassungsgemäß erklärt hatte, soll beibehalten und nicht abgeschafftwerden.Die Stromsteuer soll um mindestens 5 Cent/KWh gesenkt und die Netzentgeltereduziert werden.Für Unternehmen sind folgende steuerliche Maßnahmen geplant:Es soll eine auf die Jahre 2025 bis 2027 zeitlich befristete degressive AfA fürunternehmerische Ausrüstungsgegenstände in Höhe von 30 % eingeführt werden, abdem Jahr 2028 soll die Körperschaftsteuer in 5 Schritten um jeweils 1 %abgesenkt und die Thesaurierungsbesteuerung für Unternehmen verbessert werden.Es soll auch geprüft werden, ob die gewerblichen Einkünfte neu gegründeterUnternehmen ab 2027 unabhängig von ihrer Rechtsform der Körperschaftbesteuerungunterliegen können, sodass jedes Unternehmen von der Thesaurierung profitierenkann.Die hebeberechtigten Städte und Gemeinden sollen den Gewerbesteuerhebesatz vonbislang 200 % auf mindestens 280 % anheben müssen. Dies soll einerWettbewerbsverzerrung entgegenwirken. Scheinsitzverlegungen sollen verhindertwerden.Bei der Mindestbesteuerung soll auf EU-Ebene auf eine Vereinfachung sowieVerhinderung einer Benachteiligung deutscher Unternehmen hingewirkt werden. FürGroßkonzerne soll die Mindestbesteuerung bestehen bleiben. Die Einführung einerFinanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene soll unterstützt werden.Es ist geplant, eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge einzuführen sowie dieKfz-Steuerbefreiung bis 2035 zu verlängern. Für Unternehmen soll dieBruttopreisgrenze für Dienstwagen zur Anwendung der 0,25-%-Regelung auf 100.000€ erhöht werden. Die Agrardiesel-Rückvergütung für die Landwirtschaft sollvollständig wiederhergestellt werden. Die Erhöhung der Luftverkehrssteuer sollrückgängig gemacht werden.Für Speisen in der Gastronomie soll die Mehrwertsteuer dauerhaft auf 7 % gesenktund die Bonpflicht allgemein wieder abgeschafft werden. Sachspenden angemeinnützige Organisationen sollen weitgehend umsatzsteuerfrei bleiben. DasGemeinnützigkeitsrecht soll im Hinblick auf das Erfordernis der zeitnahenMittelverwendung vereinfacht werden, ebenso die Sphärenzurechnung bei Einnahmender Vereine. Es soll ein Einfuhrumsatzsteuer-Verrechnungsmodell eingeführtwerden.Für Privatpersonen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen geplant:Privathaushalte mit kleinen und mittleren Einkommen sollen beim Umstieg aufE-Mobilität durch einen EU-Klimasozialfond unterstützt werden. DieEntfernungspauschale für beruflich bedingte Fahrten soll bereits ab dem erstenKilometer von 0,30 €/km auf 0,38 €/km erhöht werden. Bislang gilt erst ab dem21. Entfernungskilometer 0,38 €/km.Steuerlich begünstigte energetische Sanierungen an Immobilien sollen auch fürgeerbte Immobilien möglich sein, wenn sie nicht selbst bewohnt sind.Im Rahmen der Gemeinnützigkeit sollen die Ehrenamts- und dieÜbungsleiterpauschale angehoben und die Forschungsbedingungen verbessert werden.Ferner sollen steuerliche Anreize für längeres Arbeiten im Hinblick aufLebenserwerbstätigkeit geschaffen und die Ableistung von Überstunden überVollzeittätigkeit hinaus steuerfrei gestellt werden. Kinderfreibetrag undKindergeld, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sollen angepasst, sowie dieEinführung einer evtl. Arbeitstagepauschale im Rahmen der Werbungskostenzunächst diskutiert werden.Die Steuerbürokratie soll weiter abgebaut werden und die Digitalisierungvoranschreiten, um weitere Vereinfachungen vornehmen zu können.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5.2.2025 entschieden, dassAufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, umdort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskostenabzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige – wie in Zeitender Corona-Pandemie – (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereichangehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zuvereinbaren sucht.Die berufstätigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung undarbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 –zunächst bedingt durch die Corona Pandemie – arbeiteten die Kläger überwiegendim Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie ineine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmereinrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und dieKosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend.Das Finanzamt (FA) erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangelsberuflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab.Das Finanzgericht ließ den Werbungskostenabzug jedoch auch für die Umzugskostenzu und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Wohnung seiberuflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung derArbeitsbedingungen der Kläger geführt habe. Beide verfügten nunmehr über eineigenes Arbeitszimmer und könnten deshalb auch im Homeoffice ihrer beruflichenTätigkeit ungestört nachgehen.Dem folgte der BFH nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des FA. Erstellte maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privatenLebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daherregelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zählten.Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen denentscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umständehierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nuraufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn derUmzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichenFahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eineStunde täglich vermindert habe.Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten,genüge mangels objektiven Kriteriums zur Begründung einer beruflichenVeranlassung des Umzugs nicht. Die Wahl einer Wohnung sei vielmehr vomGeschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellenMitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmtenVorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig.Daran ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannterRemote-Arbeit nichts. Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung(erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit imprivaten Lebensbereich (weiterhin) in einer „Arbeitsecke“ auszuüben, beruhe auchin Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlichobjektiven beruflichen Kriterien.Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen(außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfüge oder sich durch die Arbeit im HomeofficeBerufs- und Familienleben besser vereinbaren ließen. Die berufliche Veranlassungdes Umzugs könne schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass bereits derAufwand für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskostenabzugsfähig sei.
zum Artikel >In der Septemberausgabe 2024 wurde an dieser Stelle bereits über die Aufnahmeder Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischenSicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 berichtet. Eine entsprechendeMeldemöglichkeit hat die Finanzverwaltung geschaffen, welche ausschließlichelektronisch per ELSTER über die ERiC-Schnittstelle erfolgen kann. Die Meldungund Übermittlung erfolgt für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monatsnach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme.Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung spätestens bis zum31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowieAußerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter undWegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. OhneTSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden.Die Meldung wird bei neu angeschafften Kassen häufig vom Verkäufer bzw.Dienstleister durchgeführt, kann aber auch schnell und unkompliziert vom Nutzerselbst oder vom Steuerberater durchgeführt werden. Der Steuerberater sollteinformiert werden, wer die Meldung vornimmt bzw. vorgenommen hat.
zum Artikel >Unterschiedliche Sterbetafeln nach Geschlecht für die Erbschaft- undSchenkungsteuer verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzunggeschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungenund Leistungen als Grundlage für die Berechnung der Erbschaft- undSchenkungsteuer verfassungsrechtlich zulässig ist. In den zugrunde liegendenFällen hatten die Kläger Anteile an einer GmbH vom Vater erhalten, der sich einlebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. Das Finanzamt minderte dieSchenkungssteuer entsprechend dem Kapitalwert dieses Nießbrauchs, der auf Basisder Lebenserwartung des Vaters mit einem geschlechtsspezifischen Vervielfältigerberechnet wurde.Die Kläger sahen das Diskriminierungsverbot verletzt. Der BFH wies ihre Revisionjedoch zurück. Die differenzierte Bewertung sei sachlich gerechtfertigt, sieermögliche eine realitätsnahe Erfassung der tatsächlichen Nutzungen undLeistungen und der Steuerbelastung. Die geschlechtsspezifischen Unterschiede inder Lebenserwartung rechtfertigten die Anwendung unterschiedlicherVervielfältiger. Darüber hinaus betreffe die Anwendung des Vervielfältigers dieim Vergleich zur Klägerin statistisch kürzere Lebenserwartung des Vaters, sodassder Vervielfältiger geringer sei als er bei einer weiblichen Erblasserin sei.Die Klägerin erleide durch die Nutzung der Sterbetafel für Männer in Bezug aufden Erblasser keine Nachteile.Die Entscheidung betraf die Rechtslage im Jahr 2014. Auswirkungen des neuenSelbstbestimmungsgesetzes vom 1.11.2024 wurden nicht beurteilt.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.6.2025 (Zahlungsschonfrist 13.6.2025) * Sozialversicherungsbeiträge: 23.6.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 26.6.2025)
zum Artikel >Der Kläger war Teilzeitstudent an einer Fernuniversität und nicht erwerbstätig.Das Finanzamt sah das Studium dennoch als Vollzeitstudium an und berücksichtigtedie Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale und nicht für jeden gefahrenenKilometer.Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof urteilten jedoch, dass es sichnicht um ein Vollzeitstudium handelte. Daher durfte der Kläger die tatsächlichenFahrtkosten (0,30?€/km für Hin- und Rückweg) als Werbungskosten ansetzen.Ein Vollzeitstudium liegt demnach nur dann vor, wenn das Studium lautStudienordnung so ausgestaltet ist, dass es den Studierenden zeitlich vollbeansprucht, vergleichbar mit einer Vollzeitbeschäftigung von ca. 40Wochenstunden. Ein Studium in Teilzeit mit z.B. ca. 20 Wochenstunden, auch wennkeine Erwerbstätigkeit nebenher erfolgt, gilt nicht als Vollzeitstudium imsteuerrechtlichen Sinne.Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist somit nicht, ob der Studierendeerwerbstätig ist, sondern allein der zeitliche Aufwand laut Studienordnung.
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 September119,7 August119,8 Juli119,4 Juni119,3 Mai119,2 AprilÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein Grundstückserwerber nichtfür Umsatzsteuerbeträge haftet, die der Voreigentümer fälschlich inMietverträgen ausgewiesen hat. Eine Zurechnung dieses Fehlers ist nur möglich,wenn der neue Eigentümer selbst an der Rechnungsausstellung mitgewirkt hat odersie ihm vertretungsrechtlich zuzurechnen ist.Die Klägerin erwarb im vom BFH zu entscheidenden Fall ein vermietetesBürogebäude im Rahmen der Zwangsversteigerung. In den bestehenden Mietverträgenhatte der Voreigentümer Umsatzsteuer offen ausgewiesen, obwohl es sich umsteuerfreie Vermietungsumsätze handelte. Die Klägerin behandelte dieMieteinnahmen in ihrer Umsatzsteuererklärung als steuerfrei. Das Finanzamtforderte dennoch Umsatzsteuer von der Klägerin wegen vermeintlich unrichtigenSteuerausweises.Dem ist der BFH mit seiner Entscheidung nicht gefolgt, da keine Zurechnung desfalschen Steuerausweises an die Klägerin erfolgen dürfe, denn diese hatte dieMietverträge nicht selbst abgeschlossen. Ein unrichtiger Steuerausweis desVoreigentümers könne der Klägerin nicht automatisch zugerechnet werden.Auch der durch die Zwangsversteigerung erfolgte Eintritt der Klägerin in dieMietverhältnisse führt nicht zur Übernahme steuerlicher Pflichten aus altenVerträgen. Ohne eigene Mitwirkung könne keine Haftung der Klägerin erfolgen.Voraussetzung für die Haftung ist, dass der Steuerpflichtige selbst oder übereinen Vertreter die Rechnung erstellt hat. Eine bloße Kontobezeichnung alsZahlungsempfänger reicht nicht aus.Die Mietzahlungen und Kontoauszüge der Mieter stellen auch keine Gutschriften imsteuerlichen Sinne dar. Eine stillschweigende Vereinbarung zwischen Klägerin undMietern zur Ausstellung von Rechnungen lag ebenfalls nicht vor.Der BFH hob daher das Urteil des Finanzgerichts auf. Die Klägerin schuldetedemnach dem Finanzamt keine Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen.
zum Artikel >Freiberufler genießen gewisse steuerliche Privilegien, so müssen sie z.B. keineGewerbesteuer zahlen und sind prinzipiell auch nicht buchführungspflichtig. DaFreiberufler allein oder als Mitunternehmerschaft ihre Tätigkeit ausüben können,ist die Kontrolle darüber, welche Tätigkeiten genau ausgeübt werden und ob dieseals freiberuflich oder gewerblich zu qualifizieren sind, von entscheidenderBedeutung.Bei mehreren Personen, die sich zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeitenverbunden haben, muss jede Person die Anforderungen an die Freiberuflichkeiterfüllen. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen nicht, besteht die Gefahr,dass nach der sog. Abfärbetheorie die gewerblichen Umsätze einer Person auch diealler übrigen Freiberufler „infizieren“ kann und somit sämtliche Umsätze vomFinanzamt als gewerblich eingestuft werden.Diese Erfahrung musste auch eine Zahnarztpraxis mit mehreren Berufsträgernmachen. Einer der Zahnärzte war vereinfacht dargestellt innerhalb der Praxis nurin sehr geringem Umfang noch als Zahnarzt tätig und beschäftigte sichhauptsächlich mit der Leitung, Verwaltung und Organisation der Praxis, also mitkaufmännischen Tätigkeiten.In sehr geringfügigem Umfang hatte der Zahnarzt Patienten beraten und hierdurchzahnärztliche Honorare generiert. Das Finanzgericht hatte im gerichtlichenVerfahren dem Finanzamt zugestimmt, dass der Zahnarzt unzureichendfreiberufliche, allerdings gewerbliche Einkünfte erzielt habe und somit diegesamte Praxis keine freiberuflichen Umsätze generiert, sondern gewerbliche.Gegen die Entscheidung legte die Zahnarztpraxis beim Bundesfinanzhof (BFH)erfolgreich Revision ein. Der BFH entschied, dass die Zahnarztpraxis weiterhininsgesamt freiberufliche Einkünfte erzielt habe. Hiernach könne einefreiberufliche Tätigkeit für den einzelnen Zahnarzt im Rahmen derMitunternehmerschaft auch durch eine Mit- und Zusammenarbeit stattfinden. EinMindestumfang für die nach außen gerichtete qualifizierte Tätigkeit sehe dasGesetz nach jetzt geänderter Auffassung nicht vor.
zum Artikel >Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich dieDifferenzbesteuerung an, wobei in 29 Fällen der Verkäufername nicht mit demHalter übereinstimmte und in 22 weiteren Fällen die Fahrgestellnummernunvollständig oder falsch waren. Das Finanzamt nahm daraufhin Zuschätzungen vor,unterstellte Mehrumsätze und nahm die Regelbesteuerung vor.Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Die Differenzbesteuerung dürfe nurangewendet werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und der Händler diesnachweisen kann. Gelingt der Nachweis nicht, ist ein Berufen auf Gutgläubigkeitdann nicht möglich, wenn der Händler Unregelmäßigkeiten nicht nachgegangen ist.Der Händler muss alles Zumutbare unternommen haben, um Unregelmäßigkeitenaufzuklären. Die Gutgläubigkeit muss der Händler nachweisen. Eine reinformalistische Aufzeichnung ist unzureichend.Bei abweichenden Halter- und Verkäufernamen ist der Händler verpflichtet, demnachzugehen sowie entsprechende Aufzeichnungen mit Begründungen vorzunehmen undNachweise zu den Unterlagen zu nehmen, z.B. Verkaufsvollmachten.Kann der Händler nicht aktiv seine Gutgläubigkeit nachweisen, ist im Zweifel dieRegelbesteuerung anzuwenden, so wie hier geschehen.
zum Artikel >Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerdegegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieserauch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 wieder als Ergänzungsabgabe zur Einkommen-und Körperschaftsteuer eingeführt, um den durch die deutsche Wiedervereinigungentstehenden finanziellen Mehrbedarf des Bundes zu finanzieren. Allerdings istdie Abgabe nicht zweckgebunden, sie kann auch für andere Zwecke eingesetztwerden.Seit 2021 wird der Solidaritätszuschlag nur noch von natürlichen Personen mithöherem Einkommen und Körperschaften erhoben. Im Jahr 2025 zahlen alleinVeranlagte ab einer Einkommensteuer von 19.950 € und Zusammenveranlagte ab39.900 € bis zu 5,5 % auf die Einkommensteuer als Solidaritätszuschlag. Dervolle Zuschlag kommt erst bei einer festgesetzten Einkommensteuer von rund114.000 € Einzelveranlagung bzw. knapp 230.000 € bei Zusammenveranlagten zumTragen.Kapitalgesellschaften, Körperschaften wie z.B. Vereine und Stiftungen, sowie diemeisten Kapitalanleger zahlen den Solidaritätszuschlag ohne Berücksichtigungeiner Freigrenze.Die Kläger rügten einen Verstoß gegen Grundrechte, und zwar denGleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Das BVerfG hat jedoch dieZulässigkeit der Ergänzungsabgabe damit begründet, dass ein evidenter Wegfalldes wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs, der zur Aufhebung der Abgabezwingen würde, nicht vorliege.Der Gesetzgeber hat nach der Urteilsbegründung einen weiten Spielraum und istnur bei offenkundiger Entbehrlichkeit zur Abschaffung verpflichtet.Die Erhebung muss sich auf einen spezifischen, aufgabenbezogenen finanziellenMehrbedarf stützen wie die Folgen der Wiedervereinigung. Der Gesetzgeber istverpflichtet, den Fortbestand dieses Bedarfs regelmäßig zu überprüfen. AktuelleAnalysen zeigen nach Auffassung des BVerfG, dass auch heute noch ein solcherMehrbedarf besteht, z.B. durch strukturelle Unterschiede zwischen Ost und West.Es liegt demnach keine Verletzung der Grundrechte vor, da die Steuerbelastungverhältnismäßig sei und die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigensachlich gerechtfertigt, z.B. durch die Nutzung von Freigrenzen und Gleitzonen.Der Solidaritätszuschlag bleibt daher (vorerst) verfassungsgemäß.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch zwei Urteile entschieden, dass die pauschaleBesteuerung der Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1-%-Regelrechtmäßig ist, wenn keine ausreichenden Tatsachen vorliegen, die denAnscheinsbeweis einer Privatnutzung entkräften.In einem Fall ging es um einen im Betriebsvermögen geführten sog. Pickup, derauch privat genutzt werden kann. Der Kläger hatte kein Fahrtenbuch geführt,hatte aber geltend gemacht, das Fahrzeug sei nicht privat genutzt worden. DasFinanzgericht (FG) hatte diesen Einwand akzeptiert. Der BFH hob das Urteil desFG auf, weil der Pickup zum privaten Gebrauch geeignet sei und der Familie desUnternehmers auch außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung gestanden habe.Die vom Kläger angeführten Umstände, dass das Fahrzeug für eine private Nutzungzu groß sei und es auch andere Fahrzeuge zur Nutzung im Privatvermögen gebe,reichten für eine Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht aus. EineGesamtschau aller Umstände ergab keinen atypischen Geschehensablauf.In einem weiteren Verfahren hob der BFH das Urteil des FG auf, weil dieses beider Prüfung der Privatnutzung zweier betrieblich geleaster Luxusfahrzeuge (BMWund Lamborghini) durch den Kläger den Maßstab für den Anscheinsbeweis verkanntund die Beweise unzutreffend gewürdigt habe. Auch hier gelte, dass betrieblichgenutzte Fahrzeuge, die privat zur Verfügung stehen, nach allgemeinerLebenserfahrung mangels Gegenbeweis als auch privat genutzt gelten. Hierbei mussder Steuerpflichtige nicht beweisen, dass keine Privatnutzung stattgefunden hat.Er muss aber plausibel darlegen, dass die ernsthafte Möglichkeit eines anderenGeschehensablaufs besteht, z.B. durch Nutzung gleichwertiger Privatfahrzeuge.Der Unterschied zum ersten Verfahren lag darin, dass das FG handschriftliche,teilweise unleserliche Fahrtenbücher vorschnell zurückgewiesen hatte, ohne zuprüfen, ob sie zur Erschütterung des Anscheinsbeweises geeignet sein könnten.Es hatte nach Auffassung des BFH nicht ausreichend geprüft, ob die imPrivatvermögen vorhandenen Fahrzeuge (Ferrari, Jeep) gleichwertig mit denbetrieblichen waren. Damit verletzte das FG die Pflicht zur umfassendenBeweiswürdigung.
zum Artikel >Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und Abschlüsse erstellen, sinddamit wirksam zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleichübergegangen. Nach einer Außenprüfung ist eine Rückkehr zurEinnahmen-Überschuss-Rechnung nicht möglich.Im konkreten Fall hatte ein Kläger ab 2012 freiwillig Bücher geführt und für dasJahr 2016 einen Jahresabschluss erstellt, den er dem Finanzamt (FA) einreichte.Später, nach einer Außenprüfung und einer daraufhin erhöhten Gewinnfeststellung,wollte er rückwirkend zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung wechseln, um dasErgebnis zu „glätten“. Dies lehnte das FA ab.Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des FA. Er stellte klar, dassdie Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich der gesetzliche Regelfallist. Eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist demnach nur möglich, wenn derSteuerpflichtige weder gesetzlich zur Buchführung verpflichtet ist, nochtatsächlich Bücher führt oder Abschlüsse erstellt.Wer jedoch freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, wählt damitverbindlich den Betriebsvermögensvergleich. Ein späterer Wechsel zurück zurEinnahmen-Überschuss-Rechnung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, z.B. beigeänderten wirtschaftlichen Verhältnissen, die hier nicht vorlagen. Zwar ist dieBerichtigung materieller Fehler rechtlich zulässig. Darum handelt es sich beimWahlrecht zur Gewinnermittlung aber gerade nicht. Eine Berechtigung zur Änderungwar daher nicht möglich.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), 1/11 Sondervorauszahlung für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.): 12.5.2025 (Zahlungsschonfrist 15.5.2025) * Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 15.5.2024 (Zahlungsschonfrist 19.5.2025) * Sozialversicherungsbeiträge: 22.5.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 27.5.2025)
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100) 2025 120,8 Februar 120,3 Januar 2024 120,5 Dezember 119,9 November 120,2 Oktober 119,7 September 119,7 August 119,8 Juli 119,4 Juni 119,3 Mai 119,2 April 118,6 März Ältere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter: http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise
zum Artikel >Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 % Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter: www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise - Preisindizes im Überblick Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibens erfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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