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Keine Nachweispflicht bei doppelter Haushaltsführung

Keine Nachweispflicht bei doppelter Haushaltsführung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Entscheidung des Finanzgerichts München (FG)aufgehoben, welches die Kosten der doppelten Haushaltsführung einesAlleinlebenden mangels Nachweises der finanziellen Beteiligung an denHaushaltskosten am Hauptwohnsitz nicht anerkennen wollte.Im entschiedenen Fall handelte es sich um einen Studenten bzw.wissenschaftlichen Mitarbeiter, welcher neben einem unstreitig eigenständigenHaushalt am Studienort im Haus seiner Eltern ein Geschoss renovierte und dorteinzog, welches unstreitig auch sein ehemaliges „Kinderzimmer“ umfasste. DasFinanzamt und das FG vertraten die Auffassung, dass der Kläger in den Haushaltder Eltern eingegliedert sei, weswegen kein eigenständiger Haushalt gegeben sei.Dies sah der BFH anders. Steuerpflichtige, die sowohl am Hauptwohnsitz als aucham Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand unterhalten, müssen grds.nachweisen, dass sie die doppelten Lasten mittragen und sich die Kosten mitanderen teilen. Das erstinstanzliche FG hielt an dieser Auffassung auch beieinem Ein-Personen-Haushalt fest. Solange der Haushalt tatsächlich existiert undprivat genutzt wird, stellt sich laut BFH die Frage nach einer Kostenbeteiligungnicht, da der Steuerpflichtige ohnehin sämtliche Kosten trägt. Der BFH hatte denRechtsstreit an das erstinstanzliche FG zurückverwiesen, damit diesesfeststellen kann, in welcher Höhe dem Kläger Unterkunftskosten undVerpflegungsmehraufwendungen entstanden sind.Hinweis: Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entfällt fürEin-Personen-Haushalte nach der Entscheidung des BFH der Nachweis einerKostenbeteiligung.
September 2025
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Steuerrecht
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