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Beschränkte Arbeitnehmerhaftung im Betrieb
Im Arbeitsrecht gilt eine begrenzte Arbeitnehmerhaftung, weil dasunternehmerische Betriebsrisiko grundsätzlich beim Arbeitgeber liegt. Beileichter Fahrlässigkeit haftet ein Arbeitnehmer nicht und bei mittlererFahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer undArbeitgeber zu verteilen. Bei vorsätzlich verursachten Schäden besteht hingegeneine umfassende Haftung – auch wenn der Schaden bei einer betrieblichveranlassten Tätigkeit entstanden ist. Hier können jedochHaftungserleichterungen, die von einer Abwägung im Einzelfall abhängig sind, inBetracht kommen.Die Beteiligung des Arbeitnehmers an den Schadensfolgen ist durch eine Abwägungder Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass,Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte eine Rolle spielen.Die besonderen Risiken der Tätigkeit sind ebenso zu berücksichtigen wie dieSchadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine bestehendeVersicherungsdeckung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie die Höheder Vergütung, die ggf. eine Risikoprämie enthalten kann.Auch die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers und die Umstände desArbeitsverhältnisses, wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter,die Familienverhältnisse und sein bisheriges Verhalten können zu berücksichtigensein.Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen mittlerer Fahrlässigkeit odereiner vorsätzlichen Schadensverursachung liegt beim Arbeitgeber.
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