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Unterschrift des Notars nur auf Umschlag des Erbvertrags
In einem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen (OLG) entschiedenen Fallbeantragte ein Witwer beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung einesErbscheins, der ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweist. ZurBegründung legte er ein gemeinschaftliches Testament vor, das er und seineverstorbene Ehefrau im Jahr 2021 errichtet hatten. Darin hatten sich dieEheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.Dem Antrag widersprachen jedoch die beiden gemeinsamen Töchter und verwiesen aufeine notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012, da in dieser bereits Regelungenzur Erbfolge getroffen worden waren. Die Ehegatten hatten sich gegenseitig alsVorerben eingesetzt und die beiden Töchter als Nacherben bestimmt. Zugleichverzichteten diese darin ausdrücklich auf ihre Pflichtteilsansprüche.Die Vereinbarung wurde vor einem Notar geschlossen – unter gleichzeitigerAnwesenheit und Mitwirkung beider Eheleute sowie ihrer Töchter. In der Urkundewar zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den getroffenenBestimmungen um vertragsmäßige Verfügungen handelt, also um eine erbvertraglicheRegelung.Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass ein Erbvertrag auch dann alswirksam beurkundet gilt, wenn der Notar nicht direkt auf dem Vertragunterschreibt, sondern seine Unterschrift lediglich auf dem verschlossenenUmschlag leistet, in dem sich das Dokument befindet.
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