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Über eine Hausratversicherung sind Fahrräder und Pedelecs grundsätzlich nurgegen Einbruchdiebstahl abgesichert. Der Diebstahl muss also aus verschlossenenRäumen (z.B. abgeschlossene Garage bzw. Keller) erfolgen. Der Schutz gilt dabeirund um die Uhr, auch während der Nacht. Auch Pedelecs mit einer Motorleistungbis 250 Watt sind mitversichert, da sie rechtlich als Fahrräder gelten.Ist im Mietvertrag die Nutzung eines gemeinschaftlichen, abgeschlossenenFahrradraums vorgesehen, besteht auch die Pflicht, diesen zu nutzen. Aber auchhier sollte das Rad zusätzlich mit einem eigenen Fahrradschloss gesichertwerden, um im Schadensfall keine Probleme mit der Versicherung zu riskieren.Wird ein Fahrrad im öffentlichen Raum, etwa an der Straße oder vor einemGeschäft, gestohlen, handelt es sich um sog. „einfachen Diebstahl“ und dieserist nicht automatisch über die Hausratversicherung abgedeckt. Zudem schränkenmanche Versicherer den Schutz weiter ein. In vielen Tarifen besteht kein vollerVersicherungsschutz zwischen 22 und 6 Uhr – es sei denn, das Fahrrad wurde kurzzuvor noch genutzt, etwa wenn es während eines Besuchs im Kino oder Restaurantabgestellt wurde. Auch hier gilt: Das Fahrrad muss abgeschlossen sein. Ein festmontiertes Rahmenschloss reicht unter Umständen nicht aus, um denVersicherungsschutz zu erhalten.Wer sein Fahrrad auch außerhalb der Wohnung oder des Hauses absichern möchte,kann den Schutz über eine sog. „Fahrradklausel“ in der Hausratversicherungerweitern. Diese Zusatzoption ist beitragspflichtig, lohnt sich aber vor allembei hochwertigen Zweirädern.
zum Artikel >In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt führte einVerkehrsunfall am 5.11.2018 bei einem Pkw zu einem Totalschaden. Die volleHaftung des Unfallverursachers war unstrittig. Zum Zeitpunkt des Unfalls war fürdas Fahrzeug der Termin zur Haupt- und Abgasuntersuchung um mehr als ein halbesJahr überschritten; dieser hätte im März 2018 stattfinden müssen. DerPkw-Besitzer mietete ein Ersatzfahrzeug und verlangte vom Unfallverursacher denErsatz der Mietwagenkosten. Dieser und auch das Berufungsgericht waren jedochder Auffassung, dass mangels Haupt- und Abgasuntersuchung keine Mietwagenkostenzu ersetzen sind.Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten kann nicht allein wegen einesüberschrittenen Vorführtermins zur Haupt- und Abgasuntersuchung bei demunfallbeschädigten Pkw verneint werden. Die Nutzung eines verkehrssicheren Pkwmit ungültig gewordener Prüfplakette ist nur dann rechtswidrig, wenn eineBehörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt oder beschränkt hat. Dementsprechendkonnte der Pkw-Besitzer den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen.Richtig ist zwar, dass mit der Hauptuntersuchung dafür gesorgt werden soll, dassFahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und umweltfreundlichenZustand gehalten werden. Da aber die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nichtbereits beim Überschreiten des Vorführtermins eines Pkw zur Hauptuntersuchungein Nutzungsverbot vorsieht, liefe es der gesetzlichen Wertung zuwider, nunanzunehmen, der Sicherheitscharakter der Hauptuntersuchung stehe einer weiterenNutzung des Fahrzeugs grundsätzlich entgegen.
zum Artikel >In einem vom Bundesgerichthof am 15.4.2025 entschiedenen Fall nahm einEnergieversorgungsunternehmen einen Vermieter auf Zahlung von Entgelt für dieBelieferung mit Strom und Gas im Rahmen der Grundversorgung in Anspruch. Diebetreffende Wohnung war in einzelne Zimmer aufgeteilt, die jeweils durchseparate Mietverträge mit unterschiedlichen Laufzeiten vermietet waren. AllenMietern wurde dabei die Mitbenutzung von Gemeinschaftsräumen wie Küche und Badgestattet. Nur die Wohnung, nicht hingegen die einzelnen Zimmer, verfügte übereinen Zähler für Strom und Gas und wurde von dem Energieversorger mit Strom undGas beliefert. Ein schriftlicher Energieversorgungsvertrag bestand nicht.Zwischen dem Energieversorgungsunternehmen und dem Vermieter war strittig, obdurch die Entnahme von Strom und Gas ein konkludenter Vertrag mit dem Vermieterals Eigentümer oder mit den einzelnen Mietern zustande gekommen war.Der Bundesgerichtshof entschied, dass sich das Leistungsangebot desEnergieversorgers in diesem Fall an den Vermieter richtet – und nicht, wie sonstüblich, an den jeweiligen Mieter. Begründet wurde dies damit, dass dieEnergieversorgung nicht raumweise, sondern einheitlich für die gesamte Wohnungüber einen zentralen Zähler erfolgte. Damit ist der Eigentümer bzw. Vermieterals Vertragspartner des Versorgers anzusehen.
zum Artikel >* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
zum Artikel >Ob eine bauliche Veränderung (wie hier: der Einbau eines Split-Klimagerätes)unzulässig ist, weil sie andere Wohnungseigentümer unzumutbar benachteiligt,beurteilt sich grundsätzlich nur nach den unmittelbaren Auswirkungen derbaulichen Maßnahme selbst. Spätere Beeinträchtigungen durch die Nutzung derVeränderung, wie z.B. tieffrequente Geräusche durch den Betrieb der Klimaanlage,sind i.d.R. nicht entscheidend.Etwas anderes gilt nur dann, wenn bereits bei der Beschlussfassung für alleEigentümer offensichtlich ist, dass die Nutzung der baulichen Veränderungzwangsläufig zu unzumutbaren Nachteilen für einzelne führt.Wird einem Eigentümer eine bauliche Veränderung durch Beschluss gestattet undbestandskräftig, bedeutet das nicht, dass andere Eigentümer keineAbwehransprüche mehr geltend machen können – z.B. wegen Lärmbelästigung in ihremSondereigentum durch den späteren Betrieb der Anlage.Auch wenn ein Beschluss zur baulichen Veränderung bereits wirksam gefasst wurde,kann die Eigentümergemeinschaft nachträglich Regeln zur Nutzung aufstellen –etwa auf Grundlage der Hausordnung. Solche Nutzungsregelungen müssen nichtgleichzeitig mit der Gestattung der baulichen Maßnahme beschlossen werden.
zum Artikel >Bald ist es wieder soweit, die Sommerferien beginnen und damit auch dieHauptreisezeit. Doch nicht immer läuft alles nach Plan und es kommt leider immerwieder zu Flugverspätungen oder sogar Flugannullierungen.• Flugverspätung: Passagieren, die die Zeit am Flughafen überbrücken müssen,weil sich ihr Abflug verspätet, muss die Airline je nach Verspätung undFlugentfernung u.a. sog. Betreuungsleistungen anbieten. Zu diesen Leistungenzählen beispielsweise Mahlzeiten und Getränke, die in einem angemessenenVerhältnis zur Wartezeit stehen müssen; ggf. auch die Unterbringung in einemHotel, wenn sich der Abflug auf den folgenden Tag verschiebt. Auch für die Fahrtzum Hotel und zurück zum Flughafen muss die Airline sorgen.Betreuungsleistungen stehen Passagieren zu, wenn folgende Verspätungen erreichtwerden: Kurzstreckenflüge (bis 1.500 km) mindestens 2 Stunden Verspätung Mittelstreckenflüge (1.500 bis 3.500 km) mindestens 3 Stunden Verspätungund Langstreckenflüge (über 3.500 km) mindestens 4 Stunden VerspätungNeben diesen Betreuungsleistungen haben Reisende ab einer Ankunftsverspätung vondrei Stunden oder mehr einen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung, die sog.Ausgleichsleistungen. Die Höhe der Entschädigung (250 bis 600 €) richtet sichebenfalls nach der Flugentfernung. Ein Anspruch besteht allerdings nicht, wennaußergewöhnliche Umstände vorliegen, etwa bei extremen Wetterbedingungen, dieden Abflug verhindern.Anmerkung: Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, diese Gründe nachvollziehbarund belegbar darzulegen – allgemeine oder pauschale Aussagen genügen hierbeinicht.• Flugannullierung: Wird ein Flug durch die Airline gestrichen, greift auchdie EU-Fluggastrechteverordnung. Betroffene haben in diesem Fall Anspruch aufdie bereits erwähnten Betreuungs- und Ausgleichsleistungen. Zudem können siewählen zwischen einer Ersatzbeförderung zum Zielort oder der Rückerstattung desTicketpreises, die innerhalb von sieben Tagen erfolgen muss.Wer sich für die Erstattung entscheidet, tritt vom Beförderungsvertrag zurückund hat dadurch keinen Anspruch mehr auf eine Ersatzbeförderung oderBetreuungsleistungen.Welche Ansprüche im Einzelnen bestehen, hängt auch vom Zeitpunkt der Informationüber die Annullierung ab. Bei einer Mitteilung mindestens 14 Tage vor Abflugbesteht kein Anspruch auf Ausgleichsleistungen. Wird später informiert, geltenbestimmte Vorgaben für die angebotene Ersatzbeförderung. Werden diese nichterfüllt, bleibt der Anspruch auf eine Ausgleichszahlung bestehen.Hinweis: Eine Vorverlegung des Fluges um mehr als eine Stunde wird rechtlich alsAnnullierung gewertet – mit den entsprechenden Rechten für Reisende.
zum Artikel >In dem vom Bundesarbeitsgericht (BAG) entschiedenen Fall forderte einArbeitnehmer Entgeltfortzahlung für September 2022, nachdem er im Anschluss anseinen Urlaub in Tunesien eine AU-Bescheinigung eines tunesischen Arztesvorgelegt hatte. Diese attestierte eine 24-tägige AU mit striktem Reiseverbot.Dennoch buchte der Arbeitnehmer bereits einen Tag später ein Fährticket für den29.9.2022 und trat an diesem Tag die Rückreise nach Deutschland an. Bereits inden Jahren 2017, 2019 und 2020 hatte er unmittelbar nach dem UrlaubAU-Bescheinigungen eingereicht.Der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die im Nicht-EU-Auslandausgestellt wurde, kann erschüttert sein, wenn im Rahmen einer Gesamtbetrachtungdes konkreten Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar einzeln betrachtetunauffällig erscheinen mögen, in ihrer Gesamtheit jedoch berechtigte Zweifel ander Glaubwürdigkeit der Bescheinigung aufkommen lassen. Dabei gelten diegleichen Maßstäbe wie bei Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die in Deutschlandausgestellt wurden.Die Richter des BAG stellten fest, dass in diesem Fall ernsthafte Zweifel amBeweiswert der AU-Bescheinigung bestehen. Daraus folgt, dass der Arbeitnehmernun die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einerkrankheitsbedingten AU als Voraussetzung für seinen Anspruch aufEntgeltfortzahlung trägt.
zum Artikel >Die Einführung von Kurzarbeit bewirkt eine Herabsetzung der arbeitsvertraglichgeschuldeten und betriebsüblichen Arbeitszeit, mit der eine proportionaleVerkürzung der vertraglich geschuldeten Arbeitsvergütung einhergeht. Für dieDauer der Kurzarbeit wird die Vergütungspflicht des Arbeitgebers ganz oderteilweise ausgesetzt. Diese Veränderung greift in das grundsätzliche Prinzipein, dass für geleistete Arbeit eine entsprechende Vergütung zu zahlen ist –insbesondere dann, wenn der Entgeltanspruch bereits unabhängig davon gekürztwerden soll, ob überhaupt Kurzarbeitergeld bewilligt wurde.Im Hinblick auf die existenzsichernde Funktion des Arbeitsentgelts geht es zuweit, wenn sich der Arbeitgeber vorbehält, die Arbeitszeit ohne Einhaltung einerAnkündigungsfrist „wöchentlich anzupassen“ sowie die Kurzarbeit „sofort“abzubrechen und den Arbeitnehmer „jederzeit zur Wiederaufnahme der vollenTätigkeit zurückrufen“ zu können.Ferner müssen Regelungen zur Einführung von Kurzarbeit in AllgemeinenGeschäftsbedingungen deren voraussichtliches Enddatum nennen.
zum Artikel >Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 September119,7 August119,8 Juli119,4 Juni119,3 MaiÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
zum Artikel >Bestandsschutz berechtigt grundsätzlich (nur) dazu, eine rechtmäßig errichtetebauliche Anlage in ihrem Bestand zu erhalten und sie wie bisher zu nutzen. Ingewissem Umfang können auch die zur Erhaltung und zeitgemäßen Nutzung derbaulichen Anlage notwendigen Maßnahmen zulässig sein, wenn sie den bisherigenZustand im Wesentlichen unverändert lassen. Nicht mehr vom Bestandsschutzgedeckt sind jedoch bauliche Veränderungen, die einer Neuerrichtunggleichkommen. Entscheidend ist, dass das ursprüngliche Gebäude weiterhinerkennbar die Hauptsache bleibt.Der Bestandsschutz entfällt z.B., wenn große Teile der tragenden Strukturverändert werden, eine statische Neuberechnung notwendig ist, der Aufwand deneines Neubaus erreicht bzw. übersteigt oder das Gebäude wesentlich erweitertoder neu aufgebaut wird. In solchen Fällen liegt keine bloße Instandsetzung mehrvor und der Bestandsschutz erlischt.
zum Artikel >Es ist nicht genug, zu wissen, man muss auch anwenden; es ist nicht genug, zuwollen, man muss auch tun.Johann Wolfgang von Goethe; 1749 – 1832, deutscher Dichter
zum Artikel >Warum eindeutig eine Fälschung?• IBAN aus Spanien (ES 10…) – Eine deutsche Behörde nutzt kein ausländischesKonto.• Unglaubwürdige Zahlungsstelle – „Zahlstelle BZST“ gibt es so nicht, genausowenig wie die angegebene Bankverbindung bei einer spanischen Bank (BICCAIXESBXXX).• Druckfehler & schwammige Formulierungen – etwa „Verwendungszweck: ZA6L W“.Offizielle Bescheide sind sprachlich und formal sauber.• QR-Code-Druck – Behörden verschicken üblicherweise klassischeÜberweisungsträger oder SEPA-Zahlungsaufforderungen, keine Girocodes.• Kurzfristiges Ultimatum & Drohkulisse – Typisch für Betrug: Sofort zahlen „umVollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden“. Was tun, wenn Sie so etwas bekommen?• Keine Zahlung leisten! Auf keinen Fall Geld überweisen.• Keine persönlichen Daten zurückschicken.• Vorfall an die örtliche Polizei oder direkt beim Bundeszentralamt für Steuern(BZSt) melden.• Warnung an Freunde & Familie, besonders an Personen, die mit Steuerbehördenwenig Routine haben. Hinweis: Das BZSt stellt keine Verspätungszuschläge per Rechnung aus. Dafür istimmer das zuständige Finanzamt verantwortlich – und das bucht Nachzahlungen perSteuerbescheid direkt vom Finanzamt-Konto.Nähere Informationen finden Sie auch auf der Homepage vom Bundeszentralamt fürSteuern[https://www.bzst.de/DE/Service/Betrug/warnung_betrugsversuche_node.html].
zum Artikel >Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am 26.3.2025 die Verfassungsbeschwerdegegen die Erhebung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Demnach ist dieserauch über das Jahr 2020 hinaus derzeit nicht verfassungswidrig.Die neue Bundesregierung bestehend aus CDU/CSU und SPD hat am 9.4.2025 ihrenausgehandelten Koalitionsvertrag vorgestellt. Am 6.5.2025 hat dieBundesregierung mit der Wahl von Friedrich Merz (CDU) zum neuen Bundeskanzlerihre Arbeit aufgenommen. Zum neuen Finanzminister wurde Lars Klingbeil (SPD)ernannt.Steuerlich sind verschiedene Maßnahmen für Unternehmen, Privatpersonen und imBereich der Gemeinnützigkeit vorgesehen. Sämtliche Entlastungen stehen unter demsog. Finanzierungsvorbehalt, werden also nur dann umgesetzt, sofern diefinanziellen Mittel für die konkreten Maßnahmen vorhanden sind. Steuererhöhungensind nicht vorgesehen, wurden jedoch auch nicht ausgeschlossen. DerSolidaritätszuschlag, den das Bundesverfassungsgericht erst Ende März 2025 für(noch) verfassungsgemäß erklärt hatte, soll beibehalten und nicht abgeschafftwerden.Die Stromsteuer soll um mindestens 5 Cent/KWh gesenkt und die Netzentgeltereduziert werden.Für Unternehmen sind folgende steuerliche Maßnahmen geplant:Es soll eine auf die Jahre 2025 bis 2027 zeitlich befristete degressive AfA fürunternehmerische Ausrüstungsgegenstände in Höhe von 30 % eingeführt werden, abdem Jahr 2028 soll die Körperschaftsteuer in 5 Schritten um jeweils 1 %abgesenkt und die Thesaurierungsbesteuerung für Unternehmen verbessert werden.Es soll auch geprüft werden, ob die gewerblichen Einkünfte neu gegründeterUnternehmen ab 2027 unabhängig von ihrer Rechtsform der Körperschaftbesteuerungunterliegen können, sodass jedes Unternehmen von der Thesaurierung profitierenkann.Die hebeberechtigten Städte und Gemeinden sollen den Gewerbesteuerhebesatz vonbislang 200 % auf mindestens 280 % anheben müssen. Dies soll einerWettbewerbsverzerrung entgegenwirken. Scheinsitzverlegungen sollen verhindertwerden.Bei der Mindestbesteuerung soll auf EU-Ebene auf eine Vereinfachung sowieVerhinderung einer Benachteiligung deutscher Unternehmen hingewirkt werden. FürGroßkonzerne soll die Mindestbesteuerung bestehen bleiben. Die Einführung einerFinanztransaktionssteuer auf europäischer Ebene soll unterstützt werden.Es ist geplant, eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge einzuführen sowie dieKfz-Steuerbefreiung bis 2035 zu verlängern. Für Unternehmen soll dieBruttopreisgrenze für Dienstwagen zur Anwendung der 0,25-%-Regelung auf 100.000€ erhöht werden. Die Agrardiesel-Rückvergütung für die Landwirtschaft sollvollständig wiederhergestellt werden. Die Erhöhung der Luftverkehrssteuer sollrückgängig gemacht werden.Für Speisen in der Gastronomie soll die Mehrwertsteuer dauerhaft auf 7 % gesenktund die Bonpflicht allgemein wieder abgeschafft werden. Sachspenden angemeinnützige Organisationen sollen weitgehend umsatzsteuerfrei bleiben. DasGemeinnützigkeitsrecht soll im Hinblick auf das Erfordernis der zeitnahenMittelverwendung vereinfacht werden, ebenso die Sphärenzurechnung bei Einnahmender Vereine. Es soll ein Einfuhrumsatzsteuer-Verrechnungsmodell eingeführtwerden.Für Privatpersonen sind darüber hinaus folgende Maßnahmen geplant:Privathaushalte mit kleinen und mittleren Einkommen sollen beim Umstieg aufE-Mobilität durch einen EU-Klimasozialfond unterstützt werden. DieEntfernungspauschale für beruflich bedingte Fahrten soll bereits ab dem erstenKilometer von 0,30 €/km auf 0,38 €/km erhöht werden. Bislang gilt erst ab dem21. Entfernungskilometer 0,38 €/km.Steuerlich begünstigte energetische Sanierungen an Immobilien sollen auch fürgeerbte Immobilien möglich sein, wenn sie nicht selbst bewohnt sind.Im Rahmen der Gemeinnützigkeit sollen die Ehrenamts- und dieÜbungsleiterpauschale angehoben und die Forschungsbedingungen verbessert werden.Ferner sollen steuerliche Anreize für längeres Arbeiten im Hinblick aufLebenserwerbstätigkeit geschaffen und die Ableistung von Überstunden überVollzeittätigkeit hinaus steuerfrei gestellt werden. Kinderfreibetrag undKindergeld, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sollen angepasst, sowie dieEinführung einer evtl. Arbeitstagepauschale im Rahmen der Werbungskostenzunächst diskutiert werden.Die Steuerbürokratie soll weiter abgebaut werden und die Digitalisierungvoranschreiten, um weitere Vereinfachungen vornehmen zu können.
zum Artikel >Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5.2.2025 entschieden, dassAufwendungen des Steuerpflichtigen für einen Umzug in eine andere Wohnung, umdort (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten, nicht als Werbungskostenabzugsfähig sind. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige – wie in Zeitender Corona-Pandemie – (zwangsweise) zum Arbeiten im häuslichen Bereichangehalten ist oder durch die Arbeit im Homeoffice Berufs- und Familienleben zuvereinbaren sucht.Die berufstätigen Kläger lebten mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung undarbeiteten nur in Ausnahmefällen im Homeoffice. Ab März des Streitjahres 2020 –zunächst bedingt durch die Corona Pandemie – arbeiteten die Kläger überwiegendim Homeoffice, dort im Wesentlichen im Wohn-/Esszimmer. Ab Mai 2020 zogen sie ineine 5-Zimmer-Wohnung, in der sie zwei Zimmer als häusliches Arbeitszimmereinrichteten und nutzten. Den Aufwand für die Nutzung der Arbeitszimmer und dieKosten für den Umzug in die neue Wohnung machten sie als Werbungskosten geltend.Das Finanzamt (FA) erkannte die Aufwendungen für die Arbeitszimmer an, mangelsberuflicher Veranlassung lehnte es den Abzug der Kosten für den Umzug jedoch ab.Das Finanzgericht ließ den Werbungskostenabzug jedoch auch für die Umzugskostenzu und gab der Klage insoweit statt. Der Umzug in die größere Wohnung seiberuflich veranlasst gewesen, da er zu einer wesentlichen Erleichterung derArbeitsbedingungen der Kläger geführt habe. Beide verfügten nunmehr über eineigenes Arbeitszimmer und könnten deshalb auch im Homeoffice ihrer beruflichenTätigkeit ungestört nachgehen.Dem folgte der BFH nicht und bestätigte die ablehnende Entscheidung des FA. Erstellte maßgeblich darauf ab, dass die Wohnung grundsätzlich dem privatenLebensbereich zuzurechnen sei, die Kosten für einen Wechsel der Wohnung daherregelmäßig zu den steuerlich nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung zählten.Etwas anderes gelte nur, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen denentscheidenden Grund für den Wohnungswechsel dargestellt und private Umständehierfür eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle gespielt haben. Dies sei nuraufgrund außerhalb der Wohnung liegender Umstände zu bejahen, etwa wenn derUmzug Folge eines Arbeitsplatzwechsels gewesen sei oder die für die täglichenFahrten zur Arbeitsstätte benötigte Zeit sich durch den Umzug um mindestens eineStunde täglich vermindert habe.Die Möglichkeit, in der neuen Wohnung (erstmals) ein Arbeitszimmer einzurichten,genüge mangels objektiven Kriteriums zur Begründung einer beruflichenVeranlassung des Umzugs nicht. Die Wahl einer Wohnung sei vielmehr vomGeschmack, den Lebensgewohnheiten, den zur Verfügung stehenden finanziellenMitteln, der familiären Situation und anderen privat bestimmtenVorentscheidungen des Steuerpflichtigen abhängig.Daran ändert auch die zunehmende Akzeptanz von Homeoffice, Tele- und sogenannterRemote-Arbeit nichts. Die Entscheidung, in der neuen, größeren Wohnung(erstmals) ein Zimmer als Arbeitszimmer zu nutzen oder die Berufstätigkeit imprivaten Lebensbereich (weiterhin) in einer „Arbeitsecke“ auszuüben, beruhe auchin Zeiten einer gewandelten Arbeitswelt nicht auf nahezu ausschließlichobjektiven beruflichen Kriterien.Dies gelte auch dann, wenn der Steuerpflichtige über keinen anderen(außerhäuslichen) Arbeitsplatz verfüge oder sich durch die Arbeit im HomeofficeBerufs- und Familienleben besser vereinbaren ließen. Die berufliche Veranlassungdes Umzugs könne schließlich auch nicht darauf gestützt werden, dass bereits derAufwand für die Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskostenabzugsfähig sei.
zum Artikel >In der Septemberausgabe 2024 wurde an dieser Stelle bereits über die Aufnahmeder Meldepflicht für elektronische Kassensysteme mit einer technischenSicherheitseinrichtung (TSE) ab dem 1.1.2025 berichtet. Eine entsprechendeMeldemöglichkeit hat die Finanzverwaltung geschaffen, welche ausschließlichelektronisch per ELSTER über die ERiC-Schnittstelle erfolgen kann. Die Meldungund Übermittlung erfolgt für jede Betriebsstätte getrennt innerhalb eines Monatsnach Anschaffung, Leasingbeginn bzw. -ende oder Außerbetriebnahme.Für vor dem 1.7.2025 angeschaffte Kassen ist die Meldung spätestens bis zum31.7.2025 vorzunehmen, für ab dem 1.7.2025 angeschaffte Kassensysteme sowieAußerbetriebnahmen gilt die Monatsfrist. Gleiches gilt für Taxameter undWegstreckenzähler mit TSE. Hier ist auch das Kfz-Kennzeichen mitzuteilen. OhneTSE dürfen diese noch bis zum 31.12.2025 genutzt werden.Die Meldung wird bei neu angeschafften Kassen häufig vom Verkäufer bzw.Dienstleister durchgeführt, kann aber auch schnell und unkompliziert vom Nutzerselbst oder vom Steuerberater durchgeführt werden. Der Steuerberater sollteinformiert werden, wer die Meldung vornimmt bzw. vorgenommen hat.
zum Artikel >Unterschiedliche Sterbetafeln nach Geschlecht für die Erbschaft- undSchenkungsteuer verfassungsgemäß
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 20.11.2024 entschieden, dass die Nutzunggeschlechtsspezifischer Sterbetafeln zur Bewertung lebenslänglicher Nutzungenund Leistungen als Grundlage für die Berechnung der Erbschaft- undSchenkungsteuer verfassungsrechtlich zulässig ist. In den zugrunde liegendenFällen hatten die Kläger Anteile an einer GmbH vom Vater erhalten, der sich einlebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehielt. Das Finanzamt minderte dieSchenkungssteuer entsprechend dem Kapitalwert dieses Nießbrauchs, der auf Basisder Lebenserwartung des Vaters mit einem geschlechtsspezifischen Vervielfältigerberechnet wurde.Die Kläger sahen das Diskriminierungsverbot verletzt. Der BFH wies ihre Revisionjedoch zurück. Die differenzierte Bewertung sei sachlich gerechtfertigt, sieermögliche eine realitätsnahe Erfassung der tatsächlichen Nutzungen undLeistungen und der Steuerbelastung. Die geschlechtsspezifischen Unterschiede inder Lebenserwartung rechtfertigten die Anwendung unterschiedlicherVervielfältiger. Darüber hinaus betreffe die Anwendung des Vervielfältigers dieim Vergleich zur Klägerin statistisch kürzere Lebenserwartung des Vaters, sodassder Vervielfältiger geringer sei als er bei einer weiblichen Erblasserin sei.Die Klägerin erleide durch die Nutzung der Sterbetafel für Männer in Bezug aufden Erblasser keine Nachteile.Die Entscheidung betraf die Rechtslage im Jahr 2014. Auswirkungen des neuenSelbstbestimmungsgesetzes vom 1.11.2024 wurden nicht beurteilt.
zum Artikel >* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli-Zuschlag (mtl.) Einkommen-, Körperschaft-, Kirchensteuer, Soli-Zuschlag (VZ): 10.6.2025 (Zahlungsschonfrist 13.6.2025) * Sozialversicherungsbeiträge: 23.6.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 26.6.2025)
zum Artikel >Der Kläger war Teilzeitstudent an einer Fernuniversität und nicht erwerbstätig.Das Finanzamt sah das Studium dennoch als Vollzeitstudium an und berücksichtigtedie Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale und nicht für jeden gefahrenenKilometer.Das Finanzgericht und auch der Bundesfinanzhof urteilten jedoch, dass es sichnicht um ein Vollzeitstudium handelte. Daher durfte der Kläger die tatsächlichenFahrtkosten (0,30?€/km für Hin- und Rückweg) als Werbungskosten ansetzen.Ein Vollzeitstudium liegt demnach nur dann vor, wenn das Studium lautStudienordnung so ausgestaltet ist, dass es den Studierenden zeitlich vollbeansprucht, vergleichbar mit einer Vollzeitbeschäftigung von ca. 40Wochenstunden. Ein Studium in Teilzeit mit z.B. ca. 20 Wochenstunden, auch wennkeine Erwerbstätigkeit nebenher erfolgt, gilt nicht als Vollzeitstudium imsteuerrechtlichen Sinne.Entscheidend für die steuerliche Behandlung ist somit nicht, ob der Studierendeerwerbstätig ist, sondern allein der zeitliche Aufwand laut Studienordnung.
zum Artikel >Wer ein Fahrzeug führt, darf sein Mobiltelefon nur benutzen, wenn es dabei wederaufgenommen noch gehalten wird – oder wenn der Motor vollständig ausgeschaltetist.In einem vom Kammergericht Berlin entschiedenen Fall stand ein Autofahrer aneiner Ampel und bediente sein Handy. Das wurde bemerkt und er erhielt einenBußgeldbescheid. Der Handynutzer gab jedoch an, dass der Motor aufgrund dereingebauten Start-Stopp-Automatik abgeschaltet war und er deshalb das Handynutzen durfte.Dieser Auffassung folgte das Gericht nicht. Die automatische Motorabschaltungdurch Start-Stopp-Funktion gilt nicht als vollständiges Abschalten des Motors,sondern nur das händische Ausschalten.
zum Artikel >Ein Ehepaar erwarb ein mit einer Doppelhaushälfte bebautes Grundstück. Mit derVermittlung des Verkaufs hatte die Verkäuferin ein Maklerunternehmen beauftragt.Für die Vermittlung der Immobilie entstand zugunsten des Maklers gegenüber derVerkäuferin ein Maklerlohnanspruch i.H. von 25.000 €. Der im Exposé zunächstvorgesehene Kaufpreis wurde um einen Betrag in dieser Höhe reduziert. Zugleichverpflichteten sich die Käufer gegenüber dem Maklerunternehmen zur Zahlung einesHonorars in gleicher Höhe, das sie nach notarieller Beurkundung des Kaufvertragsbezahlten. Eine Maklerlohnzahlung durch die Verkäuferin erfolgte nicht. DasEhepaar verlangte die Rückzahlung des geleisteten Betrags.Wird ein Makler nur von einer Partei (Käufer oder Verkäufer) beauftragt, mussdie andere nur dann etwas an den Makler zahlen, wenn die beauftragende Parteimindestens genauso viel zahlen muss. Der Auftraggeber hat also mindestens 50 %der Kosten zu tragen.Da im o.g. Fall die Käufer laut Vertrag den Maklerlohn in voller Höhe bezahlensollten und die Verkäuferin als die Partei, die den Maklervertrag abgeschlossenhat, nicht zur Zahlung des Maklerlohns mindestens in gleicher Höhe verpflichtetwar, führte dies zur Gesamtnichtigkeit des Vertrags mit der Folge, dass dieKäufer die Rückzahlung des Maklerlohns verlangen konnten.
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