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Beitrag zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgabe

Beitrag zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung als Sonderausgabe
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat als Revisionsinstanz entschieden, dass neben denBeiträgen zu einer privaten Basiskrankenversicherung lediglich die Beiträge zurprivaten Pflegepflichtversicherung der Höhe nach unbeschränkt als Sonderausgabenim Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abzugsfähig sind. Für Beiträge zu einerprivaten Pflegezusatzversicherung gelte dies jedoch nicht. Diese Beiträge sindnur beschränkt abzugsfähig und wirken sich häufig beim Steuerpflichtigensteuerlich nicht aus.Im Ergebnis hatten sowohl das Veranlagungsfinanzamt im Besteuerungsverfahren alsauch das Hessische Finanzgericht in 1. Instanz so entschieden.Die Kläger waren der Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Verfassung vorliege,wenn im Fall der Pflegebedürftigkeit, insbesondere bei stationärer Pflege,Pflegebedürftige wegen hoher Eigenanteile zu „Almosenbettlern“ degradiertwürden. Der Staat müsse die Beiträge zur privaten Pflegezusatzversicherung daherzumindest steuerlich anerkennen und hierdurch eine gewisse finanzielleEntlastung der Steuerpflichtigen fördern.Der BFH hingegen vertritt die Auffassung, dass der Gesetzgeber zunächstabsichtlich lediglich eine Teilabsicherung der Bevölkerung als Vorsorge gegenPflegebedürftigkeit vorgesehen hat. Nachdem dann erkannt worden sei, dass dasumlagefinanzierte Pflegeversicherungssystem Lücken aufweise, habe derGesetzgeber als ergänzende förderungswürdige Vorsorge die Pflegevorsorgezulageins Leben gerufen und nicht eine private Pflegezusatzversicherung. Diese Zulagehaben die Kläger aber nicht nutzen wollen, weil sie die Tarife als ungünstigereinstuften.Es ist nach der Entscheidung des BFH jedoch verfassungsrechtlich unbedenklich,wenn der Gesetzgeber lediglich den Teil steuerlich freistellt, den er alsverpflichtend einstuft und dem Schutz vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfedienen soll.
Januar 2026
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Steuerrecht
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