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Beweiswert von AU-Bescheinigungen aus einem Nicht-EU-Ausland
In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall forderte einArbeitnehmer Entgeltfortzahlung für September 2022, nachdem er im Anschluss anseinen Urlaub in Tunesien eine AU-Bescheinigung eines tunesischen Arztesvorgelegt hatte. Diese attestierte eine 24-tägige AU mit striktem Reiseverbot.Dennoch buchte der Arbeitnehmer bereits einen Tag später ein Fährticket für den29.9.2022 und trat an diesem Tag die Rückreise nach Deutschland an. Bereits inden Jahren 2017, 2019 und 2020 hatte er unmittelbar nach dem UrlaubAU-Bescheinigungen eingereicht.Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die im Nicht-EU-Auslandausgestellt wurde, kann erschüttert sein, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtungdes konkreten Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar einzeln betrachtetunauffällig erscheinen mögen, in ihrer Gesamtheit jedoch berechtigte Zweifel ander Glaubwürdigkeit der Bescheinigung aufkommen lassen. Dabei gelten diegleichen Maßstäbe wie bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die in Deutschlandausgestellt wurden.Die Richter des BAG stellten fest, dass in diesem Fall ernsthafte Zweifel amBeweiswert der AU-Bescheinigung bestehen. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmernun die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einerkrankheitsbedingten AU als Voraussetzung für seinen Anspruch aufEntgeltfortzahlung trägt.
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