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Dreizeugentestament – Unterschrift des Erblassers zwingend erforderlich

Dreizeugentestament – Unterschrift des Erblassers zwingend erforderlich
Ein Dreizeugentestament ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch zulässig, wenn derErblasser sich objektiv oder nach übereinstimmender (subjektiver) Überzeugungaller drei Zeugen in so naher Todesgefahr befindet, dass eine Errichtung vor demBürgermeister oder Notar nicht mehr möglich erscheint.Das Oberlandesgericht München (OLG) stellte dazu jedoch klar, dass dieUnterschrift des unterschriftsfähigen Erblassers zu den zwingendenErfordernissen eines wirksamen Nottestaments gehört. Fehlt sie, liegt einwirksames Nottestament auch dann nicht vor, wenn zweifelsfrei feststeht, dassder Erblasser die Erklärung abgegeben hat. Die Unterschrift des Erblassers istnur dann entbehrlich, wenn er nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung derdrei Zeugen nicht schreiben kann.In dem Fall aus der Praxis wurde ein Dreizeugentestament niedergeschrieben undvon allen unterschrieben, außer von der Erblasserin. Da sie wenige Stunden zuvornoch ein ärztliches Formular eigenhändig unterzeichnet hatte, gingen dieOLG-Richter davon aus, dass sie durchaus in der Lage gewesen wäre, selbst zuunterschreiben. Damit erklärte das Gericht das Dreizeugentestament fürformunwirksam und bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts, keinenErbschein aufgrund dieses Testaments zu erteilen.
Januar 2026
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