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Verstoß gegen hälftige Verteilung des Maklerlohns
Ein Ehepaar erwarb ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück. Mit derVermittlung des Verkaufs hatte die Verkäuferin ein Maklerunternehmen beauftragt.Für die Vermittlung der Immobilie entstand zugunsten des Maklers gegenüber derVerkäuferin ein Maklerlohnanspruch i.H. von 25.000 €. Der im Exposé zunächstvorgesehene Kaufpreis wurde um einen Betrag in dieser Höhe reduziert. Zugleichverpflichteten sich die Käufer gegenüber dem Maklerunternehmen zur Zahlung einesHonorars in gleicher Höhe, das sie nach notarieller Beurkundung des Kaufvertragsbezahlten. Eine Maklerlohnzahlung durch die Verkäuferin erfolgte nicht. DasEhepaar verlangte die Rückzahlung des geleisteten Betrags.Wird ein Makler nur von einer Partei (Käufer oder Verkäufer) beauftragt, mussdie andere nur dann etwas an den Makler zahlen, wenn die beauftragende Parteimindestens genauso viel zahlen muss. Der Auftraggeber hat also mindestens 50 %der Kosten zu tragen.Da im o.g. Fall die Käufer laut Vertrag den Maklerlohn in voller Höhe bezahlensollten und die Verkäuferin als die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossenhat, nicht zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtetwar, führte dies zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags mit der Folge, dass dieKäufer die Rückzahlung des Maklerlohns verlangen konnten.
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