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Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens

Unwirksamkeit einer Probezeitkündigung wegen widersprüchlichen Verhaltens
In einem Verfahren hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf über dieWirksamkeit einer Probezeitkündigung zu entscheiden, die im Widerspruch zu einerzuvor erklärten Übernahmezusage durch den Arbeitgeber stand.Ein Arbeitnehmer war seit dem 15.6.2023 bei einem Unternehmen tätig. ImArbeitsvertrag war eine Probezeit von sechs Monaten vereinbart. Im November 2023erhielt der direkte Vorgesetzte des Arbeitnehmers – zugleich Prokurist undAbteilungsleiter – von der Personalabteilung die Anfrage, ob der Arbeitnehmermit Blick auf das bevorstehende Ende der Probezeit übernommen werden solle.Unstreitig erklärte er hierzu: „Das tun wir natürlich.“ Trotz dieser Zusageerhielt der Arbeitnehmer am 8.12.2023 eine ordentliche Kündigung zum 22.12.2023,hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.Erklärt der direkte Vorgesetzte einem Arbeitnehmer, der sich noch innerhalb dersechsmonatigen Probe- und Wartezeit befindet, kurz vor Ablauf dieser Frist, dasser „natürlich“ übernommen werde, und kündigt derselbe Vorgesetzte wenige Tagespäter im Namen des Arbeitgebers dennoch ordentlich während der Probezeit, sokann diese Kündigung treuwidrig und damit unwirksam sein.Dies gilt insbesondere dann, wenn der Vorgesetzte nicht nur Prokurist, sondernauch für Personalentscheidungen in der Abteilung zuständig ist und zwischen derÜbernahmezusage und der Kündigung keine Vorkommnisse vorgefallen sind, die einenSinneswandel nachvollziehbar machen würden. In einem solchen Fall verstößt dieKündigung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und ist nach denGrundsätzen von Treu und Glauben rechtsunwirksam.
September 2025
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