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BMF-Schreiben zur neuen Rechtslage für Kleinunternehmen
Seit dem 1.1.2025 gelten neue gesetzliche Regelungen für Kleinunternehmen – wirberichteten – im Hinblick auf Umsatzgrenzen, Steuerbefreiung, zur vereinfachtenRechnungsstellung sowie grenzüberschreitenden Kleinunternehmensbesteuerunginnerhalb der Europäischen Union (EU). Diese Reform hat das Bundesministeriumder Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 18.3.2025 detailliert beschrieben. Esgilt für alle nach dem 31.12.2024 getätigten Umsätze.Die Nutzung der Regelung ist an bestimmte Umsatzgrenzen gekoppelt. Es kann auchdarauf verzichtet werden, dann ist jedoch Umsatzsteuer in Rechnung zu stellenund diese an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug besteht dann auch eineVorsteuerabzugsberechtigung. An einen Verzicht ist das Unternehmen sodann 5Jahre gebunden. Während nach der Regelung bis zum 31.12.2024 für denBesteuerungszeitraum 2024 der Verzicht auf die Kleinunternehmensregelung erstbis zum 31.12.2026 erklärt werden muss (24 Monate), ist nach der Neuregelung abdem 1.1.2025 nur noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächstenJahres Zeit, hierauf zu verzichten (14 Monate), also für das Jahr 2025 bis zum28.2.2027.Das BMF-Schreiben weist für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr innerhalbder EU darauf hin, dass Unternehmen nicht nur die für Deutschland geltendenUmsatzgrenzen einhalten müssen, sondern auch die des jeweiligen EU-Landes, wennsie dort in den Genuss der Kleinunternehmensregelung kommen möchten. Zudem isteine Registrierung erforderlich, eine gültigeKleinunternehmen-Identifikationsnummer sowie die Teilnahme am besonderenMeldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dort ist auch dievierteljährliche Umsatzmeldung abzugeben.Weist ein Kleinunternehmen Umsatzsteuer auf Rechnungen aus, obwohlumsatzsteuerfreie Umsätze erbracht werden, so ist die Umsatzsteuer aufgrund desunrichtigen Steuerausweises an das Finanzamt abzuführen. Anders ist es nur dann,wenn die Leistung an Endverbraucher erbracht wird und die Rechnung fälschlicheinen Umsatzsteuerausweis enthält. Da hier mangels Vorsteuerabzugsberechtigungdes Endverbrauchers kein Schaden droht, muss auch keine Umsatzsteuer abgeführtwerden.Stellt ein Kleinunternehmen eine vereinfachte Rechnung aus, so muss ein Hinweisauf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen enthalten sein. Zudem müssenfolgende Angaben auf einer Rechnung enthalten sein: Name und Anschrift desKleinunternehmens und des Vertragspartners, Steuer-Nr. bzw. USt-IDNr. oderKleinunternehmen-IDNr., das Rechnungsdatum, die Menge und Art der geliefertenGegenstände bzw. die Art und der Umfang der Leistung sowie das Entgelt. DieRechnung eines Kleinunternehmens muss keine E-Rechnung sein, sondern kann auchin Papierform oder als PDF ausgestellt werden. Bei Einverständnis desLeistungsempfängers darf die Rechnung als E-Rechnung erstellt werden. DasKleinunternehmen muss E-Rechnungen lediglich empfangen können.Nimmt ein Kleinunternehmen seine Tätigkeit im Laufe neu auf, so liegt dieUmsatzgrenze für inländische Umsätze bei 25.000 € im Kalenderjahr. Wer bereitslänger ein Kleinunternehmen betreibt, darf im Vorjahr nicht mehr als 25.000 €und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € Umsatz erzielen. Ab demUmsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, endet auch dieKleinunternehmeneigenschaft.Hinweis: Kleinunternehmen sollten sich aufgrund der komplexen Regelungenausführlich steuerlich beraten lassen. Dies betrifft insbesondere die Frage der5-jährigen Bindungsfrist, die Vor- und Nachteile im konkreten Fall, aber auchdie Feststellung des Überschreitens von Umsatzgrenzen, da die Buchungsunterlagendem Steuerbüro erst zeitverzögert übergeben werden.
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