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Größere Wohngebäude – Einhaltung der Abstandsflächen
Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme ist auch bei Wohnbauvorhabengewahrt, die deutlich größer ausfallen und mehr Bewohnern dienen als dasEinfamilienhaus auf dem Nachbargrundstück.Weder eine vermeintlich erdrückende Wirkung noch angeblich unzumutbareEinsichtsmöglichkeiten führen in einem solchen Fall automatisch zu einerVerletzung nachbarlicher Rechte. Maßgeblich ist vielmehr, ob das Vorhaben diebauordnungsrechtlich vorgeschriebene Abstandsflächentiefe einhält. Diese dientgerade dem Schutz nachbarlicher Belange.Wird der vorgeschriebene Abstand gewahrt oder sogar überschritten, liegt i. d.R. kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor – selbst dann nicht, wenn dasneue Gebäude in seiner Dimension deutlich von der Nachbarbebauung abweicht.
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