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Terminsache: Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 10.2.2026
Unternehmen, die ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht zum 10. desFolgemonats einreichen bzw. -vorauszahlungen nicht bis zum 13. des Folgemonatsleisten möchten, können bis zum 10.2.2026 für das Jahr 2026 einen Antrag aufeine sog. Dauerfristverlängerung stellen. Es ist eineUmsatzsteuer-Sondervorauszahlung i. H. v. einem Elftel der Umsatzsteuerzahllastdes Vorjahres an das Finanzamt zu leisten. Die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.-zahlungen dürfen jeweils einen Monat später abgegeben bzw. gezahlt werden.Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlungen leisten. Die Höhe derjeweiligen Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann ab dem 1.1.2026 über ELSTERabgerufen werden. Die Sondervorauszahlung wird mit der Umsatzsteuervorauszahlungfür Dezember verrechnet.Achtung: Seit dem 9.10.2025 sind Banken zur Verhinderung vonOnline-Fehlüberweisungen und Betrug verpflichtet, den Empfängernamen mit derIBAN abzugleichen. Stimmen Empfängername und IBAN nicht überein, wird dieÜberweisung zunächst nicht ausgeführt. Der Kunde wird auf einen abweichendenKontoinhaber hingewiesen und kann aktiv auswählen. Mit einer Bestätigung durchden Kunden haftet die Bank nicht mehr für Fehlüberweisungen. Dieses giltinsbesondere auch bei Echtzeitüberweisungen. Bei Papierüberweisungen gilt dieseRegelung nicht.Auf Steuerbescheiden stehen nicht immer die Empfängerangaben, sondern mitunterlediglich die IBAN. Es gilt daher, rechtzeitig den Abgleich vorzunehmen, umZahlungsfristen nicht zu verpassen.
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