Steuerrecht

Aktuelle News
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 NovemberÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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Dezember 2025
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Steuerrecht
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Dezember 2025
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Steuerrecht
Unentgeltliche bzw. vergünstigte Mahlzeiten des Arbeitgebers an seineArbeitnehmer sind als geldwerter Vorteil den Arbeitnehmern im Rahmen desArbeitsverhältnisses zuzurechnen und zu versteuern.Die Sachbezugswerte werden sich nach dem Referentenentwurf derSozialversicherungsentgeltverordnung vom 8.10.2025 zum 1.1.2026 voraussichtlicherhöhen. Verabschiedet werden soll die Änderung nach Redaktionsschluss dieserAusgabe. Danach sehen die Sachbezugswerte wie folgt aus:Steuerfreier Sachbezug: Mahlzeiten bis 60 € (Inland) 2025 2026 Frühstück 2,30€/Mahlzeit 2,37 €/Mahlzeit Mittag-/ Abendessen 4,40 €/Mahlzeit 4,57 €/MahlzeitVollverpflegung 11,10 €/Tag bzw.333 €/Monat 11,51 €/Tag bzw.345 €/MonatDiese Regelungen gelten auch für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern während einerdienstlich veranlassten Auswärtstätigkeit oder bei doppelter Haushaltsführungzur Verfügung gestellt bzw. zugerechnet werden, wenn der Preis der Mahlzeit 60 €nicht übersteigt. Sonst stellt der Wert der Mahlzeit insgesamt einen geldwertenVorteil dar.Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kostenlos oder vergünstigt eineUnterkunft zur Verfügung, wird wie folgt unterschieden, wobei beiWohnungsüberlassung hiervon abweichend im Zweifel die ortsübliche Miete alsSachbezug anzusetzen ist:Unterkunft des Arbeitgebers 2025 2026 allg. UnterkunftEinzelnutzung durch Volljährige 282 €/Monat 285 €/Monat GemeinschaftsunterkunftVolljährige 112,80 – 169,20 €/Monat* 114 – 171 €/Monat* Einzelnutzung durchJugendliche / Azubis 239,70 €/Monat 242,25 €/Monat GemeinschaftsunterkunftJugendliche/Azubis 70,50 € – 126,90 €/Monat* 71,25 – 128,25 €/Monat** je nach Belegung
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Dezember 2025
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende Oktober 2025 ein bereits seit längerer Zeiterwartetes Urteil vom 12.8.2025 zur Sonderabschreibungsmöglichkeit vonMietwohnungsneubau veröffentlicht.Im Klageverfahren ging es um einen ersten Förderzeitraum, für den dieWohnungsherstellung durch Bauantrag oder Bauanzeige nach dem 31.8.2018, aber vordem 1.1.2022 begann. Aktuell gibt es einen zweiten Förderzeitraum für Bauanträgeoder Bauanzeigen über Wohnungsherstellungen, die nach dem 31.12.2022, aber vordem 1.10.2029 begannen.Die Kläger hatten im ersten Förderzeitraum ein vermietetes, nutzbaresEinfamilienhaus nach Kündigung und Auszug der Mieter abgerissen, weil einebehördliche Aufforderung zur Sanierung der Abwasserrohre erfolgt war. Auf demGrundstück wurde ebenfalls wieder ein Einfamilienhaus errichtet, über welchesauch ein Mietvertrag mit Mietern abgeschlossen wurde. Das Finanzamt wollte dievon den Klägern geltend gemachte Sonderabschreibung nicht als Werbungskostenanerkennen, da es sich zwar um einen Neubau handelte, aber kein zusätzlicherWohnraum geschaffen worden sei. Abriss und Neubau erfolgten innerhalb einesZeitraumes von ca. 1,5 Jahren.Weder die Gesetzesbegründung noch die Finanzverwaltung äußerten sich im Vorfeldbzw. im Nachgang des Gesetzgebungsverfahrens dazu, ob die Formulierung „neue,bisher nicht vorhandene Wohnung hergestellt“ so zu verstehen sei, dass ein neuerErsatzbau, der keinen zusätzlichen Wohnraum schaffe, auch nicht förderfähig seioder ob eine Rückschau auf das abgerissene Gebäude relevant sei, womöglich durcheinen Wohnflächenvergleich und Gebäudeart vor und nach dem Abriss.Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht Köln als auch der BFH haben dieFördervoraussetzungen für die Sonderabschreibung als nicht gegeben angesehen.Der BFH stellte in seiner Entscheidung im Wesentlichen darauf ab, dass einErsetzen vorhandener Wohnungen durch einen gleichartigen Neubau keine „neue,bisher nicht vorhandene Wohnung“ darstelle. Dies könne allerdings anders sein,wenn der Abriss und der Neubau einer Wohnung nicht im zeitlichen Zusammenhangstehen wie im zu entscheidenden Fall.Sinn und Zweck der Norm und der Förderung sei es, eine Vermehrung von Wohnraumzu erreichen und diesen nicht lediglich zu ersetzen. Mit der Förderung durch dieSonderabschreibung sollte der Wohnungsknappheit entgegengewirkt werden.Im aktuellen zweiten Förderzeitraum, über den im Urteil nicht zu entscheidenwar, heißt es nur noch „neue“ Wohnung mit den Kriterien des „Effizienzhaus 40“mit Nachhaltigkeitsfaktor.Der BFH hat in seiner Entscheidung allerdings bereits anklingen lassen, dassauch hier die gleichen Parameter gelten könnten.Insoweit dürfte, wenn weder die Finanzverwaltung noch der Gesetzgeber klärendeingreifen, mit einer Vielzahl an Klageverfahren zu rechnen sein.Betroffene Steuerpflichtige sollten sich umgehend steuerlich beraten lassen,wenn das zuständige Finanzamt die Sonderabschreibung nicht anerkannt hat.
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Dezember 2025
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.12.2025 (Zahlungsschonfrist 15.12.2025) * Sozialversicherungsbeiträge: 18.12.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 23.12.2025)
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Dezember 2025
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Steuerrecht
Das Deutschlandticket soll auch in den Jahren 2026 – 2030 erhalten bleiben. Deraktuelle Bezugspreis von 58 € in 2025 soll lt. Vereinbarung der Verkehrsministerder Bundesländer in 2026 auf 63 € monatlich steigen. Auch im Jahr 2026 könnenZuschüsse zum Deutschlandticket durch den Arbeitgeber steuer- undsozialversicherungsfrei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahltwerden. Der Zuschuss ist auf die Höhe der Aufwendungen des Arbeitnehmersbegrenzt.
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Dezember 2025
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Steuerrecht
Die sogenannte Frühstartrente soll in Deutschland eingeführt werden und daraufabzielen, Eltern bei der frühzeitigen Altersvorsorge ihrer Kinder zuunterstützen und hierdurch von Zinseszinseffekten zu profitieren. Hierdurch solldas Rentensystem für die Zukunft entlastet werden. Ob diese, wie zunächstangedacht, Anfang 2026 in Kraft treten kann, ist derzeit unklar, da bislang keinReferenten- oder Gesetzesentwurf vorliegt. Es soll eine Verknüpfung derFrühstartrente mit einer Reform der steuerlich geförderten privatenAltersvorsorge erfolgen.Kinder ab dem 6. Lebensjahr sollen offenbar ohne Antrag ein staatlichgefördertes Wertpapierdepot erhalten, in das zwischen dem 6. und 18. Lebensjahrmonatlich 10 € eingezahlt werden. Ab dem 18. Lebensjahr können dann durch dasnunmehr volljährige Kind ab 50 € bis zu 100 € monatlich in den Vertrageingezahlt werden. Anders lautende Vorschläge aus der Versicherungswirtschaftliegen vor.Bei einer angenommenen gewogenen Rendite von 6 % pro Jahr und ohne jeglicheeigene Einzahlungen ergibt sich laut nachfolgendem Beispiel 1 ein Rentenkapitalvon ca. 36.000 € bzw. über 20 Jahre eine monatliche Rente von 216 €. Im Beispiel2 wird ab dem 18. Lebensjahr von der Annahme ausgegangen, dass monatlich 100 €in den Vertrag eingezahlt werden, sodass sich zusätzlich zu dem staatlichenZuschuss ein Rentenkapital von ca. 374.000 € ergibt bzw. eihne monatliche Rentevon 2.200 €.Der Vertrag kann vor dem 67. Lebensjahr nicht aufgelöst und das Kapital auchnicht für andere Zwecke verwendet werden. Gesetzt den Fall, dasRenteneintrittsalter würde sich z. B. auf 70 Jahre erhöhen, würde sich imBeispiel 1 das Rentenkapital wegen der um 3 Jahre längeren Liegezeit geringfügigerhöhen, während es sich im Beispielsfall 2 durch die höheren Einzahlungen mehrerhöht. Zu dem Thema „Steuerpflicht der Erträge“ gibt es noch keine Aussage.Welche erbrechtlichen Vorstellungen der Gesetzgeber z. B. für den Fall des Todesdes Berechtigten vor (vollständigem) Bezug der Rente hat, ist noch nichtbekannt.Beispiel 1: Nur staatliche Förderung (ohne Eigenbeiträge) Einzahlung (6. bis 18.Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat) Rendite 6,00 %/Jahr Zeitraum (18. bis 67.Lebensjahr) 49 Jahre Endvermögen ca. 36.000 € Rente 216 €/Monat über 20 JahreBeispiel 2: Staat + Eigenbeiträge (100 €/Monat ab 18) Einzahlung (6. bis 18.Lebensjahr) 1.440 € (10 €/Monat) eigene Einzahlungen (ab dem 18. Lebensjahr) 100€/Monat Gesamteinzahlung 60.240 € Rendite 6,00 %/Jahr Zeitraum (18. bis 67.Lebensjahr) 49 Jahre Endvermögen ca. 374.000 € Rente 2.200 €/Monat über 20 Jahre(4 % Rendite)
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Dezember 2025
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Steuerrecht
Das Bundeskabinett hat am 8.10.2025 eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzenfür 2026 um mehr als 5 % beschlossen, die Zustimmung des Bundesrates steht nochaus. Menschen mit höherem Einkommen müssen somit, sofern sie in das gesetzlicheSozialversicherungssystem einzahlen, auf einen höheren Anteil ihres EinkommensBeiträge abführen. Diese sehen wie folgt aus:Sozialversicherungsrechengröße Monat Jahr Bezugsgröße in der Sozialversicherung3.955 € 47.460 € Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 6 SGB V(Versicherungspflichtgrenze) in derKranken- und Pflegeversicherung 6.450 € 77.400 € Jahresarbeitsentgeltgrenze nach§ 6 Abs. 7 SGB V(Beitragsbemessungsgrenze) in derKranken- und Pflegeversicherung 5.812,50 € 69.750 € Beitragsbemessungsgrenze inder allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung 8.450 € 101.400 €Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung 10.400 €124.800 € vorläufiges Durchschnittsentgelt 2026in der Rentenversicherung - 51.944 € (endgültiges) Durchschnittsentgelt 2024in der Rentenversicherung - 47.085 €
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Dezember 2025
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Steuerrecht
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 OktoberÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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November 2025
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.4.2025 entschieden, dass dieÜbertragung eines Grundstücks auf die Ehefrau eine sogenannte freigebigeZuwendung darstellt und damit schenkungssteuerpflichtig ist. Wird im Ehevertragein Verzicht auf Zugewinn, nachehelichen Unterhalt und Aufteilung des ehelichenHausrats vereinbart, stellt dies nach Auffassung des BFH keine hierfüranrechenbare Gegenleistung dar, denn derartige Ansprüche können erst dannentstehen, wenn die Ehe beendet ist.Ein Irrtum des Zuwendenden über die Frage, ob der Verzicht der Ehefrau alsGegenleistung zu werten ist, ist nach dem Urteil des BFH irrelevant.Im vorliegenden Fall schloss der Kläger bereits vor der Eheschließung mit seinerspäteren Ehefrau einen Ehevertrag vor einem Notar. Der Güterstand derZugewinngemeinschaft wurde vereinbart, allerdings, außer für den Todesfall,sodann wieder ausgeschlossen. Zudem wurde der Zugewinnausgleich betragsmäßigbegrenzt. Beide Ehegatten verzichteten auf die Durchführung einesZugewinnausgleichs für den Fall der Scheidung und auf etwaige Ansprüche zurAufteilung des Hausrats.Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, innerhalb von 12 Monaten nach derEheschließung der Ehefrau ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Mio. € zuübertragen, wobei 4,5 Mio. € auf den Unterhaltsverzicht entfallen sollten,500.000 € auf den Verzicht zur Hausratsaufteilung und 1 Mio. € auf dieabweichende Vereinbarung im Rahmen des Güterstandes.Sollte gleichwohl Schenkungssteuer anfallen, würde der Kläger diese übernehmen.Nach der Eheschließung wurde das Grundstück übertragen. Das Finanzamt und dasFinanzgericht sahen die Vorgänge als schenkungssteuerpflichtig an. Hiergegenhatte der Kläger Revision beim BFH eingelegt, die aus genannten Gründenzurückgewiesen wurde.Sofern in Eheverträgen Verzichte auf nachehelichen Unterhalt, Zugewinn oderandere Ansprüche vereinbart werden sollen, sollte immer neben einer rechtlichenauch eine steuerliche Beratung eingeholt werden.
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November 2025
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.11.2025 (Zahlungsschonfrist 13.11.2025) * Gewerbesteuer, Grundsteuer (VZ): 17.11.2025 (Zahlungsschonfrist 20.11.2025) * Sozialversicherungsbeiträge: 23.11.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 26.11.2025)
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November 2025
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Steuerrecht
Bis 7.6.2026 muss die EU-Richtlinie zur Entgelttransparenz in nationales Rechtumgesetzt sein und an das seit 2017 geltende Entgelttransparenzgesetz angepasstwerden. Ziele sind die Verhinderung geschlechtsspezifischer Lohndiskriminierungund die Förderung der Gehaltstransparenz.Das bisherige Gesetz betrifft Unternehmen ab 200 Beschäftigten, ab 500Beschäftigten besteht eine Meldepflicht zur Entgeltgleichheit.Geschlechtsspezifische Gehaltsdifferenzen sollen behoben und Gehaltsstrukturenanalysiert werden.Gerichte haben auf Basis der bislang geltenden Regelungen Arbeitnehmerinneneinen Anspruch auf gleichen Lohn für gleiche bzw. gleichwertige Arbeitzuerkannt. So hatte ein Gericht einer Arbeitnehmerin, die sich auf dasEntgelttransparenzgesetz berufen hatte, einen höheren Lohn zugesprochen, da diemännliche Vergleichsgruppe eine höhere Vergütung erhielt. Der Arbeitgeber hattenicht hinreichend dargelegt und bewiesen, in welcher Weise z. B. Kriterien wieBerufserfahrung, Betriebszugehörigkeit und Arbeitsqualität bewertet undgewichtet wurden, um die Einhaltung des Grundsatzes der Entgeltgleichheitsicherzustellen.In Unternehmen ab 200 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Anfrage nach demVergleichsentgelt aus einer Gruppe von mindestens 6 Personen, die gleiche odergleichwertige Arbeit verrichten. Zudem sind Unternehmen ab 500 Beschäftigtenverpflichtet, zu prüfen und darüber zu berichten, ob im UnternehmenEntgeltgleichheit herrscht. Der Bericht muss nach Geschlechtern aufgegliedertsein und sowohl Voll- als auch Teilzeittätigkeiten umfassen. Die Änderungendurch die EU-Richtlinie werden dazu führen, dass ein individuellerAuskunftsanspruch zum Vergleichsentgelt in allen Betrieben bestehen wird,unabhängig von der Anzahl der Mitarbeitenden. Die Auskunft muss innerhalb von 2Monaten nach der Anfrage erteilt werden.Ab 100 Mitarbeitenden sind die Betriebe darüber hinaus verpflichtet, einenBericht über die Entgeltgleichheit zu erstatten, und zwar ab 7.6.2031 alle 3Jahre. Von 150 bis 249 Mitarbeitenden gilt die Pflicht bereits ab 2027 undUnternehmen ab 250 Beschäftigten müssen die Verpflichtung ab 2027 jährlicherfüllen. Es besteht für Unternehmen ab 50 Mitarbeitenden eine Verpflichtung,über das Einstiegsgehalt und dessen Spanne bereits vor dem Bewerbungsprozess zuinformieren. Basis ist immer das Vorjahr. Ob nach dem nationalen Gesetz überGehaltskriterien informiert werden muss, ist noch unbekannt. Bewerbende dürfennicht mehr nach ihrem vorherigen Verdienst gefragt werden.Anzahl Arbeitnehmer Arbeitnehmer & Bewerber Auskunftsanspruch Kriterien derGehaltsfestlegung Informationspflicht Gender-Pay-Gap (VerdienstunterschiedFrauen / Männer) Berichtspflicht < 50 ab 2026 ? – 51–99 ab 2026 ab 2026 –100-149 ab 2026 ab 2026 ab 2031 (alle 3 Jahre) 150-249 ab 2026 ab 2026 ab 2027(alle 3 Jahre) 250-499 ab 2026 ab 2026 ab 2027 (1x jährlich) > 500 ab 2026 ab2026 ab 2027 (1x jährlich)Unternehmen ohne Tarifbindung sollten daher damit beginnen, ein transparentesund objektives Vergütungssystem einzuführen, welches gut nachvollziehbar ist.Bestehende Lohn- und Gehaltslücken müssen eruiert und behoben werden.Unternehmen jeder Größe sind ab spätestens 7.6.2026 von den Änderungen in derEntgelttransparenz betroffen. Auch als kleines Unternehmen besteht mindestensein Auskunftsanspruch für Beschäftigte und Bewerbende.Es ist daher dringend anzuraten, dass Unternehmen sich zwecks Auskunfterteilungmit dem eigenen Entgeltsystem befassen.
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November 2025
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Steuerrecht
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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November 2025
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18.6.2025 bereits zum zweiten Mal durch Urteilein und dasselbe Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an daserstinstanzliche Finanzgericht Hamburg zurückverwiesen, im ersten Fall durchBeschluss.Der Kläger betreibt eine Diskothek mit mehreren offenen Ladenkassen und imWesentlichen mit Bargeschäften. Zum Feierabend wurden die offenen Ladenkassen zueiner Kasse zusammengeführt. Weitere Einzelaufzeichnungen zu den jeweiligenKassen gab es nicht. Das Finanzamt nahm nach einer Außenprüfung eineHinzuschätzung auf Basis der Richtsatzsammlung mit 300 % vor und bediente sichdarüber hinaus zur Durchführung der Schätzung der amtsinternen „FachinformationBetriebsprüfung für das Bundesland Nordrhein-Westfalen“, welches es dem Klägerjedoch nicht zugänglich machte. Der Kläger setzte sich zunächst außergerichtlich und sodann gerichtlich in zweiRechtsgängen gegen die Hinzuschätzung zur Wehr.Da es sich bei der Richtsatzsammlung um ein vom Bundesministerium der Finanzen(BMF) stammendes Verwaltungsschreiben handelt, welches auf Weisung in sämtlichenFinanzbehörden zur Hinzuschätzung genutzt wird, ist das BMF dem Rechtsstreit aufAufforderung des BFH beigetreten, mit der Folge, dass eine gerichtlicheEntscheidung sich auch für oder gegen dieses richtet.Der BFH hat entschieden, dass eine Diskothek keiner in der Richtsatzsammlunggenannten Gefahrenklasse zuzuordnen ist. Auch sei der Anspruch auf rechtlichesGehör verletzt worden, nachdem dem Kläger die Fachinformation nicht zugänglichgemacht wurde.Grundsätzlich könne bei Mängeln in der Kassen- und Buchführung zwarhinzugeschätzt werden, dieses müsse aber genau begründet werden. Die genauereSchätzmethode ist der ungenaueren vorzuziehen. Das Ergebnis müssenachvollziehbar begründet werden. Das sei hier jedoch nicht erfolgt.Bedient sich die Finanzverwaltung zum Zwecke der SchätzungVergleichsdatenbanken, verweigert jedoch aus Datenschutzgründen, unter Berufungauf das Steuergeheimnis oder aus anderen Gründen deren Offenlegung oder bleibtdiese nicht nachvollziehbar, so geht dies zu Lasten der Finanzverwaltung. So wares im vorliegenden Fall. Es bestehen zumindest erhebliche Zweifel, ob eineRichtsatzsammlung eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt.Betroffene sollten bei derart komplexen Fragen immer eine rechtliche undsteuerliche Beratung in Anspruch nehmen.
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November 2025
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Steuerrecht
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Steueränderungsgesetzes 2025verabschiedet, Bundestag und Bundesrat sollen bis zur parlamentarischenWinterpause im Dezember zustimmen, damit die beabsichtigen Änderungen zum1.1.2026 in Kraft treten können. Folgende wichtige Änderungen sind im Entwurfvorgesehen: * Die Entfernungspauschale im Rahmen des Werbungskostenabzugs bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit soll auf 0,38 €/km einheitlich angehoben werden, anstatt bislang 0,30 €/km und ab dem 21. km mit 0,38 €/km. * Für Geringverdiener soll die Mobilitätsprämie zeitlich entfristet werden. Ein Antrag auf Erstattung ab dem 21. Entfernungskilometer ist möglich, da Geringverdiener i. d. R. keine Einkommensteuer zahlen, von der sie Fahrtkosten absetzen könnten. * Für Übungsleiter sollen steuer- und sozialversicherungsfreie Aufwandsentschädigungen von 3.000 € jährlich auf 3.300 €, für Ehrenamtliche von 840 € auf 960 € angehoben werden. Beide können nebeneinander genutzt werden, ab 2026 müssen sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen. * Für gemeinnützige Organisationen steigt die Freigrenze für Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben von 45.000 € auf 50.000 €, innerhalb derer keine Körperschaft- oder Gewerbesteuer zu zahlen ist. E-Sport soll ab 2026 als gemeinnützig anerkannt werden. * Die Stromsteuerentlastung für Land- und Forstwirte soll wieder eingeführt werden. * Die 19 % Umsatzsteuer für Speisen auf Restaurant-/Verpflegungsdienstleistungen soll ab dem 1.1.2026 wieder auf 7 % sinken. Dies betrifft auch Cateringunternehmen, Convenience-Abteilungen etc. Für Getränke bleibt es weiterhin bei 19 %. * Die Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau soll erhalten bleiben.
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November 2025
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Steuerrecht
Die sogenannte „Aktivrente“ soll als eines von mehreren Instrumenten demFachkräftemangel entgegenwirken. Es soll Unternehmen die Möglichkeit eröffnen,ihre langjährigen Mitarbeiter noch über den Eintritt in die Altersrente hinausbeschäftigen zu können, wenn die betroffenen Arbeitnehmer dies möchten. DemVernehmen nach lag der auf den 9.10.2025 datierte Referentenentwurf bis zum10.10.2025 zur Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb eines (!) Tages bei denFachverbänden.Das Gesetz soll neben der Aufhebung des Anschlussverbots (befristeteBeschäftigung ohne sachlichen Grund nach einer bestimmten Zeit derBeschäftigung) für Menschen ab Erreichen der Regelaltersgrenze am 1.1.2026 inKraft treten. Nach zwei Jahren soll evaluiert werden, ob der gewünschte Erfolgeingetreten ist und das Kosten-Nutzen-Verhältnis bewertet werden.Rentner sollen bis zu 2.000 € monatlich bzw. 24.000 € jährlich steuerfreihinzuverdienen dürfen. Für Frührentner, Selbstständige, Landwirte, Beamte undMinijobber soll die Regelung nicht gelten, sodass bereits wegen möglicherVerstöße gegen das Gleichbehandlungsgebot sowie der Gleichmäßigkeit derBesteuerung (nach Leistungsfähigkeit) mit einer Vielzahl von Gerichtsverfahrengerechnet wird.Die Aktivrente gilt ausweislich des Entwurfs nur fürsozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse bzw. Einkünfte ausnichtselbstständiger Tätigkeit. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ausdiesem Einkommen sollen wohl von Arbeitgeber und Arbeitnehmer je hälftigabgeführt werden, Rentenversicherungsbeiträge nur vom Arbeitgeber. DieLohnsteuerbefreiung soll direkt im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgen, nichterst in einer Steuererklärung. Der Lohn bzw. das Gehalt sollen also direktsteuerfrei ausgezahlt werden und unterliegen auch nicht demProgressionsvorbehalt. Der Steuersatz auf die übrigen Einkünfte wird dadurchnicht erhöht.Ein Inkrafttreten zum 1.1.2026 stellt ein ambitioniertes Ziel dar, da Bundestagund Bundesrat ebenfalls noch zustimmen müssen.
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November 2025
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.10.2025 (Zahlungsschonfrist 13.10.2025 ) * Sozialversicherungsbeiträge: 24.10.2025 * (Abgabe der Erklärung) (Zahlung 28.10.2025 *) * In den Bundesländern, in denen der 31.10. ein Feiertag (Reformationstag) ist, verschieben sich die Termine auf den 23. bzw. 27.10.2025
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Oktober 2025
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Steuerrecht
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 3.6.2025 eineneue Liste der Länder veröffentlicht, mit denen die Bundesrepublik Deutschlandeinen Austausch der Finanzkontendaten per automatischem Datenaustausch zum30.9.2025 vornimmt. Basis sind die Daten, die Finanzinstitute zum 31.7.2025 andas Bundeszentralamt für Steuern für das Jahr 2024 zu übermitteln haben.Übermittelt werden Informationen über Finanzkonten in Steuersachen.Die Liste ist auf 115 Länder angewachsen. Sie kann auf der Homepage des BMFabgerufen werden unter Service – Publikationen – Steuern – BMF-Schreiben – 3.Juni 2025[https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-06-03-dataustausch-priv-kv-pv-finw-arbeitg.html].
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Oktober 2025
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Steuerrecht
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,3 August122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 SeptemberÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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Oktober 2025
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Steuerrecht
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Oktober 2025
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