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Steuerfreiheit bei Rückabwicklung einer Anteilsübereignung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Rückabwicklungeiner Anteilsübertragung von GmbH-Anteilen unter Eheleuten rückwirkend dieSteuerpflicht des ursprünglich steuerpflichtigen Übertragungsvorgangs entfallenlässt.Ein zusammen zur Einkommensteuer veranlagtes Ehepaar vereinbarte abweichend vomgesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit notariellem Vertrag denGüterstand der Gütertrennung. Der Ehemann war an einer GmbH beteiligt. ZumAusgleich des Zugewinns übertrug er seiner Ehefrau Anteile an der GmbH. DieEheleute gingen aufgrund steuerlicher Beratung übereinstimmend davon aus, dassdiese Übertragung steuerfrei sein würde und erklärten in derEinkommensteuererklärung keinen Veräußerungsgewinn. Dies sah das Finanzamtanders und setzte entsprechende Einkommensteuer bezogen auf denÜbertragungsvorgang fest.Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung. DieEhefrau übertrug ihrem Ehemann die GmbH-Anteile zur Alleinberechtigung zurückund trat die Gesellschaftsanteile an ihn ab. Sie vereinbarten nunmehr eineGeldzahlung des Ehemannes an seine Frau. Diese stundete ihrem Mann jedoch dieZahlung. Es wurde vertraglich festgehalten, dass die Eheleute im ursprünglichenVertrag von dessen Steuerfreiheit ausgegangen waren.Sowohl das Finanzgericht (FG) als auch der BFH schlossen sich der Auffassung derKläger an und entschieden, dass die rückwirkende Änderung des Ehevertragsanzuerkennen sei, da die Eheleute darlegen und nachweisen konnten, dass sie denursprünglichen Vertrag nur deshalb so geschlossen hatten, weil sieübereinstimmend von der Steuerfreiheit ausgegangen waren. Somit sei dieGeschäftsgrundlage ausnahmsweise entfallen.Insbesondere komme es nicht darauf an, ob das Finanzamt von den Umständen, dieGeschäftsgrundlage des ursprünglichen Vertrags geworden waren, Kenntnis hatte.
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