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Beweislast beim Glättesturz und Haftung des Vermieters
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) setzt die winterliche Räum- undStreupflicht auf Straßen oder Wegen eine konkrete Gefahrenlage voraus, d. h.grundsätzlich das Vorhandensein einer „allgemeinen Glätte“ und nicht nureinzelner Glättestellen. Allgemeine Glätte setzt nicht voraus, dass es im ganzenGemeindegebiet glatt ist. Die Beweislast, dass eine Streupflicht bestanden hatund diese verletzt wurde, trägt der Verletzte. Er muss deshalb den Sachverhaltdarlegen und ggf. beweisen, aus dem sich ergibt, dass zur Zeit des Unfallsaufgrund der Wetter-, Straßen- oder Wegelage bereits oder noch eine Streupflichtbestand und diese schuldhaft verletzt worden ist. Dabei darf der Nachweis nichtdurch unrealistisch hohe Anforderungen praktisch unmöglich gemacht werden.Die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen (z. B. Grundstückseigentümer) kannjedoch ausgeschlossen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganzbesonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist und ersich dieser von ihm erkannten erheblichen Gefahr bewusst ausgesetzt hat. Dafürist nach den allgemeinen Beweislastregeln der Schädiger darlegungs- undbeweispflichtig.Zur Haftung eines Vermieters in einer Wohnungseigentümergemeinschaft für dieFolgen eines Sturzes seines Mieters wegen Eisglätte hat der BGH Folgendesentschieden: Ein Vermieter, der zugleich Wohnungseigentümer ist, haftetgrundsätzlich für Schäden, die ein Mieter durch einen Sturz bei Eisglätte unterVerletzung der Räum- und Streupflicht auf einem Weg erlitten hat, der sich aufdem im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer stehenden Grundstückbefindet. Das gilt auch, wenn die Räum- und Streupflicht einem Dritten (hier:ein Unternehmen) übertragen wurde. Eine Delegation ändert also nichts an dergrundsätzlichen Haftungsverantwortung des Vermieters als Wohnungseigentümer.
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