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Energieversorgungsverträge bei Mietverhältnissen über einzelne Zimmer einerWohnung

Energieversorgungsverträge bei Mietverhältnissen über einzelne Zimmer einerWohnung
In einem vom Bundesgerichthof am 15.4.2025 entschiedenen Fall nahm einEnergieversorgungsunternehmen einen Vermieter auf Zahlung von Entgelt für dieBelieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Diebetreffende Wohnung war in einzelne Zimmer aufgeteilt, die jeweils durchseparate Mietverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten vermietet waren. AllenMietern wurde dabei die Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen wie Küche und Badgestattet. Nur die Wohnung, nicht hingegen die einzelnen Zimmer, verfügte übereinen Zähler für Strom und Gas und wurde von dem Energieversorger mit Strom undGas beliefert. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht.Zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Vermieter war strittig, obdurch die Entnahme von Strom und Gas ein konkludenter Vertrag mit dem Vermieterals Eigentümer oder mit den einzelnen Mietern zustande gekommen war.Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich das Leistungsangebot desEnergieversorgers in diesem Fall an den Vermieter richtet – und nicht, wie sonstüblich, an den jeweiligen Mieter. Begründet wurde dies damit, dass dieEnergieversorgung nicht raumweise, sondern einheitlich für die gesamte Wohnungüber einen zentralen Zähler erfolgte. Damit ist der Eigentümer bzw. Vermieterals Vertragspartner des Versorgers anzusehen.
Juni 2025
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