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Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz – höheres Gehalt beiNeueinstellung
In einem vom Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (LAG) entschiedenenFall verlangte ein im Personalbereich angestellter Arbeitnehmer (Personalleiter)mehr Gehalt, weil ein später eingestellter Kollege mit höherer Qualifikation undeine später eingestellte Kollegin jeweils für die gleiche Funktion deutlichhöher bezahlt wurden. Das LAG lehnte den Anspruch ab.Unterschiedliche Vergütung ist zulässig, wenn es sachliche Gründe gibt – z. B.höhere Qualifikation und einschlägigere Berufserfahrung der späterEingestellten. Allein der Umstand, dass später eingestellten Arbeitnehmern beigleicher Tätigkeit mehr gezahlt wird, genügt nicht. Auch ein Anspruch aus demEntgelttransparenzgesetz scheidet aus, wenn die Differenz nichtgeschlechtsbedingt ist.Für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts bestehen keine Indizien. Derspäter eingestellte Herr M. gehört demselben Geschlecht an wie derPersonalleiter. Die Ursache der unterschiedlichen Behandlung liegt daher nichtim Geschlecht. Die als Ersatz für Herrn M. eingestellte Frau W. gehört zwareinem anderen Geschlecht an. Ihre höhere Vergütung steht jedoch nicht imZusammenhang mit ihrem Geschlecht, da der Arbeitgeber mit ihr dieselbe Vergütungwie zuvor mit dem männlichen Arbeitnehmer vereinbart hat.Das Unternehmen hat beim Personalleiter nicht deshalb von einer Anhebung derVergütung abgesehen, weil er dem männlichen Geschlecht angehört. Vielmehrbehandelte es Frau W. ebenso wie zuvor Herrn M. und gewährte die höhereVergütung unabhängig vom Geschlecht.
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