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Unfall – Mitverschulden bei überhöhter Geschwindigkeit
Eine schuldhafte Mitverursachung eines Unfalls liegt vor, wenn der Fahrer diezulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat und der Unfall bei Einhaltungder erlaubten Geschwindigkeit entweder hätte vermieden werden können oderzumindest deutlich glimpflicher verlaufen wäre – etwa mit weniger schwerenFolgen oder geringerer Kollision.In einem Fall aus der Praxis war ein Motorradfahrer nachts auf regennasserLandstraße mindestens 85?km/h schnell unterwegs, obwohl lediglich 50?km/herlaubt waren. Er kollidierte mit einem Pkw, der gerade links zur Tankstelleabbog. Der Pkw-Fahrer trug Mitschuld, da er seine Wartepflicht beimLinksabbiegen verletzte. Es ergab sich nun die Frage, ob die überhöhteGeschwindigkeit des Motorradfahrers mitursächlich für den Unfall war.Das Oberlandesgericht Saarbrücken (OLG) stellte fest, dass der Motorradfahrerden Unfall durch den Geschwindigkeitsverstoß schuldhaft mitverursachte – selbstwenn der Pkw-Fahrer gegen seine Wartepflicht verstoßen hatte. EinSachverständiger führte aus, dass bei zulässiger Geschwindigkeit dieAufprallgeschwindigkeit nur etwa 20–25?% der tatsächlichen Kollision betragenhätte. Der Verstoß habe daher auch eine spürbare Auswirkung auf denUnfallverlauf gehabt. Das Mitverschulden des Motorradfahrers beurteilten dieOLG-Richter mit 40 %.
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