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In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) entschiedenen Fall hatteein Autofahrer Rechtsbeschwerde gegen einen Bußgeldbescheid und ein verhängtesFahrverbot eingelegt. Der Fahrer war wegen fahrlässiger Überschreitung derzulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/hzu einer Geldbuße von 900 € verurteilt worden, verbunden mit einem dreimonatigenFahrverbot. Er befuhr die A 7 mit 146 km/h. Im Bereich einer LKW-Kontrolle waraus Sicherheitsgründen die Höchstgeschwindigkeit auf 60 km/h reduziert und einÜberholverbot für LKW und Busse angeordnet worden. Der Autofahrer berief sichbei der Beschwerde auf eine „völlig verwirrende Beschilderung“.Das OLG stellte klar, dass die Beschilderung mit einerGeschwindigkeitsreduzierung auf 60 km/h und einem Überholverbot für LKWs undBusse nicht „verwirrend“ ist. Wer Verkehrsschilder nicht versteht oder verstehenwill, handelt vorsätzlich, da er sich bewusst und gewollt gegen dieRechtsordnung stellt. Die Rechtsbeschwerde wurde verworfen.
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Juli 2025
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Allgemein
Einem Unterhaltspflichtigen ist gegenüber seinen minderjährigen Kindern dernotwendige Selbstbehalt auch dann zu belassen, wenn die Wohnkosten den insoweitim Selbstbehalt berücksichtigten Betrag unterschreiten. Denn es unterliegtgrundsätzlich dessen freier Disposition, wie er die ihm zu belassenden, ohnehinknappen Mittel nutzt. Ihm ist es deswegen nicht verwehrt, seine Bedürfnisseanders als in den Unterhaltstabellen vorgesehen zu gewichten und sich z. B. miteiner preiswerteren Wohnung zu begnügen, um zusätzliche Mittel für andere Zweckeeinsetzen zu können.Anders ist es, wenn der Unterhaltspflichtige in einer neuen Lebensgemeinschaftlebt (ehelich oder nichtehelich): Dann kann der Selbstbehalt reduziert werden,weil durch das gemeinsame Wirtschaften regelmäßig Kostenersparnisse entstehen –z. B. bei Miete oder Lebensmitteln. Maßgeblich ist, ob der Unterhaltspflichtigedurch diese Gemeinschaft spürbar günstiger lebt, ohne seinen Lebensstandard zusenken.Das bloße Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft reicht dafür aber nicht aus.Zwar spart man auch hier in der Regel Mietkosten, doch diese Einsparungen gehenhäufig mit Verlusten an Wohnfläche und Komfort einher. Eine pauschale Absenkungdes Selbstbehalts kommt deshalb in solchen Fällen nicht in Betracht.
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Juli 2025
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Allgemein
Verbraucherpreisindex (2020 = 100)2025121,8 Mai121,7 April121,2 März120,8 Februar120,3 Januar2024120,5 Dezember119,9 November120,2 Oktober119,7 September119,7 August119,8 Juli119,4 JuniÄltere Verbraucherpreisindizes finden Sie im Internet unter:http://www.destatis.de - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise[https://www.destatis.de/DE/ZahlenFakten/Indikatoren/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]
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Juli 2025
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Steuerrecht
Werden in einem Wohnhaus tragende Wände entfernt und durch eineStahlträgerkonstruktion ersetzt, muss dies einem potenziellen Käufer derImmobilie ungefragt mitgeteilt werden. Verschweigt der Verkäufer diesen Umstand,stellt dies eine arglistige Täuschung dar, die den Käufer zur Anfechtung desKaufvertrags berechtigt. Dies haben die Richter des PfälzischenOberlandesgerichts Zweibrücken festgestellt.Ein Ehepaar wollte ihr Wohnhaus verkaufen. Sie erzählten dem kaufinteressiertenEhepaar jedoch nicht, dass es vor einigen Jahren ihr Wohnzimmer vergrößert unddazu eine tragende Trennwand im 1. OG des Hauses hatte entfernen lassen. DieDecke wurde nur noch durch zwei Eisenträger gestützt, die direkt auf dasMauerwerk aufgelegt und zusätzlich durch Baustützen gestützt wurden, dieeigentlich nur für den vorübergehenden Gebrauch gedacht sind. DieseTrägerkonstruktion wurde anschließend durch Verblendungen verdeckt und war nichtmehr ohne Weiteres sichtbar. Um einen Nachweis über die Statik hatten sich dieEigentümer im Nachgang nicht bemüht.Als die neuen Eigentümer dann selbst ein paar bauliche Veränderungen durchführenwollten, beauftragten sie u. a. auch einen Statiker. Dieser stellte fest, dassdie Trägerkonstruktion unzulässig und nicht dauerhaft tragfähig sei. Das Ehepaarhat den Kaufvertrag über das Hausgrundstück daraufhin angefochten und dasVerkäuferehepaar erfolgreich auf Rückabwicklung verklagt.
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Juli 2025
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Allgemein
Mit den steigenden Temperaturen im Sommer wird der Schutz von Beschäftigten vorHitze am Arbeitsplatz immer wichtiger. Hohe Temperaturen können dieLeistungsfähigkeit beeinträchtigen und gesundheitliche Risiken mit sich bringen.Arbeitgeber sind daher verpflichtet, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um dieGesundheit ihrer Mitarbeiter zu schützen.Die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A3.5 „Raumtemperatur“ legt dabeifolgende Grenzwerte und Maßnahmen fest:• 26 °C – diese Temperatur sollte in Arbeitsräumen nicht überschrittenwerden. Ist dies aufgrund hoher Außentemperaturen unvermeidbar, müssenSonnenschutzmaßnahmen vorhanden sein.• 30 °C – ab dieser Temperatur sind Maßnahmen zur Reduzierung der Belastungerforderlich, wie z. B. Bereitstellung von Getränken, Lockerung derKleiderordnung oder Anpassung der Arbeitszeiten.• 35 °C – Räume mit Temperaturen über 35 °C sind ohne zusätzlicheSchutzmaßnahmen wie Luftduschen oder Hitzepausen nicht mehr als Arbeitsräumegeeignet.Mögliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten:• Bereitstellung geeigneter Getränke bei Temperaturen über 26 °C; ab 30 °Cist dies verpflichtend.• Installation von Jalousien, Markisen oder Sonnensegeln, um direkteSonneneinstrahlung zu vermeiden.• Verlagerung der Arbeitszeiten in die kühleren Morgen- oder Abendstunden.• Zusätzliche Wärmequellen, wie z. B. Drucker, sollten möglichst aus denRäumen entfernt werden.• Anpassung evtl. Kleidungsvorschriften, um leichtere und atmungsaktiveKleidung zu ermöglichen.• Zur Kühlung der Arbeitsräume sollten technische Maßnahmen ergriffen werden(z. B. Einsatz von Ventilatoren, Klimaanlagen).Bei Arbeiten im Freien muss der Arbeitgeber besonders auf den Hitzeschutzachten. Bei direkter Sonneneinstrahlung und hohen Temperaturen sindSchattenplätze bereitzustellen, körperlich anstrengende Tätigkeiten möglichst indie kühleren Stunden zu verlegen und ausreichend Trinkwasser bereitzustellen.Beschäftigte müssen durch geeignete Kleidung, Kopfbedeckung undSonnenschutzmittel vor UV-Strahlung geschützt werden. Ab etwa 35 °C darf nurweitergearbeitet werden, wenn wirksame Schutzmaßnahmen, wie zusätzliche Pausenoder Schattenspender vorhanden sind.
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Juli 2025
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Allgemein
Nach dem Kündigungsschutzgesetz sind leitende Angestellte vom Kündigungsschutzausgenommen. Ein ehemaliger Geschäftsführer kann sich jedoch nach seinerAbberufung wieder auf den allgemeinen Kündigungsschutz berufen. Das hat dasHessische Landesarbeitsgericht (LAG) in einem aktuellen Urteil entschieden.Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: EinEx-Geschäftsführer war seit April 2021 als „Vice President für A“ bei einerGesellschaft angestellt. Auf Grundlage eines einheitlichen Arbeitsvertrags warer zugleich zum Geschäftsführer bestellt worden. Im November 2022 kündigte dieGesellschaft seine Abberufung an, die Anfang Dezember durch die Benennung einesNachfolgers und die Austragung im Handelsregister vollzogen wurde. DerEx-Geschäftsführer wurde anschließend als „Special Project Manager“ geführt,nahm aber faktisch keine Tätigkeit mehr wahr. Kurz nach der Abberufung wurde ihmdie Kündigung ausgesprochen.Das Landesarbeitsgericht Hessen entschied in der Berufung zugunsten desehemaligen Geschäftsführers. Die Kündigung ist unwirksam, da der Arbeitnehmerzum Zeitpunkt ihres Zugangs nicht mehr Geschäftsführer war. Maßgeblich ist dietatsächliche Stellung im Zeitpunkt der Kündigung, nicht die ursprünglicheVertragsform oder der frühere Organstatus.
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Juli 2025
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Allgemein
Grundsätzlich unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind,der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Eine abhängigeBeschäftigung liegt vor, wenn persönliche Abhängigkeit vom Arbeitgeber besteht,etwa durch Weisungsgebundenheit und Eingliederung in dessen Betriebsabläufe.Diese Merkmale grenzen die abhängige Beschäftigung von einer selbstständigenTätigkeit ab, die durch unternehmerisches Risiko und Entscheidungsfreiheitgeprägt ist.Auch bei GmbH-Geschäftsführern gelten diese Maßstäbe. Entscheidend ist, ob siemaßgeblichen Einfluss auf die Gesellschafterversammlung und damit auf dieGeschicke der Gesellschaft ausüben können.Gesellschafter-Geschäftsführer gelten nur dann als selbstständig, wenn siemindestens 50 % der Gesellschaftsanteile halten oder über eine echte, umfassendeSperrminorität verfügen. Eine bloße Minderheitsbeteiligung reicht nicht aus, essei denn, der Gesellschaftsvertrag sichert eine Mitbestimmung bei allenGesellschafterentscheidungen. Fremdgeschäftsführer (ohne Kapitalbeteiligung)gelten grundsätzlich als abhängig beschäftigt.Zu dieser Problematik lag dem Bundessozialgericht (BSG) folgender Sachverhaltvor: Ein Geschäftsführer war bei einer GmbH tätig, deren Gesellschafter eineHolding-GmbH (50 %) und zwei natürliche Personen (je 25 %) waren. DerGeschäftsführer war Gesellschafter-Geschäftsführer der Holding-GmbH, diewiederum gemeinsam mit seiner Ehefrau geführt wurde. Beide hielten jeweils 50 %der Anteile und waren alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer derHolding-GmbH. Die Deutsche Rentenversicherung stellte im Rahmen einerBetriebsprüfung fest, dass der Geschäftsführer sozialversicherungspflichtigbeschäftigt sei, da er nicht über eine ausreichende Rechtsmacht verfüge, umseine Tätigkeit unabhängig zu gestalten. Ohne ausreichende Rechtsmacht ist derGeschäftsführer in die Gesellschaft eingegliedert und dahersozialversicherungspflichtig beschäftigt. Das BSG bestätigte die Auffassung derDeutschen Rentenversicherung.
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Juli 2025
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Allgemein
* Verzugszinssatz seit 1.1.2002: (§ 288 BGB) Rechtsgeschäfte mit Verbrauchern: Basiszinssatz + 5-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen bis 28.7.2014): Basiszinssatz + 8-%-Punkte Rechtsgeschäfte mit Nichtverbrauchern (abgeschlossen ab 29.7.2014): Basiszinssatz + 9-%-Punkte zzgl. 40 € Pauschale * Basiszinssatz nach § 247 Abs. 1 BGB maßgeblich für die Berechnung von Verzugszinsen seit 01.01.2025 = 2,27 % 01.07.2024 - 31.12.2024 = 3,37 % 01.01.2024 - 30.06.2024 = 3,62 % 01.07.2023 - 31.12.2023 = 3,12 % 01.01.2023 - 30.06.2023 = 1,62 % 01.07.2016 - 31.12.2022 = - 0,88 % 01.01.2016 - 30.06.2016 = - 0,83 % 01.07.2015 - 31.12.2015 = - 0,83 % 01.01.2015 - 30.06.2015 = - 0,83 % 01.07.2014 - 31.12.2014 = - 0,73 % 01.01.2014 - 30.06.2014 = - 0,63 % 01.07.2013 - 31.12.2013 = - 0,38 %Ältere Basiszinssätze finden Sie im Internet unter:www.destatis.de - Themen - Konjunkturindikatoren - Verbraucherpreise -Preisindizes im Überblick[https://www.destatis.de/DE/Themen/Wirtschaft/Konjunkturindikatoren/Preise/pre110.html]Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung dieses Informationsschreibenserfolgen, können erst in der nächsten Ausgabe berücksichtigt werden!
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Juli 2025
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Steuerrecht
Ein Hostprovider – hier Meta – muss nach einem Hinweis auf einenrechtsverletzenden Post auf der Social-Media-Plattform Facebook auch ohneweitere Hinweise sinngleiche Inhalte sperren. Sinngleich sind etwa Beiträge mitidentischem Text und Bild, aber abweichender Gestaltung (Auflösung,Größe/Zuschnitt, Verwendung von Farbfiltern, Einfassung), bloßer Änderungtypografischer Zeichen oder Hinzufügung von Elementen etwa sog. Captions, welcheden Aussagegehalt nicht verändern, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. in Fortführung der Rechtsprechung zum sog. „Künast-Meme“ und unterBerücksichtigung des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Digital Services Act.
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Juli 2025
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Allgemein
Die Richter des Oberlandesgerichts Oldenburg (OLG) hatten die Frage zu klären,ob das Schwimmbad und die Hersteller einer Wasserrutsche für gesundheitlicheSchäden haften, wenn die Rutsche entgegen der Nutzungshinweise falsch verwendetwird.Vor dem Treppenaufgang und im Startbereich einer Wasserrutsche waren jeweils einHinweisschild mit den zulässigen Rutschpositionen sowie an den Rutschen selbstPiktogramme angebracht, mit denen die Rutschhaltung „Kopf voran in Bauchlage“untersagt wurde. Ein Mann rutschte jedoch in Bauchlage, mit dem Kopf und denausgestreckten Armen voran, die Rutsche hinunter. Im Wasser glitt er weiter undprallte mit dem Kopf gegen die Beckenwand. Es wurde dann eineQuerschnittslähmung diagnostiziert. Der Mann verlangte u. a. von derHerstellerin der Wasserrutsche, der Betreiberin des Schwimmbads und denInspektoren der Wasserrutsche Schadensersatz und Schmerzensgeld i. H. v. 335.000€.Das OLG entschied, dass dem Mann ein Schadensersatzanspruch gegenüber derBetreiberin des Schwimmbads und der Herstellerin der Wasserrutsche zusteht. Ermuss sich jedoch ein Mitverschulden in Höhe von 50 % gegenüber der Herstellerinund 40 % gegenüber der Schwimmbadbetreiberin anrechnen lassen, weil er dieHinweisschilder und die Piktogramme zur korrekten Rutschhaltung missachtete.Die Wasserrutsche hätte so konzipiert sein müssen, dass nicht nur beibestimmungsgemäßem Gebrauch, sondern auch bei vorhersehbarem Fehlgebrauch, wiees in Schwimmbädern regelmäßig vorkommt, keine schwersten irreversiblenVerletzungen drohen, so die OLG-Richter. Auch wenn der Mann die Hinweisschildernicht beachtete, durfte er als Benutzer einer Wasserrutsche in einem Spaßbaddavon ausgehen, dass das Rutschende so konzipiert ist, dass ein Aufprall an dergegenüberliegenden Beckenwand auch bei Nutzung der Rutsche in Bauchlageausgeschlossen ist. Ein Hinweisschild und Piktogramme zu verbotenenRutschpraktiken sind keine ausreichende Maßnahme zur Gefahrenabwehr, wennschwerste Verletzungen drohten. Der Gefahr des Kopfanstoßes hätte bereits beiPlanung der Wasserrutsche durch einen größeren Abstand zwischen Beckenrand undRutschende entgegengewirkt werden müssen.
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Juli 2025
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Allgemein
Am 1.7.2025 tritt die Fünfte Verordnung zur Änderung derSteuerberatervergütungsverordnung (StBVV) in Kraft, die erstmals seit dem Jahr2020 u. a. eine erhöhende Anpassung der Steuerberatervergütung vorsieht.Hauptpunkte sind hierbei die Erhöhung der Festgebühren wie z. B. der Zeitgebührfür steuerliche Beratungstätigkeiten, eine Anhebung dergegenstandswertabhängigen Gebühren für z. B. die Erstellung der Buchführungsowie eine Erhöhung der Preise für die Erstellung von Lohnabrechnungen. Für dieAbrechnung der Zeitgebühren ist eine 15-Minuten-Taktung vorgesehen.Parallel zur Erhöhung der Gebühren der Rechtsanwälte werden die Gebühren derSteuerberater im außergerichtlichen Einspruchsverfahren sowie imfinanzgerichtlichen Verfahren ebenfalls angepasst.Besteht z. B. eine Honorarvereinbarung über Zeitgebühren, muss diese aktivangepasst werden, wenn eine höhere Gebühr abgerechnet werden soll.
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Juli 2025
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Steuerrecht
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt aktuell vor diversen im Umlaufbefindlichen betrügerischen E-Mails und Briefen, die vorgeben, vom BZSt zustammen. Tatsächlich stammen diese jedoch von unbekannten Tätern und nicht vomBZSt.Es wird wechselweise versucht, an sensible Daten der Empfänger zu gelangen wiez. B. Bankverbindungen, indem vorgegeben wird, dass eine vermeintlicheSteuererstattung erfolgen solle. Teilweise erfolgt z. B. eine angeblicheFestsetzung von Einkommensteuer oder Verspätungszuschlag mitZahlungsaufforderung auf ein ausländisches Bankkonto oder es soll ein Linkangeklickt werden, über den dann die Überweisung erfolgen soll. Dieser Link darfauf keinen Fall angeklickt werden und erst recht darf keine Dateneingabeerfolgen. Überweisungen sind in diesen Fällen zumeist unwiederbringlichverloren.Woran derartige Betrugsversuche zu erkennen sind:• Zahlungsaufforderung per E-Mail oder Aufforderung, über einen Link eineZahlung zu leisten oder ein Formular auszufüllen. Zahlungsaufforderungen undSteuerbescheide werden i. d. R. nur per Brief übermittelt, es sei denn, derEmpfänger hat einer Kontaktaufnahme per E-Mail ausdrücklich zugestimmt.• Angabe falscher und / oder ausländischer Bankverbindungen; Zahlungen an dasBZSt sind ausnahmslos per Überweisung auf ein inländisches Konto der Bundeskassezu leisten.• Betrügerische E-Mails sind oftmals in schlechtem oder fehlerhaftem Deutschverfasst, enthalten häufig Rechtschreibfehler und es werden Fachbegriffe falschverwendet, es werden keine Ansprechpartner, Rufnummern angegeben oder unkorrekteAnschriften bzw. E-Mail-Adressen.Im Verdachtsfall wenden Sie sich an die örtliche Polizeidienststelle oderinformieren sich bei Ihrem Steuerberater. Sofern Bankdaten offenbart oderÜberweisungen vorgenommen wurden, sollte direkt Kontakt zum Bankinstitutaufgenommen werden.Das BZSt aktualisiert auf seiner Homepage (www.bzst.de [//www.bzst.de] – Service– Warnung vor Betrugsversuchen) die aktuellen Betrugsversuche mit beispielhaftenBetrugsschreiben, um diese besser identifizieren zu können.
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Juli 2025
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Steuerrecht
Die neue Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf vorgelegt, über den nach derenWillen schnellstmöglich in Bundestag und Bundesrat entschieden werden soll.Gegenstand des beabsichtigten „Gesetz für ein steuerliches Investitionsprogrammzur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ sind u. a. dieInvestitionsförderung für Unternehmen bereits ab dem 1.7.2025 befristet bis zum31.12.2027. Sodann soll die Körperschaftsteuer (KSt) von 15 % auf 10 % sinken,und zwar ab dem 1.1.2028 jährlich um 1 % befristet bis zum 31.12.2032. DieGesamtsteuerbelastung für Unternehmen soll von derzeit etwa 30 % bis zum Jahr2032 auf knapp 25 % sinken. Thesaurierte Gewinne, also solche, die imUnternehmen verbleiben, sollen mit einem reduzierten Steuersatz gezieltReinvestitionen ermöglichen und Planungssicherheit für die Unternehmengewährleisten.Die Bundesregierung will kurzfristig Impulse für Investitionen setzen sowieWachstum und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen fördern. Dabei sollenUnternehmen bewegliche Wirtschaftsgüter, wie z. B. Maschinen, diese in denJahren 2025 bis 2027 direkt mit maximal 30 % jährlich abschreiben können. DieNeuregelung soll nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung bereits ab dem1.7.2025 gelten und für alle Anschaffungen vor dem 1.1.2028.Für neu angeschaffte, betrieblich genutzte reine Elektrofahrzeuge sollen 75 %der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden können sowie inden 5 Folgejahren jeweils 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %. Für Hybridfahrzeuge giltdiese Förderung nicht. Sie gilt für Anschaffungen zwischen dem 1.7.2025 und vordem 1.1.2028.Weiterhin soll die steuerliche Forschungs- und Entwicklungszulage ausgeweitetwerden. Von 2026 bis 2030 soll die Obergrenze der Bemessungsgrundlage bei dersteuerlichen Forschungszulage von 10 Mio. € auf 12 Mio. € angehoben werden.Betriebs- und Gemeinkosten werden hierbei künftig mit einem pauschalen Abschlagvon 20 % berücksichtigt.Bis 2029 sind bis zu 46 Milliarden € weniger Steuereinnahmen aus diesenMaßnahmen für den Staatshaushalt zu erwarten.Wie kurzfristig die Bundesregierung den Gesetzentwurf sowohl im Bundestag alsauch im Bundesrat verabschieden lassen kann, bleibt abzuwarten. Der Zeitpunktwar zum Redaktionsschluss noch unklar. Zumindest die Zustimmung des Bundesrateswird voraussichtlich erst nach der Sommerpause eingeholt werden können.Unternehmen, die alsbald die Anschaffung von betrieblich genutzten Fahrzeugenplanen, sollten die Verabschiedung des Gesetzes abwarten, wenn eine zügige undhohe Abschreibung seitens des Unternehmens gewünscht ist.
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Juli 2025
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Steuerrecht
Das Bundesfinanzministerium hat am 3.4.2025 ein Schreiben zur Anwendung derAusnahmen vom Sonderausgabenabzugsverbot für Vorsorgeaufwendungen betreffend dieBeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- sowieArbeitslosenversicherung veröffentlicht.Anlass hierfür waren aktuelle Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) sowiegesetzliche Änderungen. Zunächst war entgegen des grundsätzlichen Abzugsverbotsder genannten Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben im Rahmen der inländischenEinkommenbesteuerung bei steuerfreien Auslandseinkünften der Abzug gleichwohlzulässig, sofern es sich um Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus demEU- bzw. EWR-Ausland oder der Schweiz handelte. 2021 hatte der BFH dannentschieden, das zusätzlich auch Rentenbezüge aus den genannten Auslandsgebieteneinen Sonderausgabenabzug ermöglichten.Zudem ist für jede Versicherungssparte getrennt zu prüfen, ob im Ausland einsteuerlicher Abzug möglich ist. Sofern dies nicht der Fall ist, kann diesteuerliche Berücksichtigung als Sonderausgabe im Inland erfolgen.Im Jahr 2024 wurde durch das Jahressteuergesetz der Sonderausgabenabzugausgeweitet, und zwar auf sämtliche Einkunftsarten, also auch Einkünfte aussonstiger selbstständiger Tätigkeit über freiberufliche Einkünfte hinaus, diebereits 2023 zugelassen wurden, wenn ein wirtschaftlicher Zusammenhang zu densteuerfreien Auslandseinkünften besteht.Danach ist es aktuell so, dass Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-,Pflege- und Arbeitslosenversicherung, die durch steuerfreie Einnahmen imEU-/EWR-Ausland oder der Schweiz ausgelöst werden, abziehbar sind, sofern derandere Staat keine Abzugsfähigkeit vorsieht.Für freiwillige Versicherungen ohne direkten Zusammenhang mit steuerfreienAuslandseinnahmen gelten weiterhin die allgemeinen Abzugsregeln. JedeVersicherungssparte ist hierbei einzeln zu bewerten. Ein steuerlicher Abzugeiner Sparte im Ausland schließt den Abzug einer anderen Sparte im Inland nichtaus.Entscheidend ist stets der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang sowie diekonkrete steuerliche Behandlung im Ausland.
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Juli 2025
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Steuerrecht
* Umsatzsteuer (mtl.), für Dauerfristverlängerung Umsatzsteuer, Lohn- u. Kirchenlohnsteuer, Soli.-Zuschlag (mtl.): 10.7.2025 (Zahlungsschonfrist 14.7.2025) * Sozialversicherungsbeiträge: 24.7.2025 (Abgabe der Erklärung - 24 Uhr) (Zahlung 29.7.2025)
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Juli 2025
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Steuerrecht
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine bisherige Rechtsprechung zu denVoraussetzungen des Erlasses von Säumniszuschlägen geändert. Dem zuentscheidenden Fall lag ein geänderter Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes(FA) zugrunde, aus welchem sich für die Kläger eine hohe Nachzahlung ergab.Hiergegen wendeten die Kläger sich mit dem Einspruch und stellten mehrfach beimFA einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV), der vom FA jedochwiederholt abgelehnt wurde. Es stellte sich später heraus, dass dieSteuerfestsetzung durch das FA fehlerhaft war. Die Einkommensteuer wurderückwirkend zugunsten der Steuerpflichtigen herabgesetzt.Die bereits entstandenen Säumniszuschläge blieben jedoch bestehen, da dieursprüngliche Steuerforderung formell rechtswirksam war. Die Kläger beantragtensodann den Erlass der Säumniszuschläge aus sachlichen Billigkeitsgründen, wassowohl das FA als auch das FG in erster Instanz ablehnten.Der BFH entschied jedoch entgegen der Auffassung des FA wie auch des FG, dassSäumniszuschläge erlassen werden können, wenn die Steuerfestsetzung späteraufgehoben wird und der Steuerpflichtige nachweislich alles getan hat, um dieAdV zu erreichen.Es gibt nach der Entscheidung des BFH keine starre Pflicht, immer auch einenAntrag beim FG stellen zu müssen. Das Verfahren wurde an das FG zurückverwiesen,um aufzuklären, ob die Kläger ihre AdV-Anträge an das FA jeweils ausreichendbegründet hatten.Der BFH stellte aber klar, dass nicht pauschal verlangt werden könne, dasszwingend ein gerichtlicher AdV-Antrag gestellt werden müsse. Vielmehr komme esauf die konkreten Umstände des Einzelfalls an, insbesondere, wie substanziellund nachvollziehbar die Anträge auf AdV beim FA waren, ob der Steuerpflichtigeauf der Grundlage des damaligen Sachstands hinreichend dargelegt hat, warum AdVgeboten gewesen wäre und ob besondere Umstände vorlagen, die eine gerichtlicheAdV als vielversprechend erscheinen ließen.Hieraus ergibt sich, dass ein unterbliebener gerichtlicher Antrag auf AdV nichtautomatisch schädlich ist, wenn der außergerichtliche AdV-Antrag beim FA gutbegründet wurde. Gleichwohl bleibt es für den Steuerpflichtigen risikoreich, dengerichtlichen AdV-Antrag nicht zu stellen, da nicht immer im Vorfeld klar ist,ob der Antrag vielversprechend, substanziell und nachvollziehbar ist, sonderndie Entscheidung immer erst rückblickend durch ein FA oder FG getroffen wird.
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Juli 2025
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Steuerrecht
Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.Edmund Burke; 1729 – 1797, irisch-britischer Schriftsteller, Staatsphilosoph undPolitiker
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Juli 2025
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Allgemein
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Beschränkung der Ausnahmevon der Zurechnungsbesteuerung auf Familienstiftungen mit Sitz oderGeschäftsleitung in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gegen dieKapitalverkehrsfreiheit verstößt und somit europarechtswidrig ist. Diese giltauch für Drittstaaten wie die Schweiz.Geklagt hatten Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung, denen das deutscheFinanzamt das Einkommen der Stiftung zugerechnet hatte, obwohl sie keineAusschüttungen erhalten hatten. Eine Ausnahme wurde ihnen wegen des Sitzes derStiftung außerhalb der EU bzw. des EWR verwehrt.Der BFH entschied jedoch, dass auch auf ausländische Familienstiftungen inDrittstaaten wie der Schweiz die Ausnahme der Zurechnungsbesteuerung anzuwendenist und ihnen damit zugute kommt.Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition vieler Begünstigter. DieAuswirkungen auf das Außensteuergesetz bleiben abzuwarten.
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Juli 2025
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Steuerrecht
Über eine Hausratversicherung sind Fahrräder und Pedelecs grundsätzlich nurgegen Einbruchdiebstahl abgesichert. Der Diebstahl muss also aus verschlossenenRäumen (z.B. abgeschlossene Garage bzw. Keller) erfolgen. Der Schutz gilt dabeirund um die Uhr, auch während der Nacht. Auch Pedelecs mit einer Motorleistungbis 250 Watt sind mitversichert, da sie rechtlich als Fahrräder gelten.Ist im Mietvertrag die Nutzung eines gemeinschaftlichen, abgeschlossenenFahrradraums vorgesehen, besteht auch die Pflicht, diesen zu nutzen. Aber auchhier sollte das Rad zusätzlich mit einem eigenen Fahrradschloss gesichertwerden, um im Schadensfall keine Probleme mit der Versicherung zu riskieren.Wird ein Fahrrad im öffentlichen Raum, etwa an der Straße oder vor einemGeschäft, gestohlen, handelt es sich um sog. „einfachen Diebstahl“ und dieserist nicht automatisch über die Hausratversicherung abgedeckt. Zudem schränkenmanche Versicherer den Schutz weiter ein. In vielen Tarifen besteht kein vollerVersicherungsschutz zwischen 22 und 6 Uhr – es sei denn, das Fahrrad wurde kurzzuvor noch genutzt, etwa wenn es während eines Besuchs im Kino oder Restaurantabgestellt wurde. Auch hier gilt: Das Fahrrad muss abgeschlossen sein. Ein festmontiertes Rahmenschloss reicht unter Umständen nicht aus, um denVersicherungsschutz zu erhalten.Wer sein Fahrrad auch außerhalb der Wohnung oder des Hauses absichern möchte,kann den Schutz über eine sog. „Fahrradklausel“ in der Hausratversicherungerweitern. Diese Zusatzoption ist beitragspflichtig, lohnt sich aber vor allembei hochwertigen Zweirädern.
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Juni 2025
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Allgemein
In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Sachverhalt führte einVerkehrsunfall am 5.11.2018 bei einem Pkw zu einem Totalschaden. Die volleHaftung des Unfallverursachers war unstrittig. Zum Zeitpunkt des Unfalls war fürdas Fahrzeug der Termin zur Haupt- und Abgasuntersuchung um mehr als ein halbesJahr überschritten; dieser hätte im März 2018 stattfinden müssen. DerPkw-Besitzer mietete ein Ersatzfahrzeug und verlangte vom Unfallverursacher denErsatz der Mietwagenkosten. Dieser und auch das Berufungsgericht waren jedochder Auffassung, dass mangels Haupt- und Abgasuntersuchung keine Mietwagenkostenzu ersetzen sind.Ein Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten kann nicht allein wegen einesüberschrittenen Vorführtermins zur Haupt- und Abgasuntersuchung bei demunfallbeschädigten Pkw verneint werden. Die Nutzung eines verkehrssicheren Pkwmit ungültig gewordener Prüfplakette ist nur dann rechtswidrig, wenn eineBehörde den Betrieb des Fahrzeugs untersagt oder beschränkt hat. Dementsprechendkonnte der Pkw-Besitzer den Ersatz der Mietwagenkosten verlangen.Richtig ist zwar, dass mit der Hauptuntersuchung dafür gesorgt werden soll, dassFahrzeuge während ihres Betriebs in einem sicheren und umweltfreundlichenZustand gehalten werden. Da aber die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nichtbereits beim Überschreiten des Vorführtermins eines Pkw zur Hauptuntersuchungein Nutzungsverbot vorsieht, liefe es der gesetzlichen Wertung zuwider, nunanzunehmen, der Sicherheitscharakter der Hauptuntersuchung stehe einer weiterenNutzung des Fahrzeugs grundsätzlich entgegen.
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Juni 2025
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Allgemein
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