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Geschenkt: Einlage des Familienheims in eine GbR
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte darüber zu entscheiden, ob die Einbringung einesFamilien-heims durch einen Alleineigentümer-Ehegatten in eine GbR, an der beideEhegatten je zur Hälfte beteiligt sind, zur Festsetzung von Schenkungsteuergegenüber dem anderen, beschenkten Ehegat-ten führt. Im notariellen Vertragwurde die Einbringung als unentgeltliche, ehebedingte Zuwen-dung der Ehefrau anden Ehemann, den Kläger, bezeichnet. Beide Eheleute wurden als Gesell-schafterund Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.Das Finanzamt (FA) hatte, obwohl unstreitig war, dass es sich um einFamilienheim handelte, Schenkungsteuer gegen den Kläger als Begünstigtenfestgesetzt. Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Familienheims sind u.a., dass die Wohnung den Lebensmittelpunkt darstellen muss, Nutzung durch denSchenker bis zur Schenkung und anschließende Nutzung durch den Beschenkten. ZurBegründung führte das FA an, dass wegen der Übertragung der Immobilie auf dieGbR die Steuerfreiheit eines Familienheims nicht anwendbar sei. Die Hälfte seidem Kläger zuzurechnen und Schenkungsteuer zu erheben. Der Einspruch blieberfolglos. Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage statt und ändertedie Schenkungsteuer auf 0 € mit der Begründung, dass auch der Erwerb vonGesamthandseigentum steuerfrei als Familienheim möglich sei. Der BFH sah dieRevision des FA als unbegründet an und wies sie zurück.Nach Auffassung des BFH ist bei einer GbR der einzelne GesellschafterSteuerschuldner und nicht die Gesamthandgemeinschaft, obwohl die GbR teilrechts-und eintragungsfähig ist. Demnach ist ein bebautes Grundstück auch einFamilienheim, welches den inneren Kern der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschafteines Paares betrifft. Dieses hat der Gesetzgeber ausdrücklich privilegiert undsteuerfrei gestellt.
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