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Nachteile durch den Gebrauch bleiben bei baulichen Veränderungenunberücksichtigt

Nachteile durch den Gebrauch bleiben bei baulichen Veränderungenunberücksichtigt
Ob eine bauliche Veränderung (wie hier: der Einbau eines Split-Klimagerätes)unzulässig ist, weil sie andere Wohnungseigentümer unzumutbar benachteiligt,beurteilt sich grundsätzlich nur nach den unmittelbaren Auswirkungen derbaulichen Maßnahme selbst. Spätere Beeinträchtigungen durch die Nutzung derVeränderung, wie z.B. tieffrequente Geräusche durch den Betrieb der Klimaanlage,sind i.d.R. nicht entscheidend.Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits bei der Beschlussfassung für alleEigentümer offensichtlich ist, dass die Nutzung der baulichen Veränderungzwangsläufig zu unzumutbaren Nachteilen für einzelne führt.Wird einem Eigentümer eine bauliche Veränderung durch Beschluss gestattet undbestandskräftig, bedeutet das nicht, dass andere Eigentümer keineAbwehransprüche mehr geltend machen können – z.B. wegen Lärmbelästigung in ihremSondereigentum durch den späteren Betrieb der Anlage.Auch wenn ein Beschluss zur baulichen Veränderung bereits wirksam gefasst wurde,kann die Eigentümergemeinschaft nachträglich Regeln zur Nutzung aufstellen –etwa auf Grundlage der Hausordnung. Solche Nutzungsregelungen müssen nichtgleichzeitig mit der Gestattung der baulichen Maßnahme beschlossen werden.
Juni 2025
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