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Widerrufbelehrung mit Verbrauchern – keine Nennung von Telefonnummererforderlich
Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit der Frage zu befassen, ob einUnternehmer, der im Rahmen eines Fernabsatzvertrags mit Verbrauchern von dergesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweicht, in seiner eigenenWiderrufsbelehrung – neben der Angabe von Postanschrift und E-Mail-Adresse –auch seine Telefonnummer angeben muss. Von dieser Frage hängt in denStreitfällen ab, ob eine Widerrufsfrist von 14 Tagen ab Erhalt der Ware giltoder das Widerrufsrecht erst nach 12 Monaten und 14 Tagen nach dem Beginn dergesetzlichen Widerrufsfrist erloschen ist.Nach Auffassung des BGH ist die Angabe der Telefonnummer in einem solchen Fallnicht erforderlich, wenn der Unternehmer – wie hier – in der Widerrufsbelehrungbereits seine Postanschrift und E-Mail-Adresse angibt und die Telefonnummeraußerdem ohne Weiteres auf seiner Internetseite zugänglich ist.Für eine schnelle und effektive Kontaktaufnahme sei es nicht zwingenderforderlich, dass zusätzlich zur Post- und E-Mail-Adresse auch dieTelefonnummer in der Widerrufsbelehrung selbst aufgeführt werde. Nach Auffassungdes Gerichts beeinträchtigt die fehlende Angabe der Telefonnummer nicht dieFähigkeit des Verbrauchers, sein Widerrufsrecht innerhalb der 14-tägigen Fristwirksam auszuüben.Ferner stellte der BGH in einem anderen Urteil klar, dass die Widerrufsfristauch dann wirksam in Gang gesetzt wird, wenn der Unternehmer den Verbraucherzwar darüber belehrt, dass er die unmittelbaren Kosten der Rücksendung zu tragenhat, jedoch keine – auch nicht schätzungsweise – Angabe zur Höhe dieser Kostenmacht.
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