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Auskunftspflichten des GmbH-Geschäftsführers – auch nach dem Ausscheiden
GmbH-Geschäftsführer unterliegen während ihrer Amtszeit umfassendenAuskunftspflichten gegenüber der Gesellschaft bzw. den Gesellschaftern – undzwar bereits kraft Gesetzes, also unabhängig von einer vertraglichen Regelung.Für ein solches Auskunftsverlangen bedarf es weder eines besonderen Interessesnoch eines konkreten Anlasses oder Verdachts. Es genügt das allgemeine,anlasslose Bedürfnis der Gesellschaft, die Geschäftsführertätigkeit zukontrollieren.Diese Verpflichtung endet nicht automatisch mit der Abberufung desGeschäftsführers oder dem Ende des Anstellungsverhältnisses. Vielmehr bestehteine nachvertragliche Auskunftspflicht, soweit dies zur Wahrung berechtigterInformationsinteressen der Gesellschaft erforderlich ist. Ein solches Interesseliegt etwa dann vor, wenn ein begründeter Verdacht auf eine Pflichtverletzungdes Geschäftsführers vorhanden ist – beispielsweise wegen Verstoßes gegen einWettbewerbsverbot – und die Möglichkeit besteht, dass der Gesellschaft hierausAnsprüche entstanden sind. In diesem Fall richtet sich der Auskunftsanspruchnach dem Aufklärungsbedürfnis der Gesellschaft.Auch im Haftungsprozess gegen den ehemaligen Geschäftsführer besteht einberechtigtes Auskunftsinteresse der Gesellschaft. Zwar obliegt demGeschäftsführer grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für einpflichtgemäßes Verhalten, dies entbindet ihn jedoch nicht von seinerAuskunftspflicht. Die Auskunftspflicht wird auch nicht dadurch eingeschränkt,dass der Geschäftsführer mit der verlangten Auskunft eine Pflichtverletzungoffenbaren würde.
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