News

Datev-Software

Aktuelle News
Das Oberlandesgericht Celle (OLG) musste klären, wer für einen Schadenverantwortlich ist, der durch eine fehlende Beschilderung an einer Baustelleverursacht wurde. In dem Fall fuhr ein Mann mit seinem Pkw auf der XY-Straßehinter einer Straßenbahn her in einen Baustellenbereich. Dort kam es zu einemUnfall, bei dem das Fahrzeug beschädigt wurde.Nach der behördlichen Verkehrsplanung sollte auf der XY-Straße. vor dem Beginndes ausgekofferten Bereichs ein Streckenposten stehen und eine Schrankenanlagebedienen. Der Posten hätte der Straßenbahn die Durchfahrt gewähren, abergleichzeitig die Weiterfahrt der nachfolgenden Fahrzeuge verhindern sollen. Einsolcher Streckenposten bzw. eine Schranke waren zum Zeitpunkt des Unfalls nichtvorhanden.Das OLG kam zu folgender Entscheidung: „Unterlässt eine von der öffentlichenHand beauftragte private Baufirma eine notwendige Verkehrsregelung zurAbsicherung von Straßenbauarbeiten, die der öffentlichen Grundversorgung dienen,haftet die zuständige (auftraggebende) Behörde für daraus entstehende Schäden.“
zum Artikel >
September 2025
|
Allgemein
Das Oberlandesgericht Celle hatte in einem Streit um einen Erbschein zuentscheiden. Dabei lag folgender Sachverhalt vor: Eine Frau beantragte nach demTod ihrer Mutter einen Erbschein, um als Alleinerbin ausgewiesen zu werden. Sieberief sich dabei auf ein Testament, machte aber fal-sche Angaben. Sieversicherte eidesstattlich, dass das Testament von der Verstorbenen eigenhän-digverfasst worden sei. In Wirklichkeit hatte jedoch die Tochter das Testamentgeschrieben und die Mutter nur ihre Unterschrift daruntergesetzt.Da ein Testament grundsätzlich eigenhändig – also vollständig handschriftlich –vom Erblasser verfasst oder notariell beurkundet werden muss, war das Dokumentunwirksam. Es griff daher die gesetzliche Erbfolge, sodass die Antragstellerinsich das Erbe mit ihren Geschwistern teilen muss-te.Im Erbscheinverfahren vor dem Amtsgericht wurden die falschen Angaben aufgeklärtund die Geschwister hatten Anwälte beauftragt, um gegen den unberechtigtenAntrag vorzugehen. Nun verlangten zwei Schwestern die Erstattung derAnwaltskosten. Das Oberlandesgericht Celle gab ihnen recht.
zum Artikel >
September 2025
|
Allgemein
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einUnternehmer, der im Rahmen eines Fernabsatzvertrags mit Verbrauchern von dergesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweicht, in seiner eigenenWiderrufsbelehrung – neben der Angabe von Postanschrift und E-Mail-Adresse –auch seine Telefonnummer angeben muss. Von dieser Frage hängt in denStreitfällen ab, ob eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware giltoder das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten und 14 Tagen nach dem Beginn dergesetzlichen Widerrufsfrist erloschen ist.Nach Auffassung des BGH ist die Angabe der Telefonnummer in einem solchen Fallnicht erforderlich, wenn der Unternehmer – wie hier – in der Widerrufsbelehrungbereits seine Postanschrift und E-Mail-Adresse angibt und die Telefonnummeraußerdem ohne Weiteres auf seiner Internetseite zugänglich ist.Für eine schnelle und effektive Kontaktaufnahme sei es nicht zwingenderforderlich, dass zusätzlich zur Post- und E-Mail-Adresse auch dieTelefonnummer in der Widerrufsbelehrung selbst aufgeführt werde. Nach Auffassungdes Gerichts beeinträchtigt die fehlende Angabe der Telefonnummer nicht dieFähigkeit des Verbrauchers, sein Widerrufsrecht innerhalb der 14-tägigen Fristwirksam auszuüben.Ferner stellte der BGH in einem anderen Urteil klar, dass die Widerrufsfristauch dann wirksam in Gang gesetzt wird, wenn der Unternehmer den Verbraucherzwar darüber belehrt, dass er die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragenhat, jedoch keine – auch nicht schätzungsweise – Angabe zur Höhe dieser Kostenmacht.
zum Artikel >
September 2025
|
Allgemein
Sichtbare Tattoos werden im Arbeitsleben immer normaler. Es stellt sich damitaber zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beimStechen des Tattoos nicht alles glatt verläuft. In einem vomLandesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) entschiedenen Fall ließ sich eineArbeitnehmerin am Unterarm tätowieren. In der Folge entzündete sich dietätowierte Stelle und sie wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. DieArbeitgeberin lehnte jedoch die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab.Die LAG-Richter entschieden, dass nach einer Tätowierung damit gerechnet werdenmuss, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Diese Komplikation wird beiEinwilligung in die Tätowierung billigend in Kauf genommen. Führt dieseKomplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch aufEntgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an derArbeitsunfähigkeit trifft.
zum Artikel >
September 2025
|
Allgemein
Grundsätzlich kann ein Mieter der Kündigung seines Vermieters widersprechen undverlangen, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird, wenn das Ende desMietverhältnisses für ihn selbst, für seine Familie oder für eine andere imHaushalt lebende Person eine besondere Härte darstellen würde – und diese Härte,auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters, nichtzumutbar ist.Die erforderliche ausreichende Schilderung des Sachverhalts durch den Mieter zueiner gesundheitlichen Härte im Sinne der o. g. Regelung kann insbesondere –muss aber nicht stets – durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichenAttests untermauert werden.Im Einzelfall kann auch eine ausführliche Stellungnahme eines medizinischqualifizierten Behandlers, der in Bezug auf das geltend gemachte Beschwerdebildfachlich einschlägig ist, geeignet sein, den Vortrag zu stützen – selbst, wenndiese nicht von einem Facharzt stammt. Dabei kommt es auf die konkretenUmstände, insbesondere den konkreten Inhalt des (ausführlichen) Attests an.
zum Artikel >
September 2025
|
Allgemein
GmbH-Geschäftsführer unterliegen während ihrer Amtszeit umfassendenAuskunftspflichten gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern – undzwar bereits kraft Gesetzes, also unabhängig von einer vertraglichen Regelung.Für ein solches Auskunftsverlangen bedarf es weder eines besonderen Interessesnoch eines konkreten Anlasses oder Verdachts. Es genügt das allgemeine,anlasslose Bedürfnis der Gesellschaft, die Geschäftsführertätigkeit zukontrollieren.Diese Verpflichtung endet nicht automatisch mit der Abberufung desGeschäftsführers oder dem Ende des Anstellungsverhältnisses. Vielmehr bestehteine nachvertragliche Auskunftspflicht, soweit dies zur Wahrung berechtigterInformationsinteressen der Gesellschaft erforderlich ist. Ein solches Interesseliegt etwa dann vor, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Pflichtverletzungdes Geschäftsführers vorhanden ist – beispielsweise wegen Verstoßes gegen einWettbewerbsverbot – und die Möglichkeit besteht, dass der Gesellschaft hierausAnsprüche entstanden sind. In diesem Fall richtet sich der Auskunftsanspruchnach dem Aufklärungsbedürfnis der Gesellschaft.Auch im Haftungsprozess gegen den ehemaligen Geschäftsführer besteht einberechtigtes Auskunftsinteresse der Gesellschaft. Zwar obliegt demGeschäftsführer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für einpflichtgemäßes Verhalten, dies entbindet ihn jedoch nicht von seinerAuskunftspflicht. Die Auskunftspflicht wird auch nicht dadurch eingeschränkt,dass der Geschäftsführer mit der verlangten Auskunft eine Pflichtverletzungoffenbaren würde.
zum Artikel >
September 2025
|
Allgemein
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025122,2 Juli121,8 Juni121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 September119,7 AugustÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >
September 2025
|
Steuerrecht
Normalerweise verbringt man in den Ferien eine schöne und unbeschwerte Zeit.Doch auch hier kann es zu schlimmen Vorfällen kommen. So wie im folgenden vomOberlandesgericht Oldenburg entschiedenen Fall. Die Mutter einer sechsjährigenTochter setzte beim ersten Frühstück in der Ferienwohnung Kaffee in derKaffeemaschine auf. Als sie den Kaffee zum Frühstückstisch brachte, löste sichder Henkel und die Kanne kippte nach vorn. Der heiße Kaffee ergoss sich über denOberköper und die Arme ihrer Tochter. Das Mädchen erlitt schwere Verbrennungenund kam mit einem Hubschrauber ins Krankenhaus. Sie trug – voraussichtlichdauerhafte – Narben im Brustbereich davon.Die Familie verlangte von der Vermieterin Schmerzensgeld und Schadensersatz,weil die Kaffeekanne schon bei Übernahme der Ferienwohnung kaputt gewesen sei.Grundsätzlich haftet ein Vermieter sogar ohne jedes eigene Verschulden,allerdings nur für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorlagen. Die Familiekonnte einen solchen Mangel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht beweisenund der gerichtlich bestellte Sachverständige stellte keine Reparaturspuren ander Kanne fest. Somit hatte die Familie gegenüber der Vermieterin keineAnsprüche.Die Vermieterin haftet auch nicht wegen eines möglichen Verschuldens, denn esließ sich nicht mehr klären, in wessen Verantwortungsbereich die Schadensursachefiel. Die Glaskanne war zunächst noch funktionstüchtig gewesen, als die Mutterdamit das kalte Wasser in die Maschine füllte. Der Bruch war also erst danacherfolgt. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Vermieterin etwaigeVorschäden hätten auffallen müssen. Sie musste auch nicht die Kanne aufversteckte Schäden untersuchen.
zum Artikel >
September 2025
|
Allgemein
In einem Verfahren hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf über dieWirksamkeit einer Probezeitkündigung zu entscheiden, die im Widerspruch zu einerzuvor erklärten Übernahmezusage durch den Arbeitgeber stand.Ein Arbeitnehmer war seit dem 15.6.2023 bei einem Unternehmen tätig. ImArbeitsvertrag war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Im November 2023erhielt der direkte Vorgesetzte des Arbeitnehmers – zugleich Prokurist undAbteilungsleiter – von der Personalabteilung die Anfrage, ob der Arbeitnehmermit Blick auf das bevorstehende Ende der Probezeit übernommen werden solle.Unstreitig erklärte er hierzu: „Das tun wir natürlich.“ Trotz dieser Zusageerhielt der Arbeitnehmer am 8.12.2023 eine ordentliche Kündigung zum 22.12.2023,hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.Erklärt der direkte Vorgesetzte einem Arbeitnehmer, der sich noch innerhalb dersechsmonatigen Probe- und Wartezeit befindet, kurz vor Ablauf dieser Frist, dasser „natürlich“ übernommen werde, und kündigt derselbe Vorgesetzte wenige Tagespäter im Namen des Arbeitgebers dennoch ordentlich während der Probezeit, sokann diese Kündigung treuwidrig und damit unwirksam sein.Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vorgesetzte nicht nur Prokurist, sondernauch für Personalentscheidungen in der Abteilung zuständig ist und zwischen derÜbernahmezusage und der Kündigung keine Vorkommnisse vorgefallen sind, die einenSinneswandel nachvollziehbar machen würden. In einem solchen Fall verstößt dieKündigung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und ist nach denGrundsätzen von Treu und Glauben rechtsunwirksam.
zum Artikel >
September 2025
|
Allgemein
Grundsätzlich muss eine Wohnung sowohl dem formellen Baurecht (d.?h. es liegteine gültige Baugenehmigung für die Nutzung als Wohnung vor) als auch demmateriellen Baurecht entsprechen. Letzteres umfasst insbesondereöffentlich-rechtliche Anforderungen wie Brandschutz, Abstandsflächen,Schallschutz, die Stellplatzpflicht und ähnliche Vorschriften.Spricht eine Bauaufsichtsbehörde gegenüber einem Mieter eine Nutzungsuntersagungaus – also ein Verbot, die Wohnung weiterhin zu bewohnen –, weil diese wedergenehmigt ist (formell baurechtswidrig) noch den baulichen Anforderungenentspricht (materiell baurechtswidrig), darf die Untersagung nicht sofortvollziehbar sein.Vielmehr ist dem Mieter regelmäßig eine angemessene Frist zur Räumung zugewähren. Diese Frist soll es ihm ermöglichen, sich auf die Situationeinzustellen und insbesondere Ersatzwohnraum zu finden.Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat hierzu entschieden: „Wird gegenüberdem Mieter einer formell und materiell baurechtswidrigen Wohnung eineNutzungsuntersagung ausgesprochen, so ist eine Befolgungsfrist, die dergesetzlichen Kündigungsfrist des Mieters entspricht, re-gelmäßig angemessen.“Als angemessen gilt dabei in der Regel eine Frist von drei Monaten, wie sie etwafür Wohnraum gilt, der seit weniger als fünf Jahren angemietet ist.
zum Artikel >
September 2025
|
Allgemein
Seit dem 1.1.2025 gelten neue gesetzliche Regelungen für Kleinunternehmen – wirberichteten – im Hinblick auf Umsatzgrenzen, Steuerbefreiung, zur vereinfachtenRechnungsstellung sowie grenzüberschreitenden Kleinunternehmensbesteuerunginnerhalb der Europäischen Union (EU). Diese Reform hat das Bundesministeriumder Finanzen (BMF) in einem Schreiben vom 18.3.2025 detailliert beschrieben. Esgilt für alle nach dem 31.12.2024 getätigten Umsätze.Die Nutzung der Regelung ist an bestimmte Umsatzgrenzen gekoppelt. Es kann auchdarauf verzichtet werden, dann ist jedoch Umsatzsteuer in Rechnung zu stellenund diese an das Finanzamt abzuführen. Im Gegenzug besteht dann auch eineVorsteuerabzugsberechtigung. An einen Verzicht ist das Unternehmen sodann 5Jahre gebunden. Während nach der Regelung bis zum 31.12.2024 für denBesteuerungszeitraum 2024 der Verzicht auf die Kleinunternehmensregelung erstbis zum 31.12.2026 erklärt werden muss (24 Monate), ist nach der Neuregelung abdem 1.1.2025 nur noch bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächstenJahres Zeit, hierauf zu verzichten (14 Monate), also für das Jahr 2025 bis zum28.2.2027.Das BMF-Schreiben weist für den grenzüberschreitenden Geschäftsverkehr innerhalbder EU darauf hin, dass Unternehmen nicht nur die für Deutschland geltendenUmsatzgrenzen einhalten müssen, sondern auch die des jeweiligen EU-Landes, wennsie dort in den Genuss der Kleinunternehmensregelung kommen möchten. Zudem isteine Registrierung erforderlich, eine gültigeKleinunternehmen-Identifikationsnummer sowie die Teilnahme am besonderenMeldeverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Dort ist auch dievierteljährliche Umsatzmeldung abzugeben.Weist ein Kleinunternehmen Umsatzsteuer auf Rechnungen aus, obwohlumsatzsteuerfreie Umsätze erbracht werden, so ist die Umsatzsteuer aufgrund desunrichtigen Steuerausweises an das Finanzamt abzuführen. Anders ist es nur dann,wenn die Leistung an Endverbraucher erbracht wird und die Rechnung fälschlicheinen Umsatzsteuerausweis enthält. Da hier mangels Vorsteuerabzugsberechtigungdes Endverbrauchers kein Schaden droht, muss auch keine Umsatzsteuer abgeführtwerden.Stellt ein Kleinunternehmen eine vereinfachte Rechnung aus, so muss ein Hinweisauf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen enthalten sein. Zudem müssenfolgende Angaben auf einer Rechnung enthalten sein: Name und Anschrift desKleinunternehmens und des Vertragspartners, Steuer-Nr. bzw. USt-IDNr. oderKleinunternehmen-IDNr., das Rechnungsdatum, die Menge und Art der geliefertenGegenstände bzw. die Art und der Umfang der Leistung sowie das Entgelt. DieRechnung eines Kleinunternehmens muss keine E-Rechnung sein, sondern kann auchin Papierform oder als PDF ausgestellt werden. Bei Einverständnis desLeistungsempfängers darf die Rechnung als E-Rechnung erstellt werden. DasKleinunternehmen muss E-Rechnungen lediglich empfangen können.Nimmt ein Kleinunternehmen seine Tätigkeit im Laufe neu auf, so liegt dieUmsatzgrenze für inländische Umsätze bei 25.000 € im Kalenderjahr. Wer bereitslänger ein Kleinunternehmen betreibt, darf im Vorjahr nicht mehr als 25.000 €und im laufenden Kalenderjahr nicht mehr als 100.000 € Umsatz erzielen. Ab demUmsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, endet auch dieKleinunternehmeneigenschaft.Hinweis: Kleinunternehmen sollten sich aufgrund der komplexen Regelungenausführlich steuerlich beraten lassen. Dies betrifft insbesondere die Frage der5-jährigen Bindungsfrist, die Vor- und Nachteile im konkreten Fall, aber auchdie Feststellung des Überschreitens von Umsatzgrenzen, da die Buchungsunterlagendem Steuerbüro erst zeitverzögert übergeben werden.
zum Artikel >
September 2025
|
Steuerrecht
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.07.2025 = 1,27 % 01.01.2025 - 30.06.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >
September 2025
|
Steuerrecht
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 14.7.2025 ein Schreiben derGrundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern,Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff(GoBD) vom 11.3.2024 aktualisiert.Die jetzigen Änderungen sind im Wesentlichen der Einführung der E-Rechnungzwischen inländischen Unternehmen geschuldet und gelten mit sofortiger Wirkung.Es wird klargestellt, dass eingehende Handels- und Geschäftsbriefe sowieBuchungsbelege in dem Format aufbewahrt werden müssen, in dem sie empfangenwurden. Bei E-Rechnungen reicht die Aufbewahrung des strukturierten Teils. Einezusätzliche Aufbewahrung des menschenlesbaren Teils ist nur dann erforderlich,wenn zusätzliche oder abweichende Informationen enthalten sind, die für dieBesteuerung von Bedeutung sind, wie z. B. Buchungsvermerke oder qualifizierteelektronische Signaturen.
zum Artikel >
September 2025
|
Steuerrecht
In der Vergangenheit gab es für Unternehmen im Wesentlichen zweiAufbewahrungsfristen. Für wichtige Unterlagen wie z. B. Bilanzen, Inventare,Steuererklärungen galt eine 10-jährige Aufbewahrungsfrist. Für z. B.Geschäftsbriefe, Lohnunterlagen und ähnliche Unterlagen galt eine 6-jährigeAufbewahrungsfrist.Zum 1.1.2025 wurde dann durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz zusätzlich eine8-jährige Aufbewahrungsfrist eingeführt, und zwar für Belege wie Rechnungen undQuittungen.Die Bundesregierung hat nun am 6.8.2025 beschlossen, die Verkürzung derAufbewahrungsfristen für Banken, Versicherungen und Wertpapierinstitute beiBuchungsbelegen dauerhaft wieder auf 10 Jahre auszuweiten. Hintergrund ist, dassBuchungsbelegen eine wichtige Funktion im Rahmen der Aufklärung vonSteuerhinterziehung und Beweisfunktion im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfungzukommt. Diese Belege können daher eine Kontrollfunktion auch bei Unternehmenerfüllen, selbst, wenn bei diesen die 8-jährige Aufbewahrungsfrist bereitsabgelaufen ist. Die beabsichtigte Gesetzesänderung ist im Gesetzentwurf zurModernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung enthalten.Dieses wurde jedoch nicht verabschiedet.Betroffene sollten sich steuerlich beraten lassen, ob an der bisherigenAufbewahrungspraxis etwas geändert werden soll.
zum Artikel >
September 2025
|
Steuerrecht
Am 11.7.2025 hat der Bundesrat dem „Gesetz für ein steuerlichesInvestitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“zugestimmt. Es wurde bereits verkündet. Verschiedene Regelungen tretenrückwirkend ab dem 1.7.2025 in Kraft, einige in der Zukunft bzw. wirken sicherst in einigen Jahren aus. Dies sind die im Gesetz enthaltenen Maßnahmen: * Durch den sog. „Investitions-Booster“ wird die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens im unternehmerischen Bereich wieder eingeführt und erweitert, und zwar für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028 angeschafft oder hergestellt werden. Die degressive Abschreibung darf maximal das Dreifache der linearen Abschreibung betragen, wenn sich diese nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer richtet, höchstens aber 30 %. Bemessungsgrundlage sind im ersten Jahr die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und in den folgenden Jahren der jeweilige Restbuchwert. * Für neu angeschaffte betriebliche Elektrofahrzeuge wird eine gesonderte arithmetisch-degressive Abschreibung eingeführt. Sie gilt für Anschaffungen nach dem 30.6.2025 und vor dem 1.1.2028. Im ersten Jahr werden 75 % abgeschrieben werden, im zweiten Jahr 10 %, im dritten und vierten Jahr jeweils 5 %, 3 % im fünften Jahr sowie 2 % im sechsten Jahr. Es bleibt also insgesamt bei der Abschreibungsdauer von 6 Jahren. Es findet keine Zwölftelung nach Anschaffungsmonat statt, bei Anschaffung im Dezember kann erfolgt die Abschreibung für das gesamte Jahr. * Wird das betriebliche Fahrzeug auch privat genutzt und liegt die betriebliche Nutzung bei über 50%, kann die sog. 1 %-Regelung für die Berechnung der Eigennutzung angewendet werden. Bei reinen Elektrofahrzeugen wie auch bei Brennstoffzellenfahrzeugen ermäßigt sich der Entnahmewert auf lediglich 0,25 % des Bruttolistenpreises für begünstigte Elektrofahrzeuge. Voraussetzung hierfür ist, dass der Bruttolistenpreis für diese nicht mehr als 100.000 € beträgt, sofern sie nach dem 30.6.2025 angeschafft wurden. Für E-Fahrzeuge oberhalb von 100.000 € bleibt es bei 0,5 %. Für bis zum 30.6.2025 angeschaffte E-Fahrzeuge oberhalb von 70.000 € Bruttolistenpreis gilt dies entsprechend. Diese Regelungen gelten insbesondere auch für die Überlassung an Mitarbeiter sowie Geschäftsführer. * Der aktuelle Körperschaftsteuersatz wird von 15 % ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % abgesenkt, und zwar bis zu 10 % ab dem Jahr 2032 wie folgt: aktuell – 2027 15 % 2028 14 % 2029 13 % 2030 12 % 2031 11 % ab 2032 10 % * Für thesaurierte (nicht entnommene) Gewinne wird der Steuersatz von bislang 28,25 % in drei Schritten auf 25 % abgesenkt, und zwar wie folgt: aktuell – 2027 28,25 % 2028/2029 27 % 2030/2031 26 % ab 2032 25 % Diese Methode können Einzelunternehmen und Personengesellschaften wählen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielen. * Bei Kapitalgesellschaften fällt in der Regel noch Gewerbesteuer an, deren Höhe sich nach dem Gewerbesteuerhebesatz der jeweiligen Gemeinde richtet, in der das Unternehmen seinen Sitz hat. Ggf. findet eine Zerlegung des Gewinns und Aufteilung auf verschiedene Gemeinden statt. * Die Forschungszulagen bei Eigenleistungen für Einzel- und Mitunternehmerschaften werden nochmals ausgeweitet. Der Gesamtbetrag wird von 10 Mio. € auf 12 Mio. € erhöht. Förderfähige Aufwendungen für Eigenleistungen können mit max. 40 Stunden pro Woche anstatt mit bis zu 70 € je nachgewiesene Arbeitsstunde auf 100 € angehoben werden. Die Forschungszulage wird auf die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angerechnet und nicht ausgezahlt. Diese Änderungen treten ab dem 1.1.2026 in Kraft.
zum Artikel >
September 2025
|
Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.9.2025 (Zahlungsschonfrist 15.9.2025) * Sozialversicherungsbeiträge: 23.9.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 26.9.2025)
zum Artikel >
September 2025
|
Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Entscheidung des Finanzgerichts München (FG)aufgehoben, welches die Kosten der doppelten Haushaltsführung einesAlleinlebenden mangels Nachweises der finanziellen Beteiligung an denHaushaltskosten am Hauptwohnsitz nicht anerkennen wollte.Im entschiedenen Fall handelte es sich um einen Studenten bzw.wissenschaftlichen Mitarbeiter, welcher neben einem unstreitig eigenständigenHaushalt am Studienort im Haus seiner Eltern ein Geschoss renovierte und dorteinzog, welches unstreitig auch sein ehemaliges „Kinderzimmer“ umfasste. DasFinanzamt und das FG vertraten die Auffassung, dass der Kläger in den Haushaltder Eltern eingegliedert sei, weswegen kein eigenständiger Haushalt gegeben sei.Dies sah der BFH anders. Steuerpflichtige, die sowohl am Hauptwohnsitz als aucham Beschäftigungsort einen eigenen Hausstand unterhalten, müssen grds.nachweisen, dass sie die doppelten Lasten mittragen und sich die Kosten mitanderen teilen. Das erstinstanzliche FG hielt an dieser Auffassung auch beieinem Ein-Personen-Haushalt fest. Solange der Haushalt tatsächlich existiert undprivat genutzt wird, stellt sich laut BFH die Frage nach einer Kostenbeteiligungnicht, da der Steuerpflichtige ohnehin sämtliche Kosten trägt. Der BFH hatte denRechtsstreit an das erstinstanzliche FG zurückverwiesen, damit diesesfeststellen kann, in welcher Höhe dem Kläger Unterkunftskosten undVerpflegungsmehraufwendungen entstanden sind.Hinweis: Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung entfällt fürEin-Personen-Haushalte nach der Entscheidung des BFH der Nachweis einerKostenbeteiligung.
zum Artikel >
September 2025
|
Steuerrecht
Ein freier, denkender Mensch bleibt da nicht stehen, wo der Zufall ihn hinstößt.Bernd Heinrich Wilhelm von Kleist; 1777 – 1811, deutscher Dramatiker, Erzähler,Lyriker und Publizist
zum Artikel >
September 2025
|
Allgemein
Das Nichttragen eines Fahrradhelms kann grundsätzlich ein Mitverschuldenbegründen – allerdings nur, wenn zum Unfallzeitpunkt nach allgemeinerVerkehrsauffassung das Tragen eines Helms zum eigenen Schutz als erforderlichangesehen wurde.Ob eine solche allgemeine Überzeugung vorliegt, lässt sich u. a. anhand vonUmfragen oder statistischen Erhebungen beurteilen. Für das Jahr 2022 war diesnicht der Fall. Nach einer repräsentativen Verkehrsbeobachtung der Bundesanstaltfür Straßenwesen trugen innerorts lediglich 34?% der Fahrer herkömmlicherFahrräder aller Altersgruppen einen Helm. Ein Mitverschulden wegen fehlenderHelmnutzung war daher in einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall nichtanzunehmen.Achtung: Im Fall von Pedelecs und E-Bikes könnte ein Gericht bereits heute zueiner anderen Einschätzung gelangen. Denn mittlerweile nutzt die Mehrheit derFahrer dieser Fahrzeugtypen einen Helm.
zum Artikel >
August 2025
|
Allgemein
In einem vom Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen (OLG) entschiedenen Fallbeantragte ein Witwer beim zuständigen Nachlassgericht die Erteilung einesErbscheins, der ihn als alleinigen und unbeschränkten Erben ausweist. ZurBegründung legte er ein gemeinschaftliches Testament vor, das er und seineverstorbene Ehefrau im Jahr 2021 errichtet hatten. Darin hatten sich dieEheleute gegenseitig als Alleinerben eingesetzt.Dem Antrag widersprachen jedoch die beiden gemeinsamen Töchter und verwiesen aufeine notarielle Vereinbarung aus dem Jahr 2012, da in dieser bereits Regelungenzur Erbfolge getroffen worden waren. Die Ehegatten hatten sich gegenseitig alsVorerben eingesetzt und die beiden Töchter als Nacherben bestimmt. Zugleichverzichteten diese darin ausdrücklich auf ihre Pflichtteilsansprüche.Die Vereinbarung wurde vor einem Notar geschlossen – unter gleichzeitigerAnwesenheit und Mitwirkung beider Eheleute sowie ihrer Töchter. In der Urkundewar zudem ausdrücklich festgehalten, dass es sich bei den getroffenenBestimmungen um vertragsmäßige Verfügungen handelt, also um eine erbvertraglicheRegelung.Die Richter des OLG kamen zu der Entscheidung, dass ein Erbvertrag auch dann alswirksam beurkundet gilt, wenn der Notar nicht direkt auf dem Vertragunterschreibt, sondern seine Unterschrift lediglich auf dem verschlossenenUmschlag leistet, in dem sich das Dokument befindet.
zum Artikel >
August 2025
|
Allgemein
News Kategorien