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Keine Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge Tätowierung
Sichtbare Tattoos werden im Arbeitsleben immer normaler. Es stellt sich damitaber zunehmend die Frage, wer eigentlich das finanzielle Risiko trägt, wenn beimStechen des Tattoos nicht alles glatt verläuft. In einem vomLandesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (LAG) entschiedenen Fall ließ sich eineArbeitnehmerin am Unterarm tätowieren. In der Folge entzündete sich dietätowierte Stelle und sie wurde daraufhin für mehrere Tage krankgeschrieben. DieArbeitgeberin lehnte jedoch die Entgeltfortzahlung für diesen Zeitraum ab.Die LAG-Richter entschieden, dass nach einer Tätowierung damit gerechnet werdenmuss, dass sich die tätowierte Hautstelle entzündet. Diese Komplikation wird beiEinwilligung in die Tätowierung billigend in Kauf genommen. Führt dieseKomplikation zur Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch aufEntgeltfortzahlung im Krankheitsfall, da den Arbeitnehmer ein Verschulden an derArbeitsunfähigkeit trifft.
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