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Langjährige Dauer eines Erbscheinverfahrens führt nicht zum Erlass vonNachzahlungszin-sen zur Einkommensteuer
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass langjährige Streitigkeiten umdie Erbfolge und damit einhergehend die erst Jahre später erfolgende Erteilungeines Erbscheins nicht dazu führen, dass Nachzahlungszinsen zur Einkommensteuerauf Einkünfte eines Erben zu einem Erlass aus Gründen der Billigkeit führenkönnen.Dies begründet der BFH damit, dass Nachzahlungszinsen erhoben werden, ummögliche Zinsvorteile bei den Erben abzuschöpfen und Zinsnachteile beimSteuergläubiger, der Finanzbehörde auszugleichen. Das Gesetz sehe bereits eineKarenzzeit vor, innerhalb derer Erben keine Nachzahlungszinsen leisten müssten.Diese beträgt 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuerentstanden ist. Diese Regelung schaffe nach Auffassung des BFH bereits einenhinreichenden Ausgleich zwischen den Interessen der Beteiligten. Es kommeinsoweit nicht darauf an, ob konkret Vor- oder Nachteile entstanden sind, da dasGesetz typisierende Sachverhalte ohne Korrekturmöglichkeit zugrundelege.Betroffene Erben könnten auch bei einer überlangen Dauer des Erbscheinverfahrenszur Vermeidung der Festsetzung von Nachzahlungszinsen Vorschusszahlungen leistenund die Besteuerungsgrundlagen schätzen, um die Festsetzung vonNachzahlungszinsen zu vermeiden. Auf ein Verschulden komme es hierbei nicht an. Die Abschöpfung einesVermögensvorteils, wie z. B. von Nachzahlungszinsen, ist verschuldensunabhängigund soll den Vermögensvorteil im Vergleich zu pünktlich zahlendenSteuerpflichtigen ausgleichen.
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