Steuerrecht
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 seine jahrzehntelangeRechtsprechung zur steuerlichen Behandlung unverzinslicherRatenzahlungsvereinbarungen grundlegend geändert.Der Verkäufer hatte im entschiedenen Fall aus seinem Privatvermögen einenGegenstand veräußert und mit dem Käufer eine zinslose Ratenzahlung vereinbart.In der Vergangenheit war trotz einer ausdrücklichen Vereinbarung derZinsfreiheit vom BFH ein Teil der Raten als fiktive Zinseinnahmen angesehenworden, die als Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Verkäufer zu versteuern waren.Von dieser Auffassung ist der BFH nun jedenfalls im Hinblick auf nahestehendePersonen bei Privatvermögen abgerückt. Vereinbaren die VertragsparteienZinsfreiheit oder unentgeltlich gestundete Ratenzahlung, ist diesezivilrechtlich und steuerlich anzuerkennen, sodass keine Kapitaleinkünfteseitens des Verkäufers entstehen. Gegen den ausdrücklichen Willen derVertragsparteien könne keine Zinsvereinbarung fingiert werden. DerartigeVorgänge unterliegen auch nicht der Schenkungsteuer, da sie nicht steuerbarsind. Auch insoweit rückt der BFH von seiner bisherigen Rechtsprechung ab.Diese Rechtsprechungsänderung betrifft vor allem Grundstücksübertragungen undlangfristige Ratenkaufverträge, allerdings nur jene, bei denen kein privatesVeräußerungsgeschäft außerhalb der 10-Jahres-Frist mehr vorliegt. Ob innerhalbder 10-Jahres-Frist eine andere Beurteilung erfolgen würde, hat der BFH offengelassen.Betroffene sollten sich vorher steuerlich beraten lassen.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob ein Arbeitnehmer einenAnspruch auf Werbungskostenabzug auch dann geltend machen kann, wenn er für dieDurchführung einer Dienstreise nicht den vom Arbeitgeber gestellten Firmenwagennutzt, sondern mit seinem privaten Pkw fährt.Der BFH schloss sich der Auffassung des Finanzamtes an, dass einWerbungskostenabzug in einem solchen Fall nicht möglich ist, denn bei Nutzungdes Firmenwagens wären dem Arbeitnehmer keine eigenen Kosten entstanden. Diefreiwillige Nutzung des privaten Fahrzeugs kann nicht zum Werbungskostenabzugführen, wenn der Arbeitgeber eine zumutbare und kostenfreie Alternative zurVerfügung stellt.Anders wäre der Fall zu beurteilen gewesen, wenn für die Fahrt keine kostenfreieNutzung eines Firmenwagens zur Verfügung gestanden hätte oder der Arbeitgeberdie Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht gestattet hätte.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 24.3.2026 die Anforderungen an dieAufzeichnungspflichten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers beiselbstständig tätigen Steuerpflichtigen erheblich verschärft.Im entschiedenen Fall hatte ein selbstständig tätiger SteuerpflichtigerAufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltendgemacht. Die Belege hierfür lagen zwar vor, die Aufwendungen wurden jedoch nichtlaufend und gesondert sowie zeitnah von den übrigen Betriebsausgabenaufgezeichnet, sondern erst im Rahmen der Erstellung derEinnahmenüberschussrechnung zusammengestellt. Der BFH versagte denBetriebsausgabenabzug vollständig. Eine Sammlung von Rechnungen, die dannnachträglich zusammengestellt und aufgezeichnet werden, genügt den Anforderungennicht. Auch muss die Trennung von privaten Aufwendungen und jenen für dashäusliche Arbeitszimmer klar erkennbar sein.Rein praktisch können die Aufwendungen entweder in einer gesondertenhandschriftlichen oder digitalen Liste erfasst werden oder in einer separatenSpalte der laufenden Buchführung. Die berühmte Belegsammlung im Schuhkartonreicht zur Dokumentation demnach nicht mehr, aus der der Steuerberater oder derSteuerpflichtige selbst schließlich die Steuererklärung bzw. dieGewinnermittlung fertigt.Eine zeitnahe Erledigung liegt i. d. R. vor, wenn die Aufzeichnungen anhand derBelege innerhalb von 10 Tagen erfolgen. Allenfalls kann eine Erledigunginnerhalb eines Monats in Ausnahmefällen erfolgen. Diese gängige Rechtsprechungdes BFH hat der Kläger jedoch nicht beachtet, sodass keine Berücksichtigung derAufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer erfolgen konnte.
zum Artikel >Am 10.7.2026 haben der Bundestag und der Bundesrat das neueGebäudemodernisierungsgesetz als Ersatz für das bisherige Gebäudeenergiegesetzverabschiedet. Es bringt beim Heizungstausch erhebliche Änderungen mit sich.Hauseigentümer können sich flexibler einer größeren Auswahl an Geräten undTechnologien bedienen, von der Ölheizung über Wärmepumpen bis zu nochunbekannten Technologien, allerdings führen diese ab 2029 zu der Verpflichtung,den fossilen Energieträgern Biostoffe in steigenden Mengen zuzusetzen. Im Jahr2045 müssen fossile Energien vollständig klimaneutral sein. Vermieter müssensich im Rahmen der Wohnraumvermietung gegenüber Mietern bei Nutzung fossilerEnergien, die nicht klimaneutral sind, an deren Energiekosten beteiligen.Bis zum Jahr 2030 kommen gestaffelte Verpflichtungen energetischer Maßnahmen fürWohn- und Nichtwohngebäude bei Neubauten und im Bestandsbau auf Eigentümer zu.Es wird eine gestaffelte bundesweite Solarpflicht eingeführt. Zusätzlich gibt esi. d. R. die Verpflichtung zur Errichtung von Nullemissionsgebäuden ab 2028 füröffentliche Neubauten, ab 2030 für sämtliche neuen Gebäude, um dieEnergiebedarfe zu senken.Das Bundeswirtschaftsministerium hatte im Gesetzgebungsverfahren dasFörderportal für die energetische Gebäudesanierung vorübergehend vom Netzgenommen. Das Förderprogramm mit einer einkommensgestaffelten Förderung wird ab21.7.2026 wieder aufgenommen. Die steuerliche Förderung bleibt erhalten, ebensodie staatlichen bzw. zinsgünstigen Kredite für die Durchführung energetischerMaßnahmen. Eine doppelte Inanspruchnahme bleibt, wie bisher, ausgeschlossen.Der Grundzuschuss von max. 30 % der förderfähigen Gesamtkosten soll erhaltenbleiben, allerdings wird der Förderdeckel auf 28.000 € für die erste Wohneinheitbegrenzt, jeweils 15.000 € für die zweite bis sechste sowie jeweils 8.000 € fürjede weitere Wohneinheit. Für Haushaltseinkommen bis zu 30.000 € erhöht sich dieGrundförderung auf 40 %, bis 40.000 € bleibt es bei 30 % und bis 50.000 €Haushaltseinkommen gibt es noch 10 % Förderung. Lebt mindestens einminderjähriges Kind im Haus, wird das für die Förderung zugrunde zu legendeEinkommen um 10.000 € gekürzt. Der Klimageschwindigkeitsbonus für denfrühzeitigen Heizungstausch mit 16 % der förderfähigen Kosten wird weiterhingewährt und sinkt erstmals zum 1.2.2027 und danach halbjährlich zum 1.8. und1.2. eines Jahres um 4 Prozentpunkte.Neu eingeführt wird im 1. Quartal 2027 ein sog. Wertschöpfungsbonus. DieGrundförderung auf außerhalb der EU gefertigte Wärmepumpen sinkt dann auf 15 %.Gleichzeitig gibt es für in der EU gefertigte Wärmepumpen einen Bonus von 15 %.Gestrichen werden der Effizienzbonus und der Emissionszuschlag. Auch fürNichtwohngebäude wird es künftig Anpassungen geben.Wer Investitionen plant oder bereits vor der Beantragung von Fördermittelnsteht, sollte sich eingehend steuerlich beraten lassen, welche Variante für ihnin Frage kommt.
zum Artikel >Der Koalitionsausschuss der Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 auf eineEinkommensteuerreform geeinigt, die ab dem 1.1.2027 sukzessive bis in dasFolgejahr hinein umgesetzt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfaltensoll. Geplant ist, Familien mit kleinen und mittleren Einkommen stärker zuentlasten. Das Entlastungsvolumen soll etwa 10 Mrd. € betragen. Eine genaueTerminierung des Gesetzgebungsverfahrens liegt noch nicht vor.Konkret soll es folgende Änderungen geben: * Anhebung des Grundfreibetrags von jetzt 12.348 € in zwei Stufen auf dann 12.900 € im Jahr 2028. * Anhebung des Kindergeldes von derzeit 259 € pro Kind und Monat ebenfalls in zwei Stufen auf dann voraussichtlich 272 € im Jahr 2028. Entsprechend wird auch der steuerliche Kinderfreibetrag angepasst. Die geplanten Beträge werden nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts evtl. noch angepasst. * Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags im Rahmen des Werbungskostenabzugs von derzeit 1.230 € um 200 € auf dann 1.430 €. * Der Spitzensteuersatz von derzeit 42 % soll künftig bei Einzelveranlagung ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 € einsetzen, bei gemeinsam Veranlagten ab 141.200 €. Bislang beginnt dieser bei einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € bei Einzelveranlagung bzw. 139.758 € bei gemeinsam Veranlagten. Es werden also sowohl beim Eingangssteuersatz als auch beim Höchststeuersatz die Grenzen verschoben, ab welcher eine Einkommensbesteuerung beginnt bzw. ab welcher Höhe der Spitzensteuersatz zu zahlen ist. * Für besonders hohe Einkommen gibt es derzeit einen Höchststeuersatz von 45 %, umgangssprachlich auch „Reichensteuer“ genannt. Dieser setzt derzeit bei einem zu versteuernden Einkommen ab 277.826 € bei Einzelveranlagung bzw. 555.652 € bei gemeinsamer Veranlagung ein. Ab dem 1.1.2027 soll der Höchststeuersatz von 45 % bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 € für einzeln Veranlagte bzw. 500.000 € bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 € bzw. 560.000 € soll ab dem 1.1.2027 auf den Höchststeuersatz ein Zuschlag von weiteren 2 % erfolgen, sodass dieser Steuersatz insoweit dann 47 % beträgt. * Handwerkerleistungen sollen künftig im Rahmen der Einkommensbesteuerung in geringerem Umfang abzugsfähig sein. Sind bislang 20 % der Aufwendungen für Arbeitskosten bis zu 6.000 € jährlich absetzbar, also maximal 1.200 €, so sollen es künftig nur noch 15 % sein, also maximal 900 € jährlich. * Für Minijobber beträgt die pauschale Lohnsteuer, die üblicherweise der Arbeitgeber trägt, aktuell noch 2 % vom Bruttolohn. Dies gilt sowohl für Minijobs im gewerblichen Bereich wie auch im privaten Haushalt. Die pauschale Lohnsteuer wird zum 1.1.2027 auf 5 % angehoben.Nach Berechnungen des Finanzministeriums liegt für kleine und mittlereEinkommensbezieher mit zwei Kindern im Jahr 2028 die Steuerersparnis zwischen400 € und knapp 700 € jährlich, je nachdem, ob es sich um einenalleinerziehenden Elternteil mit kleinem Einkommen handelt oder ein Paar mitmittlerem Einkommen.Die Reform betrifft neben Arbeitnehmern auch Selbstständige, Freiberufler undMitunternehmer von Personengesellschaften. Gewinnausschüttungen und-realisierungen sowie Investitionen können je nach persönlicher Situation fürSteuerpflichtige einkommensteuerlich relevant sein. Eine steuerliche Beratungist hier im Vorfeld sinnvoll.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026125,0 Mai125,2 April124,5 März123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 JuniÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2026 = 1,52 % 01.01.2025 - 30.06.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.7.2026 (Zahlungsschonfrist 13.7.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 26.7.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 29.7.2026)
zum Artikel >Wir berichteten in den Februar- und Aprilausgaben 2026 über die Entscheidungendes Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.11.2025 zur Grundsteuer im Bundesmodell,welche der BFH für verfassungskonform erachtet.Der Bund der Steuerzahler und der Verband Haus & Grund unterstützen dieeingelegte Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht zur Überprüfungder Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Bundesmodells. Die Aktenzeichen lauten1 BvR 472/26 und 1 BvR 551/26. Gegen noch nicht rechtskräftige Bescheide kannunter Bezugnahme auf die Aktenzeichen das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
zum Artikel >In den EU-Mitgliedstaaten wird im Rahmen einer Zollreform zum 1.7.2026 dieZollfreigrenze auch für sog. Kleinsendungen bei einem Warenwert bis zu 150 € fürSendungen aus Drittländern in die EU abgeschafft. Es wird vorübergehend einePauschalabgabe von 3 € je tariflicher Warengruppe pro Sendung eingeführt. DieÜbergangsregelung ist zeitlich bis zum 30.6.2028 befristet. Ab 1.7.2028 wird dieNutzung einer EU-Zolldatenplattform eingeführt. Die Pauschale wird danndifferenzierter berechnet.Die EU-Zolldatenplattform soll sämtliche E-Commerce-Zolldaten zentral erfassenund einen vollständigen Überblick über die Warenbewegungen geben, insbesondere,um die künstliche Aufteilung von Bestellungen zum Zwecke der Zollersparnis zuunterbinden. Die Aufhebung der Zollbefreiung soll bestehendeWettbewerbsnachteile für europäische E-Commerce-Händler reduzieren, gleicheWettbewerbsbedingungen zwischen dem Online-Handel und dem stationären Handelschaffen und auch eine Lenkungsfunktion im Hinblick auf den starken Anstieg derDirektimporte aus Drittländern über Online-Plattformen haben, insbesondere ausChina.Für gelegentliche private Geschenksendungen in oder aus dem Drittland von einerPrivatperson an einen privaten Empfänger bis zu einem Warenwert von 45 € gilt,dass diese zollfrei sind, wenn die Sendung tatsächlich einen Geschenkinhalt hatund über den Versanddienstleister als zollfreie Geschenksendung angemeldet wird.Die Regelungen zur Zollfreiheit bei Reisefreimengen aus dem Drittland bis zu 300€ bzw. 430 € bei Flug- und Seereisen werden von der Neuregelung nicht berührt.Ab 1.11.2026 wird für Warensendungen außerdem eine zusätzlicheBearbeitungsgebühr eingeführt, deren Höhe die EU noch festlegen wird und sichvoraussichtlich ebenfalls in einer Größenordnung von 2 – 3 € bewegen wird.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren mit Urteil vom 20.5.2026entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg zur Bewertungvon Grundstücken für Zwecke der Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 nichtverfassungswidrig ist.In einem Verfahren war Streitgegenstand die Bewertung eines Grundstückes mitEinfamilienhaus, in dem zweiten Verfahren die Bewertung mit einemZweifamilienhaus. Baden-Württemberg hat ein modifiziertes Bodenwertmodelleingeführt, wonach lediglich die Fläche und der Bodenrichtwert für die Bewertungeines Grundstückes maßgeblich sind. Das Gebäude, die Bebauung, die Umgebung undbesondere Umstände des Einzelfalls müssen nach der Entscheidung des BFH nichtzusätzlich in die Bewertung einfließen. Der Gesetzgeber sei berechtigt,pauschale Regelungen zur Bewältigung von Massenverfahren wie der Grundsteuer zuschaffen und habe auch einen Gestaltungsspielraum, der nicht überschritten sei.Insbesondere, weil das Landesgesetz erlaubt, den Nachweis einer erheblichenAbweichung durch Gutachten zu erbringen und eine solche bereits ab günstigeren30 % als erheblich gilt, im Bundesgesetz erst ab 40 %, gelte dies.Die vollständigen Urteile liegen zum Redaktionsschluss noch nicht vor. Ob dieKläger Verfassungsbeschwerden erheben werden, ist noch nicht bekannt. Beim BFHsind weitere Verfahren gegen die Landesgrundsteuergesetze Hamburg, Hessen undBayern anhängig. Die mündlichen Verhandlungen sind für November 2026 geplant.
zum Artikel >Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10.4.2026 mit einem neuenSchreiben das Muster über die Ansässigkeit im Inland aktualisiert. Das Musteraus dem BMF-Schreiben vom 5.11.2019 ist nicht mehr zu verwenden.Üblicherweise stellt der die Leistung erbringende Unternehmer eine Rechnung mitausgewiesener Umsatzsteuer aus und führt diese ab. Bei bestimmten Bau- undGebäudedienstleistungen durch Subunternehmer, Lieferungen und Leistungenausländischer Unternehmen, Edelmetallhandel sowie weitere im Umsatzsteuergesetzgenannte Leistungen ist jedoch der Leistungsempfänger verpflichtet, dieUmsatzsteuer zu berechnen und abzuführen. Der leistende Unternehmer weist alsRechnungssteller die Umsatzsteuer nicht aus, hat aber auf seineSteuerschuldnerschaft hinzuweisen, sog. Reverse-Charge-Verfahren.Ist für einen Leistungsempfänger unklar, ob der leistende Unternehmer inDeutschland ansässig ist, schuldet der Leistungsempfänger nur dann dieUmsatzsteuer nicht, wenn der Leistende eine aktuelle Bescheinigung deszuständigen Finanzamts nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorlegt, aus dersich die Ansässigkeit im Inland ergibt.Das neue Muster der Finanzverwaltung enthält einige redaktionelle Änderungen,den Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel und den Hinweis, dass das Schreibenmaschinell erstellt und ohne Unterschrift gültig ist. Die Gültigkeit derBescheinigung beträgt höchstens ein Jahr. Sofern absehbar ist, dass dieAnsässigkeit kürzer besteht, muss die Gültigkeit entsprechend befristet werden.Mit weiterem Schreiben vom 10.4.2026 hat das BMF auch das Bescheinigungsmustervom 6.12.2024 zur inländischen Unternehmerschaft über die Erbringung von Bau-und Gebäudereinigungsleistungen als Subunternehmer sowie den übrigen genanntenLieferungen und Leistungen ersetzt. Diese Bescheinigung hat eine Gültigkeit vonhöchstens 3 Jahren. Ab sofort dürfen auch hier nur noch die neuen Musterverwendet werden, die die gleichen Änderungen enthalten wie dieAnsässigkeitsbescheinigung.
zum Artikel >Das Finanzministerium Baden-Württemberg weist in einer Pressemitteilung vom7.4.2026 darauf hin, dass im Rahmen mehrerer Aktionstage in bargeldintensivenBetrieben durch Testkäufe festgestellt wurde, dass es u. a. bei derKassenführung zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Derartige Aktionstage findenmit unterschiedlichen Schwerpunkten regelmäßig statt.Den geprüften Betrieben fehlte es an der vorgeschriebenen Absicherung derelektronischen Kassensysteme, auch wurde die Belegausgabepflicht missachtet.Darüber hinaus gab es Hinweise auf illegale Beschäftigung und Schwarzarbeit.Die Finanzverwaltung ist berechtigt, ohne Vorankündigung sog. Kassen-Nachschauendurchzuführen. Dabei erscheinen Betriebsprüfer in den Betrieben undkontrollieren die Kassensysteme sowie die Einhaltung der Belegausgabepflicht.Bei größeren Fehlern kann unmittelbar eine Betriebsprüfung eingeleitet werden.Ziel der Kassen-Nachschauen ist es, die vollständige Einnahmenerfassung sowiederen korrekte Versteuerung sicherzustellen. Betroffene, bei denen eineKassen-Nachschau in eine Betriebsprüfung übergeleitet wird, was derBetriebsprüfer mitteilen muss, sollten unverzüglich telefonisch Kontakt zu ihremSteuerberater aufnehmen.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 15.1.2026 entschieden, dass ein Anspruch aufdeutsches Differenzkindergeld nicht besteht, wenn die Familie in einem anderenEU-Mitgliedstaat lebt, dort Familienleistungen erhält und der deutscheKindergeldanspruch allein wegen inländischer Vermietungseinkünfte desElternteils existiert und sich hieraus die unbeschränkte Steuerpflicht ergibt.Differenzkindergeld wird aus der deutschen Familienkasse i. d. R. gezahlt, wennein Elternteil für ein Kind in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedrigeresKindergeld erhält als dies Eltern in Deutschland gezahlt wird. Allerdingsbesteht der Anspruch nur, wenn ein Elternteil in Deutschland aufgrund einerBeschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im Inland unbeschränktsteuerpflichtig ist.Im entschiedenen Fall war die Klägerin mit ihren Kindern von Deutschland nachUngarn gezogen und hatte in Deutschland danach weder einen Wohnsitz noch ihrengewöhnlichen Aufenthalt. In Ungarn bezog sie für ihre Kinder Familienleistungen,die niedriger waren als der Kindergeldanspruch in Deutschland. Sie ging inDeutschland jedoch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach underzielte auch keine Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Allerdings war sieaufgrund von Vermietungseinkünften in Deutschland gleichwohl unbeschränktsteuerpflichtig. Dies ist möglich, wenn ein Steuerpflichtiger einenentsprechenden Antrag stellt. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzungdanach auf.Hiergegen wendete sich die Klägerin. Sie wollte Differenzkindergeld beanspruchenund sah die Voraussetzungen aufgrund der inländischen Vermietungseinkünfte inDeutschland und unbeschränkter Steuerpflicht als gegeben an.Sowohl das erstinstanzliche Finanzgericht als auch der BFH lehnten den Anspruchauf Differenzkindergeld jedoch ab, da dieses neben der unbeschränktenSteuerpflicht eine „Beschäftigung“ im Inland erfordere. Vermögenseinkünfte wieVermietungseinkünfte stellen nach den gerichtlichen Entscheidungen jedoch keine„Beschäftigung“ im Sinne des Gesetzes dar. Hierfür ist die Ausübung einersozialversicherungspflichtigen oder einer selbstständigen Tätigkeit im Inlanderforderlich.
zum Artikel >Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat den Referentenentwurf zumJahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) veröffentlicht. Der Entwurf enthältzahlreiche Anpassungen aufgrund von EU-Recht, BFH- und EuGH-Rechtsprechung sowieEinzelmaßnahmen zum Bürokratieabbau, zur Digitalisierung und zurMissbrauchsbekämpfung.Bislang erkennbare Schwerpunkte liegen in folgenden Bereichen: * Optionale statt automatische umsatzsteuerliche Organschaft (gilt ab 2029). * Grds. gesetzliche Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken auf Grund und Boden einerseits sowie Gebäuden andererseits nach dem Verhältnis der Verkehrswerte. Eine abweichende Aufteilung kann bei Nachvollziehbarkeit vertraglich vereinbart werden. Anderenfalls soll eine Bewertung nach Sachverständigengutachten möglich sein (gilt ab Tag nach Verkündung). * Kinderfreibetrag und Ausbildungsfreibetrag werden als Folge der Umsetzung einer EuGH-Entscheidung künftig für Kinder mit Wohnsitz in EU-/EWR-Staaten ungekürzt gewährt (gilt in allen offenen Fällen). * Zwecks Klarstellung der BFH-Rechtsprechung wird für die Berechnung der steuerfreien Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge künftig nur steuerpflichtiger laufender Arbeitslohn herangezogen (gilt ab 1.1.2027). * Zum Zwecke der Quellensteuerentlastung wird die Freigrenze für Kleinhonorare von 250 € auf 500 € angehoben, die Freigrenze für das antragslose Freistellungsverfahren steigt von 10.000 € auf 100.000 € (gilt ab 1.1.2027). * Anhebung des Zinssatzes der Vollverzinsung auf 3,6 % p.a. (ab 1.1.2027). * Ausweitung der Digitalisierung und elektronischen Kommunikation mit der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung). * Erweiterte Prüfungs- und Datenzugriffsrechte der Finanzverwaltung (ab Tag nach der Verkündung). * Anhebung der Forschungszulage von 15 Mio. € auf 25 Mio. € (rückwirkend ab 1.1.2026). * Eine dauerhafte Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte im Inland wird von 48 Monate auf 24 Monate verkürzt (gilt ab 1.1.2027). * Erweiterte Meldepflichten für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung und Korrekturmöglichkeiten (gültig ab 1.1.2028). * Die Fachverbände sind bis zum 12.6.2026 (nach Redaktionsschluss) aufgefordert, Stellungnahmen an das BMF abzugeben. Über das weitere Verfahren wird berichtet.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.7.2026 (Zahlungsschonfrist 13.7.2026) * Sozialversicherungsbeiträge: 26.7.2026 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 29.7.2026)
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2026125,0 Mai125,2 April124,5 März123,1 Februar122,8 Januar2025122,7 Dezember122,7 November123,0 Oktober122,6 September122,3 August122,2 Juli121,8 JuniÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2026 = 1,52 % 01.01.2025 - 30.06.2026 = 1,27 % 01.07.2025 - 31.12.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in zwei Verfahren mit Urteil vom 20.5.2026entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg zur Bewertungvon Grundstücken für Zwecke der Berechnung der Grundsteuer ab dem 1.1.2025 nichtverfassungswidrig ist.In einem Verfahren war Streitgegenstand die Bewertung eines Grundstückes mitEinfamilienhaus, in dem zweiten Verfahren die Bewertung mit einemZweifamilienhaus. Baden-Württemberg hat ein modifiziertes Bodenwertmodelleingeführt, wonach lediglich die Fläche und der Bodenrichtwert für die Bewertungeines Grundstückes maßgeblich sind. Das Gebäude, die Bebauung, die Umgebung undbesondere Umstände des Einzelfalls müssen nach der Entscheidung des BFH nichtzusätzlich in die Bewertung einfließen. Der Gesetzgeber sei berechtigt,pauschale Regelungen zur Bewältigung von Massenverfahren wie der Grundsteuer zuschaffen und habe auch einen Gestaltungsspielraum, der nicht überschritten sei.Insbesondere, weil das Landesgesetz erlaubt, den Nachweis einer erheblichenAbweichung durch Gutachten zu erbringen und eine solche bereits ab günstigeren30 % als erheblich gilt, im Bundesgesetz erst ab 40 %, gelte dies.Die vollständigen Urteile liegen zum Redaktionsschluss noch nicht vor. Ob dieKläger Verfassungsbeschwerden erheben werden, ist noch nicht bekannt. Beim BFHsind weitere Verfahren gegen die Landesgrundsteuergesetze Hamburg, Hessen undBayern anhängig. Die mündlichen Verhandlungen sind für November 2026 geplant.
zum Artikel >In den EU-Mitgliedstaaten wird im Rahmen einer Zollreform zum 1.7.2026 dieZollfreigrenze auch für sog. Kleinsendungen bei einem Warenwert bis zu 150 € fürSendungen aus Drittländern in die EU abgeschafft. Es wird vorübergehend einePauschalabgabe von 3 € je tariflicher Warengruppe pro Sendung eingeführt. DieÜbergangsregelung ist zeitlich bis zum 30.6.2028 befristet. Ab 1.7.2028 wird dieNutzung einer EU-Zolldatenplattform eingeführt. Die Pauschale wird danndifferenzierter berechnet.Die EU-Zolldatenplattform soll sämtliche E-Commerce-Zolldaten zentral erfassenund einen vollständigen Überblick über die Warenbewegungen geben, insbesondere,um die künstliche Aufteilung von Bestellungen zum Zwecke der Zollersparnis zuunterbinden. Die Aufhebung der Zollbefreiung soll bestehendeWettbewerbsnachteile für europäische E-Commerce-Händler reduzieren, gleicheWettbewerbsbedingungen zwischen dem Online-Handel und dem stationären Handelschaffen und auch eine Lenkungsfunktion im Hinblick auf den starken Anstieg derDirektimporte aus Drittländern über Online-Plattformen haben, insbesondere ausChina.Für gelegentliche private Geschenksendungen in oder aus dem Drittland von einerPrivatperson an einen privaten Empfänger bis zu einem Warenwert von 45 € gilt,dass diese zollfrei sind, wenn die Sendung tatsächlich einen Geschenkinhalt hatund über den Versanddienstleister als zollfreie Geschenksendung angemeldet wird.Die Regelungen zur Zollfreiheit bei Reisefreimengen aus dem Drittland bis zu 300€ bzw. 430 € bei Flug- und Seereisen werden von der Neuregelung nicht berührt.Ab 1.11.2026 wird für Warensendungen außerdem eine zusätzlicheBearbeitungsgebühr eingeführt, deren Höhe die EU noch festlegen wird und sichvoraussichtlich ebenfalls in einer Größenordnung von 2 – 3 € bewegen wird.
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