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Wohngebäudeversicherung – Leerstand allein keine Gefahrerhöhung

Wohngebäudeversicherung – Leerstand allein keine Gefahrerhöhung
Die Klausel „Das Gebäude ist nicht länger als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt“kann in einer Wohngebäudeversicherung nicht wirksam alsGefahrerhöhungstatbestand herangezogen werden. Das bloße Leerstehen einesWohngebäudes kann für sich allein betrachtet noch nicht als Erhöhung der(Brand-)Gefahr angesehen werden. Von einer erhöhten Brandgefahr kann erstgesprochen werden, wenn zum Leerstand weitere risikosteigernde Umständehinzukommen.In dem vom Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht (OLG) entschiedenen Fallstand das versicherte Haus folgenreich langjährig leer. Unbefugte drangenregelmäßig in das Haus ein und hatten sich davon auch nicht durch wiederholtesVerschließen der Türen abhalten lassen. Wie sich aus den verbliebenen Überrestenvon Behältnissen und Zigaretten erschloss, haben sie sich dort auch durchauslänger aufgehalten.Ferner war in dem Haus Strom vorhanden. Aufgrund dieser Umstände hätte derVersicherungsnehmer diese Gefahrenerhöhung der Versicherung anzeigen müssen. Dasdiese Anzeige nicht gemacht wurde, hatte zur Folge, dass die Leistung in demBrandfall um 60 % gekürzt wurde. Zu Recht, wie die Richter des OLG entschieden.
Dezember 2025
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