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Unfallversicherung – kein Versicherungsschutz beim Pflücken einer Sonnenblumefür Schüler-Vortrag
Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG) hat entschieden, dass ein Schülernicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht, wenn er fürein Referat in der Schule auf eigene Initiative eine Sonnenblume pflücken willund auf dem Weg zum Sonnenblumenfeld einen Unfall erleidet.In dem Fall aus der Praxis wollte der damals 15-Jährige in der Schule einenVortrag über Korbblütler halten. Um seine Präsentation anschaulicher zugestalten, wollte er morgens vor dem Unterricht mit dem Moped zu einemSonnenblumenfeld fahren und eine Blume pflücken. Auf dem Weg zu dem Feld kam eszu einem Verkehrsunfall.Zwar fällt auch die Beschaffung von Arbeitsgeräten, und die Sonnenblume war einsolches „Arbeitsgerät“, unter den Versicherungsschutz. Dieser greift jedoch nurbei ausdrücklicher schulischer Veranlassung. Das war hier nicht der Fall und einallgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit, Anschauungsmaterial mitzubringen,genügt nicht. Ferner ereignete sich der Unfall auch nicht auf dem Schulweg. Denndieser umfasst nur den Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule.
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