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Ex-Geschäfts­führer genießt wieder Kündigungsschutz

Ex-Geschäfts­führer genießt wieder Kündigungsschutz
Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind leitende Angestellte vom Kündigungsschutzausgenommen. Ein ehemaliger Geschäftsführer kann sich jedoch nach seinerAbberufung wieder auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen. Das hat dasHessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem aktuellen Urteil entschieden.Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: EinEx-Geschäftsführer war seit April 2021 als „Vice President für A“ bei einerGesellschaft angestellt. Auf Grundlage eines einheitlichen Arbeitsvertrags warer zugleich zum Geschäftsführer bestellt worden. Im November 2022 kündigte dieGesellschaft seine Abberufung an, die Anfang Dezember durch die Benennung einesNachfolgers und die Austragung im Handelsregister vollzogen wurde. DerEx-Geschäftsführer wurde anschließend als „Special Project Manager“ geführt,nahm aber faktisch keine Tätigkeit mehr wahr. Kurz nach der Abberufung wurde ihmdie Kündigung ausgesprochen.Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied in der Berufung zugunsten desehemaligen Geschäftsführers. Die Kündigung ist unwirksam, da der Arbeitnehmerzum Zeitpunkt ihres Zugangs nicht mehr Geschäftsführer war. Maßgeblich ist dietatsächliche Stellung im Zeitpunkt der Kündigung, nicht die ursprünglicheVertragsform oder der frühere Organstatus.
Juli 2025
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