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GbR & Schriftform – Unterschrift aller Gesellschafter oder klarerVertretungswille
Wird eine der Vertragsparteien des Mietvertrags, hier die Vermieterin als GbR,durch eine Mehrzahl an Personen, hier durch ihre Gesellschafter, vertreten, soist in dem Fall, dass nur eine der zur Vertretung berufenen Personen denMietvertrag unterzeichnet, die Schriftform nur gewahrt, wenn die Unterschriftden Hinweis enthält, dass das unterzeichnende Mitglied auch die anderenvertretungsberechtigten Mitglieder vertreten will.Unterschreibt für eine Personenmehrheit nur ein Mitglied ohne einenVertreterzusatz, so ist nicht auszuschließen, dass auch die Unterschrift desanderen Mitglieds oder die Unterschriften der anderen Mitglieder hinzugefügtwerden sollten, sodass angenommen werden kann, dass mindestens eine weitereUnterschrift fehlt.Die bloße Namensnennung der vermietenden GbR unterhalb der Unterschriftszeileist nicht mit einem offiziellen Firmen- oder Stempelabdruck gleichzusetzen undkann einen fehlenden Vertretungshinweis nicht ersetzen. Enthält ein spätergeschlossener Nachtrag einen Formmangel, überträgt sich dieser Fehler auf dengesamten Mietvertrag, sodass der Vertrag insgesamt die gesetzliche Schriftformverliert. Dies hat zur Folge, dass er – unabhängig von seiner ursprünglichenLaufzeit – ordentlich kündbar wird.Der Einwand des Rechtsmissbrauchs greift nur in engen Ausnahmefällen. Er kommthöchstens dann in Betracht, wenn die nicht schriftformkonforme Abredeausschließlich der kündigenden Vertragspartei zugutekommt oder die Folgen einerKündigung zu einem unzumutbaren, schlechthin nicht hinnehmbaren Ergebnis führenwürden, etwa weil dadurch die wirtschaftliche Existenz des Vertragspartnersernsthaft gefährdet wäre.
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