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Wohnen in einer WG – keine Kürzung des Selbstbehalts beim Unterhaltspflichtigen
Einem Unterhaltspflichtigen ist gegenüber seinen minderjährigen Kindern dernotwendige Selbstbehalt auch dann zu belassen, wenn die Wohnkosten den insoweitim Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten. Denn es unterliegtgrundsätzlich dessen freier Disposition, wie er die ihm zu belassenden, ohnehinknappen Mittel nutzt. Ihm ist es deswegen nicht verwehrt, seine Bedürfnisseanders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z. B. miteiner preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zweckeeinsetzen zu können.Anders ist es, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaftlebt (ehelich oder nichtehelich): Dann kann der Selbstbehalt reduziert werden,weil durch das gemeinsame Wirtschaften regelmäßig Kostenersparnisse entstehen –z. B. bei Miete oder Lebensmitteln. Maßgeblich ist, ob der Unterhaltspflichtigedurch diese Gemeinschaft spürbar günstiger lebt, ohne seinen Lebensstandard zusenken.Das bloße Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft reicht dafür aber nicht aus.Zwar spart man auch hier in der Regel Mietkosten, doch diese Einsparungen gehenhäufig mit Verlusten an Wohnfläche und Komfort einher. Eine pauschale Absenkungdes Selbstbehalts kommt deshalb in solchen Fällen nicht in Betracht.
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