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Änderungen zur ausländischen UStIDNr.
Mit Schreiben vom 6.6.2025 hat das Bundesministerium der Finanzenverfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Änderungen zur Bestätigungausländischer UStIDNr. mit Wirkung seit dem 20.7.2025 bekanntgegeben undschreitet hiermit auf dem Weg zur weiteren Digitalisierung voran.Künftig ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) für diese Aufgabe zuständig.Telefonische und schriftliche Anfragen sind seither nicht mehr zulässig, nurAnfragen über die Homepage des BZSt. Anfrageberechtigt sind nur im Besitz einerdeutschen UStIDNr. befindliche Unternehmen. Eine ausschließlich steuerlicheErfassung reicht nicht aus.Betroffene Unternehmen, insbesondere von innergemeinschaftlichen LieferungenBetroffene, sollten daher rechtzeitig die Erteilung der deutschen UStIDNr.beantragen, um weiterhin Anfragen an das BZSt richten zu dürfen.
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