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Kein Rücktritt bei sicherheitsbedingter Drosselung eines Batteriespeichers

Kein Rücktritt bei sicherheitsbedingter Drosselung eines Batteriespeichers
In einem vom Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) entschiedenen Fall war ein 2022installierter Lithium-Ionen-Speicher einer Photovoltaikanlage nach Brändenbaugleicher Geräte per Fernzugriff abgeschaltet und später mit nur noch 70 %Kapazität wieder in Betrieb genommen worden. Zusätzlich wurde eineDiagnosesoftware installiert. Die Käuferin sah darin einen Mangel und verlangtedie Rückabwicklung.Das OLG entschied jedoch, dass ein Vertrag über Lieferung und Montage einesBatteriespeichers nicht rückabgewickelt werden muss, wenn dessen Leistung ausproduktsicherheitsrechtlichen Gründen vorübergehend reduziert wird. Denn aus demUmstand, dass in Folge der Brandereignisse im Wege der Fernüberwachung perInternet der Speicher zunächst vollständig abgeschaltet und nachfolgendgedrosselt wurde, lässt sich nicht auf einen Mangel schließen. Ferner kann ausden Maßnahmen auch nicht darauf geschlossen werden, dass die Brandgefahr derBaureihe über das von jedem Käufer hinzunehmende und allgemein bekannteTechnologierisiko hinausgeht.Die Drosselung sei eine sachgerechte Maßnahme nach dem Produktsicherheitsgesetz,die der Gefahrenabwehr diene. Sie sei verhältnismäßig, zumutbar und nurvorübergehend, zumal die volle Kapazität durch Modulaustausch zugesagt wurde.Käufer müssten daher sicherheitsbedingte Anpassungen hinnehmen, solange dieGebrauchstauglichkeit im Wesentlichen erhalten bleibt.
Oktober 2025
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