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Man muss glücklich sein, um glücklich zu machen. Und man muss glücklich machen,um glücklich zu bleiben.Maurice Maeterlinck; 1862 – 1949, belgischer Dichter und Dramatiker
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Dezember 2025
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Zerreißt der Erblasser sein Testament, liegt darin regelmäßig ein Widerruf undist damit unwirksam. Gesetzlich wird vermutet, dass der Erblasser mit derVernichtung die Aufhebung seiner letztwilligen Verfügung beabsichtigte. DieseVermutung wird nicht dadurch widerlegt, dass das zerrissene Testamentanschließend im Schließfach des Erblassers aufbewahrt wird.Dieser Entscheidung vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) lag dernachfolgende Sachverhalt zugrunde: Der Erblasser war verheiratet und seine Witwebeantragte einen Erbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge. Nach Erteilung desErbscheins wurde jedoch ein zerrissenes Testament in dem Schließfach desErblassers gefunden. Nun verlangte der in dem zerrissenen Testament bedachteErbe den Erbschein einzuziehen. Die Beschwerde wiesen die Richter des OLG jedochals unbegründet zurück.
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November 2025
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Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) hatte über einen Auffahrunfall aufder BAB 45 zu entscheiden. Ein Ford Ranger wechselte wegen einer Baustelle vonder linken auf die mittlere Spur, brach den Spurwechsel aber ab und kehrte aufdie linke Spur zurück, weil auf der mittleren Spur der Verkehr stockte. Dasvorausfahrende Fahrzeug bremste bis zum Stillstand, der Ford ebenfallskurzzeitig und das nachfolgende Fahrzeug fuhr daraufhin auf den Ford auf. DerSachschaden betrug rund 60.000 €.Normalerweise spricht bei Auffahrunfällen ein Anscheinsbeweis gegen denAuffahrenden. Dieser Anscheinsbeweis entfällt jedoch, wenn das vorausfahrendeFahrzeug einen bereits zur Hälfte vollzogenen Fahrstreifenwechsel plötzlichabbricht, wieder vor das nachfolgende Fahrzeug einschert und dort starkabbremst. In einem solchen Fall ist eine hälftige Haftungsverteilung (50:50)angemessen, entschieden die OLG-Richter.Unfallbeteiligte haften je zur Hälfte bei unmittelbarem Zusammenhang derKollision des auffahrenden Fahrzeugs mit einem abgebrochenen Spurwechsel desvorausfahrenden Fahrzeugs.
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November 2025
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Die Kopie eines Testaments kann nicht als letztwillige Verfügung angesehenwerden, wenn Zweifel an der wirksamen Errichtung des „Original-Testaments“verbleiben.Um ein Erbrecht aus einem Testament nachzuweisen, muss i. d. R. das Original desTestaments vorgelegt werden, auf das sich der Erbe beruft. Ist das Original desTestaments jedoch ohne Willen und Zutun des Erblassers vernichtet worden,verloren gegangen oder sonst nicht auffindbar, kann ausnahmsweise auch eineKopie des Testaments zum Nachweis des Erbrechts ausreichen. Hierfür geltenjedoch hohe Anforderungen.Der Nachweis setzt voraus, dass die Wirksamkeit des „Original-Testaments“bewiesen werden kann. Die Errichtung, die Form und der Inhalt des Testamentsmüssen so sicher nachgewiesen werden, als hätte die entsprechende Urkunde demGericht tatsächlich im Original vorgelegen.In dem vom Pfälzischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall hatten die RichterZweifel an dem angeblichen Testament, weil Zeugen widersprüchlich überEntstehung und Ablauf berichteten, der umfangreiche Inhalt ohne Unterlagen kaumplausibel erschien und niemand gesehen hatte, dass der Verstorbene dasSchriftstück eigenhändig unterschrieb. Daher konnte das Erbrecht aus derTestamentkopie nicht nachgewiesen werden.
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November 2025
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Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) hat in seinem Beschl. v. 15.7.2025klargestellt, dass für Eintragungen in das Handelsregister ausschließlich dergesetzlich vorgesehene Begriff „Geschäftsführer“ zulässig ist. Die Bezeichnung„Geschäftsführung“ genügt den Anforderungen des Gesetzes betreffend dieGesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbHG) nicht.In dem entschiedenen Fall war eine Stadt alleinige Gesellschafterin einer GmbH.Im Zuge einer Satzungsänderung wollte die Gesellschaft ihre Vertretungsregelungsprachlich modernisieren und beantragte die folgende Fassung zur Eintragung indas Handelsregister: „Die Gesellschaft hat einen oder mehrereGeschäftsführungen. Jede Geschäftsführung vertritt die Gesellschaft allein.Einzelnen Geschäftsführungen kann durch Beschluss des Aufsichtsrates Befreiungvon den Beschränkungen des § 181 BGB erteilt werden.“Die Begriffe „Geschäftsführung“ und „Geschäftsführer“ sind nichtgleichbedeutend. So muss eine GmbH nach dem GmbHG „einen oder mehrereGeschäftsführer“ haben. Der Begriff „Geschäftsführung“ ist jedochauslegungsfähig und kann auch eine organisatorische Einheit bezeichnen.„Geschäftsführer“ hingegen benennt eindeutig die verantwortliche natürlichePerson. Damit steht fest: Für Eintragungen ins Handelsregister ist zwingend diegesetzliche Terminologie zu verwenden. Kreative oder vermeintlich moderneFormulierungen wie „Geschäftsführung“ genügen den gesetzlichen Vorgaben nicht.
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November 2025
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Bei der Beurteilung, ob „glänzende“ und damit wegen ihrer potentiellenStörwirkung nach einer örtlichen Bauvorschrift unzulässige Dachpfannen verwendetworden sind, ist eine durchschnittliche Empfindlichkeit zugrunde zu legen.Ob Licht von einem Grundstück für den Nachbarn noch zumutbar ist, hängt davonab, wie schutzwürdig und schutzbedürftig die Wohnbereiche des Nachbarn sind –sowohl drinnen (Wohnräume) als auch draußen (Terrassen, Gärten).Dabei spielt eine Rolle, ob der Nachbar sich ohne großen Aufwand und im Rahmendes Üblichen selbst schützen kann. Anders als bei Lärm oder Gerüchen kann mansich gegen Licht oft recht einfach schützen, z. B. durch Vorhänge, Jalousien,Hecken oder Rankgitter, ohne dass die Wohnqualität wesentlich leidet.Ausgangspunkt der Beurteilung der Zumutbarkeit ist hierbei, dass selbst dieVerwendung glasierter Dachziegel verbreitet und im Grundsatz nicht zubeanstanden ist. Die damit verbundenen Lichtreflexionen mögen gelegentlich alslästig empfunden werden, überschreiten jedoch im Regelfall nicht die Schwellezur Rücksichtslosigkeit.
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November 2025
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In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenenFall regelte ein Manteltarifvertrag zur Jahressonderzahlung Folgendes: „DieMitarbeiter erhalten mit dem Novemberentgelt eine Jahressonderzahlung in Höhevon 100 % des Bruttomonatstabellenentgelts. Im Jahr des Eintritts wird dieJahressonderzahlung zeitanteilig entsprechend für jeden vollenBeschäftigungsmonat zu 1/12 gezahlt.“ Das LAG hatte zu klären, ob ein vorNovember des Jahres ausgeschiedener Mitarbeiter einen anteiligen Anspruch aufdie Jahressonderzahlung hat.Eine tarifvertragliche Regelung, nach der Mitarbeiter mit dem Novemberentgelteine Jahressonderzahlung erhalten, kann als Stichtagsregelung zu verstehen sein,sodass zuvor ausgeschiedene Arbeitnehmer nicht anspruchsberechtigt sind. DieLAG-Richter führten aus, dass die o. g. Regelung begrifflich voraussetzt, dassder Mitarbeiter ein Entgelt für den Monat November erhält. Das wiederum setztein bestehendes Arbeitsverhältnis, zumindest an einem Novembertag, voraus. DieTarifvertragsparteien haben damit nicht nur die Fälligkeit des Anspruchsgeregelt, sondern auch eine Bedingung für den Anspruch festgelegt.Zur Höhe der Sonderzahlung führten die Richter aus, dass sie sich danachrichtet, ob das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr neu begonnen hat oderbereits zuvor bestand. Im Eintrittsjahr berechnet sich die Jahressonderzahlunganteilig nach der Anzahl von vollen Beschäftigungsmonaten und bei zuvorbegründeten Arbeitsverhältnissen beträgt sie 100 %. Für das Austrittsjahrhingegen enthält der Tarifvertrag keine Regelung zur Quotelung. Sie hatten damiterkennbar nicht die Absicht, den im Laufe des Jahres – ggf. bereits im Januar –ausgeschiedenen Arbeitnehmern eine anteilige Jahressonderzahlung zukommen zulassen.
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November 2025
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Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) eineobjektbezogene Kostentrennung vor, müssen grundsätzlich nur dieWohnungseigentümer die Kosten tragen, deren Sondereigentum oderSondernutzungsrecht in dem jeweiligen Gebäudeteil oder separaten Gebäude liegt(z. B. Kosten einer Tiefgarage).Es widerspricht i. d. R. der ordnungsmäßigen Verwaltung, wenn die WEG durchBeschluss auch die übrigen Wohnungseigentümer an diesen Erhaltungskostenbeteiligt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein sachlicher Grund für dieEinbeziehung der übrigen Eigentümer besteht.
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November 2025
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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte einen Fall zu verhandeln, in dem eineStationsaufsicht ihren Arbeitgeber mehrmals ersuchte, sie an einem Arbeitsplatzmit festen Arbeitszeiten einzusetzen. Dies begründete sie damit, dass sie sichum ihren schwerbehinderten, vollinvaliden Sohn kümmern müsse. Der Arbeitgebergewährte ihr vorläufig bestimmte Anpassungen, lehnte es jedoch ab, dieseAnpassungen auf Dauer zu gewähren. Die Stationsaufsicht legte Rechtsmittel einund der Fall landete vor dem EuGH.Die Richter des EuGH entschieden, dass sich der Schutz der Rechte behinderterPersonen vor indirekter Diskriminierung auch auf Eltern behinderter Kindererstreckt. Die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen sind so anzupassen, dassdiese Eltern sich ohne die Gefahr einer mittelbaren Diskriminierung um ihr Kindkümmern können.Denn das Verbot der mittelbaren Diskriminierung wegen einer Behinderung nach derRahmenrichtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf gilt auch füreinen Arbeitnehmer, der wegen der Unterstützung seines behinderten Kindesdiskriminiert wird.So ist dem EuGH zufolge ein Arbeitgeber, um die Gleichbehandlung derArbeitnehmer zu gewährleisten, verpflichtet, angemessene Vorkehrungen zutreffen, damit Arbeitnehmer ihren behinderten Kindern die erforderlicheUnterstützung zukommen lassen können, sofern dadurch der Arbeitgeber nichtunverhältnismäßig belastet wird. Das nationale Gericht wird daher zu prüfenhaben, ob in dieser Rechtssache das Ersuchen des Arbeitnehmers den Arbeitgebernicht unverhältnismäßig belastet hätte.
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November 2025
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Schon im November bieten viele Gartencenter neben Pflanzen und Gartenbedarf auchWeihnachtsdekoration, Lichterketten und Christbaumschmuck an. Ob solchesaisonalen Produkte die Sonntagsöffnung gefährden, hat der Bundesgerichtshof(BGH) klargestellt. Solange das Hauptsortiment Pflanzen und Gartenbedarf bleibt,ist der Verkauf von Weihnachtsartikeln am Sonntag zulässig. Denn kleinteiligeAccessoires wie Dekorationsartikel und Christbaumschmuck haben gegenüber denhauptsächlich angebotenen Blumen und Pflanzen lediglich ergänzenden Charakter.Hintergrund war ein Streit in Nordrhein-Westfalen: Ein Wettbewerbsverband hatteein Gartencenter verklagt, weil es an einem verkaufsoffenen Sonntag auchDekorationswaren verkaufte. Der BGH entschied, dass solche Artikel alszulässiges Randsortiment gelten und die Sonntagsöffnung nicht unrechtmäßigmachen, wenn sie das Kernangebot nicht überwiegen.Das Urteil dürfte auch über NRW hinaus Orientierung bieten, da ähnliche Regelnauch in anderen Bundesländern gelten. Händler sollten daher im Vorfeld prüfen,welche zusätzlichen Waren sie neben ihrem Kernsortiment sonntags anbietendürfen.
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November 2025
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Seit dem 1.1.2024 gilt das Gesetz zur Modernisierung desPersonengesellschaftsrechts. In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenenFall stellte sich die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), dienoch nach altem Recht im Grundbuch eingetragen ist, nach ihrer AuflösungGrundstücke ohne vorherige Eintragung ins neue Gesellschaftsregister auf ihreGesellschafter übertragen kann.Eine GbR, die bisher nach altem Recht im Grundbuch unter Nennung ihrerGesellschafter eingetragen ist, darf seit dem 1.1.2024 ihr Grundstück nicht mehrdirekt übertragen lassen.Die GbR muss zuerst in das neue Gesellschaftsregister aufgenommen werden undsich anschließend als eingetragene GbR (eGbR) im Grundbuch eintragen lassen.Erst danach ist eine Übertragung des Grundstücks auf die Gesellschafter möglich.Dies gilt auch dann, wenn das Grundstück der einzige Vermögenswert der GbR istund das Eigentum auf ihre Gesellschafter übertragen werden soll mit der Folge,dass die Eintragung der eGbR als Eigentümerin im Grundbuch sogleich wiedergelöscht wird. Ob die Gesellschafter familiär miteinander verbunden sind, spieltebenfalls keine Rolle.
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November 2025
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Der Anblick eines wahrhaft Glücklichen macht glücklich.Johann Wolfgang Goethe; 1749 – 1832, deutscher Dichter
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November 2025
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In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschiedenen Fall war ein 2022installierter Lithium-Ionen-Speicher einer Photovoltaikanlage nach Brändenbaugleicher Geräte per Fernzugriff abgeschaltet und später mit nur noch 70 %Kapazität wieder in Betrieb genommen worden. Zusätzlich wurde eineDiagnosesoftware installiert. Die Käuferin sah darin einen Mangel und verlangtedie Rückabwicklung.Das OLG entschied jedoch, dass ein Vertrag über Lieferung und Montage einesBatteriespeichers nicht rückabgewickelt werden muss, wenn dessen Leistung ausproduktsicherheitsrechtlichen Gründen vorübergehend reduziert wird. Denn aus demUmstand, dass in Folge der Brandereignisse im Wege der Fernüberwachung perInternet der Speicher zunächst vollständig abgeschaltet und nachfolgendgedrosselt wurde, lässt sich nicht auf einen Mangel schließen. Ferner kann ausden Maßnahmen auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Brandgefahr derBaureihe über das von jedem Käufer hinzunehmende und allgemein bekannteTechnologierisiko hinausgeht.Die Drosselung sei eine sachgerechte Maßnahme nach dem Produktsicherheitsgesetz,die der Gefahrenabwehr diene. Sie sei verhältnismäßig, zumutbar und nurvorübergehend, zumal die volle Kapazität durch Modulaustausch zugesagt wurde.Käufer müssten daher sicherheitsbedingte Anpassungen hinnehmen, solange dieGebrauchstauglichkeit im Wesentlichen erhalten bleibt.
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Oktober 2025
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Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat entschieden, dass ein Schülernicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er fürein Referat in der Schule auf eigene Initiative eine Sonnenblume pflücken willund auf dem Weg zum Sonnenblumenfeld einen Unfall erleidet.In dem Fall aus der Praxis wollte der damals 15-Jährige in der Schule einenVortrag über Korbblütler halten. Um seine Präsentation anschaulicher zugestalten, wollte er morgens vor dem Unterricht mit dem Moped zu einemSonnenblumenfeld fahren und eine Blume pflücken. Auf dem Weg zu dem Feld kam eszu einem Verkehrsunfall.Zwar fällt auch die Beschaffung von Arbeitsgeräten, und die Sonnenblume war einsolches „Arbeitsgerät“, unter den Versicherungsschutz. Dieser greift jedoch nurbei ausdrücklicher schulischer Veranlassung. Das war hier nicht der Fall und einallgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit, Anschauungsmaterial mitzubringen,genügt nicht. Ferner ereignete sich der Unfall auch nicht auf dem Schulweg. Denndieser umfasst nur den Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule.
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Oktober 2025
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Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine„Überflutung von Grund und Boden“ nur dann anzunehmen, wenn sich erheblicheWassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln. Der Begriff „Grund und Bodendes Versicherungsgrundstücks“ umfasst nicht das Gebäude selbst.Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht vor einem Kellerfenster,auf einem Treppenabsatz zum Keller oder fließt Wasser über eine schräge Abfahrtin die im Keller gelegene Garage, liegt ebenfalls keine Überflutung von Grundund Boden vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. stellte zudem klar, dassSchäden durch angestautes Wasser auf Flachdächern, Terrassen und vergleichbarenBereichen infolge mangelhafter Entwässerung grundsätzlich nicht vomVersicherungsschutz der Elementarschadenversicherung erfasst sind.In einem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall stand die Terrasseeiner Versicherungsnehmerin aufgrund von Niederschlägen 5 cm unter Wasser und amHaus entstanden Schäden. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass stehendesWasser auf einer Geländeoberfläche in einer Höhe von bis zu 5 cm nicht für eineÜberschwemmung ausreicht. Erforderlich sind insofern „erhebliche Wassermassen“.Ein solcher Nachweis konnte hier nicht erbracht werden.
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Oktober 2025
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Beim Errichten von Gebäuden – etwa eines Anbaus oder einer Garage – sind auf demeigenen Grundstück bestimmte Mindestabstände zur Grundstücksgrenze einzuhalten.Diese Abstandsflächen sollen u. a. sicherstellen, dass ausreichend Licht undLuft auf die Nachbargrundstücke gelangen und die Privatsphäre gewahrt bleibt.Ein Nachbar kann sich nicht auf die Verletzung abstandsflächenrechtlicherVorschriften berufen, wenn die Bebauung auf seinem Grundstück die erforderlichenAbstandsflächen mindestens in vergleichbarem Umfang selbst nicht einhält.Erforderlich ist eine Bewertung, die die Intensität und die Art der durch denAbstandsflächenverstoß verursachten Beeinträchtigungen berücksichtigt.Anderes gilt ausnahmsweise nur dann, wenn der Verstoß gegen dieAbstandsflächenregeln so gravierend ist, dass er – gemessen am Schutzzweck derverletzten Vorschriften – zu untragbaren Zuständen führt, die als Missstandeinzustufen sind.
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Oktober 2025
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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich mit der Frage zu befassen,ob ein Kind ausnahmsweise nicht die zuständige Grundschule besuchen muss,sondern auf Antrag der Eltern einer anderen Grundschule zugewiesen werden kann,weil der Weg zur zuständigen Schule eine „höhere Gefährdungsstufe“ aufweist, alsder Weg zu einer anderen Schule.Ein verkehrstechnisch weniger komplexer oder geringfügig sicherer Schulwegreicht als notwendiger „wichtiger Grund“ nicht aus. Lediglich graduelleUnterschiede in der Gefährlichkeit oder Länge von Schulwegen können diegesetzliche Zuständigkeitsregelung nicht durchbrechen.Ein „wichtiger Grund“ erfordert besondere, gewichtige Umstände, die über dennormalen Schulwegvergleich hinausgehen – etwa gravierende Gefährdungen,gesundheitliche Gründe oder zwingende pädagogische Notwendigkeiten.
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Oktober 2025
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Der Weg zur Arbeit und zurück stellt für den Arbeitnehmer keine vom Arbeitgeberveranlasste Tätigkeit (sog. fremdnützige Tätigkeit) dar und ist damit auch nichtzu vergüten.Die Arbeit beginnt grundsätzlich nicht schon mit Betreten des Betriebsgeländes,sondern erst mit der tatsächlichen Aufnahme der Tätigkeit. Daran ändert aucheine besondere räumliche Ausdehnung des Betriebsgeländes – im konkreten Falleines Flughafens – nichts, selbst wenn der Arbeitnehmer auf dem Weg zu seinemArbeitsplatz zahlreiche Vorgaben des Arbeitgebers befolgen muss, etwa dasPassieren von Kontrollpunkten oder die Nutzung eines firmeneigenenShuttleservices.Auch die Verpflichtung, im sicherheitsrelevanten Bereich des Flughafens eineauffällige Warnweste mit Firmenaufdruck zu tragen, führt nicht dazu, dass derWeg zur konkreten Arbeitsstelle und zurück als fremdnützige Tätigkeit anzusehenwäre.
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Oktober 2025
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Eine Kündigung ist sozial gerechtfertigt, wenn sie beispielsweise durchdringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung desArbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.Dringende betriebliche Erfordernisse liegen vor, wenn eine unternehmerischeEntscheidung einer Beschäftigungsmöglichkeit die Grundlage entzieht.Das kann auch eine sog. gebundene Unternehmerentscheidung sein, also derArbeitgeber nicht aus eigenem wirtschaftlichen Ermessen, sondern aufgrundäußerer Zwänge eine Maßnahme treffen muss, die zum Wegfall von Arbeitsplätzenführt. In einem solchen Fall ist es erforderlich, wenn zum Zeitpunkt des Zugangsder Kündigung eine vernünftige und betriebswirtschaftliche Betrachtung diePrognose rechtfertigt, dass bis zum Auslaufen der einzuhaltenden Kündigungsfristdas erwartete Ereignis eingetreten ist und der Arbeitnehmer entbehrt werdenkann.In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenenFall war bei einem Unternehmen ein Großauftrag weggefallen, sodass sich dieAnzahl der durchschnittlich monatlich zu disponierenden Fahrten von 6.750 auf750 und mithin im Mittelwert auf 25 zu disponierende Fahrten täglich reduzierte.Dementsprechend kam es im Bereich der Disposition zu Kündigungen, die nachAuffassung des LAG auch gerechtfertigt waren.
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Oktober 2025
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Viele Betrugsmaschen beruhen darauf, dass Überweisungen scheinbar an denrichtigen Empfänger gehen, in Wahrheit aber auf Konten von Betrügern landen. Derkünftig verpflichtende Abgleich von Empfängername und IBAN soll hier Abhilfeschaffen.Ab dem 9.10.2025 sind Banken und Sparkassen verpflichtet, vor der Freigabe einerSEPA-Überweisung den Namen des Zahlungsempfängers mit der eingegebenen IBANabzugleichen. Für nahezu alle Überweisungen in Euro, egal, ob per Online-Bankingoder am Schalter, und auch für Echtzeitüberweisungen gilt diese sogenannteEmpfängerüberprüfung. Dieses Verfahren wird auch als Verification of Payee (VoP)bezeichnet.So läuft die Prüfung ab: * Eingabe von Name und IBAN im Online-Banking (oder Filiale) * Abfrage der Bank bei der Empfängerbank, ob der Name zur IBAN passt (geschieht automatisiert und dauert nur wenige Sekunden) * Es erfolgt eine Rückmeldung (meistens in Form eines Ampelsystems): * Grün (Match): Alles passt, Überweisung kann sicher freigegeben werden. * Gelb (Close Match): Kleine Abweichungen (z.?B. Schreibfehler oder unterschiedliche Schreibweisen). Meist wird der korrekte Name angezeigt. * Rot (No Match): Name und IBAN passen nicht zusammen – Überprüfung dringend empfohlen, ggf. Bankdaten überprüfen oder den Zahlungsempfänger kontaktieren. * Kein Ergebnis: Prüfung war technisch nicht möglich (z.?B. bei Ausfällen) – Überweisung nicht freigeben, Rückfrage erforderlich.Achtung: Wer eine Überweisung trotz Warnung ausführt, haftet selbst. Nur wennder Abgleich zuvor ausdrücklich ergeben hat, dass Name und IBAN übereinstimmen,übernimmt die Bank ab Oktober die Haftung, falls das Geld nicht beim Empfängerankommt.Tipps für die Praxis: Beachtung der korrekten Schreibweise bei derÜberweisungserfassung. Für Unternehmen ist die genaue Datenpflege besonderswichtig, denn die Lieferanten- und Rechnungsdaten müssen identisch mit dem beider Bank hinterlegten Kontoinhaber sein.
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Oktober 2025
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