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Pflichtteilsverzicht gegen abgetretene Abfindung in Raten

Pflichtteilsverzicht gegen abgetretene Abfindung in Raten
Gesetzliche Erben sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie nahe Angehörige sind, z.B. Kinder und Ehepartner, Eltern kann ein Pflichtteil zustehen, wenn Erblasserkeine Abkömmlinge (Kinder oder Enkel) hat.Der Pflichtteilsverzicht ist vor allem für vermögende Erblasser mit illiquidenVermögenswerten, wie z. B. Immobilien oder Unternehmen, ein Instrument, imErbfall die Zerschlagung oder Veräußerung der Vermögenswerte unter den Erbenbzw. Pflichtteilsberechtigten zu vermeiden. Die Gestaltung eines notariellenVertrags mit Pflichtteilsverzicht erfolgt in der Regel durch eine angemesseneAbfindung. Anderenfalls könnte er sittenwidrig sein. Eine rechtliche Beratungsollte neben der steuerlichen Beratung zuvor in Anspruch genommen werden.Hierneben sind aber auch die erbschaft- bzw. schenkungs- undeinkommensteuerlichen Folgen eines Pflichtteilsverzichts gegen Abfindung zubeachten, die je nach Gestaltung unterschiedlich sein können. An dieser Stellesoll ausschließlich eine Betrachtung der einkommensteuerlichen Seite erfolgen.Hierzu hatte das Hessische Finanzgericht (FG) über folgenden Fall zuentscheiden: Eine Pflichtteilsberechtigte hatte zu Lebzeiten ihrer Eltern pernotariellem Vertrag auf ihren künftigen Pflichtteilsanspruch verzichtet. Derzukünftige Erbe, ihr Bruder, verpflichtete sich zur Zahlung einer zinslosgestundeten Abfindung in Raten. Eine Rate wurde innerhalb eines Jahres nachVertragsschluss fällig, die andere später. Diese Forderungen traten die Elternan die Pflichtteilsberechtigte ab. Die Raten wurden pünktlich gezahlt.Grundsätzlich stellt der Verzicht auf einen noch nicht entstandenenPflichtteilsanspruch vor dem Tod des Erblassers nach der Rechtsprechung des BFHkeinen einkommensteuerbaren Vorgang dar.Eine Abfindung in Raten an eine pflichtteilsberechtigte Person ist nach derBFH-Rechtsprechung ebenfalls nicht einkommensteuerbar. Auch kann eineRatenzahlung (zinslos) gestundet werden, allerdings nur bis zu einem Jahr. Beizinslosen Stundungen von über einem Jahr ist in der Regel ein fiktiverZinsertrag mit einem Zinssatz von 5,5 % durch Aufteilung der Raten in einenKapitalanteil und einen Zinsanteil vorzunehmen. Der fiktive Zinsertrag ist zuversteuern.Im vorliegenden Fall hat das hessische FG entschieden, dass einPflichtteilsverzicht gegen Abtretung einer Forderung insoweit Einkünfte ausKapitalvermögen darstellt und nicht steuerfrei ist, als es lediglich um denZinsanteil der zweiten Rate geht. Dies gilt auch dann, wenn die Rate in Gestalteines Abfindungsbetrags zinsfrei gestundet wird. Der Fall sei nicht mit demeines Verzichts auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruchvergleichbar.Die Besteuerung des Zinsanteils erfolgte im zu entscheidenden Fall jedochanstatt zum persönlichen Einkommensteuertarif mit dem in der Regel geringerengesonderten Steuertarif. Dies ist zwar bei sich nahestehenden Personen nichtmöglich, das FG war hier allerdings der Auffassung, dass „nahestehend“ nicht imSinne eines familienrechtlichen Verwandtschaftsverhältnisses zu verstehen sei,sondern im Sinne eines absoluten Abhängigkeitsverhältnisses. Eine solcheAbhängigkeit sah das FG hier nicht.Die Revision wurde beim BFH eingelegt, eine Entscheidung steht noch aus.
Oktober 2025
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Steuerrecht
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