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Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils desVermietungsobjekts

Nur anteiliger Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung eines Teils desVermietungsobjekts
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu befinden, ob bei einerunentgeltlichen Teilübertragung einer vermieteten Immobilie die auf denübertragenen Miteigentumsanteil entfallende Darlehensverbindlichkeit in Höhe derSchuldzinsen vollständig als (Sonder-)Werbungskosten abziehbar bleibt, wenn derSchenker die Darlehensverbindlichkeit komplett bei sich behält.Das erstinstanzliche Niedersächsische Finanzgericht hat dies abgelehnt undlediglich die anteiligen Schuldzinsen beim Schenker anerkannt, soweit er nochEigentümer der Immobilie war. Dem hat der BFH sich in seinerRevisionsentscheidung angeschlossen.Zur Begründung führte der BFH aus, dass Schuldzinsen nur dann abzugsfähig seien,wenn sie objektiv mit der Einkünfteerzielung zusammenhängen. Durch die Schenkungeines Miteigentumsanteils wurde jedoch der wirtschaftliche Zusammenhang zwischenFinanzierungsdarlehen und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gelöst, denndas Darlehen diente künftig in Höhe des unentgeltlich übertragenenMiteigentumsanteils der Finanzierung der Schenkung und nicht mehr derVermietung.Da der Beschenkte die Darlehensverpflichtung nicht übernommen hatte, konnte erebenfalls keine Werbungskosten im Hinblick auf Darlehenszinsen geltend machen,da er keine diesbezügliche Aufwendungen zu tätigen hatte.Um eine steuerlich vorteilhafte Lösung in einem so gelagerten Sachverhalt sowohlfür den Schenker als auch für den Beschenkten zu erreichen, sollte vor derSchenkung und somit vor der notariellen Beurkundung der Steuerberater desVertrauens um Rat gefragt werden. Insbesondere sollten die Beteiligten sichnicht darauf verlassen, dass der Notar schon eine steuerlich vorteilhafteFormulierung in den Vertrag aufnimmt.Achtung: Der Notar nimmt üblicherweise in den Vertrag auf, dass eine steuerlicheBeratung nicht stattgefunden hat und er steuerliche Folgen nicht geprüft hat.Darum sollte vor jeder notariellen Beurkundung der Vertragsentwurf demSteuerberater zur Prüfung vorgelegt werden.
August 2025
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Steuerrecht
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