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Mietvertragskündigung – Widerspruch wegen gesundheitlicher Härte

Mietvertragskündigung – Widerspruch wegen gesundheitlicher Härte
Grundsätzlich kann ein Mieter der Kündigung seines Vermieters widersprechen undverlangen, dass das Mietverhältnis fortgesetzt wird, wenn das Ende desMietverhältnisses für ihn selbst, für seine Familie oder für eine andere imHaushalt lebende Person eine besondere Härte darstellen würde – und diese Härte,auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Vermieters, nichtzumutbar ist.Die erforderliche ausreichende Schilderung des Sachverhalts durch den Mieter zueiner gesundheitlichen Härte im Sinne der o. g. Regelung kann insbesondere –muss aber nicht stets – durch Vorlage eines (ausführlichen) fachärztlichenAttests untermauert werden.Im Einzelfall kann auch eine ausführliche Stellungnahme eines medizinischqualifizierten Behandlers, der in Bezug auf das geltend gemachte Beschwerdebildfachlich einschlägig ist, geeignet sein, den Vortrag zu stützen – selbst, wenndiese nicht von einem Facharzt stammt. Dabei kommt es auf die konkretenUmstände, insbesondere den konkreten Inhalt des (ausführlichen) Attests an.
September 2025
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