about us

News - Artikel

Elementarschadenversicherung – Schadensfall setzt erhebliche Wassermassen voraus

Elementarschadenversicherung – Schadensfall setzt erhebliche Wassermassen voraus
Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ist eine„Überflutung von Grund und Boden“ nur dann anzunehmen, wenn sich erheblicheWassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln. Der Begriff „Grund und Bodendes Versicherungsgrundstücks“ umfasst nicht das Gebäude selbst.Sammelt sich Niederschlagswasser in einem Lichtschacht vor einem Kellerfenster,auf einem Treppenabsatz zum Keller oder fließt Wasser über eine schräge Abfahrtin die im Keller gelegene Garage, liegt ebenfalls keine Überflutung von Grundund Boden vor. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. stellte zudem klar, dassSchäden durch angestautes Wasser auf Flachdächern, Terrassen und vergleichbarenBereichen infolge mangelhafter Entwässerung grundsätzlich nicht vomVersicherungsschutz der Elementarschadenversicherung erfasst sind.In einem vom Oberlandesgericht Dresden entschiedenen Fall stand die Terrasseeiner Versicherungsnehmerin aufgrund von Niederschlägen 5 cm unter Wasser und amHaus entstanden Schäden. Das Gericht kam zu der Entscheidung, dass stehendesWasser auf einer Geländeoberfläche in einer Höhe von bis zu 5 cm nicht für eineÜberschwemmung ausreicht. Erforderlich sind insofern „erhebliche Wassermassen“.Ein solcher Nachweis konnte hier nicht erbracht werden.
Oktober 2025
|
Allgemein
News Kategorien