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Aktuelle News
In einem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fallbewohnten Mieter eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer veräußern wollte. ZuVerkaufszwecken fertigte ein vom Vermieter beauftragter Makler bei einem mit denMietern abgestimmten Termin Innenraumfotos an, auf denen aber keine Personenabgebildet waren. Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe desExposeés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf dieFotos angesprochen. Sie fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffusesGefühl des „Beobachtetseins“, weshalb sie gegenüber dem Makler Auskunfts- undSchadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes geltendmachten. Im Prozess erklärte der Makler, sämtliche Fotos gelöscht und keineKopien angefertigt zu haben.Das OLG kam zu dem Urteil, dass der Makler verpflichtet ist, Auskunft darüber zuerteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigtenLichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherungund Vervielfältigung umgegangen ist. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehtjedoch nicht, wenn die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie – wie hier– einvernehmlich mit den Mietern entstanden sind.
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März 2026
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Der Betreiber eines Parkplatzes hatte auf dem Platz einen Parkscheinautomatenaufgestellt. Eine Frau stellte ihren PKW gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab undlöste für 4 € einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeitüberschritten war, beauftragte der Betreiber ein Unternehmen mit dem Abschleppendes Fahrzeugs. Erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 € erhielt es dieFrau zurück.Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt eine verboteneEigenmacht dar, wenn es unbefugt erfolgt. Unbefugt ist das Abstellen einesFahrzeugs auf einem Privatgrundstück nicht nur dann, wenn das Parken überhauptnicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen(z. B. Nutzung einer Parkscheibe, Zahlung einer Parkgebühr o. Ä.) geknüpft ist.Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich daran zu halten, fehlt dieZustimmung des Parkplatzbetreibers für das Parken eines Fahrzeugs.In dem oben geschilderten Fall entschied der Bundesgerichtshof: „Wer einFahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einemgebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht.Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen;eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.“ Der Betreiber war daherberechtigt, das Fahrzeug ohne vorherige Wartezeit abschleppen zu lassen.
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März 2026
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegenzugunsten des Hausarztes des Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil esgegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt.Die Vorschrift verbietet nur ein Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattetist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oderanzunehmen. Nicht geschützt von diesem Verbot wird hingegen der zuwendendePatient oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben. So verbietetes die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit des Patienten, ein zugunstendes behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen dasberufsständische Zuwendungsverbot für unwirksam zu halten.
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März 2026
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Ein Vermieter kann das Mietverhältnis ordentlich nur kündigen, wenn er an dessenBeendigung ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches berechtigtes Interesseliegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, seineFamilienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. DasTatbestandsmerkmal des Benötigens erfordert nicht, dass der Vermieter oder seineFamilienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts auf die Nutzung der Wohnungangewiesen sind. Vielmehr benötigt ein Vermieter eine Mietwohnung bereits dann,wenn sein (ernsthafter) Wunsch, die Wohnung künftig selbst zu nutzen oder nahenAngehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen, auf vernünftige undnachvollziehbare Gründe gestützt wird.Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob Eigenbedarf vorliegt, wennder im selben Haus wie der Mieter wohnende Vermieter beabsichtigt, die eigeneWohnung baulich zu verändern, um sie anschließend zu verkaufen, und die ähnlichgroße, vermietete Wohnung während der Umbauarbeiten und auch dauerhaft selbst zunutzen. Der BGH kam zu dem Urteil, dass hier ein berechtigter Eigenbedarfvorliegt.So ist das Nutzungsinteresse des Vermieters hinsichtlich der vermieteten Wohnungauch dann zu respektieren, wenn er den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführtbeziehungsweise selbst verursacht hat. Das Vorliegen von Eigenbedarf desVermieters kann auch nicht deshalb verneint werden, weil sich dessenWohnverhältnisse in Bezug auf den Zuschnitt und die Größe der beiden hier inRede stehenden Wohnungen nicht wesentlich änderten.
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März 2026
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Bei einem Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung kann einOrdnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt,wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er dieZuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.Dem Thüringer Oberlandesgericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:Eine gerichtlich gebilligte Regelung sah vor, dass ein Umgang zwischen Vater undKind im „14-tägigen Rhythmus von Freitag bis Sonntag“ stattzufinden habe. Dabeihatte der Kindesvater das Kind am Freitag um 16.00 Uhr bei der Kindesmutterabzuholen und es am Sonntag um 17.00 Uhr zur Kindesmutter zurückzubringen. DerVater teilte der Kindesmutter mit, dass er als Inhaber einer Bar aufgrund seinerselbstständigen Tätigkeit berufsbedingt nicht mehr in der Lage sei, denWochenendumgang wahrzunehmen. Anschließend kam es zu Unregelmäßigkeiten bei demUmgang zwischen Vater und Kind. Das zuständige Amtsgericht setzte einOrdnungsgeld fest. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein.Das Thüringer OLG kam zu dem Urteil, dass die Aufnahme einer selbstständigenTätigkeit als Gastronom nicht per se einen Entschuldigungsgrund für den zumUmgang berechtigten Elternteil darstellt. Auf die Beschwerde hin hat eslediglich die Höhe des Ordnungsgeldes herabgesetzt.
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März 2026
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Wird ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag widerrufen, hat derVerbraucher grundsätzlich Wertersatz für diejenigen Dienstleistungen zu leisten,die der Unternehmer bis zum Widerruf tatsächlich erbracht hat. Bei Werkverträgenumfasst dies jedoch nur solche Leistungen, die sich bereits im Werk verkörperthaben. Im vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall ging es um denWiderruf eines Vertrags über den Einbau eines individuell angepasstenTreppenlifts. Der Unternehmer hatte zwar bereits mit der Vertragsabwicklungbegonnen, der Treppenlift war jedoch noch nicht eingebaut. VorbereitendeTätigkeiten, wie die Herstellung oder Anlieferung noch nicht montierterBauteile, stellen keine erbrachten Leistungen im Sinne des Wertersatzes dar.Das Gericht stellte zudem klar, dass der Widerruf auch bei individuellangefertigten Werken nicht ausgeschlossen ist. Erfolgt der Widerruf nachÜbergabe des individuell hergestellten Werks, sind die empfangenen Leistungenzurückzugewähren: Der Unternehmer hat den Werklohn zu erstatten, der Verbraucherdas Werk zurückzugeben. Ein Ausgleich dafür, dass der Unternehmer dasindividuell hergestellte Werk nur eingeschränkt anderweitig verwerten kann, istnicht vorgesehen.
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März 2026
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Eine auf Initiative des Krankenhausträgers beziehungsweise eines Wahlarztesgetroffene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass wahlärztlicheLeistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter desWahlarztes ausgeführt werden, ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof(BGH) entschieden.Nach den Ausführungen des BGH geht es dem Patienten bei Abschluss einerWahlleistungsvereinbarung in erster Linie darum, sich die Leistunghochqualifizierter Spezialisten des Krankenhauses gegen ein zusätzliches Entgelt„hinzuzukaufen“. Der Patient schließt eine Wahlleistungsvereinbarung imVertrauen auf die herausgehobene medizinische Kompetenz des Wahlarztes ab. DerWahlarzt darf im Falle seiner Verhinderung die Kernleistung auf einen Vertreterübertragen, sofern er mit dem Patienten eine entsprechende Vereinbarung wirksamgetroffen hat.
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März 2026
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In einem vom Landesarbeitsgericht Köln (LAG) entschiedenen Fall schlossen einArbeitnehmer und der Arbeitgeber am 20.6.2023 einen Aufhebungsvertrag mitWirkung zum 30.9.2023. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand imLangzeitkonto des Arbeitnehmers ein Guthaben von 31 Tagen. Zum Ausgleich diesesGuthabens sollte er im Zeitraum vom 18.8.2023 bis 29.9.2023 freigestellt werden.Dementsprechend wurden für den vereinbarten Zeitraum 31 Freistellungstage fürden Arbeitnehmer in das Zeiterfassungssystem eingepflegt. Vom 4.8.2023 bis überdas Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.9.2023 hinaus, war der Arbeitnehmerarbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben seines Anwalts begehrte er u. a. dieAuszahlung von 31 Tagen aus dem Langzeitkonto. Der Arbeitgeber lehnte dieses ab.Die LAG-Richter kamen zu folgendem Urteil: Der aufgrund eines Guthabens in einemLangzeitkonto bestehende Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers wird auch danndurch seine Freistellung erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nachträglich imFreistellungszeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Sie führten weiterhin aus, dassgrundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko trägt, die durch Arbeitsbefreiung alsArbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinenVorstellungen nutzen zu können.
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März 2026
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Der Weg zur Kaffeemaschine dient grundsätzlich der eigenwirtschaftlichenTätigkeit (Nahrungsaufnahme, Genussmittel) und steht nicht automatisch unter demSchutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In einem Fall aus der Praxisrutschte eine Arbeitnehmerin aus, als sie gegen 15:30 Uhr im Sozialraum desArbeitgebers, wie üblich gegen diese Uhrzeit, an dem Kaffeemünzautomaten einenKaffee holen wollte. Der Raum war von dem beauftragten Reinigungsunternehmenfeucht gewischt worden und nass, ein Warnschild war aufgestellt. Einige Tagespäter wurde unter anderem ein Bruch des dritten Lendenwirbelkörpersdiagnostiziert.Da in diesem Fall der Arbeitgeber die betriebliche Getränkeversorgungausdrücklich in den Sozialraum verortet hatte, war dieser seiner Risikosphärezuzurechnen. Dies schließt die Säuberung und Reinigung ein. Das Ausrutschen derArbeitnehmerin auf dem von der beauftragten Reinigungsfirma gewischten Boden istdamit dem Gefahrenbereich des Betriebes zuzuordnen. Nach Auffassung desBundessozialgerichts lag somit ein Arbeitsunfall vor.
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März 2026
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Festivalbesucher gekaufteToken nicht zeitlich unbegrenzt zurückgeben können.In dem entschiedenen Fall war es auf dem Festivalgelände untersagt, eigeneSpeisen oder Getränke mitzubringen. Alle Einkäufe bei der Veranstaltung musstenmit speziellen Token bezahlt werden. Diese waren ausschließlich während desFestivals erhältlich und konnten nur vor Ort an bestimmten Kassen sowie nur zufestgelegten Zeiten zurückgegeben werden. Zudem war die Rückerstattung auf max.50 € begrenzt. Nach Festivalende war eine Rückgabe vollständig ausgeschlossen.Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine unangemessene Benachteiligung derBesucher. Insbesondere zum Ende der Veranstaltung könnten viele ihre restlichenToken nicht mehr rechtzeitig einlösen, etwa weil sie abreisen müssten. Auch diebetragsmäßige Begrenzung der Rückgabe sei nicht gerechtfertigt.Das OLG Düsseldorf folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Regelungen sindklar und für die Besucher nachvollziehbar. Token sind ausschließlich für diejeweilige Veranstaltung bestimmt und vergleichbar mit Wertmarken aufVolksfesten. Eine Rücknahme nach Veranstaltungsende würde einen erheblichenorganisatorischen Aufwand verursachen. Die Begrenzung auf 50 € diene zudem demSchutz vor Fälschungen.
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März 2026
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Sag nicht alles, was du weißt, aber wisse immer, was du sagst.Matthias Claudius; 1740 – 1815, deutscher Dichter, Lyriker und Journalist
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März 2026
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Ein Vermieter kann das Mietverhältnis ordentlich nur kündigen, wenn er an dessenBeendigung ein berechtigtes Interesse hat. Ein solches berechtigtes Interesseliegt insbesondere vor, wenn der Vermieter die Wohnung für sich, seineFamilienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. DasTatbestandsmerkmal des Benötigens erfordert nicht, dass der Vermieter oder seineFamilienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts auf die Nutzung der Wohnungangewiesen sind. Vielmehr benötigt ein Vermieter eine Mietwohnung bereits dann,wenn sein (ernsthafter) Wunsch, die Wohnung künftig selbst zu nutzen oder nahenAngehörigen zu Wohnzwecken zur Verfügung zu stellen, auf vernünftige undnachvollziehbare Gründe gestützt wird.Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zu entscheiden, ob Eigenbedarf vorliegt, wennder im selben Haus wie der Mieter wohnende Vermieter beabsichtigt, die eigeneWohnung baulich zu verändern, um sie anschließend zu verkaufen, und die ähnlichgroße, vermietete Wohnung während der Umbauarbeiten und auch dauerhaft selbst zunutzen. Der BGH kam zu dem Urteil, dass hier ein berechtigter Eigenbedarfvorliegt.So ist das Nutzungsinteresse des Vermieters hinsichtlich der vermieteten Wohnungauch dann zu respektieren, wenn er den Bedarfsgrund willentlich herbeigeführtbeziehungsweise selbst verursacht hat. Das Vorliegen von Eigenbedarf desVermieters kann auch nicht deshalb verneint werden, weil sich dessenWohnverhältnisse in Bezug auf den Zuschnitt und die Größe der beiden hier inRede stehenden Wohnungen nicht wesentlich änderten.
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In einem vom Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) entschiedenen Fallbewohnten Mieter eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer veräußern wollte. ZuVerkaufszwecken fertigte ein vom Vermieter beauftragter Makler bei einem mit denMietern abgestimmten Termin Innenraumfotos an, auf denen aber keine Personenabgebildet waren. Nach Veröffentlichung der Verkaufsanzeige und der Übergabe desExposeés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von weiteren Personen auf dieFotos angesprochen. Sie fühlten sich „demaskiert“ und entwickelten ein diffusesGefühl des „Beobachtetseins“, weshalb sie gegenüber dem Makler Auskunfts- undSchadensersatzansprüche wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes geltendmachten. Im Prozess erklärte der Makler, sämtliche Fotos gelöscht und keineKopien angefertigt zu haben.Das OLG kam zu dem Urteil, dass der Makler verpflichtet ist, Auskunft darüber zuerteilen, wie er mit personenbezogenen Daten der Mieter und mit gefertigtenLichtbildern von den Innenräumen der Immobilie in Hinblick auf Datenspeicherungund Vervielfältigung umgegangen ist. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehtjedoch nicht, wenn die Lichtbilder von den Innenräumen der Immobilie – wie hier– einvernehmlich mit den Mietern entstanden sind.
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Zuwendung von Todes wegenzugunsten des Hausarztes des Erblassers nicht deshalb unwirksam ist, weil esgegen ein den Hausarzt treffendes berufsständisches Zuwendungsverbot verstößt.Die Vorschrift verbietet nur ein Verhalten des Arztes, dem es nicht gestattetist, Geschenke oder andere Vorteile zu fordern, sich versprechen zu lassen oderanzunehmen. Nicht geschützt von diesem Verbot wird hingegen der zuwendendePatient oder die Erwartung seiner Angehörigen, diesen zu beerben. So verbietetes die im Grundgesetz geschützte Testierfreiheit des Patienten, ein zugunstendes behandelnden Arztes angeordnetes Vermächtnis wegen Verstoßes gegen dasberufsständische Zuwendungsverbot für unwirksam zu halten.
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Bei einem Verstoß gegen eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung kann einOrdnungsgeld verhängt werden. Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt,wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er dieZuwiderhandlung nicht zu vertreten hat.Dem Thüringer Oberlandesgericht lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:Eine gerichtlich gebilligte Regelung sah vor, dass ein Umgang zwischen Vater undKind im „14-tägigen Rhythmus von Freitag bis Sonntag“ stattzufinden habe. Dabeihatte der Kindesvater das Kind am Freitag um 16.00 Uhr bei der Kindesmutterabzuholen und es am Sonntag um 17.00 Uhr zur Kindesmutter zurückzubringen. DerVater teilte der Kindesmutter mit, dass er als Inhaber einer Bar aufgrund seinerselbstständigen Tätigkeit berufsbedingt nicht mehr in der Lage sei, denWochenendumgang wahrzunehmen. Anschließend kam es zu Unregelmäßigkeiten bei demUmgang zwischen Vater und Kind. Das zuständige Amtsgericht setzte einOrdnungsgeld fest. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein.Das Thüringer OLG kam zu dem Urteil, dass die Aufnahme einer selbstständigenTätigkeit als Gastronom nicht per se einen Entschuldigungsgrund für den zumUmgang berechtigten Elternteil darstellt. Auf die Beschwerde hin hat eslediglich die Höhe des Ordnungsgeldes herabgesetzt.
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Der Betreiber eines Parkplatzes hatte auf dem Platz einen Parkscheinautomatenaufgestellt. Eine Frau stellte ihren PKW gegen 8:11 Uhr auf dem Parkplatz ab undlöste für 4 € einen bis 10:51 Uhr gültigen Parkschein. Da die bezahlte Parkzeitüberschritten war, beauftragte der Betreiber ein Unternehmen mit dem Abschleppendes Fahrzeugs. Erst nach Zahlung der Abschleppkosten von 587,50 € erhielt es dieFrau zurück.Das Abstellen eines Fahrzeugs auf einem privaten Parkplatz stellt eine verboteneEigenmacht dar, wenn es unbefugt erfolgt. Unbefugt ist das Abstellen einesFahrzeugs auf einem Privatgrundstück nicht nur dann, wenn das Parken überhauptnicht erlaubt ist, sondern auch dann, wenn das Parken an bestimmte Bedingungen(z. B. Nutzung einer Parkscheibe, Zahlung einer Parkgebühr o. Ä.) geknüpft ist.Nutzt der Fahrzeugführer den Parkplatz, ohne sich daran zu halten, fehlt dieZustimmung des Parkplatzbetreibers für das Parken eines Fahrzeugs.In dem oben geschilderten Fall entschied der Bundesgerichtshof: „Wer einFahrzeug über das auf dem Parkschein ausgewiesene Parkzeitende hinaus auf einemgebührenpflichtigen privaten Parkplatz abstellt, begeht verbotene Eigenmacht.Der Grundstückseigentümer darf infolgedessen das Fahrzeug abschleppen lassen;eine Wartepflicht trifft ihn insoweit regelmäßig nicht.“ Der Betreiber war daherberechtigt, das Fahrzeug ohne vorherige Wartezeit abschleppen zu lassen.
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Der Weg zur Kaffeemaschine dient grundsätzlich der eigenwirtschaftlichenTätigkeit (Nahrungsaufnahme, Genussmittel) und steht nicht automatisch unter demSchutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In einem Fall aus der Praxisrutschte eine Arbeitnehmerin aus, als sie gegen 15:30 Uhr im Sozialraum desArbeitgebers, wie üblich gegen diese Uhrzeit, an dem Kaffeemünzautomaten einenKaffee holen wollte. Der Raum war von dem beauftragten Reinigungsunternehmenfeucht gewischt worden und nass, ein Warnschild war aufgestellt. Einige Tagespäter wurde unter anderem ein Bruch des dritten Lendenwirbelkörpersdiagnostiziert.Da in diesem Fall der Arbeitgeber die betriebliche Getränkeversorgungausdrücklich in den Sozialraum verortet hatte, war dieser seiner Risikosphärezuzurechnen. Dies schließt die Säuberung und Reinigung ein. Das Ausrutschen derArbeitnehmerin auf dem von der beauftragten Reinigungsfirma gewischten Boden istdamit dem Gefahrenbereich des Betriebes zuzuordnen. Nach Auffassung desBundessozialgerichts lag somit ein Arbeitsunfall vor.
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Eine auf Initiative des Krankenhausträgers beziehungsweise eines Wahlarztesgetroffene Wahlleistungsvereinbarung mit dem Inhalt, dass wahlärztlicheLeistungen ohne besondere Bedingungen durch einen anderen Arzt als Vertreter desWahlarztes ausgeführt werden, ist unwirksam. Dies hat der Bundesgerichtshof(BGH) entschieden.Nach den Ausführungen des BGH geht es dem Patienten bei Abschluss einerWahlleistungsvereinbarung in erster Linie darum, sich die Leistunghochqualifizierter Spezialisten des Krankenhauses gegen ein zusätzliches Entgelt„hinzuzukaufen“. Der Patient schließt eine Wahlleistungsvereinbarung imVertrauen auf die herausgehobene medizinische Kompetenz des Wahlarztes ab. DerWahlarzt darf im Falle seiner Verhinderung die Kernleistung auf einen Vertreterübertragen, sofern er mit dem Patienten eine entsprechende Vereinbarung wirksamgetroffen hat.
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Wird ein außerhalb von Geschäftsräumen geschlossener Vertrag widerrufen, hat derVerbraucher grundsätzlich Wertersatz für diejenigen Dienstleistungen zu leisten,die der Unternehmer bis zum Widerruf tatsächlich erbracht hat. Bei Werkverträgenumfasst dies jedoch nur solche Leistungen, die sich bereits im Werk verkörperthaben. Im vom Oberlandesgericht Düsseldorf entschiedenen Fall ging es um denWiderruf eines Vertrags über den Einbau eines individuell angepasstenTreppenlifts. Der Unternehmer hatte zwar bereits mit der Vertragsabwicklungbegonnen, der Treppenlift war jedoch noch nicht eingebaut. VorbereitendeTätigkeiten, wie die Herstellung oder Anlieferung noch nicht montierterBauteile, stellen keine erbrachten Leistungen im Sinne des Wertersatzes dar.Das Gericht stellte zudem klar, dass der Widerruf auch bei individuellangefertigten Werken nicht ausgeschlossen ist. Erfolgt der Widerruf nachÜbergabe des individuell hergestellten Werks, sind die empfangenen Leistungenzurückzugewähren: Der Unternehmer hat den Werklohn zu erstatten, der Verbraucherdas Werk zurückzugeben. Ein Ausgleich dafür, dass der Unternehmer dasindividuell hergestellte Werk nur eingeschränkt anderweitig verwerten kann, istnicht vorgesehen.
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass Festivalbesucher gekaufteToken nicht zeitlich unbegrenzt zurückgeben können.In dem entschiedenen Fall war es auf dem Festivalgelände untersagt, eigeneSpeisen oder Getränke mitzubringen. Alle Einkäufe bei der Veranstaltung musstenmit speziellen Token bezahlt werden. Diese waren ausschließlich während desFestivals erhältlich und konnten nur vor Ort an bestimmten Kassen sowie nur zufestgelegten Zeiten zurückgegeben werden. Zudem war die Rückerstattung auf max.50 € begrenzt. Nach Festivalende war eine Rückgabe vollständig ausgeschlossen.Ein Verbraucherschutzverband sah darin eine unangemessene Benachteiligung derBesucher. Insbesondere zum Ende der Veranstaltung könnten viele ihre restlichenToken nicht mehr rechtzeitig einlösen, etwa weil sie abreisen müssten. Auch diebetragsmäßige Begrenzung der Rückgabe sei nicht gerechtfertigt.Das OLG Düsseldorf folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Die Regelungen sindklar und für die Besucher nachvollziehbar. Token sind ausschließlich für diejeweilige Veranstaltung bestimmt und vergleichbar mit Wertmarken aufVolksfesten. Eine Rücknahme nach Veranstaltungsende würde einen erheblichenorganisatorischen Aufwand verursachen. Die Begrenzung auf 50 € diene zudem demSchutz vor Fälschungen.
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