about us
News - Artikel
Haftung – Badeunfall durch regelwidrige Nutzung einer Wasserrutsche
Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) hatten die Frage zu klären,ob das Schwimmbad und die Hersteller einer Wasserrutsche für gesundheitlicheSchäden haften, wenn die Rutsche entgegen der Nutzungshinweise falsch verwendetwird.Vor dem Treppenaufgang und im Startbereich einer Wasserrutsche waren jeweils einHinweisschild mit den zulässigen Rutschpositionen sowie an den Rutschen selbstPiktogramme angebracht, mit denen die Rutschhaltung „Kopf voran in Bauchlage“untersagt wurde. Ein Mann rutschte jedoch in Bauchlage, mit dem Kopf und denausgestreckten Armen voran, die Rutsche hinunter. Im Wasser glitt er weiter undprallte mit dem Kopf gegen die Beckenwand. Es wurde dann eineQuerschnittslähmung diagnostiziert. Der Mann verlangte u. a. von derHerstellerin der Wasserrutsche, der Betreiberin des Schwimmbads und denInspektoren der Wasserrutsche Schadensersatz und Schmerzensgeld i. H. v. 335.000€.Das OLG entschied, dass dem Mann ein Schadensersatzanspruch gegenüber derBetreiberin des Schwimmbads und der Herstellerin der Wasserrutsche zusteht. Ermuss sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 % gegenüber der Herstellerinund 40 % gegenüber der Schwimmbadbetreiberin anrechnen lassen, weil er dieHinweisschilder und die Piktogramme zur korrekten Rutschhaltung missachtete.Die Wasserrutsche hätte so konzipiert sein müssen, dass nicht nur beibestimmungsgemäßem Gebrauch, sondern auch bei vorhersehbarem Fehlgebrauch, wiees in Schwimmbädern regelmäßig vorkommt, keine schwersten irreversiblenVerletzungen drohen, so die OLG-Richter. Auch wenn der Mann die Hinweisschildernicht beachtete, durfte er als Benutzer einer Wasserrutsche in einem Spaßbaddavon ausgehen, dass das Rutschende so konzipiert ist, dass ein Aufprall an dergegenüberliegenden Beckenwand auch bei Nutzung der Rutsche in Bauchlageausgeschlossen ist. Ein Hinweisschild und Piktogramme zu verbotenenRutschpraktiken sind keine ausreichende Maßnahme zur Gefahrenabwehr, wennschwerste Verletzungen drohten. Der Gefahr des Kopfanstoßes hätte bereits beiPlanung der Wasserrutsche durch einen größeren Abstand zwischen Beckenrand undRutschende entgegengewirkt werden müssen.
News Kategorien