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Bestandsschutz greift nur bei Erhaltungsmaßnahmen
Bestandsschutz berechtigt grundsätzlich (nur) dazu, eine rechtmäßig errichtetebauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. Ingewissem Umfang können auch die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung derbaulichen Anlage notwendigen Maßnahmen zulässig sein, wenn sie den bisherigenZustand im Wesentlichen unverändert lassen. Nicht mehr vom Bestandsschutzgedeckt sind jedoch bauliche Veränderungen, die einer Neuerrichtunggleichkommen. Entscheidend ist, dass das ursprüngliche Gebäude weiterhinerkennbar die Hauptsache bleibt.Der Bestandsschutz entfällt z.B., wenn große Teile der tragenden Strukturverändert werden, eine statische Neuberechnung notwendig ist, der Aufwand deneines Neubaus erreicht bzw. übersteigt oder das Gebäude wesentlich erweitertoder neu aufgebaut wird. In solchen Fällen liegt keine bloße Instandsetzung mehrvor und der Bestandsschutz erlischt.
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